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Freitag, 6. September 2019

Rezension: Internationales Familienrecht

Andrae, Internationales Familienrecht, 4. Auflage, Nomos 2019

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken



Das Handbuch von Marianne Andrae ist nicht nur inhaltlich ein Schwergewicht, sondern auch ein äußerst zuverlässiger Wegbegleiter im familienrechtlichen Dezernat, sei es für den Erstzugriff oder für weiterführende Anregungen. Knapp 850 Seiten inklusive Verzeichnissen erwarten die Leser und Rechtsanwender und dank der dicken Buchseiten sind sowohl die Lektüre angenehm als auch eigene Notizen und Unterstreichungen im Text möglich, ohne dass dadurch die Rückseiten unbrauchbar werden würden. Etwa fünf Jahre seit der Vorauflage sind vergangen und die Tätigkeit des Gesetzgebers darf man durchaus als rege bezeichnen. Dementsprechend musste die Neuauflage nicht nur die bisherige Rechtslage kritisch bewerten, sondern auch Neuerungen inkorporieren.

Die Gestaltung des Werks ist – trotz der hohen Textlastigkeit – durchaus lese- und rezeptionsfreundlich. Dies liegt daran, dass zum einen die Nachweise in ein echtes Fußnotensystem platziert und zusätzlich die theoretischen Ausführungen durch eine Vielzahl praktischer Beispiele untermauert werden, die zur sofortigen Verarbeitung des Gelesenen verleiten. Anstelle eine andere Schriftart zu verwenden hätte eine graue Schattierung für die Beispiele aber besser ausgesehen. Bullet point Aufzählungen, fett gedruckte Schlagwörter und ein konsequentes internes Verweisungssystem unterstützen die Lektüre zusätzlich.

Inhaltlich wurde das Buch in drei große Teile untergliedert: Ehe und andere Partnerschaften, Eltern-Kind-Beziehungen sowie Unterhalt. Eine so konsequente Pointierung ist natürlich erst einmal eine Herausforderung für den Leser, aber nach kurzem Zögern kann man sich auf die entsprechenden Schwerpunkte einlassen und erkennt die immer wiederkehrenden Prüfungsaspekte des Kollisionsrechts am konkreten Rechtsproblem. Man wird dabei aber auch immer wieder mit Besonderheiten konfrontiert wie etwa der „Handschuhehe“, dem Einfluss religiöser Rechtsordnungen auf die Scheidung oder das Verhältnis des deutschen Versorgungsausgleichsrechts zur Billigkeitsklausel des Art. 17 EGBGB. Erfreulich ist daneben, dass Andrae sich auch den Raum nimmt, um hoch streitige Fragen wie die der Leihmutterschaft ausführlich darzustellen und zu diskutieren.

Im Unterkapitel zum Adoptionsrecht fällt sehr erfreulich auf, dass auch die tatsächlichen Vorgänge als Vorarbeiten vor der Adoptionsentscheidung erfasst werden, sodass auch ein guter Eindruck der Komplexität der Materie entsteht. Ergänzende Fragen wie der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit werden ebenfalls angesprochen. Im Bereich des Sorgerechts wird das KSÜ von der Brüssel IIa-VO abgegrenzt, um so in die Zuständigkeitsproblematik und weitere Folgefragen überzuleiten bis hin zu den Entführungsfällen unter genauer Erläuterung des Anwendungsbereichs des HKÜ.

Im unterhaltsrechtlichen Teil werden schließlich klassische prozessuale Konstellationen wie das forum shopping innerhalb der EuUntVO bzw. des HUP erläutert oder auch die Abgrenzung der einschlägigen Rechtsquellen, je nach betroffenem Staats, gut nachvollziehbar vorgenommen. Ergänzende Informationen zu Rechtshilfe bei Staaten, die den üblichen Unterhaltsübereinkommen weder beigetreten sind noch ihrem Wirkungsbereich unterfallen runden die Darstellung ebenso ab wie ein Kapitel zum AUG.

Wer abseits der Kommentarliteratur ein Werk (nur) zum internationalen Familienrecht sucht, wird mit dem Handbuch von Andrae sehr zufrieden sein. Gerade der strikte Einbezug von Fällen vermittelt den nötigen Nexus zwischen Theorie und Praxis.

Montag, 10. Juni 2019

Rezension: Familiensachen mit Auslandsberührung

Streicher, Familiensachen mit Auslandsberührung, 3. Auflage, Deubner 2018

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken


Die Verknüpfung des Familienrechts mit ausländischen Anknüpfungspunkten, seien sie EU-bezogen oder auf andere Drittstaaten bezogen, nimmt in der Praxis stetig zu. Auch wenn nicht in jedem Fall ausländisches Recht tatsächlich anwendbar ist, besteht erhöhter Beratungs- und Informationsbedarf bei allen Verfahrensbeteiligten. Dieser Ausgangslage entsprechend fasst das vorliegende Werk, das bereits in dritter Auflage erscheint, die Thematik in einem Rundumschlag zusammen und grenzt sich so von Spezialwerken ab, die jeweils nur ein Teilgebiet des Familienrechts mit Auslandsberührung abhandeln. Fast 750 Seiten (davon 450 Seiten an Ausführungen, im Übrigen Verzeichnisse und Anhänge) erwarten die Leser und Rechtsanwender.

Die Gestaltung der Praxisbücher des Deubner-Verlags ist vielfältig, was die verwendeten Methoden angeht. Neben dem Fließtext, der genug Freiraum für eine angenehme Lektüre lässt, gibt es echte Fußnoten, viele grau hinterlegte Beratungshinweise, ebenfalls grau markierte Beispiele und vereinzelt fett gedruckte Schlagworte. Eine beiliegende CD ROM enthält den gesamten Buchtext inklusive der Formulierungshilfen, Schriftsatzmuster und Checklisten.

Nach einer Einführung zum Kollisionsrecht werden die verschiedenen familienrechtlichen Verfahrensgegenstände sukzessive abgearbeitet: Ehesachen, Kindschaftssachen, Unterhalt, Güterrecht, Ehewohnung und Versorgungsausgleich. Innerhalb der Kapitel werden die internationale Zuständigkeit, das materielle Recht, Anerkennung und Vollstreckung behandelt, je nach Thema in verschieden starken Gewichtungen. Dabei kommt aber nicht jedes Thema mit internationalem Bezug zur Sprache: so findet man im Kapitel § 3, Kindschaftssachen, kein Unterkapitel zu Adoptionen.

Positiv zu vermerken ist der Stil der Darstellung, die Streicher gewählt hat. Durch den teilweise erzählenden Ton in den einzelnen Kapiteln gelingt die Einarbeitung in die Materie bzw. die Rezeption auch neuer Teilgebiete gut und man hat Spaß daran, ein Kapitel auch einmal komplett zu lesen.

Im Detail habe ich mir z.B. den Abschnitt F. in § 3 angesehen, der Internationale Abkommen zur Wiederherstellung des Sorgerechts thematisiert (S. 200 ff. / § 3 Rn. 253 ff.). Vor allem die Parallelität der Rückgabeentscheidung nach europäischem Recht und nach dem HKÜ wird zutreffend anhand der Zielrichtung der Verträge herausgearbeitet und die Rechtsschutzmöglichkeiten des betroffenen Elternteils werden voneinander abgegrenzt und in Bezug zu national flankierenden Maßnahmen gesetzt. Die gerichtliche Zuständigkeit wird dabei ebenfalls erläutert, wenngleich ich mir noch einen zusätzlichen Absatz zur „fehlerhaften“ Befassung des Amtsgerichts bei dem Oberlandesgericht gewünscht hätte, wenn nämlich vermeintliche HKÜ-Fälle an dieses Gericht abgegeben werden, eine Zuständigkeit nach §§ 10-12 IntFamRVG aber gar nicht gegeben ist, etwa weil das europäische Recht anzuwenden ist und zwar vom örtlich zuständigen Amtsgericht – Familiengericht.

Im Abschnitt zum Unterhaltsrecht (§ 4) werden die vorhandenen Rechtsquellen ebenfalls erörtert und die Rolle des AUG erläutert. Zuständigkeitsfragen nach Art. 3 EuUnthVO werden in der erforderlichen Breite aufgegriffen. Im Bereich der Vollstreckung werden zunächst der Wegfall des Exequatur-Verfahrens und später die Verfahrensgrundsätze der jeweiligen Rechtsgrundlagen für die Anerkennung von Unterhaltstiteln gut nachvollziehbar dargestellt. Inhaltlich sehr spannend zu lesen ist zudem das Unterkapitel zur Relevanz von Kaufkraftunterschieden (Rn. 286 ff.).

Für die Praxis ebenfalls lesenswert sind die Erläuterungen zur Ermittlung und zum Ausgleich ausländischer Anwartschaften beim Versorgungsausgleichsverfahren (§ 7, Rn. 84 ff.). Die zuständigen Vermittlungsstellen werden im Fußnotenbereich aufgeführt.

Das Handbuch ist gut und flüssig zu lesen. Wer in Familiensachen Fälle mit Auslandsbezug hat, wird bei der Lektüre froh sein, einfach einmal im Zusammenhang bestimmte Konstellationen nachlesen zu können, für die in der Kommentarliteratur meist nicht genug Platz ist. Das Werk ist eine schöne Ergänzung zum klassischen Handapparat des Praktikers in Familiensachen.

Donnerstag, 16. Mai 2019

Rezension: NK-BGB Band 6

Hüßtege / Mansel, NK-BGB Band 6, 3. Auflage, Nomos 2019

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken


Das internationale Schuldrecht bildet den Schwerpunkt des letzten Bandes der NK-BGB-Reihe, aber beileibe nicht den einzigen Gegenstand der Darstellung. In diesem „internationalen Teilband“ des Kommentars werden alle drei Rom-Verordnungen erläutert, also zu den vertraglichen Schuldverhältnissen, zu den außervertraglichen Schuldverhältnissen sowie zu Ehescheidung und Trennung. Hinzu kommen die europäischen Verordnungen zum ehelichen und lebenspartnerschaftlichen Güterrecht, das Haager Unterhaltsprotokoll und die Europäische Erbrechtsverordnung. Zugehörige deutsche (Umsetzungs-)Gesetze werden in den Anhängen der passenden Normen der Verordnungen behandelt. Weit über 1550 Seiten stark ist der Kommentar in der neuen Auflage ausgefallen, sodass sich Leser und Rechtsanwender auf viele kleinere und größere Neuerungen freuen können.

Der Kommentar bietet neben den im IPR typischen starken Praxisbezügen einen enormen wissenschaftlichen Einschlag, kein Wunder bei dem überwiegend wissenschaftlich geprägten Autorenteam. Wenn schon das Vorwort mit einer zweistelligen Fußnotenanzahl versehen wird, wenn es zu den einzelnen kommentierten Normen zum Teil 4 eng bedruckte Kommentarseiten voll mit Literaturverweisen gibt und wenn auch bei den einzelnen Erläuterungen der Fußnotenanteil auf einer Seite bis zu 2/3 einnimmt, dann wird auch der kritischste Leser nicht verleugnen können, wir grundlegend die Autoren sich der Arbeit an den Normen angenommen haben. Der zugehörige Fließtext der Kommentierungen ist übersichtlich gestaltet, bietet fett gedruckte Leitworte und viele interne Verweisungen. Vereinzelt finden sich auch klarstellende Fallbeispiele, um dem Leser die Verästelungen und Details bestimmter Regelungen aufzuzeigen (z.B. Art. 83 EuErbVO, Rn. 7, 19, 26 u.v.m.)

Als erste Norm habe ich mir Art. 4 Rom II angesehen, der auch in gewöhnlichen zivilrechtlichen Dezernaten an Amts- und Landgerichten dank der inzwischen mobilen Gesellschaft immer einmal wieder zur Anwendung kommt. Konkret geht es um die Frage, welche Rechtsnormen welches Staates anzuwenden sind, wenn es zu einer unerlaubten Handlung im Ausland gekommen ist. Die Kommentierung zeigt dabei exemplarisch die gelungene Verzahnung von Wissenschaft und Praxis, indem nicht nur die Grundlagen der Norm ausführlich erläutert werden, sondern stets konkrete Einzelfallgestaltungen benannt werden, die typischerweise zur Anwendung oder wenigstens Prüfung der Kollisionsnorm führen können. Für das Verkehrsrecht wird etwa zutreffend auf die mit erfasste Gefährdungshaftung verwiesen, aber auch auf das zum Teil vorrangige Völkerrecht (Art. 4 Rom II, Rn. 42 und 57) und selbst für die Auffangvorschrift in Abs. 3 werden straßenverkehrstypische Konstellationen erläutert (Rn. 169 ff.). Dass der Autor der Kommentierung sich auch in Zeitschriften mit der Problematik auseinandersetzt (z.B. zur Rechtsprechung des EUGH, Urt. v. 21.1.2016, „ERGO Insurance“) sorgt für die nötige Aktualität und Präzision der Ausführungen.

Gut gefallen haben mir auch die Kommentierungen zum ordre-public-Vorbehalt in den Verordnungen (Art. 21 Rom I, Art. 26 Rom II, Art. 12 Rom III). Dort wird z.B. zutreffend auf die Armut an konkreten gerichtlichen Entscheidungen verwiesen (Art. 21 Rom I, Rn. 19) und die deutsche Rechtsprechung zu Art. 6 EGBGB referiert (z.B. Art. 26 Rom II, Rn. 14 ff.). Ebenfalls wird aber auf kleinere Auslassungen in der Systematik hingewiesen, etwa was zu geschehen hat, wenn tatsächlich die Nichtanwendung einzelner Bestimmungen vorzunehmen wäre, und entsprechende Lösungsansätze werden aufgezeigt (Art. 12 Rom III, Rn. 23 ff.).

Im Abschnitt zum Haager Protokoll zum Unterhaltsrecht wird von Beginn auf die Verzahnung mit dem europäischen Recht hingewiesen, aber auch erhebliche praktische Probleme kommen zur Sprache, etwa die Zulässigkeit der Abänderung ausländischer Unterhaltsentscheidungen (Art. 1 HUP, Rn. 20 ff.) oder die Anknüpfung an den Ort des angerufenen Gerichts (Art. 4 HUP, Rn. 13 ff.).

Die Neuauflage des sechsten Bandes des NK-BGB reiht sich nahtlos in das Gesamtwerk und die bisherigen Auflagen ein. Man bekommt ein opulentes, qualitativ hochwertiges Werk, das wissenschaftlich und praktisch belastbar ist. Wer Sachverhalte mit internationalem Bezug zu prüfen oder diesbezüglich zu beraten hat, bekommt mit diesem Werk einen zuverlässigen Begleiter im Alltag.

Donnerstag, 2. Mai 2019

Rezension: FamFG - §§ 271-493

Rauscher, Münchener Kommentar FamFG, Band 2, §§ 271-493, 3. Auflage, C.H. Beck 2019

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken


Zeitgleich mit dem ersten Band des Münchener Kommentars zum FamFG ist auch der zweite Band in neuer und überarbeiteter Auflage erschienen. Inklusive Verzeichnissen bietet der Kommentar inzwischen mehr als 2000 Seiten und beinhaltet die FG-Sachen sowie das internationale Zivilverfahrensrecht, soweit es für das Familien- und Erbrecht relevant ist, sowohl EU-Normen, völkerrechtliche Verträge als auch Ausführungsgesetze. Das Autorenteam ist überwiegend mit Professoren besetzt, aber auch etliche Vertreter der Justiz sind beteiligt. Die Gestaltung des Kommentars ist klassisch und verbindet einen gut geordneten und mit fett gedruckten Leitwörtern versehenen Fließtext mit einem eigenständigen Fußnotenapparat und einem gut gepflegten internen Verweisungssystem.

Klassischerweise wird der zweite Teil des FamFG in Betreuungssachen, Unterbringungssachen und Erbscheinsverfahren herangezogen, sodass auch der Fokus der Rechtsanwender klar auf diesen Abschnitten liegt. Dass darüber hinaus auch noch das internationale Familien- und Erbrecht verfahrensrechtlich erfasst wird, ist nur folgerichtig und ein schönes Bonus für die Leser.

Eines der Alleinstellungsmerkmale des Münchener Kommentare ist die praxisorientierte Ausführlichkeit der Kommentierungen. Eine Verzahnung zwischen Wissenschaft und Praxis alleine oder ein Fokus vor allem auf die Praxis wird inzwischen von jedem Kommentar geliefert. Aber dann noch – als Printwerk – einen Tiefgang für alle möglichen Einzelfragen und Sonderprobleme zu gewährleisten zuzüglich ausführlicher Einleitungen und bisweilen eigener Stellungnahmen, das muss ein Kommentar erst einmal leisten und der Rechtsanwender wird diesbezüglich stets gut beliefert. Diesbezüglich wagen es die Autoren mitunter auch, sich den Unmut ganzer Berufsgruppen aufzubürden, wenn etwa – völlig zu Recht – für die Bestellung des Verfahrenspflegers ein Rechtsanwalt gefordert wird und die sonstigen denkbaren Betreuungspersonen für ungeeignet eingestuft werden (§ 276 FamFG, Rn. 15-17).

Trotz der fundierten rechtlichen Überlegungen werden für die betroffenen FG-Verfahren auch tatsächliche Fragen mit in die Darstellung integriert. So wird bspw. sehr schön ausgeführt, dass, warum und wie die persönliche Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren ausfallen sollte und unter welchen Umständen sich der anhörende Richter rechtswidrig verhalten könnte (§ 278 FamFG, Rn. 12-16). Gleiches gilt für die Anhörung in Unterbringungssachen, wo gut zwischen Hauptverfahren (§ 319 FamFG, Rn. 4 ff.) und Eilsachen (§ 331 FamFG, Rn. 10) unterschieden wird.

Die Differenzierung zwischen „echten“ und nur ähnlichen Unterbringungshandlungen gelingt vorzüglich und schafft zugleich das notwendige Bewusstsein für die dahinter stehenden Rechtsgrundlagen aus dem öffentlichen Recht und dem Zivilrecht (§ 312 FamFG, Rn. 7 ff.). Auch vermeintlich simple Fragen wie die nach der örtlichen Zuständigkeit in Nachlasssachen werden so detailliert aufbereitet, dass man fortan davor gefeit ist, hier Nachlässigkeit walten zu lassen (§ 343 FamFG, Rn. 6 ff.). Gut gefallen hat mir die Darstellung der Löschungsvorgänge im Register (§ 395 FamFG, Rn. 7 ff.), die nicht nur für Volljuristen, sondern auch für ehrenamtliche Vereinsfunktionäre verständlich beschrieben wurde. Gelungen ist zudem der en passant gegebene Überblick über die Abschiebungshaftvoraussetzungen (§ 417 FamFG, Rn. 9 ff.). Ebenso wird Grundlagenwissen bei der Einführung in das internationale Unterhaltsrecht vermittelt (vor Art. 1 EG-UntVO, Rn. 1 ff.), inklusive der Erläuterung des deutschen AUG. Im Rahmen des HKÜ werden die Sechswochenfrist (Art. 11 HKÜ, Rn. 2) ebenso wie mögliche Ablehnungsgründe für eine Rückführung (Art. 13 HKÜ, Rn. 9 ff.) gut nachvollziehbar erfasst.

Natürlich findet man an einzelnen Stellen tatsächlich noch Erweiterungsbedarf. So hätte ich etwa im Rahmen der Erläuterungen zum Verfahrenspfleger neben der Information, dass die §§ 1909 ff. BGB auf ihn gerade nicht anwendbar sein sollen (§ 276 FamFG; Rn. 3a), auch einen oder zwei Sätze zur Haftung des Verfahrenspflegers gewünscht, gerade weil er ja meist dann bestellt wird, wenn es um die „großen“ Aufgabenbereiche des Betreuungsrechts geht (§ 276 FamFG, Rn. 10). Ebenso erachte ich es als unglücklich – vielleicht wurde diesbezüglich die Neuregelung im Familienrecht zum 1.10.2017 übersehen?, dass bei den Unterbringungssachen (noch) behauptet wird, unterbringungsähnliche Maßnahmen bei Kindern seien nicht genehmigungsfähig (§ 312, Rn. 15). Immerhin wird ja über §§ 151, 167 FamFG auf § 312 FamFG verwiesen. Auch bei §§ 10-12 IntFamRVG hätte ich mir mehr an Kommentierung gewünscht: gerade für Gerichte, bei denen Sachverhalte mit internationalem Bezug nicht konzentriert sind, stellt sich oft die Frage, ob das Verfahren an das Amtsgericht bei dem Oberlandesgericht abzugeben ist. Nicht selten werden dabei fehlerhaft Sachverhalte nach dem HKÜ angenommen, obwohl diese sich nach anderem Recht, etwa nach einer EG-VO beurteilen. Eine Übersicht über solche vermeintlichen HKÜ-Fälle und damit eine Abgrenzung möglicher Zuständigkeiten wäre aber in der Kommentierung vorteilhaft.

Das Fazit ist einfach: wer sich intensiv mit FG-Verfahren befasst, braucht den MüKo, sowohl im Familienrecht als auch in den anderen Rechtsgebieten. Die präzisen, umfassenden und oft kritischen Erläuterungen der Autoren helfen bei der eigenen Rechtsanwendung nahezu immer zielgerichtet und effektiv weiter.

Freitag, 7. Dezember 2018

Rezension: German National Reports on the 20th International Congress of Comparative Law

Schmidt-Kessel, German National Reports on the 20th International Congress of Comparative Law, 1. Auflage, Mohr Siebeck 2018

Von Rechtsanwalt Dr. Norbert Lösing, Lüneburg


Seit Erscheinen des ersten Heftes der von den Heidelberger Professoren Carl Josef Anton Mittermeier und Carl Salomo Zachariae herausgegebenen wissenschaftlichen Zeitschrift „Kritische Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft des Auslandes“ im Jahr 1829 bis zum heutigen Tage hat sich der Stellenwert dieser rechtswissenschaftlichen Teildisziplin in Deutschland stark verändert. Dies zeigen zahlreiche Publikationen, unter anderem auch die beeindruckende Publikationsreihe des Verlags Mohr Siebeck, die Existenz der international hoch angesehenen Max-Planck-Institute und die regelmäßigen wissenschaftlichen Kongresse. Das zu besprechende Buch enthält die Beiträge, die für den 20. Internationalen Kongress für Rechtsvergleichung im Juli 2018 in Fukuoka, Japan, von deutschen Teilnehmern erarbeitet worden sind. In mehr als zwanzig Sitzungen des Kongresses wurde die gesamte Bandbreite des Rechts, von der Rechtstheorie über Zivil-, Familien-, Handels-, Straf- und Verwaltungsrecht bis zum Verfassungsrecht, abgehandelt. Schwerpunkte des Kongresses, die sich auch in zahlreichen Beiträgen widerspiegeln, waren Multikulturalismus, Identität und Sprache.

Zunächst wirkt die Zusammenstellung der Beiträge etwas willkürlich. So werden Themen wie Rechtsfragen zur Arzthaftung und der Durchsetzung des materiellen Rechts (Andreas Spickhoff) ebenso behandelt, wie z.B. die Kontrolle von Preisklauseln in AGBs (Matthias Fervers/Beate Gsell), das Recht auf Vergessen (Jürgen Kühling) oder Datenschutz im Internet (Christina Breunig/Martin Schmidt-Kessel). Die Vielfalt ist allerdings dem ehrgeizigen Programm des Kongresses geschuldet. Man mag bei der Lektüre daher je nach Interesse selektiv vorgehen, das wäre aber ein Fehler. Auch wenn sich die Publikation schon durch die Wahl der englischen Sprache in erster Linie an ausländische Juristen wendet, ist jeder einzelne Beitrag es wert, auch von einem deutschen Juristen sorgfältig studiert zu werden. Die der Rechtsvergleichung geschuldete Herangehensweise an die einzelnen Themen und deren Darstellung in englischer Sprache sorgt für einen ungewohnten Blick auf die eigene Rechtsordnung. Alle Darstellungen werden in einen internationalen, europäischen, verfassungsrechtlichen und einfach-rechtlichen Kontext gestellt und die Verortung einzelner Rechtsfragen wird im Rahmen der gesamten deutschen Rechtsordnung herausgearbeitet.

Ein gutes Beispiel hierfür ist der Beitrag von Klaus Tonner zu den Rechtsfragen bei Kreuzfahrten. In seinem Beitrag analysiert er das internationale, europäische und nationale Recht im Verhältnis „Kreuzfahrten und Gäste“, „Kreuzfahrten und Arbeitnehmer“ sowie „Kreuzfahrten und Umwelt“. Sein Beitrag endet zutreffend mit der Feststellung, dass auch anwendbares internationales und europäisches Recht, in die nationale Rechtsordnung übernommen, ein Eigenleben entwickelt, das durch die „nationale Rechtsumgebung“ geprägt wird.

Umgekehrt wird der Aspekt der Ausstrahlung deutschen Rechts auf das internationale Umfeld, insbesondere aber auch in der internationalen Zusammenarbeit, sehr ausführlich in dem Beitrag von Stefanie Schmahl zur Armutsbekämpfung und zu dem Recht auf Entwicklung im deutschen Recht herausgearbeitet. Zu Recht weist sie auf den eher zurückhaltenden Umgang des deutschen Rechts mit den sogenannten Menschenrechten der dritten Generation, insbesondere den Rechten auf Entwicklung, eine gesunde Umwelt und eine Beteiligung am gemeinsamen Erbe der Menschheit, hin. In der Tat sind dessen Inhalte noch vage und die Adressaten dieser Rechte sind nicht ausreichend definiert.

Die weitere Dimension des Zusammenspiels von internationalem, ausländischem und deutschem Recht berücksichtigt Lars Viellechner in seinem Beitrag „Freundlichkeit“ gegenüber Dritten, wie die deutsche Verfassung mit Rechtspluralismus umgeht. Der dynamische Prozess der gegenseitigen Befruchtung der unterschiedlichen Rechtsordnungen wird, insbesondere im Bereich der Grundrechte, blendend entwickelt, sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Gesetzgebung und Rechtswissenschaft in Deutschland. Zu Recht beklagt er, dass in der deutschen Juristenausbildung die Grundlagen des Rechts und der Blick über den eigenen Tellerrand zu kurz kommen. Ob die von ihm erwähnte, steigende Popularität der „Konstitutionalisierung“ hier zukünftig eine Änderung herbeiführen wird, bleibt abzuwarten.

Die Publikation mit allen hier auch nicht gesondert erwähnten Aufsätzen ist ein gelungener Beitrag zur Verdeutlichung der „Notwendigkeit der Rechtsvergleichung“ (Ernst Rabel). Die Lektüre ist nicht nur geeignet, einen Blick auf die Ausstrahlung deutschen Rechts im Ausland zu werfen, sondern die eigene Rechtsordnung im internationalen Kontext aus einer anderen Perspektive zu betrachten. 


Mittwoch, 10. Oktober 2018

Rezension: Internationales und Europäisches Familienrecht

Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, 2. Auflage, C.H. Beck 2018

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken


Die internationalen Bezüge eines Rechtsgebiets meidet man in der täglichen Praxis normalerweise so gut es geht, da es sich meist um komplizierte Einzelfälle handelt. In Familiensachen ist dies jedoch nicht möglich, da sich zum einen innerhalb der EU mit den zugrundeliegenden Verordnungen zahlreiche Streitigkeiten ergeben, die es zu entscheiden gilt. Zum anderen sind Fälle mit internationalem Bezug in einer immer mobiler werdenden Gesellschaft unausweichlich, sodass auch diesbezüglich ein Wegweiser durch das Dickicht der multi- und bilateralen völkerrechtlichen Verträge notwendig ist. Der Hausmann bietet für beide Problemlagen eine Lösung aus einem Guss.

Bemerkenswert ist gleich eingangs, dass dieses mit Verzeichnissen fast 1750 Seiten starke Kommentarwerk nur von einem Bearbeiter unterhalten und gepflegt wird. Dies sorgt natürlich für eine Kohärenz der Ausführungen, gerade weil es immer wechselseitig notwendige Erläuterungen und Abgrenzungen zwischen den Verträgen und Verordnungen gibt.

Der Kommentar bietet dem Rechtsanwender zunächst drei große Abschnitte, „Teile“ genannt, und zwar über das Erkenntnisverfahren, danach die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen, sodann die internationale Zusammenarbeit der Gerichte und Behörden in Familiensachen und schließlich, als vierten Teil, Textanhänge. Innerhalb der Abschnitte werden dann die einzelnen Kapitel zunächst nach dem Gegenstand des Verfahrens sortiert, also Ehesachen, Güterrecht, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Ehewohnung, Haushalt, Gewaltschutz, Kindschaftssachen, Abstammung, Adoption, Lebenspartnerschaft und Betreuung – jeweils sofern von Relevanz. Kapitelintern erfolgt die Untergliederung sodann durch Ausführungen und Normen zur Zuständigkeit und zum internationalen Privatrecht. Dabei werden die betroffenen Normen kommentiert, aber noch viel wichtiger für den Leser sind die zahlreichen Vorbemerkungen, in denen Zusammenhänge aufgezeigt und Grundlagenwissen vermittelt wird.

Die interne Verweistechnik ist gut ausgeprägt, aber das sorgt mitunter für ein Hin- und Herspringen. So ist thematisch ganz zwangsläufig das FamIntRVG im zweiten Teil des Buches abgedruckt und kommentiert, die zu den jeweiligen Normen passenden Rechtsgrundlagen aber an anderer Stelle, so das HKÜ dann im Teil zur Behördenzusammenarbeit, wohingegen die Abgrenzung zur EuEheVO dann im Teil zum Erkenntnisverfahren erfolgt, da ja dort im Rahmen der Sorgerechtsentscheidung auch eine Rückführungsentscheidung getroffen werden kann. Diese Verweis- und Darstellungsart setzt natürlich beim Nutzer des Kommentars ein bestimmtes Grundlagenwissen voraus, sodass zumindest die anfängliche Arbeit mit dem Werk etwas verwirrend sein kann. Nach einer Weile hat man sich aber daran gewöhnt und ist froh um die richtige Verortung im jeweiligen Verfahrensabschnitt. Zudem wird zu Beginn eines neuen Kapitels stets auf die korrelierenden Kapitel in den anderen Teilen verwiesen.

Praxisbedingt habe ich mir neben den hervorragenden Ausführungen zur HKÜ auch den großen Abschnitt zur Adoption genauer angesehen. Dort werden insbesondere das AdWirkG und die Differenzierung der möglichen Verfahrensgestaltungen sehr gut verständlich aufbereitet, sodass man mitunter bei der Lektüre ein Hybridwerk aus Kommentar und Handbuch vor sich hat, sehr zum Vorteil für den Rechtsanwender. Selbst wenn Problemkonstellationen platzbedingt nur knapp angerissen werden können, etwa die fehlenden Einwilligungen der leiblichen Eltern zur starken Adoption bzw. die Möglichkeit des Ersetzens der Einwilligung, erhält der Leser alle notwendigen Informationen samt aktueller Fundstellen.

Auch wenn ich persönlich die (vermeintlich einfacheren) rein nationalen Sachverhalte lieber entscheide als solche mit internationalem Bezug, ist es gut zu wissen, wenn man den Hausmann griffbereit hat. Der Kommentar hat mich überzeugt und ist inzwischen fester Bestandteil meines Handapparats.

Samstag, 1. September 2018

Rezension: Einführung in das englische Recht

Christoph Graf von Bernstorff, Einführung in das englische Recht, 5. Auflage, C.H. Beck 2018

Von Dr. Carina Wollenweber-Starke, LL.M., Bad Berleburg


Das vorliegende Werk „Einführung in das englische Recht“ des Autors Prof. Dr. Christoph Graf von Bernstorff erscheint bereits in der 5. Auflage in der JuS Schriftenreihe bei C.H. Beck. Es befasst sich mit den Grundzügen des Rechts von England und Wales. Da das englische Recht immer wichtiger für international tätige Unternehmen und Juristen wird, erscheint es auch angebracht, sich mit den Grundzügen ausgiebig zu beschäftigen. Gesetze und Entscheidungen wurden noch bis Ende 2017 berücksichtigt.

Das 265-seitige Werk umfasst insgesamt 23 Kapitel (§), welche in 6 Teile unterteilt sind. Der 1. Teil trägt den Titel „Grundlagen des englischen Rechts“ und umfasst 2 Kapitel. Thematisiert werden sowohl allgemeine Besonderheiten des englischen Rechts (Kapitel 1) als auch das englische Staats- und Verfassungsrecht (Kapitel 2). Teil 2 widmet sich dem englischen Zivilrecht und ist in insgesamt 8 Kapitel unterteilt. Obwohl es in Kapitel 4 speziell um „Das Recht des Warenkaufs“ geht, wird bereits in Kapitel 3 „Grundlagen des Vertragsrechts“ viel zum Kaufrecht erläutert (z.B. S. 54 f.). Zusätzlich befasst sich Teil 2 insbesondere noch mit dem Deliktsrecht (Kapitel 6), dem Eigentumsrecht (Kapitel 7) und dem Familien- und Erbrecht (Kapitel 9). Der 3. Teil „Grundzüge des englischen Zivilverfahrensrechts“ besteht aus 3 Kapiteln: dem Zivilprozessrecht (Kapitel 11), dem Zwangsvollstreckungsrecht (Kapitel 12) sowie dem Insolvenz- und Vergleichsrecht (Kapitel 13). „Das Handels- und Gesellschaftsrecht“ wird im 4. Teil thematisiert. Es umfasst lediglich 2 Kapitel. Im 5. Teil geht der Autor auf „Weitere Bereiche des Wirtschaftsrechts“ in insgesamt 5 Kapiteln ein. Es wird in gebotener Kürze u.a. auf die Produkthaftung (Kapitel 18) und das Arbeitsrecht (Kapitel 19) eingegangen. Außerdem ist das internationale Privatrecht (Kapitel 20) zu betonen. Der 6. und somit letzte Teil „Strafrecht und Strafprozessrecht“ umfasst 3 Kapitel, wobei auffällig ist, dass Kapitel 23 („Mögliche Änderungen durch den Brexit“) nicht zu Teil 6 zu passen vermag. Dies hätte anderweitig gelöst werden können.

Dem Leser wird somit auffallen, dass alle wesentlichen Bereiche des englischen Rechts abgedeckt werden. Allerdings handelt es sich, wie der Titel bereits verrät, lediglich um eine Einführung, welche keine besondere Vertiefung bietet. Dies ist jedoch auch nicht der Anspruch des Autors.

Besonders hervorzuheben sind die vielen Vergleiche zwischen dem englischen Recht oder gelegentlich dem common law mit dem kontinental-europäischen (z.B. S. 57), aber insbesondere dem deutschen Recht (z.B. S. 43: Vertragsrecht; S. 49: Zugang von Willenserklärungen). Neben den zahlreichen Unterschieden weist der Autor auch auf Ähnlichkeiten hin. Der Autor liefert gelegentlich Erklärungen, warum diese Unterschiede vorliegen und woher sie stammen (z.B. S. 58: Beweisrecht). Dadurch kann der Leser sie sich gut einprägen.

Das Werk beinhaltet auch viele Zusatzinformationen, die für das Verständnis dieser Rechtskultur wichtig sind. So wird bspw. die Geschichte des englischen Rechts thematisiert und der Weg erläutert, bis ein Gesetz in Kraft tritt (S. 11 f.). Auch die Entwicklung des Vertragsrechts (S. 42 f.) und die Rechtslage der Produkthaftung bis 1988 (S. 215) werden nicht ausgespart. Diverse Zahlen (z.B. S. 16: Anzahl „County Courts“; S. 18: Anzahl der Richter im „High Court of Justice“; S. 24: Anzahl der „Solicitors“ und „Barristers“) lassen den Leser einen sehr guten Eindruck vom englischen Rechtssystem bekommen. Zusätzlich wird das Berufsbild des englischen Juristen dargestellt (S. 22 ff.) und die Juristenausbildung mit derjenigen in Deutschland verglichen (S. 27).

Zu erwähnen ist des Weiteren, dass eine gewisse Praxistauglichkeit durch die Nennung verschiedener Websites erzeugt wird (z.B. S. 12: englische Gesetzestexte; S. 30: Urteile des House of Lords).

Sehr gelungen ist, dass der Autor ausdrücklich auf die jeweiligen Auswirkungen des Brexit eingeht. Außer in Kapitel 23 wird der Brexit immer aufgegriffen, wo eine Bezugnahme angebracht erscheint (z.B. S. 15: kein Vorrang von EU-Recht mehr).

Auffällig ist, dass eine Orientierung an Leitentscheidungen („cases“) stattfindet. Diese Entscheidungen werden zusätzlich in einem Entscheidungsregister geführt, in welchem wiederum auf die jeweilige Seite im Werk verwiesen wird.

Wie bereits erwähnt befindet sich das Werk auf dem Stand von Ende 2017. Leider wird in Bezug auf den Werklieferungsvertrag nur auf § 651 BGB verwiesen anstatt auch zu erwähnen, dass dies ab 01.01.2018 § 650 BGB sein wird (S. 78). Der Autor hätte bereits auf kommende Änderungen hinweisen können, wie dies z.B. bei einem Verweis auf die Incoterms 2020 geschehen ist (S. 80).

Z.T. fällt die Verwendung von alten Begriffen aus der deutschen Rechtssprache auf (z.B „Wandlungsrecht“ (S. 54) oder „Wandlung“ (S. 81) anstatt „Rücktritt“). Dies könnte der Autor in der nächsten Auflage an den heutigen Sprachgebrauch anpassen.

Mit Hilfe des Sach- und Inhaltsverzeichnisses kann sich der Leser problemlos orientieren. In der Kopfzeile befindet sich u.a. der jeweilige Teil und das entsprechende Kapitel mitsamt Namen. Das Abkürzungsverzeichnis unterstützt den Leser beim Verständnis.

In der Fußzeile befinden sich die Fußnoten, welche häufig Aufschluss über die jeweilige Herkunft einer Aussage geben oder den Leser mit zusätzlichen Informationen versorgen. Allerdings könnten öfter Fußnoten verwendet werden (z.B. S. 75: kürzere Verjährungsfristen; S. 79: dispositiver Übergang von Gefahr und Eigentum; S. 80: Schadensersatz ohne Verschulden). Dies ist wünschenswert, falls der Leser weitere Informationen zur Thematik sucht.

Ein Literaturverzeichnis existiert nicht. Vielmehr ist die verwendete Literatur jedem Kapitel vorangestellt. Bei einigen Kapiteln wird auch zusätzlich die englische Literatur separat genannt, was hilfreich sein kann.

Randnummern zum präzisen Verweisen existieren nicht. Vielmehr wird auf das jeweilige Kapitel mit Unterkapitel verwiesen. Dies ist aber nicht immer der Fall, sodass eindeutigere Verweise wünschenswert gewesen wären (z.B. S. 43: „finden sich weiter unten“; S. 52: „dazu unten“).

Auch der Fettdruck zum Hervorheben wird lediglich für Überschriften oder Zwischenüberschriften verwendet. Vielmehr benutzt dieses Werk den Kursivdruck zur Kenntlichmachung von besonders wichtigen Wörtern. Dies würde durch Fettdruck allerdings besser funktionieren. Der Kursivdruck wird zudem verwendet, um zu betonen und um den Leser auf bestimmte Wörter oder Silben aufmerksam zu machen (z.B. S. 49: „Im deutschen Recht“, „Im englischen Recht“; S. 58: „nicht“; S. 217: „Privateigentum“). Dies gelingt mit der dezenten Art und Weise sehr gut. Die relativ dicken Seiten sind gut zum Markieren geeignet, sodass der Leser für ihn wichtige Wörter auch selbst hervorheben kann.

Fazit: Das vorliegende Werk bietet eine hervorragende Einführung in das englische Recht. Der Leser wird an viele verschiedene und äußerst abwechslungsreiche Rechtsgebiete herangeführt und erhält viele interessante Informationen zur Thematik. Da es sich lediglich um eine grobe Einführung handelt, wird sich der Leser naturgemäß weitere Literatur beschaffen müssen, um sich vertieft mit der Materie zu befassen. Demjenigen Leser, welcher einen ersten Einblick in das englische Recht, insbesondere auch mit vielen Vergleichen zum deutschen Recht wünscht, ist das vorliegende Werk sehr zu empfehlen.

Mittwoch, 4. Juli 2018

Rezension: Das römische internationale Privatrecht

Majer, Das römische internationale Privatrecht, 1. Auflage, Kohlhammer 2017

Von Gregor Lienemann, München


Abseits der ausgetretenen Rezeptionsrouten, die in der Sache hauptsächlich das Terrain „BGB I-III“ erkunden, bleibt die Lehre im geltenden Zivilrecht dogmengeschichtlichen Exkursen zumeist fern. Der Gegenstand des vorzustellenden Buches, das internationale Privatrecht (IPR) in seinen Bezügen zur römisch-hellenistischen Antike, macht hier keine Ausnahme: Lehrbücher zum IPR handeln das Problem von Kollisionsrecht in den antiken Rechtsquellen regelmäßig – wenn sie es überhaupt für berichtenswert erachten - in wenigen Sätzen ab.

Christian F. Majer will dieses Vakuum füllen, mehr noch: dem Professor aus Ludwigsburg geht es darum, die Keimzellen des IPR in einer erstmaligen „Gesamtsdarstellung“ (sic! - S.6) zu eruieren und damit eine Brücke zwischen Dogmatik und Rechtsgeschichte zu schlagen. Diese Zielsetzung ist ebenso verdienst- wie anspruchsvoll; unvermeidbare Abstriche auf nur 123 Textseiten betreffen die exegetische Quellenarbeit, welche Majer über weite Strecken im romanistischen Schrifttum geleistet sieht.

Das Buch zerfällt in 4 Teile, denen ein Abriss zur Ausbildung des IPR seit dem hohen Mittelalter sowie ein (angesichts fehlender thematischer Gruppierung und apodiktischer Wiedergabe nur des jeweiligen Ergebnisbefunds wenig hilfreicher) Literaturbericht über die Kernfrage von Kollisionsrecht im alten Rom vorgeschaltet sind (S. 1-7). Der 1. Teil (S. 8-10) entkräftet knapp den prinzipiellen Einwand eines in das IPR eingeschriebenen modernistischen Staatenbegriffs, der Hauptteil (S.11-92) sichtet den Quellenbestand nach Provenienz und Anknüpfungsgegenstand gegliedert auf Spuren von Kollisionsrecht und geht Parömien des IPR, z.B. zur lex rei sitae nach. In einem 3. Teil versucht sich Majer (S. 93-110) an der wesensmäßigen Einordnung des sog. ius gentium und seiner Positionierung zum IPR. Der 4. Teil (S. 111-121) ist einer genetischen Betrachtung des Personalitätsprinzips – für jeden Rechtsunterworfenen gelte grundsätzlich nur sein Heimatrecht – vorbehalten, bevor abschließend (S. 122 f.) die verifizierten Kollisionsregeln rekapituliert werden.

Nach Art eines Gutachtens - Majer stellt nachgerade Obersätze auf („möglicherweise“, S.15 u. passim) und erarbeitet Zwischenergebnisse – gestaltet sich der Streifzug durch die Quellen. Er bleibt nicht lange fruchtlos: mit dem „Anknüpfungsmoment“ civitas Romana (Bürgerrecht) werde das Zusammentreffen römischer und fremder Rechtssätze bewältigt, und zwar für Ehe, Adoption, Testamentserrichtung und Freilassung (manumissio). Diese Deutung muss man nicht für zwingend halten, vor allem die Wertungsprinzipien favor libertatis und favor testamenti legen eine Einschränkung dahingehend nahe, dass fremdes Sachrecht nur mittelbar, gleichsam rechtsvergleichend als Wirksamkeitshilfe für statusrechtlich einschneidende Rechtsakte wie etwa die manumissio zum Zuge kam. Umso luzider sind die Ausführungen zum Recht der Provinzen von Hispanien bis Judäa, so analysiert Majer ein epigraphisch erhaltenes Reskript Kaiser Hadrians an die kleinasiatische Stadt Aphrodisias (S. 66-72), welches die Grenzen der lokalen Rechtsprechungshoheit gewissermaßen auf gemeindliche „Interna“ festlegt. Freilich muss er selbst konzedieren (S. 50 f.), dass solche Zuständigkeitskonflikte ohne spezifischen Anknüpfungsgegenstand im Sachrecht den Begriff Kollisionsrecht wohl überdehnen. Sachgerechter wäre eine Einbettung in den Fragenkreis des ius gentium; es ließe sich gut die These stützen, dass die mit Gai. 1,1 aus der naturalis ratio gespeiste Rechtsmasse sich konkret in Aspekten des Völkergewohnheitsrechts (S. 95 – auf die Quellen bezogen die reziproke Wahrung von Autonomiebereichen) manifestierte. Die im Weiteren herausgestellte dispositive Leitbildfunktion des ius gentium (S. 104-109) leuchtet für das römische Großreich, in dem schwerlich –jedes Stadtrecht eine hohe Regelungsdichte aufweisen konnte, strukturell ein. Interessanterweise sind die Verweise auf ius gentium nach Majer erneut auf das Personenrecht bezogen.

Im Ganzen geht das Buch auf die Passagen des Quellencorpus mit Implikationen zum IPR kritisch ein und gleicht übersichtlich und überzeugend gewichtet die Materien des Privatrechts auf Kollisionsrecht und -regeln ab. Es verlangt dem studentischen Leser dabei trotz konziser Paraphrasen vertiefte Lateinkenntnisse ab, denn nur griechische Texte werden mit einer Übersetzung dargeboten. Die angesichts des Titels leicht befremdliche Behandlung (auch) des ius gentium als Abgrenzungsfigur zum IPR tut der Verständlichkeit keinen Abbruch und hat bei einem Studienbuch sicherlich didaktische Berechtigung. Als caveat sei hier zweierlei angemerkt: die durchgehende Systematisierung nach der Leitfrage „vollkommene Kollisionsnorm ja/nein“ nivelliert das Quellenmaterial, ohne historische und gattungsmäßige Abstufungen in der gewaltigen Zeitspanne von Plautus bis Justinian vorzunehmen. Gerade die Verwertung textkritischer Erkenntnisse (mängelbehaftet zB Gai. 4,37 – S. 116) sollte auch erklärtermaßen „non-romanistische“ Arbeiten auszeichnen. Überdies stechen dem Leser vielfach orthographische Fehler ins Auge (vgl. besonders das Literaturverzeichnis), was die informative Untersuchung zu einem wahrhaft besonderen Gegenstand nicht verdient hat.

Dienstag, 19. Juni 2018

Rezension: Kompendium zum schweizerischen Recht

Delli (Hrsg.), Kompendium zum schweizerischen Recht, 1. Auflage, C.H. Beck 2018

Von Carina Wollenweber-Starke, Wirtschaftsjuristin, LL.M., Bad Berleburg

  
Das vorliegende Werk „Kompendium zum schweizerischen Recht“ des Herausgebers Jean-Luc Delli ist in Zusammenarbeit mit anwaltsschule.ch entstanden und für die Deutschschweiz anwendbar. In dem erstmals erschienenen Werk sind Gerichtsentscheide bis zum 01.03.2017 eingearbeitet. Ziel ist es, den Leser auf die Anwaltsprüfung vorzubereiten.

Die 299 Seiten gliedern sich in eine Einleitung sowie in 2 Teile. Der 1. Teil („Countdown Anwaltsprüfung“) besteht wiederum aus 2 Kapiteln und umfasst ca. 40 Seiten. Dieses Lerncoaching hat zum Ziel, dem Leser die Lernplanung, -organisation und -methoden auf dem Weg zur Anwaltsprüfung näherzubringen. Das 1. Kapitel trägt die Überschrift „Die professionelle Anwaltsausbildung“. Der Leser erfährt u.a., welche Eigenschaften ein Kandidat für die Anwaltsprüfung mitbringen sollte, und erhält wertvolle Tipps. Darüber hinaus werden Lernmethoden für unterschiedliche Lerntypen vorgestellt (S. 39 ff.). Es erfolgt eine Kurzdarstellung über die 6 Lernphasen. „Das Lernkonzept für die Anwaltsausbildung“ bildet Kapitel 2. Hier werden die einzelnen Lernphasen genau beschrieben. Dies beinhaltet u.a. einen Vorschlag zur Lernzeit (z.B. S. 55). Denkbar ist, das hier Gelernte auch für andere Rechtsordnungen und u.a. selbst für andere Lerngebiete anzuwenden.

Teil 2 („Kompendium zum schweizerischen Recht“) umfasst 7 Kapitel auf über 220 Seiten und stellt demnach den Hauptteil des Werkes dar. Ausgewählte Rechtsgebiete werden zeiteffizient dargestellt und bilden das Grundwissen für die Anwaltsprüfung. Das 1. Kapitel widmet sich dem Zivilverfahrensrecht. Die Kapitel 2 und 3 stellen das Schweizerische Privatrecht vor. Dabei ist das Zivilgesetzbuch (ZGB) mit dem Personen-, Familien-, Erb- und Sachenrecht Thema von Kapitel 2 und das Obligationenrecht (OR) u.a. mit ausgewählten Vertragsverhältnissen und dem Gesellschaftsrecht Thema von Kapitel 3. Während das Anwaltsrecht auf 4 Seiten in Kapitel 4 erläutert wird, wird in Kapitel 5 das Internationale Privatrecht besprochen. Im 6. Kapitel geht es um das Strafrecht, welches in das Prozessstrafrecht sowie das materielle Strafrecht untergliedert ist. Den Abschluss bildet das 7. Kapitel mit einem Exkurs zum Staats- und Verwaltungsrecht.

Als Zielgruppe gelten insbesondere Kandidaten der Anwalts- und Eignungsprüfung (EU-/EFTA-Anwälte), Wiedereinsteiger und fortgeschrittene Studierende. Insbesondere im 1. Teil fällt auf, dass dem Leser immer wieder praktische Tipps vermittelt werden, die sofort umsetzbar sind (z.B. S. 33: Konzentrationsförderung). Zu Beginn eines Kapitels oder auch Unterkapitels in Teil 2 sticht die „Darstellung von Schwerpunktthemen“ ins Auge. Diese ist besonders wichtig, da der Leser eine kurze Übersicht über den relevanten Stoff inkl. Normen erhält. Darüber hinaus ist auch die Rubrik „Schlüsselbegriffe und Schlüsseldefinitionen“ sehr gelungen. Hier werden diejenigen Begrifflichkeiten erläutert, die der Leser auf jeden Fall kennen muss. Der jeweilige Begriff wird durch Fettdruck hervorgehoben und ist so schnell identifiziert. Die Reihenfolge ist häufig alphabetisch, aber nicht immer (z.B. S. 108 f.). Besonders hervorzuheben ist, dass z.T. die wichtigsten Anspruchsgrundlagen (z.B. S. 96 ff., S. 117 ff.) genannt werden. So sieht der Leser u.a. direkt, welche Klagemöglichkeiten bestehen. Gelegentlich werden sogar Prüfungsschemata dargestellt (z.B. S. 234 f.).

Wie der Name „Kompendium“ schon sagt, ist das Werk kurz gefasst, obwohl es ein weites Themengebiet abdeckt. So wird jeweils am Ende eines (Unter-)Kapitels bei Spezialfragen und Wissenslücken auf weiterführende Fachliteratur im Quellen- und Literaturverzeichnis verwiesen. Dabei sind sogar die ISBN angegeben und Empfehlungen zur weiteren Vertiefung fett gedruckt. Besonders bedauernswert ist jedoch, dass ansonsten mit Quellenangaben sehr gespart wird. Zwar wird auf Gesetze und Gerichtsentscheidungen verwiesen; die Literatur wird aber sehr vernachlässigt. So ist auffällig, dass z.T. die herrschende Lehre angegeben ist, aber keine Literatur dazu (z.B. S. 145; S. 164: „herrschende Auffassung“). Dies ist für den Leser sehr ungünstig, da er selbst recherchieren muss. An manchen Stellen wird auch nicht erwähnt, dass noch andere Ansichten vorhanden sind (z.B. S. 147: Genehmigung des Vertrages bei Geltendmachung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche). Darüber hinaus könnte man darüber diskutieren, ob sich die ein oder andere Information an einer falschen bzw. unpassenden Stelle befindet (z.B. S. 172: Nachbesserungsrecht im Kaufrecht unter der Rubrik „Werkvertragsrecht“).

Zwar ist ein Inhaltsverzeichnis vorhanden. Allerdings ist anzumerken, dass die Gliederung des Inhaltsverzeichnisses bei Teil 2 feiner sein könnte (z.B. auch „Darstellung von Schwerpunktthemen“, „Schlüsselbegriffe und Schlüsseldefinitionen“), damit sich der Leser noch besser zurechtfindet. Die Autorinnen und Autoren werden mit Foto und kurzem Lebenslauf vorgestellt. Es fällt auf, dass von den insgesamt 13 Autoren 11 als Coach an der „anwaltsschule.ch“ tätig sind. Für den Leser ist nicht erkennbar, welcher Autor welches Themengebiet bearbeitet hat.

Übersichtlichkeit ergibt sich u.a. durch die Kopfzeile, in welcher der Name von Kapitel und Unterkapitel genannt sind. Eine Fußzeile existiert nicht. Am Rand der Seite befinden sich Fahnen, die ebenfalls Kapitel und Unterkapitel angeben, diesmal allerdings als Zahl. Randnummern sind nicht vorhanden. Ein Quellen- und Literaturverzeichnis für das gesamte Werk ist nicht vorhanden.

Besonders wichtige Wörter werden zum einen durch Fettdruck hervorgehoben. Zum anderen wird auch Kursivdruck benutzt. Dies wird u.a. für Gesetze, Gerichtsentscheidungen und stehende Begriffe (z.B. S. 134: „numerus clausus“) verwendet. Wichtige Überschriften werden unterstrichen  und gelegentlich als Sätze formuliert (z.B. S. 27 f.). In einem solchen Fall geben sie in Kürze den Inhalt des nachfolgenden Absatzes wieder.

Das Seitenlayout ist sehr angenehm und übersichtlich. Es befindet sich eine Leerzeile zwischen den einzelnen Absätzen. Des Weiteren existiert ausreichend Raum für Notizen. Auch die verwendeten Karikaturen und insbesondere die Sprechblasen (z.B. S. 28) in Teil 1 sorgen für Auflockerung. Gelegentlich werden auch Erklärungen zur Sprache gegeben (z.B. S. 33: „paraphrasieren“). Zitate werden vom Rest des Textes räumlich getrennt. Auch durch ihren kursiven Druck und die rote Schrift fallen sie auf.

In Teil 1 des Werkes wird gerne mit Kästchen (z.B. S. 54) und Tabellen (z.B. S. 55) gearbeitet. So erhält der Leser einen guten Überblick und kann insbesondere die einzelnen Lernphasen gut miteinander vergleichen. Hier werden auch die Ziele des Kapitels dargestellt (z.B. S. 26).

Fazit: Das Lerncoaching aus Teil 1 des Werkes ist äußerst gelungen und kann auch für andere Rechtsordnungen bzw. gar andere Prüfungen nutzbar gemacht werden. Bei dem eigentlichen Kompendium in Teil 2 muss sich der Leser bewusst sein, dass sich das Werk nur auf eine rudimentäre Wiederholung beschränkt und an der Oberfläche bleibt, sodass in jedem Fall Zusatzliteratur benötigt wird. Insgesamt zeigt das Werk insbesondere mit der Darstellung von Schwerpunktthemen, den Schlüsselbegriffen und -definitionen und den Bereichen für Notizen gute Ansätze. Leider schränken z.B. der Verzicht auf Literaturquellen, das nicht vorhandene Sachverzeichnis und das zu kurz geratene Inhaltsverzeichnis den Praxisgebrauch wiederum stark ein.

Sonntag, 10. Juni 2018

Rezension: MüKo BGB Band 12 - IPR II


Münchner Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, Bd. 12, Internationales Privatrecht II, 7. Auflage, C.H. Beck 2018

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Andrae & Simmer, Saarbrücken


Im Zuge der kompletten Neuauflage des Kommentars zum Bürgerlichen Gesetzbuch legt der Beck-Verlag nun auch einen Bd. 12 vor. Dieser ist zusammen mit Bd. 11 aus einer nunmehr neuen Aufteilung des alten Bandes zum IPR entstanden. Die Aufteilung auf zwei Bände ist dem Umstand geschuldet, dass das „europäische IPR“ das nationale Kollisionsrecht immer weiter verdrängt und die Regelungsdichte auf europäischer Ebene stetig steigt.

Bd. 12 ist in die Teile 5 - 12 unterteilt. Er befasst sich in Teil 5 mit dem internationalen Privatrecht der vertraglichen Schuldverhältnisse (Rom I-Verordnung und CISG sowie Teile des EGBGB), in Teil 6 mit dem internationalen Privatrecht der außervertraglichen Schuldverhältnisse (Rom II-Verordnung und Teile des EGBGB), in Teil 7 mit dem internationalen Sachenrecht (EGBGB), in Teil 8 mit dem internationalen Immaterialgüterrecht (in eher lehrbuchartiger Form), in Teil 9 mit dem internationalen Wettbewerbs-, Lauterkeits- und Kartellrecht (wiederum in eher lehrbuchartiger Manier), in Teil 10 mit dem internationalen Handels- und Gesellschaftsrecht (ebenso nicht am Gesetz orientiert sondern lehrbuchartig), in Teil 11 mit dem internationalen Insolvenzrecht (europäische Insolvenzverordnung, Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung, Insolvenzordnung in Auszügen) und in Teil 12 mit dem internationalen Finanzmarktrecht (wiederum lehrbuchartig aufbereitet).

Soweit Gesetze kommentiert werden, ist die Vorgehensweise wie in allen anderen Bänden des Münchener Kommentars und ähnlich der Vorgehensweise, die sich generell in Gesetzeskommentaren findet. Es wird zunächst der Normentext präsentiert, das verwendeten Schrifttums angegeben, ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt und sodann in klar definierten Abschnitten, mit hervorgehobenen Schlagworten und Überschriften sowie mit einem angegliederten Fußnotenapparat, die Norm durchexerziert.

Die lehrbuchartigen Passagen wirken auf den ersten Blick wie ein Fremdkörper in einem Gesetzeskommentar. Das internationale Privatrecht ist indes in vielen Teilen nicht hinreichend durchgängig reguliert und stellt insoweit eine Querschnittsmaterie dar, die wohl in der Tat sinnvoll nur in dieser Art und Weise dargestellt werden kann.

Die Handhabe gerade der genannten, etwas kommentarfremden Passagen, ist in jedem Falle sehr gut möglich. Die Darstellung erfolgt im Grundsatz aus deutscher Perspektive. Will man insoweit also erfahren, wie es sich mit dem Recht der Firma (also des kaufmännischen Handelsnamens) im grenzüberschreitenden Bereich versteht, so findet man im Teil zum internationalen Handels- und Gesellschaftsrechts eine dezidierte Inhaltsübersicht, unter der eine Teilüberschrift „Kaufmannseigenschaft und Anknüpfung an handelsrechtliche Vorschriften“ zu den deutschen, handelsrechtlichen Vorschriften zur Firma führt. An diesen wird die Darstellung „aufgehängt“. Ausgehend von der Einordnung des deutschen Firmenrechts der §§ 17-24 HGB wird erläutert, warum man hier von einem so genannten Ordnungsrecht ausgeht und darauf aufbauend erklärt, weshalb die herrschende Meinung in der Folge davon ausgeht, dass das Recht am Ort der Niederlassung Anwendung findet. Ein durchaus sinniger Aufbau.

Wie üblich kann auch über ein sehr umfangreiches Sachverzeichnis das gesuchte Stichwort aufgefunden werden. Schlagworte wie Firmenberichtigung oder Firmenwahrheit tauchen dort auf, das Schlagwort „Firma“ selbst seltsamerweise nicht. Das tut der Tauglichkeit des Verzeichnisses indes keinen Abbruch.

Mit 324 € ist das Werk nicht günstig, birgt aber auf seinen fast 3000 Seiten derart viel Inhalt, dass es seinen Preis - jedenfalls für den grenzüberschreitend tätigen Juristen -  wird aufwiegen können.


Samstag, 9. Juni 2018

Rezension: US-Rechtspraxis

Junker (Hrsg.), US-Rechts-Praxis, 1. Auflage, De Gruyter 2018

Von Carina Wollenweber-Starke, Wirtschaftsjuristin, LL.M., Bad Berleburg


Bei dem vorliegenden Werk „US-Rechts-Praxis“ des Herausgebers Kirk W. Junker handelt es sich um ein 486 Seiten starkes Praxishandbuch, welches sich sowohl dem Zivilrecht als auch dem öffentlichen Recht der USA widmet, aber dabei in der deutschen Sprache verfasst wurde.

Es beinhaltet insgesamt 15 Kapitel. Das 1. Kapitel „US-Recht als ausländisches Recht“ geht zunächst generell auf die Schwierigkeiten bei einer Rechtsvergleichung ein. Dabei stellt insbesondere die Übersetzung ein Problem dar. Kapitel 2 trägt die Überschrift „Zivilprozessrecht des Bundes“. Der Autor erläutert u.a., wie die Gerichtssysteme in den USA aufgebaut sind und wie der typische Verlauf eines Prozesses ist. Dabei geht er auch auf die Möglichkeit zur Sammelklage ein. In Kapitel 3 geht es um „Strategien der Erstellung von zivilprozessualen Schriftsätzen“. Themen sind u.a. der generelle Aufbau eines solchen Schriftsatzes, die unterschiedlichen Schriftsätze in Abhängigkeit von der Prozessphase und Recherche und Entwurf. Besonders hervorzuheben sind die möglichen Fehlerquellen, die beim Verfassen von Schriftsätzen auftauchen können, sowie 3 Beispiele für den strukturellen Aufbau eines Schriftsatzes aus Sicht eines US-Anwalts. Kapitel 4 behandelt die Schiedsgerichtsbarkeit in den USA. Dabei werden z.B. die unterschiedlichen Rechtsquellen, die ein Schiedsverfahren beeinflussen können, vorgestellt. „Die Anwendung des Internationalen Seerechts in den Vereinigten Staaten: Eine Auseinandersetzung mit Schwerpunkt auf US-spezifischen Fragen, prozessualem und materiellem Recht“ lautet der Titel von Kapitel 5. Dabei geht der Autor insbesondere auf die anwendbaren Rechtsquellen sowie Rechtswahl- und Gerichtsstandsklauseln ein. Zusätzlich werden aber auch die Ansprüche von z.B. Besatzungsmitgliedern und Passagieren und das US-See-Umweltrecht näher beleuchtet.

Kapitel 6 beschäftigt sich mit Entwurf und Inhalt von Verträgen. Dabei werden Tipps zur Vertragsgestaltung gegeben (z.B. S. 228, Rn. 7: moderner Sprachgebrauch von „between“ und „among“; S. 323, Rn. 20; S. 235 f., Rn. 29 ff.: richtiger und unrichtiger Gebrauch von „shall“). Kapitel 7 trägt die Überschrift „Der Back-to-Back-Vertrag – Die Entstehung eines neuen Vertragstyps“. Ziel ist es, durch diese Unterverträge oder auch Flow-Down-Verträge das eigene Risiko zu minimieren. Der Autor erläutert insbesondere, was beim Entwerfen eines solchen Vertrages zwischen Haupt- und Subunternehmer zu beachten ist. In Kapitel 8 geht es um die „Verschwiegenheitspflichten und Wettbewerbsverbote im Arbeitsrecht“. Der Autor erläutert insbesondere den Versuch, die einzelstaatlichen Bestimmungen durch ein im Jahre 2016 verabschiedetes Bundesgesetz zu vereinheitlichen. Auch die Rechtsquellen, aus denen sich der Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen ergibt, werden dargestellt. Kapitel 9 behandelt sowohl die Einkommensbesteuerung als auch die Buchprüfung und erläutert dem Leser u.a., wer eine Einkommensteuererklärung abgeben muss.

„Gemeinnützige Organisationen (nonprofit organizations)“ ist das Thema in Kapitel 10. Der Leser wird z.B. mit den einschlägigen Rechtsquellen, der Struktur, den Unterschieden zu gewinnorientierten Organisationen und auch der Auflösung einer gemeinnützigen Organisation vertraut gemacht. „Schutz und Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte in den Vereinigten Staaten – Eine Einführung“ lautet die Überschrift von Kapitel 11. Thematisiert werden die 4 Bereiche Urheberrecht, Patentrecht, Schutzmarke sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Im 12. Kapitel wird der Schwerpunkt auf das Lebensmittelrecht in den USA gelegt. Dabei soll insbesondere die Nahrungsmittelselbstbestimmung durch die Unterstützung lokaler Bauern im Vordergrund stehen. Kapitel 13 thematisiert die „Besonderheiten des US-Einwanderungsrechts“. Dabei wird insbesondere auf die Einreiseerlaubnis bzw. Ablehnungsgründe für Nicht-US-Bürger sowie die Beantragung eines Visums eingegangen. Aber auch die Behandlung von Flüchtlingen und Asylsuchenden wird dem Leser näher gebracht. Kapitel 14 nimmt sich dem US-Umweltrecht an und gibt u.a. die einschlägigen Rechtsquellen und die Einhaltungs- sowie Vollzugsinstrumente des Staates an. Das 15. und somit letzte Kapitel befasst sich schließlich mit der „Wirtschaftskriminalität“. Im Fokus steht hier der Postbetrug. Der Leser erhält gezielt Einblicke in das Ermittlungsverfahren und den Prozess.

Das Ziel des Werkes besteht nicht darin, einen Gesamtüberblick über das US-Recht zu geben. Vielmehr soll mit Hilfe der einzelnen Kapitel beim Leser ein besseres Verständnis für diese Rechtsordnung geweckt werden. Dies gelingt durch z.T. allgemeine Themen wie in den Kapiteln 1 und 2 und z.T. mit sehr speziellen Themen wie in den Kapiteln 8 und 10. Der Leser kann auch gezielt zu einem Kapitel springen, da diese nicht aufeinander aufbauen. Allerdings sollte Kapitel 1 in jedem Fall zuerst gelesen werden.

Zwar steht der Rechtsvergleich zum deutschen Recht nicht im Fokus. Aber es werden auch Unterschiede zwischen dem deutschen und dem US-Recht im direkten Vergleich gezeigt (z.B. S. 49 ff., Rn. 95 ff.: Schadensersatz als primäre Rechtsfolge).

Zielgruppe des Werkes ist der Leser, der nicht im US-Recht ausgebildet ist. Er sollte aber Jurist mit einigem Vorwissen im deutschen Recht sein, um die Begriffe verstehen und selbständig rechtsvergleichend tätig sein zu können. Das Werk ist auch auf den deutschen Leser ausgelegt. Selbst nach der Lektüre des Werkes wird der Leser kaum in der Lage sein, einen Mandanten im US-Recht beraten zu können. Dies ist auch nicht der Anspruch des Werkes, zumal das US-Recht aus dem Bundesrecht und dem Recht der 50 Einzelstaaten besteht. Allerdings ergeben sich Vorteile auch dadurch, dass der deutsche Jurist seinen US-amerikanischen Mandanten besser verstehen wird, selbst wenn nach deutschem Recht beraten wird.

Das Werk zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass viele Experten ihre Erfahrungen aus der Praxis einfließen lassen (z.B. S. 5, Rn. 6: Dominique Strauss-Kahn). Diese Praxistipps und Beispiele werden häufig durch 2 schwarze Striche vom Rest des Textes getrennt und als solche tituliert. So sind sie besonders gut zu finden. Diese werden mitunter auch dazu verwendet, das bereits Gesagte noch einmal zu wiederholen (z.B. S. 239, Rn. 39).

Insgesamt befinden sich sehr viele Informationen in diesem Werk (z.B. S. 484: Anzahl der Gerichte erster und zweiter Instanz; S. 486: Vielfaltsgerichtsbarkeit). Häufig ist auch direkt ein praktischer Bezug erkennbar: So werden z.B. auf S. 157, Rn. 31 Muster-Schiedsgerichtsklauseln von den Schiedsgerichtsinstitutionen ICC, JAM, AAA/ICDR mit Fundort und englischem Originaltext angegeben. Des Weiteren werden mitunter die jeweiligen Kosten für ein Gerichtsverfahren, einen Anwalt, eine Anmeldung oder einen Widerspruch genannt (z.B. S. 357, Rn. 71). Links führen den Leser u.a. auf Websites, auf denen er sich die Schutzdauer von Werken (S. 334, Rn. 16) oder registrierte Marken (S. 341, Rn. 31) ansehen kann.

Interessant sind vor allem auch die Statistiken (z.B. S. 31 f., Rn. 62 f.: Geschworenenprozess) und das aus US-Filmen und US-Serien bekannte Geschworenensystem als Institution (S. 28 ff., Rn. 54 ff.). Selbst historische Hintergründe werden erläutert (z.B. S. 486: Verfahren vor dem König). Viele Kapitel enden mit einem Fazit oder einer Zusammenfassung, was für den Leser sehr angenehm ist, da er für die Hauptinformationen nicht das ganze Kapitel lesen muss.

Der Überblick über die behandelten Themen zeigt bereits, dass ein besonders wichtiger Bereich kaum behandelt wird: Der Kaufvertrag. Da US-Recht auch gerne in der Industrie vereinbart wird, wäre dies sowie der Umgang mit den Besonderheiten und Fallstricken zusammen mit der Produkthaftung noch wünschenswert gewesen. Auffällig ist ebenfalls, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. General Terms and Conditions ebenfalls keine große Rolle spielen und nur nebenbei erwähnt werden (z.B. S. 250, Rn. 1) bzw. im Falle der standardmäßig vorformulierten Vertragsbedingungen aus Kapitel 6 (S. 242 ff., Rn. 49 ff.) z.T. nur sehr knapp erläutert werden (z.B. S. 243, Rn. 52: Force Majeure-Klausel).

Der Leser wird gezielt angesprochen (z.B. S. 6, Rn. 6). Dadurch entsteht eine Verbindung zwischen Autor und Leser. Des Weiteren sind die Texte z.T. sehr anschaulich geschrieben (z.B. S. 6, Rn. 6: Essen in Indien). Dies wiederum hilft dem Leser, das Gesagte besser zu verstehen und sich dies auch besser einprägen zu können. Gelegentlich wird der Leser vorab darüber informiert, was noch folgt (z.B. S. 18, Rn. 33).

Die Autoren bedienen sich Zitate (z.B. S. 46, Rn. 90), die das Gesagte eindrucksvoll untermauern. Außerdem werfen sie Fragen auf, die sich der Leser auch schon gestellt haben könnte (z.B. S. 30, Rn. 59: „Muss ein Schwurgericht zwölf Mitglieder haben, oder reichen sechs oder weniger aus?“).

Die Texte wurden größtenteils in der englischen Sprache verfasst und anschließend für das vorliegende Werk ins Deutsche übersetzt. Gelegentlich werden aber die ursprünglichen englischen Begriffe hinter ihrem deutschen Pendant in eckigen Klammern erwähnt. Dies ist besonders gelungen, da auf diese Art und Weise nichts in der Übersetzung verloren geht.

Das Werk beinhaltet ein Register (Stichwortverzeichnis), ein Abkürzungsverzeichnis, ein Inhaltsverzeichnis und sogar eine Inhaltsübersicht. Wie bereits aus anderen Werken von De Gruyter bekannt ist, sind die Seitenzahlen bei Inhaltsübersicht und -verzeichnis nicht rechtsbündig. Dies könnte für den Leser zunächst ungewohnt sein. Es existiert kein Literaturverzeichnis für das gesamte Werk. Vielmehr befindet sich ein Literaturverzeichnis vor jedem Kapitel. Das Autorenverzeichnis ist sehr ausführlich und zeigt die äußerst beeindruckenden Werdegänge der Autoren, welche Experten auf ihrem jeweiligen Gebiet sind.

Ergänzt wird das Werk durch ein 4-seitiges Glossar, welches u.a. erklärt, warum man sich bei der Übersetzung ins Deutsche für die Verwendung eines Begriffes und die Ablehnung eines anderen entschieden hat. Die Übersetzer verfolgten auch das Ziel, englische Begriffe konsistent einheitlich zu übersetzen. Dies ist sehr zu begrüßen. Darüber hinaus werden in dem Glossar noch einmal einige wichtige Begriffe knapp erläutert, sodass diese nicht in den Kapiteln gesucht werden müssen. Allerdings deutet die Anzahl der Seiten bereits darauf hin, dass das Glossar leider nicht alle zu erläuternden Begriffe umfasst.

Aus der Kopfzeile gehen Kapitel und Unterkapitel hervor. Aus der Fußzeile ergibt sich der jeweilige Autor. Fußnoten werden zwar verwendet. Allerdings könnte der Leser an der ein oder anderen Stelle das Gefühl bekommen, dass eine Aussage doch noch mit einer Quelle wie einem Werk, einer Fundstelle im Gesetz oder einem Link belegt werden könnte (z.B. S. 28, Rn. 54: Juristen im Bundestag; S. 36, Rn. 69: Zulassung als Anwalt lediglich in Einzelstaaten; S. 243, Rn. 54: Übertragung von Rechten und Pflichten; S. 357, Rn. 71: Kosten für die Einreichung eines Widerspruchs). Mit Hilfe der vorhandenen Randnummern kann eine präzise Verweisung stattfinden.

Besonders wichtige Wörter werden durch Fettdruck hervorgehoben. Darüber hinaus zeigt der Kursivdruck feststehende Begriffe an (z.B. S. 180: „American Maritime Cases“; S. 181: „Death on the High Seas Act“). Durch den Hardcover-Einband ist das Werk sehr stabil. Auch die Seite haben eine angenehme Dicke, sodass bei Bedarf auch markiert werden kann.

Fazit: Zwar wird der Leser auch nach genauer Lektüre dieses Werkes nicht in der Lage sein, einen US-amerikanischen Mandanten (vollumfänglich) beraten zu können. Aber dies ist auch nicht das Ziel des Werkes. Vielmehr soll der Leser die US-Rechtskultur besser kennenlernen. Dies erreichen die Autoren mühelos. Der Leser erhält viele Informationen zum Rechtssystem und bekommt Einblicke in die Arbeit von Experten und Praxistipps. Dabei werden nicht nur die gängigen Rechtsgebiete angesprochen, sondern eben auch eher ungewöhnliche Bereiche wie die Einkommensbesteuerung, Gemeinnützige Organisationen und das Lebensmittelrecht. Leider werden die in der Wirtschaft überaus bedeutenden Kaufverträge und das AGB-Recht sehr vernachlässigt. Dennoch ist das Werk jedem Leser zu empfehlen, der sich in der deutschen Sprache mit dem US-Recht beschäftigen möchte.