Wandtke, Urheberrecht, 3. Auflage, De
Gruyter 2012
Von RA Florian Decker, Saarbrücken
Univ.-Prof. emr.
Dr. Artur-Axel Wandtke hat im Konzert mit Prof. Dr. Schunke sowie den Kollegen
RAen Dres. Dietz, Kauert und Wöhrn sein Lehrbuch zum Urheberrecht nun in
überarbeiteter, dritter Auflage vorgelegt.
Die Beteiligung
von Praktikern ist sehr erfreulich und nach Auffassung des Verfassers auch in
der Ausgestaltung des Werkes (insb. bereits am Inhaltsverzeichnis) zu bemerken,
da das Lehrbuch nicht etwa wie andere Vertreter seiner „Zunft“ durch
Quellenarmut glänzt oder sich allein auf die materiellen Aspekte des
Rechtsgebietes bezöge. Vielmehr wird ein thematisch vollständiger Überblick
über das umfangreiche Feld des Urheberrechts angeboten, der nicht zuletzt deshalb
auch praxistauglich und für z.B. den Rechtsanwalt brauchbar ist, weil er mit
zahlreichen Zitaten und Quellenangaben aus aktueller Literatur und
Rechtsprechung „unterfüttert“ ist, anhand derer eine Vertiefung und Auffindung
von konkreten Detailproblemen leicht fällt. Das Ziel, ein auch für
Rechtsanwälte zur Vertiefung geeignetes Werk zu schaffen – das schon im Vorwort
zur 1. Auflage formuliert wurde – erreicht das Buch also durchaus. Aber auch
die wohl hauptsächlich als Publikum anvisierten Rechtsstudenten werden mit dem
Werk gut arbeiten können. Insofern wird der Lerneffekt durch die am Ende jeden
Sinnabschnittes formulierten Wiederholungsfragen gesteigert. Ein sehr
sinnvoller pädagogischer Ansatz.
Auch inhaltlich findet
sich kein wesentlicher Grund zur Kritik. Beginnend mit dem stark dogmatischen
Einleitungsteil wird ab Seite 61 in eine angenehm breite Diskussion von
Werkbegriff und Urheberschaft eingestiegen. Auf Seiten 106 bis 160 werden in
klarer Abgrenzung zueinander alle bestehenden Rechte des Urhebers angeschnitten
und erläutert. Sodann folgt eine umfängliche Darstellung des
Urhebervertragsrechtes. Dabei werden allerdings nicht (schließlich liegt ja ein
Lehrbuch vor) in Manier eines Formularbuches die einzelnen im Lizenzvertrag
aufzunehmenden bzw. aufnehmbaren Klauseln erläutert. Vielmehr wird die
„Mechanik“ des Urhebervertragesrechts bzw. dessen dogmatische Basis erläutert.
Diese Passage richtet sich erkennbar eher an Studenten als an den Praktiker. Ab
Seite 238 findet sich sodann eine Diskussion der Schranken des Urheberrechts,
in deren Rahmen Zwangslizenzen und dergleichen besprochen werden. Auch das
Recht der Verwertungsgesellschaften (GEMA und Co.) wird auf 16 Seiten
angeschnitten. Den „Blick über den Tellerrand“ zu den „ausübenden Künstlern“
wagt das Buch ab Seite 288 und wendet sich unter dem gemeinsamen Titel der
„Verwandten Schutzrechte“ sodann auch dem Datenbankschutz, wissenschaftlichen
Ausgaben, Lichtbildern usw. zu. Ein eigenes Kapitel wird dem Softwareschutz
gewidmet, gefolgt von einer Diskussion (die wiederum für die Praktiker von
großem Interesse sein dürfte) der technischen Schutzmaßnahmen.
So eingeläutet
setzt sich der „praktischere“ Teil in Kapitel 10 mit der „Durchsetzung des
Urheberrechts“ und daher mit Abmahnung, einstweiliger Verfügung,
Hauptsacheverfahren und Zwangsvollstreckung auseinander. Dabei werden in
ausführlicher und verständlicher Weise z.B. der „fliegende Gerichtsstand“ oder
die Möglichkeiten zur Konzentration der Zuständigkeit nach § 105 UrhG
dargestellt. Auch dem Instrument der einstweiligen Verfügung wird ein Platz
eingeräumt, wenngleich man sich hierzu (zumal auch Wandtke diesem Instrument
eine „bedeutende Rolle“ beimisst, die es auch hat) wohl auch einige Zeilen mehr
hätte wünschen können (z.B. zur Frage wann ein Verfügungsgrund vorliegt). Da
der Fokus des Buches aber eben auf dem Studenten und damit auf dem materiellen
Recht liegt, ist dies für die eine gute Gesamtbewertung des Buches unschädlich.
Das Werk wird in der Folge abgerundet durch Ausführungen zum Urheberstrafrecht
zum Einigungsvertrag von 1990 und zum internationalen Recht. Es schließt ab mit
einem – nun wird für den Praktiker hochinteressanten – Anhang in dem
ausgewählte Entscheidungen von BGH, BVerfG und EuGH zu den einzelnen Normen des
UrhG (geordnet) aufgeführt werden. Die „Idiotenwiese“ am Ende des Buches
erfüllt die Anforderungen, die man allgemein an Vertreter seiner Art stellt.
Alles in Allem
kann dem Buch vom Verfasser jedenfalls eine Empfehlung ausgesprochen werden.
Insbesondere der Rechtsstudent wird das Buch sehr gut gebrauchen können. Aber
auch der praktische Anwender muss von der Empfehlung nicht ausgenommen werden.
Das Buch ist seinen Preis von „schmalen“ 39,95 € allemal wert.