Lindner, Rechtswissenschaft
als Metaphysik, 1. Auflage, Mohr Siebeck 2017
Von Dr. Torsten Obermann, RiAG, Münster
/ Lüdinghausen

Justiz
und Rechtswissenschaft geraten in der Gesellschaft zunehmend unter Beschuss. Im
Zuge eines wachsenden Misstrauens gegen das „System“ sehen sie sich in
wachsendem Umfang dem Vorwurf ausgesetzt, selbstherrlich und willkürlich zu
agieren. Will die Justiz ihren Anspruch als freiheitssichernde Gewalt im Rahmen
der demokratischen Grundordnung verteidigen, so muss sie – ebenso wie die ihr zugrundeliegende
Rechtswissenschaft – hier Gegenstrategien entwickeln. Mit dem vorliegenden Werk
ist in der „Weißen Reihe“ bei Mohr Siebeck das Ergebnis eines Forschungssemesters
erschienen, mit dem ein solcher Versuch unternommen wird. Der Schwerpunkt liegt
auf der Wissenschaft, die Ergebnisse lassen sich aber auf die Rechtsprechung
übertragen. Im Ergebnis empfiehlt der Autor eine radikale Selbstbeschränkung
der Rechtswissenschaftler und eine weitgehende Befreiung von Rechtswissenschaft
und Praxis von eigenen Wertungen der Rechtsanwender. Schon der Subtitel betont
den Charakter des Werkes als Streitschrift: „Das Münchhausenproblem einer
Selbstermächtigungswissenschaft“.
Die
eingangs gestellte und sorgfältig begründete Diagnose der den zunehmenden
Akzeptanzproblemen zugrunde liegenden Probleme ist überzeugend: Rechtswissenschaft
als Textwissenschaft ist in gewissem Umfang von begrifflichen Vorverständnissen
abhängig. Da zudem gesetzliche Regelungen stets ein gewisses Abstraktionsniveau
haben müssen, ist ihre Anwendung auf den Einzelfall immer auch ein Wertungsakt.
Die insoweit systemimmanent bestehenden Einfallstore für persönliche Wertungen
– dieses Einfließen subjektiver, nicht näher begründeter Überzeugungen in die Rechtsinterpretation
und -anwendung versteht der Autor unter Metaphysik – bergen nun das Risiko,
dass unter der Behauptung der Wissenschaftlichkeit ganze Theoriegebäude auf
weltanschaulichen Grundsätzen errichtet werden. Dies wiederum birgt die Gefahr,
dass die Rollen des Rechtswissenschaftlers und des Rechtspolitikers miteinander
verschmelzen, was wiederum durch die „Machtaffinität“ der Rechtswissenschaft
als Machtdurchsetzungswissenschaft gefördert wird. Auch die wissenschaftlichen
Belobungssysteme fördern eher die „steile These“ und die „Eye-Catcher-Phrase“
als systematisches, kleinschrittiges Arbeiten am Text. All dies führt dazu,
dass häufig die rechtswissenschaftlich eingekleidete weltanschauliche Überzeugung
des Wissenschaftlers als wissenschaftliches Ergebnis präsentiert wird – und die
des Richters als gesetzmäßiges Urteil. Da das Recht häufig existenziell
wichtige Fragen der Menschen betrifft, ist vor diesem Hintergrund die Sorge vor
Willkür verständlich.
Die
empfohlenen Gegenmaßnahmen entsprechen zunächst dem gesunden Menschenverstand:
Verzicht auf provokante Thesen zum Zweck der Aufmerksamkeitssteuerung,
Rollentransparenz bei rechtspolitischen Äußerungen und Entwicklung einer
strikteren Methodik der Gesetzesauslegung. In diesem Zusammenhang greift der
Autor insbesondere die häufig geforderte Ermittlung eines „objektivierten
Willens des Gesetzgebers“ als vermeidbares Einfallstor für eigene Wertungen des
Rechtsanwenders an und fordert eine striktere Orientierung am subjektiven
Willen, der sich hinreichend aus den Materialien entnehmen lasse. Der Versuch
einer Reduktion eigener Bewertungen in der Rechtswissenschaft führt den Autor
außerdem zu einem recht strikten Positivismus. All dies ist sicherlich
geeignet, eine besser am Gesetz orientierte Rechtsanwendung sicher zu stellen
und damit das Akzeptanzproblem zu mindern.
Darüber
hinaus versucht der Autor eine wissenschaftliche Begründung der für nötig
gehaltenen Maßnahmen. Und hier zeigt sich, wie schwer die Vermeidung „metaphysischer
Zirkel“ im Recht ist. Der Autor legt seinen Ausführungen das vierstufige juristische
Diskursmodell nach Alexy zugrunde. Hiernach werden auf der ersten Stufe des
juristischen Diskurses, dem allgemeinen praktischen Diskurs, Fragen der Ethik,
der Philosophie usw., kurz danach, wie wir uns unser Zusammenleben wünschen,
diskutiert. Auf der zweiten Stufe, dem praktisch-politischen Diskurs, wird die
Umsetzung der auf der ersten Stufe besprochenen Ziele im Rahmen der
Gesetzesbegründung erörtert. Die dritte Stufe bildet der juristische Diskurs,
also die Rechtswissenschaft im Sinne der Dogmatik und die vierte Stufe der
forensische Diskurs, also die praktische Rechtsanwendung.
Soweit
zu diesem Modell ausgeführt wird, dass sich mit diesem Modell sämtliche Formen
juristischen Argumentierens ordnen ließen, ist dies zutreffend. Weiter heißt es
an dieser Stelle: „Auch wenn man dem Diskursmodell (…) ablehnend oder zweifelnd
gegenübersteht, kann man doch die ordnende und tranzparenzermöglichende
Funktion (…) insgesamt kaum in Abrede stellen“. An anderer Stelle heißt es
jedoch: „Erweist sich das allgemeine Diskursmodell des Rechts als geeignetes
Instrument zur Analyse der Struktur des Metaphysikproblems der
Rechtswissenschaft, so kann und muss es – umgekehrt – auch Ausgangspunkt für
eine metaphysikkritische (…) Rechtswissenschaft sein“. Von dieser These
ausgehend beschränkt der Autor die Zulässigkeit wertender – metaphysische –
Aussagen grundsätzlich auf die ersten zwei Ebenen des Modells. Subjektive Wertungen
des Rechtswissenschaftlers oder –praktikers auf den übrigen Ebenen, die nicht
systemimmanent notwendig sind, werden als ebenenüberschreitend kritisiert und ein
Verzicht gefordert. Die Ableitung derartiger materieller Forderungen aus einem System,
welches (bloß) als Ordnungs- und Analysesystem ausreichend begründet wurde, ist
wohl ein Beispiel für rechtswissenschaftliche Metaphysik.
Auch
dürften die Forderungen nach „metaphysical self-restraint“ - in Anlehnung an
das verfassungsrechtliche „judicial self-restraint“ -, die Behauptung von
„Münchhausenproblemen“ sowie die Forderung nach dem Verzicht auf alle Theorien
mittlerer und großer Abstraktionshöhe wohl unter die vom Autor verdammten Rubriken
der „Eye Catcher“ und „steilen Thesen“ fallen.
Schließlich
ist die Anknüpfung an das juristische Diskursmodell zur Bestimmung der Bedeutung
der Rechtwissenschaft jedenfalls nicht vollständig überzeugend. Der Clou
hierbei besteht darin, dass mit der Entscheidung des Gesetzgebers auf der
zweiten Ebene sämtliche Fragen der Ethik, der Gerechtigkeit etc. für die
Rechtswissenschaft und Praxis verbindlich beantwortet sind, sodass sie auf den
folgenden Stufen im Grundsatz nicht mehr gestellt werden können. Die Diskussion
um die Sinnhaftigkeit der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung hat dann wieder
auf der ersten Stufe stattzufinden. Dieses Modell geht davon aus, dass der
allgemeine praktische Diskurs in irgendeiner Weise auf der zweiten Ebene
Berücksichtigung findet, also gesellschaftspolitische Diskussionen sich über
irgendeinen Mechanismus in der Gesetzgebung abbilden. Diese Annahme kann jedoch
nur in einigermaßen demokratisch organisierten Gesellschaften Geltung
beanspruchen. Ausschließlich in solchen Gesellschaften gelten ferner die (materiell
überzeugenden) für eine metaphysische Selbstbeschränkung von Rechtswissenschaft
und Rechtsprechung anzuführenden Argumente der demokratischen Legitimation (allein)
des Gesetzgebers und der Gewaltenteilung. Mit dem Diskursmodell des Rechts kann
daher die Rechtswissenschaft dem Recht in nicht demokratischen Systemen nicht
beikommen.
Da
wir gottseidank aber in einer demokratischen Gesellschaft leben, ist diese Einschränkung
jedenfalls aktuell für die Relevanz des Buches nicht von erheblicher Bedeutung.
Allerdings ist noch darauf hinzuweisen, dass auch in unserem Rechtssystem die
vom Autor geforderte Selbstbeschränkung des Rückgriffs auf außergesetzliche
Wertungen nicht den dem Autor, einem Staatsrechtsprofessor, vorschwebenden
Ausnahmefall darstellen kann. Die im Buch gewählten Beispiele entstammen im Wesentlichen
dem Hausgebiet des Autors. In diesem Rechtsgebiet mit hoher Normdichte und Verfassungsnähe
sind persönliche Wertungen relativ leicht zu vermeiden. Im Zivilrecht wird
jedoch weit häufiger schon durch das Gesetz auf außergesetzliche Wertungen
verwiesen (das angemessene Schmerzensgeld, die guten Sitten). Schließlich wird
der Verweis auf den subjektiven Willen des Gesetzgebers in Fällen gesetzgeberisch-technischen
Versagens schwierig: z.B. wenn die gewollte Regelung des „Nein heißt nein“ im
Sexualstrafrecht tatsächlich etwas ganz anderes regelt.
Das
gut verständlich und z.T. unterhaltsam bösartig geschriebene Werk ist insgesamt
für jeden eine Inspiration, der sich mit den Aufgaben und Grenzen von Rechtswissenschaft
und Justiz auseinandersetzen will und damit auch einen Beitrag zu einer
fortgeltenden freiheitssichernden Bedeutung des deutschen Rechts leisten
möchte.