Rancke / Pepping (Hrsg.), Mutterschutz – Elterngeld - Elternzeit, Handkommentar, 6. Auflage, Nomos 2022
Von
Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen
Wer sich mit den im hier zu
besprechenden Kommentar behandelten Materien auseinandersetzt, gelangt alsbald
zu der Erkenntnis, dass der Normtext allein vielfach nicht weiterhilft. So
umfassen die vom BMFSFJ herausgegebenen Richtlinien
zum BEEG derzeit ganze 449 Seiten, wo sich der Normtext doch
auf wenige Paragraphen beschränkt. Insofern – und insbesondere nach den im
vergangenen Jahr erfolgten Gesetzesänderungen – hatte ich die Neuauflage des
von Friedbert Rancke nunmehr gemeinsam mit Georg Pepping
herausgegebenen Handkommentars bereits freudig erwartet.
Während der Bearbeiterkreis im
Vergleich zur Vorauflage unverändert geblieben ist, hat sich der Titel des
Werks erneut geändert. Die Bearbeitung des Bayerischen Betreuungsgeldgesetzes
(BayBtGG), die bislang als Anhang zu §§ 4a-4d BEEG Bestandteil des Werks war,
ist entfallen, sodass auch der Titel des Kommentars entsprechend anzupassen
war. Inhaltlich war für die 6. Auflage die Rechtsentwicklung der seit der
Vorauflage vergangenen vier Jahre einzuarbeiten und dabei auch Literatur und
Rechtsprechung entsprechend zu berücksichtigen. Zu nennen sind insbesondere die
umfassenden Änderungen des BEEG zum 01.09.2021 sowie die verschiedenen, der
Abmilderung der Sars-CoV-2-Auswirkungen dienenden Regelungen, etwa in § 56 Abs.
1a IfSG sowie § 45 Abs. 2 und 2a SGB V.
Das Werk ist in neun Teile
gegliedert. Vorangestellt ist ein Vorwort der Herausgeber (S. 5), das sich
allerdings auf Hinweise zu den eingearbeiteten Gesetzesänderungen beschränkt. Zunächst
werden dann in gebotener Ausführlichkeit die Vorschriften des
Mutterschutzgesetzes (MuSchG) kommentiert (Teil 1). Dabei gefällt mir die
umfangreiche Vorbemerkung von Pepping, die dem Leser einen guten
Überblick über das Gesetz verschafft und dankenswerter Weise auch eine
hilfreiche Checkliste für Arbeitgeber hinsichtlich der Beschäftigung
schwangerer oder stillender Frauen enthält (Teil 1, Vorbem., Rn. 14). Vertieft
angesehen habe ich mir die Bearbeitung von § 24 S. 2 MuSchG, der vorsieht, dass
eine Frau, die ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder
nicht vollständig erhalten hat, den Resturlaub nach dem Ende des
Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen
kann. Pepping stellt hier die Voraussetzungen sowie auch die Folge des
verlängerten Inanspruchnahmezeitraums eingehend dar und veranschaulicht die
verschiedenen Konstellationen durch Beispiele, was dem Verständnis sehr
zuträglich ist (Teil 1, § 24, Rn. 10 ff.). Die Komplexität wird oftmals noch
dadurch gesteigert, dass – bei sich an den Mutterschutz anschließender
Elternzeit – die Vorschrift gemeinsam mit § 17 Abs. 2 BEEG zu betrachten ist.
Insofern hat es mich gefreut, dass Pepping das Verhältnis der Normen
zueinander ausdrücklich und mit der herrschenden Ansicht dahingehend auflöst,
dass bei nahtlosem Anschluss von Elternzeit an den Mutterschutz die Vorschrift
des § 24 S. 2 MuSchG von § 17 Abs. 2 BEEG verdrängt wird (Teil 1, § 24, Rn.
15). Auch weitere Problemstellungen, etwa das Zusammenfallen mit Erkrankung
(Teil 1, § 24, Rn. 19), anschließender Teilzeit (Teil 1, § 24, Rn. 20) oder die
Zulässigkeit der Urlaubsgewährung während eines Beschäftigungsverbots (Teil 1,
§ 24, Rn. 23), werden umfassend behandelt.
Sodann folgt die Kommentierung
des BEEG, des neben dem MuSchG zweiten Schwerpunkts des Werks. Zwar sind Elterngeld
und Elternzeit rechtlich verschieden voneinander zu behandeln, jedoch richten
Arbeitnehmer ihre Gestaltung zumeist an den Möglichkeiten des Elterngeldes aus,
sodass beide Regelungskonstrukte in den Blick zu nehmen sind. Hingewiesen sei
hier auf die lesenswerten Ausführungen von Lenz/Wagner zum
Partnerschaftsbonus, die die Regelungen kurz und prägnant bearbeiten und dabei
insbesondere auch die mWv 01.09.2021 erfolgten Änderungen herausstellen (Teil
2, § 4b, Rn. 2). Gut gefallen haben mir auch die Bearbeitungen zur sog. „Teilzeit
in Elternzeit“ (Teil 2, § 15, Rn. 61 ff.), für die sogar Formulierungsbeispiele
für die Antragsstellung angeboten werden (Teil 2, § 15, Rn. 70). Auch die
Übertragung von Resturlaub nach § 17 Abs. 2 BEEG wird von Rancke
praktisch vertretbaren Lösungen zugeführt (Teil 2, § 17, Rn. 13 ff.). Sofern es
danach im Hinblick auf die Übertragung nicht mehr darauf ankommen soll, ob der
zu übertragende Resturlaub – bei Hinwegdenken der Elternzeit – bis zum
regulären Verfall noch erfüllbar gewesen wäre (Teil 2, § 17, Rn. 16), so ist
dem im Lichte der europarechtlichen Vorgaben rundum zuzustimmen.
Die weiteren Teile
vervollständigen das Werk. Dazu zählen die Kommentierung der Vorschriften der
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung für Bundesbeamte (Teil 3), des Pflege-
(Teil 4) sowie Familienpflegezeitgesetzes (Teil 5), des in den §§ 62 ff. EStG
geregelten Kindergeldrechts (Teil 6), des Bundeskindergeld- (Teil 7) sowie des
Unterhaltsvorschussgesetzes (Teil 8).
Schließlich wird noch ein Überblick über die „Arbeitsbefreiung
und Entgeltfortzahlung bei Erkrankung eines Kindes“ gegeben, konkret im
Hinblick auf die § 616 BGB, § 45 SGB V, § 45 Abs. 4 SGB VII sowie § 56 Abs. 1a
IfSG (Teil 9). Dieser Teil ist sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber
von hohem Interesse und ist zur Lektüre zu empfehlen. Gerade auch durch die
Sars-CoV-2-Pandemie sind hier bestehende Probleme noch einmal verdeutlicht
worden. Doch auch vor Beginn der Pandemie hat etwa Trechel bereits
darauf hingewiesen, dass etwa „die statistische Feststellung zunehmender
Doppelverdienerhaushalte“ erahnen lasse, „welche Dimension das Leistungsverweigerungsrecht
im Spannungsfeld von Beruf und Familie einnimmt. Tendenziell lässt sich die
Betreuung eines Kindes mit der arbeitsvertraglichen Pflicht zur Arbeitsleistung
immer schwerer vereinbaren. Die Brisanz wird noch dadurch gefördert, dass auch
von Arbeitnehmerfamilien uneingeschränkte Mobilität erwartet wird und die
Betreuung eines Kindes nicht unbedingt durch die Verwandtschaft sichergestellt
werden kann“ (Treichel, NZA 2016, 459; vgl. dazu auch Nebe,
in: FS Schmidt, 2021, S. 863). Vor diesem Hintergrund widmet sich sodann auch Pepping
den verschiedenen Rechtsgrundlagen, wobei er korrekter Weise mit der
Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 und 3 BGB beginnt (Teil 9, Vorbem., Rn. 3). Die
durch die Pandemie zunehmend wichtiger gewordene Vorschrift des § 45 SGB V gibt
Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen auch dann einen Anspruch auf
Krankengeld, wenn nicht sie selbst, sondern eines ihrer Kinder erkrankt ist. Die
Ausweitung dieser sog. „Kinderkrankentage“ für das Jahr 2022 war bei Redaktionsschluss
des vorliegenden Werks noch nicht absehbar, sodass hier noch der Stand von 2021
abgedruckt ist; entsprechendes gilt für die Ausweitung nach Abs. 2a S. 3 der
Norm in des Fällen, in denen der Besuch von Betreuungseinrichtungen aufgrund
des Infektionsschutzes nicht möglich war. Die zuletzt genannte Regelung ist
allerdings zum 19.03.2022 ausgelaufen, sodass ihr Fehlen hier nicht misslich
ist. Werden Betreuungseinrichtungen nunmehr geschlossen, kann jedenfalls bis
zum 23.09.2022 noch die (allerdings geringer dotierte) Entschädigungsregelung
nach § 56 Abs. 1a IfSG in Anspruch genommen werden (vgl. hierzu Rancke
unter Teil 9, § 56a Abs. 1a IfSG, Rn. 1). Besteht der Anspruch auf
„Kinderkrankengeld“, haben Versicherte grdsl. einen Anspruch auf unbezahlte
Freistellung gegen ihren Arbeitgeber. In der betrieblichen Praxis stellt sich dann
oftmals die Frage, was ein Arbeitnehmer zur Geltendmachung dieses Anspruchs vorlegen
muss. Pepping erläutert richtigerweise, dass das ärztliche Zeugnis,
wonach die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes
erforderlich ist, nicht nur für den Anspruch auf Krankengeld, sondern auch für
Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber konstitutiv ist (Rn. 11). Zwar
sei keine Form vorgeschrieben; da das Zeugnis jedoch Beweiswirkung habe, werde
hierzu regelmäßig ein bestimmtes Formular verwendet (Rn. 11). Einer auf die
Geltendmachung folgenden „Genehmigung durch den Arbeitgeber“ bedarf es
nicht, wohl aber einer rechtzeitigen Unterrichtung durch den Arbeitnehmer (Rn.
19).
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die üblichen
Verzeichnisse (Sach-, Abkürzungs- und Bearbeiterverzeichnis) selbstverständlich
das Werk komplettieren. Der Fettdruck und die angenehme Nomos-typische
Gestaltung führen zu einer guten Übersicht über die jeweiligen Bearbeitungen,
wozu – aufgrund der teilweise recht lang geratenen Normen – insbesondere auch
die weithin den einzelnen Bearbeitungen vorangestellten Inhaltsübersichten
beitragen.
Der „Rancke/Pepping“ gefällt mir insgesamt sehr
gut. Er befindet sich auf dem Stand 01.09.2021, was sich nicht in der Angabe
des Bearbeitungsstandes erschöpft, sondern auch der tatsächlich
berücksichtigten Literatur und Rechtsprechung entspricht. Besonders die Auswertung
der Literatur ist für einen Handkommentar sehr umfassend. Zwar gibt es auch
einige kleine Wermutstropfen: So ist die Zitierweise manches Mal nicht optimal,
wenn etwa auf „LAG RhPf 8.11.2016 – 8 Sa 152/16
(http://dejure.org/2016,47979, zul. abgerufen 22.1.2017)“ verwiesen wird
(Teil 9, Vorbem., Fn. 68), was nicht nur im Hinblick auf das nichtaktualisierte
Abrufdatum, sondern auch deswegen irritiert, weil die Entscheidung in der NZA-RR
(NZA-RR 2017, 188) abgedruckt worden ist und die Zitation einer solchen Fundstelle
doch vorzugswürdig sein sollte. Auch dass die Bearbeitungen von §§ 2f und 24
BEEG infolge eines drucktechnischen Versehens im Band fehlen, aber immerhin in
einem ergänzenden Blättchen mitgeliefert werden, ist etwas schade. Und gerade
hinsichtlich der in der Praxis wichtigen Berücksichtigung verschiedener
Vorschriften, so etwa § 45 SGB V und § 56 IfSG, oder etwa der
Urlaubsübertragungsregelungen in § 24 S. 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG hätte
ein Lesebändchen den Komfort für den Leser wohl noch erhöht. Dies alles
schmälert jedoch nicht den überaus positiven Gesamteindruck, den ich vom Rancke/Pepping
in seiner 6. Auflage gewonnen habe.
Hervorzuheben sind schließlich noch die ergänzenden
Hilfestellungen, die der Kommentar dem Leser bietet. Dazu gehören etwa
Praxisbeispiele und -hinweise, die vom übrigen Text abgegrenzt, in die
jeweiligen Kommentierungen integriert sind. Darüber hinaus sind besonders die
umfangreichen Checklisten (etwa zu Elterngeld und Elternzeit, Teil 2, Anh.
BEEG), die Synopse zwischen Alt- und Neufassung des BEEG (Teil 2, Synopse
BEEG), den Überblick erleichternde tabellarische Übersichten (etwa Teil 5,
Vorbem., Rn. 15 zu Freistellungsansprüchen nach FPfZG und PflegeZG) sowie
Formulierungsbeispiele (etwa zum Elternzeitverlangen, Teil 2, § 16 BEEG, Rn. 2)
besonders hervorzuheben. Die Ausführlichkeit der Bearbeitungen unter
Berücksichtigung von Literatur und Rechtsprechung und seine – besonders durch
die genannten Hilfestellungen zum Ausdruck kommende – Praxisorientierung machen
den Handkommentar in der täglichen Arbeit zu einem überaus nützlichen Begleiter
in der Bearbeitung sämtlicher Problemstellungen rund um Mutterschutz,
Elterngeld und Elternzeit, aber auch betreffend Pflegezeit und
Familienpflegezeit. Insofern ist der nunmehr als „Rancke/Pepping“
abzukürzende Kommentar allen, die mit diesen Rechtsbereichen befasst sind,
vollends zu empfehlen: Ein Handkommentar im besten Sinne!
