Dienstag, 22. März 2022

Rezension: Mutterschutz – Elterngeld - Elternzeit

Rancke / Pepping (Hrsg.), Mutterschutz – Elterngeld - Elternzeit, Handkommentar, 6. Auflage, Nomos 2022

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Wer sich mit den im hier zu besprechenden Kommentar behandelten Materien auseinandersetzt, gelangt alsbald zu der Erkenntnis, dass der Normtext allein vielfach nicht weiterhilft. So umfassen die vom BMFSFJ herausgegebenen Richtlinien zum BEEG derzeit ganze 449 Seiten, wo sich der Normtext doch auf wenige Paragraphen beschränkt. Insofern – und insbesondere nach den im vergangenen Jahr erfolgten Gesetzesänderungen – hatte ich die Neuauflage des von Friedbert Rancke nunmehr gemeinsam mit Georg Pepping herausgegebenen Handkommentars bereits freudig erwartet.

Während der Bearbeiterkreis im Vergleich zur Vorauflage unverändert geblieben ist, hat sich der Titel des Werks erneut geändert. Die Bearbeitung des Bayerischen Betreuungsgeldgesetzes (BayBtGG), die bislang als Anhang zu §§ 4a-4d BEEG Bestandteil des Werks war, ist entfallen, sodass auch der Titel des Kommentars entsprechend anzupassen war. Inhaltlich war für die 6. Auflage die Rechtsentwicklung der seit der Vorauflage vergangenen vier Jahre einzuarbeiten und dabei auch Literatur und Rechtsprechung entsprechend zu berücksichtigen. Zu nennen sind insbesondere die umfassenden Änderungen des BEEG zum 01.09.2021 sowie die verschiedenen, der Abmilderung der Sars-CoV-2-Auswirkungen dienenden Regelungen, etwa in § 56 Abs. 1a IfSG sowie § 45 Abs. 2 und 2a SGB V.

Das Werk ist in neun Teile gegliedert. Vorangestellt ist ein Vorwort der Herausgeber (S. 5), das sich allerdings auf Hinweise zu den eingearbeiteten Gesetzesänderungen beschränkt. Zunächst werden dann in gebotener Ausführlichkeit die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) kommentiert (Teil 1). Dabei gefällt mir die umfangreiche Vorbemerkung von Pepping, die dem Leser einen guten Überblick über das Gesetz verschafft und dankenswerter Weise auch eine hilfreiche Checkliste für Arbeitgeber hinsichtlich der Beschäftigung schwangerer oder stillender Frauen enthält (Teil 1, Vorbem., Rn. 14). Vertieft angesehen habe ich mir die Bearbeitung von § 24 S. 2 MuSchG, der vorsieht, dass eine Frau, die ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten hat, den Resturlaub nach dem Ende des Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen kann. Pepping stellt hier die Voraussetzungen sowie auch die Folge des verlängerten Inanspruchnahmezeitraums eingehend dar und veranschaulicht die verschiedenen Konstellationen durch Beispiele, was dem Verständnis sehr zuträglich ist (Teil 1, § 24, Rn. 10 ff.). Die Komplexität wird oftmals noch dadurch gesteigert, dass – bei sich an den Mutterschutz anschließender Elternzeit – die Vorschrift gemeinsam mit § 17 Abs. 2 BEEG zu betrachten ist. Insofern hat es mich gefreut, dass Pepping das Verhältnis der Normen zueinander ausdrücklich und mit der herrschenden Ansicht dahingehend auflöst, dass bei nahtlosem Anschluss von Elternzeit an den Mutterschutz die Vorschrift des § 24 S. 2 MuSchG von § 17 Abs. 2 BEEG verdrängt wird (Teil 1, § 24, Rn. 15). Auch weitere Problemstellungen, etwa das Zusammenfallen mit Erkrankung (Teil 1, § 24, Rn. 19), anschließender Teilzeit (Teil 1, § 24, Rn. 20) oder die Zulässigkeit der Urlaubsgewährung während eines Beschäftigungsverbots (Teil 1, § 24, Rn. 23), werden umfassend behandelt.

Sodann folgt die Kommentierung des BEEG, des neben dem MuSchG zweiten Schwerpunkts des Werks. Zwar sind Elterngeld und Elternzeit rechtlich verschieden voneinander zu behandeln, jedoch richten Arbeitnehmer ihre Gestaltung zumeist an den Möglichkeiten des Elterngeldes aus, sodass beide Regelungskonstrukte in den Blick zu nehmen sind. Hingewiesen sei hier auf die lesenswerten Ausführungen von Lenz/Wagner zum Partnerschaftsbonus, die die Regelungen kurz und prägnant bearbeiten und dabei insbesondere auch die mWv 01.09.2021 erfolgten Änderungen herausstellen (Teil 2, § 4b, Rn. 2). Gut gefallen haben mir auch die Bearbeitungen zur sog. „Teilzeit in Elternzeit“ (Teil 2, § 15, Rn. 61 ff.), für die sogar Formulierungsbeispiele für die Antragsstellung angeboten werden (Teil 2, § 15, Rn. 70). Auch die Übertragung von Resturlaub nach § 17 Abs. 2 BEEG wird von Rancke praktisch vertretbaren Lösungen zugeführt (Teil 2, § 17, Rn. 13 ff.). Sofern es danach im Hinblick auf die Übertragung nicht mehr darauf ankommen soll, ob der zu übertragende Resturlaub – bei Hinwegdenken der Elternzeit – bis zum regulären Verfall noch erfüllbar gewesen wäre (Teil 2, § 17, Rn. 16), so ist dem im Lichte der europarechtlichen Vorgaben rundum zuzustimmen.

Die weiteren Teile vervollständigen das Werk. Dazu zählen die Kommentierung der Vorschriften der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung für Bundesbeamte (Teil 3), des Pflege- (Teil 4) sowie Familienpflegezeitgesetzes (Teil 5), des in den §§ 62 ff. EStG geregelten Kindergeldrechts (Teil 6), des Bundeskindergeld- (Teil 7) sowie des Unterhaltsvorschussgesetzes (Teil 8).

Schließlich wird noch ein Überblick über die „Arbeitsbefreiung und Entgeltfortzahlung bei Erkrankung eines Kindes“ gegeben, konkret im Hinblick auf die § 616 BGB, § 45 SGB V, § 45 Abs. 4 SGB VII sowie § 56 Abs. 1a IfSG (Teil 9). Dieser Teil ist sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber von hohem Interesse und ist zur Lektüre zu empfehlen. Gerade auch durch die Sars-CoV-2-Pandemie sind hier bestehende Probleme noch einmal verdeutlicht worden. Doch auch vor Beginn der Pandemie hat etwa Trechel bereits darauf hingewiesen, dass etwa „die statistische Feststellung zunehmender Doppelverdienerhaushalte“ erahnen lasse, „welche Dimension das Leistungsverweigerungsrecht im Spannungsfeld von Beruf und Familie einnimmt. Tendenziell lässt sich die Betreuung eines Kindes mit der arbeitsvertraglichen Pflicht zur Arbeitsleistung immer schwerer vereinbaren. Die Brisanz wird noch dadurch gefördert, dass auch von Arbeitnehmerfamilien uneingeschränkte Mobilität erwartet wird und die Betreuung eines Kindes nicht unbedingt durch die Verwandtschaft sichergestellt werden kann“ (Treichel, NZA 2016, 459; vgl. dazu auch Nebe, in: FS Schmidt, 2021, S. 863). Vor diesem Hintergrund widmet sich sodann auch Pepping den verschiedenen Rechtsgrundlagen, wobei er korrekter Weise mit der Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 und 3 BGB beginnt (Teil 9, Vorbem., Rn. 3). Die durch die Pandemie zunehmend wichtiger gewordene Vorschrift des § 45 SGB V gibt Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen auch dann einen Anspruch auf Krankengeld, wenn nicht sie selbst, sondern eines ihrer Kinder erkrankt ist. Die Ausweitung dieser sog. „Kinderkrankentage“ für das Jahr 2022 war bei Redaktionsschluss des vorliegenden Werks noch nicht absehbar, sodass hier noch der Stand von 2021 abgedruckt ist; entsprechendes gilt für die Ausweitung nach Abs. 2a S. 3 der Norm in des Fällen, in denen der Besuch von Betreuungseinrichtungen aufgrund des Infektionsschutzes nicht möglich war. Die zuletzt genannte Regelung ist allerdings zum 19.03.2022 ausgelaufen, sodass ihr Fehlen hier nicht misslich ist. Werden Betreuungseinrichtungen nunmehr geschlossen, kann jedenfalls bis zum 23.09.2022 noch die (allerdings geringer dotierte) Entschädigungsregelung nach § 56 Abs. 1a IfSG in Anspruch genommen werden (vgl. hierzu Rancke unter Teil 9, § 56a Abs. 1a IfSG, Rn. 1). Besteht der Anspruch auf „Kinderkrankengeld“, haben Versicherte grdsl. einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung gegen ihren Arbeitgeber. In der betrieblichen Praxis stellt sich dann oftmals die Frage, was ein Arbeitnehmer zur Geltendmachung dieses Anspruchs vorlegen muss. Pepping erläutert richtigerweise, dass das ärztliche Zeugnis, wonach die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes erforderlich ist, nicht nur für den Anspruch auf Krankengeld, sondern auch für Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber konstitutiv ist (Rn. 11). Zwar sei keine Form vorgeschrieben; da das Zeugnis jedoch Beweiswirkung habe, werde hierzu regelmäßig ein bestimmtes Formular verwendet (Rn. 11). Einer auf die Geltendmachung folgenden „Genehmigung durch den Arbeitgeber“ bedarf es nicht, wohl aber einer rechtzeitigen Unterrichtung durch den Arbeitnehmer (Rn. 19).

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die üblichen Verzeichnisse (Sach-, Abkürzungs- und Bearbeiterverzeichnis) selbstverständlich das Werk komplettieren. Der Fettdruck und die angenehme Nomos-typische Gestaltung führen zu einer guten Übersicht über die jeweiligen Bearbeitungen, wozu – aufgrund der teilweise recht lang geratenen Normen – insbesondere auch die weithin den einzelnen Bearbeitungen vorangestellten Inhaltsübersichten beitragen.

Der „Rancke/Pepping“ gefällt mir insgesamt sehr gut. Er befindet sich auf dem Stand 01.09.2021, was sich nicht in der Angabe des Bearbeitungsstandes erschöpft, sondern auch der tatsächlich berücksichtigten Literatur und Rechtsprechung entspricht. Besonders die Auswertung der Literatur ist für einen Handkommentar sehr umfassend. Zwar gibt es auch einige kleine Wermutstropfen: So ist die Zitierweise manches Mal nicht optimal, wenn etwa auf „LAG RhPf 8.11.2016 – 8 Sa 152/16 (http://dejure.org/2016,47979, zul. abgerufen 22.1.2017)“ verwiesen wird (Teil 9, Vorbem., Fn. 68), was nicht nur im Hinblick auf das nichtaktualisierte Abrufdatum, sondern auch deswegen irritiert, weil die Entscheidung in der NZA-RR (NZA-RR 2017, 188) abgedruckt worden ist und die Zitation einer solchen Fundstelle doch vorzugswürdig sein sollte. Auch dass die Bearbeitungen von §§ 2f und 24 BEEG infolge eines drucktechnischen Versehens im Band fehlen, aber immerhin in einem ergänzenden Blättchen mitgeliefert werden, ist etwas schade. Und gerade hinsichtlich der in der Praxis wichtigen Berücksichtigung verschiedener Vorschriften, so etwa § 45 SGB V und § 56 IfSG, oder etwa der Urlaubsübertragungsregelungen in § 24 S. 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG hätte ein Lesebändchen den Komfort für den Leser wohl noch erhöht. Dies alles schmälert jedoch nicht den überaus positiven Gesamteindruck, den ich vom Rancke/Pepping in seiner 6. Auflage gewonnen habe.

Hervorzuheben sind schließlich noch die ergänzenden Hilfestellungen, die der Kommentar dem Leser bietet. Dazu gehören etwa Praxisbeispiele und -hinweise, die vom übrigen Text abgegrenzt, in die jeweiligen Kommentierungen integriert sind. Darüber hinaus sind besonders die umfangreichen Checklisten (etwa zu Elterngeld und Elternzeit, Teil 2, Anh. BEEG), die Synopse zwischen Alt- und Neufassung des BEEG (Teil 2, Synopse BEEG), den Überblick erleichternde tabellarische Übersichten (etwa Teil 5, Vorbem., Rn. 15 zu Freistellungsansprüchen nach FPfZG und PflegeZG) sowie Formulierungsbeispiele (etwa zum Elternzeitverlangen, Teil 2, § 16 BEEG, Rn. 2) besonders hervorzuheben. Die Ausführlichkeit der Bearbeitungen unter Berücksichtigung von Literatur und Rechtsprechung und seine – besonders durch die genannten Hilfestellungen zum Ausdruck kommende – Praxisorientierung machen den Handkommentar in der täglichen Arbeit zu einem überaus nützlichen Begleiter in der Bearbeitung sämtlicher Problemstellungen rund um Mutterschutz, Elterngeld und Elternzeit, aber auch betreffend Pflegezeit und Familienpflegezeit. Insofern ist der nunmehr als „Rancke/Pepping“ abzukürzende Kommentar allen, die mit diesen Rechtsbereichen befasst sind, vollends zu empfehlen: Ein Handkommentar im besten Sinne!

Sonntag, 13. März 2022

Rezension: Gewerblicher Rechtsschutz

Ring / Geißler, Gewerblicher Rechtsschutz, 1. Auflage, Nomos 2022

Von Dr. iur. Carina Wollenweber-Starke, LL.M., Wirtschaftsjuristin, Bad Berleburg

Das vorliegende Werk „Gewerblicher Rechtsschutz“ der Autoren Prof. Dr. Ring und Ass. Jur. Geißler erscheint zum ersten Mal in der Reihe „NomosStudium“. Es umfasst insgesamt 7 Kapitel und 434 Seiten.

Das 1. Kapitel befasst sich mit den Grundlagen zum gewerblichen Rechtsschutz. Behandelt werden in groben Zügen die unterschiedlichen gewerblichen Schutzrechte und die Abgrenzung zum Urheberrecht. In Kapitel 2 geht es sowohl um das deutsche als auch um das europäische Patentrecht. Im 3. Kapitel wird das Hauptaugenmerk auf das Gebrauchsmusterrecht gelegt. Die Autoren widmen sich dem Markenrecht im sehr langen 4. Kapitel (über 160 Seiten). „Der Schutz von Leistungen im Bereich des Designs“ lautet die Überschrift von Kapitel 5. Im sehr kurzen 6. Kapitel werden dem Leser das Sortenschutzrecht und der Topographieschutz näher gebracht. Das 7. und damit letzte Kapitel schließt mit dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz aus dem UWG.

Erwähnenswert sind insbesondere die zahlreichen Vergleiche, durch welche die Gemeinsamkeiten, aber auch die Unterschiede zwischen den unterschiedlichen Schutzrechten sehr gut verdeutlicht werden (z.B. zwischen dem Patent- und dem Gebrauchsmusterrecht, S. 141: „erfinderischer Schritt“ <=> „erfinderische Tätigkeit“; zwischen den europäischen und den nationalen Regelungen, S. 366: Rechtsübergang des Designrechts; S. 367: Eintragung eines Geschmacksmusters; Gemeinsamkeiten z.B. S. 47: kein Schutz aufgrund ethnischer Gesichtspunkte). Selten findet sich ein Vergleich zu anderen Rechtsordnungen (z.B. S. 50: Computerprogramm im US-Recht).

Besonders hervorzuheben sind die zahlreichen, gut gewählten Kontrollfragen, welche in den Kapiteln gestellt und am Ende der Kapitel ausführlich beantwortet werden. Dadurch kann der Leser gezielt Bereiche wiederholen und das Gelesene bleibt noch besser in Erinnerung. Die Kontrollfragen werden bei den Antworten auch noch einmal wiederholt. Leider geben die Antworten keinen direkten Aufschluss darauf, wo der Leser die entsprechenden Passagen noch einmal im jeweiligen Kapitel wiederfinden kann. Mitunter werden in den Kontrollfragen auch kleinere Fälle eingeschoben, die gelöst werden (z.B. S. 157 f.; S. 327 ff.; S. 399 f.).

Für den Leser ungemein hilfreich sind die eingerückten Zusammenfassungen. Durch die Wiederholung wird das Wissen gefestigt (z.B. S. 32, 37, 39, 338). Sehr gelungen sind die zahlreichen Beispiele, welche den Leser beim Verständnis unterstützen (z.B. S. 41: geographische Herkunftsangaben; S. 392: Kelly Bag).

Durch das gesamte Werk sind wichtige Stellen mit dem Wort „Beachte“ versehen (z.B. S. 82: Recht und Pflicht zur Anmeldung eines Schutzrechts durch den Arbeitgeber; S.131: Erteilung einer Zwangslizenz). Gelegentlich werden auch kleinere und z.T. größere Exkurse eingeschoben, welche interessante Einblicke in weitergehende Bereiche geben (z.B. S. 50 f.: computerimplementierte Erfindungen; S. 78 ff.: Arbeitnehmererfinderrecht; S. 150 und 359: Zollbeschlagnahme; S. 312 f.: Schutz von Domains; S. 394 f.: originalgetreuer Nachbau und Ersatzteile).

Insgesamt ist anzumerken, dass das Werk praxisrelevante, informative und z.T. auch sehr aktuelle Themen behandelt (z.B. S. 64 und 129: COVID-19-Impfstoff; S. 340: Anmeldegebühren; S. 346: Kosten eines Nichtigkeitsverfahrens beim DPMA; S. 376: Anzahl Hektar Nutzfläche zur Prüfung von Pflanzensorten; S. 397: für 2022 geplante UWG-Novelle).

Durch die Schemata erhält der Leser einen sehr guten graphischen Überblick über die einzelnen Ansprüche (z.B. S. 126: Schema Patentverletzungen; S. 149: Schema Gebrauchsmusterverletzungen). Die Prüfungsschemata sind hilfreich bei der Prüfung der Tatbestandsmerkmale (z.B. S. 136 f.: Patentrecht; S. 266: Einrede der Nichtbenutzung im Markenrecht). Tabellen geben regelmäßig einen Überblick und fassen das Gesagte in aller Kürze zusammen (z.B. S. 40: Überblick über die immateriellen gewerblichen Rechtsgüter; S. 172: Regelwerke im Kennzeichenrecht; S. 331: Zusammenfassung der Regelungen im Designrecht; S. 357: Schema aller Hilfsansprüche im Designrecht).

Mit Hilfe der Randnummern kann präzise verwiesen werden (z.B. S. 147: Verweis auf den Erschöpfungsgrundsatz bei Patenten). Besonders wichtige Wörter werden durch Fettdruck hervorgehoben. Insgesamt ist die Sprache gut verständlich. Vorkenntnisse insbesondere im BGB und in der ZPO sind naturgemäß von Vorteil (z.B. S. 113: Vorsatz und Fahrlässigkeit; S. 356: einstweilige Verfügung).

Durch das Literaturverzeichnis erhält der Leser einen Überblick über die verwendeten Quellen, welche ebenfalls in den zahlreichen und z.T. sehr langen Fußnoten zu finden sind. Das Inhalts- und das Stichwortverzeichnis helfen dem Leser bei der Navigation. Zusätzlich ist ein sehr umfangreiches Entscheidungsregister vorhanden, welches den Namen der Entscheidung, das Urteil inkl. Fundstellen in Zeitschriften und die genaue Fundstelle in diesem Werk auflistet.

Fazit: Insgesamt ist das Werk sehr gut geeignet, um in die Materie „Gewerblicher Rechtsschutz“ einzusteigen. Die zahlreichen Fälle, Fragen, Beispiele, Schemata und Tabellen dienen in besonderem Maße der Verfestigung des Gesagten. Durch die gut verständliche Sprache und die aktuellen, praxisrelevanten und interessanten Themen ist dieses Werk jedem am gewerblichen Rechtsschutz Interessierten zu empfehlen.

Dienstag, 8. März 2022

Rezension: Handbuch Verkehrsrecht

Himmelreich / Halm, Handbuch Verkehrsrecht, 7. Auflage, Luchterhand 2022

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl


Das Handbuch zum Verkehrsrecht, ehemals Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, gehört schon jetzt zu den Klassikern dieses Rechtsbereichs, das an Literaturauswahl ja nicht arm ist. Jedoch ist es nach wie vor eine Kunst für sich, die Bandbreite des Verkehrsrechts, die sich immer wieder erweitert, in einem Buch zu erfassen und praxistauglich aufzubereiten. Mit über 3000 Seiten inklusive der Verzeichnisse ist das Werk auch haptisch ein Schwergewicht, inhaltlich ist es das ohnehin. Dafür sorgt seit Jahren die kluge Autorenauswahl, die zahlreiche bekannte Namen und Spezialisten des Verkehrsrechts versammelt. Zwar unterliegt auch dieses Werk der üblichen Fluktuation, altersbedingt, aber auch berufsbedingt, da ja die Schreiberei doch nur eine Nebentätigkeit ist. Dennoch sind einige der Autoren schon seit Jahren Garant für die Inhalte, sodass man auch die Kontinuität des Werks zu schätzen lernt. Dass die Autoren mit kurzem Lebenslauf und Bild erfasst werden, ist ein schöner Service für die Nutzer des Werks und natürlich auch eine gute Werbemaßnahme für die praktisch tätigen Autoren.

Die Gestaltung ist bekannt und bewährt, hat jedoch auch nach wie vor ihre Tücken. Allem voran ist dies das Dünndruckpapier, das die nachfolgenden bzw. vorangehenden Seiten bei der Lektüre durchscheinen lässt. Das ist bei Büchern dieses Umfangs wohl schwer zu vermeiden, aber dennoch unangenehm. Die Fließtexte sind eng, aber mit genügend Abstand gedruckt. Ich vermisse jedoch fett gedruckte Leitwörter als durchgehendes Gestaltungsmittel: einige Kapitel nutzen es, andere nicht. Das sollte das Lektorat eigentlich vereinheitlichen. Die Fußnoten sind abgesetzt und umfangreich. Die Texte werden ergänzt durch optisch abgesetzte Hinweise oder Fallbeispiele.

Das Werk ist grob zunächst in acht Teile untergliedert, die dann jeweils etliche Kapitel unter sich vereinen. So gelingt es, einen echten Rundblick über das Verkehrsrecht zu geben, andererseits kann es manchenorts dann eben auch nur zu einem Überblick genügen. Mitunter sind die Fundstellen und Literaturnachweise auch ein wenig betagt, worauf man vielleicht für die Folgeauflage ein Auge haben könnte.

Thematisch dominiert das Verkehrszivilrecht mit Haftungsrecht, Vertragsrecht und Versicherungsrecht. Das dürfte auch die praktische Realität widerspiegeln. Weitere Teile befassen die Nutzer mit dem Verkehrsstrafrecht und dem Bußgeldrecht, mit dem Verkehrsverwaltungsrecht oder auch mit verkehrsrechtlichen Bezügen zum Arbeitsrecht. Ebenfalls erfasst wird das Gefahrgutrecht. Ein eigener Teil ist dem Sachverständigen im Verkehrsrecht gewidmet, wobei auch ein Blick auf eine mögliche Haftung gelegt wird. Die anwaltsrechtlichen Bezüge vereinen das Berufsrecht und das Gebührenrecht. Den Abschluss bilden Sonderthemen wie das Oldtimerrecht, steuerrechtliche Fragen oder das Fuhrparkmanagement.

Den positiven Gesamteindruck habe ich schon an früherer Stelle dargestellt (Rezension zur 5. Auflage), sodass ich mich diesmal auf ausgewählte Kapitel beschränken möchte. Zum ersten ist dies das Unterkapitel „Mithaftung“ (S. 71 ff.). Dort werden thematisch sinnvoll sowohl das Mitverschulden, die Sonderrolle von Kindern, aber auch die Haftungsquotenbildung nach § 17 Abs. 2 StVG zusammengetragen. Die Aufbereitung erfolgt dabei sehr instruktiv, sodass man sich im konkreten Fall an den allgemeinen Prüfungskriterien orientieren und anschließend Vergleichsfälle in der tabellarischen Auflistung von Quotenbeispielen suchen kann. Hiernach habe ich mir den Rückstufungsschaden (S. 504 ff.) als Teil des möglichen Ersatzanspruches näher angesehen. Schon in der Überschrift wird klargestellt, dass es sich dabei um die Höherstufung in der eigenen Kaskoversicherung handelt und in einem Unterpunkt dann herausgearbeitet, dass die Höherstufung des Geschädigten in der eigenen Haftpflichtversicherung kein adäquat kausaler Schaden ist, den der Unfallgegner verursacht hat (S. 513, Fn. 1264).

Des Weiteren habe ich einen Blick in das Versicherungsrecht geworfen, u.a. in das Unterkapitel zu den Aufklärungsobliegenheiten (S. 1407 ff.) und natürlich in das große Kapitel um Versicherungsbetrug (S. 1553 ff.). Das Unterkapitel zu den Obliegenheiten ist schon vom Duktus her stark versicherungsgeneigt – dem Autor sei es nachgesehen, es ist sein Beruf –, aber auf diese Weise gehen, gerade was die versicherungsrechtliche Einschätzung der Unfallflucht und daraus entstehende Obliegenheiten angeht, einige Nuancen verloren, die man als VN-Vertreter aber kennen sollte und die sich insbesondere in der jüngeren Rechtsprechung (vgl. Krenberger, jurisPR-VerkR 5/2022 Anm. 1 m.w.N.) und in der einschlägigen Kommentarliteratur zu § 142 StGB, z.B. BeckOK StGB/Kudlich § 142 Rn. 98; MüKoStGB/Zopfs § 142 Rn. 139-141; BeckOK StVR/Krenberger § 142 Rn. 73-75) auch finden. Wenn hier ein wenig einseitig bestimmte OLG-Entscheidungen präsentiert werden oder auf S. 1413 auf die „Kommentierung zu § 142 StGB“ verwiesen wird, in der zugehörigen Fußnote aber keine Kommentierung enthalten ist und bspw. auch ein Binnenverweis auf S. 1856 ff. in das verkehrsstrafrechtliche Kapitel fehlt, dann hat man unweigerlich den Eindruck, dass der Abschnitt vielleicht einmal durchgesehen werden könnte.

Im Kapitel zum Versicherungsbetrug wird der Brückenschlag zur Praxis besonders gut vorgenommen, indem die typischen Charakteristika und Indizien für einen gestellten Unfall nicht nur theoretisch benannt werden, sondern mit einer Checkliste oder auch häufigen Fallgestaltungen in der Praxis, sowohl im Haftpflicht- als auch im Kaskobereich transparent gemacht werden. Gerade im amtsgerichtlichen Bereich, wo die vermeintlich harmlosen Fälle mit geringen Schadenssummen verhandelt werden, können solche Ausführungen erhellend sein. Insbesondere die Ausführungen zum Betrug beim Glasschaden mit dem Konnex zur intensiven Bewerbung des Austauschservices sind dabei sehr lehrreich.

Schließlich habe ich mit großem Interesse die Kapitel zum Arbeitsrecht studiert. Insbesondere die Bezüge zu Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sind gut verständlich aufbereitet, also u.a. ob der Arbeitgeber ein Schreiben zur Vermeidung eines Fahrverbots erstellen darf oder soll (S. 2288) und darüber hinaus, ob ein und welcher Kündigungsgrund vorliegen könnte, wenn eine Fahrerlaubnisentziehung oder ein Fahrverbot drohen, schlimmstenfalls wegen Alkohol am Steuer (S. 2298 ff.). Diese Ausführungen sind auch für den jeweils erkennenden Richter erhellend, da diesem jedenfalls inzident eine grobe arbeitsrechtliche Überprüfung einer vorgetragenen drohenden oder ausgesprochenen Kündigung obliegt, wenn es um die Anordnung einer Maßregel, Nebenstrafe oder Nebenfolge geht.

Das Fazit zur umbenannten neuen Auflage ist und bleibt klar: das Werk bietet einen tollen Gesamtüberblick, hält einen reichhaltigen Wissensfundus patenter Autoren vor und hilft dank plastischer Darstellungen schnell zu Verständnis in entsprechenden Fallgestaltungen. Das Handbuch kann Dezernatseinsteigern ebenso empfohlen werden wie etablierten Praktikern.

Donnerstag, 3. März 2022

Rezension: Die Haftung des Rechtsanwalts

Fahrendorf / Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 10. Auflage, Carl Heymanns 2021

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Ein umfangreiches Werk zu einem heiklen Rechtsbereich wird von nur zwei Autoren gestemmt: das ist eine beachtliche Leistung. Dementsprechend erfreulich ist die inzwischen die zehnte Auflage dieses bewährten Handbuchs zu verzeichnen, die die Rechtsanwender mit dem Haftungsrecht, den Haftungsbeschränkungen sowie Fragen der Haftpflichtversicherung befasst. Insgesamt elf Kapitel harren der Lektüre.

Die Gestaltung des Werks ist sehr angenehm. Nicht nur, dass Schriftbild, Abstände, Fußnoten und Verdeutlichungselemente gut harmonieren und eine fließende Lektüre ermöglich, sondern auch die zusätzlichen, grau abgesetzten Beispiele und kleiner gedruckt eingerückten Zitate fügen sich gut in das Gesamtbild ein.

Ganz klassisch gibt es ein Einführungskapitel zu den Rechtsgrundlagen der anwaltlichen Haftung, wobei zwischen dem Mandanten und Dritten unterschieden wird. Diese Einführung ist mit über 100 Seiten sehr ausführlich geraten und zeigt insbesondere die Vielzahl vertraglicher Pflichten vor dem Mandat, während der Mandatsdurchführung und nach Beendigung des Mandatsverhältnisses auf. Hinzu kommen Konstruktionen wie der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (S. 97), etwa wenn begünstigte Erben mit ins Spiel kommen. Die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Beraterhaftung werden dabei gut verständlich aufbereitet.

In den weiteren zehn Kapiteln kommen dann einzelne Themen gesondert zur Sprache. Dazu gehören die Pflichtverletzung als Haftungsvoraussetzung, Rechtswidrigkeit und Verschulen, der kausale und zurechenbare Schaden, Mitverschulden oder auch Verjährung. Weitere Kapitel widmen sich dem Schicksal des Honoraranspruchs oder auch den Regressgefahren, wobei hier zuerst eine alphabetisch sortierte Darstellung gewählt wurde, um fallbezogene Recherche zu ermöglichen, und danach ein weiteres Kapitel aufwartet, das die Regressgefahren nach den verschiedenen Fachanwaltschaften aufbereitet. Abschließend erfahren die Leser noch Wissenswertes zu Haftungsbeschränkungen sowie zur Berufshaftpflichtversicherung.

Wenn man die einzelnen Kapitel durchstöbert, fällt auf, dass die möglichen Haftungsquellen auch die gesetzlichen Neuerungen mit abdecken. So wird in Kapitel 8 in Rn. 47 ff. bzw. ab Rn. 431 ff. auch auf die Problematik des richtigen elektronischen Versands eingegangen. Bei passenden anderen Stichworten zur Thematik wird dann effektiv zu den entsprechenden Ausführungen weiterverwiesen, anstelle ein und dasselbe mehrfach zu präsentieren.

Schlussendlich möchte ich noch auf Kapitel 2, Unterkapitel D, Beweisfragen zur Pflichtverletzung, hinweisen, das ich mir näher angesehen habe. Es wird hier klar differenziert zwischen Konstellationen, in denen der Mandant keine Beweisprobleme haben dürfte, und solchen, in denen Aussage gegen Aussage steht, etwa Beratungsgespräche (S. 230). Auch Charakteristika wie ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Gespräch und anwaltlicher Tätigkeit oder die Notwendigkeit gestufter Darlegungs- und Beweispflichten werden pragmatisch unter auch kritischer Bezugnahme zur Rechtsprechung des BGH erläutert.

Das Praxishandbuch ist profund und gut verständlich geschrieben, verfolgt einen logischen Aufbau und kann zu vielen Detailfragen eingesetzt werden. Zugegeben sind die Anwendungsfälle in der gerichtlichen Praxis deutlich seltener als Prozesse über herkömmliche Ansprüche nach dem BGB, aber in einer streitfreudigen Zivilgesellschaft sollte man sich für entsprechende Klagen mit diesem Handbuch wappnen.