Quedenfeld / Füllsack,
Verteidigung in Steuerstrafsachen, 4. Auflage, C.F. Müller 2012
Von Rechtsanwalt
Johannes Berg, Kaiserslautern
Die
Verteidigung in Steuerstrafsachen stellt an die damit befassten Personen hohe
Anforderungen. Begonnen mit dem Umgang mit besonderen Behörden, der
Janusköpfigkeit derselben mit den Aufgaben der Besteuerung einerseits und der
Strafverfolgung andererseits über die Anwendung von Blanketttatbeständen der §§
369 ff. AO und der daraus folgenden Einflechtung steuerrechtlicher Probleme in
die bekannte Strafrechtsmaterie und einer allzu oft „rechenschieberhaften“
Strafzumessung finden sich zahlreiche Abweichungen gegenüber dem allgemeinen
Strafrecht. Auch birgt die umfangreiche und immer wieder geänderte
Rechtsprechung zur Ausfüllung besonderer steuerstrafrechtlicher Normen wie etwa
zum Recht der Selbstanzeige Untiefen, für deren Lösung es erfahrener Anleitung
bedarf. Eben diesen Problemen nimmt sich das Werk von Dietrich Quedenfeld und Markus
Füllsack an. Die nunmehr vierte Auflage, in der es immerhin die Änderungen
der letzten 8 Jahre zu behandeln gilt, befasst sich insbesondere mit dem
veränderten Recht der Selbstanzeige, der Nachmeldung in Nachlassfällen und der
internationalen Amts- und Rechtshilfe mit dem Steuerabkommen
Deutschland/Schweiz. Neben der reinen Aktualisierung wird das Werk unter
Beteiligung von Florian Bach, Michael Braun und Markus Krauter fortgeschrieben. Insbesondere wurden klassische
Hinterziehungskonstellationen aus der Praxis der Autoren ebenso aufgenommen wie
ein Fragenkatalog zum hoch praxisrelevanten und zugleich haftungsträchtigen
Bereich der Selbstanzeigeberatung.
Freilich
ist es infolge des Umfangs nicht möglich, hier eine umfassende Darstellung der
behandelten Inhalte zu leisten. Daher soll bei einem knappen Überblick
lediglich vereinzelt auf prägnante Stellen eingegangen werden, um Stil und
Informationsvermittlung des Buches plastisch zu machen. Dieses gliedert sich in
sechs Teile. Im ersten Teil werden mit der Rolle des Verteidigers im
Steuerstrafverfahren, dem Verhältnis von Besteuerungs- und
Steuerstrafverfahren, dem Steuergeheimnis, dem steuerstrafrechtlichen
Tatbegriff und den behördlichen und gerichtlichen Zuständigkeiten allgemeine
Grundlagen vermittelt.
Der
zweite Teil behandelt das materielle Steuerstraf- und
–ordnungswidrigkeitenrecht. Neben der Erläuterung der einzelnen Tatbestände
werden klassische Hinterziehungsfälle aufgezeigt, was nicht nur dem Anfänger Steuervergehen
verständlich macht und etablierte Termini wie das Umsatzsteuerkarussell
erklärt. Vielmehr wird in diesem Teil das Auge der Verteidigung für
beweistechnisch besonders eindeutige Fälle geschärft. Gerade dafür schuldet der
Leser Dank. Denn nicht selten treten in der steuerstrafrechtlichen Praxis auch
in den aussichtslosesten Fallkonstellationen Mandanten mit dem Ansinnen an
Verteidiger, man möge für die Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden
Tatverdachts bzw. den Freispruch kämpfen. Bedenkt man, wie stark einerseits die
Einflussnahmemöglichkeiten des Verteidigers im Ermittlungsverfahren sind, wie
verheerend aber andererseits Ergebnisse verfehlter Freispruchverteidigungen bei
hohen Verkürzungen sein können, leuchtet ein, dass die richtige Einschätzung
der Verfahrenslage durch den Verteidiger im Steuerstrafrecht größte Bedeutung
beansprucht. Und eben diese Einschätzung erfordert ein gewisses Maß an
Erfahrung, was die Lektüre eines Buches niemals wird ersetzen können. Doch die
sicherlich bezweckte Sensibilisierung der Leser gelingt.
Im
dritten Teil behandelt das Werk umfangreich das Recht der (neuen)
Selbstanzeige. Die Darstellung beginnt einleitend mit allgemeinen Erwägungen
und zieht sich sodann anhand der gesetzlichen und insbesondere durch den
Beschluss des 1. Strafsenats des BGH vom 20.5.2010 geschaffenen
„richterrechtlichen“ Voraussetzungen wie ein roter Faden durch das
Selbstanzeigerecht. Die Autoren arbeiten dabei gerade in diesem Teil verstärkt mit
Beispielsfällen, hervorgehobenen Übersichten und mit zahlreichen
Praxishinweisen, wodurch er gelingt, den Leser in diesem schwer zugänglichen
Bereich des Steuerstrafrechts „an der Hand zu nehmen“.
Im
vierten Teil werden die verschiedenen Abschnitte des Steuerstrafverfahrens und
des steuerrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit ihren Besonderheiten
besprochen. Der fünfte Teil beschäftigt sich mit Ergebnissen und Folgen des
Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeitenverfahrens. Beginnend mit den
Besonderheiten der Strafzumessung in Urteilen und möglichen Nebenentscheidungen
werden Strafbefehl, Bußgeldbescheid, Rechtsbehelfe und Folgen der
Verfahrensabschlüsse behandelt. Weiter findet der Leser Lehrreiches zu den
Auswirkungen des Strafverfahrens- auf das Besteuerungsverfahren und außersteuerliche
Folgen. Gerade an dieser Stelle wird deutlich, wie wichtig die gebotene
Anleitung für den Verteidiger ist. Würde ein im Steuerstrafrecht unerfahrener
Verteidiger doch seinem jagdbegeisterten Mandanten mit Freude erläutern, dass
dessen Geldstrafe von 70 Tagessätzen keine Eintragung im Führungszeugnis nach
sich zieht. Dass dieser damit indes als unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 1
lit. a) WaffG anzusehen ist, ginge allzu schnell vergessen. Auf dieses und
andere Probleme bereitet der fünfte Teil seine Leser vor. Im sechsten Teil
finden sich schließlich zahlreiche Tabellen und Muster etwa zu Straftaxen oder
das Formular eines Fragenkatalogs zur Selbstanzeigeberatung.
Insgesamt
überzeugt die Darstellung als umfassend, aktuell, systematisch, sauber strukturiert
und trotz der Beteiligung mehrerer Autoren sehr homogen. Es handelt sich um ein
Handbuch der Praxis. Wer also Kritik am Begriff des „Gebots der
Doppelverteidigung“ in Abgrenzung zu § 146 StPO (Rn. 34) oder dogmatische
Bedenken gegen den Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom
20.5.2010 – 1 StR 577/09 = NStZ 2010, 642 (Rn. 408) sucht, wird enttäuscht
werden. Doch die Entscheidung zu konsequentem Praxisbezug erscheint bereits
insoweit richtig, als das Werk mit nunmehr über 500 Seiten ohnehin umfangreich
genug ist und kritische Lektüre in Fachzeitschriften bereitsteht. Kurzum: will
man sich als Verteidiger ins Steuerstrafrecht wagen, so ist der „Quedenfeld/Füllsack“ Pflicht.