Castendyk, Fotorecht, 2. Auflage, Erich
Schmidt 2012
Von RA Florian Decker, Saarbrücken
Der Kollege
Rechtsanwalt Prof. Dr. Castendyk legt hier ein in Zusammenarbeit mit dem Institut
für Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) der Universität Münster
erstelltes und in der 2. Auflage in Zusammenarbeit mit der Hamburg Media School
überarbeitetes Werk vor, das sich nach eigener Aussage vornehmlich an
Fotografen, Bildagenturen, Vermittler sowie Verwerter von Fotografien in
jeglicher Form, aber auch an Rechtsanwälte richtet. Das Buch versuche, so das
Vorwort, die für einen Fotografen relevanten rechtlichen Grundlagen des
„Fotorechts“ darzustellen, die sich aus den Entwicklungen von Rechtsprechung
und Gesetzen im Rahmen des Urheberrechts in den letzten 20 Jahren ergeben hat.
Für den
Rechtspraktiker (wohl eher nicht für den beruflichen Fotografen) sehr brauchbar
sind hier die Ausführungen in Teil 1 des Buches (Seite 1 bis 62), auf denen die
technischen und wirtschaftlichen Grundlagen der Fotografie dargestellt werden.
Aus Sicht des Anwalts sind hier insbesondere die technischen Darstellungen
durchaus zu begrüßen. Die dort enthaltenen Informationen lassen sich insofern
beispielsweise im Rahmen der Diskussion nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 72 UrhG
verwerten, wo geklärt werden muss, wann denn nun technisch ein Lichtbild
vorliegt und wann nicht. Hierzu sind nach der Rechtsprechung gewisse technische
Vorraussetzung als notwendig angesehen worden, die sich anhand der
Darstellungen im vorliegenden Werk gut einordnen und werten lassen. Die rechtlichen
Folgen (Lichtbild ja oder nein) finden sich dann ab Seite 60, Rn. 65 des Buches
auch ausführlich besprochen wieder. Dabei kann dann bei der Frage, ob eine am
Computer erstellte Abbildung ein Lichtbild im Sinne des Gesetzes sein kann, auf
das vom Autor vorher geschaffene Grundlagenwissen zurückgegriffen werden, wie
z. B. (siehe Rn. 66) zur Einordnung eines so genannten „computer aided design“ (CAD). Der Autor verneint hier durchaus
vertretbar, die Eigenschaft einer CAD-Grafik ein Lichtbild im Sinne des UrhG zu
sein, schlägt aber systemgerecht die Brücke zum § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, nach dem
eine solche Grafik sehr wohl ein Werk der angewandten Kunst sein kann. Damit
erhält der Praktiker den notwendigen Hinweis, an welcher Stelle weiter recherchiert
werden muss. Die Thematik, ob ein solcher Schutz besteht, wird auch „andiskutiert“,
dann aber entsprechend dem Inhalt und der eigentlichen Zielrichtung des Buches
nicht an Ort und Stelle weiterverfolgt. Es werden dem Leser aber sehr wohl
Fundstellen zur weiteren Recherche geboten. Die Thematik ist also im
angemessenen Umfang, zielführend und systemgerecht aufgearbeitet. In der Folge
wird dann sehr schön der Unterschied zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken
herausgearbeitet, wobei die Ausarbeitungen stets mit umfassenden Rechtsprechungszitaten
und Literaturzitaten versehen werden. Hierzu kann festgehalten werden, dass das
Werk für die ausdrückliche Zielgruppe „Rechtsanwälte“ als Nachschlagewerk im
konkreten Rechtsstreit sehr gut geeignet ist.
Der lehrbuchartige
Aufbau und die unkomplizierten Formulierungen machen die Darstellung aber auch
aus Sicht des Verfassers durchaus für die anderen angesprochenen Berufsgruppen
brauchbar. Insofern deckt das Buch thematisch wohl in der Tat den gesamten
Problemkreis und seine rechtlichen Bezüge ab. Neben den bereits angesprochenen
technischen und wirtschaftlichen Grundlagen wird in Teil 2 auf die vorstehend
bereits angerissenen Fotografenrechte eingegangen. Der Autor lässt auf die
Einordnung der Werkarten Ausführungen zu den Urheberpersönlichkeitsrechten und
zu den Verwertungsrechten des Urhebers den gesetzlichen Grenzen des Urheberrechts
etc. pp. folgen. Ein Extraabschnitt wird der Problematik der digitalen Fotografie
gewidmet und es wird umfangreich auf die digitale Bildbearbeitung und die
elektronische Verarbeitung und Verwertung von Bildern eingegangen. Dies sind sicherlich
Bereiche, die gerade schon den seit längerer Zeit berufstätigen Fotografen, die
ggf. noch „von der analogen Fotografie kommen“, Einordnungsschwierigkeiten
bereiten können. Auch auf die Verletzungen von Urheberrechten und die daraus entstehenden
Ansprüche wird eingegangen. Dabei werden die normierten (Unterlassungs- und
Schadensersatzansprüche) ebenso wie die nicht normierten Ansprüche (Auskunftsanspruch)
diskutiert und auch die Instrumente dargestellt, die zur Durchsetzung derselben
dienen (wie z.B. außergerichtliche Abmahnung oder gerichtliche Klage bzw. der Antrag
auf einstweilige Verfügung). So kann sowohl der rechtliche Laie ein Überblick
gewinnen, der Rechtsanwalt aber auch hier wertvolle Ansatzpunkte finden.
Es folgen
Darstellungen zum Urhebervertragsrecht, in denen zunächst die Grundsätze dargestellt
werden, dass ein Urheberrecht nicht „in toto“ (insgesamt) übertragen werden kann
und was es mit der Zweckübertragungstheorie auf sich hat, und sodann sämtliche
ständig diskutierten Vertragsbestandteile eines Urheberrechtslizenzvertrages
aufgegriffen werden. Den rechtlichen Laien, die als Leser angesprochen werden,
wird dadurch entsprochen, dass ab Rn. 298 ff. zunächst die Grundlagen des
deutschen Vertragsrechts und des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen erläutert
werden. Sodann geht der Autor ab Rn. 315 ff. auf die im Urheberrecht
angetroffenen Vertragsarten (Lizenzvertrag, Bildagenturvertrag etc. pp.) ein
und erläutert diese bezüglich ihrer einzelnen Bestandteile sehr genau und
verständlich, fast im Stile eines Formularbuches. So wird es einem rechtlichen
Laien, z. B. einem Fotografen, möglich, ihm vorgelegte Verträge zu verstehen
und diese rechtlich als auch wirtschaftlich mit ihren Auswirkungen einordnen zu
können.
Von essentieller
Bedeutung und daher entsprechend umfangreich ausgeführt sind die Darstellungen
auf Seiten 209 bis 332 des Buches zu den rechtlichen Rahmenbedingungen von Sachfotografie
und Personenfotografie sowie zu gesetzlichen Fotografieverboten. Auf diese Fragen
wird ein rechtlich sensibilisierter Fotograf sicherlich täglich stoßen und kann
sie sich hier beantworten lassen. Diskutiert wird dabei z. B., ob bzw. wann
Leichen fotografiert werden können, wann es erlaubt ist, fremde Häuser von
einem allgemein zugänglichen Standort bzw. unter Betreten fremder Grundstücke
zu fotografieren etc. pp.
Abgerundet wird
das Werk dann mit den Ausführungen in Teil 4 des Buches zu den gewerblichen
Anknüpfungspunkten, den Besonderheiten für Fotografen in einer Arbeitnehmerstellung
und den Besonderheiten im Steuer- und Sozialversicherungsrecht, die für die
angesprochenen Berufsgruppen gelten können.
Alles in allem
kann mit Sicherheit festgehalten werden, dass das Buch im Vorwort das selbst
gestellte Ziel durchaus erfüllt. Kein aus Sicht des Unterzeichners als wesentlich
zu bezeichnender Themenkreis zum Fotorecht wird hier komplett ausgespart. Die
Darstellung an sich ist für die angesprochenen Zielgruppen geeignet und
verständlich. Das Unterfangen, die praktischen Auswirkungen der Entwicklung des
deutschen Urheberrechts darzustellen, wird hier im Buch selbst und durch eine
Vielzahl an Verweisen in Fußnoten verwirklicht. Das Buch ist – zusammenfassend
gesprochen - für den Spezialistenbereich der Fotografie bzw. des Fotorechts mithin
uneingeschränkt zu empfehlen. Für den Preis von 49,00 € wird hier ein sehr
guter Gegenwert geboten.