Montag, 31. März 2025

Rezension: Betäubungsmittelrecht und Umgang mit Cannabis

Patzak / Bohnen, Betäubungsmittelrecht und Umgang mit Cannabis, 6. Auflage, C.H. Beck

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Das Lehrbuch von Patzak und Bohnen zum Betäubungsmittelrecht war schon in den Vorauflagen mehrfach Gegenstand einer Besprechung im Blog (2. Auflage, 4. Auflage). Insofern ist es erfreulich, dass das Werk sich weiterhin großer Beliebtheit erfreut und in regelmäßigem Abstand neu auf den Markt gebracht wird. Fast 300 Seiten umfasst das Lehrbuch inzwischen inklusive der Verzeichnisse und jeder Praktiker weiß, dass sich die Autoren dabei noch kurz gefasst haben. Denn das Betäubungsmittelrecht ist nicht nur immer wieder Gegenstand (rechts-)politischer Debatten, sondern auch im Detail umstritten innerhalb der Juristengemeinde selbst. Umso wichtiger ist es deshalb, dass zwei so in der Materie erfahrene Autoren über Jahre hinaus Ordnung in den Stoff bringen, aktuelle Entwicklungen aufgreifen und in die bestehenden Erläuterungen einarbeiten.

Die Neuauflage ist natürlich wesentlich geprägt vom Inkrafttreten des KCanG. Hierfür mussten neue Kapitel geschaffen werden und sogar der Buchtitel wurde angesichts der neuen gesetzgeberischen Festlegung, welcher Stoff noch ein Betäubungsmittel ist und welche Stoffe legal konsumiert werden dürfen, neu gefasst. Dadurch dass sich das Buch ausdrücklich auch an Studierende richtet, können die Autoren auch mehr an generellen Überlegungen zum Thema Betäubungsmittelrecht einfließen lassen.

Insgesamt neun Kapitel versammeln materiell-rechtliches und strafprozessuales Wissen rund um Betäubungsmittel. Im ersten Abschnitt werden die gängigsten Betäubungsmittel vorgestellt, beginnend bei Cannabis über Heroin, Kokain, Crack, Amphetamin bis hin zu neuen psychoaktiven und sonstigen hochproblematischen Stoffen wie Fentanyl oder Benzodiazepinen, die eigentlich als Medikamente genutzt werden sollen, aber in hohem Maße zur Abhängigkeit von Konsumenten führen können. Stets benannt werden Herkunft und Wirkungen, die aktuelle Rechtslage wird dargelegt und es werden, sofern vorhanden, geschichtliche Erläuterungen gegeben.

Nach dieser Einleitung folgt zunächst das materielle Betäubungsmittelstrafrecht. Behandelt werden der Anwendungsbereich des BtMG, der erlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln, die „Mengen“, die im BtMG relevant sind und sodann die Kernvorschrift des BtMG, der § 29 mit den verschiedenen Tatbestandsalternativen. Natürlich werden ergänzend noch die qualitativen Steigerungen der Delikte angesprochen oder auch die durchaus komplexe Konkurrenzsituation unter den verschiedenen Handlungsmöglichkeiten. Die Neusortierung der Kapitel kommt hier schon voll zum Tragen, da z.B. die Diskrepanz zwischen gesetzgeberischer Vorstellung zur nicht geringen Menge bei Cannabisprodukten und der Umsetzung in der Rechtsprechung des BGH thematisch passend erst im neuen Kapitel 4 aufbereitet wird, worauf in Kapitel 2 verwiesen wird.

Nach einem kurzen Kapitel zum Gesetz über neue psychoaktive Stoffe, wobei hier vor allem der kurze Unterabschnitt zum Konkurrenzverhältnis zu BtMG, AMG und TAMG gelesen werden sollte (S. 106), kommen endlich in Kapitel 4 und 5 die neuen Cannabis-Regelungen zur Sprache. Dabei wird zunächst der Anwendungsbereich des neuen Gesetzes erläutert, bevor die Verbote nach § 2 KCanG, die Ausnahmen hiervon und die Rückausnahmen dargestellt werden. Man sieht schon anhand dieser kurzen Zusammenstellung, dass man sich manches in Bezug auf das neue Recht mehr als einmal durchlesen muss. Des Weiteren beinhaltet das KCanG eigene Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, wohingegen weitere Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis, gerade was den Straßenverkehr betrifft, erst im späteren sechsten Kapitel angesprochen werden. Sehr erfreulich ist dabei, dass bereits die Neuregelung des § 24a StVG aufgenommen werden konnte. Ebenfalls lobenswert für den praktischen Anwendungsfall ist die im Anschluss an die Ausführungen zu § 316 StGB folgende Erwähnung des hochproblematischen Konkurrenzverhältnisses zwischen Betäubungsmittelstraftat und Verkehrsverstoß, da hier bei ungünstigem Handeln der Strafverfolgungsbehörden das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs eintreten kann (S. 150). Dass in einem Lehrbuch, das so viele Basisinformationen enthält, auch immer wieder in ganz kompakter Weise und so zutreffend Ausflüge in die Gerichtspraxis unternommen werden, ist vorbildlich.

Im erfreulich umfangreichen Kapitel 7 geht es um die Rechtsfolgen der Tat, wobei vor allem die spezifischen Erwägungen im Betäubungsmittelrecht Beachtung bei den Lesern finden dürfen (S. 167 ff.): Wann handelt es sich noch um Eigenverbrauch? Wurde die Tat beobachtet oder gar provoziert? Kann Betäubungsmittelabhängigkeit die Eingangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB auslösen? Auch die Einziehung von Wertersatz, der aus Betäubungsmittelgeschäften erzielt wurde, sorgt in entsprechenden Prozessen für gewaltigen Zündstoff bei den betroffenen Angeklagten, sodass es positiv zu vermerken ist, dass auch dieser Bereich präzise aufgegriffen wurde.

Nach einem kurzen Ausflug zu den therapeutischen Möglichkeiten nach teilweise verbüßter Haftzeit gemäß §§ 35, 36 BtMG kommen die prozessualen Fragen im Schlusskapitel zur Geltung. Die in Prozessen oftmals zur Überführung der Täter genutzte TKÜ wird umfangreich dargestellt, ebenso aber auch werden der verdeckte Ermittler oder die Erhebung von Verkehrs- und Bestandsdaten besrprochen. Gleichermaßen wird die Rolle des (Pflicht-)Verteidigers, der von Beginn an in den Prozess einzubinden ist, ausgeleuchtet (S. 267), sodass die Materie eben nicht nur aus Sicht der Justiz verstanden werden kann.

Unterstützt wird die Rezeption der Materie mit vielen Fällen, Hinweisen, Merksätzen und ganz am Ende mit einem Katalog von Lernkontrollfragen, die mit konkreten Randnummernangaben zur Vertiefung des Stoffes genutzt werden können. Als Bonbon gibt es noch ein ABC des Drogenjargons am Ende.

Natürlich bespielt dieser Titel ein Spezialgebiet des Strafrechts, aber die Bedeutung für die Gesellschaft und die Justiz bzw. die Strafverfolgung kann nicht genug betont werden. Nicht umsonst findet das Betäubungsmittelstrafrecht wie selbstverständlich Erwähnung in vielen Kompendien zum Straf(prozess)recht, wenn es um die wichtigsten Nebengebiete neben dem StGB geht: Da kann nur noch das Steuerstrafrecht mithalten. Insofern sind schon Studenten, die sich intensiv mit dem Strafrecht befassen wollen und sich dies auch als späteres Tätigkeitsgebiet vorstellen können, gut beraten, sich dieses wunderbare Lehrbuch zu Gemüte zu führen. Es ist knackig geschrieben, bringt Theorie und Praxis perfekt zusammen und es wird bei der Lektüre nie langweilig, auch nicht für den Praktiker.

Rezension: Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bewerbungsverfahren

Leibold, Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bewerbungsverfahren, Datenschutzrechtliche Erlaubnisnormen unter Datenschutz-Grundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz 2018, 1. Auflage, Fachmedien Recht und Wirtschaft 2024

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Der Datenschutz im Beschäftigungskontext ist ein stetes Spannungsfeld zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern. Während Arbeitgeber regelmäßig daran interessiert sind, die Daten der Beschäftigten zu betrieblichen Zwecken zu nutzen, besteht das Interesse der Beschäftigten in einer möglichst weitgehenden Wahrung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten. Dabei ist der Bereich des „Beschäftigtendatenschutzes“ facettenreich und betrifft nicht nur alle Phasen des Beschäftigungsverhältnisses und eine Vielzahl verschiedener Daten, sondern auch mannigfaltige Verarbeitungssituationen.

Es verwundert daher nicht, dass die Praxis in diesem durch die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) neu aufgemischten Rechtsgebiet versucht, Anhaltspunkte und Leitlinien für rechtskonformes Verhalten zu finden, die sie allerdings in Gerichtsentscheidungen bislang nur teilweise findet, sodass Literatur hier Halt und Linien bieten kann. Gleichwohl ist zu konstatieren, dass einzelne Aspekte des Beschäftigtendatenschutzes in den vergangenen Jahren vereinzelt vertiefend behandelt wurden. Zu nennen sind insofern vor allem die Arbeiten von Borchert zur Durchsetzung des Beschäftigtendatenschutzrechts (Nomos, 2024), von Schleper zum Beschäftigtendatenschutz und Homeoffice (Springer, 2024), von Ampatziadis zur Ortung von Beschäftigten (Duncker & Humblot, 2023), von Baade zur Zulässigkeit technischer Überwachungsmaßnahmen (Peter Lang, 2023), von Meinecke zu Datenschutz und Data Science (Nomos, 2022) , von Blum zu People Analytics (Nomos, 2021) sowie von Köllmann zur Implementierung elektronischer Überwachungseinrichtungen durch Betriebsvereinbarungen (Nomos, 2021). Darüber hinaus haben sich Peisker (vgl. Rezension hier im Blog) sowie Pulat (vgl. Rezension hier im Blog) eingehend mit dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch im Beschäftigungskontext auseinandergesetzt.

Dies vorausgeschickt habe ich mich sehr auf die Monographie von Leibold gefreut, der wohl vielen datenschutzrechtlich Interessierten sowohl durch seine für die Zeitschrift „ZD“ erstellten Rechtsprechungsübersichten zu bestimmten Teilaspekten des Datenschutzrechts als auch durch seine stets lesenswerten Veröffentlichungen bereits bekannt sein dürfte. In seiner nun vorliegenden und im Verlag „Fachmedien Recht und Wirtschaft“ in der Reihe „Datenschutz-Berater“ erschienenen Arbeit fokussiert sich Leibold nun auf die „Verarbeitung personenbezogener Daten im Bewerbungsverfahren“, einen lohnenswerten Untersuchungsgegenstand, der wiederkehrend für Streit zwischen Bewerbern und Arbeitgebern sorgt und der nicht selten auch Inhalt von Beschwerdeverfahren bei den Aufsichtsbehörden ist (vgl. exemplarisch die Beiträge von LfDI Saarland, 30. TB 2021, S. 87; LfDI RLP, TB 2018, S. 47; HmbBfDI, TB 2021, S. 45; BayLDA, 13. TB 2023, S. 43). Der Vollständigkeit halber sei zum einen noch erwähnt, dass die Arbeit von Professor Dr. Stephan Weth betreut und von Professor Dr. Michael Anton als Zweitgutachter begutachtet wurde, zum anderen, dass Literatur und Rechtsprechung teilweise noch bis Ende Mai 2024 berücksichtigt werden konnten.

Leibold verfolgt in seiner Arbeit einen klaren Aufbau. Nach einer kurzen Einleitung, die vor allem die Entwicklung des Beschäftigtendatenschutzes knapp skizziert (§ 1), sowie einem ersten Teil der Darstellung und Begriffsklärung des Bewerbungsverfahrens (§§ 3-5) widmet sich der Verfasser im zweiten Teil zunächst vertieft den rechtlichen Rahmenbedingungen in allgemeiner Hinsicht (§§ 6, 7). Besonderer Bedeutung kommt hier dem dogmatischen Ineinandergreifen der Regelungen aus DS-GVO und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu (§ 6), vor allem naturgemäß der umstrittenen Frage, inwieweit § 26 BDSG den Anforderungen der Öffnungsklausel (Leibold: „Spezifizierungsklausel“) des Art. 88 Abs. 1 DS-GVO gerecht wird. Dabei setzt sich Leibold auch mit der EuGH-Entscheidung zu § 23 HDSIG (EuGH v. 30.3.2023 – C-34/21, NZA 2023, 487) auseinander (S. 95 ff.).

Der dritte Teil dient sodann der Auseinandersetzung mit den Grundsätzen der Datenverarbeitung (§§ 8-15), die bei aller Fokussierung auf die Erlaubnisnormen für die Datenverarbeitung oftmals etwas zu kurz kommen und für deren Einhaltung der Verantwortliche rechenschaftspflichtig ist (Art. 5 Abs. 2 DS-GVO). Leibold verliert dabei das Ziel seiner Arbeit nie aus dem Auge und stellt stets konkrete Bezüge – auch unter Nennung von Beispielen – zu seinem Untersuchungsgegenstand her. So gilt richtigerweise auch bei der Datenverarbeitung im Bewerbungsverfahren der Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO). Ob daraus folgt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen der Vorlage von Bewerbungsunterlagen (§ 99 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. BetrVG) nur pseudonymisierte Dokumente zur Verfügung stellen darf – der Verfasser denkt hier, im Ergebnis allerdings offenlassend, an eine Ersetzung des Klarnamens durch eine Bewerbernummer (S. 139, differenzierter dann aber S. 219 ff.) – erscheint letztlich aber fraglich, da die gesetzliche Unterrichtungspflicht nach der Judikatur des BAG nicht auf die Daten des einzustellenden Bewerbers beschränkt ist (s. dazu BAG, Beschl. v. 14.12.2004 – 1 ABR 55/03, BeckRS 2005, 41750; vgl. auch Richardi/Thüsing, BetrVG, 17. Aufl. 2022, § 99 Rn. 154). Der Hinweis Leibolds auf ein durch den Arbeitgeber regelmäßig vorzuhaltendes Berechtigungskonzept (S. 139) ist hingegen treffend.

Im Vierten Teil widmet sich der Verfasser dann den Erlaubnisnormen für die Verarbeitung im Bewerbungskontext in der gebotenen Ausführlichkeit (§§ 16-24). Dabei geht er – wie nach der o.g. EuGH-Entscheidung wohl unumgänglich geworden – davon aus, dass Art. 6 Abs. 1 Uabs. 1 lit. b Var. 2 DS-GVO die für die Verarbeitung von Bewerberdaten weithin maßgebliche Erlaubnisnorm ist. Voraussetzung ist zunächst eine aktive Bewerbung des Bewerbers, sodass etwa jede auf eine Stellenausschreibung oder Jobanzeige hin übersandte Bewerbung genügt (S. 210). Die Verarbeitung muss sodann erforderlich sein. Wann das der Fall ist, vermag pauschalen Bewertungen nicht immer zugänglich zu sein, sodass auch Leibold zum Ergebnis gelangt, dass „die Frage nach dem Vorliegen der Erforderlichkeit nicht frei von etwaigen Interessenabwägungen“ bleibe (S. 217). Besonders herausgegriffen werden noch zwei „ausgewählte Verarbeitungssituationen“, konkret der Einsatz von Pre-Employment-Screenings (S. 345 ff.) sowie von Sprachanalysetools (S. 362), die eingehend beleuchtet werden.

Der Umfang von „Bewerberdaten“, wie die personenbezogenen Daten im Kontext einer Bewerbung für ein Beschäftigungsverhältnis oft genannt werden, ist nicht geringzuschätzen. So fällt regelmäßig nicht nur eine Vielzahl personenbezogener Daten an, sondern überdies auch solche Daten, die als besondere Kategorien personenbezogener Daten i.S.v. Art. 9 Abs. 1 DS-GVO oder als Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten i.S.v. Art. 10 DS-GVO besonders sensibel sind. Diesen besonderen Tatbeständen widmet sich Leibold im fünften Teil (§§ 25-27), bevor er in einem sechsten Teil die Ergebnisse seiner Untersuchung gebündelt zusammenführt (S. 481 ff.). Inhaltsübersicht, Inhalts- und Literaturverzeichnis runden das insgesamt vollends gelungene Werk ab.

Bei all den dogmatischen Problemlagen des Datenschutzrechts sieht Leibold stets die verschiedenen, zumeist gegensätzlichen Interessenlagen im Beschäftigtendatenschutz, wie er unmittelbar zu Beginn des Werks verdeutlicht, wenn er dem Datenschutzrecht eine ausgleichende Funktion zuweist (S. 1). Folgerichtig leitet er aus dem Ungleichgewicht der Akteure auch das überragende Ziel des „Bewerberdatenschutzes“ ab, nämlich „rechtlich abzusichern, dass nur die für das Arbeitsverhältnis erforderlichen Daten verarbeitet werden“ (S. 175). Dies und den bisherigen Forschungsstand – sowie die Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörden – berücksichtigend, ordnet er die Argumente dogmatisch ein und beantwortet eine Vielzahl an praktischen Fragen: Ist der Arbeitgeber als Verantwortlicher verpflichtet, bei der E-Mail-Kommunikation mit dem Bewerber eine Verschlüsselung zu verwenden? (S. 12 ff.) Sind Datensicherheitsmaßnahmen disponibel? (S. 17 ff.) Mit diesem Werk lassen sich vertretbare Lösungen dazu finden. Der von ihm ausgemachten „ausgleichenden“ Funktion des Beschäftigtendatenschutzes folgend wählt Leibold vielfach vermittelnde Lösungen, um den Interessen aller Beteiligten hinreichend Rechnung zu tragen (so etwa S. 39 zum Personenbezug oder S. 157 zur Speicherdauer von Bewerbungsunterlagen), was hervorragende Ansätze für die betriebliche Praxis bietet.

Im Bereich der Verarbeitung von Bewerberdaten leistet Leibold mit seinem Werk wahre Pionierarbeit. Er bearbeitet eine Vielzahl von Problemen und führt diese praxistauglichen Ergebnissen zu – und all das in der von seinen bisherigen Veröffentlichungen gewohnt guten Qualität. Wer sich eingehend mit der Gestaltung von Bewerbungsprozessen beschäftigt, sei es aus Sicht von HR, als (externer) Datenschutzbeauftragter, externer Rechtsberater oder als Betriebs- oder Personalrat, dem sei dieses Werk wirklich ans Herz gelegt. Aber auch, wer aus Sicht von Verwaltung, Justiz, Anwaltschaft oder gar Wissenschaft mit Fragen der Verarbeitung von Bewerberdaten befasst ist, sei auf dieses Werk hingewiesen: Denn nicht nur praktisch, auch rechtlich hält Leibold einiges für den Leser bereit. Der umfangreiche Fußnotenapparat ist Ausweis seiner akribischen Literatur- und Rechtsprechungsanalyse, die er dogmatisch sauber aufbereitet, daraus die verschiedenen Standpunkte herausarbeitet und sodann zu guten rechtlich und praktisch umsetzbaren Lösungen gelangt.

Für einen kleinen dreistelligen Betrag wird hier wirklich ein umfangreiches Nachschlagewerk zur Verarbeitung von Bewerberdaten geboten, wovon auch die fast 500 Seiten Inhalt zeugen. Kurzum: Mit seiner Arbeit hat Leibold ein absolutes Grundlagenwerk im Beschäftigtendatenschutz geschaffen.

Sonntag, 9. März 2025

Rezension: Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung

Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Auflage, ZAP 2024

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Das bewährte Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung geht in seine elfte Auflage und ganz langsam wird ein Wechsel in der Autorenschaft vollzogen. Der Gründer des Werks gibt den Staffelstab an andere Autoren weiter, sodass inzwischen weitere vier Fachautoren aus dem Strafrecht für das Werk verantwortlich zeichnen. Dadurch dass diese Autoren schon längere Zeit mit Burhoff auch an anderer Stelle zusammenarbeiten, können die Nutzer des Werks sicher sein, dass der hohe Qualitätsanspruch, den Burhoff selbst an seine Bücher hat, auch in Zukunft erhalten bleibt. Über 1500 Seiten mit Ausführungen, Mustern und Verzeichnissen harren fortan der Bearbeitung.

Das Konzept des Handbuchs ist seit Jahren identisch, nämlich die Aufbereitung der Thematik anhand alphabetisch sortierter Stichworte und nicht nach einer anderen Systematik. Das hat dann zwar zur Folge, dass man manche Aspekte einer Themengruppe nicht direkt aufeinanderfolgend lesen kann, aber durch viele Querverweise geht keine Information verloren. Die Themen beginnen mit der Ablehnung der verschiedenen am Verfahren beteiligten Personen (Dolmetscher, Richter, Staatsanwalt, Sachverständiger, Schöffe, Urkundsbeamter) und enden mit dem Stichwort „Zwischenberatung des Gerichts“. Dabei finden sich nicht nur klassische Begriffe wie „Aussetzung der Hauptverhandlung“, „Plädoyer des Staatsanwalts“ oder „Videovernehmung in der Hauptverhandlung“, sondern auch sehr detaillierte Unterkapitel wie das „Kreuzverhör“, das „Tragen der Robe“ des Verteidigers oder auch neue Rechtsinstrumente wie die „Psychosoziale Prozessbegleitung“.

Auch wenn ich ein großer Anhänger der assoziativen Darstellung von Themen bin, finde ich es überflüssig, dass zahlreiche Stichworte enthalten sind, die mit der „Hauptverhandlung“ nicht allzu viel zu tun haben. Dazu gehören meiner Ansicht nach die Zulassungsvoraussetzungen der Berufung sowie das gesamte Revisionsrecht. Diese Bereiche werden durch das Handbuch zu den strafrechtlichen Rechtsmitteln schon bestens abgedeckt. Hier könnte man in den Folgeauflagen durchaus an Verschlankung denken bzw. sich auf die Verhandlungssituation in der Rechtsmittelinstanz fokussieren. Stattdessen wären ausdrückliche Stichworte zum Urteilsaufbau in erster und zweiter Instanz interessant, um die dort vorhandenen Fehlerquellen darzulegen.

Neben der Detaildichte der Stichworte zeichnet sich das Handbuch seit je her durch hohe Aktualität der Nachweise aus. Hier mag pars pro toto Rn. 1287 genannt werden, wo die Rechtsprechung des BGH zum Beweisverwertungsverbot mit der Neuregelung der Pflichtverteidigung in Bezug gesetzt und die Entwicklung – wie gewohnt – pointiert bewertet wird. Auch die Nutzung des Selbstleseverfahrens mitsamt der daraus resultierenden Einhaltung von Förmlichkeiten wird unter Bezugnahme auf Rechtsprechung bis zum Jahr 2024 erläutert, Rn. 3299 ff. Gleichermaßen könnten auch allgemein das Stichwort „Gesetzesnovellen“ bzw. die korrelierenden Hinweise auf Neuentwicklungen in den jeweiligen Stichwörtern benannt werden, etwa Rn. 2063 zur Digitalen Dokumentation der Hauptverhandlung anstelle oder neben dem klassischen Protokoll.

Hinzu kommen unzählige Hinweise und taktische Tipps für das Verhalten des Verteidigers rund um den Strafprozess. Diese finden sich in einzelnen, extra benannten Unterkapiteln, aber auch immer wieder in den grau hinterlegten Textpassagen, die besondere Aufmerksamkeit einfordern. Bspw. könnte hier Rn. 1849 zum „opening statement“ genannt werden, in welcher abgewogen wird, in welchen Fällen besser auf eine Erklärung verzichtet werden sollte, oder auch Rn. 2122, wo es um die Aufhebung des Haftbefehls und die nachfolgenden Handlungspflichten des Verteidigers geht, um die Haft des Mandanten tatsächlich zu beenden. Unverzichtbar sind die Ausführungen stets dann, wenn konkrete Prozesserfahrungen der Autoren einfließen und sich die Rechtsanwender so ein besseres Bild von der zu meisternden Situation machen können (z.B. Vernehmung von Polizisten, Rn. 3804).

Für den engagierten Strafrechtler, egal in welcher beruflichen Position, ist das Handbuch eine unerschöpfliche Wissensquelle und neben klassischen Kommentaren eine echte Bereicherung im Alltag und Dezernat. Man muss nicht in jeder Situation mit den oftmals eindeutig anwaltlich orientiert schreibenden Autoren übereinstimmen, aber schon die geistige Auseinandersetzung mit einer streitigen Frage bringt den Leser selbst bei vorhandener Gegenmeinung qualitativ weiter. Auch in der elften Auflage kann das Handbuch also guten Gewissens empfohlen werden.


Mittwoch, 5. März 2025

Rezension: HGB Kommentar

Hopt, Handelsgesetzbuch: HGB mit GmbH & Co., Handelsklauseln, Bank- und Kapitalmarktrecht, Transportrecht (ohne Seerecht), 44. Auflage, C. H. Beck 2025

Von Syndikusrechtsanwalt Peer Hennig, Leipzig

In inzwischen gewohnt jährlichem Turnus erscheint auch 2025 eine Neuauflage des HGB-Kommentars herausgegeben von Hopt - inzwischen in der 44. neubearbeiteten Auflage. Das Werk ist das Standardwerk des Wirtschaftsrechts. Auch in dieser Auflage wird es diesem Anspruch gerecht.

Der HGB-Kommentar erscheint in der Reihe Beck‘sche Kurzkommentare als 9. Band und ist sowohl als Druckwerk als auch in der Beck‘schen Online-Datenbank verfügbar. Mir lag das handwerklich überzeugend erstellte Druckerzeugnis vor; für die tägliche, rasche Arbeit mit einem umfassenden Nachschlagewerk immer noch das bei mir beliebteste Medium. Das Werk ist reihentypisch übersichtlich gestaltet, unterstützt durch ein klares Layout. Die Kommentierungen sind in einer gut lesbaren Schriftart gesetzt und die einzelnen Abschnitte sind durch klare Überschriften und Zwischenüberschriften strukturiert. Dies erleichtert die Navigation und ermöglicht es dem Leser, schnell die gewünschten Informationen zu finden.

Den Kraftakt der jährlichen Neuerscheinung stemmen die renommierten Professoren Hopt, Kumpan, Leyens, Merkt und Roth. Mit ihrem fundierten praktischen Wissen tragen sie Sorge dafür, dass der Kurzkommentar seinem Zweck vollends genügt. Ist die Beck’sche Kurzkommentarreihe doch darauf ausgelegt, praxisrelevante Rechtsfragen schnell und präzise zu lösen. Der Kommentar richtet sich an Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Kaufleute, die im Bereich des Wirtschaftsrechts tätig sind. Durch seine präzisen und praxisnahen Erläuterungen ist er sowohl für den ersten Zugriff als auch für die vertiefte Auseinandersetzung mit handelsrechtlichen Fragestellungen aller Art geeignet. Auch für Studenten und Referendare bietet der Kommentar wertvolle Einblicke und Hilfestellungen. Zudem ist er in vielen Bundesländern zugelassenes Hilfsmittel in der zweiten juristischen Staatsprüfung.

Der Kommentar bietet eine detaillierte und systematische Kommentierung des HGB sowie wichtiger Nebengesetze in Auszügen. Er steht in engem Zusammenhang mit dem Kurzkommentar zum Handelsvertreterrecht und dem Vertrags- und Formularhandbuch zum Handels-, Gesellschafts- und Bankrecht, auf die häufig verwiesen wird.

Besonders hervorzuheben ist die Berücksichtigung der neuesten Gesetzesänderungen und Rechtsprechungen, einschließlich der ersten praktischen Erfahrungen aus der Anwendung des neuen Personengesellschaftsrechts (MoPeG) und der Umsetzung der EU-Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung. Die neuen bilanzrechtlichen Vorschriften des CSRD-Umsetzungsgesetz sind als Entwurf abgedruckt, konnten aber noch nicht kommentiert werden. Dies bleibt der 45. Auflage im kommenden Jahr vorbehalten. Erweitert wurde auch die Kommentierung zu den Sorgfaltspflichten nach § 347 HGB und ergänzt mit einer Kommentierung zum LkSG.

Die Einzelkommentierungen sind klar strukturiert und folgen einer einheitlichen Gliederung, die den Zugang zu den Normen erleichtert, bevor sie die Sachfragen löst. Jede Kommentierung beginnt mit einer Übersicht, die die wesentlichen Punkte zusammenfasst, gefolgt von einer detaillierten Analyse der jeweiligen Vorschrift. Das Verweissystem ist umfangreich und bietet weiterführende, relevante Literatur und Rechtsprechung. Exemplarisch hierfür habe ich mir die Einleitung von § 238 HGB (S. 1139) herausgegriffen. Das Bilanzrecht ist freilich keine Materie meiner täglichen Beschäftigung. Gerade deshalb war es so lohnend, sich diesem Abschnitt unbefangen zu widmen. Die Einleitung folgt einer klaren und nachvollziehbaren Struktur, die historisch und teleologisch in das Thema einführt, bevor die Systematik des 3. Buchs mit wesentlichen Begriffen und Sachentscheidungen beleuchtet wird. Eingebettet in den weiteren nationalen und internationalen Kontext bietet die Einleitung das notwendige Rüstzeug für die gelungene juristische Arbeit mit der folgenden Einzelkommentierung.

Weil neben dem Blick ins klassische Handelsrecht auch der Blick auf Nebengebiete in der Besprechung nicht fehlen soll, habe ich mir Teil VII. zu den Bankgeschäften angesehen. Die Abwicklung kaufmännischer Betätigung oder ihre Finanzierung gelingt ohne die Beteiligung von Banken nicht. Daher ist es sinnvoll und nützlich für die relevanten Geschäftsbereiche, eine prägnante Kommentierung vorzufinden. Unter dem Eindruck des jüngsten BGH-Urteils zu „Negativzinsen“ vom 04.02.2025 (XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23) bot es sich an, das Einlagengeschäft (Rz. B1, S. 2483) durchzusehen. Hier drückt sich einmal mehr die Aktualität des Werkes aus, das die relevanten Streitfragen der jüngsten Zeit präzise darstellt. Die Entscheidung des BGH, Negativzinsen zu untersagen, wird vorweggenommen und durch eine Vielzahl von Verweisen belegt. Die Entwicklungen auf das jüngere BGH-Urteil zu Prämiensparverträgen folgt in der Darstellung direkt im Anschluss und zeigt die jüngst ergangenen relevanten Entscheidungen zu Folgefragen des Prämiensparvertragsurteil auf.

Der Kommentar ist und bleibt ein unverzichtbares Standardwerk für alle, die im Bereich des Wirtschaftsrechts tätig sind. Durch seine auf Relevanz getrimmte Kommentierung eignet er sich hervorragend für den Zugang zu allen Fragen rund um das Handelsrecht im weiteren Sinne. Aber auch für die vertiefte Auseinandersetzung insbesondere in der Praxis als auch in der Forschung und im Studium bietet der Kommentar einen soliden Ausgangspunkt.