Sonntag, 27. Februar 2022

Rezension: Die Rückrufpflicht des Herstellers

Lüftenegger, Die Rückrufpflicht des Herstellers – unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen „Pflegebetten“-Entscheidung, 1. Auflage, Duncker & Humblot 2018

Von Dr. Sebastian Felz, Rheinbach

Die richterrechtliche Produkthaftung / Produzentenhaftung leitet aus § 823 BGB Haftungsansprüche eines Geschädigten gegenüber einem Pflichtigen (im Regelfall der Hersteller) für Schäden durch ein fehlerhaftes Produkt ab. Die Haftung wird ausgelöst durch die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, welche u.a. darin bestehen kann, auch nach dem Inverkehrbringen das Produkt zu beobachten und angemessen auf erkannte Produktrisiken zu reagieren. Dazu können Änderung der Konstruktion, Produktion und Information gehören sowie Warnungen oder Rückrufe mit Reparatur und Ersatzlieferungen.

Im Dezember 2008 entschied der BGH über die Reichweite von Rückrufpflichten von Herstellern im Rahmen des Deliktsrechts (BGH, Urt. v. 16.12.2008 – VI ZR 170/07). Dieses so genannte Pflegebetten-Urteil gab den Anstoß für die Dissertation von Klaus Lüftenegger, die an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg verfasst worden ist.

Die Entscheidung des BGH liegt in dem Spannungsfeld, dass im Regelfall das Äquivalenzinteresse des Nutzers durch das Gewährleistungsrecht ausreichend geschützt werde, und eine kostenlose Reparatur oder Ersatzlieferung über das Deliktsrecht nur dann in Betracht kommen könne, wenn dies zum Schutz des Integritätsinteresses des Produktnutzers erforderlich sei.

Diesem Urteil des obersten bundesdeutschen Zivilgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war eine gesetzliche Pflegekasse, die seit Mitte der Neunzigerjahre die elektrisch verstellbaren Pflegebetten des beklagten Herstellers in Sanitätshäusern eingekauft und den pflegebedürftigen Versicherten zur ambulanten häuslichen Pflege zur Verfügung gestellt hatte. Kurz vor der Jahrtausendwende ereigneten sich im Zusammenhang mit vergleichbar konstruierten Pflegebetten anderer Hersteller in Deutschland und Frankreich diverse Unfälle aufgrund von Bränden, die zu Rauchgasvergiftungen und Todesfällen führten. Im Frühjahr 2000 informierte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die obersten Landesbehörden über folgende vermutlich für die Unfälle kausale Konstruktionsfälle dieser Pflegebetten: es besteht die Möglichkeit, dass Feuchtigkeit in die elektrischen Antriebseinheiten eindringen könne, so dass es zu einer Brandgefahr kommen könne. Des Weiteren sei das Spaltmaß der Seitengitter so bemessen, dass es hier zu Strangulationen und Einklemmungen kommen könne. Allerdings könne nicht mit 100-prozentiger Sicherheit festgestellt werden, dass diese Aspekte die alleinige Gefahrenursache darstellen würden. Es sei aber, so die Einschätzung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, die Untersuchung und gegebenenfalls Nachrüstung älterer Betten geboten. Daraufhin informierten die Landesbehörden die Pflegekassen über diese Gefahrenlage und forderten sie zur Untersuchung und Nachrüstung der entsprechenden Pflegebetten auf. Im Sommer 2001 wandte sich auch die Herstellerin der Pflegebetten an ihre Kunden und wies auf die entsprechenden Informationsschreiben der öffentlichen Hand hin. Aufgrund der dort geschilderten Gefahrenlage bot die Herstellerin an, die Pflegebetten kostenpflichtig nachzurüsten oder auszutauschen (Kostenfaktor: ca. 200 Euro). Die klagende Pflegekasse wandte sich daraufhin an die Herstellerin und forderte eine kostenlose Nachrüstung der Pflegebetten durch die Herstellerin ein. Als dieses Verlangen von Seiten der Beklagten nicht durchgeführt wurde, veranlasste die Pflegekassen auf eigene Kosten die Nachrüstung der Pflegebetten und verlangte von der Beklagten den Ersatz der Aufwendungen in Höhe von etwa 260.000 €. Daraufhin erwiderte die Beklagte, dass sie mit dem Schreiben vom Sommer 2001 ihren Verkehrssicherungspflichten als Herstellerin in Form einer Warnung und dem Angebot der kostenpflichtigen Nachrüstung vollumfänglich nachgekommen sei. Sie treffe in diesem Fall nicht die Pflicht eines Rückrufs mit einer kostenfreien Nachrüstung. Im Frühjahr 2004 erhob die Pflegeklasse Klage und warf der Herstellerin die Verletzung einer Konstruktionspflicht vor, da die Betten bereits bei Inverkehrbringen dem erforderlichen Sicherheitsstandard nicht entsprochen hätten. Des Weiteren führte sie aus, dass bei Gefahr für Leib und Leben der Pflegebedürftigen eine Warnung nicht ausreichend gewesen sei, sondern ein Rückruf notwendig gewesen wäre. Die Beklagte wehrte sich dagegen mit dem Vorbringen, dass ein Konstruktionsfehler nicht vorgelegen habe. Sie sei ihren Pflichten der Produktbeobachtung nachgekommen und habe mit der Warnung und dem Angebot einer kostenpflichtigen Nachrüstung alles ihr gesetzlich Aufgetragene getan.

Um dieses Urteil des BGH analysieren zu können, legt der Autor zunächst sehr umfassend die rechtlichen Grundlagen und Konsequenzen des (unterlassenen) Rückrufs im öffentlich-rechtlichen Produktsicherheitsrecht (ProdSG), im Strafrecht (Lederspray-Entscheidung) sowie natürlich schwerpunktmäßig im § 823 BGB sowie im Produkthaftungsgesetz dar. Ein weiteres Kapitel beschäftigt sich detailliert damit, welche Ausgestaltung das Rückrufmanagement als Teil des Risikomanagements in einem Unternehmen haben sollte, insbesondere vor dem Verhältnis zwischen Herstellern und Zulieferern. Auch die Frage eines Rückrufanspruchs aus dem Deliktsrecht oder dem Wettbewerbsrecht des Produktnutzers wird durchdekliniert, dann aber im Ergebnis verneint. Ein detaillierter Rückblick auf den Meinungsstand im Schrifttum zum Umfang der Rückrufpflicht sowie der Rechtsprechung seit der Entscheidung des Reichsgerichts „Bremsen I“ bereitet die vertiefte Analyse der Entscheidungsgründe des BGH im Pflegebetten-Urteil vor. Der Autor stößt hier auf einen vielstimmigen und wenig harmonischen Chor in der Rechtsprechung. Trotz vieler Differenzen im Detail kann der Autor jedoch eine Rechtsprechungslinie kondensieren, die bei konkreter Gefahr für Leib und Leben einen kostenfreien Rückruf mit Reparatur oder der Ersatzleistung vorschrieb. Jenseits dieser Gefährdungslage blieb der Umfang der Rückrufpflicht allerdings unklar.

In der Pflegebetten-Entscheidung des BGH wurde der Umfang der Reaktionspflichten des Herstellers konturiert. Im Grundsatz genügt für den Hersteller eine Warnung, um seinen Verkehrssicherungspflichten aus § 823 BGB nachzukommen. Insbesondere in zwei Fallkonstellationen reicht nach der Rechtsprechung des BGH eine Warnung nicht aus. Im ersten Szenario geht der BGH davon aus, dass eine Warnung für den Nutzer nicht ausreichend sei, um die von dem Produkt ausgehende Gefahr einzuschätzen und sein Verhalten dahingehend anzupassen. Dies bedeutet, dass eine Rückrufpflicht zu bejahen ist, wenn eine Warnung nicht alle Informationen zur Gefahrabwendung enthalten kann, wenn eine Warnung wegen Besonderheiten der Produktkonstruktion nicht ausreichend ist, wenn die Produktnutzer zu einer besonders vulnerablen Personengruppe gehören, die Warnungen nicht erreichen und wenn schließlich die Gefahr durch die Aufgabe der Nutzung des Produkts nicht hinreichend minimiert werden kann. In einem zweiten Szenario muss davon ausgegangen werden, dass der Nutzer sich (gegebenenfalls auch absichtlich) über die Warnung hinwegsetzt und das Produkt weiterhin benutzt. Hier kann insbesondere dann eine Rückrufpflicht zu bejahen sein, wenn die Gefahr nicht nur dem unmittelbaren Nutzer, sondern auch Dritten droht und wenn bei einem Fabrikationsfehler der Nutzer möglicherweise annimmt, dass gerade sein Produkt nicht fehlerhaft ist. Weiterhin entscheidend für die Bejahung eines kostenlosen Rückrufes ist die Frage, ob die Produktnutzer leicht oder gegebenenfalls bei Massenprodukten schwer bis überhaupt nicht zu identifizieren bzw. zu ermitteln sind.

Nach der Pflegebettenentscheidung des BGH urteilte das OLG Nürnberg für eine Rückrufpflicht und ein Kostenerstattungsanspruch des Herstellers gegenüber seinem Zulieferer bei fehlerhaften Transformatoren für Brandschutztüren. Das Gericht hielt eine Warnung für nicht ausreichend, da die Gefahr trotz Nichtbenutzung des Produkts weiter bestehen würde (OLG Nürnberg, Urteil vom 03.08.2011 - 12 U 1143/06). Nicht thematisiert wurde allerdings vom OLG Nürnberg die Frage, ob eine Warnung deshalb ausreichend sein könnte, da hier - vergleichbar den Pflegekassen in der Pflegebettenentscheidung - auch hier professionelle Gebäudeverantwortliche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit einer Nachrüstungspflicht hätten nachkommen müssen. Auch im Fall von fehlerhaften Defibrillatoren entschied der BGH (NJW 2015, S. 2507 bzw. S. 3096), nach Vorlage an den EuGH, zulasten des Herstellers und zur Übernahme der Operationskosten, da hier naturgemäß eine Aufgabe der Nutzung nicht möglich ist.

Klaus Lüftenegger hat überzeugend eine „hoch umstrittene Frage in Literatur und Rechtsprechung“ (so Ackermann in NK-ProdR BGB § 823 Rn. 134 ff., 2022) dargestellt und teilweise mit eigenen Vorschlägen überzeugend beantwortet (b2b-Konstellationen oder die Besonderheiten der Rückrufe im Bereich der Automobilbranche). Blickt man auf Artikel 35 des Entwurfs einer Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit, der vorsieht, dass der für „den Rückruf verantwortliche Wirtschaftsakteur Verbrauchern im Fall eines Rückrufs eine wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfemaßnahme“ anbieten muss, kann man ersehen, dass dieses Thema weiterhin „hoch umstritten“ bleiben wird.

Mittwoch, 16. Februar 2022

Rezension: Wohnungseigentum

Hügel (Hrsg.), Wohnungseigentum, 5. Auflage, C.H. Beck 2021

Von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Wilfried J. Köhler, Köln

Die 5. Auflage des von Stefan Hügel herausgegebenen Hand- und Formularbuches wurde von Oliver Elzer, Christian Grüner, Stefan Hügel und Maximilian Müller bearbeitet – allesamt im Fachgebiet Wohnungseigentumsrecht wohlbekannt. Das Werk erläutert auf ca. 660 Seiten das neue, seit dem 1.12.2020 geltende Wohnungseigentumsrecht und wird ergänzt durch eine Muster-Formularsammlung von etwa 40 Seiten; außerdem enthält es ein umfangreiches Stichwortverzeichnis.

Die im Anhang abgedruckten Formulare können nach Erwerb des Werks von einer speziellen Web-Seite des Verlags heruntergeladen werden; dazu ist im Werk ein Freischaltcode abgedruckt. In der Formularsammlung finden sich (u.a.) Muster für

  • Teilungserklärungen (mit Gemeinschaftsordnungen) nach § 8 oder § 3 WEG,
  • die Unterteilung eines (bestehenden) Wohnungseigentums,
  • die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum (v.v.), und
  • einen Formulierungsvorschlag für ein Dachgeschoss-Ausbaurecht.

Diese Formulare zielen in erster Linie auf die notarielle Arbeit ab, sind aber auch für auf das Wohnungseigentumsrecht spezialisierte Anwaltskanzleien interessant und nützlich. Bei speziellen Beratungsaufgaben für Bauträger oder Wohnungseigentümer(innen) können die Musterformulierungen sehr gut verwertet werden. Inhaltlich sind die Vorschläge nach meiner Meinung stringent und wohldurchdacht gestaltet worden.

Ein Punkt ist mir jedoch aufgefallen, bei dem durchaus eine Ergänzung zu erwägen wäre: In den Vorschlägen zu den Teilungserklärungen (und Gemeinschaftsordnungen) nach §§ 8 und 3 WEG werden erfreulicher Weise die Versicherungsverträge aufgezählt, die für das Sonder- und das Gemeinschaftseigentum abzuschließen sind. Neben den genannten Versicherungssparten aus der Gebäudeversicherung (Feuer / Leitungswasser / Sturm) wäre aber auch sinnvoll, die Elementarschaden-Versicherung zu erwähnen und festzulegen, dass eine solche Elementarschaden-Deckung erfolgen soll, wenn Versicherer dieses Risiko für das zu versichernde Gebäude aufgrund einer „Zürs-Bewertung“ abdecken. Versicherer verwenden ein „Zonierungssystem für Überschwemmungen, Rückstau und Starkregen“ mit (derzeit) 4 „Zürs-Gefährungsklassen“. Bei einer hohen Gefährdung des Gemeinschafts-Objekts übernimmt kein Versicherer die Risikodeckung. Im Hinblick auf die veränderten Umweltbedingungen und die steigende Gefahr von Unwetterereignissen (siehe nur die Hochwasserkatstrophe im Juli 2021 in verschiedenen Bundesländern) sollte es aber ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen – und deshalb auch in eine Gemeinschaftsordnung aufgenommen werden –, das Elementarschaden-Risiko überall dort abzusichern, wo es aufgrund von „Zürs-Bewertungen“ möglich ist.

Der Erläuterungsteil ist in 18 Paragrafen gegliedert, die einen umfassenden und tiefgehenden Einblick in das Wohnungseigentumsrecht bieten. Alle für die Bewertung des neugestalteten Wohnungseigentumsgesetzes erforderlichen Darstellungen sind in dem Werk enthalten.

§ 1 („Sachenrechtliche Grundlagen“, bearbeitet von Müller) stellt plastisch und mit zahlreichen Beispielen die grundlegenden Begriffe des Wohnungseigentums und ihre Problembereiche dar. Schon in § 1 fällt positiv auf, dass Formulierungsbeispiele gegeben werden, die im Rahmen der Erläuterungen sehr sinnvoll die abstrakten Problembeschreibungen ergänzen. Solche Formulierungsbeispiele finden sich in allen Paragrafen des Werks (z.B. § 1 Rn. 68, 104a; § 3 Rn. 193; § 7 Rn. 64 f; § 8 Rn. 35 usw.). Teilweise werden dabei die Formulierungen, die in § 18 (der erwähnten Muster-Formularsammlung) zu finden sind, zwar vorweggenommen, aber diese Einschübe fördern das Verständnis für die Erläuterungen und unterbrechen den Lesefluss bei der Text-Lektüre nicht durch Zugriff auf den späteren Muster-Teil.

Der § 2 (ebenfalls von Müller) beschäftigt sich mit der „Begründung und Veränderung von Wohnungseigentum“ und ist eher auch auf den notariellen Leserkreis ausgerichtet – was durch die zu findenden, in Kasten gesetzten „Hinweise“ (so z.B. in Rn. 26, 32, 48, 58) deutlich wird. Für die rechtsanwaltliche Praxis sind die Ausführungen gleichwohl insgesamt nützlich und auch wichtig. Widersprüche zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan (Rn. 103 f), Abweichungen zwischen Aufteilungsplan und Baukörper (Rn. 105 ff) und die Unterteilung (Rn. 120 ff) sowie die Zusammenlegung von Wohnungseigentum (Rn. 135 ff) sind ganz häufige – und zeitaufwändige! – Problemfelder bei der rechtsanwaltlichen Tätigkeit. Von Müller werden diese Themenfelder kurz aber sehr prägnant dargestellt und mit einer Vielzahl von Literatur- und Rechtsprechungshinweisen unterlegt.

Ein ganz wichtiger Teil, insbesondere für die rechtsanwaltliche Arbeit, ist der von Hügel bearbeitete § 4, der sich mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beschäftigt. Hier werden grundlegend die neuen Regelungen erläutert, die das WEMoG in das Wohnungseigentumsgesetz eingebracht hat. Themen sind (u.a.) die Verbrauchereigenschaft, die mit der jetzt erfolgten stärkeren Annäherung der Wohnungseigentümergemeinschaft an das „Verbandsrecht“ abgeglichen werden muss, die aber auch unvermeidlich mit dem Beginn der Rechtsfähigkeit und der zwangsläufig entstehenden „Ein-Personen-Gemeinschaft“ problematisch wird. Die Eigentümergemeinschaft entsteht nach dem neuen Recht mit der Anlegung der Grundbücher (9a Abs. 1 Satz 2 WEG) – und in diesen kann als einziger Eigentümer nur der aufteilende Bauträger eingetragen sein.

Bei der Verbrauchereigenschaft vertritt Hügel deshalb – m.E. zu Recht – die Auffassung (§ 4 Rn. 18), bei der Ein-Personen-Gemeinschaft könne man nur zu einer Verbrauchereigenschaft der Gemeinschaft kommen, wenn man auf die zukünftige Zusammensetzung der Gemeinschaft abstellt und auch noch unterstellt, dass der Gemeinschaft zukünftig Verbraucher(innen) angehören werden. Eine solche Vorwegnahme eines zukünftigen – und auch noch ungewissen – Rechtszustandes für die rechtliche Bewertung halte ich, wie Hügel auch, für nicht überzeugend. Bei seiner anschließenden Meinung, eine Wohnungseigentümergemeinschaft sei grundsätzlich nicht mehr als Verbraucherin anzusehen, folge ich Hügel jedoch nicht. Ich nehme an, dass die bisherige BGH-Rechtsprechung (BGH, Urt. v. VUrt. v. 5.7.2019 – V ZR 278/17; BGH, Urt. v. 25.3.2015 – VIII ZR 243/13) sich in dieser Hinsicht nicht ändern wird.

Es wird m.E. bei der Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft ein „schleichender Wandel“ eintreten – die „Ein-Personen-Gemeinschaft“ steht, weil der Bauträger kein Verbraucher sein kann, bei ihren Vertragsabschlüssen nicht unter „Verbraucherschutz“, treten aber Verbraucher-Eigentümer(innen) in die Gemeinschaft ein, wandelt sie sich in eine Verbraucherin um und Vertragsabschlüsse, die die neu zusammengesetzte Eigentümergemeinschaft nunmehr tätigt, stehen dann unter Verbraucherschutz.

Ein durchaus interessantes Thema greift Grüner in seinen Ausführungen zum Verwaltungsbeirat auf (§ 10) – die neue Überwachungsfunktion des Beirats. In Rn. 36 führt er aus, dass der Verwaltungsbeirat nicht die allgemeine Pflicht hat, den Verwalter bei den laufenden Tätigkeiten zu überwachen. Dabei nimmt er Bezug auf die Rechtsprechung des BGH aus 2018, der für die alte Rechtslage sicherlich die richtige Auffassung vertreten hat. Etwas verwirrend ist aber, dass gleichzeitig mit dieser alten BGH-Rechtsprechung auch neuere Literatur – die sich mit der Reform beschäftigt – als Beleg für diese Auffassung verwendet wird. Die eigentlichen Ausführungen zur neuen Rechtslage, nämlich zur Zuweisung einer Überwachungsfunktion, finden sich erst in Rn. 38.

Zur Bewertung der Überwachungsfunktion muss man in die „Gesetzesgeschichte“ blicken. Die Erweiterung der Beirats-Aufgaben in § 29 Abs. 2 WEG ist erst sehr spät vom BT-Rechtsausschuss in den Gesetzgebungsvorgang eingebracht worden und zwar einen Tag vor dem Parlamentsbeschluss, mit dem das Gesetz im Deutschen Bundestag beschlossen wurde. Die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers – „Steigerung der Attraktivität des Verwaltungsbeirats“ – von Grüner in Rn. 38 erwähnt, kann durch die letztlich erfolgte (verschärfte) Aufgabenerweiterung nicht mehr relevant sein.

In Rn. 38 vertritt Grüner einerseits die Auffassung, eine Überwachung des normalen laufenden Geschäfts des Verwalters sei abzulehnen und lediglich „eine Überwachung wesentlicher Einzelmaßnahmen“ sei zu fordern. Sodann zählt er andererseits eine Reihe von Fällen auf, bei denen eine „Überwachungspflicht erhöhter Intensität“ vorliege. Bei diesen Beispielen ist aber die Abgrenzung zwischen „normalen laufenden“ und überwachungspflichtigen Geschäften, jedenfalls in Einzelfällen, unklar. Bei den von ihm genannten Beispielen stimme ich Grüner in vollem Umfang zu, dass eine Überwachungspflicht vorliegt. Allerdings meine ich – anders als Grüner –, dass darüber hinaus auch die laufenden Geschäfte der Verwaltung vom Verwaltungsbeirat zu überwachen sind. Aus rechtsanwaltlicher Sicht halte ich es für gefährlich, sich bei Beratungsempfehlungen nur auf die Überwachung wesentlicher Einzelmaßnahmen zu beschränken. Die Abgrenzung zwischen „nicht-wesentlichen“ und „wesentlichen“ Vorgängen ist unklar und sicherlich fließend, wie auch die Beispiele von Grüner zeigen; eine Abgrenzung unterliegt deshalb letztlich richterlicher Bewertung. Bei der Beratung von Verwaltungsbeiräten würde ich also immer von einer gesetzlichen Maximal-Aufgabe des Verwaltungsbeirats ausgehen und ihm zur Risikovermeidung empfehlen, die laufende Kontrolle aller Verwaltungsgeschäfte gegenüber der Verwaltung einzufordern und auch durchzuführen.

Das Werk enthält – wie schon erwähnt – eine umfassende Darstellung des neuen Rechts, greift für seine Beurteilung zurück auf durchaus noch anwendbare Rechtsprechung zum früheren Recht und baut auch die neueste Literatur in die Erörterungen ein. Auch andere hier nicht erörterte Kapitel des Werks werden Impulse für die weitere Rechtsentwicklung geben und in die Bewertung des neuen Rechts einfließen – wie die Kapitel über die „Nutzungen und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums“ (§ 8 – Grüner), den „Verwalter“ (§ 9 – Elzer), die „Sanktionsmöglichkeiten gegen Wohnungseigentümer“ (§ 16 – Elzer) und das „Verfahrensrecht“ (§ 17 – Müller).

Insgesamt ein beachtliches und – auch für die rechtsanwaltliche Tätigkeit – empfehlenswertes Werk.

Rezension: Sozialgerichtsbarkeit im Blick

Baldschun / Dillbahner / Sternjakob / Weyrich (Hrsg.), Sozialgerichtsbarkeit im Blick – interdisziplinäre Forschung in Bewegung, 1. Auflage, Nomos-Verlag 2021

Von RA'in, FA'in für Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf

Das Buch ist die Bündelung von Vorträgen anlässlich der Fachkonferenz der Nachwuchsgruppe „Die Sozialgerichtsbarkeit und die Entwicklung von Sozialrecht und Sozialpolitik in der Bundesrepublik Deutschland“ am 21. und 22.09.2020. Die Vortragenden waren in erster Linie Lehrende und wissenschaftliche Mitarbeiter im Sozialrecht und im Öffentlichen Recht an Universitäten (von 28 Autoren 24), zwei Richter, ein Anwalt und ein (!) Autor, der nur in der Verwaltung tätig ist.

Die Vorträge sind zusammengefasst in vier Teile: „Impulse“, „Zugang zu Recht und Gericht“, „Öffentliche Diskurse und nicht-juristisches Wissen in der Rechtsprechung“, „Anforderungen an sozialstaatliche Konfliktlösungsverfahren“.

Teil eins, „Impulse“, befasst sich mit den Ideen, Vorstellungen und gesellschaftlichen Strömungen, die sich auf Sozialrecht auswirken; hier am Beispiel der Rechtsprechung: Einmal anhand der Rechtsprechung zur Rente wegen voller Erwerbsminderung, die sich erst aufgrund von Erkenntnissen über die „üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes“ änderte, weiterhin wird die Rechtsprechung zu den sog. „Ghettorenten“ genannt, die sich erst nach historischer Forschung (wann lag ein „Ghetto“ im 2. Weltkrieg vor?) entwickelte.

Teil zwei: „Zugang zu Recht und Gericht“: Hier geht es um die Vertretung und Wahrnehmung klägerischer Interessen durch Verbände vor den Sozialgerichten (im Sozialrecht befeuert dadurch, dass es nur vor dem Bundessozialgericht Anwaltszwang gibt). Dazu ein Vergleich zum Zugang zum Recht und Rechtsschutz im schweizerischen Recht.

„Öffentliche Diskurse und nicht-juristisches Wissen in der Rechtsprechung“ befasst sich mit aktuellen Themen, die in das Sozialrecht mit hineinspielen, wie den sog. „Off Label use“ im Krankenversicherungsrecht (= ein Medikament, das für eine bestimmtes Krankheitsbild zugelassen ist, wird für eine andere Therapie verwendet; auch bekannt als „zulassungsüberschreitende Anwendung“).

„Anforderungen an sozialstaatliche Konfliktlösungsverfahren“: Welche anderen Schlichtungsmöglichkeiten es im Sozialrecht außerdem gibt. Genannt sind hier die Schiedsstellen, aber auch die gemeinsame Selbstverwaltung oder Verwaltungspraxis an sich.

Man merkt, dass alle Autoren aus der Lehre kommen. Praxisbezug findet sich nur an wenigen Stellen. Die Sozialgerichtsbarkeit wird in weit über der Hälfte aller Fälle von der Medizin beeinflusst; sei es nun durch den erwähnten „Off Label use“, aber auch auf dem Gebiet der Rentenversicherung, des Teilhaberechts, des Rehabilitationsrechts. In Anbetracht dessen wundert es sehr, dass kein einziger Mediziner mit von der Partie ist. Gerade auch in dem Teil über Konfliktlösungsmöglichkeiten hätte es sich angeboten, auch Praktiker zu Wort kommen zu lassen. Anstatt einen Beitrag über die Verwaltungspraxis der Optionskommunen (im SGB II) mit dem Blick „von außen“ zu verfassen (auch diese Autorinnen stammen aus der Forschung), hätte man auch Teilnehmer zu Wort kommen zu lassen.

„Interdisziplinär“? Zwischen welchen Disziplinen denn? Sozialrecht und was noch? Medizin ist es jedenfalls nicht. Wirtschaftswissenschaften (auch wenn der Bund der Steuerzahler genannt wird) auch nicht. Für Forschende und Lehrende bietet das Buch einen Überblick über den aktuellen Forschungsstand. Alle anderen dürften sich nicht angesprochen fühlen.

Rezension: Gemeinschaftskommentar zum Betriebsverfassungsgesetz

Wiese / Kreutz / Oetker / Raab / Weber / Franzen / Gutzeit / Jacobs / Schubert, Gemeinschaftskommentar zum Betriebsverfassungsgesetz (GK-BetrVG), 12. Auflage, Wolters Kluwer 2022

Von Rechtsanwalt Marc Becker, Leipzig

„Alle (vier) Jahre wieder“ möchte man sagen, wenn die Neuauflage des GK-BetrVG vorliegt. Pünktlich zu den turnusmäßigen Betriebsratswahlen ist auch dieses Jahr der wohl umfangreichte und wissenschaftlichste Kommentar zum BetrVG in nunmehr 12. Auflage erschienen. Diese gibt den Bearbeitungsstand vom 01.08.2021 wieder und wurde im Autorenteam durch Frau Prof. Dr. Claudia Schubert ergänzt.

Schwerpunkt der Neuauflage sind ohne jeden Zweifel die Änderungen aufgrund des sog. Betriebsrätemodernisierungsgesetz (BRModG, Inkrafttreten: 14.06.2021), das in der vergangenen Legislaturperiode eine der umfassendsten Reformen des BetrVG seit mehreren Jahren mit sich brachte. Positiv hervorzuheben ist bereits an dieser Stelle, dass das Werk auch die Neufassung der Wahlordnung zum BetrVG (genauer: Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes) mit berücksichtigt. Diese war unter anderem durch Änderungen aufgrund des BRModG notwendig geworden. Dies ist gerade deshalb hervorzuheben, weil sich der Verordnungsgeber noch einmal bis zum 15.10.2022 mit dem Inkrafttreten der Wahlordnung Zeit ließ.

Aufgrund der umfassenden Änderungen durch das BRModG sollen im Rahmen der Rezension auszugweise ein paar der Neukommentierungen in den Blick genommen werden:

Ein zentraler Punkt des BRModG war die Einführung digitaler Betriebsratssitzungen. Während der Gesetzgeber zunächst – gezwungen durch die Covid19-Pandemie – in § 129 BetrVG interimsweise digitale Betriebsratssitzungen unkompliziert ermöglichte, finden sich nun die entsprechenden Normen verteilt über den Dritten Abschnitt des Zweiten Teils des BetrVG. Zentrale Neuregelung ist dabei der Vorrang der Präsenzsitzungen von Betriebsräten sowie die Notwendigkeit einer Geschäftsordnung (§ 30 Abs. 2 BetrVG). Raab kommentiert hier sehr umfassend die Neuregelungen und wirft auch einen Blick auf die Gesetzeshistorie und die Grundentscheidung des Gesetzgebers, den Präsenzsitzungen den Vorrang einzuräumen. Weiter wird erörtert, welche Anforderungen eine Geschäftsordnung für digitale Sitzungen des Betriebsrates erfüllen muss. Zu Recht weist Raab hier darauf hin, dass die vom Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung vorgeschlagene Sicherung des Vorrangs von Präsenzsitzungen durch eine Begrenzung der zulässigen Zahl wenig praktisch tauglich ist, da sich die Gesamtzahl notwendiger Sitzungen kaum abschätzen lässt. Er schlägt deshalb vor, den Vorrang von Präsenzsitzungen dadurch sicherzustellen, dass die Zulässigkeit digitaler Sitzungen auf bestimmte Sachverhalte und Themen begrenzt wird. Offen gelassen wird in der Kommentierung die Frage, ob die Geschäftsordnung die Fälle von zulässigen digitalen Sitzungen abschließend regeln muss. Auch bleibt meiner Ansicht nach offen, ob der Vorrang nur für vollständig digitale Sitzungen oder auch die Teilnahme einzelner Mitglieder in digitaler Form gilt. Gerade in letztem Fall würde dies widersinnig erscheinen, da die digitalen Sitzungen insbesondere auch dazu dienen sollen, bestimmten Personengruppen aktive Betriebsratsarbeit zu ermöglichen (z.B. Personen in Elternzeit; Personen, die leidensbedingt nicht in Präsenz teilnehmen können). Im Weiteren werden von Raab auch die übrigen (neuen) Voraussetzungen digitaler Betriebsratssitzungen überzeugend kommentiert. Die Ausführungen stellen damit eine äußerst hilfreiche Handreichung dar, da sicher in naher Zukunft verschiedene streitige Themen in diesem Zusammenhang auftauchen werden und eine durchaus dynamische Entwicklung zu erwarten ist.

Mit der Ablösung von § 129 BetrVG durch die Neuregelungen zu digitalen Betriebsratssitzungen entfielen auch die Regelungen u.a. zu digitalen Einigungsstellen und Betriebsversammlungen. Weber (zu § 42 BetrVG) und Jacobs (zu § 76 BetrVG) gehen davon aus, dass diese nunmehr nicht mehr in digitaler Form stattfinden dürfen. Während ich dies für Einigungsstellen immer dann für zutreffend halte, wenn diese sich konstituiert und Beschlüsse gefasst werden sollen, erscheint mir hingegen die digitale Durchführung für Beratungen und Besprechungen konsensual möglich. Gleiches gilt aus meiner Sicht für Betriebsversammlungen, hinsichtlich derer sich die Betriebsparteien auf eine digitale Durchführung verständigen können, sofern für alle Mitarbeitende die ordnungsgemäße Teilnahme sichergestellt werden kann. Hier wäre in einer Neuauflage eine klare Positionierung der Autoren wünschenswert.

Mit großer Spannung habe ich zudem die Kommentierung zum neu geschaffenen § 79a BetrVG erwartet, der die datenschutzrechtliche (Nicht-)Verantwortung des Betriebsrates regelt. Ziel der Regelung war es, die streitige Frage zu beantworten, ob der Betriebsrat bei entsprechender Datenverarbeitung selbst Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist. Unmittelbar mit Inkrafttreten der Norm wurde bereits die Regelungsbefugnis des deutschen Gesetzgebers in Zweifel gezogen (z.B. Maschmann, NZA 2021, 834). Franzen geht sieht diese in Art. 4 Nr. 7 Hs. 1 DSGVO. Unabhängig davon arbeitet er jedenfalls aus meiner Sicht zutreffend das zentrale Problem der Neuregelung heraus, dass der Gesetzgeber die Verantwortlichkeit dem Arbeitgeber zugewiesen hat, ohne dass diesem (richtigerweise) ein Eingriffsrecht gegenüber dem Betriebsrat zusteht. Franzen löst dies überzeugend dahingehend, dass der Betriebsrat den Arbeitgeber in zulässigem und notwendigem Rahmen unterstützen und z.B. erforderliche Auskünfte erteilen muss. Nicht wirklich überzeugend erscheint die Lösung zum Verarbeitungsverzeichnis. Hier ist nach Franzen der Betriebsrat nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber Informationen über seine Verarbeitungstätigkeiten zu erteilen und müsse dementsprechend selbst ein Verarbeitungsverzeichnis führen. Hierfür fehlt es aber nach meiner Auffassung an einer entsprechenden Pflicht. Diese Problematik kann aber nicht der Kommentierung angelastet werden, sondern folgt aus der gesetzlichen Konstruktion. Franzen liefert insoweit zunächst pragmatische Lösungen.

Zu guter Letzt soll noch ein Blick in die Kommentierung des neuen Mitbestimmungstatbestandes zur „mobilen Arbeit“, § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG, geworfen werden. Gutzeit führt zutreffend aus, dass es sich dabei mehr oder minder um einen Auffangtatbestand der übrigen Mitbestimmungsrechte des § 87 Abs. 1 BetrVG handelt, da auch nach bisheriger Rechtslage die wesentlichen Elemente sog. mobiler Arbeit der Mitbestimmung unterlagen (z.B. nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 BetrVG). Der eigenständige Regelungsgehalt ist mithin überschaubar. So beschränkt sich die Kommentierung auch weitgehend auf Aussagen dazu, was unter den Begriff der mobilen Arbeit zu fassen ist.

Die besprochenen Abschnitte zeigen pars pro toto die umfassende und wissenschaftliche Auseinandersetzung des Kommentars mit den Vorschriften des BetrVG. Für Praktiker, die nicht nur am Rand mit betriebsverfassungsrechtlichen Fragen konfrontiert sind, führt kein Weg am GK-BetrVG vorbei. Zudem hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass Argumentationslinien zu offenen Rechtsfragen sich auch häufig in der Rechtsprechungspraxis niedergeschlagen haben. Um es kurz zu machen: der Kommentar ist im Betriebsverfassungsrecht unverzichtbar und das völlig zu Recht.

Soweit man nach Verbesserungspotential suchen möchte, fällt nach meiner Auffassung für künftige Auflagen die Zitation von Entscheidungen des BAG in den Blick. Die Kommentierung verzichtet hier auf eine Nennung des Aktenzeichens. Als Fundstellen werden die „Entscheidungssammlung zum Arbeitsrecht (EzA)“ sowie die „Arbeitsrechtliche Praxis (AP)“ herangezogen. Ein Verweis auf sonstige Printfundstellen (NZA, RdA etc.) fehlt meist. Zwar mögen die genannten Fundstellen ohne Zweifel eine wissenschaftlich fundierte Zitation ermöglichen. Anderseits sind diese nur mit erheblichem Aufwand im Zusammenhang mit elektronischen Datenbanken zu nutzen. Selbst wenn man die gesamte Fundstelle (z.B. „EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 15“ oder „AP Nr. 5 zu § 76a BetrVG 1972“) in einschlägigen Datenbanken sucht, konnte – stichprobenartig – kein Treffer erzielt werden. Durch die zunehmende Verzahnung von Printmedien und elektronischen Datenbanken könnte hier die Nutzerfreundlichkeit erhöht werden, indem Aktenzeichen genannt oder übliche Zeitschriftenfundstellen verwendet werden.

Der vorgenannten Punkt schmälert selbstredend die Qualität des Werkes nicht im Geringsten. Insgesamt ist der Kommentar auch für die kommenden vier Jahre in erster Linie zur Lektüre aber selbstverständlich auch zum Kauf zu empfehlen.


Sonntag, 13. Februar 2022

Rezension: Datenschutz und Datennutzung

Moos, Datenschutz und Datennutzung, 3. Auflage, Otto Schmidt 2021

Von RA Florian Decker, RAe Dr. Schultheiß, Saarbrücken

Der Untertitel des Werkes lautet „Verträge, Datenschutzklauseln, Datenschutzerklärungen“ und ist insoweit ein Hinweis, auf die in dem Werk enthaltenen Musterformulierungen. Indes greift diese Annahme deutlich zu kurz, handelt es sich bei dem Buch doch faktisch nicht nur um ein klassisches Formularbuch, in dem das Muster im Vordergrund steht und das nur rudimentär in Fußnoten die Hintergründe des Musters erläutert. Vielmehr handelt es sich vorliegend um ein hybrides Werk, konkret um eine Mischung aus Praxishandbuch zum Datenschutzrecht und Formularbuch.

Es werden jeweils themenbezogene Kapitel gebildet, wie zum Beispiel „Verträge über internationale Datentransfers“ oder auch „Unternehmensrichtlinien und Betriebsvereinbarungen“. Darin gibt es dann Unterkapitel wie zum Beispiel „Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung“. Die Unterkapitel beginnen jeweils (und hier liegt die Annäherung an das übliche Handbuch-Format) zunächst mit allgemeinen Rechtsausführungen zu dem in der Überschrift benannten Themenbereich. In unserem Beispielsfall („Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung“) wird dabei indes nicht etwa nur dazu ausgeführt, was in eine Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung gehört, sondern durchaus „weiter ausgeholt“ und auch erläutert, wie die Rechtsgrundlage für Videoüberwachung allgemein und am Arbeitsplatz speziell, eventuell mit Blick auf eine Einwilligung oder eine Interessenabwägung aussehen würde, um dann am Ende zur Möglichkeit der Betriebsvereinbarung näher auszuführen. Die Darstellungen sind umfangreich aber nicht übermäßig mit Quellverweisen untermauert, wobei die Mehrzahl der Verweise auf Schrifttum erfolgt; Verweise auf Rechtsprechung stehen dahinter deutlich zurück.

Die Ausführungen sind in ihrem Aufbau sauber begründet, stellen aber kein vollumfängliches Gutachten oder tiefgehende wissenschaftliche Betrachtungen dar. Der Fokus des Werkes liegt eindeutig darauf, dem Praktiker eine schnelle und umfassende Einschätzung eines konkret in der Praxis auftauchenden Themas zu ermöglichen und ihm dazu eine Arbeitshilfe in Form eines Musters an die Hand zu geben.

Das Werk ist mit circa 1500 Seiten recht umfangreich. Aufgrund der Herangehensweise ist aber klar, dass dennoch nie alle in der Praxis auftauchenden Datenschutzthemen abgebildet werden können, sodass man sicherlich nicht zu jeder Frage eine Antwort mit Muster in dem Werk finden wird. Insofern darf man sich also durchaus auf Folgeauflagen freuen, in denen dann hoffentlich in gleicher Qualität Ergänzungen zu weiteren ggf. auch zwischenzeitlich neu „aufgetauchten“ Themen erfolgen.

Insofern bemüht sich der Verlag jedenfalls sehr, mit dem Werk aktuell zu bleiben. Erwirbt man die Printausgabe, so wird ein online Zugang mittels Freischaltcode über die Onlineplattform des Verlages für drei Nutzer mitgeliefert. Dort können sowohl die Textinhalte als auch die Formulare (was die Vorgehensweise gegenüber anderen Verlagen noch tauglicher macht, da jene meist nur die Formulare online zur Verfügung stellen) über das Portal gelesen und auch zum Beispiel in Word oder PDF Variante aufgerufen werden.

Eine mehr als taugliche Arbeitshilfe für den Praktiker in Unternehmen und Kanzlei, der sich regelmäßig mit Datenschutz zu befassen hat.

Rezension: Regulierung von Auslandsunfällen

Bachmeier, Regulierung von Auslandsunfällen, 3. Auflage, Nomos 2022

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Fast 10 Jahre seit Erscheinen der Erstauflage hat dieses ungemein wichtige Werk für das (verkehrs-)zivilrechtliche Dezernat die dritte Auflage zu verzeichnen. Schon die Rezeption der Vorauflagen war sehr positiv (hier die Besprechungen: erste Auflage, zweite Auflage) und an diesem Eindruck hat sich auch weiterhin nichts geändert. Im handlichen Format mit fast 800 Seiten inklusive der Verzeichnisse kommen die verschiedenen Konstellationen des Verkehrsunfalls mit Auslandsbezug zur Sprache, dazu kommen zahlreiche Länderberichte zu klassischen deutschen Urlaubsländern. Im Vorwort verweist Bachmeier darauf, dass noch zahlreiche Rechtsfragen ungelöst sind und auch die europäische Zusammenarbeit im Zivilrecht ausbaufähig ist. Zum Glück für die Rechtsanwender gibt es dann Spezialwerke wie dieses, das zumindest die Probleme aufzeigt und Lösungsansätze bereithält.

Die Gestaltung des Werks ist typisch für die NomosAnwalt-Reihe. Die Texte sind zwar gut und mit vielen Randnummern untergliedert, die Schriftgröße ist aber recht klein, sodass die Lektüre nach einer Weile doch anstrengend wird. Echte Fußnoten erleichtern die Rezeption der Materie im Fließtext und bieten viele Verweise auch auf Internet-Quellen. Nachdem die zahlreichen Autoren der Länderberichte auch als Experten engagiert wurden, ist es ein toller Service, dass auch deren (berufliche) Kontaktdaten im Autorenverzeichnis stehen. Nachdem es sich ausnahmslos um Anwälte bzw. Professoren handelt, besteht auch nicht die Gefahr unbotmäßiger Rechtsberatung.

Im ersten, allgemeinen Teil, wird die Unfallschadensregulierung bei Auslandsbeteiligung dargestellt. Dies umfasst zum einen die gerichtlichen Rahmenbedingungen, sodann den Inlandsunfall mit ausländischen Fahrzeugen, den Inlandsunfall mit ausländischen Militärfahrzeugen, den Auslandsunfall mit inländischen Fahrzeugen sowie Auslandsunfälle in Drittländern, sprich außerhalb der EU. Ein Anhang komplettiert diesen ersten Teil, in dem Internetadressen zum Zugang zum ausländischen Recht aufgelistet werden, aber auch Webseiten mit generellen Informationen zur Rechtslage. Hinzu kommt ein Glossar mit typischen IPR-Ausdrücken, was die Scheu vor der Lektüre entsprechender Texte nehmen kann. Schließlich sind einige Muster enthalten, um Rechtsauskünfte u.ä. einzuholen.

In den Kapiteln werden, wenn auch zum Teil nur kurz, prozessual heikle Themen benannt, etwa die fehlerhafte Bezeichnung des Beklagten, wenn ein Korrespondent zur Regulierung des Schadens eingesetzt wird, der aber eben nicht passivlegitimiert ist (S. 50). Deutlich umfangreicher ist das Kapitel zum Unfall eines Deutschen im Ausland, da insbesondere die Frage des anzuwendenden Rechts immer noch nicht eindeutig entschieden ist, wenn der Grenzbereich zwischen Prozessrecht und materiellem Recht betroffen ist (S. 105 zum Anscheinsbeweis). Sehr interessant ist auch das Unterkapitel zum an den Amtsgerichten nicht besonders häufig genutzten Europäischen Beweisaufnahmeverfahrens, das man über Zentralstellen des jeweiligen Bundeslandes initiieren kann. Nachdem inzwischen über § 128a ZPO auch die Online-Verhandlung mit ausländischen Zeugen möglich ist, hätte ich mir, gerade wenn Videokonferenzen nach der EuBewVO angesprochen werden (S. 150), noch eine praktische Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile gewünscht: immerhin wird die Videoverhandlung inzwischen mit großer Begeisterung auch bei Inlandssachverhalten durchgeführt. Zu Recht wird der Tele-Inaugenscheinnahme eine Absage erteilt (S. 153). Interessant ist auch die Erwähnung der Dash-Cam-Rechtsprechung des BGH, die ja als Teil des Prozessrechts auch auf Fälle mit Auslandsbeteiligung angewendet werden kann (S. 154).

Länderberichte liegen anschließend vor zu den Staaten Belgien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Niederlande, Österreich, Polen, Schweiz, Spanien und Türkei. Diese sind stets gleich aufgebaut: zunächst gibt es einen Abschnitt zur Anspruchsprüfung zur Haftung dem Grunde nach, später zur Haftung der Höhe nach. Dann geht es um die Durchsetzung der Ansprüche und am Ende werden wichtige Arbeitsmittel an die Hand gegeben. Aufgrund einiger aktueller Fälle im Dezernat habe ich mir den Länderbericht zu Belgien näher angesehen. Aus bereits eingeholten Rechtsgutachten ist die Haftungsgrundlage zwar rasch klar, aber dass auch einmal konkrete Verkehrsregeln – wie hier – für die Haftung dem Grunde nach benannt und erläutert werden, findet man selten. In Ergänzung mit den Ausführungen zur Beweislastverteilung und zu den zuzusprechenden Schadenspositionen möchte ich meinen, dass ich fortan gestützt auf die sehr detaillierten Ausführungen bei technisch halbwegs klarem Fahrverhalten einen Fall auch ohne Rechtsgutachten entscheiden könnte. Insofern: großes Lob für diesen Länderbericht, den ich aus eigener Anschauung prüfen konnte.

Bislang hatte ich jedes Auflage dieses Werks in meiner Handbibliothek im Gericht stehen und habe es immer wieder zu Rate ziehen können. Angesichts noch denkbarer weiterer Länderberichte dürfte auch die nächste Auflage wieder zahlreiche Rechtsanwender bei Auslandsunfällen bei der Falllösung unterstützen. Aus meiner Sicht ist das Handbuch ein Muss für den Verkehrszivilrechtler.