Lüftenegger, Die Rückrufpflicht des Herstellers – unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen „Pflegebetten“-Entscheidung, 1. Auflage, Duncker & Humblot 2018
Von Dr. Sebastian Felz, Rheinbach
Die richterrechtliche Produkthaftung / Produzentenhaftung leitet aus § 823 BGB Haftungsansprüche eines Geschädigten gegenüber einem Pflichtigen (im Regelfall der Hersteller) für Schäden durch ein fehlerhaftes Produkt ab. Die Haftung wird ausgelöst durch die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, welche u.a. darin bestehen kann, auch nach dem Inverkehrbringen das Produkt zu beobachten und angemessen auf erkannte Produktrisiken zu reagieren. Dazu können Änderung der Konstruktion, Produktion und Information gehören sowie Warnungen oder Rückrufe mit Reparatur und Ersatzlieferungen.
Im Dezember 2008
entschied der BGH über die Reichweite von Rückrufpflichten von Herstellern im
Rahmen des Deliktsrechts (BGH, Urt. v. 16.12.2008 – VI ZR 170/07). Dieses so
genannte Pflegebetten-Urteil gab den Anstoß für die Dissertation von Klaus
Lüftenegger, die an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
verfasst worden ist.
Die Entscheidung
des BGH liegt in dem Spannungsfeld, dass im Regelfall das Äquivalenzinteresse
des Nutzers durch das Gewährleistungsrecht ausreichend geschützt werde, und
eine kostenlose Reparatur oder Ersatzlieferung über das Deliktsrecht nur dann
in Betracht kommen könne, wenn dies zum Schutz des Integritätsinteresses des
Produktnutzers erforderlich sei.
Diesem Urteil
des obersten bundesdeutschen Zivilgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin war eine gesetzliche Pflegekasse, die seit Mitte der
Neunzigerjahre die elektrisch verstellbaren Pflegebetten des beklagten
Herstellers in Sanitätshäusern eingekauft und den pflegebedürftigen
Versicherten zur ambulanten häuslichen Pflege zur Verfügung gestellt hatte.
Kurz vor der Jahrtausendwende ereigneten sich im Zusammenhang mit vergleichbar
konstruierten Pflegebetten anderer Hersteller in Deutschland und Frankreich
diverse Unfälle aufgrund von Bränden, die zu Rauchgasvergiftungen und Todesfällen
führten. Im Frühjahr 2000 informierte das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte die obersten Landesbehörden über folgende vermutlich für die
Unfälle kausale Konstruktionsfälle dieser Pflegebetten: es besteht die
Möglichkeit, dass Feuchtigkeit in die elektrischen Antriebseinheiten eindringen
könne, so dass es zu einer Brandgefahr kommen könne. Des Weiteren sei das
Spaltmaß der Seitengitter so bemessen, dass es hier zu Strangulationen und
Einklemmungen kommen könne. Allerdings könne nicht mit 100-prozentiger
Sicherheit festgestellt werden, dass diese Aspekte die alleinige
Gefahrenursache darstellen würden. Es sei aber, so die Einschätzung des
Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, die Untersuchung und
gegebenenfalls Nachrüstung älterer Betten geboten. Daraufhin informierten die
Landesbehörden die Pflegekassen über diese Gefahrenlage und forderten sie zur
Untersuchung und Nachrüstung der entsprechenden Pflegebetten auf. Im Sommer
2001 wandte sich auch die Herstellerin der Pflegebetten an ihre Kunden und wies
auf die entsprechenden Informationsschreiben der öffentlichen Hand hin.
Aufgrund der dort geschilderten Gefahrenlage bot die Herstellerin an, die
Pflegebetten kostenpflichtig nachzurüsten oder auszutauschen (Kostenfaktor: ca.
200 Euro). Die klagende Pflegekasse wandte sich daraufhin an die Herstellerin
und forderte eine kostenlose Nachrüstung der Pflegebetten durch die
Herstellerin ein. Als dieses Verlangen von Seiten der Beklagten nicht
durchgeführt wurde, veranlasste die Pflegekassen auf eigene Kosten die
Nachrüstung der Pflegebetten und verlangte von der Beklagten den Ersatz der
Aufwendungen in Höhe von etwa 260.000 €. Daraufhin erwiderte die Beklagte, dass
sie mit dem Schreiben vom Sommer 2001 ihren Verkehrssicherungspflichten als
Herstellerin in Form einer Warnung und dem Angebot der kostenpflichtigen
Nachrüstung vollumfänglich nachgekommen sei. Sie treffe in diesem Fall nicht
die Pflicht eines Rückrufs mit einer kostenfreien Nachrüstung. Im Frühjahr 2004
erhob die Pflegeklasse Klage und warf der Herstellerin die Verletzung einer
Konstruktionspflicht vor, da die Betten bereits bei Inverkehrbringen dem
erforderlichen Sicherheitsstandard nicht entsprochen hätten. Des Weiteren
führte sie aus, dass bei Gefahr für Leib und Leben der Pflegebedürftigen eine
Warnung nicht ausreichend gewesen sei, sondern ein Rückruf notwendig gewesen
wäre. Die Beklagte wehrte sich dagegen mit dem Vorbringen, dass ein
Konstruktionsfehler nicht vorgelegen habe. Sie sei ihren Pflichten der
Produktbeobachtung nachgekommen und habe mit der Warnung und dem Angebot einer
kostenpflichtigen Nachrüstung alles ihr gesetzlich Aufgetragene getan.
Um dieses Urteil
des BGH analysieren zu können, legt der Autor zunächst sehr umfassend die
rechtlichen Grundlagen und Konsequenzen des (unterlassenen) Rückrufs im
öffentlich-rechtlichen Produktsicherheitsrecht (ProdSG), im Strafrecht
(Lederspray-Entscheidung) sowie natürlich schwerpunktmäßig im § 823 BGB sowie
im Produkthaftungsgesetz dar. Ein weiteres Kapitel beschäftigt sich detailliert
damit, welche Ausgestaltung das Rückrufmanagement als Teil des
Risikomanagements in einem Unternehmen haben sollte, insbesondere vor dem
Verhältnis zwischen Herstellern und Zulieferern. Auch die Frage eines
Rückrufanspruchs aus dem Deliktsrecht oder dem Wettbewerbsrecht des
Produktnutzers wird durchdekliniert, dann aber im Ergebnis verneint. Ein
detaillierter Rückblick auf den Meinungsstand im Schrifttum zum Umfang der
Rückrufpflicht sowie der Rechtsprechung seit der Entscheidung des Reichsgerichts
„Bremsen I“ bereitet die vertiefte Analyse der Entscheidungsgründe des BGH im
Pflegebetten-Urteil vor. Der Autor stößt hier auf einen vielstimmigen und wenig
harmonischen Chor in der Rechtsprechung. Trotz vieler Differenzen im Detail
kann der Autor jedoch eine Rechtsprechungslinie kondensieren, die bei konkreter
Gefahr für Leib und Leben einen kostenfreien Rückruf mit Reparatur oder der
Ersatzleistung vorschrieb. Jenseits dieser Gefährdungslage blieb der Umfang der
Rückrufpflicht allerdings unklar.
In der
Pflegebetten-Entscheidung des BGH wurde der Umfang der Reaktionspflichten des
Herstellers konturiert. Im Grundsatz genügt für den Hersteller eine Warnung, um
seinen Verkehrssicherungspflichten aus § 823 BGB nachzukommen. Insbesondere in
zwei Fallkonstellationen reicht nach der Rechtsprechung des BGH eine Warnung
nicht aus. Im ersten Szenario geht der BGH davon aus, dass eine Warnung für den
Nutzer nicht ausreichend sei, um die von dem Produkt ausgehende Gefahr
einzuschätzen und sein Verhalten dahingehend anzupassen. Dies bedeutet, dass
eine Rückrufpflicht zu bejahen ist, wenn eine Warnung nicht alle Informationen
zur Gefahrabwendung enthalten kann, wenn eine Warnung wegen Besonderheiten der
Produktkonstruktion nicht ausreichend ist, wenn die Produktnutzer zu einer
besonders vulnerablen Personengruppe gehören, die Warnungen nicht erreichen und
wenn schließlich die Gefahr durch die Aufgabe der Nutzung des Produkts nicht
hinreichend minimiert werden kann. In einem zweiten Szenario muss davon
ausgegangen werden, dass der Nutzer sich (gegebenenfalls auch absichtlich) über
die Warnung hinwegsetzt und das Produkt weiterhin benutzt. Hier kann
insbesondere dann eine Rückrufpflicht zu bejahen sein, wenn die Gefahr nicht
nur dem unmittelbaren Nutzer, sondern auch Dritten droht und wenn bei einem
Fabrikationsfehler der Nutzer möglicherweise annimmt, dass gerade sein Produkt
nicht fehlerhaft ist. Weiterhin entscheidend für die Bejahung eines kostenlosen
Rückrufes ist die Frage, ob die Produktnutzer leicht oder gegebenenfalls bei
Massenprodukten schwer bis überhaupt nicht zu identifizieren bzw. zu ermitteln
sind.
Nach der
Pflegebettenentscheidung des BGH urteilte das OLG Nürnberg für eine
Rückrufpflicht und ein Kostenerstattungsanspruch des Herstellers gegenüber
seinem Zulieferer bei fehlerhaften Transformatoren für Brandschutztüren. Das
Gericht hielt eine Warnung für nicht ausreichend, da die Gefahr trotz
Nichtbenutzung des Produkts weiter bestehen würde (OLG Nürnberg, Urteil vom
03.08.2011 - 12 U 1143/06). Nicht thematisiert wurde allerdings vom OLG
Nürnberg die Frage, ob eine Warnung deshalb ausreichend sein könnte, da hier -
vergleichbar den Pflegekassen in der Pflegebettenentscheidung - auch hier
professionelle Gebäudeverantwortliche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit
einer Nachrüstungspflicht hätten nachkommen müssen. Auch im Fall von
fehlerhaften Defibrillatoren entschied der BGH (NJW 2015, S. 2507 bzw. S.
3096), nach Vorlage an den EuGH, zulasten des Herstellers und zur Übernahme der
Operationskosten, da hier naturgemäß eine Aufgabe der Nutzung nicht möglich
ist.
Klaus Lüftenegger
hat überzeugend eine „hoch umstrittene Frage in Literatur und Rechtsprechung“
(so Ackermann in NK-ProdR BGB § 823 Rn. 134 ff., 2022) dargestellt und
teilweise mit eigenen Vorschlägen überzeugend beantwortet (b2b-Konstellationen
oder die Besonderheiten der Rückrufe im Bereich der Automobilbranche). Blickt
man auf Artikel 35 des Entwurfs einer Verordnung
über die allgemeine Produktsicherheit, der vorsieht, dass der für „den
Rückruf verantwortliche Wirtschaftsakteur Verbrauchern im Fall eines Rückrufs
eine wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfemaßnahme“ anbieten muss, kann
man ersehen, dass dieses Thema weiterhin „hoch umstritten“ bleiben wird.