Schmidt (Hrsg.), COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Auflage, C.H. Beck 2021
Von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Wilfried J. Köhler, Köln
Das von Hubert Schmidt herausgegebene Werk „COVID-19 – Rechtsfragen zur Corona-Krise“ ist im Mai 2021 schon in der 3. Auflage erschienen. Gegenüber der im September 2020 erschienenen Vor-Auflage, die ca. 710 Seiten umfasste, ist das Werk noch einmal deutlich erweitert worden. Neu aufgenommen in die 3. Auflage wurden die Themen „Deliktsrecht“, „Beamtenrecht“, „Kindertageseinrichtungen“, „Hochschulen – Digitale Lehre und elektronische Fernprüfungen“ sowie „Arbeitsschutzrecht“ (vgl. die bisherigen Themen der 2. Auflage). Das Werk umfasst nunmehr ca. 960 Seiten.Sowohl
der erweiterte Umfang als auch die schnelle Folge der Auflagen betonen die Bedeutung,
die die Auseinandersetzung mit Rechtsfragen der Sars-Cov-2-Pandemie für die deutsche Rechtsentwicklung hat. Das
Werk von Schmidt ist eingebettet in
ein umfassendes und beispielhaftes Verlagsprogramm zur Covid-Pandemie. Neben
der Zeitschrift COVuR sind im Beck-Verlag u.a.
erschienen: „Staatshaftung und Corona“, „Miete in Zeiten von Corona“, „Der
Verfassungsstaat in der Corona-Krise“, „Covid-19 und Sport“, sowie mehrere
arbeitsrechtlich orientierte Veröffentlichungen. Das hier zu besprechende Werk
und das umgebende Covid-19-Verlagsprogramm bilden in durchaus beeindruckender
Weise die Rechtsprobleme ab, die im Zusammenhang mit der derzeit herrschenden Pandemie
diskutiert werden. Somit können die heutigen Diskussionen und Überlegungen auch
eine „Blaupause“ für rechtliche Problembehandlungen bei zukünftigen Pandemien
sein – die Covid-19-Pandemie wird m.E. nicht die letzte Pandemie gewesen sein,
die Deutschland und die Welt erschüttert.
Das
Werk ist aktuell, aber selbstverständlich können die neuesten
Gesetzesänderungen keinen Niederschlag in den Ausführungen gefunden haben – das
Infektionsschutzgesetz wurde nach ganz kurzer öffentlicher und
parlamentarischer Diskussion durch die §§ 28b und 28c ergänzt (4. Gesetz zum
Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite v.
22.4.2021), wodurch bundeweit einheitliche Schutzmaßnahmen geschaffen werden
sollten („Bundesnotbremse“). Kurze Zeit später sind die §§ 28b und 28c IfSG
erneut geändert worden (2. Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und
weiterer Gesetze v. 28.5.2021). Für die Gesamtbewertung des Werks kann das
keine Rolle spielen. Ist erst einmal der rote Faden der rechtlichen Beurteilung
entwickelt worden, wie es im Werk geschehen ist, kann auch eine neue Rechtslage
vom Leser kompetent weiter entwickelt werden.
In
dem neuen Teil „Deliktsrecht“ (§ 8
des Werks) behandelt Förster die „widerrechtliche Verletzung
zwischenmenschlicher Rechtsbeziehungen“ und beschreibt die denkbaren
Haftungs-Szenarien, nämlich die unmittelbare Weitergabe des Virus von Person zu
Person, die Verletzung einschlägiger Verkehrssicherungspflichten und die
Haftung von Schutzmasken-Herstellern. Förster
betrachtet dabei die „unerlaubten Handlungen“ mit den spezifischen
Besonderheiten, die aus der Covid-19-Pandemie resultieren. Sein Teil wird
ergänzt durch die Teile „Straf- und Strafverfahrensrecht“ (§ 23 – Rau) und „Arbeitsschutzrecht“ (§ 25 – Felz). So behandelt Förster in § 8 Rn. 44 ff die Produkthaftung für Schutzmasken und
beschreibt ihre Typen; Felz flankiert
das Thema „Schutzmasken“ aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht, beschreibt die
Normen für Atemschutzmasken (§ 25 Rn. 13 ff), und weist sowohl auf
durchgeführte Studien zur Wirksamkeit von Atemschutzmasken als auch auf eine
Vielzahl von nationalen und europäischen Regelungen und Empfehlungen dazu hin
(§ 25 Rn. 36 ff und dortige Fußnoten). Unerlaubte Handlungen und strafbare
Handlungen haben häufig Schnittstellen. Man denke hier nur an den Fall aus
Österreich, bei dem ein infizierter Mann seine Ex-Ehefrau vorsätzlich
angehustet und mit dem Covid-19-Virus angesteckt hat (ntv.de – Meldung vom
11.5.2021: „Infektiöser Rosenkrieg in Linz; Mann steckt Ex-Frau an und wird
verurteilt“). Dieser Fall konnte – selbstverständlich – nicht im Werk behandelt
werden, kann aber sowohl als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (vgl. dazu Förster, § 8 Rn. 39 ff) als auch als
Körperverletzungsdelikt gewertet werden (vgl. dazu Rau, § 23 Rn. 46 ff – wo u.a. „Anspucken,
Anhusten oder Anniesen“ aus strafrechtlicher Sicht behandelt werden).
Bei
dem Teil „Straf- und
Strafverfahrensrecht“ (§ 23) habe ich den Eindruck, dass einige Abschnitte
nicht aktualisiert werden konnten. So finden sich in den dortigen Randnummern 66
ff richtige und wichtige Ausführungen zum Subventionsbetrug durch Anträge auf
Corona-Soforthilfen, neuere Rechtsprechung ist dort aber nicht zu finden. So
ist z.B. nicht die Entscheidung des LG Stade vom 16.12.2020, 600 KLs 141 Js
21934/20 (7/20), juris, zitiert worden; zu diesem Urteil hat der BGH auch schon
(nach Druck des Werks) eine Entscheidung getroffen und die Revision des
Angeklagten verworfen (BGH, Beschl. v. 4.5.2021 - 6 StR 137/21, BeckRS 2021,
10616).
Zschieschack hat seinen Teil Wohnungseigentumsrecht (§ 4 des Werks) nach
der in 2020 erfolgten sehr umfassenden Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
durch das WEMoG komplett überarbeitet und stellt die
wohnungseigentumsrechtliche Situation in Pandemiezeiten sehr kompetent dar.
Wichtig und interessant dabei sind vor allem seine Ausführungen zu
Eigentümerversammlungen.
Völlig
zu Recht weist Zschieschack darauf
hin (§ 4 Rn. 43), dass die neuen Vorschriften des § 23 Abs. 1 Satz 2 (virtuelle
Eigentümerversammlungen) und des § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG (Beschlüsse im Umlaufverfahren)
Erwartungen wecken, die sich vermutlich nicht erfüllen lassen werden. Die
virtuelle Teilnahme an einer Präsenzversammlung ist zwar nach neuem Recht
möglich, setzt aber einen Gestattungsbeschluss voraus, der festlegen muss,
welche Rechte (sämtliche / einzelne – ganz / teilweise) „im Wege der
elektronischen Kommunikation“ ausgeübt werden können. Tatsächlich sind solche
Beschlüsse einem hohen Anfechtungsrisiko ausgesetzt, weshalb Zschieschack auch vor „Schnellschüssen“ bei
der Entwicklung von derartigen Beschlüssen ausdrücklich warnt (Rn. 44). Das ist
völlig richtig; viele Verwalter oder auch antragstellende Eigentümer neigen
nach meiner Erfahrung leider zu solchen unbedachten und nicht durchdachten
Schnellschüssen. Zschieschack entwickelt
in den Randnummern 46 – 51a ein Konzept, wie eine Eigentümerversammlung in
einer Krisenzeit (und einer vorgeschriebenen oder gewollten Beschränkung der
Personenzahl) durchgeführt werden kann. Nachdem er darauf hingewiesen hat, was
jedenfalls nicht zulässig ist (z.B. eine reine Vertreterversammlung, bei der
eine Teilnahme aller Wohnungseigentümer nicht erlaubt ist), präferiert er virtuelle
Vorversammlung, bei der sich die Eigentümer über die anstehenden Themen
austauschen und ihre Meinung bilden können. Nach diesem Meinungsaustausch könnten
dann die Eigentümer, die nicht zur „echten“ Versammlung erscheinen wollen oder
können, Vollmachten mit bindenden Weisungen an Vertrauenspersonen erteilen, um
so ihr Stimmrecht auszuüben. Das ist sicher eine sinnvolle Möglichkeit, hat
aber eher wenig mit der Neugestaltung des Wohnungseigentumsgesetzes zu tun, und
ist auch schon früher (vor dem WEMoG und vor der Pandemie) in ganz ähnlicher
Weise praktiziert worden.
Die
Möglichkeit der Beschlussfassung im Umlaufverfahren helfe, so Zschieschack zu Recht, in Pandemiezeiten
auch nur wenig, denn § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG sehe nur vor, dass durch Beschluss ein
erleichtertes Umlaufverfahren geschaffen und festgelegt werden könne, dass für
schriftliche Abstimmungen über einen einzelnen Gegenstand eine einfache
Mehrheit ausreiche. Der Gesetzgeber habe aber für die Eigentümergemeinschaften
leider nicht die Möglichkeit geschaffen, die er für Vereine kreiert hat. Dort
hat er nämlich bestimmt, dass „ein
Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig [ist], wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein
gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform
abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst
wurde.“ Hat die Eigentümerversammlung ein erleichtertes Umlaufverfahren
beschlossen, stellt sich die Frage, ob die einzelnen Wohnungseigentümer auch
verpflichtet sind, am schriftlichen Umlaufverfahren zustimmend teilzunehmen,
wenn einem Eigentümer bei Unterbleiben eines Beschlusses ein Schaden droht. Zschieschack bejaht das – zu Recht –
wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt und auch, wenn dringende
Instandsetzungs- oder Finanzierungsnotwendigkeiten erkennbar sind.
Die
Frage einer Zustimmungsverpflichtung kann zwar grundsätzlich so beantwortet
werden, ist allerdings auch immer abhängig von dem Einzelfall, der sehr
weitgehend von der ordnungsgemäßen Vorbereitung einer Beschlussfassung durch
den Verwalter bestimmt wird.
Obwohl
das WEMoG, durch das das Wohnungseigentumsgesetz geändert wurde, während der
Pandemie beschlossen wurde, sind pandemiespezifische Regelungen vom Gesetzgeber
nicht geschaffen worden. Das ist bedauerlich – dieses Bedauern wird auch –
allerdings in sehr zurückhaltender Weise – bei den Ausführungen von Zschieschack deutlich.
Baßlsperger beschäftigt sich in dem neuen
Teil Beamtenrecht (§ 19 des Werks) umfassend
mit den beamtenrechtlichen Fragen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
stehen. Die Themen umfassen u.a. die Dienstleistungspflicht im
Beamtenverhältnis, die Besonderheiten bei der Betreuung von Kindern und
Angehörigen, der Anspruch auf oder die Verpflichtung zu Home-Office (mit den
damit zusammenhängenden Problemfeldern, ob und wann die ArbStättVO einschlägig
ist und wann der Dienstherr technische Einrichtungen für die Beamten-Tätigkeit
zur Verfügung stellen muss); außerdem behandelt er Urlaubsfragen und macht
Ausführungen zur Impf- und Testpflicht.
Bei
der Corona-Impfpflicht und Testpflicht für Beamte (Rn. 84 ff) weist Baßlsperger zu Recht darauf hin, dass
eine Impfpflicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verpflichteten
eingreife und eine Impfpflicht nur aufgrund eines Gesetzes geschaffen werden könne
– Weisungsbefugnisse von Dienstvorgesetzten reichen keinesfalls aus (Rn. 85). Baßlsperger stellt aber auch die Frage, „ob der Bund oder ein Land ein
entsprechendes Gesetz überhaupt erlassen könnte“, beantwortet diese Frage –
m.E. zu Recht – dahingehend, dass nach einer ordnungsgemäßen Abwägung der Pro-
und Contra-Argumente unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit durchaus „das Pendel … in Richtung einer Befürwortung
der Impfpflicht ausschlagen“ könnte (Rn. 86). Bei der Corona-Testpflicht
für Beamte vertritt Baßlsperger im
Ergebnis die Auffassung (Rn. 92), dass eine „verpflichtende
Gesundheitsüberprüfung für Beamte [also ein Corona-Test] auch aufgrund von Verwaltungsvorschriften
oder Einzelanweisungen denkbar“ wäre. Das erscheint mir ein wenig zu weitgehend;
auch der von Baßlsperger
herangezogene § 44 Abs. 4 BBG ist bei einer allgemeinen „ermittelnden“ Testung
– ohne dass „Zweifel an der Dienstfähigkeit“ vorliegen – nach meiner Auffassung
nicht einschlägig.
„Arbeitsschutzrecht“ behandelt Felz in § 25 des Werks. Eingangs stellt er kurz aber prägnant das
System des Arbeitsschutzes in Deutschland dar (Rn. 6 ff). Dem Leser wird vor
Augen geführt, dass das Arbeitsschutzrecht europa- und verfassungsrechtlich
geprägt ist und die europäischen und verfassungsrechtlichen Vorgaben vom
nationalen Gesetzgeber im Arbeitsschutzgesetz, im Produktsicherheitsgesetz und
in weiteren zahlreichen Verordnungen umgesetzt wurden. Daneben zeigt er auf,
dass mit „Technischen Regeln“ eine „dritte Regelungsebene“ vorhanden ist (Rn.
9), die auf den Arbeitsschutz einwirkt. Diese „Technischen Regeln“ geben den
Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene wieder; sie werden von
Arbeitsschutzausschüssen ermittelt, an denen u.a. Arbeitgeberverbände,
Gewerkschaften und die Wissenschaft beteiligt sind. Die
Unfallversicherungsträger, die ebenfalls an den „Technischen Regeln“ mitwirken,
haben im deutschen Arbeitsschutzsystem eine besondere Funktion (Rn. 12). Sie
können – neben den staatlichen Vorschriften – autonomes Recht setzten, nämlich
Unfallverhütungsvorschriften. Diese Vorschriften sind sowohl für die Arbeitgeber
als auch für die Arbeitnehmer bindend.
Nach
dieser prägnanten Einführung beschäftigt sich Felz mit dem Arbeitsschutzrecht in der „epidemischen Lage
nationaler Tragweite“. Auf der Grundlage des § 5 IfSG erörtert Felz den
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, die vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales geschaffen wurden. Änderungen haben
sowohl der Arbeitsschutzstandard (letzte Änderung 29.1.2021) als auch die
Arbeitsschutzregel (letzte Änderung 29.4.2021) erfahren. Felz stellt die Rechtsnatur beider Regelungen dar (Rn. 21 f), die
Adressaten (Arbeitgeber und weitere Personen, die aufgrund ihrer Führungsposition
verantwortlich sind), sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen, die sich aus
dem „Schutzstandard“ und der „Schutzregel“ ergeben können. Schließlich wird die
arbeitsgerichtliche und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung referiert.
Mein Gesamtergebnis: Die 3. Auflage des Werks ist ein
noch umfassenderes Nachschlage- und Arbeitsbuch zu Covid-19-Rechtsproblemen
geworden als es schon die 2. Auflage war. Es bietet zum Themenkreis „Pandemie“
sehr fundierte Ausführungen von Fachleuten und kann deshalb allen, die sich mit
den vielfältigen Rechtsfragen um die Covid-19-Pandemie beschäftigen müssen,
empfohlen werden. Die Lektüre der einzelnen Teile des Werks ist für mich sehr
gewinn- und erkenntnisbringend gewesen.


