Deinert / Walther, Handbuch Betreuungsbehörde, 5. Auflage, Reguvis 2023
Von
RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl
Unabhängig
vom ohnehin gewaltigen Bedarf nach neuer Literatur im Betreuungsrecht zum
Beginn der neuen Regelungen ab dem 1.1.2023 darf durchaus einmal betont werden,
wie umfangreich dieses Rechtsgebiet im Reguvis-Verlag abgedeckt wird: neben Kommentaren
und Werken zum (neuen) Betreuungsrecht finden sich Spezialtitel zur
Vorsorgevollmacht, zur Betreuerhaftung oder zur Betreuervergütung, aber eben
auch zu den Ebenen unterhalb der Gerichte wie das vorliegende Handbuch rund um
die Betreuungsbehörde. Auf etwas weniger als 500 Seiten inklusive
Verzeichnissen, Arbeitsunterlagen und Gesetzen werden die Beratungs- und Vorbereitungsarbeiten
vor Errichtung der gesetzlichen Betreuung in den Fokus genommen, das Registrierungsverfahren
für Betreuer, die Organisation der Behörde und zugehörige Folgefragen. Das neue
Betreuungsrecht erforderte eine Neustrukturierung des Werks und dank der
erfahrenen Autoren kann man sich guten Gewissens an die Lektüre wagen.
Die
Gestaltung des Werks ist lektürefreundlich und bietet neben einem angenehmen
Schriftbild Aufzählungen, vereinzelte Tabellen und Praxistipps sowie Fettdruck von
Leitbegriffen als Ergänzungen zum Fließtext. Die Fußnoten sind abgesetzt und
enthalten viele Hinweise auf Literatur und Rechtsprechung.
Thematisch
widmen sich die Autoren zunächst der Struktur und Zuständigkeit der
Betreuungsbehörde, wobei auch auf die neue Funktion als Stammbehörde für den
Berufsbetreuer eingegangen wird. Gerne hätte ich noch einen Absatz zur Frage
gefunden, wie es sich mit ausländischen Staatsangehörigen im Inland, im Ausland
lebenden deutschen Staatsangehörigen oder ins Ausland verziehenden unter
Betreuung stehenden Personen verhält, was die Zuständigkeit der Behörde angeht.
Natürlich stehen diese Informationen in einem Kommentar z.B. zum FamFG, aber
aus der Praxis ist mir bekannt, dass selbst eindeutige Fälle aufgrund ihrer
Atypizität zunächst für Irritation bei den Behördenmitarbeitern führen können.
Vielleicht kann ja in der Folgeauflage kurz dazu ausgeführt werden.
Weiter
geht es mit den Aufgaben im Vorfeld von Betreuungen, was ich für die
Kernkompetenz der Behörde erachte, da sie mit dieser Filterfunktion die
Betreuungsgerichte enorm entlastet. Dazu gehört die Unterstützung von
Betreuungsvereinen, die Suche nach geeigneten natürlichen Personen für
ehrenamtliche Betreuungstätigkeit, die Beratung hinsichtlich
Vorsorgevollmachten samt Beglaubigung von Unterschriften sowie die notwendige
Fortbildung von ehrenamtlichen Betreuern und Bevollmächtigten. Selbst die enorm
wichtige Bildung örtlicher Arbeitsgemeinschaften wird seitens Autoren erwähnt
und erläutert (S. 111).
Im
dritten Kapitel kommt dann das Zusammenspiel mit dem Betreuungsgericht zur
Sprache. Hier werden nicht nur die rechtlichen Grundlagen erörtert, etwa die
förmliche Beteiligung oder die Beschwerdeberechtigung der Behörde, sondern auch
Tipps zum methodischen Vorgehen bei Erstellung des Sozialberichts gegeben (S.
163). Auch wenn sich manches banal anhört, kann es nicht oft genug strukturiert
beschrieben werden, wie der Betroffene im Mittelpunkt steht und seine Rechte
und Bedürfnisse gewahrt werden müssen.
Sodann
wird die Behörde als Betreuerin umfassend erläutert, was natürlich implizit
auch die Darstellung allgemeiner Belange der Betreuung erfordert, also der Einfluss
der Wünsche des Betroffenen, Art und Inhalt einer möglichen Haftung des
Betreuers oder die Vergütung des Betreuers. Schön ist auch der notwendige
abschließende Hinweis darauf, dass die Behörde oder einer ihrer Mitarbeiter
nicht mehr Verfahrenspfleger sein kann (S. 279).
Das
Kapitel zur Registrierung von beruflichen Betreuern nimmt erwartungsgemäß viel
Platz ein und beantwortet neben der Darlegung der gesetzlich vorgesehenen
Abläufe auch Einzelfragen, die sich zwangsläufig stellen: Hat die Behörde bei
der Registrierung ein Ermessen (S. 289)? Wie starr sind die gesetzlich
vorgegebenen Fristen (S. 307)? Was ist vom Eignungsgespräch zu erwarten und was
kann es rechtlich nicht darstellen (S. 333)? Ein bisschen dünn ist das
Unterkapitel zur Fortbildung nach § 29 BtOG (S. 361): Hier hätte ich gerne
gelesen, inwieweit die Behörde zu Kontrolle und Anmahnung berechtigt und
verpflichtet ist und welche Konsequenzen sich aus einer unterlassenen oder
unzureichenden Fortbildung ergeben können. Vielleicht ein Aspekt für die
Folgeauflage.
Abgeschlossen
wird das Werk mit einem Kapitel zum Datenschutz, einzelnen Arbeitsmaterialien
und ausgewählten Rechtsgrundlagen als Anhang.
Das
Werk bietet auf anspruchsvollem Niveau einen guten Einblick in die Tätigkeit
der Betreuungsbehörde, in die Anforderungen an ihre Arbeit, aber auch in die
Auswirkungen, die die Entscheidungen der Behörde nach sich ziehen können.
Angesichts der aus dem Buch leicht erkennbaren enormen Fülle von Aufgaben, die
der Betreuungsbehörde obliegen, sollte eine ordentliche personelle Ausstattung stets
hohe Priorität bei den Städten und Landkreisen haben.



