Sonntag, 29. Januar 2023

Rezension: Handbuch Betreuungsbehörde

Deinert / Walther, Handbuch Betreuungsbehörde, 5. Auflage, Reguvis 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Unabhängig vom ohnehin gewaltigen Bedarf nach neuer Literatur im Betreuungsrecht zum Beginn der neuen Regelungen ab dem 1.1.2023 darf durchaus einmal betont werden, wie umfangreich dieses Rechtsgebiet im Reguvis-Verlag abgedeckt wird: neben Kommentaren und Werken zum (neuen) Betreuungsrecht finden sich Spezialtitel zur Vorsorgevollmacht, zur Betreuerhaftung oder zur Betreuervergütung, aber eben auch zu den Ebenen unterhalb der Gerichte wie das vorliegende Handbuch rund um die Betreuungsbehörde. Auf etwas weniger als 500 Seiten inklusive Verzeichnissen, Arbeitsunterlagen und Gesetzen werden die Beratungs- und Vorbereitungsarbeiten vor Errichtung der gesetzlichen Betreuung in den Fokus genommen, das Registrierungsverfahren für Betreuer, die Organisation der Behörde und zugehörige Folgefragen. Das neue Betreuungsrecht erforderte eine Neustrukturierung des Werks und dank der erfahrenen Autoren kann man sich guten Gewissens an die Lektüre wagen.

Die Gestaltung des Werks ist lektürefreundlich und bietet neben einem angenehmen Schriftbild Aufzählungen, vereinzelte Tabellen und Praxistipps sowie Fettdruck von Leitbegriffen als Ergänzungen zum Fließtext. Die Fußnoten sind abgesetzt und enthalten viele Hinweise auf Literatur und Rechtsprechung.

Thematisch widmen sich die Autoren zunächst der Struktur und Zuständigkeit der Betreuungsbehörde, wobei auch auf die neue Funktion als Stammbehörde für den Berufsbetreuer eingegangen wird. Gerne hätte ich noch einen Absatz zur Frage gefunden, wie es sich mit ausländischen Staatsangehörigen im Inland, im Ausland lebenden deutschen Staatsangehörigen oder ins Ausland verziehenden unter Betreuung stehenden Personen verhält, was die Zuständigkeit der Behörde angeht. Natürlich stehen diese Informationen in einem Kommentar z.B. zum FamFG, aber aus der Praxis ist mir bekannt, dass selbst eindeutige Fälle aufgrund ihrer Atypizität zunächst für Irritation bei den Behördenmitarbeitern führen können. Vielleicht kann ja in der Folgeauflage kurz dazu ausgeführt werden.

Weiter geht es mit den Aufgaben im Vorfeld von Betreuungen, was ich für die Kernkompetenz der Behörde erachte, da sie mit dieser Filterfunktion die Betreuungsgerichte enorm entlastet. Dazu gehört die Unterstützung von Betreuungsvereinen, die Suche nach geeigneten natürlichen Personen für ehrenamtliche Betreuungstätigkeit, die Beratung hinsichtlich Vorsorgevollmachten samt Beglaubigung von Unterschriften sowie die notwendige Fortbildung von ehrenamtlichen Betreuern und Bevollmächtigten. Selbst die enorm wichtige Bildung örtlicher Arbeitsgemeinschaften wird seitens Autoren erwähnt und erläutert (S. 111).

Im dritten Kapitel kommt dann das Zusammenspiel mit dem Betreuungsgericht zur Sprache. Hier werden nicht nur die rechtlichen Grundlagen erörtert, etwa die förmliche Beteiligung oder die Beschwerdeberechtigung der Behörde, sondern auch Tipps zum methodischen Vorgehen bei Erstellung des Sozialberichts gegeben (S. 163). Auch wenn sich manches banal anhört, kann es nicht oft genug strukturiert beschrieben werden, wie der Betroffene im Mittelpunkt steht und seine Rechte und Bedürfnisse gewahrt werden müssen.

Sodann wird die Behörde als Betreuerin umfassend erläutert, was natürlich implizit auch die Darstellung allgemeiner Belange der Betreuung erfordert, also der Einfluss der Wünsche des Betroffenen, Art und Inhalt einer möglichen Haftung des Betreuers oder die Vergütung des Betreuers. Schön ist auch der notwendige abschließende Hinweis darauf, dass die Behörde oder einer ihrer Mitarbeiter nicht mehr Verfahrenspfleger sein kann (S. 279).

Das Kapitel zur Registrierung von beruflichen Betreuern nimmt erwartungsgemäß viel Platz ein und beantwortet neben der Darlegung der gesetzlich vorgesehenen Abläufe auch Einzelfragen, die sich zwangsläufig stellen: Hat die Behörde bei der Registrierung ein Ermessen (S. 289)? Wie starr sind die gesetzlich vorgegebenen Fristen (S. 307)? Was ist vom Eignungsgespräch zu erwarten und was kann es rechtlich nicht darstellen (S. 333)? Ein bisschen dünn ist das Unterkapitel zur Fortbildung nach § 29 BtOG (S. 361): Hier hätte ich gerne gelesen, inwieweit die Behörde zu Kontrolle und Anmahnung berechtigt und verpflichtet ist und welche Konsequenzen sich aus einer unterlassenen oder unzureichenden Fortbildung ergeben können. Vielleicht ein Aspekt für die Folgeauflage.

Abgeschlossen wird das Werk mit einem Kapitel zum Datenschutz, einzelnen Arbeitsmaterialien und ausgewählten Rechtsgrundlagen als Anhang.

Das Werk bietet auf anspruchsvollem Niveau einen guten Einblick in die Tätigkeit der Betreuungsbehörde, in die Anforderungen an ihre Arbeit, aber auch in die Auswirkungen, die die Entscheidungen der Behörde nach sich ziehen können. Angesichts der aus dem Buch leicht erkennbaren enormen Fülle von Aufgaben, die der Betreuungsbehörde obliegen, sollte eine ordentliche personelle Ausstattung stets hohe Priorität bei den Städten und Landkreisen haben.

Montag, 16. Januar 2023

Rezension: Lauterkeitsrecht

Münchener Kommentar, Lauterkeitsrecht, Band 2, 3. Auflage, C.H. Beck 2022

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Dr. Schultheiß, Saarbrücken

Nach der Neuauflage von Bd. 1 und Bd. 3 des Großkommentars zum Lauterkeitsrecht, die bereits im Jahr 2020 erschienen sind, hat der Verlag in 2022 auch Bd. 2 „nachgeschoben“. Es konnten so die zuletzt erfolgten Reform des UWG zum großen Teil einbezogen werden, jedenfalls soweit sie teils erst am 1.12.2021 in Kraft getreten sind. Noch nicht berücksichtigt sind die Änderungen, die das „Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht“ vorsah, welche erst am 28.5.2022 in Kraft getreten sind.

Die mit der vorgenannter Reform etwa eingeführten neuen §§ 8a-8c, der neugestaltete „Abmahnungsparagraph“ (§13 UWG) usw. sind aber entsprechend aufgenommen und kommentiert worden. Die Kommentierungen sind in der Sache zutreffend, teils allenfalls, mit Blick auf den sonstigen Umfang des Werkes, noch etwas schmal ausgefallen. Das dürfte indes dem Umstand geschuldet sein, dass diese Vorschriften zum Zeitpunkt der Erscheinens des Bandes noch recht neu waren und der Diskurs gerade erst in Gang kam, die Rechtsprechung im Wesentlichen erst hiernach entsprechende Äußerungen getätigt hat. Das zeigt sich etwa bei den Ausführungen zu § 13 Abs. 4 UWG (Ausschluss des Aufwendungsersatzes trotz berechtigter Abmahnung, wenn gewisse Themen betroffen sind). Hier dürfte interessant sein, was in der nächsten Auflage ergänzt wird.

Zu schon lange bekannten Themen, wie z.B. der Anspruchsberechtigung von Verbänden (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) ist dagegen sehr viel mehr ausgeführt worden und in weit größerer Tiefe. Auch diese Vorschriften wurden zwar zuletzt etwas umgestaltet, richtigerweise kann die alte Rechtsprechung dennoch in weiten Teilen immer noch berücksichtigt werden. Zu Fragen, wie z.B. zu Mitgliederstruktur, Tätigkeitsprofil, Rechtsfähigkeit und Satzungszweck von Verbänden etc. wird umfänglich, aber doch verständlich und gut aufbereitet ausgeführt und in sehr großem Umfang auf Quellen verwiesen. Die Quellen stammen in der Regel aus der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung, teils auch aus der Literatur, und nehmen oft sogar mehr Raum ein als die eigentliche Kommentierung. Da gerade das Wettbewerbsrecht sehr stark durch Rechtsprechung fortgebildet wurde und auch sehr stark einzelfallbezogen ist, ergibt diese Herangehensweise uneingeschränkt Sinn.

Neben einer Kommentierung der §§ 7a-20 UWG enthält der Bd. 2 vorangestellt auf etwas mehr als fünfhundert Seiten auch Ausführungen zu „Besonderen Fallgruppen und Rechtsgebieten“ des Lauterkeitsrechts, so z.B. zum Arzneimittelrecht, Heilmittelwerberecht, zur Preisangabenverordnung oder auch zum Geschäftsgeheimnis-Gesetz. Hier werden Vorschriften kommentiert, aber auch im Rahmen jeweiliger Vorbeschreibungen die besonderen Fallgruppen und Rechtsgebiete überschlägig erläutert.

Die Art und Weise der Darstellung und Kommentierung zeichnet sich dadurch aus, dass ausführlich argumentiert wird, aber gleichwohl die Kommentierung praktisch brauchbar bleibt, hier also keine Diskussion um der Diskussion willen aufgemacht, sondern im Wesentlichen praxisnahe aber detaillierte Informationen geliefert werden.

Man wird einen solchen Großkommentar sicher nicht jeden Tag in der lauterkeitsrechtlichen Praxis benötigen, viele tägliche Fragen auch mit Kurzkommentaren hinreichend klären können. Allerdings gibt es auch in der Arbeit der Praktiker, die Adressaten des Werkes sind, immer wieder Fragestellungen, die eines tieferen Blicks und weitergehender Recherche bedürfen. Hierfür ist ein solches umfangreiches Werk „sein Geld wert“, auch wenn der Einzelpreis allein für Bd. 2 schon sehr erheblich ist.

Was ein wenig fehlt, ist die Möglichkeit, den Inhalt des Werkes mit dessen Erwerb auch online recherchieren zu können (was in der täglichen Arbeit eine wesentliche Erleichterung darstellen würde). Dies mag ein grundsätzlicher Verbesserungsvorschlag für die Zukunft sein.

Ansonsten gibt es wenig auszusetzen an dem Werk. Es kann empfohlen werden.

Rezension: Handkommentar Betreuungsrecht

Jurgeleit, Handkommentar Betreuungsrecht, 5. Auflage, Nomos 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Der von Jurgeleit herausgegebene Kommentar zum Betreuungsrecht darf auch trotz über 1500 Seiten inklusive Verzeichnissen noch berechtigterweise die Bezeichnung „Handkommentar“ führen: er ist nach wie vor handlich und doch noch übersichtlich. Von Vorteil ist dabei, dass die Qualität des Papiers (noch) so gut ist, dass die Lektüre ohne das Durchscheinen der nachfolgenden oder vorgehenden Druckseiten erfolgen kann. Das Autorenteam ist fachlich versiert und bekannt aus zahlreichen anderen Publikationen zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht. Erstaunlich ist allerdings, dass kein Amtsrichter und kein Rechtspfleger für eine Autorenschaft gewonnen werden konnten.

Im Gegensatz zu anderen „Handkommentaren“ des Nomos-Verlages beschränkt sich das vorliegende Werk auf reine Kommentierungsarbeit und hat keine zusätzlichen Schwerpunktkapitel aufzuweisen, die bei vielen anderen der „roten“ Nomos-Kommentare so prägend sind. Das ist jedoch insoweit nicht weiter dramatisch, dass die Kommentierungen an vielen Stellen fast schon handbuchartig erscheinen und man durch die kontinuierliche Lektüre schnell strukturiertes Wissen weit über die punktuelle Recherche erwerben kann. Kommentiert werden – betreuungsrechtsbezogen – das BGB, das EGBGB, das BtOG und das FamFG.

Durchaus erstaunlich ist, dass die Neuregelungen der ZPO keinen eigenen Abschnitt erhalten haben, sondern dies in einer Art Unterkapitel zu § 1823 BGB positioniert wurde (dort ab Rn. 103). Das halte ich für eine Fehlkonstruktion, zumal der in wenigen Randnummern gedrängten Darstellung auch Aspekte wie das leider nicht erwähnte hohe Konflikt- und Missbrauchspotential der Prozessfähigkeits- und Zustellungsnormen z.B. im Mietrecht zum Opfer gefallen sind (vgl. zur Problematik u.a. Kersting, BtPrax 2022, 115).

Die Kommentierung wird von echten Fußnoten und fett gedruckten Schlagwörtern unterstützt. Bei den Fußnoten wird für meinen Geschmack zu oft nur auf die Gesetzesmaterialien verwiesen, obwohl es (das Vorwort spricht von Stand September 2022) zu vielen Detailthemen bereits sehr viele und gute Aufsätze in den einschlägigen Zeitschriften gibt. Werden diese nur peripher oder gar nicht aufgegriffen, geht eine Hauptaufgabe eines Kommentars verloren. Das sollte in der Folgeauflage dringend nachgeholt werden. Beispielhaft sehen kann man dies gleich zu Beginn bei der Kommentierung des neuen Ehegattennotvertretungsrechts: dort schafft es tatsächlich kein einziger Aufsatz zu dieser kritisch rezipierten neuen Norm in die Fußnoten (und es gäbe einige: z.B. Kemper FamRB 2021, 260; Szantay NZFam 2021, 805; Palsherm jM 2022, 454; Kraemer BtPrax 2021, 208; Finger FuR 2022, 571; Götsche FuR 2022, 506; Mazur / Ziegler GuP 2022, 41; Lugani MedR 2022, 91; Spickhoff FamRZ 2022, 1897). Dennoch ist es schön zu sehen, wie umfassend die neue Norm beleuchtet und auf ihre Friktionen und Unzulänglichkeiten gegenüber Arzt und Ehegatte untersucht wird (Rn. 24 ff.; Rn. 41 ff.). Gerade die Situation, dass der Ehegatte sein Notvertretungsrecht nicht wahrnehmen kann oder will, kann zu dringendem Handlungsbedarf führen (Rn. 42, 43). (Noch) Nicht erwähnt werden in Rn. 5 ff. die Fragen zu Annexkompetenzen des vertretenden Ehegatten (Einsicht in Krankenunterlagen ja, Öffnen der Post nein?; Abschluss von Verträgen ja, Zugriff auf Konten oder Vermögen nein?).

Interessante neue Konstruktionen wie die temporäre Suspendierung einer Vollmacht, § 1820 Abs. 4 BGB, werden aufgegriffen und ausführlich erörtert, Rn. 21 ff. und 39 ff. Dabei könnte noch präziser dargestellt werden, dass es sich tatsächlich nur um einen Eingriff in das „Dürfen“, nicht in das „Können“ des Bevollmächtigten handelt; vielleicht geschieht dies in der Folgeauflage? Dies könnte zum einen mit mehr Binnenverweisen, zum anderen mit einer klareren Fokussierung erfolgen, gerade in Rn. 40 der Kommentierung: was für eine Folge hat denn die Suspendierung gegenüber Dritten im Rechtsverkehr? Es werden zwar über die verschiedenen Absätze hinweg alle relevanten Begriffe benannt, aber es bleiben doch Fragen offen, gerade wenn man sich z.B. die pointierte Aufbereitung des Themas von Fröschle im Vergleich dazu ansieht (Das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht, 1. Auflage, C.H. Beck 2022. S. 17).

Schön zu lesen sind die Absätze zur Kontaktpflicht des Betreuers, § 1821 Abs. 5 BGB, Rn. 61 ff., die inzwischen zu einer Hauptpflicht aufgewertet wurde: Der Betreute soll, wenn möglich, wieder in die Selbständigkeit geführt und nicht nur verwaltet werden. Auch beim Heimaufenthalt geht Kontakt vor Effizienz. Die Kontaktaufnahme ist in Bezug auf Anlass und Frequenz deshalb auch zu Recht Teil des Jahresberichts, § 1863 BGB, und ein möglicher Entlassungsgrund, § 1868 BGB.

Die oben schon erwähnte hohe Anwendbarkeit des Kommentars zeigt sich stets, wenn die Autoren die Norm auf den Rechtsverkehr herunterbrechen und damit die Kernkommentierung zugunsten der Rechtsanwender überschreiten. Neben den schon erwähnten Ausführungen zu neuen Regelungen finden sich auch zu ganz klassischen Fragen entsprechende umfangreiche Unterkapitel, so etwa zu den Auswirkungen des Einwilligungsvorbehalts auf den außergerichtlichen Bereich (§ 1825 BGB, Rn. 44 ff.): was geschieht mit Willenserklärungen? was mit Verträgen?

Eine hohe Praktikabilität zeigt sich zudem in den Unterabschnitten zur Bedeutung der jeweiligen Norm für das Betreuungsgericht. Die Tätigkeit am Betreuungsgericht führt zudem für alle Beteiligten zu viel Publikumsinteraktion, sodass auch die Außenwirkung des Tätigwerdens stets mitbedacht werden muss. Dies kommt etwa in den Ausführungen zur Aufsicht durch das Betreuungsgericht, § 1862 BGB, schön zum Tragen, wenn zum einen die zu überwachenden Pflichtwidrigkeiten beim Führen der Betreuung vielfältig aufbereitet werden, zum anderen aber auch auf das richtige Augenmaß bei der Wahl möglicher Eingriffe hingewiesen wird (Rn. 8).

Im Bereich des Verfahrensrechts gefallen insbesondere die Ausführungen zu § 278 FamFG, wenn es um Art, Ausgestaltung und Intensität der Anhörung des Betroffenen, der Inaugenscheinnahme und der Hinzuziehung eines Verfahrenspflegers oder auch der Dokumentation dieser Vorgänge (instruktiv Rn. 39, 40) geht. Die Untermauerung der Kommentierung durch die Rechtsprechung ist akribisch, wenngleich man sich dort wie hier (also in der BGH-Rechtsprechung als auch im Kommentar) als Amtsrichter ein wenig mehr Realitätsbezug zu den Anhörungssituationen wünschen würde. Denn der Erkenntnisgewinn aus den Anhörungen oder gar aus der Inaugenscheinnahme ist in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle denkbar gering, gerade weil auch der Entscheidungsspielraum des Richters angesichts der Anforderungen an die ärztlichen Gutachten ebenso gering geworden ist, was die Kommentierung in § 280 FamFG, Rn. 2, ungewollt deutlich zum Ausdruck bringt: das Gericht soll sich auch bei offensichtlichen Beeinträchtigungen bloß nicht dazu aufschwingen, Entscheidungen ohne einen (Fach-)Arzt zu treffen. Wozu man dann überhaupt noch einen Volljuristen für „Entscheidungen“ über die Betreuung benötigt, wäre eigentlich eine grundlegende Debatte wert.

Abschließend möchte ich noch auf die Kommentierung zu § 317 FamFG hinweisen, wo die selten genutzte Möglichkeit erörtert wird, dem Betroffenen Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, worauf der Verfahrenspfleger folgerichtig zu entlassen wäre (Rn. 7).

Was bleibt als Fazit? Der Kommentar ist und bleibt für die Rechtsanwender eine sichere Bank. Die Eindrücke aus den Vorauflagen (Besprechung der 3. Auflage, Besprechung der 4. Auflage) bestätigen sich auch unter dem neuen Recht. Die Autoren verschaffen den Nutzern einen sicheren Zugang zu den Neuregelungen und setzen diese in Bezug zum bisherigen Recht, soweit es erhalten geblieben ist. An mancher Stelle dürfte noch ein wenig kosmetische Nacharbeit nötig sein, aber insgesamt ist dieser Handkommentar, gerade wegen des differenzierten Fokus auf die einzelnen Verfahrensbeteiligten, nur zu empfehlen.

Sonntag, 8. Januar 2023

Rezension: Gesamtkommentar Sozialrechtsberatung

Ehmann / Karmanski / Kuhn – Zuber (Hrsg.), Gesamtkommentar Sozialrechtsberatung, 3. Auflage, Nomos 2023

Von RAin, FAin für Sozialrecht, Marianne Schörnig, Düsseldorf

Der Gesamtkommentar zur Sozialrechtsberatung erscheint in der dritten Auflage Ende 2022. Er gliedert sich in Vorwort, Inhaltsverzeichnis, kommentierte sozialrechtliche Gesetze, Bearbeiterverzeichnis, Abkürzungs- und Literaturverzeichnis.

Die besprochenen Gesetze werden nicht „kommentiert“ im typischen juristischen Kommentarstil, sondern sind wie ein Handbuch für eine Sozialrechtsberatung aufgebaut. Dementsprechend hat jeder Bearbeiter für sich entschieden, was er/sie besprechen möchte und was nicht. Die Auswahl des besprochenen Inhalts ist daher Geheimnis des jeweiligen Autors, der Umfang schwankt z.T. stark. Manches erscheint, gemessen an der Bedeutung, die das jeweilige Gesetz in der sozialrechtlichen Praxis hat, zu umfangreich (BEEG), anderes wiederum hätte ausführlicher behandelt werden können (SGB VIII). Gänzlich unverständlich ist allein schon die Erwähnung der Berufskrankheiten-Verordnung. Diese wird auch nur in einem Auszug abgedruckt. Auch die umfangreiche Besprechung des EStG hätte durchaus knapper ausfallen können.

So unterschiedlich wie die Länge der einzelnen Kommentierungen, so unterschiedlich sind auch die Quellangaben. Durchgängig finden sich Urteil und andere Kommentare, nur ganz selten wird auf Internet-Links verwiesen. In Zeiten der Entwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs (nach juristischen Maßstäben schon in Lichtgeschwindigkeit) eindeutig zu wenig.

Auch der Aufbau ist dem persönlichen Geschmack jedes Autors überlassen. Da wird nicht jeder Paragraph einzeln besprochen, sondern einige Paragraphen in der Kommentierung vom Lebenssachverhalt zusammengefasst, wie es dem Autor sinnvoll erscheint (z.B. im SGB V: Beginn, Ende und Fortbestehen der Mitgliedschaft). Ausgehend davon, dass es der „Kommentar“ einer „Beratung“ ist, mag das zutreffen. Hauptsächlich Richter:innen und Lehrende sind unter den Autoren, wenige Anwälte. Ob die Praxis der Beratung hier im Vordergrund steht, wage ich zu bezweifeln.

Die dritte Auflage erschien Ende des Jahres 2022. „Traditionsgemäß“ wird dann vom Verlag das Erscheinungsjahr 2023 angegeben. Standardwerke, die gegen Ende eines Jahres erscheinen, werden immer vordatiert. Im Sozialrecht tun sich die Verlage damit aber keinen Gefallen. Das fällt gerade an diesem Werk und in diesem Jahr auf: Das vom Gesetzgeber groß angekündigte Bürgergeld zum 01.01.2023 ist hier nämlich nicht erwähnt. Unfreiwillig (?) verdeutlichen die Herausgeber, was es mit dem Bürgergeld auf sich hat: Wenig bis gar nichts. Wer sich bisher intensiv mit dem SGB II beschäftigte, muss sich nur in einige Reformen einarbeiten. Z.B. die neuen Regeln zu Sanktionen oder Vermögensfreigrenzen. Wahrscheinlich würde es ausreichen, die Kapitel über Pflichtverletzungen oder zu berücksichtigendes Einkommen zu überarbeiten, dann wäre das Buch wieder aktuell. Anders gesagt: Bürgergeld ist aufgepepptes Hartz IV.

Nach wie vor erschließt sich mir die Systematik des Werks nicht. Es ist nicht alphabetisch aufgebaut, auch nicht nach Lebens- und Problemlagen. Die Berufskrankheiten-Verordnung, die thematisch zum Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gehört, steht zwischen Bundeskindergeldgesetz und Einkommenssteuergesetz. Damit bin ich aber die Einzige. Laut Vorwort der Herausgeber wird das Konzept von den Leser:innen gut angenommen und hat zu einer positiven Rezeption geführt.

Einzelne Sozialrechtsgebiete werden in Auszügen beschrieben. Die meisten Anwender wollen getreu dem Rechtssatz „Wer will was von wem woraus?“ wissen, was ihre Rechte sind. Ellenlange Abhandlungen über Zuständigkeiten der Behörden beispielsweise sind für den Anwender uninteressant. Am Beispiel des SGB XI lässt sich das veranschaulichen: Leser:innen interessiert, wie hoch das Pflegegeld ist, oder ob sie besser Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege beantragen sollten. Anmerkungen über finanzielle Rechte der Leistungserbringer, die gerade im SGB XI ausführlich beschrieben sind, sind für sie uninteressant. Das Handbuch legt daher folgerichtig den Fokus auf die in einer Beratung gestellten Fragen.