Montag, 30. September 2019

Rezension: Energierecht

Mitto, Energierecht, 2. Auflage, Kohlhammer 2019

Von Johann v. Pachelbel, Essen


Lutz Mitto hat nun die zweite Auflage seines Kurzlehrbuches zum Energierecht veröffentlicht. Auf 110 Seiten präsentiert er einen Abriss über die Struktur und die grundlegenden Regelungen des Regulierungsrechts für die Energiewirtschaft. Auf weiteren 40 Seiten werden andere Rechtsbereiche dargestellt im Hinblick darauf, wie sie sich mit dem Energierecht überschneiden. Hinzu kommt ein online verfügbarer Satz an Übungsfällen samt Lösungen, auf die im Text des Buches verwiesen wird.

Lutz Mitto beginnt sinnvollerweise nicht sofort mit einem Einstieg in die einzelnen gesetzlichen Regelungen, sondern stellt zunächst einmal das Regelungsobjekt vor: die Energiewirtschaft. Da große Teile des Energierechts sich anhand der Besonderheiten der Energiewirtschaft erklären, ist es für jede Abhandlung zum Energierecht entscheidend, dass diese Erklärung in der gebotenen Kürze alle wesentlichen Merkmale der Energiewirtschaft darstellt. Dies gelingt Mitto: Dem Leser werden zunächst die grundlegenden Aktivitäten der Energiewirtschaft vorgestellt. Energieproduktion, Energietransport (über Netze) und der Vertrieb der Energie an Abnehmer (der Verbraucher oder gewerbliche/industrielle Stromkunden). Die Besonderheiten der Energiewirtschaft werden vorgestellt: die starken Auswirkungen der Energieproduktion auf die Umwelt, das natürliche Monopol der Eigentümer der Stromnetze, und so weiter. Besonders gut verständlich ist ein Kapitel zu den verschiedenen Zielen, die Gesetze bei der Regulierung der Energiewirtschaft im Auge haben und inwiefern diese Ziele im Konflikt zueinanderstehen und so die besonderen Herausforderungen der Regulierungen des Energiemarktes mit sich bringen. Besonderes Augenmerk legt Mitto hier auf das Ziel, die Energiewirtschaft CO2-neutral zu gestalten, was Investitionen erfordert, welche den Energiepreis steigen lassen und somit für einem Teil der Bevölkerung Wohlstandseinbußen bedeuten. Mitto bringt es auf den Punkt, indem er schreibt: „Energiepolitik ist zugleich immer auch Umwelt-, Wettbewerbs-, Fiskal-, Industrie-, Struktur-, Sozial-, und nicht zuletzt Außen- und Sicherheitspolitik“. 

Nach den grundlegenden Erklärungen steigt Mitto so richtig in die Materie ein: Zuerst ist das Energiewirtschaftsgesetz dran (EnWG), in welchem Mitto einen Schwerpunkt auf die Regelungen zur Entflechtung des Energiemarkts setzt, die zum Ziel haben, dass trotz des natürlichen Monopols der Netzeigentümer auf der Transportebene der Wertschöpfungskette so viel Wettbewerb wie möglich herrscht und marktwirtschaftliche Effekte zu angemessen niedrigen Verbraucherpreisen Anwendung finden. Hier schafft es Mitto, wirklich komplizierte Materie auf kurzem Platz sehr verständlich darzustellen. Das ist wirklich ein kleines Kunststück, wo doch die Regelungen im EnWG zur Entflechtung von Energieunternehmen wahrlich nicht einfach zu verstehen sind. Der Rezensent hat schon deutlich ausführlichere Lehrbücher zum Thema gelesen, in denen trotz mehr Raum zum Erklären der Text weniger aufschlussreich war. Nur an wenigen Stellen scheitert auch der Contentdichte-Künstler Mitto an der schieren Komplexität der Materie. Der Rezensent hatte zum Beispiel Schwierigkeiten, die Ausführungen zur Entflechtung von Transportnetzbetreibern zu verstehen, in denen Mitto auf nur 2 Seiten versucht, die drei Entflechtungsarten für Transportnetzbetreiber zu erklären, welche das EnWG bereitstellt.

Im Weiteren spricht Mitto die klassischen Regelungsbereiche des EnWG, unter anderem Netzanschluss und Netzzugang, durch. Er erklärt die Einbettung des deutschen Energierechts in die europäische Energiepolitik und stellt in diesem Zusammenhang die grundlegenden Europäischen Energiepolitiken und dessen Akteure wie zum Beispiel die EU-Behörde ACER vor. Ein weiterer interessanter Punkt, der von Mitto ins Auge genommen wird, ist die Entwicklung der Energienetze hin zum Smart Grid. Dafür legt er zunächst eine Definition des Smart Grid vor und schafft damit Abhilfe, um dem so viel genutzten wie nicht inhaltlich definierten Terminus Smart Grid eine konkrete Form zu geben. In diesem Zusammenhang erklärt er den Sinn des Messstellenbetriebsgesetzes. Dies empfindet der Rezensent als Vorteil, weil dieser aus beruflicher Erfahrung weiß, dass rechtliche Fragen rund um die Messtechnik eine wichtige Rolle in der Rechtsberatung der Energiewirtschaft spielen, die Kenntnis vieler jungen Energierechtler auf dem Gebiet der Regulierung von Messtechnik jedoch meist rudimentär ist. Ein weiterer behandelter Punkt ist die Regulierung des Netzausbaus. In diesem Zusammenhang geht Mitto um des Verständnis willens auch auf allgemeines Verwaltungsrecht wie zum Beispiel das Recht des Planfeststellungsverfahrens in der VwVfG ein. Auch hier war der Rezensent begeistert: Auf einigen Seiten wird in kleinen Abschnitten zwischen dem Text zum Netzausbau Schritt für Schritt der Ablauf eines Planfeststellungsverfahren und die Stufen der Öffentlichkeitsbeteiligung erklärt. Dies verbildlicht den Ablauf der Planung des Netzausbaus ungemein.

Insgesamt zeigt sich hieran der didaktische Ansatz des Kurzlehrbuches: Mitto kombiniert die speziellen Erklärungen zum Energierecht mit den notwendigen Inhalten des allgemeinen Verwaltungsrechts. Somit wird für den Leser zum einen die Stellung des Energierechts im deutschen Recht als besonderes Verwaltungsrecht klar. Weiterhin erhöht sich das Verständnis für einzelne Elemente des Energierechts, wenn man sich im Klaren darüber ist, wie die Regelungen in das allgemeine Verwaltungsrecht eingebettet sind.

Zur weiteren optischen Unterstützung des Fließtextes kommen grau unterlegte Boxen mit Extra-Informationen. Somit wird für den Leser das Elementare von Zusatzwissen getrennt. Ohne Probleme lassen sich Infoboxen auch überspringen, ohne dass der Textfluss unterbrochen wird. Diagramme visualisieren besonders komplexe Regelungsbereiche anschaulich. An wenigen Stellen allerdings wird es unübersichtlich: Da häufen sich die grauen Infoboxen so sehr, dass man aus dem Lesefluss des Fließtextes herauskommt und zuweilen ein wenig desorientiert ist. Hier hätte sich eine bessere Entzerrung des Spezialwissens angeboten.

Nichts desto trotz ist der Rezensent, der das Energierecht ausführlich selber studiert und in der anwaltlichen Praxis erlebt hat, überzeugt von der Geeignetheit dieses Kurzlehrbuches, dem Neuling auf dem Bereich des Energierechts einen sehr guten Überblick zu geben. Es ist die Auswahl der Themen die von Mitto in den Ausführungen priorisiert werden, die dieses Lehrbuch von anderen Lehrbüchern abhebt und dem Leser einen guten Einblick in die aktuellen Brennpunkte des Energierechts verschafft. Eine Leseempfehlung wird wärmstens erteilt.

Sonntag, 29. September 2019

Rezension: Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete

Bub / Treier (Hrsg.), Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Auflage, C.H. Beck 2019


Von Rechtsanwältin Tanja Fuß, MPA, Anwaltskanzlei Fuß, Stuttgart



Das Handbuch von Bub / Treier ist aufgebaut entsprechend dem Ablauf des Mietverhältnisses. In insgesamt 11 Kapiteln geht es von der Anbahnung des Mietverhältnisses über den Abschluss des Mietvertrages, das laufende Mietverhältnis, die Beendigung des Mietvertrages, die Abwicklung des Mietverhältnisses bis hin zur gerichtlichen Klärung strittiger Fragen. Ergänzt wird dies um weitere Kapitel zu besonderen Aspekten, etwa zu vermieteten Eigentumswohnungen, zur Unterbringung von Flüchtlingen, zu Ferienwohnungen, zur Verjährung und Verwirkung, zur Einzelzwangsvollstreckung bei Mieter bzw. Vermieter und zum Insolvenzverfahren auf Mieter- bzw. Vermieterseite.

Das Buch stellt das gesamte Mietrecht in nur einem Band systematisch dar. Es behandelt die Geschäfts- und die Wohnraummiete. Dabei werden beide Aspekte nicht in separaten Kapiteln dargestellt sondern beim jeweiligen Thema werden beide Bereiche und eventuelle Unterschiede erläutert, etwa bei der zulässigen Höhe der Kaution. Auch auf weitere Rechtsgebiete wird im Rahmen der Darstellung eingegangen, sofern diese relevant sind, etwa auf Vorschriften aus dem Strafrecht, aus dem Asylrecht und aus dem Bereich Wohnungsbeschlagnahme.

Die Darstellung der Materie ist knapp und auf das in der Praxis Relevante beschränkt. Dies führt zwar dazu, dass man den Text höchst konzentriert lesen muss, um ihm folgen zu können, anders ist es aber kaum möglich, eine so umfangreiche Materie in nur einem Buch vollständig darzustellen.

Als Handbuch für Praktiker beschränkt sich das Werk im Wesentlichen auf die Darstellung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Sofern eine Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, etwa bei der Anwendbarkeit von § 940a ZPO mit seinen hohen Anforderungen an eine einstweilige Verfügung zu einer Räumung auch auf die Geschäftsräume, wird aber auch auf Entscheidungen unterer Instanzen eingegangen. Wo eine solche noch nicht existiert, etwa bei Abgeltungsklauseln in Bezug auf Schönheitsreparaturen im Gewerbemietraumverhältnis, werden auch Literaturmeinungen genannt.

Im Rahmen der Darstellung werden auch steuerliche und versicherungsrechtliche Aspekte behandelt. Dies betrifft etwa die Frage der Umsatzsteuer bei der gewerblichen Miete oder die Frage, ob Prozesskosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich absetzbar sind.

Etwas schade ist, dass es keine Muster bzw. Praxistipps gibt.

Die Neuauflage nach 5 Jahren war angesichts der zahlreichen Änderungen mehr als nötig. So wurden insbesondere die Änderungen durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz und das Mietrechtsanpassungsgesetz mit den Regelungen zur Mietpreisbremse und zum Bestellerprinzip eingearbeitet. Außerdem wurden zwei neue Kapitel zu Ferienwohnungen und zur Flüchtlingsunterkunft aufgenommen. Die aktuelle Auflage befindet sich auf dem Rechtsstand Februar 2019.

Das Autorenteam besteht aus einer ausgewogenen Mischung aus Richtern und Rechtsanwälten und bietet damit Gewähr für die für ein Praktikerhandbuch notwendige Praxiserfahrung aus den unterschiedlichen Perspektiven Justiz und Anwaltschaft.

Das Werk richtet sich sowohl an Richter, Rechtsanwälte und Steuerberater als auch an sonstige im Bereich der Immobilienwirtschaft tätige Personen, etwa gewerbliche Vermieter, Verwalter, Wohnungsbauunternehmen und WEG´s. Gewisse rechtliche Grundlagenkenntnisse sind aber Voraussetzung, um dem Buch folgen zu können.

Mit dem Handbuch von Bub / Treier erhält man eine umfassende, systematische und auf die Praxis ausgerichtete Darstellung des gesamten Mietrechts. Angesichts von über 2.400 Seiten ist auch der Kaufpreis von 179 EUR angemessen.

Samstag, 28. September 2019

Rezension: Sicherheitsüberprüfungsgesetz

Däubler, SÜG – Sicherheitsüberprüfungsgesetz, Kommentar, 1. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Ass. iur. Elena Genne, Münster



Das Sicherheitsüberprüfungsrecht ist eine Orchideendisziplin im Bereich des öffentlichen Rechts. Umso erfreulicher ist es, dass der Autor sich der Kommentierung angenommen hat. Zumal die Literaturbestände, die die Thematik behandeln, mehr als übersichtlich sind.

Das knapp 300 Seiten starke Werk enthält eine umfassende Einleitung sowie Kommentierung zu den insgesamt 37 Paragrafen des SÜG, das zusammen mit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften die Rechtgrundlage für die Sicherheitsüberprüfungen und den Schutz der Verschlusssachen bildet.

In der Einleitung zum Werk geht der Autor auf die Entwicklung des Sicherheitsüberprüfungsrechts von 1949 bis Inkrafttreten des SÜG ein und liefert damit eine spannende Zusammenfassung der historischen Entwicklung dieser Rechtsmaterie: von Sicherheitsüberprüfungen ohne jegliche rechtliche Grundlage über die verwaltungsinternen Richtlinien für eine einheitliche Bewertung von Sicherheitsrisiken bei der Prüfung öffentlicher Bediensteter bis zum Inkrafttreten des SÜG am 20. April 1994.

Weiterhin folgt ein Überblick über das SÜG. Es werden der Aufbau des Gesetzes und die Rechtsfolgen bei Vorliegen eines Sicherheitsrisikos erläutert. Sodann geht der Autor zu den landesrechtlichen Vorschriften über und weist darauf hin, dass das SÜG sich ausschließlich auf die Bundesverwaltung und die Bundeswehr beziehe und nicht auf den nichtöffentlichen Bereich, insoweit bestehe Bundeszuständigkeit. Die Sicherheitsüberprüfungsgesetze der Länder werden sodann aufgelistet. Auf die vollständige Wiedergabe der landesrechtlichen Vorschriften - bis auf die der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und NRW - werde verzichtet. Sofern auf die landesrechtlichen Vorschriften eingegangen wird, werden hauptsächlich Abweichungen von dem SÜG behandelt.

Sodann geht der Autor auf andere Formen des personellen Sabotageschutzes ein und listet die einschlägigen Vorschriften auf, die vollständig in dem Werk abgedruckt werden (Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe nach § 12 b AtG und Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 LuftSichG) und weist auf die Abgleichung mit den Antiterrorlisten hin.

Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) und ergänzende Verwaltungsvorschriften bilden die Rechtsgrundlage für den staatlichen Geheimnisschutz. Gegenstand des staatlichen Geheimschutzes sind die technischen und organisatorischen Vorkehrungen zum Schutz geheimhaltungsbedürftiger Informationen sowie die Überprüfung von Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben. Sicherheitsüberprüfungen gibt es im Bereich der Nachrichtendienste, bei Geheimnisträgern, höheren Offizieren, im Verteidigungssektor, im öffentlichen Dienst, aber auch in der Privatwirtschaft (vgl. Vorwort Seite V). Die Sicherheitsüberprüfung soll klären, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, ob die zu überprüfende Person ein Sicherheitsrisiko darstellt.

Zentraler Anknüpfungspunkt für das Vorliegen einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ist die Verschlusssache. Diese wiederum wird von dem § 4 Abs. 1 SÜG als im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse (nicht abschließend § 4 Rn. 3) definiert.

Für die Einstufung als Verschlusssache verweist der Autor auf die VS-Anweisung vom 10. August 2018, insbesondere auf die Anlage III mit den „Hinweisen zur VS-Einstufung“ (§ 4 Rn. 3 und 13).

Das SÜG ist 2017 grundlegend überarbeitet worden. Der Autor arbeitet die Änderungen der Vorschrift in der Kommentierung ein und macht deutlich, dass die Neuregelung nicht nur die Voraussetzungen für Sicherheitsüberprüfungsverfahren und die personelle Seite des Geheimschutzes betreffe, sondern auch den materiellen Geheimschutz, also die technischen und organisatorischen Vorkehrungen, die die Vertraulichkeit der Informationen sicherstellen (§ 4 Rn. 2).

In aller Kürze und Übersichtlichkeit behandelt der Autor selbst Randthemen, wie z.B. das Problem des Verhältnisses des IFG und der Verschlusssachen nach SÜG (§ 4 Rn. 30).

Außerdem stellt der Autor zahlreiche Verbindungen und Verweise zu den gesetzlichen Vorschriften her, die über das SÜG hinaus die Beteiligten zur besonderen Geheimhaltung verpflichten (z.B. MAD- und BND-Gesetz).

Die Kommentierungen zu den insgesamt 37 Paragraphen des SÜG sind übersichtlich gegliedert und weisen viele Hervorhebungen in Fettschrift oder kursiver Schrift auf. Das Lesen wird hierdurch erheblich erleichtert. Die Kommentierung ist praxisgerecht, jedoch mit wissenschaftlichen Quellen belegt. Die Kommentierung enthält zahlreiche Verweise auf die Literatur und Rechtsprechung in Klammern direkt nach der zu belegenden Aussage. Die Quellenangaben mit Hilfe einer URL entsprechen sicherlich der gängigen Zitierpraxis. Die Angabe einer URL in gedruckter Form, ist aufgrund der Länge der URL dennoch wenig praktikabel (z.B. § 4 Rn. 28).

Das Werk ist knapp 300 Seiten lang, verfügt über ein Inhaltsverzeichnis, ein Abkürzungsverzeichnis und ein detailliertes Stichwortverzeichnis.

Zielgruppe des Werks sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verwaltungs- und Arbeitsgerichte, Personalabteilungen und Sicherheitsbeauftragte, Personal- und Betriebsräte und Personen, die sich einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen müssen.

Das Werk ist auf dem neusten Stand, sowohl betreffend die gesetzlichen Änderungen im Bereich der Sicherheitsüberprüfungen als auch die neueste höchstrichterliche Rechtsprechung bis Ende 2018.

Fazit: Die Kommentierung ist von unschätzbarem Wert für alle, die sich mit der Rechtsmaterie des Sicherheitsüberpüfungsrechts befassen müssen.


Freitag, 27. September 2019

Rezension: Handbuch des Mietrechts

Hannemann / Wiek / Emmert, Handbuch des Mietrechts, 7. Auflage, Deubner 2019

Von Rechtsanwältin Mandy Hrube, LL.M. (Stellenbosch), Hamburg


Das „Handbuch des Mietrechts“ von Hannemann/Wiek/Emmert ist mittlerweile in der 7. Auflage erschienen. Das Werk liefert dem Praktiker eine schnelle und zuverlässige Arbeitshilfe bei der Lösung auftretender Rechtsfragen im Mietrecht. Die Neuauflage berücksichtigt dabei die Änderungen der Mietrechtsreform 2019 – wie bspw. die Erweiterung des Mieterschutzes bei Modernisierungen – und enthält eine hilfreiche Synopse mit detaillierter Erläuterung der Änderungen durch die Reform. Praktische Checklisten und Muster helfen dabei, die neuen Regelungen sicher und richtig anzuwenden. Enthalten ist zudem eine CD-ROM, die einerseits den gesamten Handbuchinhalt abdeckt, diesen aber auch mit einer Spezialdatenbank zum Mietrecht verknüpft, in der Rechtsprechung, Gesetze und Gesetzesmaterialien sowie über 100 Checklisten, Vertrags- und Schriftsatzmuster zur Verfügung stehen. Der Online-Service bietet darüber hinaus Zugriff auf regelmäßige aktualisierte Muster, Erläuterungen, Rechtsprechung und Gesetze.

Auf 1758 Seiten deckt das Werk sowohl das Wohn- als auch das Gewerberaummietrecht ab. Aktuellen Entscheidungen, wie dem Urteil des BGH vom 22.08.2018 - Az. VIII ZR 277/16 zur Renovierungsvereinbarung zwischen Mieter und Vermieter (§ 18 Rn. 62), wird sich dabei ebenso gewidmet wie rechtsgebietsübergreifenden Fragen, bspw. zu den Auswirkungen der DSGVO auf das Mietverhältnis (§ 4 Rn. 171 ff.). Nicht überzeugen können dabei jedoch die Ausführungen zur praxisrelevanten Frage der Datenübermittlung an Handwerker. Wenn ein Vermieter im Zusammenhang mit Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten die Basisdaten des Mieters an die beauftragten Handwerker zur Terminvereinbarung weitergibt, will Emmert diese Weitergabe auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO stützen. Zudem weist er darauf hin, dass „zur Sicherheit“ aber auch eine Einwilligung des Mieters eingeholt werden könne (§ 4 Rn. 186). Diese Darstellung kann insofern nicht überzeugen, da an die „Erforderlichkeit“ i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO hohe Anforderungen gestellt werden und die Weitergabe der Kontaktdaten des Mieters nicht zwingend erforderlich ist, um die Pflichten aus dem Mietvertrag erfüllen zu können. Vielmehr kann die Terminvereinbarung auch auf anderem Wege erfolgen, bspw. über die Hausverwaltung oder durch Mitteilung der Kontaktdaten der beauftragten Handwerksfirma an den Mieter. Eine bloße Zweckerreichung ist bereits nicht ausreichend. Ferner kann die Anmerkung, dass die Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) „zur Sicherheit“ eingeholt werden könne, leicht missverstanden werden und es hätte in diesem Zusammenhang erwähnt werden sollen, dass der Vermieter im Falle des Widerrufs der Einwilligung anschließend nicht mehr auf eine andere Rechtsgrundlage wechseln kann. Leider geht Emmert auf die (neben der Einwilligung) relevante taugliche Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO („berechtigtes Interesse“) bei diesem äußerst praxisrelevanten Problem überhaupt nicht ein.

Fazit: Das „Handbuch des Mietrechts“ bietet einen umfassenden Überblick über relevante Rechtsfragen im Wohn- und Gewerberaummietrecht. Durch seine klare Struktur und verständliche Ausdrucksweise ermöglicht es auch dem Berufsanfänger einen schnellen Einstieg in die Materie und dient damit sowohl diesem als auch dem Fachanwalt als wertvolle Hilfe in der anwaltlichen Praxis.

Donnerstag, 26. September 2019

Rezension: Freiheitsentziehung und Unterbringung

Marschner / Lesting / Stahmann, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 6. Auflage, C.H. Beck 2019

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken


Es ist wohl wahr, wenn die Autoren in ihrem Vorwort darauf hinweisen, dass die rege gesetzgeberische Tätigkeit es mitunter schwierig macht, einen Kommentar zu einem Thema, das mehrere Gesetze betrifft, stets aktuell zu halten. Umso wichtiger ist es dann für Leser und Rechtsanwender, wenn in einem Werk wie dem vorliegenden die Betonung auch auf die diesbezüglich konstant bleibenden verfassungsrechtlichen Vorgaben gelegt wird, sodass selbst längere zeitliche Zwischenräume – hier erschien die Vorauflage vor neun Jahren – die Nutzbarkeit eines Werks nicht erheblich schmälern. Die aktualisierte sechste Auflage umfasst nun inklusive Verzeichnissen ca. 650 Seiten und bietet durch einen Online-Zugriff auf den Wortlaut der unterbringungsrelevanten Landesgesetze weiteren Mehrwert.

Die Aufmachung des Kommentars gefällt mir sehr gut. Denn entgegen vieler anderer Beispiele aus der „grauen“ Kommentarreihe des Verlags ist der Text recht groß geschrieben, gut untergliedert und mit fett gedruckten Leitwörtern versehen. Hinzu kommen Tabellen, Praxishinweise, Schemata und andere Elemente, die man in den klassischen Beck-Kommentaren bislang oft vergeblich sucht. Die gesetzesübergreifende Darstellung birgt einige Komplexität, die aber durch ein gutes internes Verweisungssystem aufgefangen wird. Hinweise auf Rechtsprechung und Literatur sind leider direkt im Text verortet.

Was wird inhaltlich geboten? Nach einer erfreulich ausführlichen Einleitung, in der auch ausführlich auf statistische und sozialwissenschaftliche Grundlagen eingegangen wird, werden die Ländergesetze zur Unterbringung psychisch kranker und abhängiger Menschen als öffentlich-rechtliches Unterbringungsrecht kommentiert, hiernach die zivilrechtliche Unterbringung gemäß den Normen des BGB. Sodann folgen noch Abschnitte zum materiellen Freiheitsentziehungsrecht sowie zum Verfahrensrecht.

Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung wird zu Recht ein Schwerpunkt auf den Gefahrenbegriff und später den Vollzug der Unterbringung gelegt. Der Wechsel zwischen erzwungener und freiwilliger Behandlung ist bisweilen fließend und erfordert, wie Marschner richtigerweise betont, eine umfassende Aufklärung der kranken Person, aber auch die Dokumentation dieser Aufklärung (S. 158). Lesenswert ist auch das Unterkapitel zu Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen, die im Lichte der BVerfG-Rechtsprechung dargestellt und abgewogen werden (S. 194 ff.).

Im Kapitel zur zivilrechtlichen Unterbringungen habe ich zunächst die Ausführungen zur unterbringungsähnlichen Maßnahmen bei Kindern durch das Familiengericht herangezogen. Diese sind kompakt, aber zutreffend erfasst (§ 1631b BGB, Rn. 7, mit sinnvollem Verweis auf die Kommentierung zu § 1906 Abs. 4 BGB). Leider werden die Notwendigkeit und die Rolle des Verfahrensbeistands nicht ausreichend thematisiert, auch was z.B. die üblicherweise geringere Vergütung in Fällen des § 1631b Abs. 2 BGB angeht. Das wäre vielleicht in der Folgeauflage eine passende Ergänzung.

Besonders gut gefällt mir in Kapitel D zum Verfahrensrecht die Kommentierung zur Anhörung (Lesting, § 319 FamFG), der sogar einen kleinen Leitfaden zum Stil der Anhörung beigefügt hat. Das „materielle Freiheitsentziehungsrecht“, Kapitel E, thematisiert sodann das AufenthG, das AsylG und die Dublin III-VO und grenzt spezifisch die verschiedenen Hafttatbestände vom polizeilichen Gewahrsam ab. Dabei ist es fast schade, dass auf das Problem, dass sich alle Behörden für unzuständig erklären, nur in einem Satz eingegangen wird, denn hier wird die Polizei mit einer (für sich selbst und andere) problematischen Person oftmals alleine gelassen (S. 508, Lesting).

Der Kommentar ist durch die gesetzesübergreifende thematische Ausrichtung ein Gewinn für jedes Amtsgericht, für Anwälte ohnehin. Aber gerade wenn Betreuungsrecht, polizeilicher Gewahrsam, Familienrecht, Unterbringungsrecht sowie sonstige Haftsachen bei verschiedenen Dezernaten aufgehängt sind, kann in Zweifelsfragen dieses Werk viele Erkenntnisse bringen, gerade weil gewisse (verfassungsrechtliche) Grundprinzipien in jedem Fall zu beachten sind. Insofern ist der Kommentar meiner Ansicht nach ein Muss für jeden im FGG-Bereich tätigen Rechtsanwender und sei es nur für den Ersteinstieg in die Materie.


Mittwoch, 25. September 2019

Rezension: Asylbewerberleistungsgesetz

Cantzler, Asylbewerberleistungsgesetz, Handkommentar, 1. Auflage, Nomos 2019

Von Rechtsanwältin Elvira Bier, Fachanwältin für Sozial- und Medizinrecht, Rapräger Rechtsanwälte, Saarbrücken



Der Handkommentar „Asylbewerberleistungsgesetz“ ist über den Nomos-Verlag in der ersten Auflage 2019 erschienen und kostet 79,00 €. Der Aufbau des Handkommentares ist klar strukturiert. Nach jeder Vorschrift folgt eine Gliederung, die das Arbeiten mit dem Werk vereinfacht. Rechtsprechungsnachweise und Literaturangaben sind in den Fußnoten abgedruckt. Schlagworte finden sich in der Kommentierung im Fettdruck.

Zu Recht weist der Autor einführend darauf hin, dass es sich bei dem Asylbewerberleistungsgesetz um kein Sozialrecht bzw. um keine Sozialleistungen im formellen Sinne handelt, sondern für das Leistungsverfahren die Vorschriften des LVwVfG gelten. Materiell-rechtlich ist das Asylbewerberleistungsgesetz allerdings als eines von 3 Leistungssystemen zur sozialen Grund- bzw. Existenzsicherung dem materiellen Sozialrecht zuzuordnen.

Der Kommentar geht erfreulicherweise auch auf die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen ein, die im Zusammenhang mit dem Asylbewerberleistungsgesetz stehen. Beispielsweise sind in der Kommentierung des § 1 AsylbLG sämtliche Aufenthaltstitel gemäß dem Aufenthaltsgesetz mitabgedruckt und werden eingehend erläutert.

Der Autor bezieht sowohl die europarechtlichen als auch völkerrechtlichen bzw. verfassungsrechtlichen Regelungen mit in die Kommentierung ein. Daneben sind viele praxisnahe Konstellationen in das Werk eingearbeitet. Beispielsweise wird bei den Anspruchseinschränkungen gemäß § 1a AsylbLG das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesprochen, da Widerspruch und Anfechtungsklage in diesem Zusammenhang keine aufschiebende Wirkung entfalten. Erwähnenswert ist auch, dass sich der Autor im Rahmen des § 3 AsylbLG mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 sehr ausführlich auseinandersetzt, welches zu weitreichenden Änderungen des § 3 AsylbLG führte. Dieses Urteil hatte zur Folge, dass die Höhe der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG angepasst wurden, da das Bundesverfassungsgericht einen menschenrechtlichen Verstoß in diesem Zusammenhang festgestellt hatte. Im Rahmen dieser Vorschrift wird auch § 44 AsylG (Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen) ausführlich dargestellt. Im Rahmen des § 3 Abs. 3 AsylbLG werden die Bedarfe und Leistungen für Bildung und Teilhabe im Sinne der Vorschriften der §§ 34, 34a und 34b SGB XII erörtert.

Gelungen sind auch die Ausführungen zu den §§ 5, 5a und 5b AsylbLG (Arbeitsgelegenheiten und Integration). Auf die datenrechtliche Problematik wird ebenfalls eingegangen, im Rahmen dessen Ansprüche bei rechtswidriger bzw. fehlerhafter Datenerhebung dargestellt werden.

Erwähnenswert sind die Ausführungen zu § 6a AsylbLG, die Erstattungsansprüche von Nothelfern regeln. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass dieser Erstattungsanspruch nicht gemäß § 44 SGB I zu verzinsen ist, da es sich gerade nicht um eine Geldleistung im Sinne des § 11 Satz 1 SGB I handelt. Im Rahmen der Einkommens- und Vermögensanrechnung gemäß § 7 AsylbLG folgen auch Ausführungen zu dem Übergang von Ansprüchen gemäß § 93 SGB XII. Bei den ergänzenden Bestimmungen geht der Autor auch auf § 63a AsylG (Meldebescheinigung) sowie § 15 AsylG (Mitwirkungspflichten) ein.

Der praktische Kommentar soll dem Benutzer in der täglichen Praxis eine Orientierungshilfe sein. Er verschafft einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung und hilft, Zusammenhänge zwischen den gesetzlichen Regelungen zu erkennen. Der Handkommentar berücksichtigt alle gesetzlichen Neuregelungen, über das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz und das „Asylpaket II“.

Das Preis-Leistungs-Verhältnis ist als angemessen zu bewerten.

Dienstag, 24. September 2019

Rezension: Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Ruhl / Tolkmitt, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 3. Auflage, Carl Heymanns 2019

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Andrae & Simmer, Saarbrücken


Der schon an den Vorauflagen federführend beteiligte Kollege Ruhl, diesmal zusammen mit dem Richter am Bundesgerichtshof Tolkmitt, veröffentlicht nun die überarbeitete Version des in erster Auflage 2006 und in zweiter Auflage 2010 erschienenen Werkes, acht Jahre später (Redaktionsschluss war am 1.9.18), um die zwischenzeitlich ergangenen vielfältigen Entscheidungen der europäischen und deutschen Gerichte und Ämter einzubinden. Dafür war es sicherlich an der Zeit.

Das im Taschenbuchformat (zumindest der Höhe und der Breite, wenn auch nicht der Tiefe nach) erscheinende Werk kommentiert auf seinen mehr als 1600 Seiten zunächst nacheinander alle 111 Artikel der Verordnung des Rates EG 6/2002 (Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung). Daran schließt sich (ab Seite 1417) ein Anhang an, in dem sowohl die Durchführungsverordnung als auch die Gebührenverordnung zu dem Gemeinschaftsgeschmacksmustern abgedruckt sind, gefolgt von den Richtlinien über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen und betreffend die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Auch die Genfer Fassung des Haager Abkommens über die internationale Eintragung von Designs wurde abgedruckt. Daran schließt sich ein Register der wichtigsten Entscheidungen des EuGH, EuG, verschiedener LG und OLG, des HABM (= EUIPO) des BGH, sowie sonstiger deutscher Gerichte an. Auch einige ausländische Entscheidungen werden im Register aufgeführt. Zum Abschluss finden wir das übliche Stichwortverzeichnis.

Die Art und Weise der Kommentierung entspricht im Wesentlichen dem in derartigen Werken üblichen Muster. Die Norm wird dargestellt. Danach folgt eine Inhaltsübersicht. Auf eine Darstellung sämtlichen ausgewerteten Schrifttums wird hier indes verzichtet. Die Quellen werden ausschließlich in Fußnoten angegeben. Die Fußnoten fallen dabei im Gegensatz zu anderen Kommentarwerken auf den ersten Blick überraschend knapp aus. Das mag damit zusammenhängen, dass man sich hier im Wesentlichen auf obergerichtliche Entscheidungen stützt und verweise auf sonstige Literatur eher die Ausnahme darstellen. Diese Vorgehensweise ist für den Praktiker auch die einzig wirklich taugliche, da dieser mit den Entscheidungen der Gerichte arbeiten muss. Ein Taschenkommentar soll genau das liefern, was hier erfolgt, nämlich die sich aus der Rechtsprechung ergebende Rechtslage darstellen. Ein Werk für Praktiker von Praktikern.

Die Gliederung der Kommentierung erfolgt in übersichtlicher und verständlicher Weise. Die Wortwahl ist gerade heraus und erlaubt daher eine schnelle inhaltliche Auswertung des Geschriebenen, was im Arbeitsalltag ein absoluter Bonus ist. Der Zugriff auf die notwendigen Änderungen ist durch die klare Gliederung der gesetzlichen Grundlage vorgegeben, wird aber durch das Inhaltsverzeichnis erleichtert. Soll z.B. zu der stets im Kern einer Geschmacksmusterstreitigkeit stehenden Eigenart vorgetragen werden, gelangt man auf einen Blick zu Seite 126, auf der die Kommentierung des Art. 6 beginnt. Dieser wichtige Artikel hat eine sehr feine Untergliederung erfahren. Allein das Inhaltsverzeichnis erstreckt sich über sechs Seiten, was der Sache gerecht werden dürfte. Es wird auch, dem Ansatz des Praxiskommentars getreu, nicht etwa nur der Gesetzestext Stück für Stück kommentiert sondern auch Anleitung zur konkreten Prüfung der Eigenart gegeben. Im Zuge dessen wird in strukturierter Form natürlich auch eine Kommentierung der einzelnen Tatbestandsmerkmale vorgenommen. Schon die Inhaltsübersicht zeigt dem Bearbeiter gleich, wo er weiter lesen muss. Gerade die Frage der Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede wird schön strukturiert und gut verständlich erläutert. Dabei wird insbesondere intensiv auf die zu Grunde gelegten Entscheidungen verwiesen. Dabei wird auch immer wieder einmal auf die Rechtsprechung anderer Länder rekurriert, die bei einer europäischen Regelung natürlich auch Einfluss auf die Auslegung der europäischen Normen durch den deutschen Juristen haben kann. Die Zusammenhänge werden hier schön hergestellt und erläutert.

Das Werk ist seiner Größe nach mit 188 € recht teuer. Inhaltlich ist es aber aus Sicht des Rezensenten so gelungen, das es zumindest für den im Recht des geistigen Eigentums tätigen Praktiker durchaus eine so wertvolle Ergänzung der Bibliothek darstellen wird, dass es den Preis rechtfertigt.

Montag, 23. September 2019

Rezension: Miete | WEG | Nachbarschaft

Klein-Blenkers / Heinemann / Ring, Miete | WEG | Nachbarschaft, Spezialkommentar zu den §§ 535 ff BGB, dem gesamten WEG, den §§ 903 ff BGB, 2. Auflage, Nomos 2019

Von RAG Dr. Alexander Schäfer, Landstuhl



Eine bekannte schwedische Einrichtungshauskette warb mit dem Slogan „Wohnst du noch oder lebst du schon“. Das läuft darauf hinaus, dass die gewählte, womöglich eigene Wohnstatt nicht nur dazu da ist, einen vor den gravierendsten Wetterphänomenen zu schützen. Nein, die Wohnung ist zugleich Lebensmittelpunkt und der Ort der Privatheit, der Ort, wo soziale Beziehungen ausgelebt werden.

Dieser Bedeutung entspricht es, dass auch gesetzgeberisch erheblicher Aufwand getrieben wurde, um das „Wohnen“ zu regeln. Dies mit dem Ziel, einen möglichst umfassenden Interessenausgleich zwischen denjenigen zu erreichen, die dort eine Rolle spielen. Diesen Regelungskomplex möglichst weitgehend zu umfassen, bemüht sich das zu besprechende Kommentarwerk der Herausgeber Klein-Blenkers/Heinemann/Ring, denn es umfasst das BGB-Mietrecht, das gesamte WEG und das BGB-Nachbarschaftsrecht, sprich die §§ 903 ff. BGB. Natürlich umfasst das auch Bereiche jenseits des Wohnens, wie beispielsweise die Gewerbemiete oder die Miete beweglicher Sachen, im Bereich des Nachbarschaftsrecht mit dem § 903 BGB eine Grundnorm des Privatrechts überhaupt.

Dabei stellt der Spezialkommentar eine „Auskoppelung“ aus dem Gesamtwerk „NomosKommentar zum BGB“ dar, vielfach besser bekannt als „Dauner-Lieb“, der in sechs Bänden das gesamte BGB bespricht. Dabei wird in dem hier zu besprechenden Spezialkommentar die Neuauflage der Gesamtausgabe zeitlich schon vorweggenommen, so dass man hier lesen kann, was im Gesamtwerk später abgedruckt sein wird.

Die Kommentierungen sind nicht in erster Linie als Fundstellenkatalog angelegt, sondern weisen relevante Rechtsprechung oder Literatur in Fußnoten nach. Dafür hat man oberhalb der Fußnotenabteilung einen gut lesbaren Fließtext, in dem Themenkomplexe zusammenhängend dargestellt und mit zahlreichen praktischen Beispielen erläutert werden. Damit kann man auch einmal neu in ein Gebiet einsteigen und etwas dazulernen.

Übergreifende Literaturnachweise befinden sich am Beginn jeder Kommentierung. Dabei fällt (positiv) auf, dass vor allem jüngere und jüngste Buch- und Zeitschriftenbeiträge ausgewertet oder nachgewiesen werden, so dass auch aktuelle Diskussionen des Mietrechts abgebildet werden. Soweit in den Fußnoten auf Rechtsprechung verwiesen wird, wird der Schwerpunkt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelegt. Das spiegelt zwar nicht die Vielgestaltigkeit der amtsgerichtlichen Judikatur, bringt dem Rechtsanwender aber diejenigen Entscheidungen nahe, die Leitliniencharakter haben. Vor dem Einstieg in die Kommentierung eines Paragrafen wird ein Inhaltsverzeichnis gestellt, wenn dies aufgrund der Länge der Kommentierung erforderlich ist.

Mich persönlich hat die Zusammenstellung der drei kommentierten Bereiche überzeugt, denn so hat man ein handliches Werk im Regal, dass den größten Teil des wohnbezogenen Privatrechts abdeckt und dabei noch instruktiv ist, also mitunter die Einarbeitung in bislang vernachlässigte Teilbereiche erlaubt. Das ist gerade auch am Amtsgericht, an dem der Rezensent tätig ist, ein Vorteil, denn alle drei Teilbereich kommen mit großer Regelmäßigkeit und immer wieder in anderer Gestalt vor. In Zeiten, in denen fast jedem Praktiker auch die gängigen Datenbanken zur Verfügung stehen, muss ein gedrucktes Werk etwas bieten, dass nicht schiere Informationsmenge ist, sondern schnelle Hilfe auf überschaubarem Raum in haptischer Form. Das hier vorliegende Werk kann man in dieser Weise sehr gut aufgeschlagen neben die zu bearbeitende Akte legen. Besonders gut finde ich insoweit auch die Besprechung des Nachbarschaftsrechts, denn hierzu ist die Literatur knapp. Einziger Wermutstropfen: ein nicht ganz so ausführlicher Bezug zu den landesrechtlichen Vorschriften.

Insgesamt eine Empfehlung für den mit Wohnungsfragen beschäftigten Juristen, sei es am Amtsgericht, in der Kanzlei oder in der Hausverwaltung.

Sonntag, 22. September 2019

Rezension: Leitfaden zum Arbeitslosengeld II

Arbeitslosenprojekt TuWas (Hrsg.), Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, 14. Auflage, Fachhochschulverlag (Frankfurt am Main) 2019

Von RAin, FAin für Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf



Rechtsratgeber zum Arbeitslosengeld II – Grundsicherung für Arbeitssuchende - gibt es mittlerweile wie Sand am Meer, - von unterschiedlicher Güte. Die meisten sind aus der Sicht von Richtern (!) geschrieben, sehr viele von Lehrenden (entweder hauptamtlich oder Lehrbeauftragte, z.B. Anwälte). Im Unterschied hierzu ist das vorliegende Buch aus der Sicht Betroffener verfasst. Was auf den ersten Blick nicht so ergiebig wirkt (beliebte Diskussionsforen im Internet helfen beim Erfahrungsaustausch, bringen aber nicht unbedingt weiter), bewahrheitet sich allerdings nicht. Es ist tatsächlich ein Kompendium von geradezu erschlagendem Umfang und erscheint mittlerweile in der 14. Auflage (Stand 2018).

Die Autoren sind - neben dem Arbeitslosenprojekt TuWas - Ulrich Stascheit, Verleger im Fachhochschulverlag, und Ute Winkler, Präsidentin des Landessozialgerichts Sachsen – Anhalt a. D. (ohne Richter geht’s eben doch nicht).

Berücksichtigt sind die zahlreichen Änderungen im Grundsicherungsrecht durch das 10. SGB II – Änderungsgesetz und weitere Änderungen durch andere Gesetze. Besonders hervorzuheben sind die detaillierten Erläuterungen zum sozialversicherungsrechtlichen Schutz (Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung). Dieser Punkt wird meist arg vernachlässigt. Hier wird sogar der "Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung" berücksichtigt. Warum gerade die Krankenversicherung Arbeitssuchender ansonsten so stiefmütterlich behandelt wird, ist schleierhaft. Immerhin handelt es sich um mehrere Millionen Versicherter und das Thema birgt jede Mende Streitpotential.

Inhaltlich dreht sich alles um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II. In 22 Kapiteln ist der Inhalt dieses (reichlich gestückelten und ständig reformierten) Gesetzes eingehend beleuchtet. Zwei weitere Kapitel behandeln das Verfahren der Rechtsdurchsetzung (logische Folge eines Ratgebers von Betroffenen für Betroffene: Was nützt es, dass "was" zu wissen, wenn man das "wie?" nicht umsetzen kann). Außerdem steht der Name des Herausgebers, Arbeitslosenprojekt TuWas, schon programmatisch dafür ein, dass es nicht nur bei theoretischer Betrachtung bleibt, sondern auch praxisbezogene Darstellung und Umsetzung folgt.

Aber nicht nur Betroffene, Beraterstellen und Arbeitsloseninitiativen nutzen den Ratgeber, er hat sich mittlerweile einen solchen Ruf erworben, dass er als Standardwerk auch von Rechtsanwälten häufig eingesetzt wird und in den Bibliotheken der Sozialgerichte vorhanden ist.

Die Perspektive der Leistungsberechtigten steht dabei natürlich im  Mittelpunkt. Ein eigenes Buch behandelt die Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II. Wäre hierzu auch noch ein eigenes Kapitel enthalten, würde der Umfang des Ratgebers bei weitem gesprengt, der jetzt schon mit 1120 Seiten nicht gerade zu den Leichtgewichten gehört.

Wobei sich die Herausgeber eines "Tricks" bedient haben: Das Buch ist nicht auf dem herkömmlichen 80 – 130 gr schweren Papier im Buchdruck gedruckt, sondern es besteht aus dünnerem, grauen Papier (auch spöttisch "Recyclingpapier" genannt). Auch das Schriftbild ist recht klein.

Lesbarkeit wird trotzdem erzeugt, in dem der Fließtext am inneren Rand vorhanden ist, am äußeren Rand sind Stichwörter in blauer Schrift zu dem jeweiligen Abschnitt. Im Text werden immer wieder teils brandaktuelle Gerichtsurteile aller Instanzen vom SG bis zum BSG zitiert. Da das SGB II ständig reformiert, ergänzt und uminterpretiert wird, kommt es hierauf gerade besonders an.

Das weitaus umfangreichste Kapitel ist die Anrechnung von Einkommen in all ihren Facetten. Exemplarisch für alle anderen Kapitel wird hier der Aufbau geschildert: Es beginnt mit einem Inhaltsverzeichnis (gefasst in ein graues Kästchen). Die Überschriften sind jeweils blau gedruckt. Zunächst sind die entsprechenden Paragraphen (in diesem Fall §§ 11, 11 a, 11 b, 13, 77 SGB II, 1 – 6 Alg II – VO) genannt. Mit römischen Ziffern folgen jeweils Unterkapitel (Was ist Einkommen? Welche Einkommen werden angerechnet? Wie wird anrechenbares Einkommen angerechnet? Wie wird laufendes und einmaliges oder gelegentlich zufließendes Einkommen angerechnet? Anrechnung von Einkommen bei Alg I – Aufstockern, etc.). Diese Unterkapitel sind ihrerseits unterteilt mit arabischen Zahlen: z.B. 1.3.10 Der Erwerbstätigenfreibetrag oder 14. Anrechnung von Mischeinkommen). Richtig hilfreich sind die zahllosen Beispiele im Text (als solche auch gekennzeichnet). Schon im Buch selbst sind einige Tipps mit einem Piktogramm (Fingerzeig) gekennzeichnet.

Das letzte Kapitel zeigt wieder auf, dass es ein Buch zu Selbsthilfe ist: Im Kapitel "Tipps zu guter Letzt" sind wichtige Adressen und Fundstellen im Internet gelistet.

Fazit: eine dicke Kaufempfehlung (hat das dieser Ratgeber noch nötig?) alleine schon wegen der unzähligen Beispiele mit Berechnungen (mir ist kein Jurist bekannt, der gerne rechnet. Jobcenter haben dafür Computerprogramme) und der dazu ergangenen brandaktuellen Rechtsprechung. Allein die Abhandlung über das Thema "Kranken-, Pflege-, Unfall-, Rentenversicherung" macht den Ratgeber lesenswert!

Samstag, 21. September 2019

Rezension: Betrieblicher Datenschutz

Forgó / Helfrich / Schneider, Betrieblicher Datenschutz, 3. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen



Durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist das Datenschutzrecht spätestens seit dem 25. Mai 2018 nicht mehr aus der täglichen Arbeit hinwegzudenken. Das gilt besonders für die betriebliche Praxis, in der viele Abläufe und Prozesse zu hinterfragen und ggf. neu zu justieren waren und sind. Eine Reihe von Werken widmet sich dem „neuen“ Datenschutzrecht und verspricht Hilfe für den Rechtsanwender. Dazu gehören einerseits Kommentare (etwa von Kühling/Buchner, Gola, Paal/Pauly, Ehmann/Selmayr oder Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann) und Monographien (z.B. Laue/Kremer, Das neue Datenschutzrecht in der betrieblichen Praxis; Wächter, Datenschutz im Unternehmen; Schantz/Wolff, Das neue Datenschutzrecht), andererseits aber auch Handbücher (vgl. insbesondere Weth/Herberger/Wächter/Sorge, Daten- und Persönlichkeitsschutz im Arbeitsverhältnis; Koreng/Lachenmann, Formularhandbuch Datenschutzrecht; v.d. Bussche/Voigt, Konzerndatenschutz). Während der nicht auf Datenschutz spezialisierte Rechtsanwender mit den Einzelnormen der DSGVO und den zugehörigen Kommentierungen oftmals einer Antwort auf die in der täglichen Praxis auftretenden Fragen noch nicht näherkommt, so bieten vor allem Handbücher und Formularhandbücher gute Hilfestellungen. Zieht man diese Werke zu Rate, so führt die thematische Gliederung dazu, dass der Leser sich nicht aus den einzelnen Kommentierungen zu verschiedenen Normen die entsprechenden Antworten auf seine Fragen heraussuchen muss. Vielmehr werden die Ausführungen inhaltlich gebündelt und dadurch der Zugriff erleichtert.

Auch das vorliegende Handbuch „Betrieblicher Datenschutz“, herausgegeben von den Professoren Dr. Nikolaus Forgó, Dr. Marcus Helfrich und Dr. Jochen Schneider, ist insofern geleitet von der Prämisse, „Unternehmen sowie deren Beratern fundierte, praxisorientierte Hilfestellungen zur Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Implementierung notwendiger Datenschutz- und Datensicherheits-Mechanismen“ (Klappentext) zu bieten. Das nunmehr in 3. Auflage erschienene Werk wird bearbeitet von über 50 Autorinnen und Autoren, die sich überwiegend aus Vertretern der Anwaltschaft, teilweise aber auch aus Vertretern der betrieblichen Praxis und Wissenschaft zusammensetzen.

Das Handbuch ist in 15 Teile gegliedert, die einzelnen Teile enthalten wiederum mehrere Kapitel. Den inhaltlichen Ausführen sind ein Vorwort, eine Inhaltsübersicht, zwei Bearbeiterverzeichnisse sowie ein Abkürzungsverzeichnis vorangestellt. Fast alle Teile beinhalten zudem einen Annex zur Rechtslage in Österreich.

Im ersten Teil (I) werden zunächst allgemeine Grundlagen des Datenschutzrechts erläutert, von der historischen Genese des Datenschutzrechts (S. 1 ff.) über die internationale Anwendbarkeit der DSGVO (S. 72 ff.) bis hin zu den Grundsätzen einer datenschutzrechtlichen Prüfung (S. 143 ff.). Gerade das letztgenannte Kapitel sollte von Einsteigern ins Datenschutzrecht als Einführung gelesen werden, werden hier doch die Grundsätze dargelegt. Dieses Kapitel stellt gewissermaßen den „Allgemeinen Teil“ des Werks dar. So werden Grundbegriffe, etwa „personenbezogene Daten“ (Rn. 19 ff.), „Verarbeitung“ und „Verantwortlicher“ (Rn. 36 ff.), geklärt, aber auch bereits erste Auseinandersetzungen mit den Pflichten von Verantwortlichen (Rn. 56 ff.) und den Rechten der Betroffenen (Rn. 106) vorgenommen.

Die weiteren Teile stellen gewissermaßen den „Besonderen Teil“ des Werks dar. Sie widmen sich den einzelnen Themen, wie bspw. der Datenschutzorganisation (Teil II), der Archivierung und Entsorgung (Teil IV), dem Datenschutz im Personalbereich (Teil V), im Unternehmen und Konzern (Teil VI) sowie im Gesundheitssektor (Teil X), zudem der Datensicherheit (Teil XII) und dem Konfliktmanagement im Datenschutz (Teil XIII). Abschließend enthält das Werk noch Länderberichte (Teil XV) aus Großbritannien, Italien, Schweden, Tschechien, Schweiz, Russland und der Ukraine.

Von hoher Relevanz und Brisanz ist naturgemäß der Datenschutz im Personalbereich. Gerade hier werden viele Probleme immer noch äußerst engagiert diskutiert. Hanloser befasst sich im ersten Kapitel zunächst grdsl. mit dem Beschäftigtendatenschutz in der DSGVO. So setzt er sich eingehend mit den Regelungsspielräumen auseinander, insbesondere mit Art. 88 DSGVO. Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext vorsehen. Von dieser Öffnungsklausel wurde vielfach Gebrauch gemacht, etwa in § 26 Abs. 4 S. 1 BDSG-neu, der die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen für zulässig erachtet. Dies wird von Hanloser scharf kritisiert, der es für „rechtsirrig“ hält, „Kollektivvereinbarungen als autonomen Erlaubnistatbestand in die neue Welt der DSGVO hinüberretten zu können und neben die Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 DSGVO stellen zu können“ (Teil V, Kapitel 1, Rn. 2). Kollektivvereinbarungen sollen nach Ansicht des Autors mithin keine eigene Rechtsgrundlage darstellen können. Dies wird überwiegend in der Literatur anders gesehen, worauf aber auch hingewiesen wird (etwa in Teil V, Kapitel 1, Fn. 23). Angenehm finde ich, dass auch die Auswirkungen der geäußerten Rechtsansichten an Beispielen erläutert werden (so etwa hinsichtlich der Möglichkeit der Schaffung eines Erlaubnistatbestands in einer Betriebsvereinbarung, vgl. Teil V, Kapitel 1, Rn. 14). Sodann widmet sich der Autor einigen speziellen Themen, konkret den datenschutzbezogenen Betriebsvereinbarungen, dem Fragerecht des Arbeitgebers, dem Datenabgleich zu Compliance-Zwecken sowie der Videoüberwachung am Arbeitsplatz. In weiteren Kapiteln werden die besonderen Themenkomplexe „Bring Your Own Device“ (2. Kapitel), Datenschutz und Mitbestimmung (3. Kapitel) sowie Sozialdatenschutz (4. Kapitel) herausgegriffen und eingehend behandelt.

Gut gefällt mir, dass auch ein eigener Teil zum Datenschutz im Gesundheitssektor vorzufinden ist (Teil X). Diese Thematik ist zwar naturgemäß etwas speziell, dennoch sind gerade Gesundheitsdaten besonders sensibel. Zwar haben Leistungserbringer im Gesundheitswesen – zu denken sei etwa an Krankenhäuser – teilweise Größenvorteile, jedoch werden diese nicht immer genutzt, sodass der Datenschutz teilweise noch nicht wichtig genug genommen wird. Im Rahmen des Umgangs mit Patientendaten zeigt Bieresborn etwa zunächst die besondere Schutzbedürftigkeit von solchen Daten auf (Rn. 1 f.), um sich sodann mit der ärztlichen Schweigepflicht (Rn. 3 ff.) und der Behandlung von Patientendaten nach der DSGVO (Rn. 8 ff.) auseinanderzusetzen. Interessant sind aber für die Praxis vor allem die Datenverarbeitung durch den Arzt (Rn. 14 ff.) sowie die Verarbeitung ärztlicher Daten durch Dritte (Rn. 31 ff.). Wer im Gesundheitssektor oder dessen Umfeld tätig ist, sollte sich die in diesem Kapitel dargelegten Datenschutzgrundsätze ruhig einmal in Gänze zu Gemüte führen, da sie überaus aufschlussreich und auf das Wesentliche fokussiert sind. In weiteren Kapiteln des Teils setzen sich Arning und Born zudem noch mit den datenschutzrechtlichen Implikationen der elektronischen Gesundheitsakte sowie Günther und Reichert mit denjenigen im Rahmen des Telemonitorings auseinander.

Die Gestaltung des Werks ist überaus gut gelungen. Den jeweiligen Kapiteln sind stets eine eigene Inhalts- sowie eine Literaturübersicht vorangestellt. Das Schriftbild ist äußerst angenehm und leserfreundlich gestaltet. Da oftmals noch keine Rechtsprechung zu bestimmten Fragen vorhanden ist, ist es vielfach unerlässlich, auch die Literatur entsprechend auszuwerten, um zu praxisgerechten Lösungen zu gelangen. Es ist insofern sehr lobenswert, dass das Werk sich nicht mit einigen wenigen Fundstellen begnügt, sondern wissenschaftlich fundiert ist, was sich auch in dem umfangreichen Fußnotenapparat zeigt, den der Verlag dem Werk spendiert hat.

Damit ist der Forgó/Helfrich/Schneider ein guter Ratgeber für die Beantwortung datenschutzrechtlicher Fragen. Zwar werden naturgemäß nicht alle in der Praxis auftretenden Fragen behandelt. Jedoch sind alle wesentlichen Bereiche in dem gut 1600 Seiten umfassenden Werk vertreten. Der Handbuchcharakter führt zudem zu einer sehr guten Übersichtlichkeit. Etwas mühselig ist dagegen das Zitieren des Handbuchs. So beginnen die Randnummern in jedem Kapitel neu, sodass eigentlich nur das Zitieren unter Angabe von Teil, Kapitel und Randnummer verbleibt (Bsp.: Teil V, Kapitel 1, Rn. 11), was etwas umständlich ist. Eine fortlaufende Vergabe von Randnummern durch den gesamten Band würde die Zitierfähigkeit stark verbessern, was ich mir für die nächste Auflage wünschen würde.

Mag seine Anschaffung auch nicht gerade günstig sein, so hilft ein Blick in das vorliegende Handbuch doch oftmals schon bedeutend weiter, um in der Praxis zu schnellen, handhabbaren und rechtlich vertretbaren Lösungen zu gelangen. Insofern kann das Werk Praktikern, die mit Fragen des Datenschutzrechts befasst sind, vollends empfohlen werden. Wer indes als Jurist im Unternehmen als „Allrounder“ mit datenschutzrechtlichen Fragen nur am Rande befasst ist, der sollte möglicherweise eher auf das Formularhandbuch Datenschutzrecht von Koreng/Lachenmann (vgl. Rezension hier im Blog) zurückgreifen, da dieses die Arbeit wohl noch viel mehr erleichtern dürfte, indem nicht nur praxisgerechte Lösungen aufgezeigt, sondern auch Muster bereitgestellt werden. Ein fundiertes und derart in die Tiefe gehendes Rechtshandbuch wie das vorliegende wird ein Formularhandbuch dagegen nicht ersetzen können.