Wandtke / Bullinger / von
Welser, Fallsammlung zum Urheber- und Medienrecht, 4. Auflage, C.H. Beck 2015
Von Rechtsreferendar Dr.
Arian Nazari-Khanachayi, LL.M. Eur.,
Heidelberg

Das Urheberrecht hat in den letzten ca. 30 Jahren nicht
nur durch den immensen Europäisierungsprozess mit zehn Sekundärrechtsakten, die
die systembildenden Eckpfeiler dieses Rechtsgebietes einer (Voll-)Harmonisierung
zugeführt haben, einen Wandel von Innen durchlebt (näher hierzu Rehbinder/Peukert, Urheberrecht, 17. Aufl.
2015, § 2 Rn. 13 i.V.m. § 23 Rn. 445 u. 450 et passim). Vielmehr wurde und wird dieses Rechtsgebiet auch
weiterhin durch die Digitalisierung unserer globalen Gesellschaft von Außen zu
einem Wandel gezwungen. Dem steht das Medienrecht in Nichts nach, hat es doch seine
Funktion in der demokratischen
Informationsgesellschaft zu einem Meinungsbildungsprozessschützenden
Kontrollinstrumentarium geändert (näher hierzu Fechner, Medienrecht, 15. Aufl. 2014, S. 2) und unterliegt daher
ebenfalls Änderungen. Daher ist es besonders erfreulich, wenn ein Fallbuch zu
genau diesen beiden Rechtsgebieten aus der Feder von ausgewiesenen Experten in
Neuauflage erscheint, folglich neuerliche Entwicklungen (siehe hierzu Vorwort) aufzunehmen
und in die gutachterlichen Denkstrukturen umzuwandeln vermag. Die in diesem
Buch immens versammelte Expertise zeigt sich dabei dadurch, dass neben den
Herausgebern mit Herrn Prof. Dr.
Artur-Axel Wandtke, Emeritus für Bürgerliches Recht, Gewerblichen
Rechtsschutz und Urheberrecht an der Juristischen Fakultät der
Humboldt-Universität zu Berlin, Herrn RA Prof.
Dr. Winfried Bullinger, Honorarprofessor an der Brandenburgischen
Technischen Universität Cottbus, und Herrn RA Dr. Marcus von Welser, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen
Rechtsschutz und Lehrbeauftragter an der Humboldt-Universität zu Berlin, neun
(weitere) bundesweit agierende Rechtsanwälte das Werk bearbeitet haben (näher
zu den Autoren im Bearbeiterverzeichnis auf S. XI).
In formaler Hinsicht ist bereits das umfassende Spektrum
an behandelten Themen beeindruckend: in 48 Fällen auf 318 Seiten werden die
wichtigsten Eckpfeiler des Urheberrechts vor dem Hintergrund des
internationalen und europäischen Urheberrechts über die Abgrenzung dieser
Materie zum gewerblichen Rechtsschutz bis hin zu den rechtlichen Besonderheiten
der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung bis hin zum Rundfunk- und
Telemedienrecht unter Berücksichtigung verfahrensrechtlicher Rechtsfragen
behandelt. Dabei sind die Fälle zwar prägnant, jedoch äußerst präzise zuzüglich
eines ausführlichen Fußnotenapparats gelöst, sodass sich der Leser sowohl einen
sicheren Kenntnisstand erarbeiten als auch Einzelfragen zielgenau vertiefen
kann: So werden beispielsweise beim „erlangten Etwas“ im Rahmen eines
Eingriffskondiktionsanspruchs wegen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des
Anspruchsstellers die Ergebnisse der jeweiligen Ansichten skizziert, jedoch
durch die weiterführenden Fußnoten (Fall 40 S. 255 Fn. 32 f.) ein
eigenständiges Vertiefen ermöglicht.
In inhaltlicher Hinsicht besticht das Werk gleich in
mehrfacher Hinsicht, wenngleich hier insbesondere die Aktualität im Vordergrund
gestellt wird: Bereits die Aufnahme zweier neuer Fälle zeigt die immense
Tragweite der Novellierungen und Rechtsprechungsentwicklungen im Urheberrecht.
Fall 19 gehört zu den Neuheiten des Werkes: Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage hat nicht nur in der
wissenschaftlichen Diskussion für viel Wirbel gesorgt, sondern zugleich ein
neues Instrumentarium mit Ausstrahlwirkung auf die Kommunikation im Internet
geschaffen. Denn nach § 87f Abs. 1 Satz 1 HS 2 UrhG werden bereits
„kleinste Textausschnitte“ geschützt, was nach zutreffender Ansicht im
geltenden Recht im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urt.
v. 16.07.2009 – C-5/08, Rn. 37 ff. – Infopaq I) ausgelegt werden muss
(näher hierzu Wandtke, Urheberecht,
4. Aufl. 2014, S. 355), folglich die Kommunikation im Internet erheblich
einschränken kann. Dies zeigt sich dann auch im Fall 19, in dem ein
Sendeunternehmen einen Suchmaschinenbereiter auf Unterlassung in Anspruch
nehmen möchte. In der Lösung wird sodann der „neue“ § 87f Abs. 1 UrhG dezidiert
unter Berücksichtigung sowohl der bereits vorhandenen Literaturstimmen und
gesetzgeberischen Äußerungen (RegE eines
Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes BT-Drs.
17/11470 v. 27.08.2012) als auch der (europäischen) Rechtsprechung
einer Lösung zugeführt. Dies dürfte nicht nur für Studierende im einschlägigen
Schwerpunktbereichsstudium äußerst nützlich sind, sondern zugleich auch eine
große Denkstütze für Praktiker im einschlägigen Arbeitsfeld bieten, die ihre
Mandanten nach dem in diesem Werk vorgeschlagenen Schema unter Vertiefung der
angegebenen Quellen gutachterlich beraten können.
Ähnlich verhält es sich mit Fall 23. Hier nun geht es
freilich nicht um eine Novellierung, sondern um eine Rechtsprechungsentwicklung
auf europäischer Ebene, die das nationale Urheberrecht einem Wandel unterwarf: Der
aus dem nationalen Recht nach § 17 Abs. 2 UrhG bekannte Erschöpfungsgrundsatz
(stark vereinfacht: das Recht zum erstmaligen Inverkehrbringen des Originals
oder eines Vervielfältigungsstückes des Werkes auf einem Markt) wurde nämlich
in der UsedSoft Entscheidung des Gerichtshofs (Urt. v. 03.07.2012 – C-128/11)
auf Computerprogramme angewandt. Hieran anknüpfend und mit Blick auf Art. 4 Abs.
2 RL 2001/29 (InfoSoc-RL) wird seither diskutiert, ob der europäische
Erschöpfungsgrundsatz sich auch auf andere digitale Güter beziehen sollte (näher
hierzu Fall 23 S. 133 f. nach Fn. 17), wobei der Bearbeiter des Falles
(Herr RA Dr. Ole Jani, Berlin)
erfreulicherweise und nach einer dogmatisch überzeugenden Prüfung zu dem
Ergebnis gelangt, die Übertragung der UsedSoft-Entscheidung auf andere digitale
Güter sei abzulehnen (Fall 23 S. 134 f.). Erfreulich ist dieses Ergebnis
deswegen, weil die pauschale Annahme der Erschöpfung und ihre Erstreckung auf
andere digitale Güter zwar nicht der Kommunikation zwischen Kreativen und
(potentiellen) Kreativen im Internet dient, jedoch „die gewünschte Entstehung
durchlizenzierter Abonnement- oder Pay-per-use-Geschäftsmodelle untergraben“
könnte (siehe auch Rehbinder/Peukert,
Urheberrecht, 17. Aufl. 2015, § 23 Rn. 467).
Schließlich ist eine weitere, beispielhaft hervorgehobene
Aktualisierung des Werkes im Bereich des Medienrechts zu finden. Denn gerade die
Störerhaftung war nicht nur, sondern ist auch weiterhin weitreichenden
Entwicklungen ausgesetzt, die sowohl der gesetzgeberischen Regulierungswut als
auch dem unionsrichterlichen Aktionsdrang zu verdanken sind. Und gerade im
demokratischen Informationszeitalter ist die Bedeutung von jeglichen
Internetdienstleistungsanbietern kaum zu überschätzen, wobei es zunächst keine
Rolle spielt, ob diese den Zugang zum Internet ermöglichen (Access-Provider),
die Inhalte im Internet präsentieren (Content-Provider) oder den Server für das
Abspeichern der Präsentierten Inhalte bereithalten (Host-Provider) (näher zu
den Unterschieden zwischen den jeweiligen Providern aus rechtlicher Sicht Nazari-Khanachayi, Zulässigkeit von
Zugangserschwerungsverfügungen gegen Access-Provider bei (drohenden)
Urheberrechtsverletzungen, 2015, S. 19 f.). In Fall 47 geht es dann auch um die
Verantwortlichkeit eines Content-Providers, die Anlass gibt, dem Leser ausgehend
von einer Prüfung der Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG für Diensteanbieter
über die Haftungsbeschränkung des Art. 14 RL 2000/31 (E-Commerce-RL) bis
hin zum Störerhaftungskonzept des BGH – jeweils unter zielgenauer Angabe der
unmittelbar einschlägigen Rechtsprechung – eine instruktive Anleitung für die
Prüfung ähnlich gelagerter Fälle mit Internetdiensteanbietern als Subjekte des
Rechtsstreits anzubieten.
Nicht unerwähnt bleiben darf jedoch bei aller Freude an
der immensen Aktualität des Werkes, dass auch nach wie vor eine Vielzahl an –
bisweilen noch nicht höchstrichterlich entschiedenen – Standardfragen (vgl.
etwa Fall 9 S. 57: die Frage nach der Aktivlegitimation eines Gesellschafters
innerhalb einer GbR, wenn ein ausschließliches Nutzungsrecht von Miturhebern in
eine GbR eingebracht wird) auch weiterhin breiten Raum bei der Darstellung der
einzelnen Fälle einnehmen.
Insgesamt ist die Neuauflage des Werkes von Wandtke/Bullinger/von Welser ganz
besonders begrüßenswert: Es ist nicht nur durch die Beteiligung von – neben den
namhaften Herausgebern – Praktikern aus den einschlägigen Rechtsgebieten mit
einer gewaltigen Expertise, Prägnanz und zugleich Präzision geschrieben.
Vielmehr nimmt das Werk durchgehend neuerliche Entwicklungen im sich dynamisch
entwickelnden Urheber- und Medienrecht auf und verortet diese entweder gänzlich
neu im Gesamtsystem oder aber innerhalb des Gesamtsystems an den einschlägigen
Stellen. Gerade dies erleichtert dem Leser den Zugriff auf die kaum noch
überschaubaren Neuerungen auf diesem Gebiet. Daher kann das Werk nicht nur
Studierenden im einschlägigen Schwerpunktbereichsstudium empfohlen werden,
sondern wird auch dringend Praktikern sowohl im einschlägigen Praxisbereich als
auch mit gelegentlicher Berührung zu diesen Rechtsgebieten zur Lektüre
empfohlen.