Oberloskamp, Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft
für Minderjährige, 4. Auflage, C.H. Beck 2017
Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl
Nicht nur
zahlreiche gesetzliche Änderungen, sondern auch die durch das FamFG verursachte
Dynamik in der Rechtsprechung bedingten sieben Jahre nach der Vorauflage eine
Neuauflage des vorliegenden Werks. Die bisherige Struktur ist jedoch erhalten
geblieben, sodass Leser und Rechtsanwender die Materie auf inzwischen 650
Seiten aufbereitet erhalten. Das Autorenteam unter Leitung von Prof. Dr. Oberloskamp
stellt einen gesunden Mix aus Justiz, Wissenschaft und Verwaltung dar. Dass
allerdings kein Anwalt unter den Autoren zu finden ist, ist immerhin
erstaunlich.
Sieben große
Kapitel unterteilen den Stoff des Buches und sind in sich in zahlreiche
Unterkapitel gegliedert. Zu Beginn werden allgemeine Fragen erörtert, also die
rechtliche Einordnung der Vormundschaft, die beteiligten Organe, die Grundzüge
des familienrechtlichen Verfahrens oder auch Fälle mit Auslandsbezug. Im
Folgenden wird dann die Vormundschaft gesondert dargestellt, mit großen Abschnitten
zu Personen- und Vermögenssorge, aber auch einem Unterkapitel zu unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlingen. Die nächsten Kapitel thematisieren die Pflegschaft
sowie Besonderheiten bei Vereins- oder Amtstätigkeit. Nach einem kurzen Kapitel
zu Leistungen der Jugendhilfe wird das Buch abgerundet mit etlichen Abschnitten
zu Kosten und Gebühren.
Nicht eigens behandelt
wird die Verfahrensbeistandschaft, sondern diese kommt nur als Sonderthema bei
Vereinstätigkeit zur Sprache oder in einzelnen Unterkapiteln (S. 369 z.B.).
Ausführlich wird jedoch, wie der Titel es schon ankündigt, die Beistandschaft
des Jugendamtes erläutert.
Das Werk ist von
der Gestaltung her durchaus verbesserungswürdig. Der Leser findet de facto eine
„Bleiwüste“ vor, das heißt ein dichtes Textbild mit leitenden Fettungen, wenige
Abstände, immerhin abgesetzte Fußnoten, wenige, dazu etwas unbeholfene Schaubilder,
ab und zu Aufzählungen, wenige Muster. Häufig beginnen neue Unterkapitel, vor
denen ja jeweils ein ausführliches Inhaltsverzeichnis platziert ist, mitten auf
einer Seite, was auch kein gutes Bild abgibt. Hier sollte für die Folgeauflage insgesamt
einmal mit dem Lektorat ein etwas moderneres Outfit geschaffen werden.
Ich habe mir für
die Beurteilung des Buches einzelne Kapitel herausgegriffen, mit denen ich thematisch
im Berufsalltag oft konfrontiert bin. Zuerst habe ich die mir das Unterkapitel
zur Unterbringung des Minderjährigen angesehen (§ 8, Rn. 18 ff., Burschel). Hier werden die alte und neue
Rechtslage schön voneinander abgegrenzt, aber ebenso die Differenzierung
danach, was eigentlich eine Unterbringung inhaltlich bedeutet und wann eine
familiengerichtliche Genehmigung geboten, wann zwingend ist. Sogar der aktuelle
Regierungsentwurf zur Genehmigungspflicht unterbringungsähnlicher Maßnahmen
wird angesprochen. Zusätzlich werden die einzelnen zu befolgenden Schritte des
gerichtlichen Verfahrens aufgezählt, bevor eine Unterbringungsentscheidung
getroffen werden darf. Es ist durchaus sinnvoll, den Leser so an die Hand zu
nehmen, denn das Buch ist ja nicht nur für Volljuristen konzipiert worden.
Gerade hier, aber auch an anderer Stelle zeigt sich aber, dass das Werk den
Verfahrensbeistand durchaus allgemein hätte aufnehmen können, um dann an
geeigneter Stelle intern zu verweisen.
Ebenfalls zu
Gemüte geführt habe ich mir das Unterkapitel zu den geflohenen unbegleiteten
Minderjährigen, dort die tatsächliche Einrichtung der rechtlichen Vertretung (§
9, Rn. 12 ff., Schwarz). Die konkrete
Alterseinschätzung, die bei der Aufnahme getroffen wird, ist maßgebend für
weitere Verfahren, etwa wenn der Jugendliche sich später strafbar macht und der
Jugendrichter zunächst von der Alterseinschätzung des Jugendamts ausgehen kann.
Diese Einschätzung des Jugendamts ist allerdings nur vorrangig, nicht
verbindlich (auch nicht für den Familienrichter, § 26 FamFG), was gut
herausgearbeitet wird. Jedoch kann die Übernahme der Einschätzung durch das Familiengericht
für andere Verfahren Bindungswirkung erlangen (BVerwG, NVwZ 2016, 157).
Des Weiteren
habe ich das Unterkapitel zur Ergänzungspflegschaft (§ 11, Rn. 10 ff., Mix) gelesen, die ja beim (Teil-)Entzug
des elterlichen Sorgerechts die klassische Handlungsoption für den
Familienrichter darstellt. Dieser Bereich wird auch hinreichend ausführlich
erfasst (S. 374 ff.), aber gleichermaßen werden auch andere Spielarten der
Ergänzungspflegschaft besprochen. Besonders gut gefällt mir die Differenzierung
zwischen dem Entzug der Aufenthaltsbestimmung, der davon trennbaren Entziehung
der Umgangsbestimmung und der Bestimmung eines Umfangspflegers.
Was mir persönlich
etwas zu kurz kommt, wenn man sich die hohe Streitbarkeit in
familiengerichtlichen Verfahren betrachtet, ist der Ausblick auf die Haftung
der Beteiligten. Für den Vormund werden vier Seiten (S. 107) und für die
Vereinstätigkeit fünf Seiten (S. 444) zur Verfügung gestellt, wobei Letzteres
nicht einmal im Sachverzeichnis zu finden ist, ebenso wenig wie § 8 Rn. 124, wo
ebenfalls die Haftung des Vormunds zur Sprache kommt. Die Haftung bei
Amtstätigkeit wird immerhin gleich in Abgrenzung zur Vormundshaftung gesetzt (S. 488 ff.), wenngleich man sie im Sachverzeichnis nur als Unterstichwort findet und in der Eingangsinhaltsübersicht gar nicht, sondern erst im zum Kapitel (§ 16) gehörenden Inhaltsverzeichnis später im Buch.
Man könnte vielleicht ein Unterkapitel zur Haftung im ersten Teil für alle betroffenen Organe schaffen, zudem sollte die interne Verweistechnik optimiert
werden.
Insgesamt bin
ich von dem Buch sehr angetan. Die Lektüre offeriert dem Leser je nach eigenem
Kenntnisstand Grundlagen, aber auch viele wichtige Details, die Autoren sorgen
für notwendige Verknüpfungen insbesondere zum Verfahrensrecht und die durchweg
verständliche Sprache macht die Rezeption der Kapitel leicht. Wünschenswert
wäre ein kleines Formlifting und die Aufnahme eigener Kapitel zur Haftung und
zum Verfahrensbeistand.