Sonntag, 27. Dezember 2020

Rezension: Personalbuch 2020

Küttner (Hrsg.), Personalbuch 2020, 27. Auflage, C.H. Beck 2020

Von Rechtsanwältin Tanja Fuß, MPA, Anwaltskanzlei Fuß, Stuttgart

 


Im Personalbuch von Küttner werden auf rund 3.180 Seiten alle in der Praxis relevanten Begriffe von A wie A1-Bescheinigung bis Z wie Zurückbehaltungsrecht in alphabetischer Reihenfolge besprochen. Dabei wird jeweils auf die Aspekte Arbeitsrecht, Lohnsteuerrecht und Sozialversicherungsrecht eingegangen.

Mit der als Einleger beiliegenden 4-seitigen Stichwortübersicht auf gelbem verstärktem Papier findet man zu dem gesuchten Begriff schnell die entsprechende Nummer und damit schnell die passende Stelle im Handbuch. Insgesamt werden 472 Begriffe besprochen. Die Bandbreite reicht von gängigen Themen wie Abfindung und Kündigung bis zu neueren Erscheinungen wie Crowdsourcing, Homeoffice, Matrixorganisation und Mobiles Arbeiten.

Die Erläuterungen lassen sich gut lesen. Die Sätze sind angenehm kurz, auf unnötige Abkürzungen wird verzichtet. Wichtige Begriffe sind mit Fettdruck hervorgehoben. Durch Verweisungen, etwa bei „Mobiles Arbeiten“ zu Ausführungen bei „Homeoffice“, werden unnötige Wiederholungen vermieden. Sofern es eine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, wird nur diese dargestellt. Wenn es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, werden neben der untergerichtlichen Rechtsprechung auch abweichende Meinungen in der gebotenen Kürze dargestellt, etwa bei der Frage, ob eine vertragliche Regelung zulässig ist, nach der der Arbeitgeber jederzeit Homeoffice beenden kann. Wo neue gesetzliche Regelungen absehbar sind, wird auf diese eingegangen. Dies betrifft beispielsweise den geplanten Rechtsanspruch auf Homeoffice. Sehr hilfreich beim Stichwort Homeoffice sind auch die Erläuterungen, welche Vereinbarungen in diesem Zusammenhang zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden können sowie welche Fallstricke bestehen.

Mit dem Erwerb des Buches erhält man einen kostenfreien Zugang zur Online-Version. Dies ermöglicht nicht nur einen jederzeitigen Zugriff auf die Inhalte des Buches sondern auch auf die zitierte Rechtsprechung im Volltext sowie die zitierten Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsanweisungen. Außerdem erhält man Zugriff auf die 3-mal pro Jahr erfolgenden Aktualisierungen des Werkes. Während die Printausgabe „nur“ einmal pro Jahr erscheint, wird die Online-Ausgabe jeweils zum 1.7., 1.10. und 1.1. durch entsprechende Anmerkungen zum jeweiligen Stichwort auf den aktuellen Stand gebracht. Die Online-Version bietet zudem Zugriff auf Musterformulare wie Arbeitsverträge, Abfindungsvereinbarungen und Sozialpläne. Für den Zugang muss man lediglich den im Buch abgedruckten Freischaltcode auf der entsprechenden Internetseite eingeben und dann den Anweisungen folgen. Danach erhält man per E-Mail Zugangsdaten, mit denen man sich auf der Homepage von Beck Online anmelden und auf die Online-Version des Buches zugreifen kann. Zu beachten ist aber, dass der Freischaltcode nur bis Ende Mai des Folgejahres uneingeschränkt nutzbar ist, denn danach erscheint das neue Personalbuch mit neuem Freischaltcode.

Die Neuauflage hat den Rechtsstand 01.01.2020, enthält aber in der Online-Version (Aktualisierung 01.10.2020) bereits die Corona-bedingten Neuerungen.

Fazit: Der Küttner ist wohl einzigartig in seiner Konzeption. Die zusammenhängende Darstellung der Bereiche Arbeitsrecht, Lohnsteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowie die Erläuterung einzelner Begriffe anstelle von Themenbereichen oder gesetzlichen Vorschriften ermöglichen es dem Leser, sich schnell einen Überblick zu einem bestimmten Thema zu verschaffen und dabei alle für einen Arbeitsrechtler bzw. Personaler relevanten Aspekte abzudecken. Für eine tiefergehende Recherche bzw. die Klärung von Detailfragen kann dann immer noch ergänzend auf einen Kommentar zurückgegriffen werden.

Rezension: Das Beweisrecht der ZPO

Jäckel, Das Beweisrecht der ZPO, 3. Auflage, Nomos 2021

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

 


Nachdem das Werk zuletzt im Jahr 2014 und noch bei einem anderen Verlag erschienen war (Besprechung hier), kommt die Neuauflage nunmehr in der Reihe NomosPraxis auf den Markt. Knapp unter 300 Seiten inklusive Verzeichnissen laden bei angenehm aufgelockerten Schriftbild zu einer zügigen und effektiven Lektüre ein. Das setzt allerdings gewisse Grundkenntnisse zur ZPO voraus, denn nicht umsonst ist das Buch für Praktiker gedacht und geschrieben. Nur dann kann man viele kleine Details, die der Autor von Beginn an thematisch mit verarbeitet, auch richtig aufnehmen und speichern. An vielen Stellen werden die Ausführungen durch konkrete Beispiele verdeutlicht und auch mit Formulierungsvorschlägen ergänzt. Es schadet mithin überhaupt nicht, wenn der Autor eines Praxisbuchs wie im vorliegenden Fall auch für Ausbildungsliteratur verantwortlich zeichnet und sich deshalb auch auf die Umsetzung der Theorie in konkrete Rechtsanwendung bestens versteht.

Die Ausführungen sind in acht Kapitel unterteilt und beginnen klassisch mit Grundlagen und Grundbegriffen. Sodann folgen Beweisgegenstand und Beweisrichtung, formelles Beweisrecht, Beweisbedürftigkeit und im größten Kapitel dann die Beweismittel selbst. Hieran schließen sich Beweiswürdigung und Beweismaß an, die Beweislast und schließlich das selbständige Beweisverfahren. In allen Kapiteln finden sich immer wieder Fallgruppen und Besonderheiten, praktische Probleme und taktische Überlegungen, sodass man nie mit der Theorie allein gelassen bleibt, sondern sich stetig im Fluss der Wissensbildung befindet. Durch geschickte interne Verweise werden einerseits Doppelungen vermieden, andererseits wird so aber auch ein Anreißen eines Themas an geeigneter Stelle möglich, ohne das spätere Hauptkapitel zu vernachlässigen.

Ich habe mir das Buch komplett durchgelesen und keine nennenswerte Schwachstelle ausmachen können, eher im Gegenteil. Der Stil ist stringent, detailgenau und stets mit Blick auf weitere Problemfelder gerichtet – genau das, was man von einem Werk für die Praxis erwartet. Nur als eines von zahlreichen Beispielen: In Rn. 343 ist ganz selbstverständlich die Problematik ausgearbeitet, was nach einem Richterwechsel mit der Verwertung der Zeugenbeweisaufnahme geschehen kann. Die Variante des Glaubwürdigkeitsvermerks wird angerissen, aber vorsichtshalber dennoch der Hinweis an die Parteien empfohlen. Knapp und gut, so soll es sein. Und: man findet durch das Stichwort „Richterwechsel“ ganz problemlos über das Stichwortverzeichnis zur entsprechenden Stelle. Nur an ganz wenigen Stellen würde ich mir noch ergänzende Informationen wünschen, gerade wenn es assoziativ passend ist. So wäre es z.B. in Rn. 9/10, wo die objektive Beweislast als Teil des materiellen Rechts beschrieben wird, hilfreich, auf Auslandsunfälle hinzuweisen, wo die Frage, was zum ausländischen materiellen Recht gehört durchaus virulent werden kann. Gleiches gilt für das Unterkapitel zum Anscheinsbeweis bei Verkehrsunfällen.

Das Werk hinterlässt einen ganz starken Eindruck: aus der Praxis für die Praxis. Ich kann es bedenkenlos insbesondere für Assessoren empfehlen, die das erste Zivildezernat übernehmen müssen. Es ist die perfekte Fortsetzung von Lehrbüchern wie Knöringer, Oberheim oder Anders/Gehle. Aber auch erfahrene Praktiker werden beim Stöbern in den Kapiteln Dinge finden, die sich bestens zur Auffrischung vorhandenen Wissens nutzen lassen.

Mittwoch, 23. Dezember 2020

Rezension: RVG für Anfänger

Enders (Hrsg.), RVG für Anfänger, 19. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Rechtsanwältin Tanja Fuß, MPA, Anwaltskanzlei Fuß, Stuttgart

 


Das Praxishandbuch von Enders behandelt alle gängigen Abrechnungskonstellationen nach RVG und erläutert diese – entsprechend dem Titel des Buches – so, dass es der Leser auch ohne größere Vorkenntnisse versteht.

In einer Einführung wird zunächst auf verschiedene Aspekte wie Beratungshilfe, Terminsvertreter, Aufbau des RVG, Voraussetzungen für das Vorliegen derselben Angelegenheit und Fallstricke eingegangen sowie auf die verschiedenen Gebührenarten und das Thema Auslagen. Danach geht es im Kapitel „Abrechnung der Vergütung“ um Fragen wie Fälligkeit, Vorschuss, Berechnung, Festsetzung und Vergütungsvereinbarung. In einem weiteren Kapitel werden dann allgemeine Gebühren wie die Einigungsgebühr, die Gebühren bei mehreren Auftraggebern, die Hebegebühr und die Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen besprochen. Anschließend geht es um die verschiedenen Verfahrensarten und Verfahrensstadien: von der außergerichtlichen Tätigkeit über den Zivilprozess, die Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Familiensachen und Lebenspartnerschaftssachen, das gerichtliche Mahnverfahren bis hin zur Zwangsvollstreckung, zur besonderen Gerichtsbarkeit (Arbeitsgericht, Verwaltungsgericht, Sozialgericht, Finanzgericht) und zu Straf- und Bußgeldsachen.

Besonders hervorzuheben ist das Kapitel zu den Fallstricken. Darin erfährt man beispielsweise, wann ein Mandant ein Widerrufsrecht bzgl. der Beauftragung des Anwalts hat und was hier zu beachten ist. Am Ende eines Abschnitts gibt es immer eine kurze Zusammenfassung mit den wichtigsten Aspekten. An zahlreichen Stellen gibt es zudem grau unterlegte Praxistipps. Darin werden beispielsweise Tipps gegeben, wie man rechtssicher dokumentiert, dass man den Mandanten auf den Gegenstandswert der Angelegenheit hingewiesen hat. Viele kleinere und größere Beispielsfälle sowie Berechnungsbeispiele, teilweise mit Abwandlungen, veranschaulichen die vorherigen theoretischen Ausführungen. Aber auch die theoretischen Ausführungen an sich sind bereits gut verständlich und nachvollziehbar. Hier merkt man einfach die fast 30-jährige Praxiserfahrung des Autors als Bürovorsteher mehrerer Anwaltskanzleien, als Dozent und als Autor im Bereich Kosten- und Gebührenrecht. Da zudem die Fundstellen unterhalb des eigentlichen Textes angebracht sind, wird der Lesefluss durch sie nicht gestört. Sehr nützlich sind außerdem die zahlreichen Checklisten, etwa zur Erstattung von Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwalts aus der Staatskasse oder zur Anrechnung der Geschäftsgebühr. Gleiches gilt für die tabellarischen Übersichten, beispielweise zu den verschiedenen Verfahrenswerten in Familien- und Partnerschaftssachen.

Sofern es keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, wird die untergerichtliche Rechtsprechung dargestellt und der Autor nimmt Stellung dazu, ob diesen Meinungen seines Erachtens zu folgen ist oder nicht.

Die neue Auflage, die zwei Jahre nach der Vorauflage erschienen ist, berücksichtigt zumindest in Hinweisen schon den Forderungskatalog des DAV und der BRAK in Bezug auf die Anhebung der Gebührentabellen und Anpassungen des RVG, auch wenn die Mitte Dezember 2020 letztendlich beschlossene Reform noch nicht vorlag und daher deren Inhalte noch nicht im Detail bekannt waren.

Fazit: RVG für Anfänger ist eine hervorragende Anleitung für die Gebührenabrechnung nach RVG und vermittelt Abrechnungswissen deutlich praxisnäher und anschaulicher als ein Kommentar, der eher zum Nachschlagen und für Detailfragen geeignet ist. Und für nur 49 EUR ist das Buch ein echtes „Schnäppchen“.

Donnerstag, 17. Dezember 2020

Rezension: Materielles Strafrecht im Assessorexamen

Kaiser / Holleck / Hadeler, Materielles Strafrecht im Assessorexamen, 5. Auflage, Vahlen 2020

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

 


Die Autoren sind sowohl ehemalige als auch aktive Arbeitsgemeinschaftsleiter für Referendare bzw. ehemalige als auch aktuelle Staatsanwälte, mithin mit beiden notwendigen Elementen des vorliegenden Skripts vertraut: dem materiellen Strafrecht und den Anforderungen des Assessorexamens. Auf ca. 300 Seiten wird die Materie in allgemeinem und besonderem Teil aufbereitet und entsprechend einer gewissen Prüfungshäufigkeit gewichtet. Der allgemeine Teil nimmt dabei naturgemäß nur etwa ein Viertel des Umfangs ein, der besondere Teil den Rest der Erläuterungen.

Die Aufmachung des Skripts ist ideal geeignet für eine schnelle Wiederholung: die Themen werden zwar kurz und knapp, aber doch in einer ausreichenden Intensität angesprochen und mit Rechtsprechungsnachweisen verknüpft. Zu den häppchenweisen Fließtexten gesellen sich grau hinterlegte Klausurtipps, Beispiele, Hinweise, teilweise auch vermischt ineinander. Das Skript baut darauf auf, dass die Bearbeiter das examensrelevante strafrechtliche Wissen der ersten Staatsprüfung noch präsent haben und die Autoren möchten dieses auf die Besonderheiten des Assessorexamens kanalisieren. Wer also hofft, mittels des Skripts erstmals grundlegende Kenntnisse im materiellen Strafrecht generieren zu können, dürfte mit diesem Ziel wenig Erfolg haben bzw. dies nur nach mehrmaliger Lektüre und Nacharbeit der Fundstellen erreichen können.

Die wirklich zahlreichen kleinen Beispiele sind für die rasche Rezeption hilfreich, aber der Art nach vielleicht nicht ganz optimal, um die Einbettung der Einzelfragen in einen großen Zusammenhang einer Assessorklausur zu ermöglichen. Die Transferleistung vom Kleinen ins Große ist ja gerade die Leistung, die die Autoren auch in ihrem Vorwort von einem angehenden Praktiker abverlangen.

Zunächst zum allgemeinen Teil. Hier werden Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Fahrlässigkeit, Erfolgsqualifikation oder auch Rechtfertigungsgründe angesprochen, ebenso aber auch Irrtumsvarianten oder die Konkurrenzen. Bisweilen wäre aus meiner Sicht eine andere assoziative Verknüpfung von Problemen geboten, etwa den Versuch der Erfolgsqualifikation schon thematisch beim Versuch der Qualifikation und des Regelbeispiels anzureißen, selbst wenn man ihn ausführlich erst später noch einmal zu Gesicht bekommt. Auch die Akzessorietätsfragen bei § 28 StGB werden ohne Bezug zu §§ 211, 212 StGB behandelt, obwohl dann später im besonderen Teil (S. 75) ganz selbstverständlich auf diesen Problemkreis eingegangen wird. Auch beim Versuch würde ich beim unmittelbaren Ansetzen die Vorstellung des Täters viel stärker hervorheben, da die hier als „Klausurtipp“ angebotenen Abgrenzungsfragen vornehmlich auf objektive Kriterien zielen (S. 13).

Im besonderen Teil wurden vier Schwerpunktgruppen gebildet, die von einem Kapitel mit den sonstigen Delikten ergänzt werden. Die Autoren lassen zu Recht zu keiner Zeit Zweifel daran, dass nur die Ansicht des BGH für den Umgang mit den Normen des StGB zählt (Totschlag/Mord; Raub/Erpressung; (kein) Verfügungsbewusstsein beim Betrug etc.). Das Assessorexamen ist kein Tummelplatz für Theorien.

Typischen Examensschwerpunkten wird ein wenig mehr Raum gewährt als anderen, zu sehen etwa bei Waffe und Werkzeug i.S.d. § 224 StGB (S. 85) bzw. § 250 StGB (S. 157) oder beim Vermögensschaden (S. 115 ff.). An passender Stelle werden assoziativ weitere Prüfungsansätze aufgezeigt (Diebstahl der EC-Karte, S. 103; Geldautomatenfälle, S. 129; Gewaltfälle bei § 240 StGB, S. 234), was für meinen Geschmack noch viel öfter passieren könnte.

Was mir im BT fehlt, sind die eigentlich in den Vorworten angekündigten Verknüpfungen zur prozessualen Situation. Das materielle Recht ist zwar gut und effektiv verknappt dargestellt. Aber mitunter mangelt es gerade an den prozessualen Tipps, die den Klausurbearbeiter als potentiell belastbaren Praktiker erscheinen lassen. So wird im Rahmen der §§ 315b oder c StGB der § 11 Abs. 2 StGB für die Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination zwar erwähnt, aber nicht, wie man diese Erscheinungsform tenoriert. Auch der subjektive Tatbestand bei § 142 StGB wird hier in einer Kürze und mit meiner Ansicht nach kritischen Behauptungen dargestellt („Schutzbehauptungen“), wie es der Praxis nicht entspricht: die Frage des Vorsatzes ist ein hochgradig virulentes Thema und nicht umsonst ist die Differenzierung in der Begutachtung inzwischen so weit vorangeschritten. Auch hierzu könnte man Hinweise erteilen, Stichwort Beweisanträge etc. An manchen Stellen gehen die Autoren die entsprechenden Schritte in die prozessuale Situation (z.B. S. 281 bei der Beleidigung), aber es könnten, wenn man den Anspruch des Skripts ernst nimmt, viel mehr sein.

Das Skript ist zunächst einmal das, was man von einem solchen Werk erwartet: ein belastbares und passables Hilfsmittel, um sich in kurzer Zeit und auf engem Raum wesentliche Fragen eines abgrenzbaren Rechtsgebiets wieder zu Gemüte zu führen und die Kenntnisse entsprechend zu festigen. Darüber hinaus dürfte es aber für meinen Geschmack in der Folgeauflage stärker auf die prozessuale Praxis ausgerichtet werden, um die Transferfragen, die sich bei der Subsumtion des materiellen Strafrechts stellen, auch zu erkennen und beantworten zu können.

Rezension: Verbraucherschutz durch deliktsrechtliche Transformationsnormen

Ahlers, Verbraucherschutz durch deliktsrechtliche Transformationsnormen, 1. Auflage, Nomos 2018

Von Dr. Sebastian Felz, Rheinbach

 


Im Februar 2020 bejahte der BGH (BGH, Urt. v. 27.02.2020 – VII ZR 151/18) die Haftung einer Prüfstelle i.S.d. Medizinprodukterechts gegenüber Patientinnen für die Folgen der Verwendung von Silikonbrustimplantaten des französischen Unternehmens Poly Implant Prothèse (PIP). Die Klägerin, eine Krankenkasse, machte geltend, sie habe die Kosten für Revisionsoperationen der Patientinnen getragen, denen Silikonbrustimplantate des Herstellers PIP eingesetzt worden seien, und die bei ihr versichert waren. Die Durchführung dieses Konformitätsbewertungsverfahrens berechtigte PIP als Hersteller von Medizinprodukten, auf richtlinienkonform gefertigten Brustimplantaten eine CE-Kennzeichnung anzubringen, und ist nach dem aktuell noch geltenden § 6 Abs. 1 Medizinproduktegesetz (MPG) Voraussetzung dafür, dass Medizinprodukte auf dem Unionsmarkt in den Verkehr gebracht werden dürfen. Allerdings wurde hier Industriesilikon verwandt, das für die Verwendung im menschlichen Körper ungeeignet war.

Eine Haftung der Prüfstelle nach § 823 Abs. 2 BGB sei gegeben, so der BGH. Bei den im Medizinproduktegesetz getroffenen Regelungen zum EU-Konformitätsbewertungsverfahren und den Rechten und Pflichten der Prüfstelle bei Medizinprodukten handele es sich um Gesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, die dem Schutz eines Anderen dienen. Die hier maßgebliche Regelung zum EU-Konformitätsbewertungsverfahren solle gerade dem Schutz der Gesundheit der Endempfänger der Medizinprodukte dienen; der Individualschutz der einzelnen Patienten stehe im Vordergrund.

Dieser aktuelle Fall spiegelt par excellence die Verzahnung zwischen dem öffentlichen Recht (Medizinprodukterecht) und dem privatrechtlichem Deliktsrecht wider, welche durch Transformationsnormen wie § 823 Abs. BGB verbunden werden. Transformationsnormen als Instrumente des subjektivrechtlichen Drittschutzes und die Befugnis Dritter, objektivrechtliche Normen durchzusetzen, sind der Untersuchungsgegenstand der Dissertation von Philipp Ahlers.

Neben dem § 823 Abs. 2 BGB untersucht Philipp Ahlers auch § 3a UWG sowie rechtsvergleichend dazu den tort of breach of statutory duty.

Es stellt sich für den Autor zunächst die Frage, was überhaupt ein „Schutzgesetz“ (um die deutsche Terminologie zu verwenden) in qualitativer Hinsicht sei. Des Weiteren fragt er, inwieweit das Privatrecht in das öffentliche Recht eingreifen könne und solle?

Albers geht in acht Schritten vor. Zunächst fragt er – nach einer Einleitung – im ersten Kapitel nach den Grundlagen der Rechtsnatur und den Funktionen von Transformationsnormen. Dann untersucht er § 3a UWG als lauterbarkeitsrechtliche Transformationsnorm des deutschen Rechts. Das dritte Kapitel stellt er unter die Überschrift „Entwicklung und Haftungsvoraussetzungen der auf Kompensation ausgerichteten Transformationsnormen“. Im vierten Kapitel untersucht er die Durchsetzung des Produktsicherheitsrechts in England und darauffolgend die Durchsetzung des Produktsicherheitsrechts in Deutschland (Kapitel fünf). Die Untersuchungsergebnisse werden abschließend in einer Zusammenfassung dargestellt, vor die der Autor im sechsten Kapitel eine rechtsvergleichende Auswertung zur Durchsetzung des Produktsicherheitsrechts setzt.

Zunächst stellt der Autor fest, dass es im englischen wie im deutschen Deliktsrecht um den Ausgleich entstandener Schäden aber auch um Prävention gehe. Daneben stellt Ahlers die Frage, ob Transformationsnormen auch eine Steuerungsfunktion zukomme. Der „tort of breach of statutory duty“ sowie dem § 823 Abs. 2 BGB misst er keine dem Interessenausgleich zwischen Privatrechtssubjekten überschießende Steuerungsfunktion zu. Allerdings komme ihnen – wie auch § 3a UWG – eine Konkretisierungs- bzw. Indizierungsfunktion zu. Das bedeutet, dass sie anzeigen, welches Verhalten zwischen Privaten zulässig bzw. unzulässig sei. Ahlers kann die restriktive Handhabung des „tort of breach of statutory duty“ durch englische Gerichte nachweisen. Wenn die Auslegung der Intention des Gesetzgebers durch die Gerichte ergibt, dass der Gesetzgeber durch einen Rechtsbehelf in der Bezugsnorm einen Schadensersatzanspruch schaffen wollte, spricht eine Vermutung dafür, dass der Anspruch aus einem „tort of breach of statutory law“ wegfallen solle. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Pflicht für einen begrenzten Personenkreis Schutz entfalten sollte. Der Individualschutzzweck ist auch im deutschen Recht entscheidend. Interessant ist die von Ahlers geführte Diskussion über die Erweiterung der Verkehrspflichten in § 823 Abs. 1 BGB durch Übernahme von Wertungen aus dem Produktsicherheitsrecht. So spricht Ahlers sich z. B. für eine erweiterte Haftung des Quasi-Herstellers (§ 2 Nr. 14 ProdSG) oder des Einführers aus (§§ 3 und 6 ProdSG).

Die Durchsetzung des Produktsicherheitsrechts in England durch Transformationsnormen wird durch das Produkthaftungsrecht fast vollständig verdrängt. Eine weitere Möglichkeit der Durchsetzung des Produktsicherheitsrechts besteht durch das Strafrecht (compensation order). Ein Verfahren, das wie das deutsche Adhäsionsverfahren, selten genutzt wird.

Dem Lauterkeitsrecht (hier: § 3a UWG) komme ebenfalls eine Präventionsfunktion zu, allerdings arbeitet Ahlers eine Position heraus, die von der herrschenden Meinung abweicht. Seiner Auffassung nach könne § 3a UWG nur dem Schutz der Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit der Verbraucher und nicht dem Schutz weiterer Rechtsgüter (z. B. Gesundheitsschutz) dienen. Die Bezugsnorm müsse auch den Wettbewerb schützen (Schutzzweckkongruenz). Andernfalls unterminiere das Lauterkeitsrecht das öffentliche Recht. Interessanterweise kenne das englische Recht die Möglichkeit der Durchsetzung des Produktsicherheitsrechts durch das Lauterkeitsrecht nicht.

Eine Kleinigkeit sei zur Fußnote 1138 vermerkt. Wenn der Autor dort schreibt, dass der „Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfaßten Richtlinien“, welchen die Europäische Kommission veröffentlicht hat, im Sommer 2017 nicht mehr für ihn abrufbar gewesen sei, kann der Leitfaden allerdings immer noch auf der Interseite des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union gefunden werden: https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/4f6721ee-8008-4fd7-acf7-9d03448d49e5. Auch wenn der Autor den Leitfaden nicht mehr gefunden hat, stimmt das Zitat trotzdem.

Philipp Ahlers hat eine sehr aktuelle, wichtige Frage aufwerfende und beantwortende sowie informierte rechtsvergleichende Studie geschrieben, die gerade in der Auseinandersetzung mit der so genannten „herrschenden Meinung“ die argumentative Stärke des Autors zeigt und dies sehr zur großen Freude des Lesers, der mit großem Erkenntnisgewinn belohnt wird.

Mittwoch, 16. Dezember 2020

Rezension: BGB AT

Brox / Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 44. Auflage, Vahlen 2020

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

 


Seit sage und schreibe 45 Jahren bereichert das Lehrbuch von Hans Brox zum Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches nun schon die deutsche Rechtslandschaft: 1976 erschien die Erstauflage. Wolf-Dietrich Walker hat das Werk seit der 31. Auflage zu verantworten und zu pflegen und hat das Buch sukzessive in die Moderne geführt. Wenn man lange Jahre nach der eigenen universitären Ausbildung die Neuauflage einmal wieder studiert und sich über die sprachlich lebendige und auch visuell ansprechende Aufmachung eines eher drögen juristischen Teilgebiets freuen kann, dann kann man gut und gerne konstatieren, dass der Autor seit Jahren richtig gute Arbeit leistet.

Insbesondere die sprachliche Aufbereitung des Stoffes ist eine große Herausforderung, wendet sich das Lehrbuch doch klassischerweise an die Studentinnen und Studenten der ersten Semester, die einerseits an die Schwierigkeiten juristischer Subsumtion und Methodik herangeführt werden sollen, gleichzeitig aber schon früh dem Zugriff der vereinfachenden Repetitorien ausgesetzt sind. Der Brox/Walker findet insoweit einen guten Mittelweg, indem der AT des BGB in den notwendigen historischen und systematischen Kontext gesetzt wird, zugleich aber durchweg mit kleinen Fallbeispielen und Rechtsprechungsanalysen der starke Praxisbezug des BGB AT betont wird. So wird die Rechtsanwendung parallel zum Erwerb von Grundlagenkenntnissen gefördert, was den konsequenten Leserinnen und Lesern nur zugutekommen kann. Die eher visuell rezipierenden Studierenden werden durch zahlreiche Schaubilder und Schemata „beruhigt“, die zugleich zeigen, dass es nie schadet, wenn man als Autor eines Werks dessen Inhalt auch in Form einer Präsentation, hier also einer Vorlesung, an die Adressaten vermitteln können muss. Wer sich mit Grausen daran erinnert, dass es früher echte „Vorlesungen“ meist betagter Professoren gab, wird den Ansatz des Lehrbuchs zu schätzen wissen.

Das Werk beginnt mit einer Einführung in das bürgerliche Recht, wobei jeweils in kleinen Kapiteln Dinge wie die Privatautonomie, die Gesetzesauslegung oder auch der Begriff des bürgerlichen Rechts erläutert werden. Der große zweite Teil thematisiert das Rechtsgeschäft und beansprucht mehr als die Hälfte des Buches. Hier kommen der Vertragsschluss samt Willensbildung und Auslegung, Verbraucherrechte, AGB, Wirksamkeitsvoraussetzungen, Willensmängel, Irrtum, Täuschung, Bedingung, Befristung sowie die Stellvertretung zur Sprache. Sodann wird in einem eigenen Teil das subjektive Recht in den Vordergrund gestellt, mithin werden Ansprüche, Einreden, rechtliche Grenzen, Rechtssubjekte und Rechtsobjekte erläutert. Der vierte Teil befasst sich mit Fristen und Terminen bevor der Schlussteil dann eine Art Arbeitskapitel ist, in welchem die Methodik der Fallbearbeitung samt Ausarbeitung im Gutachtenstil präsentiert wird.

Besonders interessiert haben mich bei der Lektüre diesmal die Spannungsfelder, in die das altehrwürdige erste Buch des BGB gerät, wenn es mit modernen Formen vertraglicher Geschäfte konfrontiert wird. Dabei werden Ebay- und E-Commerce-Geschäfte ebenso angesprochen (S. 95 ff.) wie die zugehörigen denkbaren Widerrufsrechte, die insbesondere auf europäischen Richtlinien beruhen (S. 102 ff.). Die Friktionen, denen sich Jugendliche beim Abschluss von Handyverträgen u.Ä. ausgesetzt sehen, werden im Kapitel zur Geschäftsfähigkeit aufgegriffen (S. 126 ff.). Die zugehörigen Fallgestaltungen enthalten schon Hinweise auf die Randnummern, in denen dann Lösungsansätze zu finden sein werden. Für die Folgeauflage würde ich mir in § 36 (Sachen) noch einen Fall und einige Absätze zur Rolle von Solaranlagen im Grundstücksverkehr wünschen: gehören diese zum Haus? Wie regelt sich die Nutzung in Form der Stromeinspeisung? Durch assoziatives Herangehen an praktisch höchst umstrittene Fragen können auch schon Erstsemester geschult werden.

Das Lehrbuch ist nicht nur ein Evergreen, sondern auch ein idealer Einstieg in das Bürgerliche Recht. Die fallbezogene Darstellung ermöglicht ein rasches Verständnis der Materie. Die eingängige Sprache lädt zur durchgehenden Lektüre geradezu ein. Auch lange Jahre nach meinem ersten eigenen „Brox“ kann ich das Buch nur vorbehaltlos empfehlen.

Dienstag, 15. Dezember 2020

Rezension: WEG-Recht 2021

Dötsch / Schultzky / Zschieschack, WEG-Recht 2021 – Das neue Wohnungseigentumsrecht, C.H. Beck 2021

Von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Wilfried J. Köhler, Köln



Das neue Wohnungseigentumsrecht ist seit dem 1.12.2020 in Kraft und stellt für alle unmittelbar Beteiligten – die Verwalter, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Richterinnen und Richter, sowie die Wohnungseigentümer(innen) – eine Herausforderung dar. Gegenüber dem alten Recht stellt das neue Recht so vieles „auf den Kopf“, dass selbst die Lektüre aller einschlägigen Parlaments-Dokumente die neue Rechtsmaterie nicht unbedingt klarer und sinnvoller macht.

Im Gesetzgebungsverfahren lief das Gesetz unter der Flagge „WEMoG - Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften“.

Das Schlagwort „Modernisierung“ weckte bei mir durchaus große Erwartungen, die allerdings enttäuscht wurden. Die Auffassung von Johannes Fechner in der Plenardebatte vom 17.9.2020 (Plenarprotokoll 19/176, S. 22163) „ich glaube, da ist uns … wirklich ein sehr gutes Gesetz gelungen“, teile ich nicht. Zu viele Fragen sind offen geblieben und zu viele Probleme sind ungelöst geblieben. Die Bundestagsabgeordneten haben sich nach meiner Meinung – entgegen dem gegebenen Versprechen des Abgeordneten Jan-Marco Luczak in der Beratung vom 6.5.2020 (Plenarprotokoll 19/157, S. 19470): „wir als Union werden uns die notwendige Zeit für dieses Gesetz nehmen und an dieser Stelle nichts überhasten“ – gerade nicht ausreichend Zeit genommen für die verständige Kenntnisnahme, Wertung und Verarbeitung der zahlreichen kritischen Stimmen in der Literatur, und auch die Empfehlungen der im parlamentarischen Verfahren angehörten Sachverständigen sind nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das Gesetzeskonstrukt ist an vielen Stellen kritikwürdig – eine effizientere Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, eine Erweiterung der Kontrollmöglichkeiten „mit Blick auf die Eigentumsverwaltung“ und eine effizientere Gestaltung der „Streitbeilegungsmechanismen“ (so aber die Mantras aus den BT-Drucksachen 19/18791 und 19/22634) vermag ich nicht festzustellen.

Bei einer derart unklaren Rechtslage kommt zur rechten Zeit, sozusagen als „Helfer in der Not“, das im November 2020 erschienene Werk von Dötsch/Schultzky/Zschieschack (im folgenden D/Sch/Z), das auf ca. 560 Seiten das neue Wohnungseigentumsrecht behandelt.

Die Autoren sind seit langem als Fachleute des Wohnungseigentumsrechts in der Branche bekannt und haben auch in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe mitgearbeitet, die im August 2019 ihren Abschlussbericht zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes vorgelegt hatte. Zschieschack ist Vorsitzender Richter der für das Wohnungseigentumsrecht zuständigen Landgerichtskammer in Frankfurt/Main und deshalb der Praxis des Wohnungseigentums eng verbunden. Das sind die besten Voraussetzungen für die Erörterung des neuen Rechts. Ob diese Voraussetzungen sich in dem Werk niedergeschlagen haben, will ich untersuchen.

Im Einleitungskapitel werden die „Kernpunkte der Neuregelungen im WEG“ kurz, aber prägnant vorgestellt, bevor es dann in die vertiefte Erörterung der einzelnen (geänderten, neu geschaffenen oder neu ausgestalteten) Rechtsmaterien geht. So kann man sich einen schnellen Überblick verschaffen. In einigen Kapiteln stellen die Autoren besondere Hilfsmittel zur Verfügung, so in Kapitel 4 eine „Übersicht über die Rechte und Pflichten bei Störungen“ durch einen Wohnungseigentümer, in der Ansprüche des „Gestörten“ und des „Störers“ über eine Tabelle erschlossen werden (Seite 117), in Kapitel 5 eine „Spezialsynopse“ mit Verweisen auf die Fundstellen im Buch, aus der man entnehmen kann, wo sich die bisherigen Regelungsbereiche aus den §§ 15, 21 WEG a.F. im neuen Recht wiederfinden (S. 131 f). Eine weitere „Spezialsynopse“ findet sich in Kapitel 7, mit der verfolgt werden kann, wo sich die Regelungen aus den §§ 16, 21 Abs. 7 WEG a.F. im neuen Recht wiederfinden, auch hier wieder mit Verweisen auf die Fundstellen im Buch. Zusammen mit der ab Seite 519 zusammengestellten „Synopse WEG – WEMoG“, die einen konkreten Vergleich des alten und des neuen Rechts bietet, sind die genannten Hilfsmittel wichtige Instrumente für einen schnellen Zugriff auf die Neuerungen.

Ab der Seite 348 findet sich eine Darstellung, wie ein Vermögensbericht aussehen könnte, den die WEG-Verwaltung nunmehr anfertigen muss (§ 28 Abs. 4 WEG). D/Sch/Z überschreiben ihre Darstellung vorsichtig als „Ein Muster – ein erster Versuch?“. Nach meiner Auffassung ist dieser „erste Versuch“ durchaus gelungen – die Praxis wird hierauf aufbauen und die aufgezeigte Grundstruktur als Hilfestellung nutzen können, auch wenn an einigen Stellen sicher noch Ergänzungen notwendig werden (vgl. zu weitergehenden Inhalten eines Vermögensberichts Drasdo, Der Vermögensbericht nach § 28 IV WEG nF, ZWE 2020, 457 ff).

D/Sch/Z behandeln alle für die rechtsanwaltliche Tätigkeit neuen und damit wichtigen Themen, wie u.a.

·         die Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft,

·         die Gemeinschaft als Verband und ihre Organe, die Rechtsbeziehungen im Innen- und Außenverhältnis, die Haftung des Verbands,

·         die baulichen Veränderungen mit den Besonderheiten bei Nutzungen und Kostentragung,

·         die Besonderheiten bei Eigentümerversammlungen, wie Präsenz- und virtuelle Versammlungen, Beschlüsse im „Umlaufverfahren“, Wegfall des Beschlussfähigkeitsquorums usw.,

·         den Wohnungseigentumsverwalter – Bestellung eines zertifizierten Verwalters, das (jederzeitige) Abberufungsrecht des Verbandes, der Verwalter als Vertreter des Verbandes, die Aufgaben des Verwalters, usw.,

·         das Finanzwesen des Verbandes – Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht,

·         den Verwaltungsbeirat als Unterstützungs- und Überwachungsorgan des Verbandes gegenüber dem Verwalter,

·         das Verfahrensrecht,

·         die Besonderheiten bei der vermieteten Eigentumswohnung – Betriebskostenabrechnung und Duldungsanspruch gegenüber Mietern bzw. „Fremdnutzern“,

·         das Schicksal von Altvereinbarungen und Alt-Beschlüssen.

An dieser Stelle können – verständlicher Weise – nicht alle genannten Themenbereiche angesprochen werden. Deshalb sollen nur einige interessante neue Regelungsgegenstände erörtert werden.

In Kapitel 2 (S. 38 f) verwenden D/Sch/Z bei der Erörterung der „Verbrauchereigenschaft“ des Verbandes die Formulierung, die Wohnungseigentümergemeinschaft solle „nach dem Willen des Gesetzgebers“ auch dann Verbraucherin (§ 13 BGB) sein, wenn der aufteilende Eigentümer noch Alleineigentümer ist. D/Sch/Z lassen aber keinen Zweifel daran, dass es sich bei der Formulierung aus der Gesetzesbegründung (BT-DrS 19/18791, S. 43) „nicht um bindendes Recht“ handelt und die vom Gesetzgeber und von Parlamentariern vertretene „Verbraucher“-Auffassung falsch ist. Dem kann ich nur zustimmen. Die Gesetzesbegründung enthält die Behauptung, dass „die Ein-Personen-Gemeinschaft in der Regel Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB ist“. „Die dahinter liegende Wertung, dass eine natürliche Person ihre Verbrauchereigenschaft nicht dadurch verliert, dass sie in die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eintritt“, gelte ebenso für eine Ein-Personen-Gemeinschaft, „wenn diese auf den Eintritt von Verbrauchern gerichtet ist“.

Eine – zurückhaltend ausgedrückt – seltsame Schlussfolgerung. Die Ein-Personen-Gemeinschaft, bei der die eine Person ein in der Regel gewerblicher Grundstücks-Aufteiler/Bauträger ist, kann nach § 13 BGB nicht als Verbraucherin angesehen werden; eine andere Auffassung widerspricht wohl auch – worauf D/Sch/Z hinweisen (Seite 39) – dem europäischen Recht. Mir scheint jedoch für das europäische Recht eher die Richtlinie 2011/83/EU vom 25.10.2011 einschlägig zu sein und nicht die auf Seite 39 von D/Sch/Z genannte Verbraucherkredit-RL (Richtlinie 2008/48/EG vom 23.04.2008). Beide Richtlinien definieren einen „Verbraucher“ aber ähnlich und schützen jedenfalls nur Verträge, so die RL 2011/83/EU, die außerhalb der gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen. Bei einer Ein-Personen-Gemeinschaft, bei der nur ein gewerblicher Miteigentümer existiert, kann eine solche außerhalb liegende Tätigkeit nicht angenommen werden.

Verträge, die zwischen Dritten und einer Ein-Personen-Gemeinschaft geschlossen werden, können also nicht als „Verbraucher“-Verträge angesehen werden. Sie können sich aber auch nicht bei Eintritt von Verbrauchern in die Gemeinschaft in solche Verträge umwandeln. Ein abgeschlossener Vertrag, dessen beide Vertragspartner nicht dem § 13 BGB unterfallen, wird nicht dadurch zum „Verbraucher-Vertrag“, dass sich ein Vertragspartner später zu einem Verbraucher umwandelt.

Der Gesetzgeber hätte das erkennbare „Problem“ durch eine Legaldefinition lösen können, unter der Voraussetzung, dass dies nicht gegen EU-Recht verstößt – ansonsten hätte er seine Behauptung in der Gesetzesbegründung unterlassen müssen. Irgendwann wird es jetzt aber wohl – durch Vorlage eines bundesdeutschen Gerichts – zu einer Klärung auf EuGH-Ebene kommen, ob die Verträge mit einer Ein-Personen-Gemeinschaft generell als „Verbraucher“-Verträge zu werten sind und ob solche Verträge nach Eintritt eines Verbrauchers in die Gemeinschaft zu „Verbraucher“-Verträgen mutieren können.

Die vom Gesetzgeber durch § 9a Abs. 1 Satz 2 („Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall des § 8.“) kreierte Ein-Personen-Gemeinschaft ist eines besonders kritischen Blickes würdig. Der Allein-Eigentümer (der Bauträger) kann seine Stellung nämlich nutzen, um Regelungen für die Gemeinschaft zu schaffen (durch Vertragsabschlüsse, Beschlüsse usw.), an die die späteren Eigentümer gebunden sind. D/Sch/Z beschäftigen sich auf den Seiten 40 - 43 völlig zu Recht ausführlich mit dieser besonderen Problematik. Zu Recht weisen D/Sch/Z  darauf hin, dass der Allein-Eigentümer seine Stellung durchaus in einer Weise ausnutzen könnte, die für die späteren Miteigentümer (und den Verband) Nachteile mit sich bringen. Beschlüsse des Allein-Eigentümers können zwar durch einen Zweitbeschluss abgeändert werden, wenn der Allein-Eigentümer seine Stimmenmehrheit verliert (so D/Sch/Z, Seite 41, Rn 22), der Verlust der Stimmenmehrheit kann aber einige Zeit in Anspruch nehmen. Wenn sich nämlich das Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen richtet (der unveränderte § 25 Abs. 2 kann durch Vereinbarung – z.B. Gemeinschaftsordnung – abbedungen werden), verliert der Allein-Eigentümer die Majorität erst nach zahlreichen Verkäufen. Langfristige Verträge, die der Allein-Eigentümer für den Verband abgeschlossen hat, sind selbst dann nicht ohne weiteres vorzeitig kündbar, wenn die Erwerber die Stimmen-Majorität und damit die Beschlussdominanz erlangt haben (so auch D/Sch/Z, Seite 25, Rn 25). Ob die Erwerber sich über den Erwerbsvertrag vor solchen nachteiligen Handlungen schützen können (so die Auffassung von D/Sch/Z, S. 42 f, Rn 26), erscheint mir bei der heutigen Verkaufslage zweifelhaft. Ein Bauträger präsentiert in der Regel den Erwerbsvertrag in der von ihm vorgegebenen Fassung und lässt Änderungen nach meiner Erfahrung kaum zu.

Das Problem „Verbrauchereigenschaft“ hat der Gesetzgeber der gerichtlichen Praxis ohne Lösungsansatz überlassen – trotz rechtzeitiger Hinweise (vgl. z.B. Drasdo, Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages, sowie DAV-Stellungnahme 9/2020 des DAV-Ausschusses Miet- und Wohnrecht).

D/Sch/Z erörtern, Seite 125 ff, Rn 21 ff (sowie ergänzend Seite 462, Rn 152 ff), den Individualanspruch eines Wohnungseigentümers aus § 18 Abs. 4 WEG auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen. Der Anspruch richtet sich nunmehr gegen den Verband und kann nicht mehr – wie im alten Recht – unmittelbar gegen den Verwalter verfolgt werden. Das Problem, das damit verbunden ist, greifen die Verfasser leider nicht auf. Es kann nämlich ein durchaus langer Weg sein, um tatsächlich Einblick in die Verwaltungsunterlagen zu erlangen: Ein interessierter (oder misstrauischer) Eigentümer muss dabei mehrere Stufen durchlaufen, nämlich (1) Einsichts-Antrag an die Gemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, bei der Weigerung der Gemeinschaft – sprich: durch den Verwalter! – (2) Antrag an den Verwalter, den Einsichtswunsch auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen, (3) Antrag in der Versammlung, falls der Verwalter dem Wunsch auf Aufnahme nachkommt, (4) nach Zustimmung durch die Versammlung erneute Aufforderung an den Verwalter, die Einsichtnahme zu gewähren oder nach Ablehnung durch die Versammlung (5) Klage gegen die Gemeinschaft. Selbstverständlich können die einzelnen, hier genannten Stufen auch noch verschiedene Varianten aufweisen, was die Sache für einen Eigentümer noch spannender und langwieriger machen kann – und selbstverständlich wegen der wohl notwendigen Rechtsanwaltskosten auch teurer. In diesem Zusammenhang möchte ich an das oben erwähnte politische Mantra „Erweiterung der Kontrollmöglichkeit“ erinnern – das der Gesetzgeber hier ganz gewiss nicht umgesetzt hat.

Ein wichtiger Abschnitt in dem Werk beschäftigt sich mit der „virtuellen Eigentümerversammlung“ (Seite 233 – 241). Für D/Sch/Z erscheint es sehr zweifelhaft, dass die vom Gesetzgeber als „große Neuerung“ gepriesene Online-Teilnahme an Eigentümerversammlungen eine realistische Chance haben kann. Der Gesetzgeber habe nämlich lediglich eine Beschlusskompetenz für eine WEV-Teilnahme durch elektronische Kommunikation geschaffen, nicht mehr. Völlig zu Recht befassen sich D/Sch/Z (Seite 236 ff) mit den „Problemen der virtuellen Kommunikation“, die vielfältig sein können. Das können Verbindungsprobleme in Gestalt von Verbindungsunterbrechungen oder in Gestalt eines langsamen, verzögerten Verbindungsaufbaus sein. Diese Probleme wirken sich auch auf die Teilnahmerechte der Wohnungseigentümer aus. D/Sch/Z weisen darauf hin, dass durch solche Probleme die Äußerungs- und Wahrnehmungs-Möglichkeiten der Eigentümer eingeschränkt sein können; das betrifft sowohl die virtuell teilnehmenden als auch die in der Versammlung persönlich anwesenden Eigentümer. Anfechtungsklagen wären wohl nicht auszuschließen. Aus meiner rechtsanwaltlichen Sicht wird das Thema „virtuelle Kommunikation“ ein beliebtes Argumentationsfeld für „uns“ Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden.

Neben den Verbindungsproblemen wartet auch noch eine weitere Problematik auf den WEG-Verwalter und die mit einer Vorbereitungsberatung betrauten Rechtsanwaltskanzleien – die „Identifizierungsprobleme im virtuellen Raum“ (D/Sch/Z, Seite 238 f). Es muss nämlich sichergestellt werden, dass nur eine berechtigte Person virtuell an der Versammlung teilnimmt (S. 238 f), dass die eventuell in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Vertretungsbeschränkungen eingehalten werden (S. 239 f) und dass die Nichtöffentlichkeit der Versammlung gewährleistet wird (S. 240). Das sind alles Punkte, an die der Gesetzgeber keinen Gedanken „verschwendet“ hat. D/Sch/Z erörtern diese Problemstellungen kompetent und zeigen auf, wie der eine oder andere Problemfall behandelt werden könnte.

Sehr interessant sind die Ausführungen zum Verwaltungsbeirat, dem auf Veranlassung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages der Gesetzgeber noch eine Überwachungsfunktion übertragen hat. § 29 Abs. 2 Satz WEG lautet nämlich auf Vorschlag des Rechtsausschusses „Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben“. D/Sch/Z erörtern diese neuen Überwachungspflichten sehr eingehend (S. 372 ff). Sie ziehen Vergleiche mit aktienrechtlichen und weiteren gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, beschreiben u.a. den Inhalt der Überwachungspflicht und die Rechte und Handlungspflichten des Beirats. Die fehlende Möglichkeiten des Beirats, unmittelbar gegen den Verwalter vorgehen zu können, führt zu der Pflicht des Verwaltungsbeirats, die Wohnungseigentümer (sprich: die Eigentümerversammlung) über mögliche Pflichtverletzungen des Verwalters zu informieren, die dann über das weitere Vorgehen zu entscheiden haben.

Die Haftung des Verwaltungsbeirats – bei unentgeltlich tätigen Beiräten durch § 29 Abs. 3 WEG privilegiert – behandeln D/Sch/Z auf den Seiten 423 ff. Bei der Privilegierung ist von Bedeutung, ob unter die „Unentgeltlichkeit“ auch die – sehr üblichen – pauschalierten Aufwandsentschädigungen fallen. Das ist, wie D/Sch/Z ausführen, „dunkel“ – eine Erleichterung bei den Aufwandsentschädigungen (Wegfall eines konkreten Nachweiserfordernisses durch die Pauschalierung) wird man aber tatsächlich nicht, wie auch D/Sch/Z meinen, mit dem Wegfall der Privilegierung „bestrafen“ können. Allerdings meine ich, dass nur eine angemessene Pauschalregelung zur Privilegierung führen kann. Bei einer Inanspruchnahme durch (außenstehende) Dritte tritt die Privilegierung der Beiratsmitglieder nicht ein. D/Sch/Z erörtern, ob die unbeschränkte Haftung gegenüber Dritten zu einem Freistellungsanspruch gegenüber der Gemeinschaft führt – und bejahen das. Das wird wohl richtig sein.

Mein Fazit nach der Lektüre des Werks: Das Werk von Dötsch/Schultzky/Zschieschack ermöglicht einen sehr guten Einstieg in das neue Recht, ist hervorragend durchdacht und in der Darstellung und Behandlung der Themen schlüssig und stringent. Es spart nicht mit Kritik am Gesetzgeber, auch wenn diese Kritik auf den ersten Blick recht verhalten erscheint, gleichwohl ist sie konsequent und immer auf den Punkt gebracht. Die tiefgründigen Überlegungen zu den einzelnen Themenbereichen regen zum Nachdenken und zur Überprüfung des eigenen Standpunktes an und ermöglichen somit die Entwicklung eigener – weitergehender oder auch konträrer – Überlegungen und Argumentationslinien. Dötsch/Schultzky/Zschieschack haben ein Werk geschaffen, das ich für die rechtsanwaltliche Beschäftigung mit dem neuen Recht jeder Fachkollegin und jedem Fachkollegen empfehlen kann.

Sonntag, 6. Dezember 2020

Rezension: Strafrechtliche Musterklausuren für die Assessorprüfung

Westphal / Tetenberg, Strafrechtliche Musterklausuren für die Assessorprüfung, 8. Auflage, C.H. Beck 2020

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl


 

Das ursprünglich von Schmitz begründete Werk wird nunmehr, zum Teil schon seit einigen Auflagen von den jetzigen Autoren betreut, die beide ehemalige hauptamtliche Arbeitsgemeinschaftsleiter für Rechtsreferendare sind und deshalb für die Auswahl, Gewichtung und Erläuterung entsprechender Aufgabenstellungen für das Assessorexamen prädestiniert sind. Es sind zwar, wie auch in der Vorauflage, zehn Klausuren enthalten, die das Straf- und das Strafprozessrecht behandeln und abfordern, jedoch wurden diese teilweise ausgetauscht, um den Anforderungen an die Examina noch stärker gerecht zu werden. Unter anderem wurde eine Klausur zur Haftbeschwerde aufgenommen. Es handelt sich bei den Aufgabenstellungen um überarbeitete „echte“ Examensklausuren, sodass man sich bei der Bearbeitung einer realistischen Herausforderung für das zweite Staatsexamen gegenübersieht.

Der positive Eindruck, den das Werk auch bei Examenskandidaten hinterlässt, wurde schon in zahlreichen Besprechungen hervorgehoben (vgl. hier die Besprechung einer Vorauflage).

Die Autoren legen, insoweit kommt ihre ehemalige Tätigkeit voll zum Tragen, in den Lösungshinweisen nicht nur Wert auf die systematisch richtige Lösung der Klausuraufgabe, sondern bieten auch Fundstellen zur Vertiefung und Tipps zur Methodik an, um die Fallbearbeitung optimal auszuschöpfen. Die Anzahl der zitierten Kommentarwerke ist übersichtlich und orientiert sich überwiegend an den im Examen zugelassenen Werken.

Die zehn Klausuren führen die Examenskandidaten von der staatsanwaltlichen Bearbeitung eines Falles bis hin zur Revisionsprüfung und beinhalten dabei eine Vielzahl verschiedener Perspektiven, so wie es während der Ausbildung auch vorgelebt wird: zu erstellen sind eine staatsanwaltliche Abschlussverfügung, eine Anklageschrift, Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung sowie Strafurteile erster Instanz. Thematisiert werden, wie oben schon erwähnt, die Haftbeschwerde, aber auch die Rechtsberatungssituation des Verteidigers sowie klassisch als Abschluss die Revision des Verteidigers gegen erst- und zweitinstanzliche Entscheidungen. Dies ist eine enorme Bandbreite und stellt die Kandidaten so zumindest auf ein gesichertes gedankliches Fundament. Wenn man dann – wie der Rezensent selbst – das „Pech“ hat, dass alle Examensklausuren nur gutachterliche Bearbeitungen abfordern und keine der üblichen Formaufgaben verlangt wird, ist man sich zumindest dank der didaktischen Hinweise auch in der Bearbeitung solcher Klausuren deutlich sicherer.

Einige Beispiele aus dem Inhalt: In der zweiten Klausur wird im Rahmen der Anklageschrift u.a. darauf aufmerksam gemacht, warum das Wort „gemeinschaftlich“ weder in der Urteilsformel und damit auch nicht im Anklagesatz als Spiegelbild des Urteilsspruchs enthalten sein muss (Fn. 14). Im vierten Fall, gefordert wird ein staatsanwaltliches Plädoyer, wird schön stilistisch vom Urteil abgegrenzt, indem die Strafzumessung erst entwickelt wird, um dann am Ende die auszuurteilende Strafe zu präsentieren (Fn. 38). Selbst Klassiker der ersten Instanz wie das notwendige Bewusstsein des Tatrichters um die Bedeutung der Regelbeispiele für die Entziehung der Fahrerlaubnis und Ausnahmefälle hiervon kommen zur Sprache und zeigen so den Lesern, dass es sich wirklich um ein Praktikerexamen handelt (Fall 6, vgl. Fn. 14). Gelungen ist auch der Hinweis auf die Bedeutung der ersten Einlassung durch den Verteidiger (Fall 8, Rn. 6), wo die lebensnotwendige Aufgabe des Verteidigers, die Informationen des Mandanten zu sortieren, zu gewichten und gezielt vorzutragen gut skizziert und als Prüfungsaufgabe eingeflochten wird.

Mit deutlich weniger als 200 Seiten ist das Werk ein angenehmer und effektiv durchzuarbeitender Begleiter für die Examensvorbereitung. Die Breite der zur Bearbeitung ausgewählten Klausurmuster ist erfreulich, gleichsam aber auch die umsichtige „Führung“ der Probanden anhand der Hinweise auf typische Fehler bzw. praktische Erfordernisse. Weiterhin ein sehr empfehlenswertes Hilfsmittel für das Referendariat.


Freitag, 4. Dezember 2020

Rezension: Das neue Soziale Entschädigungsrecht – SGB XIV

Knickrehm / Mushoff / Schmidt, Das neue Soziale Entschädigungsrecht – SGB XIV, 1. Auflage, Nomos 2021

Von RAin, FAin für Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf

 


Soziale Entschädigung in der Bundesrepublik Deutschland bedeutet: Wer einen gesundheitlichen Schaden erleidet, für dessen Folgen die Gemeinschaft in besonderer Weise einzustehen hat, hat Anspruch auf Versorgung im Rahmen der Sozialen Entschädigung (SE). Für einen Schadensersatz hat der Betroffene die Qual der Wahl zwischen möglichen Anspruchsgrundlagen u.a. im Bundesversorgungsgesetz (BVG), Soldatenversorgungsgesetz (SVG), Zivildienstgesetz (ZDG), Häftlingshilfegesetz (HHG), Opferentschädigungsgesetz (OEG), Infektionsschutzgesetz (IfSG), Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) und Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV. Damit nicht genug: es gibt mindestens siebzehn weitere Verordnungen, die ebenfalls beachtetet werden müssen; nicht zu sprechen von weiteren gesetzlichen Grundlagen. Mit diesem Dschungel soll nun Schluss sein. Zehn Jahre lang hat der Gesetzgeber mit Verbänden, Wissenschaftlern etc. diskutiert und endlich ist das soziale Entschädigungsrecht als SGB XIV verabschiedet worden, - allerdings bereits im Dezember 2019. Wer jetzt glaubt, der Verlag hinke aber mit diesem Buch weit hinterher oder wer vergeblich einen Kommentar zum SGB XIV sucht, irrt sich: Neuerdings scheint es Methode zu sein, komplexe Gesetze "häppchenweise" in Kraft zu setzen. So, als könne man die Gesellschaft (die potentiellen Wähler) anderenfalls heillos überfordern und schockieren. Daher tritt das SGB XIV erst zum 01.01.2024 in Kraft (unbeschadet davon gelten einige Regeln schon seit 01.01.2019).

Das SE ist allerdings nicht komplett im SGB XIV zusammengefasst worden, zusätzlich gibt es auch noch das G-SER ("Gesetz zur Regelung des SER"). Es ist ein sog. Artikelgesetz; d.h., es gibt keine eigenen Anspruchsgrundlagen, sondern regelt, welche Paragraphen in welchen Gesetzen wann und wie geändert werden.

Das Buch soll eine Einführung mit Synopse sein. D.h., Die geänderten Gesetze (BVG, OEG, IfSG, ZDG) werden in einer Tabelle gegenüber gestellt dem SGB XIV. In der dritten Spalte der Tabelle ist der Zeitpunkt der Änderung vermerkt sowie Bemerkungen dazu. Bereits an dieser Stelle offenbart sich nun der größte Mangel - entweder des SGB XIV oder des Buches. An keiner Stelle, auch nicht in der Einführung – ist die Rede davon, wer dafür zuständig ist. Bleiben es die bisherigen Behörden? Führt das SGB XIV eine neue Zuständigkeit ein? Anscheinend nicht. Es handelt sich wohl nur um eine Zusammenfassung von verschiedenen Gesetzen, verbunden mit der Einführung neuer Leistungen. Erst fast am Endes des Buches lassen die Autoren die Katze aus dem Sack: Die §§ 112 – 114 SGB XIV regeln die örtliche und sachliche Zuständigkeit. Danach bestimmen die Länder nach Landesrecht die Behörden, die für die Durchführung des SER zuständig sein werden. Es hätte der Verständlichkeit des Buches gut getan, damit zu beginnen: Dass es zwar neue Leistungsarten gibt, dass eine Reform angezeigt war, weil der Kreis der Berechtigten für Kriegsopferversorgung immer kleiner wird, aber dass die Zuständigkeiten genauso unübersichtlich und gesplittert sind wie bisher. Von einer "Einführung" kann das der Leser erwarten. Möglicherweise hat der Verlag befürchtet, dass die Betroffenen = potentiellen Leser das Buch enttäuscht weglegen würden, sobald ihnen aufgeht, dass es nach wie vor nicht den Leistungsträger gibt, sondern sie sich immer noch den Kopf zerbrechen müssen, wer denn die "richtige" Behörde ist.

Dafür können die Autoren aber nichts. Klugerweise steht das Abkürzungsverzeichnis gleich am Anfang des Buches. Denn jedes neue Gesetz gibt Juristen die Gelegenheit, Abkürzungen einzuführen. Auch dieses Mal wird das ausgiebig genutzt: "OrthVersorgUVV = Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter" oder "MdspezProphy = Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe" sind dafür leuchtende Beispiele.

Das Buch orientiert sich am Aufbau des SGB XIV. Der zweite Teil des Handbuchs gibt einen Überblick über den Inhalt des SGB XIV: Zunächst Allgemeines, dann wird in Kapitel 2 ausgeführt, wer überhaupt Anspruch auf Leistungen des SE hat. Wer ist ein "Opfer"? Was ist eine "Gewalttat"? Wie hängen diese beiden Begriffe zusammen?

Ab Kap. 4 wird es dann interessant. Hier werden die (teils neuartigen) Leistungen aufgezählt. Inmitten dieser Leistungen sind zuerst zu nennen die "schnellen Hilfen". Das sind Leistungen der Sofort- und Akuthilfen, die besonders den Opfern schwerer Gewalt oder von Terrorangriffen zugutekommen sollen. Die neuen Hilfen sind auch der Grund, warum das SER jetzt neu geregelt wird: Die bisher geltenden Gesetze (allen voran das Bundesversorgungsgesetz – BVG) sind ausgerichtet auf die Versorgung der Kriegsopfer der beiden letzten Weltkriege und stammen teils aus den 50er Jahren. Den Opfer psychischer Gewalt, traumatisiert von psychischer Folter, wurde das nicht mehr gerecht. Neu eingeführt sind daher die "Traumaambulanzen". In einigen Bundesländern gibt es diese schon. Ebenfalls neu ist das "Fallmanagement". Das Fallmanagement ist eine Sachleistung eigener Art, die von "den Behörden" (wer auch immer das ist) erbracht wird. Ein Ansprechpartner /-partnerin soll den Berechtigten zur Seite stehen, diese beraten und die Leistungen koordinieren. Die Erfahrungen aus dem Rehabilitationsrecht hätten den Gesetzgeber eigentlich motivieren müssen, die Zuständigkeit verbindlich zu regeln. Im Rehabilitationsrecht werden die Betroffenen trotz der Regelungen des §§ 14 SGB IX ff. nach wie vor hin- und hergeschoben, der Satz "Wir sind nicht zuständig" hat nach wie vor Konjunktur. Und leider versäumen die Autoren es auch hier, auf diesen Mangel hinzuweisen. Dabei ist es nicht so, dass hier reine Theoretiker am Werk waren: Die Autoren sind allesamt Richter. In einigen Bundesländern hat man bereits Erfahrung mit dem Fallmanagement: in NRW führen das die Landschaftsverbände durch. Der Begriff "Traumaambulanz" deutet aber auf Krankenhäuser und damit auf Krankenkassen hin. Oder sind am Ende die örtlichen Sozialhilfeträger zuständig?

In den folgenden Kapiteln werden weitere Leistungen des SGB XIV vorgestellt: Die Krankenbehandlung, die Leistungen zur Teilhabe, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, Leistungen bei hochgradiger Sehbehinderung, Blindheit, Entschädigungszahlungen, Berufsschadensausgleich, besondere Leistungen im Einzelfall, Regelungen bei Wohnsitz/Aufenthalt im Ausland, Besonderheiten der Leistungserbringung, Einsatz von Einkommen und Vermögen.

In Kap. 18 geht es um Organisation, Durchführung und Verfahren. Hier ist endlich mein wesentlicher Kritikpunkt ausformuliert: "In Kap. 18 finden sich eine Reihe von organisatorischen und verfahrensrechtlichen Vorschriften, die der Anwender z.T. systematisch wohl eher in anderen Kapiteln suchen würde". Soweit ein Zitat aus dem Buch. Sehr geehrte Autoren: Warum steht das nicht schon in Ihrer Einführung? Wenn die Autoren schon diese Kritik äußern, dann erwartet der Anwender doch zumindest in einem Handbuch, dass darauf gleich zu Anfang hingewiesen wird. Es ist schön und gut, dass es jetzt neue oder verbesserte Leistungen geschildert werden, aber wenn nicht gleich zu Anfang ausdrücklich gesagt wird, wer dafür zuständig ist, dann hilft auch die noch so schöne neuartige Leistung nicht weiter.

Teil 3 des Buches zeigt die Veränderungen in anderen Gesetzen durch das G-SER auf, z.B. im BVG, im Sozialgerichtsgesetz (SGG) oder in der Versorgungsmedizin – Verordnung.

Das BTHG (Bundesteilhabegesetz) wurde vor einigen Jahren als "der große "Wurf" angekündigt. Die Erfahrungen zeigen, dass mangels einer verbindlichen Zuständigkeitsregelung die teils wirklich hilfreichen Neuregelungen (z. B. das persönliche Budget) nicht reibungslos umgesetzt werden können. Auch mit dem SGB XIV laufen die Betroffenen Gefahr, überfordert zu werden.

Das neue SGB XIV ist unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung eine Enttäuschung. Das vorliegende Buch schildert zwar umfangreich die neuen bzw. neugestalteten Leistungen, bringt aber seine eigene Kritik über die mangelnde Zuständigkeitsregelung nur ganz versteckt und weit hinten im Buch zum Ausdruck. M.E. hätte das direkt in die Einführung gehört. Die Autoren waren nicht konsequent genug.