Lahusen, Der Dienstbetrieb ist nicht gestört - Die Deutschen und ihre Justiz 1943-1948, 1. Auflage, C.H. Beck 2022
Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl
Bei der
Bewertung dieser nachträglich für den allgemeinen Buchmarkt umgeschriebenen
juristischen, dazu rechtsgeschichtlichen Habilitationsschrift weiß ich
eigentlich gar nicht, wo ich zuerst anfangen soll, sodass ich mit einem kurzen
Fazit beginnen möchte: es ist ein interessantes, spannendes, scharfzüngiges und
für die Kaste der Juristen in höchstem Maße erhellendes Werk, das Benjamin
Lahusen im Verlag C.H. Beck, wohlgemerkt im belletristischen Verlagsteil, unter
das Volk bringt. Und: ich hätte nicht gedacht, mit wieviel Freude ich den
Ausführungen, Entwicklungen und Erkenntnissen der knapp 300 Seiten folgen
würde, als ich mit der Lektüre begonnen habe. Denn die ist zunächst ein wenig
ernüchternd, wenn Lahusen schreibt, wie er vom juristischen Vorbereitungsdienst
gelangweilt ist und beim Blättern in der ZPO auf sein Habilitationsthema stößt:
den kriegsbedingten Stillstand der Justiz. Doch was sich dann in den folgenden
sieben Kapiteln samt Epilog für die Leserinnen und Leser entfaltet, juristisch,
historisch und auch sprachlich, das lässt nur den Schluss zu, dass sich die
über ein Jahrzehnt dauernde Fleißarbeit in Archiven und Akten gelohnt und eine
wirklich lesenswerte Untersuchung ergeben hat.
Dabei gelingt es
Lahusen mit dem Untertitel „Die Deutschen und ihre Justiz 1943-1948“ nicht nur,
sein eigentliches Untersuchungsthema zu platzieren, sondern auch den daneben
geworfenen Blick auf den Juristen an sich und seine Bedeutung für die
Gesellschaft – im Guten wie im Schlechten – zu erfassen. Und drittens wird
durch Anekdoten, Verknüpfungen und Erläuterungen auch ganz allgemein das
Justizsystem in den Jahren des Zweiten Weltkriegs beschrieben, sodass man en passant auch viel allgemeines Wissen
präsentiert bekommt. Dabei bleibt das Sujet nie abstrakt, sondern erarbeitet
Grundlagen und Zusammenhänge oft anhand der aufgefundenen Fälle und Akten, aber
auch angesichts einzelner Schicksale und Personen, sodass die Absurdität vieler
Vorgänge dadurch erst so richtig plastisch wird. Hinzu kommt die sprachliche
Schärfe und zugleich semantische Schönheit vieler Formulierungen, mit der
Lahusen manche Situation gelungen distanziert darstellt, sich ironisch absetzt
und die in sich ruhende Selbstgefälligkeit der Justiz analysiert, aber auch mit
schwerem sprachlichem Geschütz die passenden Treffer landet, um einer
wohldosierten Emotionalität Ausdruck zu verleihen. Hierzu sollen unten noch
einige Zitate folgen, aber schon aus diesem Aspekt heraus war die Lektüre ein
Erlebnis.
Was erwartet die
Leserinnen und Leser inhaltlich? Zunächst eine Einführung, in der die
Problematik der Normalität auf den Punkt gebracht wird. Denn nicht das
Barbarische, Unmenschliche, Gewaltsame des Dritten Reichs war das einzige
Problem, sondern das Herunterbrechen auf das Alltagsleben, auf die biedere
Normalität der Akten, auf die Auslegung. Und nicht zuletzt trat die
starrsinnige Eigensinnigkeit des Justizapparats hinzu, die sich (auch) in der
Wegdefinition eines möglichen drohenden Stillstands der Rechtspflege
ausdrückte: bloße äußere Ereignisse schreiben doch einem Gericht nicht vor,
wann der Dienstbetrieb zum Erliegen käme.
Hiernach folgt
das erste Kapitel zum Dienstbetrieb bei laufendem Kriegsszenario. Zu den
hochstilisierten Beamtenpflichten, zur angeblichen Leuchtturmfunktion der
kontinuierlichen Justiz. Im zweiten Kapitel wird das Schicksal eines fiktiven Amtsgerichts
Neustadt seziert, mitsamt seiner auch geographisch bedingten inneren
Unantastbarkeit gegen jegliche Selbstkritik, mit Justizprotagonisten, die sich
ihrer Sache absolut sicher und sich am Ende doch selbst am nächsten sind. Das
dritte Kapitel ist dem Amtsgericht Auschwitz und dem irrwitzigen Kampf um die
Anwendung des deutschen Grundbuchrechts insbesondere für das Fabrikgelände der
IG Farben gewidmet. Im folgenden vierten Kapitel kommen die Sondergerichte,
insbesondere das in Aachen zur Sprache. Dies ist ein besonders erschütterndes
Kapitel, da dort einer der Sonderrichter näher porträtiert wird, der nach dem
Krieg ohne große Verluste wieder in den Richterdienst gelangen und jedenfalls
lokal zu erheblicher Bedeutung aufsteigen konnte. Die entsprechende Betriebsblindheit
des Apparats und das Kassieren der unliebsamen Vergangenheit ist ein echtes
Armutszeugnis für alle Beteiligten.
Das fünfte
Kapitel ist der Gerichtswanderung vorbehalten, der Zersplitterung und Auflösung
der Gerichtsbezirke und dem bis zum Schluss erstaunlich weltfremden Umgang mit
dem unübersehbar drohenden Verlust der Gerichtsgewalt in den dann ehemals
eroberten Gebieten. Der Sommer 1945 und der (dann erst) tatsächlich
eingetretene Stillstand der Rechtspflege dominiert das sechste Kapitel und
zeigt sehr schön den Einfluss der vier Besatzungsmächte auf, die das
Justizsystem unter ihre Fittiche nahmen und nur formal keinen Zweifel daran
ließen, von nun an alles ändern zu wollen. Dass dies mit den tatsächlichen Erfordernissen
und Umständen kollidieren musste, da man nicht auf einmal neue Menschen
herbeizaubern konnte, war unschwer zu erkennen. Im Schlusskapitel geht Lahusen
noch einmal auf das tatsächliche, aber nicht kriegs-, sondern
nachkriegsbedingte Iustitium ein sowie die Problematik, wann ein Krieg eigentlich
zu Ende ist und wie sich das Schicksal der Normen entwickelt, die mittelbar
oder unmittelbar an den Kriegszustand geknüpft sind.
Im Epilog greift
er wieder ein Narrativ des Beginns der Untersuchung auf, indem er die
vermeintliche Normalität als das eigentliche Problem der (deutschen) Justiz
erläutert (S. 300 v.a.). Dass noch ein oder zwei Seitenhiebe gegen Arbeiten
enthalten sind, die sich ebenfalls, aber qualitativ fragwürdig mit dem
Iustitium beschäftigt haben, sei dem Autor nach seiner jahrelangen akribischen
Fleißarbeit gegönnt.
Zuletzt noch zur
oben schon erwähnten sprachlichen Freude, die man bei der Lektüre entwickeln
kann. Lahusen findet oftmals genau die richtigen Formulierungen, um Dinge oder
Personen gleichsam treffend wie mit der gebotenen inneren Distanz zu
charakterisieren und zugleich einzuordnen. Auch wenn dies manchmal ein wenig
spöttisch gerät, wenn etwa der Staatsrechtler Carl Schmitt als „juristischer
Borderliner“ (S. 295) gebrandmarkt wird, so passt es dennoch zum Kontext und wird
zudem inhaltlich erläutert. Man kann dies dann jeweils dennoch unpassend
finden, aber sollte in Erinnerung behalten, dass es sich hier gewissermaßen um
ein Prosawerk handelt, bei welchem dem Autor auch sprachlich ein größerer
Spielraum zuzugestehen ist als beim zugrunde liegenden wissenschaftlichen
Hauptwerk.
Im Kapitel zum
Amtsgericht Neustadt wird das Bedürfnis der Kleinstädter nach Reinheit und
Ordnung auf die Schippe genommen (S. 95/96) und der örtliche Gerichtsverwalter
(ob man ernstlich von einem Richter sprechen mag, sei jedem selbst überlassen)
wird treffend beschrieben, indem Lahusen feststellt, dass nicht viel
juristischer Sachverstand nötig war, um zu erkennen, dass dem Krieg keinerlei
mietrechtliche Relevanz zukam. Im Kapitel zu Auschwitz konstatiert Lahusen (S.
112): „Im Grundbuch fand die deutsche Seele zu sich selbst.“ Treffend und
zynisch zugleich. Und in der zu Recht abwertenden Beschreibung des
Opportunisten Keutgen in Kapitel 3 teilt Lahusen fast schon fatalistisch mit
(S. 147): „Für Reflexion, künstlerische Distanz, Zweifel gar konnte Keutgen
schon deshalb keine Leidenschaft entwickeln, weil dies dem juristischen comme il faut widersprochen hätte.
Meinungsfreude, Originalität, Brillanz sind in der Welt des Rechts keine
tauglichen Währungen“.
Als im Rahmen
der heranrückenden Alliierten die Gerichte reihenweise geräumt und belastende
Bestände beseitigt werden mussten, wird die deutsche Justizseele auch noch
mehrmals prächtig karikiert, teilweise durch eigene Handlungen, wenn etwa
Vernichtungshandlungen noch protokolliert und auf dem Dienstweg nach oben
gemeldet werden, obwohl zuvor die Devise ausgegeben worden war, die
Behördenstandorte bis zuletzt zu halten. Lahusen kommentiert dies zutreffend
(S. 213) als „Selbstwiderspruch, der Pflichtbewusstsein und Befehlsverweigerung
kunstvoll miteinander verband“.
Ich könnte noch
wenigstens ein Dutzend weiterer Passagen benennen und zitieren, die ich mir bei
der Lektüre notiert hatte, aber das würde den Rahmen der Besprechung sprengen.
Es bleibt aber auch ohne diese weiteren Zitate beim eingangs vorangeschickten
Fazit: es handelt sich um ein hervorragendes, vielseitiges, gut lesbares,
spannendes Werk, das ich nicht nur selbst mit großem Genuss gelesen habe,
sondern dessen Lektüre ich auch jedem Richter im Staatsdienst zur
Pflichtlektüre angedeihen lassen würde. Die Selbstvergewisserung in der
täglichen, an der Verfassung und ihren Prinzipien ausgerichteten Arbeit muss
immer wieder einmal erfolgen und zwar auch durch historische Vergleiche und
Abgrenzung. Das gern im Zusammenhang mit dem Dritten Reich proklamierte „Nie
wieder“ muss für Juristen dabei auch noch eine weitere Ebene erreichen, nämlich
die des Dezernats: Normalität und Aktenarbeit darf nie rechtfertigen und auch
nie darüber hinwegtäuschen, dass elementare Rechtsprinzipien außer Kraft
gesetzt zu werden drohen. Gerade dieser Aspekt wird als zusätzliches Meta-Thema
in Lahusens Untersuchung ganz hervorragend abgebildet, auf dass man sich ein
Beispiel nehmen und innerhalb der Justiz den berechtigten Zweifel (und vieles
mehr) als Leitprinzip wider die Konformität wählen mag.
