Freitag, 15. Dezember 2023

Rezension: BGB

Schulze u.a., BGB, Handkommentar, 12. Auflage, Nomos 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Mit inzwischen beinahe 3300 Seiten ist das vorliegende Werk inzwischen weit mehr als ein „Handkommentar“. Das BGB wird zuzüglich Nebengesetzen sowie zahlreicher integriert kommentierter Gesetze erfasst und diese Art der Verdichtung erfordert ein besonderes Gespür der Autoren und der Schriftleitung für das Wesentliche der Materie. Dieser inzwischen in zweijährigem Rhythmus aktualisierte Kommentar birgt neben der hohen Aktualität auch eine erfreuliche Vielseitigkeit. Denn er ist gleichermaßen in der Praxis als auch während der Ausbildung effektiv nutzbar, was von den Autoren ein hohes Maß an Formulierungsdisziplin verlangt. Gut zu sehen ist dies bei Klassikern wie den gesetzlichen Schuldverhältnissen, wenn im Kondiktionenrecht wie selbstverständlich Grundlagenausführungen zur Systematik, bspw. der Abgrenzung der Verwendungskondiktion zu anderen Ansprüchen, neben aktuellen Rechtsfragen behandelt werden, so etwa die bereicherungsrechtlichen Folgen nach dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder auch die Abwicklung eines so genannten Schenkkreises. Gleichermaßen werden aber auch Neuerungen der letzten Jahre so aufbereitet, dass nicht nur Richter und Anwälte, sondern auch schon Studenten die Ausführungen sinnvoll rezipieren können. Dies wird beim Blick in die Kommentierungen zu den Verträgen über digitale Produkte, §§ 327 ff. BGB, deutlich, wenn nicht nur die Grundlagen erklärt und definiert werden, sondern auch die prozessual anspruchsvolle Beweislastumkehr in § 327k BGB mit sinnvollen Querverweisen auf die übrigen Normen des Abschnitts näher beschrieben wird. Auch die Erläuterungen zur Minderjährigenhaftung (§ 828 BGB) vereinen die Verzahnung zwischen Ausbildung und Praxis, wenn einerseits das Problem der gestörten Gesamtschuld als Examensklassiker aufgegriffen, andererseits die individuelle Einsichtsfähigkeit als im Prozess besonders zu prüfender Umstand hervorgehoben wird.

Auch im Generellen bin ich von der Aufmachung des Kommentars und der inhaltlichen Aufbereitung des BGB durch die Autoren nach wie vor überzeugt. Betrachtet man die Bearbeitungen zu prozessualen Dauerbrennern näher, so überzeugen die Ausführungen durchweg. Innerhalb der Kommentierung zur Verwirkung, die erstaunlich oft prozessual eingewandt wird, aber selten tatsächlich gegeben ist, wird die Abgrenzung der tatsächlichen zeitlichen Verwirkung von der, die durch treuwidriges Handeln hervorgerufen wird, vorgenommen und zusätzlich die besondere Bedeutung des Umstandsmoments betont, sodass das Gericht stets eine Interessenabwägung vorzunehmen hat. Auch im Bereich des Werkvertragsrechts ist die Kommentierung der Abnahme des Werks als prozessualer Dauerbrenner für Praktiker rasch und effektiv zu rezipieren. Neben Ausführungen zur rechtlichen Einordnung der Abnahme an sich und zu den Arten, diese zu vollziehen, werden auch Ausführungen zur Beweislast angeboten.

Wesentliche gesetzgeberische Neuerungen wie das neue Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder auch das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht werden mit gewohnt kompaktem Umfang erfasst und bieten einen sicheren Einstieg in die Materie. Gerade wenn man die Kommentierungen zu § 1831 BGB betrachtet, findet man die wesentlichen Streitfragen, sodass auch Berufsbetreuer, die keine Volljuristen sind, mit den Ausführungen gut arbeiten können. Für vertiefte Informationen kann man sich dann als Praktiker zusätzlich Spezialkommentaren zuwenden.

Die Gestaltung des Kommentars ist einheitlich geblieben: ein dichtes Schriftbild, in den Text eingegliederte Nachweise zu Rechtsprechung und Literatur, Hervorhebungen durch Fettdruck. Die Verwendung von Abkürzungen hält sich im Rahmen, sodass man bei Bedarf auch längere Passagen am Stück sinnvoll durchlesen kann.

Die neue, zwölfte Auflage bestätigt die kontinuierliche und gute Arbeit der Autoren der letzten Jahre. Es handelt sich – wieder einmal – um eine gelungene Aktualisierung und Fortführung eines bewährten Werks, das man guten Gewissens ab dem ersten Semester heranziehen und auch später als Praktiker Gewinn bringend nutzen kann.

Donnerstag, 14. Dezember 2023

Rezension: Strafrecht Besonderer Teil II

Schramm, Strafrecht Besonderer Teil II, Eigentums- und Vermögensdelikte, 3. Auflage, Nomos 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Die strafrechtlichen Einführungslehrbücher im Nomos-Verlag stehen neben den bekannten studentischen Lehrbüchern, die ursprünglich von Kindhäuser verfasst und nun sukzessive von anderen Autoren fortgeführt wurden. Beispielsweise wurde das Werk zum Besonderen Teil 1 von Schramm übernommen, der auch das vorliegende Einführungswerk zum Besonderen Teil 2 verantwortet. Es wird zwar fast schon vorausgesetzt, dass strafrechtlich tätige Professoren Ausbildungswerke zum gesamten strafrechtlichen Kanon verfassen (AT, BT, StPO), aber man muss als Autor auch das Glück haben, dies in einem kohärenten Umfeld tun zu können. Dann haben die Leserinnen und Leser einen klaren Vorteil, weil die Werke in einem Verlagshaus inhaltlich aufeinander abgestimmt und mit entsprechenden Zitaten und Verweisen verknüpft werden können. So geschieht es auch hier, da Schramm in den Fußnoten vielfach auf die Kindhäuser-Lehrbücher verweist, aber natürlich auch auf die verlagsinternen Kommentarwerke wie den NK-StGB.

Das Werk ist 2017 in der ersten Auflage erschienen und wird nunmehr in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Es wird flankiert von den Einführungs-Bänden zum AT (Kaspar) und zum BT1 (erscheint 2024, Reinbacher). Die Reihe NomosEinführung fokussiert die Darstellung der jeweiligen Thematik auf die Grundzüge und damit die zentralen Tatbestände, hier der Vermögensdelikte, sodass sich schon Studenten ab ihrer ersten Vorlesung im Werk gut zurechtfinden können. Mit Verzeichnissen umfasst das Lehrbuch mehr als 360 Seiten und ist damit von der Menge her anspruchsvoll, aber nicht überfordernd. Das liegt auch daran, dass die genannte Seitenanzahl keine reine Bleiwüste birgt, sondern Prüfungsschemata und Beispielsfälle mit postwendenden Lösungsvorschlägen das anwendungsbezogene Verständnis für die Materie direkt fördern. Ergänzt werden die Ausführungen durch Wiederholungsfragen mit Randnummernangabe zur Lösung. Dadurch dass die Nachweise aus Rechtsprechung und Literatur in echte Fußnoten platziert wurden, können die Fließtexte auch recht schlank gehalten werden. Innerhalb der Texte sorgen fett gedruckte Schlagworte für die nötige Orientierung.

Was wird inhaltlich geboten? Nach einer kurzen Einführung warten drei Teile auf die Leser: Die Straftaten gegen das Eigentum, also Diebstahl, Raub, Unterschlagung und Sachbeschädigung. Sodann folgen die Straftaten gegen das Vermögen als Ganzes, was Betrug, Erpressung oder auch die Untreue beinhaltet. Schließlich kommen Straftaten gegen spezialisierte Vermögenswerte zur Sprache, was dann den furtum usus oder die Pfandkehr umfasst. Was ich bedauerlich finde, ist dass die Unfallflucht nach § 142 StGB nicht den Eingang in das vorliegende Werk gefunden hat. Sinn und Zweck der Vorschrift ist nämlich die Feststellung und Sicherung der durch einen Verkehrsunfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche sowie der Schutz vor unberechtigten Ansprüchen, sodass es durchaus berechtigt gewesen wäre, die Norm bspw. in Teil 4 zu behandeln.

Innerhalb der Kapitel kommen die Tatbestandsmerkmale, Qualifikationsmerkmale oder Regelbeispiele nicht nur als reine Erklärung, sondern direkt in Verbindung mit erläuterten Beispielen aus der Rechtsprechung zur Geltung. Die gewählten Beispiele werden dabei schön auf moderne Erscheinungsformen der Kriminalität abgestimmt, was den Verständnishorizont der Leser gleich noch erweitert. Schön zu sehen ist dies bei der Frage der Enteignungskomponente der Zueignungsabsicht (S. 56), wenn als Fall beschrieben wird, dass ein Mobiltelefon zwar entwendet wird, dies aber lediglich geschieht, um den Speicher nach kompromittierenden Fotos zu durchsuchen und diese ggf. zu löschen. Dass dann mglw. kein Diebstahl, aber andere Delikte zum Tragen kommen, wird am Ende gut erläutert (S. 58).

Hervorzuheben ist zudem, wie Verknüpfungen zum AT und zum BT1 gezogen werden, um das kohärente Denken der Leser zu fördern. Bei der Frage etwa, ob ein Raub durch Unterlassen denkbar ist (S. 109), wird die Parallele zur Nötigung durch Unterlassen bei vorhandenen Garantenpflichten gezogen.

Die weiterhin leidige Problematik der Abgrenzung zwischen Raum und Erpressung wird zu meiner Überraschung nur bei dem Unterkapitel zur Erpressung einleitend angesprochen (S. 255), nicht aber beim Raub (S. 105/106). Das ist zwar in der Darstellung konsequent und nicht falsch, aber im Sinne einer assoziativen Herangehensweise an typische Klausurprobleme hätte ich mir schon bei der Einleitung zum Raubtatbestand ein paar Worte oder wenigstens einen Binnenverweis gewünscht.

Schließlich möchte ich noch auf das gelungene Unterkapitel zum Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten, § 266b StGB, hinweisen. Dort werden trotz der zugegeben geringen praktischen Relevanz der Norm viele wichtige Informationen vermittelt, die auch für das Verständnis anderer Vermögensdelikte oder von Dreiecksfinanzierungen relevant werden können (S. 300/301 sowie 302/303).

Das Werk eignet sich meiner Ansicht nach zur Lektüre ab dem ersten Semester und zur Erstellung erster eigener Prüfungsschablonen. Mit dem hier gewonnenen Wissen, lassen sich die auf die Einführung aufbauenden Werke sowie die auf Studenten zugeschnittenen Kommentare besser verstehen und leichter sowie schneller rezipieren. Die klare Sprache und die fallorientierte Darstellung schaffen von Beginn an eine gute Verständnisgrundlage für das Strafrecht.

Mittwoch, 13. Dezember 2023

Rezension: Das neue Whistleblowing-Recht

Reufels / Soltysiak, Das neue Whistleblowing-Recht, 1. Auflage, Nomos 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist wahrlich, wie es die Autoren im Vorwort zutreffend ausführen, gesetzgeberisches Neuland, das europäisches (Richtlinien-)Recht in ein deutsches formales Gesetz gegossen hat. Schwerpunkte des (durchaus langwierigen) Gesetzgebungsverfahrens waren sowohl das Schutzniveau für die Hinweisgeber, andererseits aber auch der konkrete Umsetzungsrahmen für Unternehmen und Behörden: Welchen personellen Aufwand, welche Kosten würden die Unternehmen und Behörden durch das Gesetz zu tragen haben? Das vorliegende Werk aus der Reihe Nomos-Praxis möchte einen ersten Überblick zum neuen Recht schaffen und bewältigt dies (inklusive Verzeichnissen) auf weniger als 150 Seiten, sodass für zeitknappe Rechtsanwendern tatsächlich in überschaubarer Zeit ein erster Einblick gelingen kann.

Die Gestaltung ist typisch für die Reihe und sehr textlastig. Trotz der Verwendung von Fettdruck für Hervorhebungen, echten Fußnoten, Aufzählungen und kleiner gedruckten Praxishinweisen und -beispielen ist (mir) das Textbild zu dicht und ich hätte mir mehr Abstände gewünscht oder wenigstens graphische oder tabellarische Auflockerungen.

Nach einigen einleitenden Passagen, die auch den Gang des Gesetzgebungsverfahrens nachzeichnen, werden der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des HinSchG erläutert. Ein weiteres Kapitel befasst sich dann nur mit der Meldung bei einer internen oder externen Meldestelle, bevor es zur Offenlegung der Informationen über Verstöße übergeht. Weitere Kapitel widmen sich der Vertraulichkeit und der Verarbeitung personenbezogener Daten, den möglichen Schutzmaßnahmen und dabei relevanten prozessualen Fragen sowie den im Gesetz enthaltenen Sanktionen. Ein Transferkapitel befasst die Leser schließlich mit der Mitwirkung des Betriebsrats. Abgerundet wird das Werk mit einem eigenen Kapitel mit Checklisten, Mustern und Arbeitshilfen, die sogar ein Muster für eine Betriebsvereinbarung oder einen Vorschlag für ein Online-Meldesystem beinhalten.

Das Buch bietet wie schon oben erwähnt direkte Bezüge zur praktischen Anwendung des neuen Rechts, dürfte aber für meinen Geschmack an einigen Stellen über die gebotenen Grundinformationen hinausgehen. So wird bspw. frühzeitig erwähnt, dass eben nicht nur privatwirtschaftliche Unternehmen Adressaten der Ge- und Verbote des HinSchG sind, sondern auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, also Behörden, Universitäten etc. (S. 38). Dass diese Institutionen traditionell langsamer als die Privaten auf Veränderungen reagieren, ist bekannt, aber die Konsequenzen hieraus hätten in einem Praxishinweis durchaus aufgezeigt werden und mit Binnenverweisen zu späteren Ausführungen unterlegt werden können. Ein Praxisbuch darf auch mal die Alarmglocken der Leser klingeln lassen.

Ebenfalls wichtig zu erwähnen ist der Hinweis auf § 4 Abs. 4 HinSchG (S. 60), der die Regelungen der StPO unberührt lässt. Ein Hinweisgeber darf also nicht darauf hoffen, in einem späteren Strafverfahren, das gerade wegen seines Hinweises eingeleitet werden konnte, mit demselben Schutz- bzw. Anonymitätsniveau versorgt zu werden wie es das HinSchG ermöglicht.

Sicherlich werden die externen Meldestellen (§§ 19 ff. HinSchG) ein spannender neuer Wirtschaftszweig werden, schlicht da sich die Betriebe und Behörden nicht in der Lage sehen, in angemessener Zeit eine interne Meldestelle mit genügend Manpower, rechtlichem Sachverstand und der gesetzlich geforderten Unabhängigkeit (§ 25 HinSchG!) auf die Füße zu stellen. Ähnlich wie bei den Datenschutzbeauftragten und den Compliance-Beauftragten werden sich wichtige Akteure des Rechts- und Wirtschaftslebens so in die Hände Dritter begeben, was wiederum die Frage nach der Kontrolle der externen Organisation als neuen Verschuldensaspekt ins Spiel bringt. Denn, so legen es die Autoren zutreffend dar, die Meldestellen müssen mehr als bloße Informationsempfänger sein, sondern müssen auch beratend tätig werden (können) (S. 83).

Schließlich ist das kurze Kapitel zu den verbotenen Repressalien lesenswert (S. 105), das vor allem Arbeitsrechtler interessieren wird: Darf der Hinweisgeber für den „Verrat“ am Unternehmen irgendwie sanktioniert werden? Natürlich sollte er das nicht und die nicht abschließende Auflistung schon präventiv aufgelisteter untersagter Maßnahmen des Arbeitgebers / Dienstherren zeigt, dass in möglichen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten durchaus die Gefahr besteht, dass einer eigentlich berechtigten Kündigung mit einem angeblichen Konnex zu einem einmal erteilten Hinweis begegnet zu werden droht.

Auch wenn sich die Autoren zunächst erst einmal nur an der Gesetzesbegründung entlanghangeln und abarbeiten können, tut es gut, einmal eine kurze Darstellung des neuen Rechts lesen und die Grundzüge verstehen zu können. Zahlreiche Kommentarwerke werden folgen, sodass man sicherlich genug Stoff für vertiefte Studien haben wird. Den Grundstock an Problembewusstsein kann man sich aber schon mit Praxiszusammenfassungen wie der vorliegenden anlegen.

Rezension: Politischer Streik

Tschenker, Politischer Streik, Rechtsgeschichte und Dogmatik des Tarifbezugs und des Verbots des politischen Streiks, 1. Auflage, Duncker & Humblot 2023

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Das Arbeitskampfrecht ist ein wesentliches Teilgebiet des kollektiven Arbeitsrechts und gleichzeitig wohl eines der umstrittensten Teilgebiete des Arbeitsrechts. So ist die Regelung der Rechtspositionen hier doch vielfach entscheidend für die Ausgestaltung der Beziehungen der verschiedenen Parteien des Arbeitslebens und damit gleichzeitig – direkt und aber auch mittelbar – maßgeblich für die materiellen Verhältnisse von großen Teilen der Gesellschaft. Einen besonderen Bereich des Arbeitskampfrechts betrifft die seit Jahrzehnten geführte Diskussion über die Rechtmäßigkeit von politischen Streiks. Es handelt sich dabei um eine Sonderform des Arbeitskampfs, die wiederum verschiedene Unterformen annehmen kann (vgl. etwa Odenthal, Die Zulässigkeit von Sonderformen des Arbeitskampfs, 2020, S. 105 ff.; Rezension hier im Blog). Der m.E. beste Definitionsansatz stammt von Treber, wonach ein Streik dadurch zum politischen Streik wird, indem er sich „nicht gegen die andere Tarifpartei [richtet] und auch nicht auf den Abschluss einer tariflichen Regelung [zielt], sondern Gesetzgebung oder Verwaltung zu einem bestimmten Verhalten“ bewegen soll (Schaub ArbR-HdB/Treber, 20. Aufl. 2023, § 192 Rn. 14). Das aus einem solchen Streik folgende Problem ist offensichtlich: Nach der h.M. muss der Arbeitskampfgegner der Gewerkschaft stets auch Adressat ihrer Tarifforderung sein. Ein politischer Streik weist bereits von seiner Konzeption her kein tarifvertraglich regelbares Ziel auf, da er sich regelmäßig gegen Gesetzgeber, Verwaltung oder Rechtsprechung richtet und damit gerade nicht gegen den Arbeitgeber oder dessen Verband; er ist daher nach h.M. stets rechtswidrig.

Rechtliche Ausführungen zum „politischen Streik“ sind im Schrifttum an vielen Stellen zu finden, dogmatisch tiefgehend sind sie deutlich seltener – und eine rechtshistorische und dogmatische Untersuchung vermag insofern stets neue Horizonte zu eröffnen. Insofern ist es lobenswert, dass sich Theresa Tschenker in ihrer Monographie „Politischer Streik – Rechtsgeschichte und Dogmatik des Tarifbezugs und des Verbots des politischen Streiks“, die nunmehr bei Duncker & Humblot erschienen ist, ausführlich hiermit auseinandersetzt. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die von Prof. Dr. Eva Kocher und Prof. Dr. Benjamin Lahusen begutachtete Arbeit im Jahr 2022 von der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) als Dissertation angenommen wurde.

Gerade auch aktuelle Entwicklungen sind es, die Tschenker immer wieder in ihre Arbeit einbezieht. In ihrer Einführung widmet sie sich besonders den Arbeitsbedingungen und der Streikpraxis in frauendominierten Branchen (S. 18). So liefert sie als offensichtlichen Ansatzpunkt für die Zweckmäßigkeit der vorliegenden Untersuchung die Branche der Altenpflege. Werde der Staat unmittelbar als Arbeitgeber von einem Streik adressiert, sei solch ein Streik regelmäßig rechtmäßig. Richte sich ein Streik hingegen gegen den Staat als aktiven Gestalter der Rahmenbedingungen in einem spezifischen Arbeitsmarkt und gestalte der Staat die Arbeitsbedingungen in der spezifischen Branche maßgeblich aus, so wirke er zwar „ebenso auf die ‚Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen‘ ein wie die Tarifpartner mit ihren Verträgen“, sei aber nach hergebrachter Einordnung in Ermangelung des Tarifbezugs rechtswidrig (S. 32). Es ist diese Beobachtung, die Tschenker gerade erst dazu veranlasst, sich der Historie des deutschen Arbeitskampfrechts zu widmen, und die im Ergebnis zu einer Kritik an der herrschenden Rechtsprechung und Rechtswissenschaft führt (S. 307).

Zunächst aber gibt Tschenker in der Einleitung eine Übersicht über die Relevanz des Themas, überschrieben mit „Der ‚politische‘ Streik in frauendominierten Branchen“. Sodann wird das Thema umrissen und zugleich eingegrenzt, der Gang der Untersuchung skizziert sowie werden Begrifflichkeiten geklärt (Kapitel 1). Der folgende Hauptteil des Werks beginnt mit der Analyse der grundgesetzlichen Gewährleistungen des Streikrechts (Kapitel 2, Abschnitt 1) sowie der Untersuchung der unions- und völkerrechtlichen Gewährleistungen des Streikrechts (Kapitel 2, Abschnitt 2). Im Folgenden dritten Abschnitt setzt sich die Autorin dann mit „Ursprung und Kontinuitäten von Tarifbezug des Arbeitskampfrechts und Verbot des ‚politischen Streiks‘“ auseinander (Kapitel 2, Abschnitt 3). Abschließend folgen noch Zusammenfassung und Schlussbetrachtung.

Im Ergebnis bezeichnet Tschenker die Differenzierung von Streiks in solche die rechtswidrig, weil politisch, und solche, die rechtmäßig, weil tarifbezogen, sind, als „geschichtsvergessenes Konstrukt“ (S. 307). Sie fordert eine neue – von der Tarifbezogenheit des Arbeitskampfes losgelöste – dogmatische Begründung des Streikrechts, will den Schutzbereich von Art. 9 Abs. 3 GG insofern deutlich weiter ziehen (S. 310). Zurück zum Ausgangspunkt der Arbeitsbedingungen in der Altenpflege kehrend, folgert Tschenker sodann aus ihrer Untersuchung, dass „Arbeitnehmer*innen zumindest in Fällen, in denen der Staat die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen maßgeblich ausgestaltet, diesen auch mit Streikforderungen adressieren dürfen“ müssten (S. 321) – eine Forderung, der man sich nach der Lektüre dieses Werks nur schwerlich verschließen kann.

Insgesamt betrachtet ist die Lektüre von Tschenkers Werk sehr empfehlenswert. Ihr neuer Ansatz der Untersuchung des „Verbots des politischen Streiks“ ist aufschluss- und lehrreich. Sicherlich enthält auch das vorliegende Werk Ausführungen zu lang und weithin Bekanntem, etwa zum Zeitungsstreik des Jahres 1952, den damals gefertigten Gutachten sowie den anschließenden arbeitsgerichtlichen Entscheidungen. Doch enden die Ausführungen hier nicht, sondern zeigen die Kontinuitäten der weiteren Rechtsprechung auf (und das – endlich einmal – geordnet und übersichtlich!) bis hin zum Aufgreifen der Diskussionen um feministische Streiks und Klimastreiks (S. 291 f.). Es gäbe zu so vielem in diesem Werk noch etwas zu sagen, so viele Denkanstöße und prima in die richtige Ordnung Gebrachtes enthält es. Darum eine klare Leseempfehlung (und ein großartiges Weihnachtsgeschenk): Für alle, die wissenschaftlich mit der Materie befasst sind oder sich einmal mit Interesse diesem heiß diskutierten Thema des „politischen Streiks“ zuwenden mögen. Ein hoch interessantes Werk, das positiv auf die Debatte einwirken möge, diese aber zumindest sicherlich nachhaltig bereichern wird.