Lackmann / Wittschier, Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht, 6. Auflage, Vahlen 2021
Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl
Das
Zwangsvollstreckungsrecht gehört zur forensischen Praxis von Beginn an dazu und
schon im Referendariat wird man zwangsläufig ab dem ersten Tag zur
Auseinandersetzung mit der Materie gezwungen: immerhin ist (üblicherweise)
Ziffer 3 des Tenors des Erkenntnisurteils dem Ausspruch über die (vorläufige)
Vollstreckbarkeit vorbehalten. Werden dann später Klausuren des Examens korrigiert,
fallen Auslassungen und Denkfehler dort schnell auf. Dann ist der Stempel „nur
bedingt praxistauglich“ bedrohlich nahe. Noch schlimmer ist es mit Klausuren,
die als Einstieg das Zwangsvollstreckungsrecht aufweisen, über das man dann in
die materiell-rechtliche Prüfungen vorzudringen hat. Hier bestehen teilweise
unnötige Blockaden im Kopf der Prüflinge, die es frühzeitig zu vermeiden oder
abzubauen gilt. Gerade hierfür ist das vorliegende Hybridwerk von Lackmann /
Wittschier hervorragend geeignet, vereint es doch auf überschaubarem Raum eine
(kleine) Einführung in die Essentialia des klausurrelevanten
Zwangsvollstreckungsrechts und zugleich die konkrete Umsetzung in Klausuren zur
Thematik. Dass die beiden Autoren ehemalige Arbeitsgemeinschaftsleiter für
Referendare sind, verwundert dabei wenig. Denn nur, wenn man sich mit der
didaktischen Aufbereitung der mitunter doch sperrigen prozessualen Materie
befasst hat, kann man an den Punkten ansetzen, die das Verständnis der
Referendarinnen und Referendare erschwert.
Das Werk ist
zunächst optisch gut aufgemacht, wenngleich sich im visuellen Bereich noch Luft
nach oben ergibt (insbesondere wenn man es mit dem Werk von Duchstein, Besprechung
hier, vergleicht). Der Fließtext ist gut unterteilt, Schlagworte sind mit
Fettdruck hervorgehoben, es gibt echte und ausführliche Fußnoten, Aufzählungen
und Tenorierungsvorschläge. Die Klausurvorschläge sind übersichtlich gestaltet,
wenngleich mir eine einleitende skizzierte Lösungsübersicht fehlt, sodass man immer
auf den Volltext der Lösung angewiesen ist.
Nach einer
kurzen Einleitung beginnt die Darstellung mit der Vollstreckungserinnerung.
Sodann folgen die Vollstreckungsgegenklage, die Drittwiderspruchsklage und
direkt die einstweilige Verfügung. Weitere Kapitel behandeln die
Einziehungsklage und das Klauselverfahren. Anschließend werden auf fast 50
Seiten Standardprobleme des zivilrechtlichen Assessorexamens vorgestellt,
alphabetisch sortiert und mit jeweils wenigen Seiten Umfang, sodass man sich in
einem Parforceritt zum einen über die relevanten Themen einen Überblick
verschaffen kann, aber auch rasch die eigenen Schwachstellen entdecken wird,
sodass eine Nachlese gezielt durchgeführt werden kann.
Näher angesehen
habe ich mir das Kapitel zu § 767 ZPO. Hier werden zunächst die
möglichen Anwendungsbereiche vorgestellt, z.B. auch bei Einwendungen gegen
einen Prozessvergleich, und die durch den BGH festgelegten
Zulässigkeitsvoraussetzungen skizziert, u.a. die Existenz eines wirksamen
Titels, was zwangsläufig die Abgrenzung zu Rechtsbehelfen gegen die Wirksamkeit
des Titels mit sich bringt. Zudem wird die analoge Anwendung des § 767 ZPO
erläutert (Titelgegenklage) und die Tendenz der Rechtsprechung benannt, dass
entgegen der gerade geschilderten Abgrenzung zu den Rechtsbehelfen nach §§ 732,
768 ZPO die Statthaftigkeit der Titelgegenklage auch zur Geltendmachung der
Unwirksamkeit aus formalen Gründen bejaht wird. In der Klausur muss natürlich
dogmatisch genau gearbeitet werden, aber als Ausblick auf die spätere Praxis
sind Hinweise wie dieser Gold wert. Vor den Klausurbeispielen werden stets
Vorschläge für Tenor und Nebenentscheidungen angeboten, sodass man nach der
Lektüre des Theorieteils eine Vorstellung davon bekommt, was eigentlich als
Ergebnis einer Klausur verlangt werden könnte. Denn nichts ist peinlicher, als
in der mündlichen Assessorprüfung an praktischen Anforderungen zu scheitern wie
bspw. der Formulierung des Tenors, eines Vergleichs oder eines Beweisantrags,
was man ja in den zwei Jahren Ausbildungszeit erlernt haben sollte.
Passend zum
Thema möchte ich noch, was die praktische Anwendung angeht, auf § 9 (Die
einstweilige Verfügung) hinweisen: Dort wird das Urteil im Verfügungsverfahren
mit Tenorierung vor und nach Widerspruch plastisch erläutert (Rn. 93 / Rn. 98)
und insbesondere, wenngleich knapp, erklärt, dass es keines Ausspruchs zur
Vollstreckbarkeit bedarf, da Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes
aus der Natur der Sache vorläufig vollstreckbar sind, eine Sicherheitsleistung
aber angeordnet werden darf und dann auch eine deklaratorische
Vollstreckbarkeitsentscheidung in den Tenor gehört. Eine solche Frage würde ich
mit Sicherheit in einer mündlichen Prüfung stellen und auch in der Klausur ist
das entsprechende Wissen ein Garant für das Wohlwollen des Korrektors.
Das Klausurenbuch
sollte nicht als einziges Werk, sondern in Kombination mit dem zugehörigen
Lehrbuch bearbeitet werden, um bei Detailfragen nicht sofort in einem Kommentar
blättern zu müssen. Inhaltlich und vom Umfang her ist das Werk ein tolles
Hilfsmittel für das Referendariat und bietet für das ungeliebte
Zwangsvollstreckungsrecht eine sichere Wissens- und Anwendungsbasis.


