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Freitag, 30. Juli 2021

Rezension: Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht

Lackmann / Wittschier, Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht, 6. Auflage, Vahlen 2021

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Das Zwangsvollstreckungsrecht gehört zur forensischen Praxis von Beginn an dazu und schon im Referendariat wird man zwangsläufig ab dem ersten Tag zur Auseinandersetzung mit der Materie gezwungen: immerhin ist (üblicherweise) Ziffer 3 des Tenors des Erkenntnisurteils dem Ausspruch über die (vorläufige) Vollstreckbarkeit vorbehalten. Werden dann später Klausuren des Examens korrigiert, fallen Auslassungen und Denkfehler dort schnell auf. Dann ist der Stempel „nur bedingt praxistauglich“ bedrohlich nahe. Noch schlimmer ist es mit Klausuren, die als Einstieg das Zwangsvollstreckungsrecht aufweisen, über das man dann in die materiell-rechtliche Prüfungen vorzudringen hat. Hier bestehen teilweise unnötige Blockaden im Kopf der Prüflinge, die es frühzeitig zu vermeiden oder abzubauen gilt. Gerade hierfür ist das vorliegende Hybridwerk von Lackmann / Wittschier hervorragend geeignet, vereint es doch auf überschaubarem Raum eine (kleine) Einführung in die Essentialia des klausurrelevanten Zwangsvollstreckungsrechts und zugleich die konkrete Umsetzung in Klausuren zur Thematik. Dass die beiden Autoren ehemalige Arbeitsgemeinschaftsleiter für Referendare sind, verwundert dabei wenig. Denn nur, wenn man sich mit der didaktischen Aufbereitung der mitunter doch sperrigen prozessualen Materie befasst hat, kann man an den Punkten ansetzen, die das Verständnis der Referendarinnen und Referendare erschwert.

Das Werk ist zunächst optisch gut aufgemacht, wenngleich sich im visuellen Bereich noch Luft nach oben ergibt (insbesondere wenn man es mit dem Werk von Duchstein, Besprechung hier, vergleicht). Der Fließtext ist gut unterteilt, Schlagworte sind mit Fettdruck hervorgehoben, es gibt echte und ausführliche Fußnoten, Aufzählungen und Tenorierungsvorschläge. Die Klausurvorschläge sind übersichtlich gestaltet, wenngleich mir eine einleitende skizzierte Lösungsübersicht fehlt, sodass man immer auf den Volltext der Lösung angewiesen ist.

Nach einer kurzen Einleitung beginnt die Darstellung mit der Vollstreckungserinnerung. Sodann folgen die Vollstreckungsgegenklage, die Drittwiderspruchsklage und direkt die einstweilige Verfügung. Weitere Kapitel behandeln die Einziehungsklage und das Klauselverfahren. Anschließend werden auf fast 50 Seiten Standardprobleme des zivilrechtlichen Assessorexamens vorgestellt, alphabetisch sortiert und mit jeweils wenigen Seiten Umfang, sodass man sich in einem Parforceritt zum einen über die relevanten Themen einen Überblick verschaffen kann, aber auch rasch die eigenen Schwachstellen entdecken wird, sodass eine Nachlese gezielt durchgeführt werden kann.

Näher angesehen habe ich mir das Kapitel zu § 767 ZPO. Hier werden zunächst die möglichen Anwendungsbereiche vorgestellt, z.B. auch bei Einwendungen gegen einen Prozessvergleich, und die durch den BGH festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen skizziert, u.a. die Existenz eines wirksamen Titels, was zwangsläufig die Abgrenzung zu Rechtsbehelfen gegen die Wirksamkeit des Titels mit sich bringt. Zudem wird die analoge Anwendung des § 767 ZPO erläutert (Titelgegenklage) und die Tendenz der Rechtsprechung benannt, dass entgegen der gerade geschilderten Abgrenzung zu den Rechtsbehelfen nach §§ 732, 768 ZPO die Statthaftigkeit der Titelgegenklage auch zur Geltendmachung der Unwirksamkeit aus formalen Gründen bejaht wird. In der Klausur muss natürlich dogmatisch genau gearbeitet werden, aber als Ausblick auf die spätere Praxis sind Hinweise wie dieser Gold wert. Vor den Klausurbeispielen werden stets Vorschläge für Tenor und Nebenentscheidungen angeboten, sodass man nach der Lektüre des Theorieteils eine Vorstellung davon bekommt, was eigentlich als Ergebnis einer Klausur verlangt werden könnte. Denn nichts ist peinlicher, als in der mündlichen Assessorprüfung an praktischen Anforderungen zu scheitern wie bspw. der Formulierung des Tenors, eines Vergleichs oder eines Beweisantrags, was man ja in den zwei Jahren Ausbildungszeit erlernt haben sollte.

Passend zum Thema möchte ich noch, was die praktische Anwendung angeht, auf § 9 (Die einstweilige Verfügung) hinweisen: Dort wird das Urteil im Verfügungsverfahren mit Tenorierung vor und nach Widerspruch plastisch erläutert (Rn. 93 / Rn. 98) und insbesondere, wenngleich knapp, erklärt, dass es keines Ausspruchs zur Vollstreckbarkeit bedarf, da Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes aus der Natur der Sache vorläufig vollstreckbar sind, eine Sicherheitsleistung aber angeordnet werden darf und dann auch eine deklaratorische Vollstreckbarkeitsentscheidung in den Tenor gehört. Eine solche Frage würde ich mit Sicherheit in einer mündlichen Prüfung stellen und auch in der Klausur ist das entsprechende Wissen ein Garant für das Wohlwollen des Korrektors.

Das Klausurenbuch sollte nicht als einziges Werk, sondern in Kombination mit dem zugehörigen Lehrbuch bearbeitet werden, um bei Detailfragen nicht sofort in einem Kommentar blättern zu müssen. Inhaltlich und vom Umfang her ist das Werk ein tolles Hilfsmittel für das Referendariat und bietet für das ungeliebte Zwangsvollstreckungsrecht eine sichere Wissens- und Anwendungsbasis.

Samstag, 7. November 2020

Rezension: Zwangsvollstreckung

Kindl / Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Auflage, Nomos 2021

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

 


Knapp fünf Jahre nach der Vorauflage (Besprechung hier) erscheint der hervorragende Handkommentar in neuer, aktualisierter Auflage. Mit ca. 3500 Seiten ist das Werk nun endgültig nicht mehr handlich, aber dank der Aufmachung immer noch angenehm zu handhaben: Die Seiten bieten Fließtext und echte Fußnoten in noch akzeptabel kleiner Schrift bei guter Untergliederung und Absatzgestaltung. Man kann den Kommentar bequem aufklappen, um darin zu stöbern, ohne dass ein Zuklappen droht. Und die Dicke der Seiten ist gerade noch so stark, dass das Durchscheinen der Schrift der nächsten Seite so schwach ist, dass die Lektüre nicht gestört wird.

Der Schwerpunkt liegt nach wie vor auf der Kommentierung von ZPO und ZVG, aber das Konzept dieser roten Kommentare des Nomos-Verlages ermöglicht den Blick weit darüber hinaus, indem Nebengesetze, Europarecht und Kostenfragen ebenfalls mit behandelt werden. Was hinzukommt, sind insgesamt elf Schwerpunktthemen, die das jeweilige Rechtsgebiet in den Kontext zu anderen Themen setzen, darunter Betreuungsrecht, Sozialrecht, Gesellschaftsrecht, Gewaltschutzrecht, Schiedssprüche aber auch Haftungsansprüche wegen unberechtigter Zwangsvollstreckung. Diese Schwerpunktthemen mag ich bei den roten Nomos-Kommentaren immer am meisten, da gerade das die Transferleistungen sind, die ein Kommentarwerk heutzutage bieten muss.

Kurze Beispiele aus den genannten Beiträgen: im Rahmen des Kapitels zur Betreuung ist vor allem die Erläuterung des Pfändungsvorgangs lesenswert (Rn. 20 ff., S. 2040, Plastrotmann). Gerade die Betonung des Unterschieds zwischen Geschäftsfähigkeit und Prozessfähigkeit, die Abgrenzung zwischen rechtlichen und rein tatsächlichen Handlungen sowie die Differenzierung nach An- oder Abwesenheit des Betreuers in der konkreten Vollstreckungssituation vermitteln ein gutes Bild davon, wie sich der Gerichtsvollzieher der rechtlichen Lage vergewissern muss.

Im Abschnitt zum Gewaltschutzrecht wird gut aufgezeigt, welche große Bedeutung der ordnungsgemäßen Zustellung für die Wirksamkeit möglicher Vollstreckungsmaßnahmen zukommt (u.a. Rn. 43 ff., S. 2120, Plastrotmann) sowie die mögliche Rolle des Gerichtsvollziehers bei der Durchsetzung von Schutzanordnungen (Rn. 49, S. 2121).

Schon in der Besprechung der Vorauflage konnte auf die guten Hinweise zur Räumungsvollstreckung bei Mietsachen (Schwerpunkt Nr. 6, Bendtsen, S. 2101 f.) rekurriert werden, die auch weiterhin zur Lektüre empfohlen werden können.

Gleiches gilt für die - für einen Kommentar wie diesen grundlegenden - Erläuterungen zu den Eckpfeilern des Zwangsvollstreckungsrechts, die nach wie vor lesenswert und gut verständlich sind, also z.B. die Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 707 ZPO, Giers), mögliche Einwendungen im Klauselverfahren (§ 732 ZPO, Giers) oder die Zulässigkeit und Begründetheit der Drittwiderspruchsklage (§ 767 ZPO, Schneiders). Hinzu kommen zahlreiche Unterpunkte innerhalb der Kommentierungen, die das Gesamtverständnis für die jeweilige Norm und die Materie an sich fördern, etwa mit Hinweisen zu Kosten, Verfahrensabläufen (z.B. bei der Versteigerung nach § 817 ZPO, Kindl), zu den Rechtsfolgen von Verstößen (Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO, Haertlein) oder die Übersicht über mögliche Rechtsmittel im Zwangsversteigerungsverfahren (§ 93 ZVG, Michelsen).

Nachdem ich nach der Vorauflage ins Familiendezernat gewechselt war, habe ich mir diesmal noch die Kommentierungen zum FamFG genauer angesehen (Giers/Bachmann, S. 1887 ff.). Diese erfolgen nicht normbezogen, sondern als überblicksartige Kommentierung, die eher einem Handbuch ähnelt. Angesichts der Spezialität der familienrechtlichen Vollstreckung ist dies durchaus angebracht und angenehm zu lesen, gerade weil graphische Elemente, Tenorierungshilfen und sogar ein Vollstreckungs-ABC am Ende die Lektüre auflockern. Beginnend mit Besonderheiten schon bei der Terminologie („Antrag“ etc.) oder bei Begriffen wie der „Wirksamkeit“ einer Entscheidung oder der Billigung eines Vergleichs kommen viele Verästelungen des FamFG zur Sprache. Es werden später aber auch Friktionen des FamFG benannt (Vollstreckung des Unterhaltstitels, Rn. 70; Vollstreckungsschutz, Rn. 74), sodass man gezwungen ist, die Materie voll zu durchdenken. In der Kompaktheit besonders lesenswert erscheint mir dabei der Abschnitt zu den Ordnungsmitteln (Rn. 137 ff.), da dort klassische Konstellationen aufgegriffen und bewertet werden.

Das Fazit bleibt wie auch bei der Vorauflage gleich: es macht Spaß, mit diesem Handkommentar zu arbeiten. Er eignet sich für Praxis und Ausbildung gleichermaßen und ermöglicht einen erweiterten Blick auf die Materie Zwangsvollstreckungsrecht.

Samstag, 25. Juli 2020

Rezension: Zwangsvollstreckungsrecht

Duchstein, Zwangsvollstreckungsrecht, 1. Auflage, Springer 2020

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

 

Es ist sowohl für die Ausbildung als auch für die Praxis ein grundlegender Vorteil, wenn eigenständige Lehrbücher zum Zwangsvollstreckungsrecht geschrieben werden. Denn das „Mitnehmen“ in Lehrbüchern zum gesamten Zivilprozessrecht führt oft doch dazu, dass nur eine Darstellung in Grundzügen erfolgt. Das vorliegende Werk jedoch darf mit über 650 Seiten aufwarten und kann damit auch Nuancen der Materie erfassen, die ansonsten unter den Tisch zu fallen drohen. Des Weiteren ist es ein Vorteil, wenn Lehrbücher – wie hier – von (lehrenden) Praktikern verfasst werden. Diese haben einen fokussierteren Blick auf das Rechtsgebiet und können - gewissermaßen mit dem Blick aus der Praxis - die Materie so aufbereiten, inhaltlich und graphisch, dass man die Rechtsanwendung begreift und sie sich nicht erst anhand von theoretischen Abhandlungen mühsam erschließen muss. Das Lehrbuch ist dabei sowohl für Studenten als auch für Referendare geeignet, da die typischen Klausursituationen anhand der möglichen Klagen erfasst werden. Nicht enthalten ist das Insolvenzrecht, dafür aber ein kurzes Kapitel zum AnfG und sogar zu vollstreckungsrechtlichen Problem des Strafrechts.

Schon an der graphischen Aufbereitung des Stoffes merkt man, dass der Autor die Materie nicht nur beschreibt, sondern sie auch als Dozent vermittelt. Dies geht zwar gelegentlich zu Lasten der Stringenz der Ausführungen in dem Sinne, dass es an einem durchgehenden Text fehlt. Stattdessen hangelt sich die Darstellung von Fall zu kurzer Lösung zu Tipps zu Schaubildern zu Abwandlungen des Falles zur Fortsetzung der Lösung etc., gut zu sehen etwa im Kapitel zur Drittwiderspruchsklage. Hinzu kommen Formulierungshilfen, Beispiele und andere Elemente, die zur raschen Rezeption des Stoffes führen. Auf diese Weise verinnerlicht man das Gelesene gut und kann es direkt auf klausurbezogene Fallgestaltungen anwenden.

Natürlich ist aber für den Praktiker, der sich zu Detailfragen vergewissern will, dann eher ein Handbuch oder ein Kommentar anzuraten. Das vorliegende Werk will aber diesen Aspekt gar nicht zuvorderst bedienen, sondern den Einstieg in die Materie und die Praxis ermöglichen – und das gelingt. Denn gerade weil so viele Teilaspekte des Zwangsvollstreckungsrechts gleichrangig erfasst werden, kann man sich mit dem Themengebiet auch so gut auseinander setzen. Als Beispiel genannt werden kann da Kapitel 9: der Widerspruch gegen die Eintragung im Schuldnerverzeichnis (mit Abgrenzung zur Erinnerung nach § 766 ZPO). Das ist im Vergleich zu den „herkömmlichen“ Klausuraufhängern eine ganz andere Materie, aber eben doch Grundhandwerkszeug des Vollstreckungsrechtlers. Gleiches gilt für den Vollstreckungsschutz nach §§ 707 und 719 ZPO, der in Kapitel 11 aufbereitet wird und die vorhandenen Varianten samt möglicher analoger Anwendung gut voneinander abgrenzt. Inzident werden zusätzliche Sonderfragen angesprochen (schuldlose Säumnis). Beide der als Beispiele genannten Kapitel sind kurz, keine Frage, aber sie vervollständigen zielgerichtet das Gesamtbild im einheitlichen Duktus.

Das Buch ist zum Einstieg in das Zwangsvollstreckungsrecht gut geeignet. Es handelt sich eben immer noch um einen Teil des Prozessrechts und das lernt man am besten aus dem Blick der Rechtsdurchsetzung. Denn was nützt der schönste Titel, wenn am Ende nichts dabei herauskommt? Die hier angebotene Darstellungsweise schwankt zwischen Lehrbuch, Vorlesung und Skript, aber ist lebendig und in sich stimmig. Wer sich darauf einlassen kann, wird verstehen, warum der Autor so große Freude an dem Rechtsgebiet hat.

 


Montag, 4. Mai 2020

Rezension: Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz

Schuschke / Walker / Kessen / Thole, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Kommentar, 7. Auflage, Carl Heymanns 2020

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen



Es gibt selbstverständlich eine Reihe von Werken, die die Vorschriften der Zivilprozessordnung kommentieren. Und zweifelsohne gibt es auch etliche Werke, die sich mit dem Vollstreckungsrecht oder dem vorläufigen Rechtsschutz auseinandersetzen. Und doch bleiben all diese Werke in ihren jeweiligen Bereichen verhaftet. Kulinarisch betrachtet handelt es sich um einzelne Gänge eines Menüs, die je nach Format und beteiligten Akteuren mal hochwertiger, praxisnäher, wissenschaftlicher oder an der Oberfläche verhaftend ausfallen. Wer aber ein sowohl die Vollstreckung als auch den vorläufigen Rechtsschutz umfassendes Kompendium mit eindeutigem Fokus sucht, für den hat der Carl Heymanns Verlag ein wahres Sieben-Gänge-Menü im Angebot. Lange hat mich kein Kommentar mehr so positiv überrascht wie dieser. War mir das Werk bislang nur ab und an am Rande über den Weg gelaufen, so habe ich es mir in den vergangenen Wochen nun eingehender angesehen und bin begeistert von der hohen Qualität und Aktualität der Bearbeitungen sowie der Breite der ausgewerteten Literatur und Judikatur.

Im Vergleich zur 2016 erschienenen Vorauflage hat der Verlag das Werk personell neu aufgestellt: Die bisherigen Herausgeber Schuschke und Walker haben die Herausgeberschaft nunmehr an Dr. Martin Kessen, LL.M. (UT/Texas), Richter am BGH, sowie Prof. Dr. Christoph Thole, Professor an der Universität zu Köln, abgegeben. Zudem wurde der Autorenkreis beträchtlich erneuert und erweitert. Die Autoren stammen allesamt aus Justiz und Wissenschaft, was den wissenschaftlichen Anspruch des Bandes untermauert. Zugleich macht die daraus folgende Ausführlichkeit den Schuschke/Walker/Kessen/Thole aber auch zu einem verlässlichen Begleiter in der Praxis, der vor allem Orientierung durch das Dickicht der Judikatur zu Vollstreckung und Eilverfahren schafft.

Die wichtigste Neuerung der 7. Auflage ist für einen jeden Leser gewiss die umfassende Aktualisierung auf den Stand des Jahres 2019. Denn nur dann, wenn ein Werk wie das vorliegende hin und wieder auf den aktuellen Entwicklungsstand von Rechtsprechung und Wissenschaft gebracht wird, bleibt es ein verlässlicher Begleiter in der täglichen Praxis. Gerade das Vollstreckungsrecht und der einstweilige Rechtsschutz lassen dem Anwender in der Praxis oftmals nicht die Zeit, Rechtsprobleme mehrfach nachzuschlagen oder stets zu verifizieren, ob die gefundene Problemlösung noch auf der Höhe der Zeit ist. Aber auch für diejenigen, die sich von der wissenschaftlichen Warte aus mit der Materie befassen, ist es ein Gewinn, Bearbeitungen vorzufinden, deren Rechtsstand nicht schon in Teilen, wenngleich möglicherweise nur in Details, überholt ist. Darüber hinaus liegen die Schwerpunkte insbesondere in der Erweiterung der Bearbeitung zum Europäischen Vollstreckungsrecht sowie der Beachtung etlicher Gesetzesneuerungen, so etwa der Europäischen Kontenpfändungsverordnung, der EuMahn-VO, der EuBagatellVO, der EuUnterhaltsVO, des AUG und des AVAG.

Aber hinein ins Werk. Pars pro toto habe ich mir zunächst ein klassisches Problem aus dem Bereich des Vollstreckungsrechts angesehen: Den verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO. Danach ist der Kläger zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung aufgrund eines später aufgehobenen oder abgeänderten vorläufig vollstreckbaren Urteils ein Schaden entstanden ist. Der Beklagte kann diesen Anspruch dann sogar noch in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen (§ 717 Abs. 2 S. 2 ZPO). Der Wortlaut an sich gehört sicherlich nicht zu den einfach verständlichsten der ZPO, lässt er doch einige Fragen offen: Was sind die konkreten Voraussetzungen der Norm? Was umfasst die Schadensersatzpflicht? Welche Einwendungen und Einreden können zulässig sein? Und schließlich: Wie ist der Schadensersatzanspruch eigentlich geltend zu machen? Schuschke/Braun bringen hier viel Licht ins Dunkel. Der Anwendungsbereich (§ 717, Rn. 4 ff.) und die Voraussetzungen des Anspruchs (§ 717, Rn. 8 ff.) werden sauber herausgearbeitet und der Umfang der Schadensersatzpflicht (§ 717, Rn. 11 ff.) wird treffend bestimmt, wobei besonders die Aufzählung möglicher Schadenspositionen (§ 717, Rn. 12) erfreulich ist. Sodann widmen sich die Bearbeiter den Einwendungen und Einreden (§ 717, Rn. 14 f.) sowie den Parteien des Schadensersatzanspruchs (§ 717, Rn. 16 f.). Hinsichtlich der in der Praxis oftmals virulenten Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs differenzieren Schuschke/Braun treffend zwischen den drei bekannten Möglichkeiten Inzidentantrag (§ 717, Rn. 19), selbstständiger Leistungsklage (§ 717, Rn. 20) sowie Widerklage (§ 717, Rn. 21) und erläutern die damit verbundenen Implikationen. Allein zum Zinsanspruch wären hier nähere Ausführungen wünschenswert, insofern sei etwa auf die Entscheidungen BAG NZA-RR 2009, 314, sowie BAG NJW 2015, 894, verwiesen (auf die die Autoren zwar aufmerksam machen, jedoch nur im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 717 Abs. 2 ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren).

Vom Allgemeinen zum Speziellen: Ein Sachverhalt, der vor Gerichten immer noch relativ selten anzutreffen ist, der die Volkswirtschaft und damit die gesamte Gesellschaft aber enorm tangiert, ist die einstweilige Verfügung im Arbeitskampf. Schuschke/Roderburg haben sich wie etlichen anderen Rechtsbereichen auch dieser Thematik in ihrem inhaltsreichen 129 Seiten umfassenden „Überblick“ gewidmet, der dem § 935 ZPO zweckmäßigerweise vorangestellt ist. Auf kürzestem Raum schaffen es die Bearbeiter hier, einen Zugang zu den maßgeblichen Rechtsfragen des Eilverfahrens im Arbeitskampf zu eröffnen (vor § 935, Rn. 171 ff.), das doch regelmäßig ein Eilverfahren „gegen Streiks“ ist. Richtigerweise von der Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung auch in diesem grundrechtssensiblen Bereich ausgehend begeben sich die Bearbeiter hier allerdings auf einen kleinen Schlingerkurs. So wird für eine erfolgreiche einstweilige Verfügung zur Untersagung eines Streiks einerseits eine „besonders gewissenhaft[e]“ Interessenabwägung verlangt, an dessen Ende zudem die Interessen des Arbeitgebers „deutlich überwiegen“ müssten (vor § 935, Rn. 171). Andererseits wird nicht nur die wohl überwiegende Ansicht, der Verfügungsanspruch verlange die „offensichtliche“ oder „eindeutige“ Rechtswidrigkeit eines Streiks, abgelehnt, sondern vielmehr sogar eine Verfügung auf Grundlage einer umstrittenen Rechtsauffassung – auch im Rahmen der Rechtsfortbildung (Fn. 1034) – für möglich gehalten (vor § 935, Rn. 171). Damit wird allerdings der Charakter des einstweiligen Verfügungsverfahrens im Arbeitskampf verkannt, denn dieses ist in Übereinstimmung mit Korinth sicherlich „nicht der rechte Ort, um Arbeitskampfrechtsgeschichte zu schreiben, obwohl die fehlende Zuständigkeit des BAG einen dazu verleiten könnte“ (Korinth, ArbRB 2014, 221 [222]). Sehr positiv aufgefallen ist mir hingegen, dass Schuschke/Roderburg die Problemlage der drittbetroffenen Personen und Unternehmen mitbehandeln (vgl. vor § 935, Rn. 173) und auch Aussperrungen (vor § 935, Rn. 174) sowie einzelne Arbeitskampfmaßnahmen (vor § 935, Rn. 175) nicht außer Acht lassen, sodass die Darstellung – trotz des „Schlingerns“ im Rahmen des Prüfungsmaßstabs – den weiteren Zugang zur Thematik binnen weniger Randnummern prima eröffnen kann. Auch die sicherlich mit einigem Aufwand erfolgte Auswertung von Literatur und Rechtsprechung, die gerade im Bereich der einstweiligen Verfügung gegen Streiks etwas verworren, stets in Bewegung und nicht gerade einfach zu durchblicken ist, ist hervorzuheben.

Neben den Bearbeitungen der §§ 704-945b ZPO sowie §§ 1067-1117 ZPO bietet das Werk noch Kommentierungen zur Brüssel-I-VO, zur Brüssel Ia-VO, zur EuVTVO, zur EuMahnVO, zum AVAG, zum AUG sowie zu einigen weiteren Verordnungen (zum Überblick über die europäischen Rechtsakte sei unbedingt die Vorbemerkung von Jennissen/Eichel, vor Brüssel-Ia-VO, Rn. 2 ff., empfohlen). Dass ein Band wie der Vorliegende auch über die üblichen Verzeichnisse, betreffend Autoren, Literatur, Inhalt und Abkürzungen, verfügt, ist dagegen nur der Vollständigkeit halber zu erwähnen. Erwähnenswert ist indes noch die angenehme Verarbeitung des Werks, das trotz 2.580 Seiten und gewohnten dünnen Kommentarpapiers gut in der Hand liegt und viel Lesefreude bietet. Ein derart umfassendes Kompendium lädt geradezu zum Nachschlagen und Blättern ein, wofür ich mir für die kommende Auflage ein (oder gar zwei) Lesebändchen wünschen würde. Die geringen Mehrkosten hierfür sollten angesichts des zwar hohen, jedoch im Hinblick auf die gebotene Leistung angemessenen Anschaffungspreises verkraftbar sein und ermöglichen nochmal eine Verbesserung der praktischen Arbeit mit dem Werk.

Natürlich gibt es etliche Kommentare zu ZPO und EuGVVO, Handbücher zu Vollstreckungsrecht und Eilverfahren. Und dennoch ist dieses Buch allen, die regelmäßig mit vollstreckungsrechtlichen Fragen oder Eilverfahren befasst sind, unbedingt ans Herz zu legen. Der spezielle Fokus, Umfang und Qualität der Bearbeitungen belohnen den Leser, wenn man das Werk zu Rate zieht. Dies gilt selbstverständlich auch für Referendare, die – frisch „in die ZPO hineingeworfen“ – sich hier an den reich gedeckten Tisch setzen, sicherlich das ein oder andere Spezialproblem lösen und Erkenntnisgewinne feiern können. Insofern kann man sich nur wünschen, dass der Schuschke/Walker/Kessen/Thole möglichst vielen Lesern als treuer Begleiter dienen möge.

Sonntag, 1. März 2020

Rezension: Fälle zum Zivilprozessrecht

Assmann, Fälle zum Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Vahlen 2020

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl



In insgesamt 10 Jahren hat das Fallbuch zum Zivilprozessrecht nun bereits die dritte Auflage erfahren – ein schönes Zeichen für die Akzeptanz des Werks unter den Studierenden, für die das Buch in erster Linie konzipiert sein dürfte. Auf knapp 300 Seiten finden sich insgesamt 15 Fälle mit Lösungen, einleitende Hinweise zur Bearbeitung von ZPO-Fällen sowie natürlich diverse Verzeichnisse. Das Buch vereint dabei das gesamte (examensrelevante) Zivilprozessrecht, mithin Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren, teilweise auch in zweiter Instanz.

Bei den Fällen sind die ihnen zugrunde liegenden Entscheidungen zuerst als Quelle genannt, hiernach folgen Sachverhalt und Fallfragen, die Gliederung der Lösung sowie alsdann die ausformulierte Lösung im Gutachtenstil. Positiv anzumerken ist dabei, dass es sich nicht um zivilrechtliche Klausuren mit prozessualem Aufhänger handelt, sondern zahlreiche Probleme des prozessualen Rechts abgeprüft werden und damit gleichberechtigt neben der materiell-rechtlichen Fallgestaltung stehen. Echte Fußnoten ermöglichen ein konzentriertes Durcharbeiten der Lösungsskizze und bieten Vertiefungsgesichtspunkte zum Selbststudium.

Thematisch sind die Fälle erfreulich bunt gemischt. Man findet Klassiker wie die Klageänderung, die Erledigterklärung, die Widerklage oder das Versäumnisurteil, aber auch komplexere Fragen etwa zum Prozessvergleich, zur Prozessaufrechnung oder zum Verzögerungsbegriff. Zur Zwangsvollstreckung sind alle wichtigen Bereiche abgedeckt, also Klauselverfahren, Vollstreckungsabwehrklage, Drittwiderspruchsklage, Erwirkung einer Handlung, Vollstreckungsbescheid, Pfändung, Räumungsvollstreckung oder auch die Erinnerung. Selbst der einstweilige Rechtsschutz findet Eingang in den abschließenden Fall, sodass insgesamt ein rundes Bild entsteht und die Bearbeiter nach der Lektüre des Werks ein gutes Gefühl haben können. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass trotz der unvermeidbaren Orientierung an der Rechtsprechung des BGH Streitfragen wissenschaftlich aufgefächert werden, um dem Aspekt des Referendarsexamens Genüge zu tun, schön zu sehen etwa in Fall 5 zur entgegenstehenden Rechtskraft (S. 89 ff.).

Das Fallbuch ist gut konzipiert und bietet – bei konzentrierter Bearbeitung und entsprechendem zivilrechtlichen Grundwissen – einen sehr sinnvollen Baustein zur Prüfungs- und Examensvorbereitung. Auch so mancher Referendar dürfte beim wiederholenden Durcharbeiten des Werks gute Erkenntnisgewinne verzeichnen.

Freitag, 10. Januar 2020

Rezension: Die Zwangsvollstreckungsklausur im Assessorexamen

Kaiser, Die Zwangsvollstreckungsklausur im Assessorexamen, 8. Auflage, Vahlen 2019

Von Rechtsreferendar Julius Remmers, LL.M. (Edinburgh), Hamburg



Das Zwangsvollstreckungsrecht hat für Prüflinge nicht nur seine Existenzberechtigung im ersten Staatsexamen, sondern findet seinen Einschlag auch in den zivilrechtlichen Klausuren im zweiten Staatsexamen. Abgedeckt wird dieser Bereich durch das Kaiser-Skript „Die Zwangsvollstreckungsklausur im Assessorexamen“ als Teil der Reihe „Assessorexamen – Lernbücher für die Praxisausbildung“, von Torsten Kaiser, Horst Kaiser und Jan Kaiser nunmehr in der aktuellen 8. Auflage (2019). Es beruht auf dem Kaiserseminar „Die zivilrechtliche Zwangsvollstreckungsklausur im Assessorexamen“. In dieser neuen Auflage berücksichtigt dieses Skript die aktuelle Rechtsprechung.

Aufgebaut ist dieses Skript in 9 Abschnitte: die Einführung, die Vollstreckungsgegenklage, die Drittwiderspruchsklage, die Einziehungsklage, die Vollstreckungserinnerung, die Klage auf vorzugsweise Befriedigung, die unechten Zwangsvollstreckungsklausuren, die Klausuren aus dem Klauselverfahren, und die Klausuren mit Schadensersatzbegehren. Dieser Aufbau ist vor allem deshalb sinnvoll, weil das Skript hiermit die im zweiten Examen wichtigsten Rechtsbehelfe abdeckt. Wie der Umfang des Skriptes von 133 Seiten schon vermuten lässt, wird im vorliegenden Skript nicht(!) das gesamte Zwangsvollstreckungsrecht erklärt, sondern es setzt das Wissen hierzu voraus. Den „Kaiser-Skript-Kennern“ mag dies nicht neu sein, da sie es von anderen Kaiser-Skripten gewohnt sein müssten.

Besonders gut gelungen sind den Autoren die graphischen Darstellungen von bestimmten Rechtsverhältnissen (z.B. Rn. 6, 28, 57), die zum Verständnis positiv beitragen. Zudem sind die – wie auch bei anderen Kaiser-Skripten vorhandenen – Formulierungshilfen positiv hervorzuheben (z.B. Rn. 32). Auch das klassische Layout der Kaiser-Skripte findet sich im hiesigen Skript wieder und bringt seine Vorteile mit, wie zum Beispiel der vorhandene weiße Rand, der eigenen Notizen dienen kann.

Etwas nervig sind die ständigen Verweise auf andere Kaiser-Skripten oder Kaiser-Aufsätze (z.B. Rn. 30, Fn. 106, 113). Hierdurch entsteht beim Leser zudem der Eindruck, dass sich dieser indirekt aufgefordert fühlen soll, auch die anderen Lernunterlagen von Kaiser zu kaufen oder anderweitig anzuschaffen. Ein bisschen mehr Bescheidenheit in Form von akademischer Neutralität hätte diesem Skript durchaus gutgetan.

Wie auch bei vielen anderen Kaiser-Skripten wird fundiertes Wissen in dem jeweiligen Rechtsgebiet vorausgesetzt, damit dieses mithilfe der Kaiser-Skripten optimal in der Klausur angewendet werden kann. Insofern ist dieses Skript nur denjenigen Juristen – und insbesondere denjenigen Referendaren – zu empfehlen, die bereits über ein grundlegendes Wissen im Zwangsvollstreckungsrecht verfügen. Erst dann kommt der große Vorteil dieses Skriptes zum Vorschein: die Anwendung des Gelernten auf die Examensklausur. Zudem erfüllt das Skript die Funktion einer „Checkliste“. Zwar ist dieses Skript etwas günstiger als andere Kaiser-Skripten (20,90 Euro). Dennoch kann man nicht von einem guten Preis-Leistungs-Verhältnis sprechen, sondern muss dieses – wie auch schon bei anderen Skripten erwähnt – mit dem Attribut „okay“ bewerten.

Dienstag, 24. Dezember 2019

Rezension: Die Praxis der Forderungsvollstreckung

Mock, Die Praxis der Forderungsvollstreckung, 1. Auflage, Anwaltverlag 2019

Von Rechtsanwältin Marion Andrae, Saarbrücken


Forderungsvollstreckungen gehören in der Vollstreckungspraxis zu den wichtigsten Instrumenten der Zwangsvollstreckung. Da es im Rahmen der Vollstreckung auf Schnelligkeit und Geschick ankommt, will das neu erschienene Werk eine Verbindung zwischen Theorie und Praxis herstellen. Der Autor ist als Rechtspfleger am Amtsgericht Koblenz mit mehr als 25 Jahren Berufserfahrung ausgewiesener Experte auf dem Gebiet des Vollstreckungsrechts.

Der Anwender findet in 10 Kapiteln sowohl das notwendige theoretische Wissen für die Forderungsvollstreckung als auch konkrete praktische Hinweise und Lösungsansätze zur Umsetzung im Arbeitsalltag. Im ersten Kapitel erläutert der Autor zunächst grundlegende Begriffe des Vollstreckungsrechts sowie die Parteien und Beteiligten des Verfahrens. Im zweiten Kapitel geht es um die zu vollstreckenden Geldforderungen und im dritten Kapitel um die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung.

Im vierten Kapitel wird es für den Praktiker interessant, da die verbindlichen Formulare für die Forderungspfändung erläutert werden. Dem Leser wird hier Schritt für Schritt die richtige Ausfüllung eines Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vermittelt. Der entsprechende Formulartext ist jedem Kapitel vorangestellt und der Autor erläutert anhand der abgedruckten Formulare im Detail, welcher Haken an welcher Stelle zu setzen ist und wieso und wie welche Felder aufzufüllen sind. Der Anwender wird so Punkt für Punkt durch die amtlichen Formulare geleitet. Der Autor liefert daneben zahlreiche taktische Hinweise und konkrete Fallbeispiele mit Lösungen. Durch diese Art der Darstellung werden die auftretenden Probleme genau an passender Stelle im Formular aufgezeigt und Lösungen angeboten.

Das fünfte Kapitel befasst sich mit dem Pfändungsverfahren, also mit dem Wirksamwerden der Pfändung, den Pfändungswirkungen, der Pfandverwertung, der Drittschuldnererklärung, der Vorpfändung und den Problemen im Zusammenhang mit einer Mehrfachpfändung.

Im folgenden sechsten Kapitel wird auf über 250 Seiten sehr ausführlich die Pfändung von Arbeitseinkommen anhand zahlreicher Beispielsfälle erläutert. Das Werk vermittelt in diesem Zusammenhang zunächst einen Überblick über die diversen Lohnarten bzw. die gleichgestellten Bezüge und die sonstigen Vergütungsbestandteile und unterscheidet zwischen pfändbaren und unpfändbaren Einkommensarten. Besonders nützlich ist, dass der Leser auch in diesem Kapitel wieder konkrete Ausfüllhinweise zum amtlichen Formular erhält. Weiter werden die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen und die Besonderheiten bei der Pfändung von Unterhaltsansprüchen erläutert. Dabei geht der Autor auch auf besondere Fallgestaltungen und Rangfragen ein, wenn z.B. Pfändungen von Unterhaltsgläubigern und „Normalgäubigern“ aufeinandertreffen. Besonders spannend für den Gläubiger ist die Frage, wie das pfändbare Einkommen ermittelt wird. Dies beantwortet der Autor anhand zahlreicher Beispielsfälle und gibt taktische Hinweise zu den streitigen Berechnungsmethoden, namentlich der sog. Brutto- und Nettomethode. Die Auswirkungen der beiden unterschiedlichen Berechnungsmethoden sind nämlich erheblich, was der Autor an diversen Rechenbeispielen eindrucksvoll belegt. Weiter erhält der Leser nützliche Hinweise wie unpfändbare Beträge geändert oder verschleiertes bzw. verschobenes Einkommen gepfändet werden können.

Das siebte Kapitel befasst sich eingehend mit den Vollstreckungsproblemen beim Pfändungsschutzkonto. Im achten Kapitel stellt der Autor die Pfändung anderer Vermögensrechte, wie z.B. Anwartschaften, Nutzungsrechte, Gesellschaftsanteile, Grunddienstbarkeiten oder einer Internet-Domain dar. Im neunten Kapitel geht es um die Besonderheiten bei der Pfändung von Sozialleistungen. Das Werk schließt mit dem Kapitel über die Pfändung von Herausgabe- und Leistungsansprüchen.

Das Werk ist klar strukturiert, so dass der Leser schnell zur gewünschten Information gelangt. Sowohl das Inhaltsverzeichnis als auch das Stichwortverzeichnis sind sehr umfangreich. Mit über 850 Seiten erhält jeder, der sich im Arbeitsalltag mit der Forderungsvollstreckung zu befassen hat, einen wirklich nützlichen Leitfaden an die Hand, um den Vollstreckungserfolg erheblich zu steigern. Als besonders gelungen bewertet die Verfasserin die detaillierten Ausfüllhinweise zu den amtlichen Formularen. Schon allein deswegen lohnt sich die Anschaffung dieses Handbuchs. Aufgrund der Qualität und gelungenen Kombination von theoretischer und praktischer Wissensvermittlung wird es sicherlich nicht bei der Erstauflage bleiben.

Sonntag, 18. August 2019

Rezension: Strategien bei der Teilungsversteigerung des Familienheims

Kogel, Strategien bei der Teilungsversteigerung des Familienheims, 4. Auflage, Gieseking, 2019

Von Rechtsanwältin Susanne Schneider, Helmstedt



2017 wurden in Deutschland durch richterlichen Beschluss 153.500 Ehen geschieden, teilt das Statistische Bundesamt auf seiner Internetseite (https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2018/07/PD18_251_12631.html) mit.
Weiter wird mitgeteilt, dass die Zahl der Scheidungen -gegenüber 2016- um knapp 9000 oder 5,5 % zurückgegangen ist. Dennoch stellt sich für viele Ehepaare im Falle der endgültigen Trennung die Frage: Was machen wir mit unserer gemeinsamen Immobilie, dem bisherigen Familienheim? Für die meisten Familien ist es der größte Vermögensgegenstand. Wie kann eine sinnvolle Auseinandersetzung aussehen? Vorbildlich wäre eine gemeinsame Einigung. Jedoch gelingt dies nicht allen Eheleuten in der Trennungsphase und die Praxis, vom möglichen einvernehmlichen gemeinsamen Verkauf, bis hin zur Übertragung des Miteigentumsanteils nebst Ausgleichszahlung aufgrund notarieller Scheidungsfolgenvereinbarung, sieht oftmals anders aus. Manchmal weigert sich ein Ehegatte dem Verkauf oder der Übertragung zuzustimmen. Die Gründe dafür können vielfältig sein. Ist die Gesprächsbereitschaft nicht mehr gegeben, bleibt oft nur die Auseinandersetzung der Eigentumsanteile im Wege der Durchführung einer Teilungsversteigerung. 

Nach der 1. Auflage im Jahr 2012 erscheint nun bereits die 4., völlig neu bearbeitete Auflage des bemerkenswerten Buches. Es umfasst aktuell 374 Seiten. Der Autor hat die neue Rechtsprechung und Literatur bis Dezember 2018 berücksichtigt und möchte sich, nach seinen Ausführungen im Vorwort, hauptsächlich an die Anwaltschaft richten. Das Buch enthält jedoch wertvolle und zahlreiche Praxistipps sowie Muster, so dass das Buch uneingeschränkt für Rechtspfleger und Richter empfohlen werden kann.

Das Buch ist insgesamt in zehn (10) Kapitel (Ausgangslage, Anordnung des Verfahrens, Einstellungsmöglichkeiten, Beitritt zum Verfahren, Wertermittlung, Vorbereitung des Versteigerungstermins, der Versteigerungstermin, Erlösverteilung, Kosten und Rechtsbehelfe) gegliedert. Inhaltlich ist das Buch gut strukturiert und sehr gut lesbar. Das oft undurchsichtige, und damit schwierige ZV-Verfahren, wird angenehm und verständlich auf höchstem Niveau bearbeitet. Unter dem Stichwort: Ausgangslage erfasst der Autor dabei die rechtliche Ausgangslage der Miteigentümer nebst möglicher Probleme durch Belastungen des Miteigentumsanteils, das Problem des § 1365 BGB bei der Zugewinngemeinschaft sowie Rechtsansprüche Dritter und die Rechtslage bei noch nicht rechtskräftiger Ehescheidung unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung. Insbesondere bei der zeitnahen Auseinandersetzung von Miteigentumsanteilen, bei noch nicht rechtskräftig geschiedenen Eheleuten, zeigt der Autor rechtliche Möglichkeiten (Abwehrstrategien) auf, wie eine Teilungsversteigerung doch noch zeitnah erfolgen kann (Rn. 114).

Walter Kogel, selbst erfahrener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, führt aus, wie man strategisch gut für seinen Mandanten das Versteigerungsverfahren nutzen oder als Antragsgegner „bekämpfen“ kann. Denn es gibt zwischen den Eheleuten zwangsläufig -nach dem Scheitern der Gesprächsbereitschaft- gegenläufige Interessen: Zum einen der günstige Eigenerwerb oder aber die Absicht möglichst hochpreisig an einen Dritten zu veräußern. Sollten die unter Kapitel 3 aufgezeigten Einstellungsmöglichkeiten des Antragsgegners (Rn. 210, tabellarischer Überblick) dennoch scheitern, zeigt der Autor auch Strategien zur Aufhebungsmöglichkeit des konkreten Einzelverfahrens auf. Dem Herausgeber gelingt es vorbildlich, die Probleme darzustellen und Lösungen für die Mandanten in jedem Stadium des Verfahrens zu erarbeiten. Hierbei seien besonders die Darstellungen im vierten Kapitel zum Beitritt des Verfahrens zu erwähnen, ab Seite 105 ff. Der Autor räumt mit anwaltlichen Beratungsfehlern auf, wobei mir die optisch hervorgehobenen Praxistipps, fortlaufenden Beispielfälle und Musterformulierungen besonders gut gefallen haben. Ebenfalls absolut lesenswert ist der Abschnitt über den Versteigerungstermin nebst der Zuschlagsversagungsgründe, Rn. 571 ff. Der Autor geht dabei gesondert auf die Besonderheiten beim Familienheim, ab Seite 250 ein. Er erörtert die Problematik des kollusiven Zusammenwirkens des „böswilligen Ehepartners“ mit Dritten zur Verzögerung der Räumung und geht dabei auch auf die Neufassung des § 940 a ZPO ein.

Unter der Überschrift Kosten gibt der Autor ebenso Hinweise auf die Rechtsanwaltsvergütung für die Betreuung von Mandanten im Teilungsversteigerungsverfahren, wobei klar wird, dass ein angemessene anwaltliche Vergütung unter Berücksichtigung der schwierigen Materie und des Haftungsrisikos mit gesetzlichen Gebühren kaum zu erreichen ist, wie in vielen anderen Rechtsgebieten leider auch.

Abschließend ist festzuhalten, dass mich dieses Buch nachhaltig beeindruckt hat. Dem Autor ist es gelungen, eine schwierige und unliebsame Rechtsmaterie praxisnah und leicht verständlich aufzuarbeiten. Ich freue mich, dieses Buch in meinem persönlichen Bestand zu wissen, denn es ist großartig geschrieben. Eine unverzichtbare Arbeitshilfe für einen absolut fairen Preis!

Dienstag, 21. Mai 2019

Rezension: ZVG

Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 22. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Sebastian Leppla, Kaiserslautern


Der in der Reihe Beck'sche Kurzkommentare nunmehr bereits in der 22. Auflage erschienene „Stöber“ fällt im Vergleich zur Vorauflage zunächst durch seine neue Gliederung der Textabsätze auf. Folgte die Nummerierung der einzelnen Absätze bislang einer Binnengliederung für jeden Abschnitt der Kommentierung der einzelnen Paragraphen, werden die Absätze in den einzelnen Paragraphen nunmehr durch fortlaufende Randziffern gekennzeichnet. Dies erleichtert das Auffinden einer konkreten Textstelle deutlich.

Im Übrigen hat der Kommentar etwas an Umfang zugelegt. Schon die reine Kommentierung des Zwangsversteigerungsgesetzes nebst dem zugehörigen Einführungsgesetz umfasst gut 260 Seiten mehr als die Vorauflage. Gleichwohl hat das Autorenkollektiv, welches nach dem Tode des namensgebenden früheren Alleinautors die Bearbeitung des Werkes übernommen hat, keine radikale Umgestaltung vorgenommen. Wer diesen Kommentar kennt, wird ihn auch in der Neuauflage problemlos wiedererkennen.

Inhaltlich bietet das Werk einen umfassenden und sprachlich gelungenen Überblick der Materie. Neben einer Kommentierung des Zwangsversteigerungsgesetzes und des Einführungsgesetzes finden sich eine umfangreiche Einleitung zum weiten Feld der Immobiliarvollstreckung, ein Textanhang mit Auszügen von der Materie betroffener Gesetzestexte und ein Tabellenanhang mit Zins- und Sterbetafeln.

Die Kommentierung der einzelnen Vorschriften erfolgt fundiert und lässt eine deutliche Schwerpunktsetzung erkennen. Beispielsweise ist der Kernvorschrift des Zwangsversteigerungsrechtes, § 10 ZVG, welcher das Rangklassensystem regelt, breiter Raum gewidmet. Besonders hervor zu heben sind dort die instruktiven Ausführungen zu der im Rahmen der Reform des WEG-Rechts neu eingeführten Rangklasse 2, die das sogenannte Hausgeldprivileg betrifft.

Dort äußert sich Achenbach u.a. kritisch zu der Rechtsprechung des BGH, wonach sich aus dem Hausgeldprivileg keine Verdinglichung der privilegierten Ansprüche ergeben soll. Allerdings tritt dabei die Tendenz des Autors zur gegenteiligen Literaturmeinung etwas überdeutlich zutage. Während den Gegenargumenten des Autors ergänzend durch Darstellung in Form einer Aufzählung unter Hinweis u.a. auf prominente WEG-rechtliche Kommentarliteratur sogar noch zusätzliches Gewicht verliehen wird, bleiben die zumindest gleichgewichtigen Argumente des BGH gänzlich unausgesprochen. Dem Leser, der nicht über vertiefte Kenntnis der Materie verfügt, wird dadurch aber die Möglichkeit  einer eigenen Meinungsbildung genommen.

Auch sonst wird ein eventueller Meinungsstreit eher karg beleuchtet, was aber andererseits ein schnelleres Auffinden der praxisrelevanten Argumente ermöglicht.

Darüber hinaus fällt auf, dass die Autoren die in der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum bestehenden Besonderheiten jeweils deutlich hervorheben. Mit gutem Grund, betrifft doch gerade im Bereich der Zwangsverwaltung die Mehrzahl der Verfahren ein Wohnungseigentum. Den insoweit jeweils bestehenden Besonderheiten sind daher auch jeweils eigene Abschnitte gewidmet, was wiederum ein schnelles Auffinden der maßgeblichen Erläuterungen ermöglicht.

Das Werk ermöglicht sowohl für die anwaltliche Praxis einen schnellen Zugang zu den erforderlichen Informationen, als auch für die wissenschaftliche Arbeit einen ersten Zugang zu den einschlägigen Quellen und sollte auch und gerade in einem WEG-rechtlich geprägten Tätigkeitsfeld nicht fehlen.


Donnerstag, 19. Juli 2018

Rezension: Zwangsversteigerung für Anfänger

Geiselmann / Kreutzkam, Zwangsversteigerung für Anfänger, 1. Auflage, C.H. Beck 2018

Von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Wilfried J. Köhler, Köln


Das Werk von Geiselmann/Kreutzkam ist eine Neuerscheinung in der „Anfänger“-Reihe des Verlags C.H. Beck und soll an traditionsreiche Veröffentlichungen anschließen, wie die von Enders (RVG für Anfänger). Das neue Werk umfasst knapp 270 Seiten. Schon beim ersten Durchblättern gewinnt man den Eindruck, dass es sich keinesfalls „nur“ um ein Anfänger-Buch handelt, sondern dass auch fachkundige Leser mit Zwangsversteigerungserfahrung durchaus von der Lektüre profitieren können.

Inhaltlich beschäftigt sich das Werk nach dem Einführungsteil mit der Zwangshypothek und ihren Eintragungsvoraussetzungen, sodann umfassend über ca. 160 Seiten mit der Zwangsversteigerung (auch von mehreren Grundstücken), es folgen Ausführungen zur Aufhebungs- und Teilungsversteigerung, §§ 180 ff ZVG, zur Zwangsverwaltung und zum Vollstreckungsschutz. Ein durchaus akzeptables Sachregister erschließt das Buch über Schlagworte.

Die beiden Autoren des Werks sind Vollstreckungsrechts-Fachleute und –Praktiker mit umfangreicher Vortragserfahrung. Stefan Geiselmann ist beim Amtsgericht Ulm als Rechtspfleger tätig und Johannes Kreutzkam war Dozent an einer Fachhochschule für Rechtspflege. Ausgehend von diesem Hintergrund ist nicht verwunderlich, dass einige Vorschlagsmuster auf die Tätigkeit von Rechtspflegern ausgerichtet sind. Das stört aus rechtsanwaltlicher Sicht jedoch nicht, können doch aus diesen Musterformulierungen auch für die rechtsanwaltliche Tätigkeit Erkenntnisse gewonnen werden. Im Übrigen sind eine Vielzahl von Musterformulierungen an einen Antragsteller gerichtet – und damit an den rechtsanwaltlichen Vertreter eines Gläubigers, der das Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren betreiben will. Sehr hilfreich für die rechtsanwaltliche Tätigkeit – und nicht nur für diese – sind die präzisen Hinweise der Autoren auf die jeweils entstehenden Gerichts- und Rechtsanwalts-Kosten – so bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Zwangsversteigerungsverfahren (Verfahrensgebühr / Versteigerungstermins- und Verteilungsverfahrensgebühr), bei der Zwangsverwaltung und dem Vollstreckungsschutz-Verfahren.

Sehr aufschlussreich ist die Darstellung, auch anhand von Beispielen, wie das geringste Gebot im Zwangsversteigerungsverfahren zu bestimmen ist (Seiten 67 – 87). Die Frage nach dem geringsten Gebot ist eine, die bei der Beratung von Mandanten durchaus häufiger auftritt und zugegebenermaßen dem rechtsanwaltlichen Praktiker einige Schwierigkeiten bereiten kann. Im Werk ist dieses Thema sehr erhellend und – so jedenfalls mein Eindruck – ziemlich erschöpfend behandelt.

An mehreren Stellen geben die Autoren taktische Hinweise. So z.B. bei den Möglichkeiten, Einfluss auf das Versteigerungsergebnis auszuüben (Seiten 136 – 150) oder bei der Aufhebungs- und Teilungsversteigerung (Seiten 224 – 237).

Bei einem möglichen Beitritt eines Gläubigers werfen die Autoren die Frage auf (Seite 156), zu welchem Zeitpunkt der (weitere) Gläubiger einem schon laufenden Zwangsversteigerungsverfahren beitreten sollte. Für diese taktische und kostenrelevante Frage weisen die Autoren darauf hin, dass die Gerichte nach freiem Ermessen entscheiden können, von welchem Gläubiger ein Vorschuss für die Einholung des Verkehrswertgutachtens und die notwendigen Veröffentlichungen erhoben werden soll. Deshalb sollte, so die Autoren, ein weiterer Gläubiger erst dem Verfahren beitreten, wenn der Auslagenvorschuss bereits bezahlt worden ist – allerdings unter Berücksichtigung der Frist nach § 44 Abs. 2 ZVG (dem Schuldner muss der Beitrittsbeschluss mindestens 4 Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt sein). Dies ist ein – im wahrsten Sinne des Wortes – sehr wertvoller Hinweis, denn die Kosten für ein Wertgutachten können durchaus beträchtlich sein.

Mit den Besonderheiten, die sich aus der Vorrangposition einer Wohnungseigentümergemeinschaft ergeben, beschäftigen sich die Autoren an mehreren Stellen. So zur 3-%-Grenze bei Inanspruchnahme des Vorranges nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG.

Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist bekanntlich ein Mindestbetrag von mehr als € 750 zu beachten (§ 866 Abs. 3 Satz 1 ZPO); liegt der Betrag darunter, wird keine Zwangssicherungshypothek eingetragen. Bei der Zwangsversteigerung gibt es eine solche Mindestsumme jedoch nicht, so dass die Zwangsversteigerung auch wegen einer Bagatellforderung betrieben werden kann. Will eine Wohnungseigentümergemeinschaft aber die Zwangsversteigerung mit dem Vorrang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG betreiben, muss ein Mindestbetrag in Höhe von 3 % des Einheitswerts überschritten werden (Seite 16). Diese 3-%-Mindestgrenze gilt selbstverständlich nicht, wenn der Vorrang von der Eigentümergemeinschaft nicht in Anspruch genommen werden soll – ob sich allerdings dann ein Zwangsversteigerungsantrag lohnt, erscheint sehr zweifelhaft.

Zum 1.7.2007 wurden das Wohnungseigentumsgesetz und weitere Gesetze, die im Zusammenhang mit wohnungseigentumsrechtlichen Problemen stehen, reformiert. Neu eingeführt wurde damals in § 10 Abs. 1 ZVG die Rangklasse 2 für die Wohnungseigentümergemeinschaft. Diesen Vorrang erläutern die Autoren sehr anschaulich auf den Seiten 63 f., 74 f. und 147 f. Will die Eigentümergemeinschaft den Vorrang (das Vorrecht) aus § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in Anspruch nehmen, muss der Einheitswertbescheid für die zu versteigernde Eigentumswohnung (bzw. die zu versteigernde Teileigentumseinheit) vorgelegt werden. Das hat früher einige Probleme bereitet, weil der Gesetzgeber im Zuge seines Reformeifers im Jahre 2007 versäumt hatte, eine im Hinblick auf das Steuergeheimnis notwendige „Befreiungs“-Regelung zu schaffen. Erst mit dem am 11.07.2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes wurde § 10 Abs. 3 ZVG ergänzt und nunmehr bestimmt, dass § 30 der Abgabenordnung einer Mitteilung des Einheitswerts an die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Gläubiger nicht entgegen steht, wenn ein vollstreckbarer Titel vorliegt.

Die Zwangsverwaltung eines Grundstückes erläutern die Autoren zwar knapp, aber sehr einprägsam und mit zahlreichen weiterführenden Rechtsprechungshinweisen. Auch hier ist wieder ein taktischer Hinweis für Wohnungseigentümergemeinschaften, die sich mit dem Zahlungsrückstand eines Wohnungseigentümers beschäftigen müssen, aufgenommen worden (Seite 251, Rz. 1325). Mit einem zum Zwangsversteigerungsverfahren parallel laufenden Zwangsverwaltungsverfahren kann, so die Autoren, verhindert werden, dass sich die Hausgeldrückstände über 5 % des Verkehrswertes erhöhen.

Ein (zusätzliches) Zwangsverwaltungsverfahren kann allerdings nur sinnvoll sein, wenn die Eigentumseinheit (Wohnungseigentum / Teileigentum) vermietet ist und darüber ausreichende Einnahmen generiert werden können, aus denen der Zwangsverwalter die anfallenden Hausgeldvorschüsse (und die Spitzenbeträge aus den Jahresabrechnungen) als Ausgaben der Verwaltung (§ 156 Abs. 1 ZVG) entrichten kann. Richtig weisen die Autoren in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein in der Wohnung selbst wohnender Schuldner nicht verpflichtet werden kann, die Wohnung zu räumen und herauszugeben, nur weil er die Hausgelder gegenüber der Eigentümergemeinschaft nicht entrichtet (BGH, Beschl. v. 28.1.2008 – V ZB 99/07, NZM 2008, 209 = WuM 2008, 171); wohnt also der Schuldner in der Wohnung, ist ein zusätzliches Zwangsverwaltungsverfahren sinnlos.

Mein Gesamtergebnis: Ein sehr empfehlenswertes und praxisorientiertes Werk – und nicht nur für „Anfänger“. Die Prägnanz in der Darstellung und die vielen wertvollen und weiterführenden Hinweise im Werk lassen hoffen, dass das Werk weitere Auflagen erfährt, damit auch in Zukunft die jeweils neuesten Erkenntnisse für Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren ihren Niederschlag finden können.

Donnerstag, 11. Januar 2018

Rezension: Zwangsvollstreckungsrecht

Heiderhoff / Skamel, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Auflage, C.F. Müller 2017

Von Marius Garnatz, Frankfurt

  
Das Buch „Zwangsvollstreckungsrecht“ von Dr. Bettina Heiderhoff und Dr. Frank Skamel, LL.M (Duke) aus der Reihe „Jura auf den Punkt gebracht“ ist im Juni 2017 in der 3., neu bearbeiteten Auflage vom C.F. Müller Verlag erschienen. Es umfasst 259 Seiten inkl. Sachverzeichnis und ist in 13 Kapitel untergliedert. Diese haben die Verfasser unter sich aufgeteilt, so dass Dr. Bettina Heiderhoff die Kapitel 1 bis 6 und 11 bearbeitet hat und Dr. Frank Skamel die Kapitel 7 bis 10 sowie 12 und 13.

Das Buch richtet sich an Studierende der höheren Semester, die Zwangsvollstreckungsrecht im Schwerpunktbereich vertieft behandeln, sowie Referendare in der Vorbereitung auf das zweite Examen. Die Autoren stellen schon im Vorwort des Buches klar, dass es sich hierbei nicht um eine Gesamtdarstellung des Zwangsvollstreckungsrechts handelt, sondern das Hauptaugenmerk darauf liegt, den Leser auf Klausuren aus diesem Rechtsbereich vorzubereiten.

Die ersten Kapitel (§ 1 Überblick, § 2 Grundsätze des Vollstreckungsverfahrens, § 3 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und § 4 Klauselrechtsbehelfe) geben dem Leser einen Überblick über die Grundlagen des Zwangsvollstreckungsrechts und sollten auch von Lesern mit Vorkenntnissen ordentlich durchgearbeitet werden. Hervorzuheben ist schon in diesen ersten Kapiteln die strukturierte Darstellung des Stoffes: Das Wissen wird dem Leser zunächst abstrakt vermittelt und an den passenden Stellen immer wieder durch konkrete Beispiele verdeutlicht, sodass dem Leser deutlich wird, in welchen Klausursituationen das erlernte Wissen vorkommen kann und anzuwenden ist. Insgesamt finden sich 80 dieser Beispiele über das gesamte Lehrbuch verteilt. Ebenfalls sehr hilfreich sind die Übersichten am Ende der jeweiligen Kapitel (z.B. Rn. 65 oder 130) die den Inhalt des vorherigen Kapitels komprimiert zusammenfassen und es ermöglichen, den gerade gelesenen Stoff noch einmal kurz zu wiederholen.

Der mittlere Teil des Buches stellt die klausurrelevantesten Punkte im Rahmen des Zwangsvollstreckungsrechts ausführlich dar (§ 5 Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, § 6 Titelgegenklage, § 7 Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung, § 8 Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO, § 9 Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO und §10 Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach § 805 ZPO). Die Darstellung orientiert sich daran, den Leser auf die Klausursituation optimal vorzubereiten: Bei den dargestellten Klagearten vermittelt das Buch zunächst einen Eindruck von der Zielrichtung der Klage und geht dann wie in der Klausursituation zunächst auf die Zulässigkeit und dann auf die Begründetheit ein. Die bewährte Darstellungsmethode aus den ersten Kapiteln wird hier fortgeführt, sodass der Verfasser mit vielen Beispielen und guten Zusammenfassungen an den jeweiligen Kapitelenden den Lernstoff gut aufnehmen kann.

Zusätzlich arbeiten die Autoren ab Kapitel § 3 auch noch mit kurzen Fällen inkl. Lösungsskizzen in denen möglichst viele der erlernten Probleme vorkommen. Hervorzuheben ist Kapitel § 7 zur Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Hierin wird zunächst die Gesetzessystematik der §§ 803 ff. ZPO dargestellt und dann ausführlich auf die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen und dann in das unbewegliche Vermögen eingegangen.

In den letzten drei Kapiteln (§ 11 Rechtsschutz nach Beendigung der Zwangsvollstreckung, § 12 Zwangsvollstreckung wegen sonstiger Ansprüche und § 13 Einstweiliger Rechtsschutz) stellen die Autoren dann abschließend gesammelt noch die klausurrelevanten Probleme dar, die in den bisherigen Kapiteln noch keine Erwähnung gefunden haben.

Fazit: Das Buch bietet eine sehr gute Vorbereitung auf eine Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht. Es deckt vollumfänglich die Situationen ab, in denen das Zwangsvollstreckungsrecht in eine Klausur einfließen kann, sei es als Schwerpunkt oder als Nebenproblem. Hierzu ist insbesondere die an Klausuren angelehnte Darstellung der Kapitel, aber auch die Schwerpunktsetzung auf das Verständnis der Gesetzessystematik hilfreich. Die vielen Schemata, Beispiele, Fallkonstellationen und Zusammenfassungen helfen dem Leser schon beim ersten Lesen des Buches, aber auch danach, den Stoff sinnvoll zu wiederholen. Die vielen Zusammenfassungen kann der Leser als gutes Skript für die kurzfristige Wiederholung des Stoffes nehmen. Insgesamt ist das Buch allen Examenskandidaten und Studenten im Schwerpunkt sehr zu empfehlen, da es sich auf den hierfür relevanten Stoff beschränkt und diesen kompakt darstellt.

Sonntag, 17. September 2017

Rezension: Vollstreckung in Familiensachen

Cirullies, Vollstreckung in Familiensachen, 2. Auflage, Gieseking 2017

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl


Fast 450 Seiten erwarten den Leser mit der zweiten Auflage des Buches von Cirullies. Während die Erstauflage damals noch unter dem Blickwinkel des neuen FamFG stand, das viele Elemente des Familienrechts auf neue Füße bzw. neue Normen stellte, kann nunmehr mit einigem zeitlichen Abstand zur Reform die Rechtslage anhand der tatsächlichen Entwicklung auch in der Rechtsprechung dargestellt werden. Cirullies wird aber nicht müde, auf weiterhin bestehende Unsicherheiten der Praxis (z.B. beim Umgang mit Zwangs- und Ordnungsmitteln, S. 125) spezifisch hinzuweisen, gerade was das Zusammenspiel zwischen Zwangsvollstreckungsrecht und Familienrecht angeht. Von großem Vorteil ist hierbei, dass Cirullies das Vollstreckungsrecht nicht nur als erkennender Richter, sondern auch als Ausbilder für Gerichtsvollzieher genauestens kennt und somit manchen Gedanken dem Leser quasi vom Ergebnis her vermitteln kann und nicht nur aus der theoretischeren Warte des Familienrechts.

Das Buch ist optisch einladend, denn der Leser wird nicht mit einer Bleiwüste abgeschreckt, sondern findet einen gut gestalteten, mit vielen graphischen Elementen aufgepeppten Fließtext vor, der Hervorhebungen, Praxistipps, Formulierungshilfen und sogar Schaubilder beinhaltet. Beispiele, Hinweise und tabellarische Übersichten vervollständigen den guten Eindruck.

Was wird inhaltlich geboten? Cirullies führt zuerst in die Terminologie ein und die Rechtslage nach dem FamFG ein, bevor er sich in sieben weiteren Kapiteln den einzelnen Unterthemen widmet. Dazu gehören große Kapitel zur Vollstreckung in Familienstreitsachen im Gegensatz zu den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, aber auch Kapitel zur Vollstreckung von Zwangsmitteln, zu Insolvenz und Anfechtungsgesetz sowie zur Teilungsversteigerung. Zusätzlich gibt es ein Kapitel „Verfahrensgegenstände von A-Z“, das die zuvor erfolgten allgemeinen Erläuterungen nun noch mit den spezifischen Verfahrenstypen ergänzt, etwa zu Ehewohnungssachen, zum Gewaltschutz (schon mit Hinweis auf den neuen § 214a FamFG, S. 268), zur Rückführung entführter Kinder, zu Unterhalt oder Zugewinn.

Besonders positiv hervorzuheben ist der Umstand, dass Cirullies auf die Pflicht der Verfahrensbeteiligten pocht, einen vollstreckungsfähigen Titel zu generieren (S. 11 ff.; aber auch im Umgangsrecht, S. 196 ff.). Gerade bei Vergleichen oder dynamischen Unterhaltstiteln sollten die Formulierungen eindeutig sein. Des Weiteren ergänzt Cirullies die Ausführungen zu den einzelnen Themen auch um praktische Fragen, etwa wenn er das Problem aufwirft, wann sich eine Sachpfändung überhaupt lohnt (S. 81), oder wenn er auf die Problematik der VKH-Bewilligung in Vollstreckungssachen hinweist (S. 170).

Natürlich ist auch viel allgemeine Wissensvermittlung im Buch enthalten, etwa wenn es um die Unterscheidung der Vollstreckungsarten, der möglichen Rechtsbehelfe oder die Darstellung des dinglichen Arrests geht. Aber insgesamt ergibt sich ein rundum stimmiges Bild und meiner Ansicht nach kann man dieses Lehr- und Praxisbuch mit Nachdruck empfehlen, um das Familienrecht auch für die Zeit nach der Erlangung des Titels zu begreifen. Eine gelungene Neuauflage.