Donnerstag, 27. Februar 2020

Rezension: Strafrecht Besonderer Teil, Teilband 1

Maurach / Schröder / Maiwald / Hoyer / Momsen, Strafrecht Besonderer Teil, Teilband 1, Straftaten gegen Persönlichkeits- und Vermögenswerte, C.F. Müller, 11. Aufl. 2019

Von RA Dr. Sebastian Braun, Leipzig.



Die Herausgeber dieses Klassikers der strafrechtlichen Lehrbuchliteratur hatten eine Mammutaufgabe zu bewältigen, da die Vorauflage noch aus dem Jahr 2009 stammt. An dieser Stelle soll darauf verzichtet werden, sämtliche Novellierungen, die das Werk zu berücksichtigen hatte, aufzuführen. Selbiges gilt für ergangene Grundsatzentscheidungen und maßgebliche Beiträge aus der Literatur. Der Satz aus dem Vorwort „insgesamt blieb kaum eine Seite des Buches unverändert.“ spricht für sich.

Der vorliegende Teilband behandelt die Straftaten gegen Persönlichkeits- und Vermögenswerte. Mit über 700 Seiten weist das Werk einen beachtlichen Umfang auf. Hierbei sollte demjenigen, der sich mittels dieses Lehrbuches die strafrechtliche Materie erschließen möchte, bewusst sein, welchem Konzept das Werk folgt. Nicht zu finden ist eine Aneinanderreihung examensrelevanter Einzelprobleme, deren Umfang insbesondere im Strafrecht stetig steigt. Vielmehr ist das Buch auf eine systematische Darstellung der Delikte ausgelegt, die dazu dient, Zusammenhänge zwischen den einzelnen Delikten herzustellen und die Wechselbeziehung zum Strafrecht AT herauszuarbeiten. Das Buch ist daher bestens geeignet, um sich ein vertieftes dogmatisches Grundverständnis zu erschließen. In der strafrechtlichen Lehrbuchliteratur findet man für diesen Zweck in solcher Darstellungstiefe kaum andere Werke.

Vertiefter habe ich mir zunächst § 29 zur Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs angesehen. Dieser Teil ist ursprünglich von Maiwald bearbeitet worden, der in der vorliegenden Auflage seine Mitarbeit beendet hat. Fortgeführt wird der Part von Momsen. In die Bearbeitung hat bereits die Novellierung des § 203 StGB Eingang gefunden. Hierbei wird zunächst aufgezeigt, dass durch die Gesetzesänderung und die Neufassung von § 203 III StGB eine erleichterte Kommunikation mit externen Hilfspersonen möglich ist. In dem Kontext weitet Momsen den Blickwinkel des Lesers und verweist darauf, dass auch Verfahrens- und Berufsordnungsrecht durch die Novellierung von § 203 StGB berührt worden ist. Ferner zieht er die zutreffende und höchst praxisrelevante Konsequenz, dass aus den Neuregelungen nicht nur Erleichterungen, sondern auch weitreichende Verpflichtungen zur umfassenden „Datenschutz Compliance“ einhergehen (S. 345).

Weiterhin habe ich mir einen Klassiker angeschaut – die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung, S. 621-625. Auch an dieser Stelle wird die Herangehensweise des Werkes klar erkennbar: Der Leser soll das Problem verstehen und „nicht nur“ wiedergeben können. So wird sich dem Problem zunächst aus verschiedenen Perspektiven genähert und dabei untersucht, ob es sich bei der räuberischen Erpressung um ein Selbst- oder Fremdschädigungsdelikt handelt. Die wiederum von Momsen abgegebene Stellungnahme zu dem Problem - deren Ergebnis dem interessierten Leser an der Stelle nicht vorweggenommen werden soll - zeugt von einer begrüßenswerten Anwendung des ultima-ratio-Gedankens und behält Art. 103 II GG im Blick. Freilich übersteigt die Darstellung dieses Klassikers den Umfang dessen, was man in einer Examensklausur hierzu aufs Papier bringen müsste. Aber gerade darin liegt der Reiz des Buches, das eine Mischform aus Lehr- und Handbuch darstellt.

Ausdruck dieses Charakters ist im Übrigen auch der vorzufindende Fußnotenapparat. Bewusst haben sich die Herausgeber hierbei dafür entschieden, viele ältere Veröffentlichungen beizubehalten bzw. weiter einzupflegen. Hierin liegt ein großer Vorteil gerade für denjenigen, der das Buch aus wissenschaftlicher Perspektive zur Hand nimmt.

Als Fazit bleibt festzuhalten: Der neu aufgelegte Teilband zu den Persönlichkeits- und Vermögenswerten ist seit jeher ein fester Bestandteil der juristischen Aus- und Weiterbildungsliteratur. Für den studentischen Leser dürfte es bei Haus- und Seminararbeiten treue Dienste leisten und vor allem für Kandidaten geeignet sein, die sich vertieft und aus dogmatischer Perspektive einem strafrechtlichen Problemfeld widmen oder sich ein strafrechtliches Gesamtverständnis erarbeiten wollen.


Rezension: FamFG

Keidel, FamFG, 20. Auflage, C.H. Beck 2020

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl



Der „Keidel“ ist ein Schwergewicht, inhaltlich wie optisch. In der inzwischen 20. Auflage bringt es der Kommentar auf bald 3300 Seiten und das „nur“ zum FamFG. Das Buch ist inzwischen so umfangreich geworden, dass Sekundärnormen verbannt wurden und nur noch auf einer hierfür eingerichteten Homepage abrufbar sind. Diese Änderung ist in Zeiten juristischer Datenbanken zu verschmerzen. Das Autorenteam hat Änderungen erfahren, ist aber weiterhin sowohl von der Mischung der Disziplinen, aber auch von der Qualität der Bearbeiter vorbildlich.

Die Gestaltung des Kommentars ist für ein Werk aus der grauen Reihe der Beck-Kommentare sehr angenehm: der Text kommt ohne Abkürzungen aus, die Abschnitte sind optisch gut untergliedert, ein echtes Fußnotensystem erlaubt eine durchgehende Lektüre. Dass das Werk mit gleich zwei Lesebändchen ausgestattet ist, ist ein schöner Service und erspart so manchen Klebezettel. Der Aufbau der Kommentierungen umfasst den Normzweck, den Anwendungsbereich, Details der Norm sowie ergänzende Fragen zu Rechtsmitteln, Kosten und Gebühren.

In Familiensachen ist das Werk ohnehin unverzichtbar, aber auch im übrigen FG-Bereich ist der Kommentar eine echte Bank. Dies kann man nicht nur bei den einzelnen betroffenen Normen so erkennen, dazu auszugsweise noch später, sondern auch anhand besonderer Bestandteile des Kommentars, die per se nicht selbstverständlich sind. So wird in einem Anhang zu § 58 FamFG eine Übersicht über Rechtsbehelfe aller Art gegeben oder in den Normen zum Auslandsbezug finden sich sogar tabellarische Übersichten zum besseren Verständnis der Normen.

Genauer angesehen habe ich mir diesmal tatsächlich und bewusst typische FG-Normen abseits des Familienverfahrens im engeren Sinne.

Bei Freiheitsentziehungsverfahren bietet der Kommentar nicht nur in den eigentlichen Normen der §§ 415 ff. FamFG umfangreiche Informationen, sondern auch im allgemeinen Teil werden Sonderfragen verfahrensspezifisch aufgegriffen (§ 26, Rn. 69 f.). Gesetzgeberische Neuerungen wie zum § 417 FamFG werden nicht nur eingepflegt, sondern auch zu Recht kritisch kommentiert (§ 417, Rn. 6). Auch vollstreckungsrechtliche Fragen wie die der Parallelität von Abschiebungshaft und Strafhaft finden sich wie selbstverständlich (§ 425, Rn. 6).

Im Rahmen des Betreuungsrechts wird die Figur und Bedeutung des Verfahrenspflegers in der gebotenen Ausführlichkeit kommentiert, § 276 FamFG. Hierbei werden nicht nur die rechtlichen Vorgaben präzise erfasst, sondern auch praktische Erläuterungen helfen dem Leser weiter, etwa zur Auswahl des Verfahrenspflegers (Rn. 13) oder zur Frage der Kostentragungslast (Rn. 26). Erhellend sind auch die Kommentierungen zur einstweiligen Betreuung, was das Verhältnis zu Maßnahmen nach § 1846 BGB oder zur (späteren) Hauptsache angeht (Rn. 10, 24). Praktisch weiterführende Ausführungen finden sich bspw. auch bei der Frage, ob bei Aufhebung der Betreuung die Anhörung des Betroffenen geboten ist (§ 294, Rn. 12) oder welche Inhalte ein Gutachten in Betreuungssachen aufweisen muss (280, Rn. 23 ff.). Bei der Frage, wie eine Unterbringung vor Ort vollzogen werden kann (§ 326 FamFG) wird insbesondere die Rechtsprechung des BVerfG rezipiert, nach der eine Anhörung des Betroffenen nicht zwingend in dessen Wohnung zu erfolgen hat (Rn. 4a).

Die genannten Beispiele sind nur als pars pro toto zu verstehen. Der Kommentar wird zu Recht als „Fundgrube“ beworben und setzt mit seiner Ausführlichkeit und seinen pointierten Ausführungen gegenüber Konkurrenzwerken schwer zu übertreffende Maßstäbe. Es ist eines meiner Lieblingswerke im FG-Bereich und die Arbeit mit dem Kommentar ist einfach Gewinn bringend.

Montag, 24. Februar 2020

Rezension: Fälle zum Strafprozessrecht

Mitsch / Ellbogen, Fälle zum Strafprozessrecht, 2. Auflage, Vahlen 2020

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl



Das Fallbuch zum Strafprozessrecht wird von zwei äußerst renommierten juristischen Autoren gepflegt. Wenn man sich sonstige Veröffentlichungen von Mitsch vergegenwärtigt, verwundert der Schlussruf des Vorworts „per aspera ad astra“ überhaupt nicht: Mitsch steht für umfassende, ausgefeilte und durchaus komplexe juristische Abhandlungen und selbst wenn Studenten die Zielgruppe des Werks sind, bleibt er seinem Stil treu. Auf fast 200 Seiten erstrecken sich insgesamt zwölf Aufgaben, die das Strafprozessrecht in Fallform gießen. Dabei wird von den Bearbeitern nicht allein ein klausur- oder gar examensreifes Gutachten verlangt, sondern es werden durchaus auch einmal verschiedene Fallgestaltungen in Einzelaufgaben abgefragt, sodass die Leser auf ihrem (vorhandenen oder zu erstrebenden) Wissensstand abgeholt werden. Die Autoren lassen aber zu Recht keinen Zweifel daran, dass man das Strafprozessrecht weder im Studium noch für die Prüfungsvorbereitung links liegen lassen soll, gerade weil die Wahrscheinlichkeit der späteren Befassung in der Praxis exorbitant hoch sein wird. Schon deshalb ist der Ansatz richtig, von den Bearbeitern der Fälle viel zu verlangen, denn mit zu stark vereinfachter Stoffdarbietung ist keinem geholfen. Abgerundet wird das Werk dann mit strafprozessualen Zusatzfragen, denen man in dieser Form in einer Examensklausur begegnen kann.

Die Fälle werden zunächst optisch gut aufbereitet. Der Sachverhalt mit Bearbeitervermerk erfolgt auf einer eigenen Seite. Hiernach schließen sich gutachterliche Vorüberlegungen und eine Lösungsgliederung an, letztere wiederum auf einer eigenen Seite, sodass man ohne Selbstbetrug zunächst nur vom Sachverhalt und den Fallfragen Kenntnis nehmen kann. Zuletzt folgt dann der ausformulierte Lösungsvorschlag mit einem erfreulich umfangreichen Fußnotensystem. Trotz der relativen Kürze der Lösungen hätte eine Nummerierung mit Randnummern gut getan, auf die die Lösungsgliederung oder die Vorüberlegungen hätten Bezug nehmen können (ganz zu schweigen vom recht knappen Stichwortverzeichnis). Vielleicht eine Idee für die dritte Auflage.

Was wird inhaltlich geboten bzw. abverlangt? Eigentlich die gesamte Bandbreite der StPO: von den strafverfahrensrechtlichen und auch den verfassungsrechtlichen Verfahrensprinzipien über das Strafantragserfordernis, Einstellungsmöglichkeiten, Ermittlungsmaßnahmen, Vorgängen in der Hauptverhandlung, Rechtsschutzmöglichkeiten und revisionsrechtliche Fragen ist alles dabei. Der Umgang mit Zeugen und ihren Rechten stellt ebenso einen wiederkehrenden Schwerpunkt dar wie das Beweisrecht. Selbst Wiedereinsetzung und die Begnadigung haben ihren Weg in die Fälle gefunden.

Dabei gehen die Fälle durchaus ins Detail, sodass der wissenschaftliche Ansatz, der den studentischen Bearbeitern ja noch eigen ist, gut zur Geltung kommt. Beispielhaft herausgegriffen werden kann dafür Fall 6, der den Mitbeschuldigten nach formalen und materiellen Kriterien ins Spiel bringt, Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte voneinander abgrenzt und auch das Eidesverweigerungsrecht am Ende benennt. Hinzu kommt die gelungene Verschmelzung von prozessualem Tatbegriff und Konkurrenzlehre, was dann noch mit dem Problem der Nachtragsanklage und dem Strafklageverbrauch verbunden wird.

Es ist auch für den strafrechtlichen Praktiker immer wieder lehrreich, durch eine solche Fallsammlung zu schmökern. Umso mehr sollte das Ansinnen der Autoren, die komplexe aber überschaubare Materie des Strafprozessrechts in angemessen anspruchsvoller Aufmachung in die Köpfe der Studierenden zu begleiten, auf fruchtbaren Boden fallen. Das Fallbuch ist eine Herausforderung, aber eine, die sich lohnt. Denn der Erkenntnisgewinn ist bei ernsthafter Bearbeitung für beide Examina greifbar.

Rezension: Ihre Rechte bei Diagnose Krebs

Lammel – Müller, Ihre Rechte bei Diagnose Krebs, 2. Auflage, Walhalla 2020

Von RAin, Fachanwältin für Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf



Wer mit der Diagnose Krebs konfrontiert wird, dem schwirren viele Fragen durch den Kopf, aber immer wieder kreisen seine Gedanken um die eine Frage: "Warum ich?" In dieser Situation ist es sehr hilfreich, einen Ratgeber zu haben. Jeder Betroffene sollte sich vor Augen führen, dass er nicht der erste und letzte Erkrankte ist. Tausende haben diese Erfahrung bereits gemacht. Es ist kräftezehrend, von einer Stelle zur nächsten zu laufen, um sich mit Informationen zu versorgen: Ärzte, Krankenhäuser, Krankenkasse, Selbsthilfegruppen, Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger, Sozialämter, etc. Warum also nicht sich auf die Erfahrungen anderer stützen?

An dieser Stelle kommt das Buch von Helga Lammel – Müller zum Zuge. Es ist eine Mischung aus praktischem und rechtlichem Berater; aber nur auf den ersten Blick. Sobald man sich inhaltlich näher damit beschäftigt, stellt man fest, dass es hauptsächlich um rechtliche Probleme geht, z.B. die Finanzierung des Lebensunterhalts, die Schwerbehindertenfeststellung und die Rente wegen Erwerbsminderung.

Es beginnt mit rein praktischen Tipps: Wie sollte die Vorbereitung auf den Krankenhausaufenthalt ablaufen? Einholen einer Zweitmeinung, Information über Ärzte und Krankenhäuser, Mitnahme von Bekleidung und anderen Utensilien ins KKH, abgerundet durch eine Musterpackliste für den Aufenthalt.

Für alle Juristen, die im Schwerbehindertenrecht tätig sind, folgt ein sehr interessantes Kapitel: "Informationen über den Krebs": Jeder Anwalt muss sich in diesem Bereich – bei Anwendung der Versorgungsmedizin – Verordnung bzw. Versorgungsmedizinischen Grundsätze – mit medizinischen Abkürzungen und Fachbegriffen auseinandersetzen, z. B. "pN0 (0/3 sn-)". In diesem Kapitel sind die medizinischen Begriffe, die bei Tumorerkrankungen immer in den Befundberichten vorkommen, erläutert. Da diese Bezeichnungen spätestens von einem Gericht ausgewertet werden, sollte man sich her unbedingt auskennen! Im anschließenden Kapitel über die Krankenbeförderung / Krankentransport findet sich eine Mischung aus praktischen Tipps (wie man den richtigen Taxifahrer findet) und rechtlichen Hinweisen (Genehmigung von Serientransporten durch die Krankenkasse, Zuzahlungsbefreiung). Es folgen rein praktische Ratschläge (Anlegen einer Krankenakte, wichtige Erledigungen vor der Krebsbehandlung, Selbsthilfegruppen, Ernährung und Sport).

"Rehabilitation / Anschlussbehandlung" ist hauptsächlich juristisch: Rechtliche Voraussetzungen, Kostenträger, Wunschklinik, Reisekosten, Zuzahlung. Die "Packliste für den Rehabilitationsaufenthalt" sorgt dann wieder für den praktischen Ausgleich.

Erneut ein sehr gelungenes Kapitel ist "Finanzierung des Lebensunterhalts". Krankengeld, Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, - alles das wird hier eingehend erläutert, abgerundet durch eine "Packliste" für die Antragstellung bei der Arbeitsagentur: Was muss man alles mitnehmen (Bankverbindung, letztes Arbeitszeugnis, evtl. Rentenbescheid, Verträge über Teleheimarbeitsplätze, etc.)

Mit dem Teil "Feststellung einer Schwerbehinderung" hatte ich – ganz ehrlich - in dieser Form nicht gerechnet. Auf 42 Seiten ist hier erschöpfend und detailliert alles dargestellt, was den Betroffenen interessiert und ein Anwalt wissen muss, um es im Gespräch mit einem Laien richtig einordnen zu können, z.B. die so beliebte (und komplett falsche) Addition von Behinderungsgraden. Eigentlich sollte man das Buch jedem Betroffenen (ob nun Tumor erkrankt oder mit orthopädischen Leiden o. ä.) in die Hand drücken. Die Ausführungen zu den Merkzeichen und Nachteilsausgleichen (letztere sind untechnisch zu verstehen) sind selbstredend vollständig. Natürlich fehlt hier auch die Darstellung zum Verfahrensablauf nicht.

Vollends überzeugend ist der Abschnitt über die Auswirkungen der Schwerbehinderteneigenschaft und Arbeitsrecht. "Nachteilsausgleiche am Arbeitsplatz", "Kündigungsschutz", "Betriebliches Eingliederungsmanagement", um nur einige Stichworte zu nennen.

"Nachteilsausgleiche bei Kfz und öffentlichem Nahverkehr", "Beitrittsrecht zu gesetzlichen Krankenversicherung", "sonstige Nachteilsausgleiche" runden das Kapitel ab, bevor es weitergeht mit "Erwerbsminderungsrente": Anspruchsvoraussetzungen, Antragstellung, Gutachtertermin, Befangenheit / Fehlverhalten des Gutachters, Ablehnungsbescheid.

Das letzte Kapitel behandelt die Rückkehr in den Beruf. Es folgt eine Liste mit Fachbegriffen, Literaturhinweise, Internetquellen und Kontaktadressen.

Fazit: Überzeugend wird hier juristisches Wissen für Betroffene (die in der Regel juristische Laien sind) "alltagstauglich" verpackt; abgerundet mit praktischen Tipps, Musterschreiben und Adressen. Ganz klare Kaufempfehlung!

Sonntag, 23. Februar 2020

Rezension: SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung

Hauck / Noftz, SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung, Loseblatt, Erich Schmidt, Stand: EL 12/2019

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen



Das SGB V regelt maßgeblich das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Hinzu treten Vorschriften aus anderen sozialrechtlichen Gesetzen, vor allem aus SGB I, SGB IV oder SGB X, die insbesondere für organisationsrechtliche Fragen heranzuziehen sind – man denke an §§ 29 ff. SGB IV (Verfassung von Sozialversicherungsträgern) oder §§ 86 ff. SGB X (Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten). Und schließlich betreffen auch viele weitere Rechtsgebiete die gesetzliche Krankenversicherung bzw. ihre Träger – so etwa das Umsatzsteuerrecht (hier vor allem § 2b UStG sowie § 4 Nr. 29 UStG) oder auch das allg. Zivilrecht. Gleichwohl kommt dem SGB V die zentrale Bedeutung zu. So finden sich hier nicht nur die wesentlichen Vorschriften des Leistungs- und Beitrags-, sondern auch des Organisationsrechts.

Der Gesamtkommentar zum SGB, von Karl Hauck begründet, sodann von Wolfgang Noftz und seit Juli 2019 von Dagmar Oppermann fortgeführt, ist ein 13 Bände umfassendes Werk, das aneinandergereiht wohl ein handelsübliches Bücherregal gut füllen würde. Der mir vorliegende und hier zu besprechende Band zum SGB V entstand im Rahmen des Gesundheits-Reformgesetzes v. 20. Dezember 1988, mit dem das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung umfassend modernisiert wurde. Im Anschluss an die bereits zuvor bestehenden Kommentare von Hauck/Haines zu SGB I, SGB IV sowie SGB X wurde mit dem vorliegenden Band auch ein Kommentar zum SGB V geschaffen. Bereits im Vorwort des Grundwerks aus dem Jahr 1989 gaben die damaligen Herausgeber das Ziel vor: Der Kommentar versteht sich demnach „in erster Linie als Erläuterungswerk für die Praxis und Rechtsprechung. Darüber hinaus wendet er sich aber auch an die Wissenschaft, indem er versucht, die Gesamtkonzeption und Systematik des Gesetzes zu verdeutlichen sowie auf die sozial- und rechtspolitischen Entwicklungen hinzuweisen.“ Die vergangenen 30 Jahre haben insofern gezeigt, dass dieses Ziel sehr erfolgreich verfolgt werden konnte, ist das Werk doch zu einem sehr wesentlichen Kommentar zum SGB V avanciert, der weithin – sowohl von Wissenschaft, Rechtsprechung, aber auch Praxis – gern und viel zitiert und zu Rate gezogen wird. Dies ist sicherlich vor allem darin begründet, dass die Autoren doch überaus hochwertige und umfangreiche Bearbeitungen abliefern, die in dieser Ausführlichkeit sonst nur schwerlich zu finden sind.

Seit Mitte des vergangenen Jahres wird der Band zum SGB V von Olaf Rademacker, Richter am Bundessozialgericht, verantwortet. Die Autorinnen und Autoren stammen überwiegend aus der Sozialgerichtsbarkeit, aber teilweise auch aus Behörden, sozialrechtlicher Praxis und Wissenschaft.

Schaut man sich zunächst die Struktur an, zeigt sich bereits die ungemeine Ausführlichkeit. Band 1 beginnt mit den üblichen Vorworten und Verzeichnissen, darunter auch ein chronologisches Register bereits erfolgter Gesetzesänderungen (A 050); vor allem das 67 Seiten umfassende Stichwortverzeichnis (A 040) ist bei einem sieben Loseblattordner umfassenden Werk natürlich besonders wichtig, um schnell zur gesuchten Stelle zu gelangen. In der Folge finden sich die Normtexte, beginnend mit dem SGB V (C100), dem anschließend einschlägige Rechtsverordnungen, wie etwa die KVdR-Ausgleichsverordnung (C200), die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (C 205), die Hilfsmittel-Verordnung (C 210) oder die Schiedsamts- (C 240) und die Schiedsstellenverordnung (C 245). Erfreulich ist auch, dass die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnungen seit 1995 beigefügt sind (C 351 ff.). Der eigentlichen Kommentierung geht sodann noch eine – insbesondere lesenswerte Ausführungen zur ursprünglichen Kodifikation des SGB V enthaltende – Einführung voraus (E 009), bevor die eigentliche Bearbeitung der Vorschriften beginnt. Schließlich findet sich noch eine Übersicht über die Gesetzgebungsmaterialien im Werk abgedruckt (M 001), was dem Leser – will er in der Gesetzesbegründung nachlesen – einige Sucherei ersparen dürfte.

Die Materialien sind auch deshalb wichtig, weil der Gesetzgeber am SGB V wie wohl nur an wenigen anderen Gesetzen „herumschraubt“ und stets versucht, dieses an aktuelle Erfordernisse und Herausforderungen anzupassen und es möglichst zukunftsfähig zu gestalten. Dies wirkt sich naturgemäß auch auf die Kommentierung aus – oder in den Worten des Bandherausgebers Rademacker: „Die besonders umfangreichen und teilweise hektischen Aktivitäten des Gesetzgebers im Bereich des Krankenversicherungsrechts stellen besondere Anforderungen an die Kommentierung gerade dieses Rechtsgebiets“ (Vorwort zur EL 9/19). So ist auch den einzelnen Bearbeitungen stets ein Abschnitt „Allgemeiner Inhalt und Zweck der Vorschrift“ vorangestellt, gefolgt von Erläuterungen zum „bisherigen Recht“. Hier kann einerseits auf die Entwicklung der jeweiligen SGB V-Norm eingegangen werden, andererseits können auch Bezüge und Rechtskontinuitäten im Hinblick auf die ehemalige Reichsversicherungsordnung (RVO) hergestellt werden. Gerade letzteres kann für die Auslegung von Normen höchst aufschlussreich sein und führt zu einem besseren Verständnis von Sinn und Zweck einer Norm. Es folgen regelmäßig die Erläuterungen zum Inhalt der Vorschrift (ergo die „eigentliche Kommentierung“) sowie Ausführungen zu Übergangsvorschriften und ggf. internationalen Bezügen.

Zunächst habe ich mir die Kommentierung zu § 197b SGB V angesehen. Danach können Krankenkassen die ihnen obliegenden Aufgaben durch Arbeitsgemeinschaften oder durch Dritte mit deren Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn die Aufgabenwahrnehmung durch die Arbeitsgemeinschaften oder den Dritten wirtschaftlicher ist, es im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen liegt und Rechte der Versicherten nicht beeinträchtigt werden. Einschränkend ist allerdings zu beachten, dass wesentliche Aufgaben zur Versorgung der Versicherten nicht in Auftrag gegeben werden dürfen. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Einfügung des § 197b SGB V das Ziel, dass es (gerade auch kleineren) Krankenkassen ermöglicht werden soll, ihre Wettbewerbsfähigkeit durch Outsourcing und damit verbundene Kostenminimierung erhöhen zu können. Engelhard gibt knapp die gesetzliche Entstehung der Norm sowie den Zweck wieder (Rn. 1 f.) und stellt fest, dass weder in der RVO noch im SGB V früher eine derartige Vorschrift zu finden gewesen ist (Rn. 3). Sodann widmet er sich dem Kern der Vorschrift, der Übertragung von Aufgaben, beginnend mit der allgemeinen Darstellung des Konzepts (Rn. 4 f.), über die konkreten Voraussetzungen der Aufgabenübertragung (Rn. 6 ff.) bis hin zum Kreis möglicher Auftragnehmer (Rn. 10 ff.). Schließlich behandelt Engelhard noch die anwendbaren Vorschriften des SGB X (Rn. 13 ff.), getrennt nach der Aufgabenerledigung durch Arbeitsgemeinschaften sowie durch Dritte. Mag die Vorschrift des § 197b SGB V im Gesetz auch etwas versteckt sein, kann sie doch größere Auswirkungen haben. Interessant sind insofern nicht nur die Ausführungen zum Begriff der Wirtschaftlichkeit – den Engelhard richtigerweise rein ökonomisch auslegt (Rn. 7) –, sondern auch dazu, dass die Aufgabenerledigung im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen liegen muss. Dadurch wird klargestellt, dass der Normgeber zwar insbesondere die Kostenreduzierung im Fokus hat, die Aufgabenwahrnehmung gleichzeitig aber auch „qualitative Verbesserungen“ mit sich bringen muss (Rn. 7). Die Frage, ob hierfür das bloße Nichtvorliegen von Nachteilen genügt (so etwa Thüsing/Pötters, SGb 2013, 320 [322]), verneint Engelhard (Rn. 7). Sodann widmet sich der Autor der Frage, welche Aufgaben der Versorgung „wesentlich“ sind und mithin nicht übertragen werden dürfen. Hier plädiert der Autor dafür, dass sich dies nur auf den Leistungsbereich beziehe und damit auch „der Ausgliederung etwa des gesamten Beitragseinzugs nicht entgegen“ stehen würde (Rn. 8), was allerdings in der Literatur umstritten ist (den Beitragseinzug als Kernaufgabe einer Krankenkasse qualifizierend etwa Krauskopf/Baier, 104. EL [09/2019], § 197b SGB V, Rn. 12). Etwas ungenau ist die Kommentierung, wenn der Autor Arbeitsgemeinschaften als Konstrukte „in freigestellter Rechtsform“ beschreibt. Gemeint sein können hiermit naturgemäß nur privatrechtliche Organisationsformen (zumeist GbR, GmbH oder e.V.); die Bildung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bzw. eines öffentlich-rechtlichen Zweckverbandes ist nicht möglich (vgl. BGH NVwZ-RR 2004, 804 [806]). Insgesamt zeigt sich aber eine sehr saubere und detailgenaue Kommentierung der Norm, die in der Praxis einige Hilfestellung zu leisten vermag.

Zur ökonomischen Wahrnehmung von Kassenaufgaben gehört auch der Zusammenschluss von Krankenkassen in Verbänden. § 207 SGB V regelt die Bildung von Landesverbänden der Krankenkassen, wobei diese Norm praktisch nur noch für das System der Betriebskrankenkassen gilt. Nach § 207 Abs. 1 S. 3 SGB V gehören die Krankenkassen grds. dem Landesverband des Landes an, in dem sie ihren Sitz haben. Engelhard hebt hier richtigerweise hervor, dass es sich um eine „Zwangsmitgliedschaft“ handelt und es auch nicht darauf ankomme, ob die jeweilige „Krankenkasse landes- oder bundesunmittelbar ist“ (Rn. 4a). Eine Auseinandersetzung darüber, wie der „Sitz“ bestimmt wird (vgl. hierzu etwa BSG, Urt. v. 7.11.2000 - B 1 A 4/99 R; LSG Hamburg, Urt. v. 18.3.2009 - L 1 KR 35/08 KL), fehlt aber bedauerlicherweise. Mittlerweile haben sich auch etliche Landesverbände zu länderübergreifenden Landesverbänden zusammengeschlossen, was nach § 207 Abs. 5 SGB V zulässig ist. Die Erfordernisse beschreibt Engelhard zutreffend (Rn. 5a) und gibt sodann richtigerweise die zuvor von Hauck an selbiger Stelle vertretene Ansicht auf, wonach der zusammengeschlossene Verband keine Körperschaft der öffentlichen Rechts mehr bilde, sondern stattdessen privatrechtlich organisiert sei (Rn. 5b). Im Anschluss hieran referiert Engelhard dann allerdings ein Urteil des BSG, wonach auch privatrechtliche Organisationsformen für den Zusammenschlusses von Landesverbänden für zulässig erachtet werden (BSG, Urt. v. 19.03.2002 - B 1 KR 34/00 R). Diese Rechtsprechung ist richtigerweise abzulehnen (vgl. BeckOK SozR/Bünnemann, 55. Ed. (1.12.2019), § 207 SGB V, Rn. 26); eine eindeutige Position hierzu lässt Engelhard aber leider vermissen, wodurch der Leser an dieser Stelle etwas ratlos zurückgelassen wird.

Das Werk – so auch die vorgehend herausgegriffenen Kommentierungen – bezieht sich maßgeblich auf die historische Genese des Gesetzes, vor allem die Gesetzesbegründungen, sowie die sozialgerichtliche Rechtsprechung. Hierin liegt auch die absolute Stärke des Werks und hierfür wird das Werk allseits geschätzt. So werden Gesetzesmaterialien und höchstrichterliche Rechtsprechung in einer Detailgenauigkeit und Ausführlichkeit ausgewertet, die nie an der Oberfläche verhaftet bleibt, sondern stets in die Tiefe geht. Juristische Fachliteratur, so Beiträge aus Fachzeitschriften, Sammelbänden oder anderen Kommentaren, wird dagegen über weite Teile des Werks hinweg nur sehr spärlich berücksichtigt (wobei dies über die Kommentierungen hinweg auch variiert). Angesichts des sieben Loseblattordner umfassenden Werks erstaunte mich dies dann doch und ich hatte mir ehrlicherweise eine deutlich umfassendere Auseinandersetzung mit der Literatur erhofft.

Gut gefällt mir dagegen die Idee, Abonnenten des Loseblattwerks Zugriff auf ältere Rechtsstände und Kommentierungen gewähren. Hierzu enthält das vorliegende Werk einen Freischaltcode („Ticket“) für die Nutzung des Online-Archivs. Besonders viele Einträge befinden sich hier jedoch (noch) nicht; maßgeblich scheint es um weggefallene Normen zu gehen (etwa zu Aufsicht, Selbstverwaltung und Satzung der ehemaligen Bundesverbände der Krankenkassen, §§ 214 ff. SGB V a.F.). Was dem Käufer bzw. Abonnenten des Loseblattwerks nicht gewährt wird, ist der digitale Zugriff auf das Werk; allerdings besteht eine gegenüber dem üblichen Preis für den Digitalzugang von 33,00 € netto pro Monat stark vergünstigte Bezugsmöglichkeit für Printabonnenten, die lediglich mit 6,60 € netto pro Monat zu Buche schlägt. Es ist insofern davon auszugehen, dass auch künftig viele Nutzerinnen und Nutzer weiterhin die Printversion vorziehen werden. Gerade in größeren Einheiten in der behördlichen und anwaltlichen Praxis erscheinen die zentrale Anschaffung und Pflege des Loseblattwerks kostengünstiger als die Anschaffung erforderlicher Lizenzen für den digitalen Zugriff.

Wenn man insgesamt betrachtet „Makel“ an diesem inhaltich großartigen Werk erkennen möchte, so sind denn zweierlei Dinge zu nennen:

Erstens ein kleinerer: Die digitale Verfügbarkeit. Wissenschaft und Praxis arbeiten in vielen Teilen überwiegend mit der Datenbank „Beck-Online“ oder ergänzend der Datenbank „juris“. Die fehlende Abrufbarkeit der Kommentierungen des Hauck/Noftz in diesen Datenbanken wird dem Werk gewiss nicht zum Vorteil reichen, sondern seine Verbreitung in der Praxis eher sinken lassen. Dies hat mit der inhaltlichen Qualität des Werks in keiner Weise etwas zu tun, sondern allein mit der Verfügbarkeit in den großen Datenbanken.

Zweitens ein gewichtigerer: Die Aktualität. Der Rezension liegt ein Werk mit Stand der Ergänzungslieferung von Dezember 2019 zugrunde. Nachdem ich nun einige Wochen regelmäßig mit dem Hauck/Noftz gearbeitet habe, mit ihm Probleme gelöst oder in ihm Erläuterungen zu mir bislang nur rudimentär geläufigen Normen nachgelesen habe, erscheint es mir, dass die Kommentierungen sich überwiegend sehr gut für die tägliche Arbeit eignen. Bei einigen Erläuterungen hätte ich mir einen aktuelleren Stand gewünscht. Obgleich etwa in der oben näher beschriebenen Kommentierung zu § 197b SGB V alles Wesentliche vorhanden ist und auch keine zwischenzeitlich ergangenen wichtigen Judikate vermisst werden, befindet sich die Bearbeitung doch auf dem Stand von 06/2008 und lässt naturgemäß Auseinandersetzungen mit seitdem erschienen Aufsätzen (etwa dem oben zitierten von Thüsing/Pötters, SGb 2013, 320) oder anderen (aktuellen) Kommentierungen vermissen. Von einem als Loseblattwerk erscheinenden Kommentar wird gemeinhin erwartet, dass er durch regelmäßige Ergänzungslieferungen aktualisiert wird, sowohl was die Gesetze als auch die Erläuterungen anbelangt. Gerade durch diese Publikationsform kann schnell auf Änderungen reagiert werden. Auch im Bewusstsein dessen, dass es sich nicht um einen ohne große Mehrkosten sehr regelmäßig insgesamt aktualisierbaren Onlinekommentar handelt, würde ich mir doch sehr wünschen, dass die Kommentierungen zumindest in bestimmten Zeitabständen aktualisiert werden. Ungeachtet dessen, ob zwischenzeitlich wesentliche, grundlegende Änderungen eingetreten sind, möchte man sich doch als Leser bzw. Nutzer bei solch einem Werk gut aufgehoben fühlen. Darunter leidet in der Folge auch die Praxistauglichkeit. Denn ist eine Kommentierung etwa älter als zehn Jahre – gerade in der heutigen Zeit –, kann sie in der Praxis nicht mehr guten Gewissens zitiert und verwendet werden, ohne sich zuvor in einem anderen, aktuellen Werk noch einmal zu vergewissern, ob die Erläuterungen des Hauck/Noftz tatsächlich noch auf dem aktuellen Stand sind. Zwar sind viele Erläuterungen mittlerweile auf einem Stand aus 2016-2019. Jedoch finden sich auch noch etliche Erläuterungen mit älterem Stand, sodass der Hauck/Noftz seinem eigenen Anspruch als ständiger Begleiter im Arbeitsalltag des mit dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung befassten Praktikers nicht immer gerecht werden kann.

Insgesamt gilt der Hauck/Noftz zu Recht als absolutes Standardwerk. Derartig ausführliche und detailgenaue Erläuterungen sind nur schwerlich zu finden. Gerade, wenn man an der Lösung einer konkreten Problemstellung arbeitet und eine Norm gewissermaßen von der Wurzel an verstehen, begreifen und in der Praxis nutzbar machen will, führt am Hauck/Noftz kein Weg vorbei. Leichte Abstriche müssen leider im Hinblick auf die Aktualität gemacht werden. Die Umfangreichen Aktivitäten des Gesetzgebers werden insofern allerdings jedenfalls mittelfristig eine weitgehende Aktualisierung des Werks notwendig machen. Insofern sei nur auf das Faire-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG) hingewiesen, mit dem weite Teile des Organisationsrechts der Krankenkassen neu sortiert und teils verändert werden. Gleichzeitig steht der Hauck/Noftz vor der Herausforderung, seine Wirksamkeit auch in einer immer weiter digitalisierten Welt zur Geltung zu bringen. Alles in allem große Herausforderungen für ein wichtiges und hervorragendes Werk, das Wissenschaft und Praxis noch lange erhalten bleiben möge.

Rezension: Kommentiertes Vertrags- und Prozessformularbuch BGB

Schulze / Grziwotz / Lauda, BGB, Kommentiertes Vertrags- und Prozessformularbuch, 4. Auflage, Nomos 2019

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Andrae & Simmer, Saarbrücken


Bei dem nunmehr bereits in vierter Auflage erschienenen Werk handelt es sich (nach wie vor) um einen Werk mit recht innovativem Ansatz. In seiner Herangehensweise hat es keine dem Rezensenten bekannte direkte Konkurrenz. Zwar kommentiert das Werk nicht mehr und nicht weniger als andere Formularbücher dies zu tun. Die Innovation besteht allerdings darin, dass die entsprechenden Mustertexte und Erläuterungen zu diesen Mustern direkt mit den Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches in Zusammenhang gebracht werden. In den üblichen Formularbüchern werden Gruppierungen geschaffen, zum Beispiel findet sich ein Kapitel zum Mietrecht oder zum Kaufrecht und dieses Kapitel wird dann in sich in bestimmter Art und Weise logisch gegliedert. Die Vorgehensweise bei der Gliederung folgt dann von der Autorenschaft selbst gewählten Kriterien und orientiert sich gerade nicht direkt und unmittelbar am Aufbau des Gesetzes. Das vorliegende Werk hingegen folgt keiner selbsterdachten Logik sondern bleibt bei der (nach allgemeinen Grundsätzen auch mehr als tauglichen) Logik des BGB.

Das hat in der Praxis mitunter entscheidende Vorteile. So denkt der Jurist in der Regel vom Paragraphen her. Steht zum Beispiel im Kaufrecht die Frage im Raum, was im Hinblick auf einen aufgetauchten Mangel unternommen werden soll und fragt der Mandant nach Nacherfüllung, so wird der Berater am § 439 BGB mit seinen Überlegungen ansetzen. Schlägt man im vorliegenden Werk besagten Paragraphen auf, so kommt die Funktion des Prozessformularbuchs zum Tragen; es finden sich drei Formulare zu verschiedenen Prozesskonstellationen. Das ist im Hinblick auf den fraglichen Paragraphen nicht überraschend, findet er doch in Vertragswerken gewöhnlich keine nähere Ausgestaltung. Indes hätte man etwa eine Formularklausel für einen Vertrag zwischen Unternehmen erwarten können, die die Frage betrifft, wer die Art der Nacherfüllung wählen kann. Es handelt sich aber nicht um ein Werk, das alle denkbaren Konstellationen abdeckt. Dies wäre auch zu viel verlangt. Das Werk hat ohnedies schon mehr als 3000 Seiten und müsste eine Vielzahl von Bänden einnehmen, wollte man tatsächlich alle oder die überwiegende Mehrzahl der denkbaren Konstellationen abbilden.

Offensichtlich hat man sich daher darauf verlegt, nur die wirklich problematischen und etwas außergewöhnlichen Fragestellungen darzustellen. So betreffen die drei Muster zu § 439 BGB die „Klage auf Aufwendungsersatz gemäß § 439 Abs. 3“, die „Einrede der Unverhältnismäßigkeit gemäß § 439 Abs. 4"“ sowie die „Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruches (gegenüber einer Kaufpreisklage)“. Es fehlt eventuell die viel diskutierte in der Praxis hoch problematische Klage auf Nacherfüllung. Allerdings ist die getroffene Auswahl sicher sehr nützlich.

Die Muster an sich lassen kaum etwas zu wünschen übrig. Das Formular zum Beispiel betreffend die Klage auf Aufwendungsersatz schafft es insofern auf nur etwa 1,5 Seiten eine sauber formulierte und schlüssige Klage darzustellen. In der Kommentierung werden dann im Wesentlichen der materiell-rechtliche, teils aber auch der prozessrechtliche Hintergrund der Formulierungen erläutert. Dabei findet sich (sehr löblich) zum Beispiel betreffend den Anspruch auf Aufwendungsersatz nicht nur eine Darstellung der neuen Rechtslage, die seit dem 1.1.2018 besteht und erstmals eine eigenständige gesetzliche Anspruchsgrundlage betreffend die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache und den Wiedereinbau der nachgebesserten Sache schafft. Es wird auch die alte Rechtslage dargestellt, die zu diesem Thema durch die Rechtsprechung der Obergerichte geprägt war. Diese Rechtsprechung wird dargestellt. Die Abgrenzung wird insofern noch einige Jahre wichtig bleiben, da zum einen noch Altfälle existieren könnten (was die Kommentierung ebenfalls in zeitlicher Hinsicht darstellt) und zum anderen aber auch die neue Regelung nur vor dem Hintergrund der früheren Rechtsprechung wirklich verständlich wird. Zudem wird die Kenntnis der alten Rechtsprechung dabei helfen, Argumenten Dritter zu begegnen, die sich eventuell auf nunmehr überholte Urteile zu dem Thema stützen wollen.

Die Darstellung ersetzt keinen BGB-Kommentar, bietet aber wertvolle Ansätze. Die Verweise auf Quellen beschränken sich im Wesentlichen auf einzelne Kommentarwerke und die Benennung der einschlägigen Rechtsprechung, halten aber doch hinreichend Ansatz für eine weitere Recherche bereit.

Auch den Ansprüchen der digitalen Gesellschaft wird vom Verlag Rechnung getragen. So gibt es auch eine online Vollversion des Werkes. Mit dem Kauf des Werkes erwirbt man ein bis zur nächsten Auflage geltendes Recht zur online Nutzung. Es findet sich ein sehr sorgfältig versiegelter Umschlag am Anfang des Werkes eingeklebt, der Instruktionen und einen Zugangscode enthält. Über die Webseite des Verlages kann sodann aber nicht nur eine vollständige Ausgabe des Werkes abgerufen werden, es sind auch die zitierten Gesetze und zitierten Urteile abrufbar.

Mit 138 € ist das Werk wieder günstig noch teuer. Es kann aber jedenfalls – gerade aufgrund seiner innovativen Herangehensweise - eine wirklich sinnvolle und wichtige Ergänzung für die zivilrechtliche Bibliothek darstellen.

Sonntag, 9. Februar 2020

Rezension: Schmerzensgeldtabelle 2020

Slizyk, Schmerzensgeldtabelle 2020, 16. Auflage, C.H. Beck 2020

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl



Die Beck’sche Schmerzensgeldtabelle ist ein Klassiker im Verkehrs- und Schadensrecht und hat in den jährlichen Besprechungen der Praktiker immer gut abgeschnitten. Inzwischen ist die Verbindung von Print und Online weiter vorangeschritten, denn zusätzlich zum großformatigen, über 900 Seiten starken Werk erhält man einen Freischaltcode, mit dem man ein Modul bei Beck-Online für ein Jahr nutzen kann.

Das Buch vereint nach wie vor eine handbuchartige Einführung zum Schmerzensgeld und sodann mehr als 4300 Entscheidungen zum Thema, die mit den wesentlichen Grunddaten abgebildet und nach verschiedenen Themen sortiert sind.

Im Rahmen der einleitenden Ausführungen zum Schmerzensgeld wird einerseits die Rechtsprechung des BGH, andererseits rechtliches Grundlagenwissen aufbereitet, sodass man auch als Einsteiger in die Materie wertvollen Wissensgewinn erzielen kann. Die Erläuterung der Funktionen einer Schmerzensgeldzahlung ist auch hinreichend ausdifferenziert, um im Ernstfall eine sinnvolle Argumentationsgrundlage zu haben. Immerhin darf nicht vergessen werden, dass auch im Rahmen von Adhäsionsentscheidungen Schmerzensgeldentscheidungen denkbar sind, wo die Begründung mitunter schwieriger ist und man deshalb auch auf die Funktionen der Zahlung zurückgreifen muss. Erfreulich sind die ergänzenden Ausführungen zu Kinderunfällen, prozessualer Geltendmachung und steuerrechtlicher Betrachtung.

Die gesammelten und ausgewerteten Entscheidungen werden in drei große Teile untergliedert, sodass man einmal eine Auflistung „Von Kopf bis Fuß“ vorfindet, sodann so genannte „alltägliche Verletzungen“ und schließlich „besondere Verletzungen und Verletzungsfolgen“. Zu letzteren zählen etwa die Schockschäden oder Schäden mit Fernwirkung, Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder die Wertung vorsätzlicher Handlungen.

Es handelt sich bei der Tabelle um ein gutes und bewährtes Arbeitsmittel, das nicht nur Fakten und Sortierung liefert, sondern auch den dogmatischen Unterbau. Zur Absicherung des eigenen Begründungskonzepts ist das Werk ebenso hilfreich wie zur erstmaligen Orientierung für eine Schmerzensgeldbemessung. Insofern fällt das Fazit leicht: Jedes Jahr aufs Neue wertvoll.

Rezension: Fälle für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht

Werner / Saenger, Fälle für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, 7. Auflage, Vahlen 2019

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl



Das Klausurenbuch von Werner und Saenger ist seit Jahren auf dem Markt und für die Vorbereitung auf die Prüfungen im Hauptteil des Studiums sowie auf den Pflichtfachbereich des ersten Examens ein probates und beliebtes Hilfsmittel für Studenten. Die Neuauflage bietet weiterhin den engen Zusammenhang zum Buch „Fälle für Anfänger im Bürgerlichen Recht“ und ist insoweit eng an der universitären Lehre orientiert, als die Fälle, so das Versprechen im Vorwort, zur Bearbeitung gestellt wurden und so auftretende Fragen und Details in die Lösungsvorschläge aufgenommen werden konnten. Insgesamt 24 Fälle harren der Bearbeitung und verteilen sich inklusive Verzeichnissen auf weniger als 300 Buchseiten, sodass auch ein echter Anreiz besteht, das Werk in absehbarer Zeit diszpliniert zu bewältigen.

Thematisch sind die Fälle vielfältig und verknüpfen materiell-rechtliche Probleme aller Art aus allen Büchern des BGB. Die Lösungserwartungen orientieren sich dabei streng am Gutachtenstil, sodass kein verkapptes Examen mit prozessualer Aufhängung droht. Abgesehen von einem „Ausrutscher“, der für meinen Geschmack ein wenig lang geraten ist, halten sich die Fälle allesamt in einer Marge zwischen 7-11 Seiten für Sachverhalt und Lösungsskizze.

Wenn man einmal in die Details hineingeht, als pars pro toto habe ich Fall 3 ausgewählt, der in der Praxis so durchaus auch entschieden werden müsste, so ist der erste Eindruck sehr positiv: der Sachverhalt ist komplex ohne überfordernd zu sein, die Problemkomplexe werden zwar gemischt, aber in einem thematisch sinnvollen Kontext zusammengefügt. So werden Klassiker wie die Verkehrssicherungspflicht als Aufhänger genutzt, um das Entstehen einer Sonderrechtsbeziehung zu prüfen. Die nachfolgende Frage der Verletzungshandlung im Rahmen des § 280 BGB und des § 823 BGB sowie die Frage der Übertragbarkeit von Regeln und Wertungen des Vertragsrechts auf das Deliktsrecht spielen gut zusammen. Als Sahnehäubchen ist dann noch eine AGB-Prüfung eingebaut sowie eine alternative Fallgestaltung, in der Dritte in das Sonderrechtsverhältnis einzubeziehen sind.

Auch ein anderer Fall, Nr. 13, erfreut mit klassischen Problemkomplexen, diesmal im Bereicherungsrecht mit Dreiecksverhältnis, Gewinnabschöpfung oder auch Fragen der Entreicherung.

Stets am Ende der Fälle angefügt sind Hinweise auf weiterführende Literatur. Teilweise finden sich auch Skizzen zur Lösung in der Aufbereitung selbst. Und zu Beginn des Werks erhalten die Leser Prüfungsschemata für alle möglichen Anspruchskonstellationen.

Das Klausurenbuch ist vielfältig und anspruchsvoll und deckt eine enorme Bandbreite von Themen ab. Es ist ein wertvoller Begleiter im Studium für das Zivilrecht und dürfte so manchem Examenskandidaten gute Dienste bei der Wiederholung von Grundwissen vor den Abschlussprüfungen leisten.

Dienstag, 4. Februar 2020

Rezension: Betreuungsrecht

Jürgens, Betreuungsrecht, 6. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Rechtsanwältin Elvira Bier, Fachanwältin für Sozial- und Medizinrecht, Rapräger Rechtsanwälte, Saarbrücken



Das Werk Jürgens, Betreuungsrecht - Kommentar ist mittlerweile in der 6. Auflage erschienen. Das Basiswerk kostet 59,00 € und ist über den C.H.Beck-Verlag erhältlich.

Seit der Vor-Auflage sind mehr als 5 ½ Jahre vergangen, weshalb eine Neuauflage des handlichen Klassikers unumgänglich wurde. Die Neuauflage verarbeitet sämtliche Änderungen des Betreuungsrechts bis Mitte 2019. Es beinhaltet das Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung, wie auch das Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen. Sämtliche relevanten Vorschriften aus dem BGB, die das Betreuungsrecht tangieren, sind in dem Werk kommentiert. Die Kommentierung enthält somit alle einschlägigen Vorschriften gemäß dem BGB zur Betreuung, Geschäftsfähigkeit, Willenserklärung, Vertretung, Vollmacht sowie die Einwilligung und Genehmigung. Auch alle relevanten Normen aus dem FamFG, dem Rechtspflegergesetz und dem Kostenrecht sind in dem Werk enthalten. Rechtsprechung und Literatur sind ebenfalls bis Mai 2019 berücksichtigt und in das Werk eingearbeitet.

Erfreulicherweise ist neben den neuen Vergütungstabellen A bis C auch die alte Kommentierung der Betreuervergütung in der bis zum 26.07.2019 gültigen Fassung eingearbeitet. Am 27.07.2019 hat sich nämlich das Vergütungsrecht für Berufsbetreuer gemäß § 4 VBVG geändert. Das Vergütungssystem ist von den Stundensätzen abgerückt und hat nunmehr Fallpauschalen eingeführt. Diese Änderungen werden im Werk mitberücksichtigt und erläutert.

Das praxisorientierte Werk wendet sich nicht nur an Rechtsanwälte und Juristen. Empfohlen wird es auch Nichtjuristen, wie beispielsweise beruflichen Betreuerinnen und Betreuern, gerade auch im Hinblick, dass es einen praktischen Querschnitt durch alle relevanten Normen beinhaltet, einschließlich dem Verfahrensrecht und Kostenrecht.

Aufgrund der Praxisnähe und der Ausführlichkeit des Werks wird das Preis‑Leistungsverhältnis als günstig bewertet.

Rezension: BGB

Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Auflage, C.H. Beck 2020

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Andrae & Simmer, Saarbrücken



Seit seinem erstmaligen Erscheinen 1938 hat der Beck-Verlag den Palandt als Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (fast) in jedem Kalenderjahr neu aufgelegt und treusorgend jeweils Gesetzesänderungen und Urteile des vergangenen Jahres eingearbeitet. So kommt es zum Anfang des Jahres 2020 zur nunmehr 79. Auflage des Werkes. Auch wenn die Diskussionen um die Namensgebung bzw. um den Namensgeber des Werkes zuletzt wieder neu entflammt sind, so kann dies den Meriten des Werkes keinerlei Abbruch tun. Die Autorenschaft setzt sich aus renommierten und fähigen Juristen und Juristinnen zusammen, die dafür sorgen, dass der qualitativ hohe Standard des Kommentars erhalten bleibt. Nach wie vor darf man den Palandt daher als das Standard-Kommentar-Werk zum bürgerlichen Recht ansehen. Er dürfte auch immer noch einer der am häufigsten zitierten Kommentare im Rahmen deutscher Gerichtsurteile zu Fragen des BGB sein. Vor diesem Hintergrund wird sich kaum ein im Zivilrecht tätiger Sachbearbeiter erlauben können, auf den Nutzen und die Nutzung des Werkes zu verzichten.

Die stetigen Aktualisierungen, insbesondere durch die gesetzgeberischen Bemühungen der Bundesregierung und des europäischen Gesetzgebers, machen die jährlichen Neuauflagen auch nach wie vor sinnvoll und notwendig. In der aktuellen Überarbeitung waren so z.B. das Mietrechtsanpassungsgesetz sowie das Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts zu berücksichtigen. Auch eine ganze Reihe von weiteren kleineren Gesetzesänderungen und eine Vielzahl obergerichtlicher Entscheidungen machten Anpassungen quer durch das Werk notwendig. Die Einzelheiten sind im Vorwort beschrieben.

Hervorzuheben ist, dass der Palandt zwar leider noch immer nicht in vollständiger digitaler Version zur Verfügung steht, aber doch zu einem kleinen Stück auch in der „heutigen Zeit angekommen“ ist. So hat der Verlag sich entschieden, eine zu Beginn des Werkes mit URL zitierte Webseite zum Palandt einzurichten. Dort werden gewisse Zusatzinformationen und Ergänzungen veröffentlicht, die zum einen die Hintergründe des Werkes und die strittige Person des Otto Palandt betreffen. Zum anderen aber auch – insofern ganz praktisch von Nutzen – Nachträge und Korrekturen eingestellt werden. Redaktionsschluss des Werkes ist in der Regel im Oktober. Werden bis zum Ende des Kalenderjahres (also aktuell bis Ende 2019) neue Gesetze oder Gesetzesänderungen verkündet, die wegen des früheren Redaktionsschlusses nicht oder nicht vollständig berücksichtigt werden konnten, so stellt der Verlag Informationen und gegebenenfalls ergänzende Kommentierung dazu online bereit. Es finden sich auf der Webseite, betreffend die vorliegende 79. Auflage, derzeit auch bereits zwei Nachträge. Zum einem wird etwa darauf hingewiesen, dass ein nun in Kraft getretenes Gesetz schon berücksichtigt wurde. Betreffend das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe wird sodann in der Tat eine Kurzkommentierung zu den hiervon betreffenden Stellen im Werk nachgeliefert. Auch Korrekturen zu redaktionellen Fehlern werden veröffentlicht, teils fehlerhafte Quellenverweise (aber in der Tat nur wenig, um einen falschen Eindruck an dieser Stelle zu vermeiden) werden darin korrigiert u. ä.

In Zeiten digitaler Aktenführung und (beginnend bereits auch) digitaler Prozessführung, wäre eine vollständige elektronische Version des Palandt (die z.B. über einen Freischaltcode zugänglich gemacht wird, der gemeinsam mit dem Printwerk erworben wird o.ä.) indes sicherlich für die Praxis noch nützlicher. Dort könnten die nun auf o.g. Webseite veröffentlichten Korrekturen und Nachträge dann auch direkt in das Werk eingepflegt werden. Hier besteht also noch Raum zur Verbesserung und Sicherung der Bedeutung des Werkes für die Zukunft.

Was die Kommentierungen selbst angeht, so behält das Werk seine einmalige Herangehensweise bei, die jedem Juristen schon aus den Tagen des Studiums bekannt ist. Mit einzigartigen „Abkürzungsschöpfungen“ und kurzen Sätzen sowie einer sehr kleinen aber doch noch lesbaren Schrift, schafft es das Werk auf mittlerweile mehr als 3200 Seiten, das (dem Umfang nach weiter wachsende) BGB und eine ganze Reihe weiterer angrenzender Gesetze des bürgerlichen Rechts und des Internationalen Privatrechts in seiner Art so zu kommentieren, dass zwar der Umfang überschaubar erscheint, der inhaltliche Umfang aber doch so groß ausfällt, dass sich die weit überwiegende Mehrzahl der sich dem Bearbeiter täglich stellenden Probleme schon mit einem „Blick in den Palandt“ lösen lassen. Indes ist mitunter eine mehrmalige Lektüre der wenigen kurzen Sätze notwendig, um deren gesamten Bedeutungsgehalt zu erfassen. Übung erleichtert dies aber. Gelingt es einmal nicht, mit den Ausführungen des Werkes allein zum Ergebnis zu kommen, so reicht es in aller Regel, den wenigen aber treffenden Quellenverweisen zu folgen.

Auch relativ komplexe Fragen, wie z.B., ob das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, weil im Fernabsatz eine Ware nach Kundenspezifikation bestellt wurde, macht die Kommentierung in etwa 1/8 Seite verständlich und handhabbar. Es werden keine vielfältigen Einzelfall-Beispiele aufgeführt. Die existierende Rechtsprechung wird aber so treffend zusammengefasst, dass sie ohne weiteres auf den konkreten Fall übertragen werden kann.

Der Preis des Kommentars war nun noch nie als besonders günstig zu bezeichnen, ist aber stabil geblieben, sodass die Inflation das ihre tut. Aktuell kostet die Neuauflage 115 €, was für das Werk sicherlich eine gute und angemessene Investition darstellt.