Samstag, 19. Oktober 2024

Rezension: WpIG-Kommentar

Lendermann / Nemeczek / Schroeter, Wertpapierinstitutsgesetz: WpIG - Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten unter Berücksichtigung der Investment Firm Regulation (IFR) und weiterführender Vorschriften, 1. Auflage, C.H. Beck 2024

Von Syndikusrechtsanwalt Peer Hennig, Leipzig

Neu in der Reihe „Graue Kommentare“ von C.H.Beck erschienen, ist der Kommentar von Lendermann / Nemeczek / Schroeter zum Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Erklärtes Ziel der Reihe ist es, am Nabel der Zeit mit stark ausgeprägtem praktischem Fokus zu sein. Und so zeigt sich auch das hier besprochene Werk: Es handelt sich um den ersten Kommentar zum WpIG auf dem Markt – was als solches bereits eine beeindruckende Leistung ist. Ob das Werk auch Standards setzt, soll im Folgenden besprochen werden.

Das Werk kommt im üblichen Charme Beck‘scher Kommentare daher und fügt sich qualitativ und formal souverän in die Reihe ein. Umgang und Arbeit mit dem Werk sind dementsprechend gewohnt einfach und selbsterklärend. Die einzelnen Kommentierungen sind nachvollziehbar gegliedert und jeweils mit einer Übersicht vor der konkreten Normkommentierung versehen. Inhaltlich sind die jeweiligen Kommentierungen einfach zugänglich. Der Fußnotenapparat ist übersichtlich und dennoch informativ weiterführend.

Das Autorenverzeichnis ist gespickt von renommierten Praktikern und Spezialisten aus Verwaltung, Wissenschaft und Anwaltschaft. Mit ihrer Expertise steht auch die Herausgeberschaft für die Qualität der Kommentierung.

Das Werk führt in das noch junge WpIG ein, das ein Spezialgesetz für mittlere und kleinere Wertpapierinstitute ist und neben dem KWG steht. Politisch hatte sich die Überzeugung durchgesetzt, dass die komplexen Regelungen der makroprudenziellen Bankenaufsicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitut nach KWG nicht proportional für die Aufsicht über mittlere und kleinere Wertpapierinstitute sind und somit aufgelockert werden mussten. Das WpIG setzt die europäische Investment Firm Directive (IFD) um und unterteilt - sehr grob gesprochen - in systemrelevante und nicht systemrelevante Institute. Die systemrelevanten Institute unterfallen weiterhin den Regelungen des KWG, die weniger systemrelevanten Institute erfreuen sich nun eines adäquateren Aufsichtsregime aus dem WpIG.

Das Nebeneinander und die teilweise Überlappung von KWG und WpIG abhängig von der Größe des Wertpapierinstitutes führt freilich an einigen Stellen zu Reibung zwischen beiden Gesetzen. Exemplarisch sei auf die Konkurrenzen zwischen § 83 WpIG und § 56 KWG im Strafrecht verwiesen, die in § 83 WpIG unter Rz. 6 besprochen und entsprechend des verfassungsrechtlichen Gesetzlichkeitsprinzips überzeugend gelöst wird.

Detailliert habe ich mir die Zulassungsvoraussetzungen nach § 15 WpIG im komplexen Regel-Ausnahme-Verhältnis der §§ 1, 2 und 3 WpIG angesehen. Sozusagen das Herzstück des WpIG, in dem Begriffe bestimmt und Ausnahmen dazu erklärt werden. Die Anforderungen an die Erlaubnis nach § 15 WpIG werden einfach und anschaulich dargestellt und erleichterten es dem Verfasser, für ihn relevante Rechtsfragen in kurzer Zeit zufriedenstellend zu beantworten. § 15 WpIG ist eng verzahnt mit den Erlaubnisanforderungen an Kreditinstitute nach § 32 KWG. Die Normen stehen in einem Spezialitätsverhältnis zu einander und sind sich systematisch sehr ähnlich, wenn auch nicht wortgleich. Dies führt mitunter zu einigen Interpretationsfragen, wie im Kommentar ausgeleuchtet wird. So wird abweichend vom § 32 Abs. 1 KWG für die Erlaubnispflicht in § 15 WpIG keine „Gewerbsmäßigkeit“ vorausgesetzt. Dies soll stattdessen durch einen Verweis auf den definierten Begriff des Wertpapierinstituts in § 2 Abs. 1 WpIG bereits aufgegriffen sein. Systematisch ist dies wenig überzeugend, schlussendlich aber wohl unerheblich, da in der Anwendung ein gesichertes Verständnis herrscht, dass nur gewerbsmäßig eingerichtete Institute betroffen sein sollen. Auch wollte der Gesetzgeber seiner Begründung nach nur prägnanter formulieren. Ob dies an dieser Stelle angezeigt war, sei dahingestellt. Ein weiteres Zeichen handwerklicher Schwäche des Gesetzgebers ist der in der Gesetzbegründung getroffene Verweis auf § 2 Abs. 2 WpIG (BT-Drs. 19/26929, S. 139), dort wird zwar die Wertpapierdienstleistung definiert, die „Gewerbsmäßigkeit“ allerdings findet sich als definitorisches Merkmal nur in § 2 Abs. 1 WpIG bei der Begriffsdefinition des Wertpapierinstituts.

Das Werk setzt sich kritisch mit dem besprochenen Gesetz auseinander und scheut auch nicht davor missglückte Regelungen an den entsprechenden Stellen (§ 1 Rz. 3) offen anzusprechen. Da das Gesetz noch sehr jung ist, wird häufig auf die Gesetzesbegründung selbst, Verlautbarungen der Verwaltung und Kommentare zu anderen bankaufsichtsrechtlichen Gesetzen verwiesen. Dies passiert jederzeit angemessen und überzeugend. Auf Grundlage und mit Hilfe des Werks werden viele Rechtsfragen zufriedenstellend bearbeitet werden können.

Das Werk wird Standards setzen und die gegenwärtig im Erscheinen befindlichen weiteren Kommentare zum WpIG beeinflussen, wohlmöglich sogar künftig in guter Tradition anderer etablierter Kommentare nur noch nach den Herausgebern benannt werden. Der Kommentar sei unbedingt jedem anempfohlen, der sich mit dem WpIG, also dem Aufsichtsrecht über Wertpapierinstitute, beschäftigt.

Mittwoch, 16. Oktober 2024

Rezension: Digitale Sozialverwaltung

Müller, Digitale Sozialverwaltung – Leitfaden für die Praxis, 1. Auflage, Boorberg 2024

von RAiN, FAin SozR Marianne Schörnig, Düsseldorf

Das Buch „Digitale Sozialverwaltung“ von Prof. Dr. Henning Müller, Direktor des Sozialgerichts Darmstadt, widmet sich einem hochaktuellen Thema: der Digitalisierung im Bereich der Sozialverwaltung. In einer Zeit, in der sowohl die Verwaltung als auch das Justizsystem zunehmend digitalisiert werden, stellt dieses Werk eine fundierte und detaillierte Analyse der damit verbundenen rechtlichen, technischen und organisatorischen Herausforderungen bereit.

Der Autor behandelt in seinem Buch eine breite Palette von Themen, die für den digitalen Wandel in der Sozialverwaltung von zentraler Bedeutung sind. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf dem elektronischen Rechtsverkehr (ERV), der aus den Perspektiven von Anwälten, Gerichten und vor allem Behörden beleuchtet wird. In den Kapiteln dazu beschreibt er die rechtlichen Grundlagen und die praktischen Auswirkungen der Digitalisierung im Bereich des Rechtsverkehrs. Interessant sind dabei seine Ausführungen über den elektronischen Postein- und -ausgang der Behörden (wobei nach Erfahrung der Rezensentin der Postausgang seitens der Behörde praktisch nicht genutzt wird).

Darüber hinaus bietet das Buch Einblicke in Themen wie die elektronische Behördenakte, die Digitalisierung papiergebundener Vorgänge oder die Akteneinsicht in elektronische Verwaltungsakten. Gerade die Digitalisierung papiergebundener Vorgänge „frisst“ im Moment viel Zeit und trägt nicht zum erhofften Ersparnis von Zeit bei.

Das Buch besteht aus vier Teilen:

  • Elektronischer Rechtsverkehr im Sozialgerichtsprozess,
  • Elektronischer Rechtsverkehr im Sozialverwaltungsverfahren, § 36 a SGB I,
  • Elektronische Behördenakten,
  • Checklisten, Übersichten und Formulierungsbeispiele.

Ein großer Pluspunkt des Buches ist die umfassende Darstellung der unterschiedlichen Aspekte des elektronischen Rechtsverkehrs. Gut gelungen finde ich die Unterscheidung der Auswirkungen des ERV auf Anwälte, Gerichte und Behörden. Der Autor beschreibt anschaulich, wie Anwälte inzwischen verpflichtet sind, den ERV zu nutzen, um Anträge und Schriftsätze einzureichen, während Gerichte und – besonders auffällig – viele Behörden immer noch auf Papierform setzen. Diese Diskrepanz wird detailliert erläutert und bietet einen interessanten Einblick in die aktuellen Herausforderungen bei der Umsetzung der Digitalisierung. „Der Scanvorgang ist bei (noch) vorherrschender Papierkorrespondenz allerdings ein organisatorisches Nadelöhr“ urteilt der Autor. Bereits in vorherigen Abschnitten hat er anschaulich geschildert, wie – aus Laiensicht umständlich – einzelne Signaturen voneinander getrennt zu beurteilen sind. Da gibt es die einfache Signatur, die elektronische Signatur, die qualifizierte elektronische Signatur. Wer darf wann welche Signatur nutzen und in welchem Verfahrensstadium ist welche Signatur rechtssicher?

Die ausführlichen Analysen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen sind ebenfalls ein starkes Element des Buches. Hier zeigt sich die Expertise des Autors, der in der Lage ist, komplexe juristische Sachverhalte verständlich und gut strukturiert darzustellen. Besonders hilfreich sind die Abbildungen von „Transfervermerk“ oder „Prüfvermerk“, die das Buch nicht nur theoretisch fundiert, sondern auch praxisorientiert machen. Auf jeder Seite des ERV – Justiz, Verwaltung, Anwälte - sehen diese Vermerke anders aus, aber der Inhalt, die einzelnen Komponenten, ist immer der gleiche.

Trotz der vielen positiven Aspekte hat das Buch für mich persönlich einige Schwächen. Besonders enttäuschend finde ich die Tatsache, dass zwar Anwälte gesetzlich verpflichtet sind, den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen, aber Gerichte und insbesondere Behörden noch häufig auf Papier setzen. Der Autor beschreibt diesen Zustand zwar, jedoch hätte ich mir eine kritischere Auseinandersetzung mit den daraus resultierenden Problemen gewünscht. Für Anwälte, die den ERV zwingend nutzen müssen, ist es äußerst frustrierend, dass Behörden und einige Gerichte weiterhin auf herkömmliche Papierform bestehen, was nicht nur die Effizienz bremst, sondern auch den digitalen Fortschritt insgesamt behindert. Hier hätte ich mehr Lösungen oder zumindest Vorschläge erwartet, wie dieser Missstand behoben werden könnte.

Ein weiterer Punkt, der mir negativ aufgefallen ist, ist die Verwendung der Abkürzung von Gesetzesregelungen einerseits (RAVPV), die Verwendung von technischer Sprache (z. B. <tns:ruecksendung_EEB_erforderlich>true</tns:ruecksendung_EEB_erforderlich<). Diese Kapitel könnten für einige Leser zu detailliert und zu spezifisch sein, besonders wenn man weniger technikaffin ist.

Da ich das Buch unter anderem in der Hoffnung gelesen habe, fundierte Informationen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) zu finden, war ich von der Tiefe der Ausführungen in diesem Bereich etwas enttäuscht. Zwar wird das beA in den Kapiteln zum ERV erwähnt, jedoch hätte ich mir eine noch umfassendere Behandlung der praktischen Herausforderungen und alltäglichen Hürden gewünscht, die Anwälte bei der Nutzung des beA erleben. Auch die Probleme bei der praktischen Anwendung in der Kommunikation mit Gerichten und Behörden hätte der Autor eingehender analysieren können. Es ist z.B. absurd, wenn ein Schriftsatz des Gerichtes von der Geschäftsstelle bis zum elektronischen Postfach des Anwaltes sieben Wochen benötigt, weil er scheinbar sieben Wochen in der Postausgangsstelle des Gerichtes gelegen hat. Parallel dazu schickt die gegnerische Behörde ihre Schreiben in der gleichen Sache per Post – und ist damit sechs Wochen schneller.

Insgesamt ist Digitale Sozialverwaltung ein fundiertes und gut strukturiertes Werk, das sich insbesondere an Verwaltungsmitarbeiter und Digitalisierungsbeauftragte in der öffentlichen Verwaltung richtet. Es bietet einen umfassenden Überblick über die aktuellen Entwicklungen und Herausforderungen im Bereich der Digitalisierung der Sozialverwaltung.

Allerdings bleibt das Buch in bestimmten Bereichen hinter meinen Erwartungen zurück. Insbesondere die ungleiche Umsetzung des ERV zwischen Anwälten, Gerichten und Behörden – ein Problem, das ich persönlich als besonders gravierend empfinde – wird zwar beschrieben, aber nicht tief genug hinterfragt. Dies könnte für Praktiker, die sich praktische Lösungen erhoffen, eine Enttäuschung darstellen.

Für Leser, die sich jedoch einen allgemeinen Überblick über den Stand der Digitalisierung in der Sozialverwaltung verschaffen möchten, ist dieses Buch durchaus empfehlenswert. Es liefert einen soliden theoretischen Unterbau und bietet interessante Einblicke in die rechtlichen Grundlagen sowie die technischen und organisatorischen Herausforderungen, die mit der digitalen Transformation in diesem Bereich einhergehen.

Mittwoch, 9. Oktober 2024

Rezension: Harry Potter und die Gesetze der Macht

Schäffer, Harry Potter und die Gesetze der Macht, 1. Auflage, Recht und Wirtschaft 2024

Von Rechtsanwältin Jennifer Schäfer-Jasinski, Offenbach am Main

Jannina Schäffers Dissertation „Harry Potter und die Gesetze der Macht“ hebt sich durch die ungewöhnliche Herangehensweise an das Thema Recht hervor. Die Arbeit befasst sich mit der Rechtsordnung, wie sie in den sieben Bänden von J.K. Rowlings Harry-Potter-Reihe dargestellt wird, und vergleicht diese mit der deutschen Rechtsordnung sowie den Rechtsstrukturen des Nationalsozialismus. Dabei legt Schäffer den Schwerpunkt auf das Strafprozessrecht – ein Bereich, der sich in der magischen Welt erstaunlich gut auf reale rechtliche Fragestellungen anwenden lässt. Die Betreuung der Dissertation übernahmen zwei Professorinnen: Prof. Dr. Anja Schiemann und Prof. Dr. Anne Schneider, die sie mit summa cum laude bewerteten.

Von Beginn an ist muss sämtlichen Lesenden klar sein, dass es sich bei dieser Dissertation nicht um eine klassische juristische Arbeit handelt. Vielmehr bewegt sie sich im vergleichsweise selten erforschten Bereich von Law in Literature. Diese interdisziplinäre Disziplin analysiert literarische Werke unter juristischen Gesichtspunkten. Schäffers Dissertation fügt sich in ein bisher eher wenig erforschtes Gebiet ein, das insbesondere im englischsprachigen Raum allmählich an Popularität gewinnt. Bisher gibt es nur wenige Dissertationen auf diesem Gebiet, was Schäffers Arbeit zu einer willkommenen Abwechslung macht.

Die 540 Seiten umfassende Dissertation ist klar strukturiert und in vier Teile gegliedert, wobei der dritte Teil den Schwerpunkt bildet. Schäffer beginnt mit einer Einleitung, die die Lesenden auf das Thema einstimmt. Es folgt ein kürzerer Abschnitt über das Phänomen „Harry Potter“ und dessen Schöpferin J.K. Rowling. Der Hauptteil widmet sich dann dem Thema „Recht und Politik in Harry Potter“. Besonders erfreulich für die Lesenden ist die klare Gliederung der Arbeit. Die angenehme Verwendung von Absätzen und eine gut lesbare Schriftgröße tragen zu einem flüssigen Leseerlebnis bei. Persönlich hätte ich es als hilfreich empfunden, wenn die englischsprachigen Zitate aus der Sekundärliteratur ins Deutsche übersetzt worden wären bzw. die deutsche Übersetzung hilfsweise in den Fußnoten Platz gefunden hätte. Dennoch beeinträchtigt dies nicht die Qualität der Dissertation.

Obwohl Harry Potter ein Werk der Fantasie ist, begegnet Schäffer dem Thema mit der nötigen Ernsthaftigkeit. Ihre Vergleiche zwischen der magischen und der realen Welt sind beeindruckend fundiert und die Rechtssysteme, die sie in der Harry-Potter-Welt untersucht, erscheinen so real, dass man fast glauben könnte, sie seien tatsächlich praktiziert worden. Besonders ergreifend ist, dass Schäffer nicht nur die Unterschiede zwischen dem magischen und realen Rechtssystem herausarbeitet, sondern auch wertvolle Lehren aus ihren Vergleichen zieht. Im Zentrum der Dissertation steht Harry Potters Kampf gegen das Böse und gegen die Unterdrückung von Minderheiten – Themen, die Schäffer mit den Schrecken des Holocaust und der Judenverfolgung im Nationalsozialismus in Verbindung bringt. Dieser Vergleich hat im Internet teils kritische Stimmen hervorgerufen. Einige halten es für unangemessen, die fiktionalen Ereignisse aus der Harry-Potter-Reihe mit dem Nationalsozialismus und dem Holocaust zu vergleichen. Schäffer geht jedoch mit großer Sorgfalt und Sensibilität an das Thema heran. Ihre Arbeit verschmäht den Holocaust keineswegs, sondern nutzt die Parallelen, um eine moderne Form der Aufklärung zu bieten. So könnte ihre Dissertation insbesondere jüngeren Generationen helfen, das Ausmaß der Gräueltaten des Holocausts besser zu verstehen, indem sie die Themen mit populären kulturellen Erzählungen verknüpft. Vor dem Hintergrund des Schwindens von Zeitzeugen erscheint diese Dissertation zu einem förderlichen Zeitpunkt.

Schäffers Herangehensweise mag unkonventionell erscheinen, doch leistet sie meiner Meinung nach einen wertvollen Beitrag zum kollektiven Gedächtnis und zur Erinnerungskultur. Es wird deutlich, dass sie das Potenzial der Literatur nutzt, um historische Zusammenhänge auf neue und zugängliche Weise zu vermitteln. Ihre Dissertation wird dadurch auch zu einem Appell, die dunklen Kapitel der Menschheitsgeschichte nicht zu vergessen.

Schäffers Dissertation konzentriert sich in erster Linie auf das deutsche Strafprozessrecht und dessen Entwicklung, insbesondere in der Zeit des Nationalsozialismus. Dabei beleuchtet sie sowohl die historischen als auch die gegenwärtigen Gefahren, die von autoritären Rechtssystemen ausgehen können. An relevanten Stellen zieht sie Vergleiche mit den Rechtsordnungen der USA und Großbritanniens, was der Arbeit zusätzliche Tiefe verleiht. Schäffer zeigt auf, wie eng Fiktion und Realität miteinander verwoben sind. Die Probleme, die in der magischen Welt von Harry Potter auftreten – etwa Machtmissbrauch, Diskriminierung und die Unterdrückung von Minderheiten – lassen sich direkt auf reale historische und aktuelle Bedrohungen übertragen. Diese Dissertation öffnet den Blick für juristische und gesellschaftliche Herausforderungen, die nicht nur in der Vergangenheit, sondern auch in der Gegenwart existieren.

Dr. Jannina Schäffers Dissertation „Harry Potter und die Gesetze der Macht“ ist ein Werk, das auf innovative Weise Fiktion und Rechtswissenschaft miteinander verbindet. Sie bietet nicht nur einen tiefen Einblick in die rechtlichen Strukturen der magischen Welt von Harry Potter, sondern zeigt auch eindrucksvoll auf, wie diese fiktive Welt als Spiegelbild realer Gefahren und Machtstrukturen fungiert. Schäffers Analyse des deutschen Strafprozessrechts und der Rechtsordnungen des Nationalsozialismus ist fundiert und gut durchdacht. Gleichzeitig gelingt es ihr, diese komplexen Themen durch die Verknüpfung mit der Harry-Potter-Reihe einer breiteren Leserschaft zugänglich zu machen. Das Fazit der Dissertation hätte meines Erachtens etwas länger ausfallen können. Mit 8 Seiten ist es vergleichsweise schmal geraten.

Für alle, die sich für die Verknüpfung von Recht in der Literatur, für die Machtstrukturen in der Fiktion oder für die gesellschaftlichen Implikationen der Harry-Potter-Romane interessieren, ist diese Dissertation eine lohnenswerte Lektüre.

Sonntag, 6. Oktober 2024

Rezension: Arbeitsrecht in der anwaltlichen Praxis

Schreiner / v. Steinau-Steinrück [Hrsg.], Arbeitsrecht in der anwaltlichen Praxis – Festschrift für Axel Braun zum 65. Geburtstag, 1. Auflage, C.H. Beck 2024

Von Rechtsanwalt Dr. Marc Becker, Leipzig

Die vorliegende Festschrift stellt schon allein deshalb eine Besonderheit dar, da ausschließlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einen Rechtsanwalt – Axel Braun – ehren. Der Geehrte selbst ist eine herausragende Persönlichkeit des (anwaltlichen) Arbeitsrechts. Das Autorinnen- und Autorenteam rekrutiert sich im Wesentlichen aus Kanzleikolleginnen und -kollegen sowie – soweit ersichtlich – weiteren anwaltlichen Wegefährten. Insgesamt umfasst das Werk 28 Beiträge und ein überaus herzliches und launiges Vorwort über den Werdegang des Geehrten. Daneben muss man ausdrücklich festhalten, dass aus allen Beiträgen eine überaus hohe persönliche und fachliche Wertschätzung für den Geehrten spricht.

Die Festschrift – das lässt sich schon dem Titel entnehmen – legt inhaltlich einen klaren Fokus auf das Arbeitsrecht aus anwaltlicher Sicht. Dementsprechend besteht die Erwartung spannender und insbesondere praxisrelevanter Beiträge. Zur Überprüfung dieser Erwartungshaltung habe ich drei Beiträge exemplarisch herausgepickt, die sich mit besonders aktuellen Themen befassen:

Einem äußerst brisanten Thema widmet sich Bauer. Sie geht der Frage „Beschäftigtendatenschutz – wie viel Überwachung ist zulässig?“ (S. 47 ff.) nach. Ausgehend von den rechtlichen Grundlagen der Datenverarbeitung in DSGVO und BDSG beleuchtet die Autorin verschiedene praxisrelevante Aspekt der Mitarbeiterüberwachung. Eine Absage erteilt sie mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH der verdeckten Überwachung von Mitarbeitern. Deutlich differenzierter fällt das Ergebnis bei verschiedenen Anwendungsbereichen der offenen Überwachung aus, wobei die Autorin nachvollziehbar mögliche Anwendungsfälle, deren Zulässigkeit und deren Grenzen aufzeigt. Insgesamt handelt es sich um einen sehr prägnanten und informativen Einblick in die Rechtsfragen rund um die Verarbeitung von Beschäftigtendaten im Überwachungskontext. Gern hätte der Beitrag noch durch Ausführungen zur Mitbestimmung des Betriebs- bzw. Personalrates abgerundet werden können. Da aber auch in Festschriften der Platz begrenzt ist, schmälert das Fehlen nicht den Wert des Beitrages.

Neugebauer behandelt in seinem Beitrag „Ausnahmen von der Arbeitszeiterfassung in Frankreich – Ein Vorbild für Deutschland?“ (S. 231 ff.) die Frage der Arbeitszeiterfassung. Nach der Entscheidung CCOO des EuGH und dem sog. Stechuhrurteil des BAG ist die Zeiterfassung im Arbeitsleben wieder in aller Munde. Dass der Gesetzgeber aus verschiedenen Gründen seiner judikativen Pflicht nicht nachkommt, nimmt Neugebauer zum Anlass einen Blick ins französische Recht zu werfen, um mögliche Parallelen und ggf. Perspektiven aufzuzeigen. Überaus spannend wird dabei herausgearbeitet, dass im französischen Recht mehrere zulässige Ausnahmen zur Arbeitszeiterfassung normiert sind. Dies reicht von Überstundenpauschalen, über Tagespauschalen bis zu Sonderregelungen für leitende Angestellte. So überaus spannend und lehrreich dieser rechtsvergleichende Blick ist, so überraschender ist die Konsequenz des Autors. Da die verschiedenen Modelle mit Vorgaben im deutschen Recht (teilweise) nicht vereinbar seien, kämen diese also nicht als Lösungsmöglichkeit für die Problematiken im Zusammenhang mit der Arbeitszeiterfassung in Betracht. Dabei liegt es doch gerade nahe, die aufgefundenen Lösungen als Regelungsvorschlag an den deutschen Gesetzgeber zu richten.

Hochspannend ist schließlich auch in der in Augenschein genommene Beitrag von Sura zum Thema „Altersgrenzen für Piloten“ (S. 383 ff.). Das Thema birgt eine ganz eigene Brisanz, da zahlreiche Interessenfelder miteinander verquickt sind. Allgemein kollidieren hier Altersgrenzen für Piloten aus (vermeintlichen) Gründen der Luftsicherheit im gewerblichen Luftverkehr mit dem Verbot der Altersdiskriminierung. Der Autor skizziert zunächst die verschiedenen rechtlichen Grundlagen und gibt dann einen überaus sachkundigen und kritischen Überblick über die vielfältige Judikatur. Dies nachzeichnend, kommt er zu einer überzeugenden Zusammenfassung und einem ebensolchen Resümee.

Neben den aufgezeigten Beiträgen finden sich noch zahlreiche weitere zu vielen äußerst relevanten Themen. Behandelt werden unter anderem betriebsrentenrechtliche Fragen, der Betriebsbegriff, der Beschäftigungsanspruch oder Fragen zur Einigungsstelle. Allein diese Auswahl illustriert die inhaltliche Breite der Ausführungen.

Insgesamt lässt sich festhalten, dass das vorliegende Werk eine hohe Praxisrelevanz aufweist. Ein Prädikat, dass Festschriften nicht immer verliehen gehört (und auch nicht immer Ansporn ist). Die anwaltliche Handschrift ist den Beiträgen klar zu entnehmen und bietet für alle Praktiker im Arbeitsrecht wertvolle Impulse für die eigene Argumentation oder aus der Gegnerperspektive das notwendige Rüstzeug, um sich für die inhaltliche Erwiderung zu wappnen. Die Auswahl der Themen ist vielfältig und in großen Teilen auch – in den Dimensionen dynamischer Rechtsprechung – zeitlos. Dementsprechend kann die Festschrift für eine gut sortierte arbeitsrechtliche Praktikerbibliothek uneingeschränkt empfohlen werden.