Lendermann / Nemeczek / Schroeter, Wertpapierinstitutsgesetz: WpIG - Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten unter Berücksichtigung der Investment Firm Regulation (IFR) und weiterführender Vorschriften, 1. Auflage, C.H. Beck 2024
Von Syndikusrechtsanwalt Peer Hennig, Leipzig
Neu in der Reihe „Graue Kommentare“ von C.H.Beck erschienen,
ist der Kommentar von Lendermann / Nemeczek / Schroeter zum
Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Erklärtes Ziel der Reihe ist es, am Nabel der
Zeit mit stark ausgeprägtem praktischem Fokus zu sein. Und so zeigt sich auch
das hier besprochene Werk: Es handelt sich um den ersten Kommentar zum WpIG auf
dem Markt – was als solches bereits eine beeindruckende Leistung ist. Ob das
Werk auch Standards setzt, soll im Folgenden besprochen werden.
Das Werk kommt im üblichen Charme Beck‘scher
Kommentare daher und fügt sich qualitativ und formal souverän in die Reihe ein.
Umgang und Arbeit mit dem Werk sind dementsprechend gewohnt einfach und
selbsterklärend. Die einzelnen Kommentierungen sind nachvollziehbar gegliedert
und jeweils mit einer Übersicht vor der konkreten Normkommentierung versehen.
Inhaltlich sind die jeweiligen Kommentierungen einfach zugänglich. Der Fußnotenapparat
ist übersichtlich und dennoch informativ weiterführend.
Das Autorenverzeichnis ist gespickt von renommierten
Praktikern und Spezialisten aus Verwaltung, Wissenschaft und Anwaltschaft. Mit ihrer
Expertise steht auch die Herausgeberschaft für die Qualität der Kommentierung.
Das Werk führt in das noch junge WpIG ein, das ein
Spezialgesetz für mittlere und kleinere Wertpapierinstitute ist und neben dem
KWG steht. Politisch hatte sich die Überzeugung durchgesetzt, dass die komplexen
Regelungen der makroprudenziellen Bankenaufsicht für Kreditinstitute und
Finanzdienstleistungsinstitut nach KWG nicht proportional für die Aufsicht über
mittlere und kleinere Wertpapierinstitute sind und somit aufgelockert werden mussten.
Das WpIG setzt die europäische Investment Firm Directive (IFD) um und
unterteilt - sehr grob gesprochen - in systemrelevante und nicht
systemrelevante Institute. Die systemrelevanten Institute unterfallen weiterhin
den Regelungen des KWG, die weniger systemrelevanten Institute erfreuen sich
nun eines adäquateren Aufsichtsregime aus dem WpIG.
Das Nebeneinander und die teilweise Überlappung von
KWG und WpIG abhängig von der Größe des Wertpapierinstitutes führt freilich an
einigen Stellen zu Reibung zwischen beiden Gesetzen. Exemplarisch sei auf die
Konkurrenzen zwischen § 83 WpIG und § 56 KWG im Strafrecht verwiesen,
die in § 83 WpIG unter Rz. 6 besprochen und entsprechend des
verfassungsrechtlichen Gesetzlichkeitsprinzips überzeugend gelöst wird.
Detailliert habe ich mir die Zulassungsvoraussetzungen
nach § 15 WpIG im komplexen Regel-Ausnahme-Verhältnis der §§ 1, 2 und
3 WpIG angesehen. Sozusagen das Herzstück des WpIG, in dem Begriffe bestimmt
und Ausnahmen dazu erklärt werden. Die Anforderungen an die Erlaubnis nach
§ 15 WpIG werden einfach und anschaulich dargestellt und erleichterten es dem
Verfasser, für ihn relevante Rechtsfragen in kurzer Zeit zufriedenstellend zu
beantworten. § 15 WpIG ist eng verzahnt mit den Erlaubnisanforderungen an
Kreditinstitute nach § 32 KWG. Die Normen stehen in einem
Spezialitätsverhältnis zu einander und sind sich systematisch sehr ähnlich,
wenn auch nicht wortgleich. Dies führt mitunter zu einigen Interpretationsfragen,
wie im Kommentar ausgeleuchtet wird. So wird abweichend vom § 32 Abs. 1
KWG für die Erlaubnispflicht in § 15 WpIG keine „Gewerbsmäßigkeit“ vorausgesetzt.
Dies soll stattdessen durch einen Verweis auf den definierten Begriff des
Wertpapierinstituts in § 2 Abs. 1 WpIG bereits aufgegriffen sein. Systematisch
ist dies wenig überzeugend, schlussendlich aber wohl unerheblich, da in der
Anwendung ein gesichertes Verständnis herrscht, dass nur gewerbsmäßig
eingerichtete Institute betroffen sein sollen. Auch wollte der Gesetzgeber
seiner Begründung nach nur prägnanter formulieren. Ob dies an dieser Stelle
angezeigt war, sei dahingestellt. Ein weiteres Zeichen handwerklicher Schwäche des
Gesetzgebers ist der in der Gesetzbegründung getroffene Verweis auf § 2
Abs. 2 WpIG (BT-Drs. 19/26929, S. 139), dort wird zwar die
Wertpapierdienstleistung definiert, die „Gewerbsmäßigkeit“ allerdings findet
sich als definitorisches Merkmal nur in § 2 Abs. 1 WpIG bei der Begriffsdefinition
des Wertpapierinstituts.
Das Werk setzt sich kritisch mit dem besprochenen
Gesetz auseinander und scheut auch nicht davor missglückte Regelungen an den
entsprechenden Stellen (§ 1 Rz. 3) offen anzusprechen. Da das Gesetz noch
sehr jung ist, wird häufig auf die Gesetzesbegründung selbst, Verlautbarungen der
Verwaltung und Kommentare zu anderen bankaufsichtsrechtlichen Gesetzen
verwiesen. Dies passiert jederzeit angemessen und überzeugend. Auf Grundlage
und mit Hilfe des Werks werden viele Rechtsfragen zufriedenstellend bearbeitet
werden können.
Das Werk wird Standards setzen und die gegenwärtig im
Erscheinen befindlichen weiteren Kommentare zum WpIG beeinflussen, wohlmöglich sogar
künftig in guter Tradition anderer etablierter Kommentare nur noch nach den
Herausgebern benannt werden. Der Kommentar sei unbedingt jedem anempfohlen, der
sich mit dem WpIG, also dem Aufsichtsrecht über Wertpapierinstitute,
beschäftigt.



