Buck / Gieg, Sachverständigenbeweis im Verkehrs- und Strafrecht, 3. Auflage, Nomos 2023
Von
RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl
Das
Praxishandbuch zum Sachverständigenbeweis im Verkehrs- und Strafrecht erscheint
nach fast 10 Jahren in einer überarbeiteten Neuauflage (Link zur Besprechung
der Vorauflage) und soll als Schnittstelle zwischen
empirischer Wissenschaft und juristischer Umsetzung in rechtlich verwertbare
Erkenntnisse dienen. Die Hinzuziehung von Sachverständigen muss in immer mehr
Fallkonstellationen erfolgen und ebenso häufig sind dann auch die Versuche der
jeweils vom Ergebnis des Gutachtens nachteilig betroffenen Partei, die
Herangehensweise, die Ergebnisse oder manchmal schlicht den guten Ruf des
Gutachters anzugreifen. Die Tätigkeit im forensischen Bereich erfordert also
auf Sachverständigenseite nicht nur profunde Fachkenntnisse, sondern auch
manchmal ein dickes Fell (nur als Beispiel: Befangenheitsanträge gegen den
Sachverständigen, S. 293 ff.).
Das
Bearbeiterteam wurde im juristischen Bereich (Gieg und Luckey), aber auch im bei
den Wissenschaftlern ergänzt. Inhaltlich ist das Werk dem bewährten Konzept
treu geblieben und vereint eine Vielzahl möglicher Teilgebiete des
Verkehrsrechts, in welchen gutachterlich aufzuklärende Fragestellungen zur
Sprache kommen können. Dabei gibt es technisch durchaus Überschneidungen
zwischen dem Zivilrecht und dem Strafrecht, wenngleich die rechtlichen Vorgaben
für das erkennende Gericht natürlich unterschiedlichen Grenzen unterliegen.
Hier gilt es dann vor allem seitens des Gerichts, den Sachverständigen in tatsächlich Hinsicht nicht einmal
ansatzweise in die Unannehmlichkeit zu bringen, sich mit möglichen rechtlichen
Erwägungen auseinandersetzen zu müssen.
Die
Erläuterungen beginnen mit der Unfallanalytik in Teil 1, führen dann über in Teil
2 mit der morphologischen Identifikation von Personen und weiter zu Teil 3, der Verkehrsmesstechnik.
Anschließend werden in Teil 4 Alkohol und andere berauschende Mittel im
Hinblick auf die Fahrtüchtigkeit betrachtet. Im letzten Teil 5 geht es dann um
die Unfallflucht.
Was auffällig ist: ein riesiges aktuelles Thema der vergangenen Jahre ist im Buch nur rudimentär bzw. gar nicht enthalten: die Auslese der Datenspeicher von Fahrzeugen. Es wird zwar als Möglichkeit in § 1 Rn. 26 kurz erwähnt, aber weder erklärt noch als (verpflichtendes) Aufklärungselement des Sachverständigen in die Waagschale geworden. Dies mag bei Verkehrsunfällen, die im zivilrechtlichen Bereich zu begutachten sind, noch verzeihbar sein, da man dort mit der herkömmlichen Spurenanalyse die erforderlichen Tatsachen ermitteln kann. Jedoch vergibt das Handbuch sich des Weiteren im strafrechtlichen Bereich die Analyse der illegalen Straßenrennen, die inzwischen nahezu ausschließlich mit der Auslese der gesammelten Fahrzeugdaten erfolgt. Weder gibt es technische Ausführungen dazu, welches Datenmaterial die Fahrzeuge vorhalten (Unfallspeicher, GPS-Daten, Videoaufzeichnungen etc.), noch gibt es juristische Kapitel zur Frage, wie man an diese Daten gelangt und wie gut die Zusammenarbeit mit den Autokonzernen dabei ist.
Was darüber hinaus fehlt, ist die Frage, ob bei
Tötungs- oder Körperverletzungsdelikten der Fahrer das Tatopfer überhaupt
wahrnehmen konnte. Dies muss gerade bei Unfällen bei Nacht oft durch ein
lichttechnisches Gutachten aufgeklärt werden.
Schließlich
vermisse ich in § 2 auch einen Abschnitt zur medizinischen Begutachtung von
Unfallverletzungsfolgen, die ich als Tatrichter ja parallel zur biomechanischen
Einwirkung auf den Geschädigten in Auftrag geben muss. Die Notwendigkeit wird
bspw. auf S. 252 angedeutet und weit vorher werden einige Grundlagen zu Art und
Aufbau der von einem Unfall betroffenen Gliedmaßen und Gelenke erörtert. Aber es
wird im Ergebnis nichts dazu gesagt, dass und wie der Tatrichter darauf zu
achten hat, ob z.B. degenerative Prozesse als alternative oder gar einzige
Kausalität vorhanden waren, die eine Verantwortlichkeit des Schädigers insoweit
ausschließt. Dies wäre das Gebiet eines Mediziners, der im Kapitel jedenfalls
nicht zu Wort kommt. Im juristischen Kapitel wird das Thema natürlich kurz
aufgegriffen (S. 275), aber eher als vorausgesetztes Wissen.
Die
Gestaltung des Werks ist erwartungsgemäß lebendig und verknüpft, jedenfalls im
technischen Teil, den Fließtext mit Graphiken, Lichtbildern, Skizzen und
Schaubildern. Manche Elemente sind zwar in ihrer Sinnlosigkeit befremdlich
(Auflistung von Urteilen/Verfahren zur Unfallflucht auf S. 688 ohne jede nähere
Erläuterung), bleiben aber zum Glück singulär. In den juristischen Teilen gibt
es zwar weniger bildliche Variationsmöglichkeiten, aber die Autoren bieten
Aufzählungen, Beispiele und Praxistipps und ermöglichen so eine rasche
Rezeption des Gelesenen. Es gibt ein echtes Fußnotensystem.
Die
technischen Ausführungen kann ich nicht bewerten. Es ist jedoch erfreulich zu
sehen, mit welcher Detaildichte gerade die forensische Biomechanik oder die
anthropologische Vergleichsbegutachtung ausgeführt worden sind. Ebenfalls zu
loben ist, dass in § 7 nicht mehr alle antiken Messverfahren heruntergebetet
werden, sondern eine Auswahl für aktuell gebräuchliche Messgeräte getroffen
wurde. Im zivilrechtlichen Teil überzeugt die klare Sprache von Luckey, der als
Zielgruppe eben nicht nur Juristen, sondern auch Sachverständige adressiert und
seine Praxishinweise entsprechend breit variiert. Im strafrechtlichen Bereich
präsentiert Gieg gewohnt präzise und detailreich viele problematische Aspekte
der Begutachtung. So widmet er sich zu Recht ausführlich (S. 415 ff.) der
Beweisantragstellung für die Frage der Fahrereigenschaft bzw. des
Alternativfahrers, aber auch für die standardisierten Messverfahren (S. 537
ff.). Ebenso erörtert er zutreffend die weiterhin zu befürchtenden Uneinheitlichkeit der
OLG-Rechtsprechung zur erweiterten Akteneinsicht (v.a. S. 556/7).
Was
bleibt als Fazit? Wer als Jurist ein Gutachten verstehen und ggf. angreifen
möchte, muss die Herangehensweise des jeweiligen Sachverständigen
nachvollziehen können. Dies wird mit dem vorliegenden Werk ermöglicht und zwar
gut verständlich. Die begleitenden juristischen Kapitel sind notwendig und
ebenfalls gut zu rezipieren. Die oben beschriebenen Auslassungen des Handbuchs
sind jedoch bedauerlich und man möchte hoffen, dass die Folgeauflage im
strafrechtlichen Bereich entsprechend zulegt.


