Sonntag, 23. Mai 2021

Rezension: Handbuch des Verfassungsrechts

Herdegen / Masing / Poscher / Gärditz (Hrsg.), Handbuch des Verfassungsrechts, Darstellung in transnationaler Perspektive, 1. Auflage, C.H. Beck 2021

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Ob Lehrbücher, Kommentare oder auch Sammelbände: Werke zum Verfassungsrecht gibt es zur Genüge. Und doch weckte bereits die Ankündigung des nunmehr im Verlag C.H. Beck erschienenen „Handbuch des Verfassungsrechts“ bei mir großes Interesse. Zuerst standen da die vier Herausgeber des Handbuchs, Herdegen, Masing, Poscher und Gärditz. Ein verfassungsrechtliches Werk, das von diesen vier besonders namhaften Verfassungsrechtlern verantwortet wird, erregt Aufsehen und will etwas Bleibendes schaffen, mindestens Teil des Kanons der verfassungsrechtlichen Standardliteratur werden. Zweitens war es vor allem der Untertitel, der mich das Werk mit Spannung erwarten ließ: Eine Darstellung in transnationaler Perspektive. Zwar berücksichtigen auch die vielbändigen Staatsrechts-Handbücher von Isensee/Kirchhof oder Stern europarechtliche und internationale Bezüge, jedoch sind diese dort nicht die maßgebende Leitschnur, sodass ich neugierig war, wie die transnationale Perspektive das vorliegende Handbuch des Verfassungsrechts prägen würde. Und schließlich war da noch die Form des Handbuchs, die die Bearbeitungen nicht an die strikten Vorgaben eines typischen Kommentars bindet, sondern durch die zusammenhängenden, thematisch geclusterten Ausführungen Raum für interessante Gedanken, Kausalitäten und Verknüpfungen bietet. Nicht zuletzt kann hierdurch auch die untertitelgebende transnationale Perspektive besonders gut berücksichtigt werden.

Um das Werk gewissermaßen „zum Fliegen zu bringen“, haben die Herausgeber weitere 19 Autoren versammeln können, allesamt Professoren und versierte Staatsrechtler. Zudem konnte eine Vielzahl internationaler Berater gewonnen werden, die nicht nur den Entstehungsprozess des Handbuchs begleitet, sondern auch an der noch ausstehenden englischen Fassung des Werks mitwirken sollen (S. X). Damit soll auch der Blick aus der Außenperspektive gewährleistet sein.

Bereits das erste Überfliegen zeigt: Der Ansatz des „Handbuchs des Verfassungsrechts“ von Herdegen/Masing/Poscher/Gärditz überzeugt. Widmen sich juristische Lehr- und Handbücher, nicht nur im Verfassungsrecht, bislang regelmäßig in gesonderten Kapiteln den „Bezügen“ des deutschen Rechts zur europäischen Rechtsordnung bzw. zum internationalen Recht, so ändert sich hier die Perspektive: Die Bezüge sind nicht mehr in ein abgekoppeltes Randkapitel ausgegliedert, sondern werden systematisch in den Vordergrund gestellt. Zugrunde gelegt wird überdies ein Verständnis der „Bezüge“ in ihrer Wechselseitigkeit, sodass nicht nur – wie so oft – der Einfluss auf das deutsche Recht, sondern auch die Rückwirkung des deutschen Verfassungsrechts auf andere Rechtsordnungen gebührend beachtet werden. In diesem Sinne ist auch die kurze Einleitung der Herausgeber lesenswert, werden dort doch bereits allerlei Probleme sowohl des deutschen Verfassungsrechts im internationalen Gefüge („Vor allem die Integration von Europäischem Unionsrecht und der Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention gelingt im deutschen Verfassungsrecht nicht bruch- und nahtlos“, S. 2) als auch des vorliegenden Handbuchprojekts („keine rechtsvergleichende Studie“ [S. 4], „keine verfassungstheoretischen Beiträge“ [S. 5]) skizziert, nicht ohne im Einzelnen auf die sich daraus ergebenden Herausforderungen einzugehen (S. 6 ff.).

Das eigentliche Handbuch ist grob in fünf Teile gegliedert, neben Grundlagen (I.) und Verfassungsprinzipien (II.) sind dies Staatsorganisation (III.), Grundrechte (IV.) und Teilordnungen der Verfassung (V.). Die einzelnen Teile sind wiederum in einzelne Kapitel untergliedert.

Vertieft angesehen habe ich mir die Ausführungen des in den Teil der Verfassungsprinzipien eingeordneten Kapitels zum „Sozialstaat“ (§ 7). Wallrabenstein, die im vergangenen Jahr zur Richterin am BVerfG ernannt wurde, wartet hier zunächst mit einen Überblick über den „Sozialstaat der Bundesrepublik Deutschland“ auf, der mit der „Erzählung vom deutschen Sozialstaat“ beginnt. Von der Ursprüngen im Kaiserreich, über die Weimarer Republik, die frühe Bundesrepublik, die insbesondere in den 1990er und 2000er Jahren vorgenommenen Paradigmenwechsel bis hin zur gegenwärtigen Situation, gelingt der Autorin hier eine kleine, aber feine Darstellung, die das herrschende Sozialstaatsnarrativ prima zusammenfasst. Sodann werden die derzeitigen „Eckpunkte des deutschen Sozialstaats“ in ihren realen Auswirkungen dargestellt, wobei Ausmaß der Inanspruchnahme sowie Finanzierungsfragen im Mittelpunkt stehen und damit das zuvor skizzierte Narrativ komplementieren. Bei alldem blieben im verfassungsrechtlichen Diskurs jedoch „wichtige Bereiche der Sozialordnung außerhalb des Blickfeldes von Sozialtstaatlichkeit“ (Rn. 32), was insbesondere die Eigentumsordnung und die Arbeitsverfassung betreffe (Rn. 33). Diese könnten ebenfalls dem Sozialstaat zugeordnet werden (Rn. 1); die insofern bestehenden Verbindungen werden treffend aufgezeigt. Anschließend stellt Wallrabenstein den „Sozialstaat als Verfassungsprinzip“ in den Mittelpunkt (Rn. 41 ff.), sodann seine Ausgestaltung in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts (Rn. 73 ff.). Dabei wird gut erkennbar, welche Rolle dem Sozialstaatsprinzip im Verfassungsgefüge zukommt; auch werden wesentliche Kontroversen (etwa Forsthoff-Abendroth-Kontroverse, Rn. 57 ff.) und Konfliktlinien prägnant dargestellt, was das Verständnis der Verfassungsrechtsentwicklung schärft. Das Kapitel schließt mit Bemerkungen zum „Sozialstaat als Diskursort“ (Rn. 141 ff.), in denen Wallrabenstein einige Ideen aus der Wissenschaft darbietet, die „das Sozialstaatsprinzip als Anknüpfungspunkt für Grundsatzdiskurse fruchtbar zu machen“ (Rn. 141) versuchen. So setzt sich die Bearbeiterin etwa mit der Kommissions-Initiative der Säule sozialer Rechte auseinander und hält den Vorschlag einer europäischen Arbeitslosenversicherung für einen möglichen ersten Schritt zur Weiterentwicklung der sozialen Integration der Union (Rn. 151).

Herauszuheben ist die pointierte Schwerpunktsetzung, die sich auf das Wesentliche konzentriert, die transnationale Perspektive stets im Blick behält und nicht lediglich die Rechtsprechung des BVerfG oder die herrschende Meinung referiert. Vielmehr finden sich vielfach Ausführungen, die meinungsfreudig sind und ersichtlich Einfluss auf den verfassungsrechtlichen Diskurs nehmen wollen. Diese Meinungsfreudigkeit auf hohem juristischem, wissenschaftlichem Niveau hat mir großes Lesevergnügen bereitet. Hinzu tritt die sehr sorgfältige und überaus umfassende Auswertung von Literatur und Rechtsprechung, die sich in einem gelungenen Fußnotenapparat wiederfindet. Schließlich soll nicht unterschlagen werden, dass die Schrift des Haupttextes vorliegend größer als bei gängigen Kommentaren oder Handbüchern gesetzt wurde, was das Lesen „am Stück“ erleichtert. Nicht zuletzt hilft das Lesebändchen beim Wiederaufgreifen einschlägiger Textstellen.

Mit dem „Handbuch des Verfassungsrechts“ ist den Herausgebern etwas Großes gelungen. Überaus namhafte Autoren bearbeiten auf hohem, wissenschaftlichem Niveau die Materie des Verfassungsrechts und behalten die transnationale Perspektive stets im Blick. Dieser Ansatz sollte m.E. auch in anderen Disziplinen aufgegriffen werden (Warum nicht auch ein arbeits- oder sozialrechtliches Handbuch aus transnationaler Perspektive?), so ist er doch äußerst gewinnbringend und ermöglicht aufgrund seiner Herangehensweise eine Betrachtung der Materie aus einem anderen – der Richtschnur europäischer und internationaler Bezüge folgenden – Blickwinkel. Das Werk richtet sich an alle, die sich für verfassungsrechtliche Fragen interessieren oder mit diesen befasst sind. Damit sind ausdrücklich auch Politik- und Verwaltungswissenschaftler sowie Ökonomen zur Lektüre eingeladen, die Berührungspunkte zu Verfassungsgefüge haben oder sich hierfür begeistern lassen. Doch lädt das Handbuch gewiss auch auf eine Weise zum „Stöbern“ und „Schmökern“ ein, wie nur wenige Werke dies tun. Aufgrund des hohen Niveaus, der transnationalen Perspektive und der Freude am Diskurs werden Verfassungsrechtler am Herdegen/Masing/Poscher/Gärditz künftig wohl nicht mehr vorbeikommen.

Rezension: Münchener Vertragshandbuch, Wirtschaftsrecht II

Münchener Vertragshandbuch, Wirtschaftsrecht II, Bd. 3, 8.Auflage, C.H. Beck 2021

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Dr. Schultheiß, Saarbrücken

Seit der 7. Auflage ist einige Zeit ins Land gegangen, sodass eine Aktualisierung der Mustertexte notwendig wurde. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass in diesem Band Materien abgedeckt werden, die einer ständigen Fortentwicklung in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht unterliegen (z.B. der E-Commerce). Insofern ist eine regelmäßige Aktualisierung in möglichst kurzen Abständen stark zu befürworten. Rechtsänderungen, Rechtsprechung und Schrifttum wurden nach der Angaben im Vorwort bis April 2020 ausgewertet.

Enthalten in dem Werk sind Kapitel zum internationalen Transportrecht, zu Forschungs- und Entwicklungsverträgen, zur Qualitätssicherung, zum Software- und IT Recht, betreffend Onlinedienste/E-Commerce usw., zu Patent- und Know-how-Lizenzvertragsrecht, zum Arbeitnehmererfindungsrecht, zum Markenrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht sowie auch zum Sponsoring von Sport und Kultur und abschließend auch betreffend den Datenschutz.

Die aufgeführten Muster können selbstredend nicht alle Konstellationen aus diesen Rechtsbereichen abdecken. Meist haben die Autoren aber derartige, zentrale Muster ausgewählt und aufgenommen, die in den meisten praktischen Fällen weiterhelfen können, sei es durch direkte Anwendung oder auch durch Adaption.

Enthalten ist z.B. auch ein Muster für eine Abmahnung nach Wettbewerbsrecht. Dieses stellt knapp und zutreffend den Inhalt einer schlüssigen Abmahnung dar, wie er zum April 2020 jedenfalls noch aktuell war. Die Fußnoten geben Hintergrundinformationen zur Rechtslage, auch etwa zu Fragen wie der, ob eine Vollmacht vorgelegt werden muss, was zur Darlegung der Aktivlegitimation vorzutragen ist, etc. Da bei Abmahnungen in der Praxis viele Fehler gemacht werden, sind hier auch viele Anmerkungen sinnvoll. Das haben die Autoren erkannt und sich umfangreich dazu eingelassen.

An demselben damals durchaus guten und mehr als tauglichen Muster ist aber bereits zu erkennen, weshalb die ständige Aktualisierung solcher Formularbücher notwendig ist. Denn schon zum Anfang Dezember 2020 hat der Gesetzgeber das UWG gerade bezogen auf die Abmahnung stark reformiert, sodass nun etwa die Ausführungen zur Erstattung von Anwaltskosten und auch der Mustertext insofern nicht mehr voll zu gebrauchen sind.

Das tut der Güte des vorliegenden Werkes im Ganzen indes keinen Abbruch. Gleichwohl ist in der praktischen Anwendung stets Vorsicht geboten. Das ist jedoch allen Printformularbüchern inhärent und stellt somit kein besonderes Manko des vorliegenden Werkes dar.

Der Einzelband umfasst 1500 Seiten (gerundet) und ist mit 179 € adäquat bepreist. Er verfügt über ein eigenes Stichwortverzeichnis und ein ausführliches Inhaltsverzeichnis, ist also auch als alleinstehendes Werk brauchbar, ohne alle Werke der Reihe besitzen zu müssen.

Wer im Bereich des Wirtschaftsrechts tätig ist, wird gute Vertragsmusterwerke für die tägliche Arbeit benötigen. Das Vorliegende kann hier einen wichtigen Baustein für die Anwaltsbibliothek darstellen.

Donnerstag, 20. Mai 2021

Rezension: Strafprozessrecht

Walter, Strafprozessrecht, 1. Auflage, utb / Mohr Siebeck 2020

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Das Strafprozessrecht auf etwas mehr als 250 Seiten zusammenzufassen, ist schon ein durchaus ambitioniertes Unterfangen, wenngleich möglich, was sich an einigen Werken für die Referendarausbildung nachzeichnen lässt. Dass sich das Buch auf dem Titel an Studenten und „angehende Praktiker“ wendet, verwundert zunächst. Denn was soll ein Berufseinsteiger mit einem studentischen Lehrbuch anfangen? Das Vorwort gibt dann Aufschluss: gemeint sind Referendare, die sich vor ihrer Strafstation oder zu deren Beginn mit den Grundlagen des Strafprozessrechts auseinandersetzen können sollen. Dieser Ansatz ist lobenswert, denn gerade bei der Korrektur von Klausuren des ersten Staatsexamens wird bei den Antworten zur strafprozessualen Zusatzfrage oft sehr deutlich, dass es sich nur um angelesenes Buchwissen handelt, das keinen Konnex zur Praxis hat. Insofern können die seitens des Autors angekündigten Ausflüge in die Rechtswirklichkeit dem Verständnis der Leser nur förderlich sein. Dass diese noch viel stärker ausbaubar wären, mag der Folgeauflage anheimgestellt werden.

Die Gestaltung ist vertretbar, nur ein wenig langweilig. Der Fließtext ist dank echter Fußnoten gut lesbar, es finden sich auch vereinzelt Schaubilder, Fälle sowie mit einem Balken hervorgehobene Definitionen oder Aufzählungen. Aber verglichen mit der optischen Opulenz anderer studentischer Lehrmittel besteht da durchaus noch Luft nach oben, gerade wenn es darum geht, die Prozesswirklichkeit stärker in den Bezug zu nehmen: Anträge, Urteile, Beschlüsse, Schriftsätze, Anklageschriften, all das könnte man nutzen, um das „law in action“ erlebbar zu machen.

Die inhaltliche Aufteilung des Werks ist klassisch und bietet nach Einführung, Rechtsquellen und Verfahrensbeteiligten die drei Verfahrensstadien, Rechtsmittel, besondere Verfahrensarten, Vollstreckung und Entschädigungsverfahren. Über die Gewichtung einzelner Kapitel könnte man mglw. im Einzelnen streiten, aber für Studenten muss eben ein Gesamtüberblick geschaffen werden, selbst wenn die Rechtspraxis einige Teile des Verfahrens eher selten intensiver Bedeutung zuführt. Erfreulich ist, dass Walter seine Meinung in die Darstellung einfließen lässt und an geeigneter Stelle, selbst schon in der Einführung, seine rechtspolitische Einschätzung bzw. Kritik kundtut, sodass die Einordnung bestimmter Passagen leichter fällt oder auch neue Aspekte erwogen werden können („Dem Opfer eine Stimme geben“, S. 4-6: Kann der Wunsch nach Aussöhnung das staatliche Strafinteresse überwiegen? Muss das Geschehene wirklich im Prozess aufgearbeitet werden?).

Die Materie ist mitunter trocken, aber bei der Lektüre kommt den Lesenden unweigerlich zugute, dass Walter einfach gut schreiben kann (gut reden kann er auch, aber als Hörbuch gibt es das Werk ja noch nicht; zudem wäre es nach den eigenen Maßstäben des Autors zunächst eine „Schreibe“ und noch keine „Rede“). So werden auch in kurzen Unterkapiteln durch gezielte Nebensätze und offen gelassene Andeutungen kritische Momente platziert, die zu einer Reflektion führen (können), was schon per se die angehenden Juristen zu einer tiefer gehenden Befassung mit dem eigenen Handwerkszeug veranlassen wird oder wenigstens veranlassen sollte (z.B. die Stellung der Staatsanwaltschaft, Rn. 130). Erfreulich ist auch die Einbettung der BGH-Rechtsprechung in den Fließtext, teilweise als kleiner gedruckte Absätze, teilweise einfach mitten in die Sätze, da so en passant Lernprozess und (kritischer) Praxisabgleich ermöglicht werden (z.B. zur Durchsuchung, Rn. 219 ff.). Gleiches gilt für bestimmte Formulierungen und Floskeln, die mal als nützlich, mal aber auch als gravierende Fehler detektiert werden, und so das Bewusstsein der Lesenden für die Anwendung der Materie schärfen (z.B. zur Revisionsbegründung, Rn. 618 ff.).

Auf diese Weise ist Walter tatsächlich ein lebendiges Lehrbuch zum Strafprozessrecht gelungen, nach dessen Lektüre man um vieles an Wissen, aber auch um einige Warnhinweisschilder im Kopf reicher ist, um typische Fehler fortan zu vermeiden. Dass man für den Sprung in die Praxis noch weitere Bücher und Kommentare braucht, ist klar, aber mit diesem Werk gelingt der Einstieg bestens. Von meiner Seite aus eine klare Leseempfehlung (und zwar vollständig).

Mittwoch, 19. Mai 2021

Rezension: RVG Straf- und Bußgeldsachen

Burhoff / Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Auflage, ZAP 2021

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Dass man, wenn doch schon Kommentare (u.a. unter Mitwirkung von Burhoff, Link hier) zum gesamten RVG einbändig erscheinen, ein noch dickeres Werk nur zum RVG in Straf- und Bußgeldsachen herstellen kann - und offensichtlich auch muss -, sagt nicht nur viel über die Gebührenträchtigkeit der Materie aus, sondern auch darüber, wieviel Beratungsbedarf offensichtlich besteht. Das Autorenteam Burhoff/Volpert ist „bekannt und bewährt“ im Gebührenrecht, sodass man sich mit der Neuauflage eines hohen Qualitätsanspruchs der Darstellung sicher sein kann. Fast 2100 Seiten mit Ausführungen, Anhängen und Verzeichnissen harren der Lektüre. Vier Jahre seit der Vorauflage (Besprechung hier) gilt es nunmehr, ein wenig in dem opulenten Werk zu stöbern.

Angenehm für die Nutzer des Werks ist schon der Ansatz, zunächst ein Vergütungs-ABC voranzustellen, das über 700 Seiten stark und damit für den schnellen Einstieg ideal ist. Denn man kann sich anhand der einem selbst gerade drängenden Abrechnungsfrage zielgerichtet zu einem Thema einlesen und wird dann im Werk mit Informationen, Rechenbeispielen, Mustern und nützlichen Querverweisen versorgt. So wird etwa unter dem Stichwort „Rechtsmittel gegen die Wert- und Vergütungsfestsetzung“ ein mehrseitiger Überblick über Erinnerung, Beschwerde, weitere Beschwerde und Wiedereinsetzung gegeben, ergänzt um kurze Unterkapitel zur Anhörungsrüge und zur Besonderheit bei Beratungshilfe. Zur Sprache kommen dabei auch Aspekte, die sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergeben, etwa die Anwendung der Verwirkung nach § 20 GKG auf das Erinnerungsrecht (Rn. 1862) oder die Anwendung des Verschlechterungsverbots (Rn. 1922). Beim Stichwort „Gerichtskosten“ ist es fast schon irritierend zu sehen, wieviel Beratungsbedarf es zur Frage der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG gibt: mehr als 40 Randnummern (Rn. 1124 ff.) dienen dazu, die Details der Abrechnung und Rechtsprechung hierzu abzubilden, darunter z.B. die Frage, ob eine elektronische Akte überhaupt versandt werden kann (Rn. 1127).

Es schließt sich sodann der eigentliche Kommentarteil an, der ausgewählte Normen des RVG in den Fokus nimmt und wiederum auf das Vergütungs-ABC verweist, sodass unnötige Doppelungen im Werk gut verringert und vermieden werden. Die Kommentierungen werden ergänzt um praktische und taktische Hinweise, um die Gebührenansprüche abzusichern. Dies ist bspw. gut zu sehen bei der Pauschgebühr, § 42 RVG, wenn nicht nur das zweistufige Prüfungssystem erklärt, sondern auch auf den richtigen Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt wird (Rn. 19). Daneben werden – an passender Stelle – aber durchaus auch rechtspolitische Einschübe vorgenommen und anhand des Standes der Rechtsprechung begründet, zu sehen bei der Frage der (angeblichen) Unzumutbarkeit gesetzlicher Gebühren (§ 51 RVG, Rn. 38 ff.).

Sodann wird das Vergütungsverzeichnis kommentiert. Als besonders lebendig sind einige Kommentierungen zu benennen, etwa die zu Nr. 4141 VV RVG bzw. Nr. 5115 VV RVG, wenn es um die Frage der Befriedungsgebühr geht. Hier werden mitunter Fehler in der Praxis gemacht, denen die Kommentierung vorbeugen will. Zugleich wird der Grundgedanke der Regelung, die Honorierung der Mitwirkung des Verteidigers, anhand zahlreicher Beispielsfälle erläutert und die teilweise restriktive Rechtsprechung kritisch rezipiert. Dabei ist schon anhand der Beispielsfälle und Kataloge möglicher Mitwirkungshandlungen klar, dass diese Gebühr nur unter besonderen Umständen nicht anfällt und zudem die in der Regelung angelegte Vermutung für den Verteidiger streitet (vgl. Rn. 20).

Neuerungen, selbst wenn diese nun auch schon einige Jahre alt sind, werden treffsicher aufgegriffen und bewertet. Dies kann man bspw. an der Kommentierung zur Gebühr Nr. 4142 VV RVG sehen, wenn die gestiegene Bedeutung der Abrechnungsvorschrift zu Recht betont wird, da die Gerichte nach der Umstellung des Einziehungsrechts fast in allen Fällen mit entsprechendem Einschlag über die Einziehung befinden müssen. Davon klar getrennt wird die Maßnahme nach § 111a StPO (Rn. 9), sodass hierfür zu Recht auf die Rahmenbestimmung der Gebühren verwiesen wird.

Wenn man dieses Werk, das eigentlich ein Hybridkonstrukt aus Handbuch und Kommentar darstellt, als gedrucktes Geld zwischen zwei Buchdeckeln bezeichnen möchte, liegt man jedenfalls nicht falsch. Fehler bei der Abrechnung werden vermieden, Hinweise zur besseren Abrechnung werden gegeben und Argumente für Streitfälle werden ausführlich ausgearbeitet. Mehr kann man als Rechtsanwender eigentlich nicht verlangen, wobei das Buch erfreulicherweise für Anwälte und Gerichte gleichermaßen gut nutzbar ist.

Rezension: Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts

Wabnitz / Janovsky / Schmitt, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 5. Auflage, C.H. Beck 2020

Von RAG Dr. Alexander Schäfer, Kaiserslautern

Ein umfassendes Handbuch, in dem man vom Einstieg in ein Rechtsgebiet bis zu Einzelfragen in dessen Unterverästelungen nachschlagen kann. Etwas, in dem man Antworten findet und nicht nur Hinweise. Ein aktuelles Nachschlagewerk, in dem seit vielen Jahren ausgewiesene Praktiker und Kenner aufbereiten, was der Anwender wissen muss. Das wird man von dem Wabnitz/Janovsky/Schmitt in der Neuauflage von 2020 sagen können. Seit der letzten Auflage von 2014 ausgeschiedene Autoren wurden durch neue ersetzt, v.a. aus der Anwaltschaft, die gerade aktuelle Entwicklungen wie Wertpapierhandel oder Produkt- und Markenpiraterie bearbeiten. Aber auch das Kapitel „Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen“ wurde neu geschrieben.

Zunächst kann man zum Optischen sagen, dass der weinrote Hardcoverband mit seinen gut 2300 Seiten sich auch in einem gut sortierten Regal zu behaupten weiß und mit der notwendigen Schwere in der Hand oder auf dem Schreibtisch liegt, währen man sich in seine Kapitel vertieft. Man hat sich bemüht, den Seitenumfang nicht überhand werden zu lassen. Die Schriftgröße ist eher klein, aber aufgrund der dezenten Serifen, wie man sie auch sonst bei Beck-Publikationen kennt, dennoch gut lesbar. Der Text wird gut gegliedert. Die regelmäßig zahlreichen Fundstellen finden sich in einem Fußnotenapparat am unteren Seitenrand, so dass ein steter Lesefluss möglich ist, um die Zusammenhänge zu erfassen.

Die Stärke des Handbuches ist es jedoch sicher, dass es das tut, was man sich von einem Handbuch wünscht. Man findet sich schnell zurecht. Es bietet schnelle Orientierung auch in den Gebieten, in denen einem die Routine noch fehlt. Und, was nicht zu unterschätzen ist: es bietet auch Autorität, die einem Zitat auch einmal das nötige Gewicht verleihen kann. Anders als andere Zusammenstellungen des Themengebietes umfasst das Handbuch sowohl das Wirtschafts- als auch das Steuerstrafrecht in einem Band. Das ist nicht zuletzt deshalb sinnvoll, weil häufig eine Wirtschaftsstraftat auch steuerliche Implikationen hat oder weil der Zugriff auf einen wirtschaftsstrafrechtlich relevanten Unrechtskomplex zuallererst durch steuerliche Auffälligkeiten möglich wird.

Der Inhalt ist klar gegliedert. Ein Allgemeiner Teil stellt die Entwicklung des Wirtschaftsstrafrechts in Deutschland dar und bettet sie – zunehmend wichtiger – in ihren europarechtlichen (2. Kapitel) und internationalen Kontext ein. Wenn Wirtschaft immer globaler agiert, reagiert darauf – früher oder später – auch der Ordnungsrahmen, dessen feste Streben das Wirtschaftsstrafrecht bilden. Dieser Abschnitt wird von den Hochschullehrern Dannecker und Bülte bestritten sowie von Möhrenschlager vom Bundesministerium der Justiz, über das ein Gutteil der bei internationalen Bezügen erforderlichen Rechtshilfe läuft.

Der zweite Teil ist dem Wirtschaftsstrafrecht gewidmet. Aber – und das gilt auch für den dritten Teil des Handbuches – besonders lobenswert ist, dass eben nicht nur Rechtsnormen erläutert und nach juristisch-dogmatischen Kategorien geordnet werden. Vielmehr werden die rechtlichen Fragen stets im Kontext der tatsächlichen und kriminalistischen Begebenheiten erläutert und damit erst anschaulich gemacht. Für den Autor dieser Rezension galt es aktuell beispielsweise einer Fragestellung aus dem Bereich des § 266 a StGB nachzugehen, bzw. sich mit diesem Deliktsfeld zu beschäftigen. Ein bloßer Blick in den Kommentar hätte diesbezüglich sicher Fundstellen zur Rechtsprechung oder Normengeschichte erbracht. Ein Blick in das von den Autoren Riediger/Schilling geschriebene Kapitel „Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung und unzureichende Arbeitsbedingungen“ lieferte mir aber zusätzlich den Stoff, den beispielsweise eine Anklageschrift erst für den konkreten Fall zu beschreiben versucht. Schon auf der zweiten Seite der Ausführungen war ich zu dem Phänomen von über Scheinrechnungen und faktische Geschäftsführer geführten Schwarzarbeiterbetrieb geleitet worden und konnte dieser Spur folgen und hatte deshalb nicht nur überhaupt einen Eindruck, worauf es ankommen kann, sondern auch davon wie gebräuchlich meine konkrete Fallgestaltung ist.

Der Abschnitt über das Wirtschaftsstrafrecht ist mit 16 Kapiteln und über 1000 Seiten der umfangreichste Teil des Handbuchs, umfasst aber auch alle erdenklichen Bereiche von Geldwäsche über Insolvenzstrafrecht, von Wertpapierhandel über Korruption und Wettbewerbs- und Kartellstrafrecht. Auch das dazugehörige und auch für die Unternehmen selbst relevante Ordnungswidrigkeitenrecht wird stets mitbehandelt. Einen breiten Raum nimmt auch die gesetzliche Regelung des Mindestlohns und die Erscheinungsformen seiner strafbewehrten Aushebelung ein, was beispielhaft zeigt, das Wirtschaftsstrafrecht nicht nur ordnungspolitischen, sondern auch einen sozialpolitischen Gehalt hat.

Der folgende Abschnitt befasst sich mit dem Steuerstrafrecht, in das jeder Wirtschaftsstrafrechtler einen Einblick braucht. Hier kann es sicher bei der Vielzahl denkbarer Möglichkeiten keine Vollständigkeit geben; es wird aber das notwendige Grundgerüst und die Struktur des Steuerrechts, inklusive seiner verwaltungsrechtlichen Einbettung und mit seinen internationalen Bezügen dargestellt, wobei immer im Blick behalten wird, wie die Beteiligten eines Steuerstrafverfahrens davon betroffen sein können. Damit ist gewährleistet, dass die Darstellungen nicht allein der Schönheit willen erfolgen, sondern einen Nutzen für denjenigen haben sollen, der eben mit einem Handbuch arbeitet.

Last but not least befasst sich der letzte Abschnitt des Buches mit der Praxis des Wirtschaftsstrafverfahrens im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung. Es beschreibt Beginn und Durchführung von Ermittlungen und beleuchtet die Perspektive der Strafverfolgung und der Verteidigung und lässt auch die Geschädigten nicht außen vor. Besonderes Augenmerk wird der Verständigung gewidmet, die in Wirtschaftsstrafsachen eine große Bedeutung hat.

Zusammenfassend kann man sagen, dass der Wabnitz/Janovsky/Schmitt in greifbare Nähe eines jeden Schreibtischs gehört, auf dem Wirtschafts- und Steuerstrafsachen bearbeitet werden. Es ist sicher, dass er dort nicht staubig wird.

Mittwoch, 12. Mai 2021

Rezension: Vorstand der AG

Van Kann (Hrsg.), Vorstand der AG – Corporate Governance, Compliance, Haftungsvermeidung, 3. Auflage, Erich Schmidt 2021

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Der Vorstand der Aktiengesellschaft hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten (§ 76 Abs. 1 AktG). Ihm kommt damit in der Verfassung der Aktiengesellschaft eine maßgebliche Rolle – die des geschäftsführenden Leitungsorgans – zu. Insofern verwundert es nicht, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen den Vorstand einer AG betreffend in vielfacher Hinsicht Gegenstand von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur sind. Dabei gewinnen seit geraumer Zeit vor allem Fragen der Haftung und Compliance stetig an Gewicht. Die das Rechtsverhältnis sowie die Tätigkeit des Vorstands betreffenden Regelungen füllen mittlerweile viele Regalmeter und werden zudem umfangreich in den großen AktG-Kommentaren behandelt. Bei aller wissenschaftlichen Auseinandersetzung samt den damit einhergehenden Meinungsstreitigkeiten wünschen sich insbesondere Juristen in den Rechtsabteilungen von Aktiengesellschaften doch oftmals ein prägnantes Werk mit spezifischem Blick auf die Erfordernisse der täglichen Praxis. An diese Zielgruppe wendet sich das von Jürgen van Kann im Erich Schmidt Verlag herausgegebene Werk „Vorstand der AG“, das nunmehr in 3. Auflage erschienen ist. Als ausdrücklich „von Praktikern für Praktiker“ (S. 5) verfasstes Handbuch können hier theoretische, aber in der Praxis weithin unbedeutende Streitfragen überwiegend außer Acht gelassen werden. Gleichzeitig ermöglicht das Format des „Handbuchs“ eine Bündelung relevanter Fragen und ermöglicht so eine thematische Konzentration. Um dies bestmöglich zu verwirklichen, hat van Kann 13 Autoren versammelt, die jeweils nahezu hälftig aus der Beratungspraxis sowie aus Rechtsabteilungen von DAX- bzw. MDAX-Aktiengesellschaften und damit sowohl das geltende Recht, andererseits aber auch die tägliche Praxis kennen.

Im Inneren folgt das Werk einem typischen Handbuchaufbau. Die einzelnen Themenkomplexe werden der Reihe nach in 13 Kapiteln behandelt. Dabei bilden die ersten neun Kapitel gewissermaßen den „allgemeinen Teil“, der weithin alle Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften betreffen dürfte. Hier widmet sich zunächst van Kann selbst der Bestellung und Anstellung (Kap. 1). Es schließen sich Ausführungen zu Leitung, Haftung und Verantwortlichkeit an (Kap. 2-4). Sodann folgen die für den Vorstand als Person so wichtigen Themen Vergütung (Kap. 5), Steuern (Kap. 6) und D&O-Versicherung (Kap. 7). Die Kapitel zum Verhältnis zu anderen Organen der AG (Kap. 8) sowie zur Compliance (Kap. 9) runden den „allgemeinen Teil“ ab.

Dabei sind die Ausführungen von Petersen zur Haftung von Vorstandsmitgliedern (Kap. 3) herauszuheben. Diese Thematik, die seit der BGH-Entscheidung ARAG/Garmenbeck (NJW 1997, 1926) erheblich und kontinuierlich an Brisanz gewonnen hat, wird vom Autor erfreulich klar gegliedert. Nach kurzer Einleitung (Rn. 1 ff.) wird zunächst die Innenhaftung anhand der Tatbestandsmerkmale des § 93 Abs. 2 S. 1 AktG systematisch abgehandelt (Rn. 5 ff.), wobei auch weitere Anspruchsgrundlagen gebührend berücksichtigt werden (Kap. 3, Rn. 69 ff.). Anschließend diskutiert Petersen die de lege lata fragliche Begrenzung der Innenhaftung wegen Unbilligkeit (für die er sich de lege ferenda eine eindeutige Grundlage wünscht, Rn. 110) sowie einen Haftungsausschluss hinsichtlich kartellrechtlicher Geldbußen (den er zwar in Folge der Sehlbach-Entscheidung des LAG Düsseldorf [NJOZ 2015, 782] befürwortet, für den jedoch die rechtliche Einschätzung der ordentlichen Gerichte noch abzuwarten sei, Rn. 120). Zur Außenhaftung werden sodann die wichtigsten Fälle der Inanspruchnahme durch Dritte ausführlich dargeboten (Rn. 121 ff.), bevor noch in gebotener Kürze die umstrittenen eigenen Ersatzansprüche der Gläubiger (§ 93 Abs. 5 AktG) kritisch beleuchtet werden. In seiner Schlussbetrachtung fordert Petersen folgerichtig eine Haftungsbegrenzung für Vorstandsmitglieder und schlägt insofern eine Orientierung an den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs vor (Rn. 196).

In weiteren vier Kapiteln werden besondere Fragen systematisch zusammengefasst, so zur Europäischen AG (Kap. 10), zur Börsennotierten AG (Kap. 11) sowie zum Vorstand im Konzern (Kap. 12). Abschließend befassen sich Matthes-Brandscheid/Zilles noch mit Sicherheitsmaßnahmen (etwa Personenschutz) für den Vorstand im Zusammenhang mit der Stellung des Vorstands (Kap. 13). Bei alldem lockern Beispiele, kleine Beispielsfälle mit Lösungen sowie Aufzählungen das ohnehin sehr gut gegliederte und lesbare Schriftbild auf und tragen ihren Teil zum Gelingen des Werks bei.

Abseits der 13 Kapitel verfügt das Handbuch neben den üblichen Verzeichnissen noch über zwei Besonderheiten: Erstens enthält das Werk einen 27 Seiten umfassenden Anhang mit wichtigen Mustertexten, etwa für einen Vorstandsdienstvertrag (S. 425 ff.), für die Bestellung durch den Aufsichtsrat (S. 423), für eine Aufhebungsvereinbarung (S. 443 ff.) sowie für eine Geschäftsordnung für den Vorstand (S. 447 ff.). Zweitens erhält der Leser mit dem Erwerb der Druckausgabe zugleich einen digitalen Zugriff auf die Mustertexte in bearbeitbarer Fassung (Freischaltcode auf S. 471). Dies macht ein andernfalls erforderliches „Abtippen“ obsolet, was gerade in Anbetracht der aktuellen Digitalisierungsetappe auch aus der Zeit gefallen schiene, wenngleich dies immer noch nicht überall als Standard etabliert ist. Beides – sowohl die Mustertexte als auch ihre digitale Verfügbarkeit – dürfte die mit der Erstellung solcher Texte verbundene Arbeit, gerade in kleineren Gesellschaften, deutlich reduzieren, zeugt zudem vom Praxischarakter des Werks und gefällt mir daher überaus gut.

Das Werk von van Kann ist getreu dem eingangs erwähnten Leitspruch „von Praktikern für Praktiker“ gewiss kein Werk für die Rechtswissenschaft, sondern ein funktionales Handbuch für die tägliche Praxis. Dies bedeutet allerdings keineswegs, dass hier an Nachweisen gespart würde: Literatur- und Rechtsprechungsnachweise sind elementarer Bestandteil eines fein austarierten Fußnotenapparats. Wer allerdings vertiefte Abhandlungen zu bestimmten juristischen Fragen sucht, der wird sicherlich auch künftig an den Bearbeitungen in den gängigen Kommentaren zum Aktiengesetz nicht vorbeikommen. Gleichwohl hat der Buchmarkt absolut Platz für ein Werk wie das vorliegende: Nicht nur zum Einstieg oder Überblick, sondern gerade auch für das Tagtägliche ist das Handbuch zum „Vorstand der AG“ eine gelungene Lektüre. Neben den „Rechtsabteilungen und Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat“ (S. 5) dürften zudem auch in der Beratung von Aktiengesellschaften tätige Anwälte an dem Werk – mindestens zum „Querlesen“ – Gefallen finden.

Dienstag, 4. Mai 2021

Rezension: AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht

Däubler / Deinert / Walser, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht – Kommentar zu den §§ 305 bis 310 BGB, 5. Auflage, Vahlen 2021

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Die AGB-Kontrolle gehört zu den Bereichen des Arbeitsrechts, deren Verständnis dem juristischen Laien nicht gerade leicht fallen. So wird die Gestaltung von arbeitsvertraglichen Regelungen durch die Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen gem. §§ 305 ff. BGB (sog. AGB-Kontrolle bzw. Inhaltskontrolle) doch erheblich eingeschränkt. Dabei enthalten die Normen nur Grundsätze und haben nach gut zwanzig Jahren zu einer kaum mehr überschaubaren Kasuistik geführt. Durch dieses Labyrinth der „AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht“ zu führen, haben sich die Autoren des vorliegenden Werks zum Ziel gesetzt. Als eines der sehr wenigen Werke (ansonsten wohl nur noch Clemenz/Kreft/Krause, AGB-Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2019) setzen Däubler, Deinert und der für Bonin in den Autorenkreis eingetretene Walser den Fokus speziell auf das AGB-Recht und seine arbeitsrechtlichen Implikationen. Neben der Aktualisierung von Literatur und Rechtsprechung haben die Autoren in der aktuellen Auflage insbesondere zwischenzeitlich virulent gewordene Themenkomplexe neu eingearbeitet bzw. überarbeitet, darunter AGB-spezifische Fragen zu MiLoG und Ausschlussfristen, Homeoffice, Gewinnbeteiligungen und sozialen Netzwerken.

Doch konkret ins Werk: In einer 70 Seiten umfassenden Einführung zeichnet Däubler zunächst den Lauf der Entstehung dessen nach, was fortan als „AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht“ bezeichnet wird (Einl., Rn. 1 ff.). Dabei zeigt er auch die Veränderungen im Vergleich zum früheren Rechtsstand auf (Einl. Rn. 20 ff.) und stellt die erfassten Rechtsbeziehungen dar (Einl., Rn. 27 ff.). Immer wieder spannend ist die Kontroverse um die Verbrauchereigenschaft des Arbeitnehmers, die Däubler überaus systematisch und prägnant herausarbeitet (Einl., Rn. 52 ff.). Ursprünglich umstritten, hat das BAG bereits früh entschieden, dass Arbeitsverträge zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern als Verbraucherverträge i.S.v. § 310 Abs. 3 BGB einzustufen sind (s. etwa BAG, Urt. v. 27.06.2012 – 5 AZR 530/11, NZA 2012, 1147 Rn. 14), was auch für Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über die Bedingungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt (BAG, Urt. v. 26.10.2017 – 6 AZR 158/16, NZA 2018, 297 Rn. 17). In der Folge gelten im Arbeitsrecht Vertragsbedingungen stets als vom Arbeitgeber gestellt, es sei denn, dass sie durch den Arbeitnehmer in den Vertrag eingeführt wurden (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Gleichzeitig ist die AGB-Kontrolle auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn letztere nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, jedenfalls soweit der Arbeitnehmer auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Die Einführung von Däubler ist überaus lesenswert und legt den Grundstein für das Verständnis der folgenden Kommentierung. Insbesondere Studierenden in arbeitsrechtlichen Schwerpunktbereichen, die noch nicht mit Systematik und Eigenheiten der AGB-Kontrolle vertraut sind, und mit arbeitsrechtlichen Fragen befasste Praktiker ohne juristischen Hintergrund, etwa Mitarbeitern in Personalabteilungen, Betriebs- und Personalratsmitgliedern oder Gewerkschaftsvertretern, möchte ich die Einführung daher unbedingt ans Herz legen. Wer diese gelesen und verstanden hat, dürfte schon ein gutes Gespür für das AGB-Recht entwickelt haben.

Der Einleitung folgen die Bearbeitungen der maßgeblichen §§ 305 ff. BGB. Dabei sind die einzelnen Kommentierungen sehr übersichtlich aufgebaut und überzeugen durch ihre Aufgeräumtheit und herausragende Gliederung. Sie folgen jeweils dem üblichen Aufbau, sodass der eigentlichen Kommentierung zunächst Normtext sowie Inhaltsübersicht vorangestellt werden. Gut gefallen haben mir etwa die überarbeiteten Ausführungen zu Arbeitszeitkonten, die teils in Bezug auf § 308 Nr. 1 BGB (Rn. 4 ff.) und teils allgemein (Anh., Rn. 64a, s. zum Anhang sogleich) getroffen werden. Auch die Bearbeitung zu § 310 BGB habe ich mir eingehend angesehen, insbesondere, da Betriebsvereinbarungen (§ 310, Rn. 32 ff.) und Tarifverträge (§ 310, Rn. 23 ff.) von der AGB-Kontrolle ausgenommen sind, was aber hinsichtlich Umfang und Reichweite immer wieder Fragen aufwirft. Die Quellenauswertung ist insofern – wie auch im übrigen Band – hervorragend; der sehr umfangreiche Fußnotenapparat, der Rechtsprechung und Literatur gleichermaßen berücksichtigt und auch andere Ansichten nicht unberücksichtigt lässt, ist auf dem Stand von Ende 2020, und regt zum vertiefenden Lesen an.

Das Werk schließt mit einem 173 Seiten umfassenden Anhang, in dem „die wichtigsten Klauseln in alphabetischer Reihenfolge genannt und einer Bewertung unterzogen werden“ (Anh., Rn. 2). Die Klauseln, von „A“ wie „Abrufarbeit“ bis „Z“ wie „Zurückbehaltungsrecht“ beinhalten alle wesentlichen arbeitsrechtlichen Komplexe, in denen die AGB-Kontrolle bislang Wirkung entfaltet hat. Teilweise wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen auf bereits zuvor behandelte Stellen verwiesen, teilweise finden sich aber auch vertiefte Bearbeitungen und Formulierungsvorschläge. Im Hinblick auf letztere weist Däubler daraufhin, dass insofern der „sichere Weg“ vorgeschlagen werden, der vielfach darauf hinauslaufe, „dass die Arbeitgeberseite ihre Interessen nicht voll zur Geltung bringen“ könne (Anh., Rn. 3). Formulierungsvorschläge sind kursiv gesetzt; sie sind daher gut aufzufinden (siehe etwa Anh., Rn. 173 zur Behandlung von Reisezeiten sowie Anh., Rn. 355 zur Erlaubnis von Nebentätigkeiten). Etwas schade ist hingegen, dass nur sehr vereinzelt Musterformulierungen vorzufinden sind. Zwar handelt es sich nicht um ein Formularbuch, jedoch hätte ich mir, gerade in einem wohl maßgeblich an Praktiker adressierten Werk, doch etwas mehr Erleichterung für die Gestaltung vertraglicher Regelungen gewünscht.

Herausgehoben seien hier – der hohen Aktualität wegen – die Ausführungen zum „Homeoffice“ (Anh., Rn. 242a ff.), die neu in den Anhang aufgenommen wurden. Die Sars-CoV-2-Pandemie hat die Verbreitung des Arbeitens von zuhause seit März 2020 praktisch stark erhöht. Rechtlich erfolgte der Schritt ins Homeoffice vielfach individualvertraglich, sodass die AGB-Kontrolle Anwendung findet (Anh., Rn. 242b ff.). Däubler fasst hier zusammen, was er für regelungsbedürftig hält, darunter die maßgeblichen Fragen des Umfangs und der Dauer des Homeoffice (Rn. 242e), der physischen Anwesenheit (Rn. 242f) und Arbeitszeit (Anh., Rn. 242g) sowie der Ausstattung (Rn. 242i), des Aufwendungsersatzes (Rn. 242j) und der Haftung (Rn. 242l). Auf Mustertexte muss der Leser hier verzichten, gleichwohl werden die entscheidenden Fragestellungen in hervorragender Komprimierung dargeboten, sodass nichts Wesentliches vermisst wird.

Der Däubler/Deinert/Walser ist ein Spezialwerk, das sich allein auf die arbeitsrechtlichen Auswirkungen der AGB-Kontrolle konzentriert. Die Form der Kommentierung, ergänzt um ein alphabetisch geordnetes Klauselverzeichnis, überzeugt. Allgemeine arbeitsrechtliche Kommentare behandeln zwar auch die §§ 305 ff. BGB und enthalten Ausführungen zu verschiedenen individualvertraglichen Klauseln. Wen allerdings vertieft die Frage nach der Zulässigkeit einer arbeitsvertraglichen AGB-Klausel umtreibt, der ist bei dem vorliegenden Werk an der richtigen Stelle. Der in längeren Zeitabständen bemessene Erscheinungsturnus (die Vorauflage stammt aus dem Jahr 2014) sorgt zudem dafür, dass der Leser nicht nur ein, sondern mehrere Jahre seine Freude an dem Werk haben wird. Zwar dreht sich auch die Welt der AGB-Kontrolle gewiss weiter, jedoch beileibe nicht mehr in der Geschwindigkeit, wie dies vor gut zwei Jahrzehnten noch der Fall war. Zudem ist die Haptik der Druckausgabe hervorragend und dank der eher kommentaruntypischen, sehr angenehmen Papierstärke wohl besonders langlebig. Kurzum: Wer vielfach mit individualarbeitsrechtlichen Fragen betreffend die Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen befasst ist, dem ist der Däubler/Deinert/Walser absolut zu empfehlen.