Herdegen / Masing / Poscher / Gärditz (Hrsg.), Handbuch des Verfassungsrechts, Darstellung in transnationaler Perspektive, 1. Auflage, C.H. Beck 2021
Von
Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen
Ob Lehrbücher, Kommentare oder auch
Sammelbände: Werke zum Verfassungsrecht gibt es zur Genüge. Und doch weckte
bereits die Ankündigung des nunmehr im Verlag C.H. Beck erschienenen „Handbuch
des Verfassungsrechts“ bei mir großes Interesse. Zuerst standen da die vier
Herausgeber des Handbuchs, Herdegen, Masing, Poscher und Gärditz.
Ein verfassungsrechtliches Werk, das von diesen vier besonders namhaften
Verfassungsrechtlern verantwortet wird, erregt Aufsehen und will etwas Bleibendes
schaffen, mindestens Teil des Kanons der verfassungsrechtlichen
Standardliteratur werden. Zweitens war es vor allem der Untertitel, der mich
das Werk mit Spannung erwarten ließ: Eine Darstellung in transnationaler
Perspektive. Zwar berücksichtigen auch die vielbändigen Staatsrechts-Handbücher
von Isensee/Kirchhof oder Stern europarechtliche und
internationale Bezüge, jedoch sind diese dort nicht die maßgebende Leitschnur,
sodass ich neugierig war, wie die transnationale Perspektive das vorliegende
Handbuch des Verfassungsrechts prägen würde. Und schließlich war da noch die
Form des Handbuchs, die die Bearbeitungen nicht an die strikten Vorgaben eines
typischen Kommentars bindet, sondern durch die zusammenhängenden, thematisch
geclusterten Ausführungen Raum für interessante Gedanken, Kausalitäten und
Verknüpfungen bietet. Nicht zuletzt kann hierdurch auch die untertitelgebende transnationale
Perspektive besonders gut berücksichtigt werden.
Um das Werk gewissermaßen „zum Fliegen
zu bringen“, haben die Herausgeber weitere 19 Autoren versammeln können,
allesamt Professoren und versierte Staatsrechtler. Zudem konnte eine Vielzahl
internationaler Berater gewonnen werden, die nicht nur den Entstehungsprozess
des Handbuchs begleitet, sondern auch an der noch ausstehenden englischen
Fassung des Werks mitwirken sollen (S. X). Damit soll auch der Blick aus der
Außenperspektive gewährleistet sein.
Bereits das erste Überfliegen zeigt: Der
Ansatz des „Handbuchs des Verfassungsrechts“ von Herdegen/Masing/Poscher/Gärditz
überzeugt. Widmen sich juristische Lehr- und Handbücher, nicht nur im
Verfassungsrecht, bislang regelmäßig in gesonderten Kapiteln den „Bezügen“ des
deutschen Rechts zur europäischen Rechtsordnung bzw. zum internationalen Recht,
so ändert sich hier die Perspektive: Die Bezüge sind nicht mehr in ein abgekoppeltes
Randkapitel ausgegliedert, sondern werden systematisch in den Vordergrund
gestellt. Zugrunde gelegt wird überdies ein Verständnis der „Bezüge“ in ihrer
Wechselseitigkeit, sodass nicht nur – wie so oft – der Einfluss auf das
deutsche Recht, sondern auch die Rückwirkung des deutschen Verfassungsrechts
auf andere Rechtsordnungen gebührend beachtet werden. In diesem Sinne ist auch
die kurze Einleitung der Herausgeber lesenswert, werden dort doch bereits allerlei
Probleme sowohl des deutschen Verfassungsrechts im internationalen Gefüge („Vor
allem die Integration von Europäischem Unionsrecht und der Standards der
Europäischen Menschenrechtskonvention gelingt im deutschen Verfassungsrecht
nicht bruch- und nahtlos“, S. 2) als auch des vorliegenden Handbuchprojekts
(„keine rechtsvergleichende Studie“ [S. 4], „keine
verfassungstheoretischen Beiträge“ [S. 5]) skizziert, nicht ohne im
Einzelnen auf die sich daraus ergebenden Herausforderungen einzugehen (S. 6
ff.).
Das eigentliche Handbuch ist grob in
fünf Teile gegliedert, neben Grundlagen (I.) und Verfassungsprinzipien (II.)
sind dies Staatsorganisation (III.), Grundrechte (IV.) und Teilordnungen der
Verfassung (V.). Die einzelnen Teile sind wiederum in einzelne Kapitel
untergliedert.
Vertieft angesehen habe ich mir die
Ausführungen des in den Teil der Verfassungsprinzipien eingeordneten Kapitels
zum „Sozialstaat“ (§ 7). Wallrabenstein, die im vergangenen Jahr
zur Richterin am BVerfG ernannt wurde, wartet hier zunächst mit einen Überblick
über den „Sozialstaat der Bundesrepublik Deutschland“ auf, der mit der „Erzählung
vom deutschen Sozialstaat“ beginnt. Von der Ursprüngen im Kaiserreich, über
die Weimarer Republik, die frühe Bundesrepublik, die insbesondere in den 1990er
und 2000er Jahren vorgenommenen Paradigmenwechsel bis hin zur gegenwärtigen
Situation, gelingt der Autorin hier eine kleine, aber feine Darstellung, die
das herrschende Sozialstaatsnarrativ prima zusammenfasst. Sodann werden die
derzeitigen „Eckpunkte des deutschen Sozialstaats“ in ihren realen
Auswirkungen dargestellt, wobei Ausmaß der Inanspruchnahme sowie
Finanzierungsfragen im Mittelpunkt stehen und damit das zuvor skizzierte
Narrativ komplementieren. Bei alldem blieben im verfassungsrechtlichen Diskurs
jedoch „wichtige Bereiche der Sozialordnung außerhalb des Blickfeldes von
Sozialtstaatlichkeit“ (Rn. 32), was insbesondere die Eigentumsordnung und
die Arbeitsverfassung betreffe (Rn. 33). Diese könnten ebenfalls dem
Sozialstaat zugeordnet werden (Rn. 1); die insofern bestehenden Verbindungen
werden treffend aufgezeigt. Anschließend stellt Wallrabenstein den „Sozialstaat
als Verfassungsprinzip“ in den Mittelpunkt (Rn. 41 ff.), sodann seine
Ausgestaltung in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts (Rn. 73 ff.). Dabei
wird gut erkennbar, welche Rolle dem Sozialstaatsprinzip im Verfassungsgefüge
zukommt; auch werden wesentliche Kontroversen (etwa Forsthoff-Abendroth-Kontroverse,
Rn. 57 ff.) und Konfliktlinien prägnant dargestellt, was das Verständnis der
Verfassungsrechtsentwicklung schärft. Das Kapitel schließt mit Bemerkungen zum „Sozialstaat
als Diskursort“ (Rn. 141 ff.), in denen Wallrabenstein einige Ideen
aus der Wissenschaft darbietet, die „das Sozialstaatsprinzip als
Anknüpfungspunkt für Grundsatzdiskurse fruchtbar zu machen“ (Rn. 141)
versuchen. So setzt sich die Bearbeiterin etwa mit der Kommissions-Initiative
der Säule sozialer Rechte auseinander und hält den Vorschlag einer europäischen
Arbeitslosenversicherung für einen möglichen ersten Schritt zur
Weiterentwicklung der sozialen Integration der Union (Rn. 151).
Herauszuheben ist die pointierte
Schwerpunktsetzung, die sich auf das Wesentliche konzentriert, die
transnationale Perspektive stets im Blick behält und nicht lediglich die Rechtsprechung
des BVerfG oder die herrschende Meinung referiert. Vielmehr finden sich
vielfach Ausführungen, die meinungsfreudig sind und ersichtlich Einfluss auf
den verfassungsrechtlichen Diskurs nehmen wollen. Diese Meinungsfreudigkeit auf
hohem juristischem, wissenschaftlichem Niveau hat mir großes Lesevergnügen bereitet.
Hinzu tritt die sehr sorgfältige und überaus umfassende Auswertung von
Literatur und Rechtsprechung, die sich in einem gelungenen Fußnotenapparat
wiederfindet. Schließlich soll nicht unterschlagen werden, dass die Schrift des
Haupttextes vorliegend größer als bei gängigen Kommentaren oder Handbüchern
gesetzt wurde, was das Lesen „am Stück“ erleichtert. Nicht zuletzt hilft das
Lesebändchen beim Wiederaufgreifen einschlägiger Textstellen.
Mit dem „Handbuch des
Verfassungsrechts“ ist den Herausgebern etwas Großes gelungen. Überaus
namhafte Autoren bearbeiten auf hohem, wissenschaftlichem Niveau die Materie
des Verfassungsrechts und behalten die transnationale Perspektive stets im
Blick. Dieser Ansatz sollte m.E. auch in anderen Disziplinen aufgegriffen
werden (Warum nicht auch ein arbeits- oder sozialrechtliches Handbuch aus
transnationaler Perspektive?), so ist er doch äußerst gewinnbringend und
ermöglicht aufgrund seiner Herangehensweise eine Betrachtung der Materie aus
einem anderen – der Richtschnur europäischer und internationaler Bezüge
folgenden – Blickwinkel. Das Werk richtet sich an alle, die sich für
verfassungsrechtliche Fragen interessieren oder mit diesen befasst sind. Damit
sind ausdrücklich auch Politik- und Verwaltungswissenschaftler sowie Ökonomen
zur Lektüre eingeladen, die Berührungspunkte zu Verfassungsgefüge haben oder
sich hierfür begeistern lassen. Doch lädt das Handbuch gewiss auch auf eine
Weise zum „Stöbern“ und „Schmökern“ ein, wie nur wenige Werke dies tun. Aufgrund
des hohen Niveaus, der transnationalen Perspektive und der Freude am Diskurs
werden Verfassungsrechtler am Herdegen/Masing/Poscher/Gärditz künftig wohl
nicht mehr vorbeikommen.






