Freitag, 27. August 2021

Rezension: Grundlagen des Arbeits- und Sozialrechts – Festschrift für Ulrich Preis zum 65. Geburtstag

Brose / Rolfs / Schneider / Temming / Greiner / Sagan / Stoffels / Ulber (Hrsg.), Grundlagen des Arbeits- und Sozialrechts – Festschrift für Ulrich Preis zum 65. Geburtstag, 1. Auflage, C.H. Beck 2021

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Sieht man sich die gängigen Publikationsformen der juristischen Literatur an, so stellen Festschriften eine ungewöhnliche Form dar. Sie widmen sich nicht einer einzigen Spezialthematik (wie Monographien), einem bestimmten Gesetz (wie viele Kommentare) oder einem bestimmten Rechtsgebiet (wie Handbücher und vielfach auch Kommentare es tun). Stattdessen versammeln Festschriften eine Vielzahl an Beiträgen, die Berührungspunkte zum wissenschaftlichen Wirken des mit ihr geehrten Jubilars aufweisen. Die Beiträge gehen daher einer Vielzahl rechtlicher Fragen nach, was sie einerseits bisweilen etwas unstrukturiert wirken lässt, andererseits aber den Autoren den Freiraum gibt, einmal unabhängig von Kommentierungen, Handbuchbearbeitungen sowie den Anforderungen juristischer Fachzeitschriften Gedanken und Überlegungen ausbreiten zu können, für die ansonsten nur schwerlich – oder jedenfalls nicht in dem Umfang – ein Publikationsformat zu finden ist. Viele Festschriftenbeiträge regen insofern zum Nach- und Weiterdenken an und laden damit interessierte Leser, die auch einmal über den bekannten „Tellerrand“ blicken mögen, zur Lektüre ein.

In diesem Sinne habe ich mich auch sehr auf die nun erschienene Festschrift für Ulrich Preis zu dessen 65. Geburtstag gefreut. Preis, seit langem Direktor des Instituts für deutsches und europäisches Arbeits- und Sozialrecht und Lehrstuhlinhaber für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Sozialrecht an der Universität zu Köln, ist in juristischen Kreisen wohl das Gegenteil eines Unbekannten, erst recht im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts. Sein Wirken, etwa als Mitherausgeber und Autor der weithin bekannten Werke „Erfurter Kommentar“, „Stahlhacke/Preis/Vossen“ sowie „Ascheid/Preis/Schmidt“, ist unübersehbar; seine rechtspolitischen Vorschläge haben den Gesetzgeber teilweise inspiriert (so das gemeinsam mit Dieterich verfasste Gutachten zur Neuregelung des Befristungsrechts im Hochschulbereich, vgl. S. VII) oder wurden jedenfalls weithin beachtet (so der gemeinsam mit Henssler vorgelegte Entwurf eines Arbeitsvertragsgesetzes). Bei einem derart umfassenden Wirkungsbereich verwundert es kaum, dass die vorliegende Festschrift nunmehr über 120 Beiträge umfasst; es handelt sich mithin um einen Band, der nicht nur inhaltlich viele Schwergewichte versammelt hat, sondern mit über 1.500 Seiten auch selbst ein solches geworden ist.

Die Beiträge an sich sind alphabetisch den Nachnamen der Autoren nach sortiert; allein die Ehrung bzw. Vorstellung des Jubilars durch die Herausgeber sowie ein Betrag von Hanau über „Preis‘ rechtswissenschaftliche Jugend“ sind vorangestellt.

Gewiss können hier nur einige Beiträge pars pro toto herausgehoben werden. So hat mir der Beitrag von Backhaus zur Problematik der Haushaltsbefristung (S. 19) gut gefallen. Mit diesem Begriff wird gemeinhin der Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG umschrieben, wonach ein sachlicher Grund für eine Befristung dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Bereits zu Beginn weist der Autor darauf hin, dass Preis bereits dereinst in einer öffentlichen Anhörung zum Entwurf des TzBfG die Streichung empfohlen habe (S. 19). Backhaus skizziert kurz Vorgeschichte und Entstehung der Norm sowie die in der Folge restriktive Interpretation durch die Rechtsprechung, um sodann vertieft auf die seiner Ansicht nach bestehende Unionsrechtswidrigkeit der Vorschrift einzugehen (vgl. auch BAG, Vorlagebeschl. v. 27.10.2010 − 7 AZR 485/09, NZA-RR 2011, 272 Rn. 29 ff.). In der Konsequenz sei der Befristungsgrund daher zu streichen (S. 30). Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des allgemeinen Befristungsrechts vom 14.4.2021 sieht eine derartige Streichung zwar nunmehr vor, hat jedoch aufgrund des nahenden Endes der Legislaturperiode wohl vorerst keine Chance zur Umsetzung – sodass die Unionsrechtswidrigkeit der Regelung zumindest vorerst weiterhin bestehen bleiben wird (vgl. dazu nun auch Gooren/Jöris, NJW-Spezial 2021, 370 (371)). Auch andere Autoren widmen sich Fragestellungen des Befristungsrechts. Bauer geht etwa der sachgrundlosen Befristung auf den Grund (S. 45), Feuerborn beschäftigt sich mit rechtsmissbräuchlichen Kettenbefristungen (S. 219 ff.), Lipke mit dem gerichtlichen Vergleich als Befristungsgrund (S. 773 ff.), Müller-Glöge mit dem Anwendungsbereich des WissZeitVG (S. 891 ff.) sowie Stoffels mit dem Zusammenspiel von Kündigung und befristeter Beschäftigung (S. 1301 ff.).

Viele Beiträge betreffen zudem kündigungsschutzrechtliche Fragen, was angesichts ihrer Relevanz in Preis‘ Werk nicht verwundern kann. Hervorzuheben ist hier der grundsätzliche Beitrag von Däubler zur freien unternehmerischen Entscheidung (S. 159 ff.), der – wie bereits in seinem ausführlichen Gutachten zu dieser Problematik (s. Däubler, Die Unternehmensfreiheit im Arbeitsrecht, 2012) – für betriebsbedingte Kündigungen eine umfassende Interessenabwägung fordert (S. 164). Gefallen haben mir überdies die innovativen Beiträge von Deinert zur „Kündigungsabwendung durch Beförderung“ (S. 171 ff.) sowie von Nußberger zur Frage der Kündigung als potentieller Menschenrechtsverletzung (S. 939) – Letzteres ein nicht ganz fern liegender, interessanter und dennoch eher theoretisch anmutender Gedanke, sodass auch die Autorin die selbstgestellte Frage schließlich mit einem „möglicherweise“ beantwortet (S. 948).

Mit Gewinn habe ich überdies einige speziellere Beiträge gelesen. Boemke befasst sich mit dem vom Jubilar (gemeinsam mit Schwarz, vgl. Preis/Schwarz, Dienstreisen als Rechtsproblem, 2020) kürzlich in neuer Weise untersuchtem Problem der Dienstreisezeit als mitbestimmungspflichtiger Arbeitszeit (S. 109 ff.) und kommt zum treffenden Ergebnis: „Dienstreisezeit ist Arbeitszeit iSv § 87 Abs. 1 S. 2 und 3 BetrVG“ (S. 118). Höland befasst sich mit den ehrenamtlichen Richtern in der Arbeitsgerichtsbarkeit (S. 453 ff.) und bringt etwas Licht in das ansonsten – in soziologischer Hinsicht – noch etwas blasse Feld. Auch am Arbeitskampfrecht Interessierte kommen gewiss auf ihre Kosten. Hartmann fragt etwa nach dem „Zugriff auf betriebliche Ressourcen bei der Streikmobilisierung in der analogen und der digitalen Arbeitswelt“ (S. 419 ff.) und Richter nach der Zulässigkeit einzelner Arbeitskampfmittel (S. 1033 ff.). Überdies widmen sich Jacobs und Holle der (drohenden) Haftung von Gewerkschaften im Falle rechtswidriger Streiks (S. 501 ff.) – ein Thema, auf das erst kürzlich Malorny mit ihrer preisgekrönten Dissertation aufmerksam gemacht hatte (vgl. dazu Bünnemann, DVBl. 2020, 684).

Nicht zuletzt sei auf einige Beiträge von hoher Aktualität hingewiesen. Gleich mehrere betreffen die Sars-CoV-2-Pandemie. So befasst sich Wolf mit arbeitsvertraglichen Fragen (S. 1531 ff.), Schneider mit dem Betriebsrisiko (S. 1199 ff.), Linck mit dem Entgeltrisiko (S. 743 ff.) und Walker mit dem Rechtsschutz in Epidemiezeiten (S. 1439 ff.). Weiss hingegen widmet sich einem anderen „heißen Eisen“ – dem Lieferkettengesetz (S. 1477 ff.) – und übt rechtspolitische Kritik, etwa an der Begrenzung des Anwendungsbereichs auf Großunternehmen (S. 1483).

Insgesamt vereint die Festschrift eine Vielzahl thematisch verschiedener Beiträge. Der eindeutige Schwerpunkt des Bandes liegt im Arbeitsrecht, was auch dem Wirken des Jubilars entsprechen dürfte. Festschriften sind aufgrund ihres „bunten Blumenstraußes“ der behandelten rechtlichen Themen sowie der Qualität der Beiträge beliebte Quellen. Sie sind oftmals von bleibendem Wert und werden auch nach Jahren und teilweise Jahrzehnten gerne von Rechtsprechung und Literatur zitiert, insbesondere auch, da hier der notwendige Raum geboten wird, Probleme einmal ganz grundsätzlich, von einem neuen Blickwinkel aus oder besonders pointiert anzugehen. So hat mir auch das Stöbern in der vorliegenden Festschrift viel Freude bereitet und neue Sichtweisen auf bestehende Fragestellungen aufgezeigt. Die Verschiedenartigkeit der Beiträge macht dabei gerade den Reiz eines solchen Bandes aus. Diese Festschrift im besten Sinne ist vollends gelungen und ehrt den Jubilar damit gebührend. Die Lektüre weitet damit den Blick, schärft den Verstand und stellt auf diese Weise eine große Bereicherung dar. Es ist zu hoffen, dass Preis mit seinem vielschichtigen Wirken dem Arbeitsrecht noch lange erhalten bleiben wird.

Sonntag, 1. August 2021

Rezension: Handbuch des Strafrechts, Band 7

Hilgendorf / Kudlich / Valerius, Handbuch des Strafrechts, Band 7: Grundlagen des Strafverfahrensrechts, 1. Auflage, C.F. Müller

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Das „Handbuch des Strafrechts“ bietet eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und ist auf insgesamt neun Bände angelegt. Die ersten sechs Bände thematisieren den Allgemeinen Teil und den Besonderen Teil des materiellen Strafrechts und ausgesuchter Gebiete des Nebenstrafrechts. Die letzten drei Bände widmen sich dem Strafverfahrensrecht. Die einzelnen Bücher verfügen dabei nicht über die Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern erschließen die Materie in Form themenspezifischer Abhandlungen. Bei einem so opulenten Gesamtwerk ist klar, dass es die Dogmatik in den Mittelpunkt stellt und kein typisches Praxishandbuch erstellt werden sollte. Die Erläuterung der Grundlagen des Rechts und deren Fortentwicklung sollen die Leserinnen und Leser begleiten und anleiten. Diese Darstellungsform gibt den Herausgebern und Autoren auch die Freiheit, sich tatsächlich an geeigneter Stelle kritisch zu äußern oder zu positionieren, ohne dem Diktum der obergerichtlichen Rechtsprechung unterworfen zu sein. Hinzu kommt, sofern möglich, ein Blick auf Interdisziplinarität und europäische sowie internationale Tendenzen. Der vorliegende Band 7 hat die Grundlagen des Strafverfahrensrechts zum Inhalt, während in Band 8 das strafprozessuale Regelverfahren in erster Instanz und in Band 9 u.a. Rechtsmittel, Strafvollstreckung oder besondere Verfahrensarten thematisiert werden.

Fast 1100 Seiten inklusive der Verzeichnisse harren der Lektüre. Das Autorenteam vereint viele bekannte Namen der deutschen Strafrechtsliteratur, wenngleich, jedenfalls im vorliegenden Band, nur ein Rechtsanwalt, zwei ehemalige BGH-Richter und ansonsten universitär tätige Autoren (ja, in der Tat: keine Autorin…) zu finden sind. Letztere immerhin teilweise mit forensischem Hintergrund oder entsprechender Nebentätigkeit als Strafverteidiger oder Richter am OLG im Nebenamt.

Die Aufmachung ist wenig überraschend sehr textlastig, gut untergliedert, aber dennoch dicht gedrängt. Leider ist die Verwendung von Fettdruck nicht einheitlich gehalten, sodass einzelne Kapitel schwerer zu lesen sind als andere. Der Fußnotenapparat ist opulent und nicht auf gedruckte Fundstellen beschränkt. Visuelle Elemente sind verständlicherweise nicht verwendet worden.

Das Werk ist in 27 Kapitel (§) unterteilt worden, die wiederum in sieben Abschnitten zusammengefasst sind. Die Darstellung beginnt mit Einordnung und Grundlagen des Verfahrensrechts, erläutert anschließend die Entstehung des geltenden Strafprozessrechts, seine Rechtsquellen und den Geltungsbereich. Sodann folgen Grundstrukturen der StPO sowie Prozessmaximen, bevor die Verfahrensbeteiligten näher in den Fokus genommen werden. Den Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernissen ist der nächste Abschnitt zugewiesen, bevor abschließend Prozesshandlungen, Prozessstrukturen und prozessuale Fristen zur Sprache kommen.

Eingangs möchte ich den Blick auf das erste Kapitel lenken, in welchem sich Kudlich mit der Stellung und Aufgabe des Strafprozessrechts auseinandersetzt. Insbesondere die Frage nach den Zielen des Strafprozesses (Rn. 7 ff. / S. 8 ff.) muss sich in den heutigen medienaffinen Zeiten immer wieder neu gestellt werden, in denen es nicht nur 80 Millionen Bundestrainer oder wahlweise Virologen gibt, sondern, bei entsprechend hochgejazzter Berichterstattung, auch 80 Millionen gestandene Strafrichter, die im Zweifel wenigstens die Todesstrafe fordern (vgl. dazu auch § 19 zum „Opfer“, siehe unten). Dass man sich als Organ der Rechtspflege vor diesem Druck und den falschen Erwartungshaltungen schützen muss, der Verteidiger und der Nebenklagevertreter zudem noch ihre Mandanten im Blick behalten müssen, ist eine Sache. Die dogmatische Auseinandersetzung mit den Zielen der Wahrheitsermittlung, der Frage nach dem Gerechtigkeitsbegriff oder der Schaffung von Rechtsfrieden kommt jedoch auf der anderen Seite hinzu und sich mit diesen Zielen und Maximen zu befassen, ist eine Grundpflicht der professionellen Verfahrensbeteiligten, allein schon um den ethischen Berufsgrundsätzen gerecht zu werden, die die Rechtsordnung an Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte stellt. Dass die verfolgten Ziele dabei – auch dogmatisch – im Konflikt zueinander stehen können, arbeitet Kudlich prägnant heraus.

Gespannt war ich auf das Kapitel zur Strafverteidigung (§ 17). Die verfassungsrechtlichen und rechtshistorischen Grundlagen sowie die Stellung im heutigen Strafverfahren nehmen zunächst großen Raum ein. Interessant wird es v.a. ab Rn. 45, wenn nämlich die Vertragstheorie als Basis der Zusammenarbeit zwischen Beschuldigtem und Verteidiger auf den Prüfstand gestellt wird und die Frage der Weisungsgebundenheit des Verteidigers angegangen wird. Dabei wird das Primat des Mandantenwunsches klar herausgearbeitet, denn der Verteidiger ist nicht der bevormundende Richter des Betroffenen. Dieser Gedanke (keine Vormundschaft i.S.d. BGB) wird dann auch zutreffend in Rn. 48 bei der Anwendung der Theorie auf die Pflichtverteidigerstellung ausgearbeitet, sodass auch für den Fall der Beiordnung der Wille des Beschuldigten in der Mandatsführung Vorrangstellung genießt. Im Folgenden werden sogar Details wie der Unterschied zwischen Verteidigungs- und Vertretungsvollmacht (Rn. 74 ff.) oder die zivilrechtliche Konstruktion der Benennung eines Pflichtverteidigers durch das Gericht (Rn. 96) aufgegriffen, sodass man gerade keine kommentarähnliche Lektüre des Verteidigerwesens zu bewältigen hat, sondern mit vielen Nebenaspekten konfrontiert wird und das eben auch einmal in gebotener Breite. Schließlich ist auf Rn. 128 hinzuweisen, wo zu Recht betont wird, dass der Verteidiger nicht Mitgarant eines justizförmigen Verfahrens ist, sondern eben (nur) Vertragspartner des Beschuldigten. Dass vereinzelt mit der Praxis nicht vereinbare Statements abgegeben werden (z.B. Ablehnung der Widerspruchslösung, Rn. 129) ist angesichts der Konzeption des Handbuchs hinzunehmen.

Ebenfalls mit großem Interesse habe ich den Abschnitt zum Opfer gelesen (§ 19), der von Barton verantwortet wird, der noch in erheblichem Umfang forensisch tätig ist, sodass hier auch seine prozessualen Erfahrungen einfließen konnten. Das Opferrecht wurde erst in den letzten Jahren erheblich fortentwickelt und die Neuerungen gerade in der StPO führen zu durchaus komplexen Situationen (Einsichtsreche, Informationsrechte, Fragen der Beiordnung, Mitwirkung am Verfahren, Ersatzansprüche / Adhäsion, psychosoziale Prozessbegleitung etc.). Es ist deshalb richtig und wichtig, wie hier zunächst eine Begriffsannäherung versucht und der Opferbegriff als Fremdkörper im klassischen Strafverfahren herausgearbeitet wird (Affektuierung statt Rationalität, Moral und Empathie vs. Recht und Unrecht; Rn. 24-26), das sich aber des Einflusses anderer Wissenschaften nur schwer entziehen kann. Ausgehend vom Begriff des Verletzten wird deshalb anschließend die Kompromisslösung der StPO aufgezeigt, die dann aber durch verschiedene Gesetzesänderungen weiterentwickelt wurde. Die von Barton getroffenen Einschätzungen (Rn. 65 ff. und Rn. 155 ff.) sind lesenswert, wenngleich man seine Beobachtungen und Kritik natürlich bisweilen ein wenig relativieren muss. Denn manche Passagen geraten ein wenig zu wortgewaltig und durchaus tendenziös, sodass der dogmatische Impetus des Handbuchs ein wenig ins Straucheln kommt. Bemerkenswert sind jedoch gerade die Abschnitte, in denen er das Leitbild des Opfers, das der StPO innewohnt - das des selbstbewussten Bürgers, der in Privat- oder Nebenklage sein Recht gegen den Beschuldigten durchzusetzen sucht - mit dem „idealen“ Opfer in Kontrast zueinander stellt und so gerade die Besinnung auf die Grundlagen des Verfahrensrechts erreicht, die das Handbuch propagiert.

Natürlich stehen die ausgesuchten Kapitel nur pars pro toto, aber dennoch für ein gelungenes, lesenswertes und profundes Handbuch. Die in den ausgewählten Abschnitten erkennbare Grundtendenz ist klar und erfreulich: „Dogmatik“ und „Theorie“ klingen erst einmal dröge, aber dieses Attribut schüttelt das Handbuch locker von sich ab. Die Lektüre ist phasensweise sogar spannend, stets sehr lehrreich und für einen praktisch tätigen Strafrechtler ein echter Gewinn.