Brose / Rolfs / Schneider / Temming / Greiner / Sagan / Stoffels / Ulber (Hrsg.), Grundlagen des Arbeits- und Sozialrechts – Festschrift für Ulrich Preis zum 65. Geburtstag, 1. Auflage, C.H. Beck 2021
Von
Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen
Sieht man sich die gängigen
Publikationsformen der juristischen Literatur an, so stellen Festschriften eine
ungewöhnliche Form dar. Sie widmen sich nicht einer einzigen Spezialthematik
(wie Monographien), einem bestimmten Gesetz (wie viele Kommentare) oder einem
bestimmten Rechtsgebiet (wie Handbücher und vielfach auch Kommentare es tun).
Stattdessen versammeln Festschriften eine Vielzahl an Beiträgen, die
Berührungspunkte zum wissenschaftlichen Wirken des mit ihr geehrten Jubilars
aufweisen. Die Beiträge gehen daher einer Vielzahl rechtlicher Fragen nach, was
sie einerseits bisweilen etwas unstrukturiert wirken lässt, andererseits aber
den Autoren den Freiraum gibt, einmal unabhängig von Kommentierungen,
Handbuchbearbeitungen sowie den Anforderungen juristischer Fachzeitschriften
Gedanken und Überlegungen ausbreiten zu können, für die ansonsten nur
schwerlich – oder jedenfalls nicht in dem Umfang – ein Publikationsformat zu
finden ist. Viele Festschriftenbeiträge regen insofern zum Nach- und
Weiterdenken an und laden damit interessierte Leser, die auch einmal über den
bekannten „Tellerrand“ blicken mögen, zur Lektüre ein.
In diesem Sinne habe ich mich auch
sehr auf die nun erschienene Festschrift für Ulrich Preis zu dessen 65. Geburtstag gefreut. Preis, seit langem Direktor des Instituts für deutsches und
europäisches Arbeits- und Sozialrecht und Lehrstuhlinhaber für Bürgerliches
Recht, Arbeitsrecht und Sozialrecht an der Universität zu Köln, ist in
juristischen Kreisen wohl das Gegenteil eines Unbekannten, erst recht im
Bereich des Arbeits- und Sozialrechts. Sein Wirken, etwa als Mitherausgeber und
Autor der weithin bekannten Werke „Erfurter Kommentar“,
„Stahlhacke/Preis/Vossen“ sowie „Ascheid/Preis/Schmidt“, ist unübersehbar; seine
rechtspolitischen Vorschläge haben den Gesetzgeber teilweise inspiriert (so das
gemeinsam mit Dieterich verfasste Gutachten
zur Neuregelung des Befristungsrechts im Hochschulbereich, vgl. S. VII) oder
wurden jedenfalls weithin beachtet (so der gemeinsam mit Henssler vorgelegte Entwurf eines Arbeitsvertragsgesetzes). Bei
einem derart umfassenden Wirkungsbereich verwundert es kaum, dass die
vorliegende Festschrift nunmehr über 120 Beiträge umfasst; es handelt sich
mithin um einen Band, der nicht nur inhaltlich viele Schwergewichte versammelt
hat, sondern mit über 1.500 Seiten auch selbst ein solches geworden ist.
Die Beiträge an sich sind
alphabetisch den Nachnamen der Autoren nach sortiert; allein die Ehrung bzw.
Vorstellung des Jubilars durch die Herausgeber sowie ein Betrag von Hanau über „Preis‘ rechtswissenschaftliche Jugend“ sind vorangestellt.
Gewiss können hier nur einige
Beiträge pars pro toto herausgehoben
werden. So hat mir der Beitrag von Backhaus
zur Problematik der Haushaltsbefristung (S. 19) gut gefallen. Mit diesem
Begriff wird gemeinhin der Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG
umschrieben, wonach ein sachlicher Grund für eine Befristung dann vorliegt,
wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die
haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er
entsprechend beschäftigt wird. Bereits zu Beginn weist der Autor darauf hin,
dass Preis bereits dereinst in einer öffentlichen Anhörung zum Entwurf
des TzBfG die Streichung empfohlen habe (S. 19). Backhaus skizziert kurz Vorgeschichte und Entstehung der Norm sowie
die in der Folge restriktive Interpretation durch die Rechtsprechung, um sodann
vertieft auf die seiner Ansicht nach bestehende Unionsrechtswidrigkeit der
Vorschrift einzugehen (vgl. auch BAG, Vorlagebeschl. v. 27.10.2010 −
7 AZR 485/09, NZA-RR 2011, 272 Rn. 29 ff.). In der Konsequenz sei der
Befristungsgrund daher zu streichen (S. 30). Der Referentenentwurf eines
Gesetzes zur Änderung des allgemeinen Befristungsrechts vom 14.4.2021 sieht
eine derartige Streichung zwar nunmehr vor, hat jedoch aufgrund des nahenden
Endes der Legislaturperiode wohl vorerst keine Chance zur Umsetzung – sodass
die Unionsrechtswidrigkeit der Regelung zumindest vorerst weiterhin bestehen
bleiben wird (vgl. dazu nun auch Gooren/Jöris,
NJW-Spezial 2021, 370 (371)). Auch andere Autoren widmen sich Fragestellungen
des Befristungsrechts. Bauer geht etwa
der sachgrundlosen Befristung auf den Grund (S. 45), Feuerborn beschäftigt sich mit rechtsmissbräuchlichen
Kettenbefristungen (S. 219 ff.), Lipke mit
dem gerichtlichen Vergleich als Befristungsgrund (S. 773 ff.), Müller-Glöge mit dem Anwendungsbereich
des WissZeitVG (S. 891 ff.) sowie Stoffels
mit dem Zusammenspiel von Kündigung und befristeter Beschäftigung (S. 1301
ff.).
Viele Beiträge betreffen zudem
kündigungsschutzrechtliche Fragen, was angesichts ihrer Relevanz in Preis‘
Werk nicht verwundern kann. Hervorzuheben ist hier der grundsätzliche Beitrag
von Däubler zur freien
unternehmerischen Entscheidung (S. 159 ff.), der – wie bereits in seinem
ausführlichen Gutachten zu dieser Problematik (s. Däubler, Die Unternehmensfreiheit im Arbeitsrecht, 2012) – für
betriebsbedingte Kündigungen eine umfassende Interessenabwägung fordert (S.
164). Gefallen haben mir überdies die innovativen Beiträge von Deinert zur „Kündigungsabwendung
durch Beförderung“ (S. 171 ff.) sowie von Nußberger zur Frage der Kündigung als potentieller
Menschenrechtsverletzung (S. 939) – Letzteres ein nicht ganz fern liegender,
interessanter und dennoch eher theoretisch anmutender Gedanke, sodass auch die
Autorin die selbstgestellte Frage schließlich mit einem „möglicherweise“ beantwortet (S. 948).
Mit Gewinn habe ich überdies einige
speziellere Beiträge gelesen. Boemke
befasst sich mit dem vom Jubilar (gemeinsam mit Schwarz, vgl. Preis/Schwarz,
Dienstreisen als Rechtsproblem, 2020) kürzlich in neuer Weise untersuchtem
Problem der Dienstreisezeit als mitbestimmungspflichtiger Arbeitszeit (S. 109
ff.) und kommt zum treffenden Ergebnis: „Dienstreisezeit ist Arbeitszeit iSv
§ 87 Abs. 1 S. 2 und 3 BetrVG“ (S. 118). Höland befasst sich mit den ehrenamtlichen Richtern in der
Arbeitsgerichtsbarkeit (S. 453 ff.) und bringt etwas Licht in das ansonsten –
in soziologischer Hinsicht – noch etwas blasse Feld. Auch am Arbeitskampfrecht
Interessierte kommen gewiss auf ihre Kosten. Hartmann fragt etwa nach dem „Zugriff
auf betriebliche Ressourcen bei der Streikmobilisierung in der analogen und der
digitalen Arbeitswelt“ (S. 419 ff.) und Richter
nach der Zulässigkeit einzelner Arbeitskampfmittel (S. 1033 ff.). Überdies
widmen sich Jacobs und Holle der (drohenden) Haftung von
Gewerkschaften im Falle rechtswidriger Streiks (S. 501 ff.) – ein Thema, auf
das erst kürzlich Malorny mit ihrer
preisgekrönten Dissertation aufmerksam gemacht hatte (vgl. dazu Bünnemann, DVBl. 2020, 684).
Nicht zuletzt sei auf einige
Beiträge von hoher Aktualität hingewiesen. Gleich mehrere betreffen die
Sars-CoV-2-Pandemie. So befasst sich Wolf
mit arbeitsvertraglichen Fragen (S. 1531 ff.), Schneider mit dem Betriebsrisiko (S. 1199 ff.), Linck mit dem Entgeltrisiko (S. 743 ff.)
und Walker mit dem Rechtsschutz in
Epidemiezeiten (S. 1439 ff.). Weiss
hingegen widmet sich einem anderen „heißen Eisen“ – dem Lieferkettengesetz (S.
1477 ff.) – und übt rechtspolitische Kritik, etwa an der Begrenzung des
Anwendungsbereichs auf Großunternehmen (S. 1483).
Insgesamt vereint die Festschrift
eine Vielzahl thematisch verschiedener Beiträge. Der eindeutige Schwerpunkt des
Bandes liegt im Arbeitsrecht, was auch dem Wirken des Jubilars entsprechen
dürfte. Festschriften sind aufgrund ihres „bunten Blumenstraußes“ der
behandelten rechtlichen Themen sowie der Qualität der Beiträge beliebte
Quellen. Sie sind oftmals von bleibendem Wert und werden auch nach Jahren und
teilweise Jahrzehnten gerne von Rechtsprechung und Literatur zitiert,
insbesondere auch, da hier der notwendige Raum geboten wird, Probleme einmal
ganz grundsätzlich, von einem neuen Blickwinkel aus oder besonders pointiert
anzugehen. So hat mir auch das Stöbern in der vorliegenden Festschrift viel
Freude bereitet und neue Sichtweisen auf bestehende Fragestellungen aufgezeigt.
Die Verschiedenartigkeit der Beiträge macht dabei gerade den Reiz eines solchen
Bandes aus. Diese Festschrift im besten Sinne ist vollends gelungen und ehrt
den Jubilar damit gebührend. Die Lektüre weitet damit den Blick, schärft den
Verstand und stellt auf diese Weise eine große Bereicherung dar. Es ist zu
hoffen, dass Preis mit seinem vielschichtigen Wirken dem Arbeitsrecht
noch lange erhalten bleiben wird.

