Langen
/ Bunte (Hrsg.), Kartellrecht. Kommentar – Band 1: Deutsches Kartellrecht, Band
2: Europäisches Kartellrecht, 12. Auflage, Luchterhand 2014
Von Ref. iur. Jean Pascal Slotwinski,
LL.M. (Edinburgh), Düsseldorf

Bereits 1957 erschien die erste Auflage
des vorliegenden Großkommentars im Luchterhand-Verlag, interessanterweise noch
vor Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (kurz: GWB). Der
Begründer, RA Dr. Eugen Langen
(Düsseldorf), bezweckte hiermit, der Praxis einen Erläuterungsleitfaden für die
neue Rechtsmaterie an die Hand zu geben. Bei Erscheinen der 310 Seiten langen
Abhandlung hatte der Herausgeber sicherlich nicht im Sinn gehabt, der „Erstling
der Erläuterungswerke zum GWB“ zu werden. Mit der stetigen Bedeutungszunahme
des Kartellrechts wuchsen auch die Anforderungen an die Kommentierung selbst.
Mit der Übernahme des Langen´schen
Kommentars ab der 7. Auflage durch Prof.
Dr. Hermann-Josef Bunte als neuen Herausgeber und dem hiermit allseits
bekannten Namenszuwachs in „Langen / Bunte“,
erweiterte sich auch das Kommentatorenteam gehörig. Was 1957 mit 310 Seiten und
einem Autor begann, ist heute einer der bedeutendsten Kommentare des deutschen
und europäischen Kartellrechts mit einem hoch qualifizierten Autorenteam aus der
kartellrechtlichen Praxis.
Die mittlerweile 12. Auflage erschien
2014 und kommentiert das deutsche und europäische Kartellrecht auf 4.080
Seiten, aufgeteilt auf zwei Bände. Die Autoren setzen sich aus Richtern (LG und
BGH), Beamten (BMWi, BKartA, EU-Kommission) sowie auf das Kartellrecht spezialisierten
Rechtsanwälten zusammen und machen es sich zur Aufgabe, die neusten nationalen
und internationalen Entwicklungen dieser schnelllebigen Rechtsmaterie präzise
darzustellen. Folglich ist die Spruch- und Entscheidungspraxis der Gerichte und
Behörden ebenso wie die gegenwärtige Rechtslage auf dem aktuellsten Stand.
Bearbeitungstechnischen Zuwachs hat die Kommentierung überdies durch die
Implementierung der Vorschriften zur Wasserwirtschaft (vgl. §§ 31-31b GWB),
über Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Kraftstoff, Strom und Gas (vgl.
§§ 47a-47l GWB) sowie zu den Auskunftspflichten (vgl. § 81a GWB) bekommen.
Neben dem Ausscheiden einiger Autoren
unter gleichzeitiger Aufnahme neuer Autoren hat sich auch die Struktur des
Kommentars im Vergleich zur 11. Auflage verändert. Nunmehr sind beide Bände als
„einheitliches Ganzes zu verstehen“, wie es der Herausgeber im Vorwort anmerkt.
Dies ist aus zweierlei Gesichtspunkten zu begrüßen. In der Neuauflage wurde ein
gemeinsames Stichwortverzeichnis für beide Bände angelegt, wodurch die
parallele Recherche zwischen deutschem und europäischem Kartellrecht stark
erleichtert wird und was bereits aus Praktikabilitätsgründen sinnvoll ist. Zum
anderen ist es inzwischen Realität, dass deutsches und europäisches Recht in
der Regel gemeinsam geprüft und vom BKartA häufig auch parallel angewandt wird.
Meist ist dies schon aufgrund Art. 3 VO 1/2003 gar nicht mehr anders möglich.
Folglich ist eine parallele Recherche in der Regel unabdingbar.
Darüber hinaus enthält die Neuauflage
weder die traditionellen Verfahrensübersichten noch ein Entscheidungsregister.
In Anbetracht der Tatsache, dass die heutige Recherche häufig über einschlägige
Online-Portale erfolgt, ist diese Verschlankung sicherlich zweckmäßig. Hinzu
kommt, dass beim Kauf des „Langen / Bunte“
gegen einen Aufpreis eine Online-Volltextsuche enthalten ist (Jurion-Portal),
worüber es sich bequem recherchieren lässt. Auch bietet das Modul „Kartellrecht
Luchterhand“ mittlerweile eine komplette Volltextrecherche über Beck-Online an,
welches jedoch ebenfalls kostenpflichtig ist.
Bevor auf die eigentliche Kommentierung
eingegangen wird, sollen zweierlei Dinge vorab angesprochen werden. Zunächst
ist zu beachten, dass der „Langen / Bunte“
sich auf das Kernkartellrecht beschränkt. Eine Kommentierung des Vergaberechts
ist nicht vorhanden, wie es bei einigen Kommentaren noch der Fall ist. Dies ist
zu begrüßen, da sich das Vergaberecht zum einen zu einer eigenständigen
Rechtsmaterie entwickelt hat, deren Berührungspunkte zum Kartellrecht zu
marginal sind, und da zum anderen die Kommentierung schlicht und ergreifend
ausufern würde. Für etwaige Fragen sei auf die jeweilige Spezialliteratur
verwiesen.
Der zweite Punkt bezieht sich auf die
Zitierweise und Darstellung des Kommentars. Entgegen der weit verbreiteten
Vorgehensweise, Fußnoten zu setzen und die Fundstellen in einem gesonderten
Fußnotenapparat zu kennzeichnen, werden die Fundstellen vorliegend im Fließtext
in Klammern gesetzt. Dies ist aus objektiver Sicht Geschmackssache und ein
legitimes Vorgehen. Nach Meinung des Verfassers stört dies jedoch den Lesefluss
und erschwert das Lesen längerer Passagen insbesondere dann, wenn sehr lange
Zitatketten verwendet werden. Eine solche Zitierweise ist wahrscheinlich dem
Umstand geschuldet, dass ein „klassischer“ Fußnotenapparat vermutlich den
Umfang des Werkes sprengen würde, da sich hierdurch nicht selten die Seiten
künstlich aufblähen. Auch ist es dem Grunde nach zu begrüßen, dass zwischen den
Absätzen eine Leerzeile eingefügt wurde. Dennoch sind einige Passagen sehr lang
und somit anstrengend zu lesen, was den Lesefluss zum Teil ebenfalls behindert.
Der erste Band widmet sich der
Kommentierung des deutschen Kartellrechts auf insgesamt 1.927 Seiten. Der
besondere Fokus liegt naturgemäß in der Einarbeitung der Änderungen, die die 8.
GWB-Novelle 2013 mit sich brachte. Gerade die etwas turbulente Phase vor
Inkrafttreten der vorerst letzten GWB-Novelle verzögerte auch das Erscheinen
der 12. Auflage. Nichtsdestotrotz schaffte es das Autorenteam trotz Verzögerungen,
die Änderungen zeitnah einzuarbeiten und wartete als erster Großkommentar mit
deren Bearbeitung auf. Zwar waren die Neuerungen der 7. GWB-Novelle 2005
bedeutend umfangreicher als die der 8. GWB-Novelle, bezweckte erstere ja gerade
eine umfassende Neuerung des GWB, jedoch brachte auch letztere einige
Änderungen mit sich, die einer umfassenden Bearbeitung bedurften.
Traditionell beginnt die Bearbeitung mit
einer ausführlichen Einleitung des Herausgebers zum GWB, in der dessen
Historie, Entwicklung, grundlegende Begrifflichkeiten sowie dem Verhältnis
zwischen deutschem und europäischem Kartellrecht umfänglich Rechnung getragen
wird. Die anschließende Bearbeitung des § 1 GWB durch die neue Autorin Dr. Katharina Krauß ist gewohnt
umfangreich, sprachlich ansprechend und fachlich präzise dargestellt. Man merkt
der Kommentierung schnell an, dass sie, wie im Vorwort verlautbart, von
„Praktikern für Praktiker“ geschrieben wurde. In diesem Punkt macht der „Langen / Bunte“ dem Rezensenten die
Arbeit recht einfach, denn die vorstehende Aussage trifft auf die komplette Kommentierung
zu. Dem eigens auferlegten Anspruch des Autorenteams, eine Kommentierung auf
fachlich höchstem Niveau zu gewährleisten, ist es erneut gerecht geworden.
Alleine der Umfang des Werkes macht es unmöglich, sich mit jedem Paragraphen
oder Artikel einzeln auseinanderzusetzen. Der Verfasser arbeitet jedoch in
seiner eigenen beruflichen Tätigkeit häufig mit dem Werk und kann daher aus
eigener Erfahrung sagen, dass ein Blick in den „Langen / Bunte“ für die Bearbeitungen von kartellrechtlichen
Fragestellungen unerlässlich ist. Daher soll vielmehr auf die konkreten
Neuerungen in der GWB-Kommentierung eingegangen werden.
Wie bereits angeklungen, lag der Fokus
auf der Bearbeitung der zahlreichen Neuerungen, welche durch die 8. GWB-Novelle
im GWB neu implementiert wurden. Das Missbrauchsverbot wurde insgesamt
systematischer und strukturierter gefasst, wobei materiell-rechtlich keine
essentiellen Neuerungen vorgenommen wurden. Es bleibt zu konstatieren, dass die
deutsche Missbrauchsaufsicht in den §§ 18 ff. GWB etwas schärfer greift als die
des europäischen Pendants. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass auch schon
das Verhalten eines Unternehmens mit überlegender Marktmacht sanktioniert
werden kann, vgl. § 20 GWB. Die entsprechende Kommentierung erfolgt durch den
neuen Autor Dr. Andreas Bardong und Jörg Nothdurft.
Im Bereich des „private enforcement“
schaffte die 8. GWB-Novelle die Aktivlegitimation von Verbraucherverbänden, so
dass diese ebenfalls Unterlassungsklagen erheben können, vgl. § 33 Abs. 2 GWB.
Die Entwicklung der privaten Rechtsdurchsetzung ist eines der aktuell interessantesten
Themenkomplexe im Kartellrecht. Unlängst erschien die neue Richtlinie für
Schadensersatzklagen von Kartellgeschädigten, welche die weitere Harmonisierung
in der EU bezweckt (beim Stand der Bearbeitung war die Richtlinie noch nicht
verabschiedet). Der Autor der Kommentierung, Prof. Dr. Joachim Bornkamm, greift auch diesen Aspekt auf und
stellt diesen Teilbereich des Wettbewerbsrechts fundiert dar.
Aus fusionskontrollrechtlicher Sicht
wurde das Untersagungskriterium an das europäische Vorbild des SIEC-Tests angeglichen,
vgl. § 36 GWB, wobei nach wie vor nationale Besonderheiten bestehen. Entgegen
dem europäischen Vorbild greift die nationale Fusionskontrolle nach wie vor bei
Erwerbsvorgängen ein, die unterhalb des Kontrollerwerbs liegen. Ebenso enthielt
die Novelle verschiedene Änderungen im Fusionskontrollverfahrensrecht, wobei
das Verfahren vor dem BKartA immer noch deutlich flexibler ist als das vor der
EU-Kommission. Insbesondere gilt es nun nach der Novelle, neue Sonderregeln für
die Pressefusionskontrolle (insbesondere Presse-Grosso) zu beachten. Diese
Neuerungen wurden von dem Neumitglied des Autorenteams Dr. Gunnar Kallfaß kommentiert.
Die Kommentierung der neuimplementierten
Vorschriften über Markttransparenzstellen, §§ 47a-47l GWB, wurde von Steffen Häfele, LL.M. übernommen. Sie werden
in entsprechendem Umfang dargestellt. Das Gleiche gilt für die Normen bezüglich
der Wasserwirtschaft, §§ 31-31b GWB, welche vom Herausgeber Prof. Dr. Hermann-Josef Bunte bearbeitet
wurden. Das in den §§ 81ff. GWB geregelte kartellrechtliche Bußgeldverfahren
sowie der neueingeführte § 81a GWB, welcher eine Ausweitung der
Auskunftspflichten statuiert, wurden von Dr.
Rolf Raum aufbereitet.
Zwar hat der Herausgeber, Prof. Dr. Hermann-Josef Bunte, einen
nicht unerheblichen Teil seiner Kommentierung abgegeben, jedoch bearbeitet er
noch die Einleitung zum GWB, die Vorbemerkung zu § 28 GWB, die §§ 31-31b GWB,
die Vorbemerkung zu § 32 GWB, die Einleitung zum EU-Kartellrecht sowie die
systematischen Darstellungen zu ausgewählten Wirtschaftsbereichen in Syst.
I-VIII, worunter auch die neuen Sonderregeln für Krankenkassen fallen, vgl.
insbesondere Syst. V Gesundheitswesen und Krankenhäuser.
Der zweite Band befasst sich auf 1.524
Seiten sodann mit der Kommentierung des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (kurz: AEUV) – mithin mit dem europäischen Kartellrecht. Wie
bereits aus den Vorauflagen bekannt, erfolgt zunächst in einem ersten Schritt
eine umfangreiche Darstellung des Kartellverbots aus Art. 101 AEUV, um in einem
zweiten Schritt in einem noch umfangreicheren Teil die einzelnen Fallgruppen
darzustellen. Auch hier besticht das Werk mit einer umfassenden und profunden
Analyse der Spruch- und Entscheidungspraxis der EU-Kommission sowie der
europäischen Gerichte. Bei der Neuauflage einer Kommentierung des AEUV kommt es
entscheidend darauf an, neue, wegweisende Entscheidungen der Kommission, des
EuG bzw. des EuGHs einzuarbeiten. Auch müssen im Zweifel neue Leitlinien,
Änderungen oder neue Tendenzen in der Entscheidungspraxis der Unionsorgane
berücksichtigt werden. Diese Aufgabe ist in dem vorliegenden Werk ebenfalls
gelungen.
Beispielhaft können hierfür einige
wichtige Entscheidungen des EuGH angeführt werden. Zunächst sei die
Entscheidung „Pierre Fabre“ genannt,
welche sich mit der Beschränkung des Internetvertriebs befasste und sowohl von Dr. Steffen Nolte in der Kommentierung
nach Art. 101 AEUV als auch von Dr.
Katharina Krauß im Rahmen des § 1 GWB besprochen wird. Für die zweite Säule
des Kartellrechts, dem Missbrauchsverbot aus Art. 102 AEUV, lassen sich als
Entscheidungen „Tomra“, „Post Danmark“ und „Telia Sonera“ anführen. Allesamt
ergingen zu verschiedenen Formen des preisbezogenen Behinderungsmissbrauchs, welche
von Dr. Friedrich Wenzel Bulst in
Art. 102 AEUV in verschiedenen Randnummern behandelt wurden und ebenso Anklang
in der Kommentierung des § 19 GWB durch Jörg
Nothdurft finden. Die Behandlung der Entscheidungen sowohl im ersten als
auch im zweiten Band zeigt, welche Ausstrahlung das europäische auf das
deutsche Kartellrecht inzwischen hat. In dieser Hinsicht bleibt abzuwarten, ob
in Zukunft die Herausgeber von Großkommentaren ihren Fokus nicht vollends auf
das Unionskartellrecht richten und nur noch die nationalen Ausnahmen aufzeigen,
oder ob es bei der momentan vorherrschenden Darstellung beider Gebiete getrennt
voneinander bleibt.
Die Bearbeitung des Missbrauchsverbotes
aus Art. 102 AEUV fällt sodann seitentechnisch erheblich kürzer aus als die des
Kartellverbots. Dennoch steht die Kommentierung der zweiten kartellrechtlichen
Säule durch Dr. Friedrich Wenzel Bulst
den anderen Kommentierungen in nichts nach. Vielmehr ist zu beachten, dass
alleine die Darstellung der einzelnen Fallgruppen, die unter Art. 101 AEUV
fallen (Gruppenfreistellungsverordnung, kurz: GVO, etc.), bedeutend mehr Platz
beanspruchen. Auch im Rahmen des Art. 102 AEUV wird das Missbrauchsverbot in
seiner Gänze fundiert und höchst aktuell dargestellt. Die bereits angeführten
neuen Entscheidungen sind eingearbeitet und die einzelnen Fallkonstellationen verständlich
aufbereitet.
Die zweite Hälfte des zweiten Bandes
befasst sich mit der Durchführungsverordnung 1/2003 und der
Fusionskontrollverordnung (kurz: FKVO). Beide werden ebenfalls in ihrer Gänze
dargestellt und decken alle Themengebiete und Fallgruppen zuverlässig ab.
Abschließend enthält der zweite Band noch die bereits angesprochenen
systematischen Darstellungen einiger Wirtschaftsbereiche sowie diverse
Verordnungen und Leitlinien. Im Sinne einer gesteigerten Praktikabilität würde
es sich anbieten, in der nächsten Auflage die jeweiligen GVOen dort
abzudrucken, wo sie auch kommentiert werden. So erspart der Leser sich das
Blättern zwischen dem Anhang und der eigentlichen Kommentierung, welche rund
tausend Seiten vorher abgedruckt ist.
Alles in Allem lässt sich ein durchweg
positives Fazit ziehen. In fachlicher und sprachlicher Hinsicht sowie unter dem
Gesichtspunkt der Aktualität ist der „Langen
/ Bunte“ seine 429,00 Euro allemal wert. Seine Stellung als absolutes
Standardwerk für die Praxis hat auch die 12. Auflage wieder untermauert. Zu
begrüßen ist die Tatsache, dass der Volltext mittlerweile auch (kostenpflichtig)
online abrufbar ist und beide Bände ein einheitliches Stichwortverzeichnis
erhalten haben. Etwas negativ fallt die visuelle Darstellung des Textes an
manchen Stellen auf, da zum Teil nach wie vor sehr lange Absätze zu bewältigen
sind und die in Klammern gesetzten Fundstellen bei langen Zitatketten den
Lesefluss etwas unterbrechen. Nichtsdestotrotz bleibt ein Blick in den „Langen / Bunte“ für die anwaltliche
Praxis unerlässlich.