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Freitag, 15. September 2023

Rezension: Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren

Schmedding / Siegert, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 13. Auflage, Anwaltverlag 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger

Beinahe 650 Seiten - inklusive Verzeichnissen - warten inzwischen auf die Rechtsanwender, wenn das vorliegende Praxisbuch zum Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht gelesen werden will. Die beiden Autoren sind nun seit mehreren Auflagen für die Texte zuständig und man kann dies vor allem im juristischen Teil positiv bemerken. Es ist mir zugegebenermaßen immer noch ein Rätsel, warum man für dieses Spezialthema eine Art Allgemeinen Teil zum Ablauf des Bußgeldverfahrens benötigt, da das wirklich nichts mit den Messverfahren zu tun hat und auch die einzelnen Unterkapitel nicht spezifisch den Fokus auf mit der Messung zusammenhängenden Problemen legen (z.B. wird bei der Unterbrechung der Verfolgungsverjährung ausgerechnet die Beauftragung des Sachverständigen nicht benannt, dafür aber die Anhörung oder der unbekannte Aufenthalt, was mit der Messung nichts zu tun hat). Aber wenn man so ein Werk als Autor nicht selbst konzipiert, sondern es übernommen hat, arbeitet man eben mit dem Gerüst, das vorhanden ist.

Die Gestaltung des Werks ist auf eine zügige Lektüre ausgelegt und beinhaltet neben den Fließtexten Praxistipps, Aufzählungen, Schaubilder, Lichtbilder, Beispielrechnungen oder Tabellen. Der Fußnotenapparat im juristischen Teil ist schon deutlich verbessert, sprich aktualisiert worden. Positiv hervorzuheben sind auch die juristischen Einsprengsel, die sich in den späteren technischen Kapiteln gerätespezifisch finden lassen, wenn es passende Rechtsprechung zum Gerät gibt.

Die Darstellung beginnt mit einem Grundlagenabschnitt, in welchem der Ablauf des Bußgeldverfahrens auf etwa 100 Seiten aufgefächert wird, beginnend mit Rechtsprinzipien bis zu Rechtsbeschwerde und Rechtsfolgen. Danach wird das eigentliche Thema des Werks, die Messungen, in den Blick genommen und es folgen Kapitel zum so genannten standardisierten Messverfahren, zur Durchführung der Messung, zur Eichung und noch colorandi causa kurze Passagen zu Polizeirichtlinien, Schulung der Messbeamten und zur Datensicherheit.

Der dann deutlich dominierende technische Teil des Werks hat zunächst ein kurzes einleitendes rechtliches Kapitel zu Geschwindigkeitsüberschreitungen und die bereits erwähnten kurzen juristischen Passagen zu einzelnen Geräten. Gleiches gilt dann für Abstands- und Rotlichtverstöße. In der nächsten Auflage wird dann sicherlich ein eigenes Kapitel zum Monocam-Verfahren für Geräteverstöße hinzukommen. Die Darstellung der Geräte wird nach der Funktionsweise unterteilt, sodass man Radar-, Lichtschranken- und Lasermessungen unterscheiden kann, Messungen mit Drucksensoren, Induktionsschleifen oder laseroptischen Sensoren. Auch die Messung mittels Section Control wird erläutert. Leider wird auch auf recht betagte und längst nicht in Gebrauch befindliche Geräte eine Menge Raum aufgewandt. Das könnte man in der Folgeauflage deutlich straffen.

Die technischen Ausführungen kann ich als Jurist nicht beurteilen. Gut gefallen mir aber die Arbeitshilfen, die zu den jeweiligen Messarten bzw. Geräten angeboten werden: Welche Prüfungspunkte sollten abgeklopft werden, um die Richtigkeit der Messung zu verifizieren? Welche Beweisfragen können sich im Hinblick auf eine bestimmte Messung ergeben? Lobenswert ist dabei, dass sich die technischen Autoren auf die denkbaren Tatsachen beschränken und sich nicht an Vorschlägen für Beweisanträgen versuchen. Sobald ein technischer Sachverständiger die Grenze zur rechtlichen Prüfung überschreitet, ist sein Beweiswert für das Tatgericht erheblich reduziert.

Nun zurück zu den rechtlichen Ausführungen: Diese sind im Vergleich zu den früheren Auflagen deutlich konsistenter, wenngleich sich immer noch, erkennbar auch an den betagten Fußnoten, Passagen entdecken lassen, die durchlüftet werden könnten. Ebenso hätte ich an der einen oder anderen Stelle dogmatische Optimierungsvorschläge. Kleinere sprachliche Ungenauigkeiten könnten ebenfalls geglättet werden: Wenn z.B. „höchstgerichtliche Rechtsprechung“ behauptet wird, dann aber Landgerichte oder Oberlandesgerichte zitiert werden, so beißt sich dies augenscheinlich und dient nur der Effekthascherei, die das Buch eigentlich nicht nötig hat. Manchmal könnten einzelne Aspekte vollständiger erfasst sein, indem man etwa zum Schulungsnachweis auch den Auswertebeamten problematisiert, wozu sich die Rechtsprechung schon deutlich positioniert hat, oder indem man in den weiteren Kapiteln zur erweiterten Akteneinsicht die neuere Rechtsprechung stärker analysiert und nicht nur punktuelle Ausschnitte wählt.

Aufgewogen werden diese kleineren Mängel aber durch die vielen guten Praxistipps, mit denen die Materie sofort anwendungsfreundlich wird und für die Leser transparent erscheint. Ebenso positiv zu vermerken ist, dass inzwischen ein realistisches Bild von den Erfolgschancen des Vorgehens gegen eine standardisierte Messung gezeichnet wird. Das war in früheren Auflagen durchaus anders. So aber werden die Anforderungen der Rechtsprechung klar aufgezeigt, die für die Informationsbeschaffung nötig sind, und wie diese dann (in der Theorie) in einen Beweisantrag münden können.

Man kann mit Fug und Recht sagen, dass dieses Werk von Auflage zu Auflage immer besser wird. Selbst wenn ich (wie bei jeder Auflage) nicht mit allen rechtlichen Ausführungen einverstanden bin, da die richterliche Sicht auf die Materie einfach nüchterner ist als die des Verteidigers, ist die Lektüre und gerade die Kombination von Recht und Technik lehrreich und die Ausführungen sind durchweg stringent. Aus meiner Sicht stellt das Werk weiterhin eine klare Bereicherung für jeden Verkehrsrechtler dar, egal ob für den Anwalt oder den Tatrichter.

Mittwoch, 26. April 2023

Rezension: Unfallregulierung

Van Bühren / Held, Unfallregulierung, 10. Auflage, Anwaltverlag 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Ein Buch für die Praxis sollte schlank im Umfang und präzise in den Formulierungen sein. Das vorliegende Werk zur Unfallregulierung wird von zwei Experten des Verkehrsrechts verantwortet, umfasst insgesamt nur knapp über 250 Seiten, wovon deutlich weniger als 200 Seiten echter Fließtext sind. Insofern ist schon einmal gewährleistet, dass man das Buch in überschaubarer Zeit durcharbeiten kann.

Das Werk erscheint in der Reihe „AnwaltsPraxis“ und beleuchtet die Beratungssituation des Anwalts des Geschädigten. Dabei kommen nicht nur ganz klassisch in umfangreichen Kapiteln (§§ 8 - 10) die verschiedenen streitigen Schadenspositionen (Sachschaden, Personenschaden, Haushaltsführungsschaden) sowie weitere mögliche Ansprüche (§§ 11-14: mittelbar Geschädigte, Mehrwertsteuer, Anwaltskosten, Verdienstausfall) zur Sprache, sondern auch denkbare Versicherungen als Adressaten der Forderung. Deshalb widmen sich die Autoren neben der Haftpflichtversicherung (§ 3) auch der Fahrzeugversicherung (§ 4), der Fahrerschutzversicherung (§ 5) und der Unfallversicherung (§ 23). Weitere Abschnitte thematisieren u.a. die Schadenminderungspflicht des Geschädigten (§ 7), die schon im Vorwort angesprochen wird („keinen Mietwagen nehmen“ – warum eigentlich nicht?), die Rolle der Rechtsschutzversicherung (§ 15) oder Besonderheiten bei Auslandsbezug (§§ 18, 19).

Die einzelnen Kapitel enthalten neben den reinen Ausführungen noch Beispiele und Praxis- und Beratungshinweise. Es existieren echte Fußnoten, die jedoch, was die Rechtsprechung angeht, reichlich betagt sind. Dass man zu Schadenspositionen (S. 61) ernsthaft auf Überblicksaufsätze aus den Jahren 2006 verweist, dürfte nicht überzeugen. Auch im weiteren Verlauf des Kapitels zum Sachschaden scheinen in den Verweisen auf die Rechtsprechung die letzten 10 Jahre nicht zu existieren, sondern nur vereinzelte Zitate aus den 2010er Jahren und noch weniger aus den vergangenen 2020er Jahren finden ihren Weg in die Fußnoten. Besonders absurd wird das, wenn ein Unterkapitel „Aktuelle Rechtsprechung“ heißt. Da muss sich dann auch das Lektorat selbstkritisch an die eigene Nase fassen.

Die einzelnen Kapitel sind, korrelierend zum Gesamtumfang, knapp und beschränken sich auf das Nötigste. Deshalb wird man viele Passagen finden, nach deren Lektüre man denkt „Aber da gibt es doch noch…“. Doch das ist der Preis kurzer Ausführungen: es ist eine Einleitung und für tiefergehende Erkenntnisse muss man entsprechend umfangreiche Handbücher und Kommentierungen heranziehen. So werden bspw. in der Einleitung viele nützliche Hinweise dazu gegeben, worauf der Anwalt den Mandaten hinweisen muss, um seinen Ansprüchen bestmögliche Geltung zu verschaffen (S. 24). Gewünscht hätte ich mir noch die Konstellation, dass der Mandant (spätestens) nach verlorenem Haftpflichtprozess darauf hingewiesen wird, dass der Anspruch ggf. auch gegen die Privathaftpflichtversicherung des Schädigenden geltend gemacht werden kann (streitig z.B., ob Schaden beim Betrieb oder nur anderweitig durch Fahrzeug verursacht).

Im Bereich der einzelnen Schadenspositionen greift die schon oben genannte Kritik der fehlenden Aktualität. Zusätzlich vermisse ich viele Detailprobleme. Pars pro toto: die Sachverständigenkosten. Da wird (S. 107) davon gesprochen, aus Kostengründen von der Einholung eines Gutachtens abzusehen, wenn der Erfolg der Ansprüche zweifelhaft ist. Das kann jedoch allenfalls für den nicht rechtsschutzversicherten Mandanten (eigener Vorschuss erforderlich) bzw. nicht vollkaskoversicherten Mandanten (gar kein Anspruch bei Unterliegen im Prozess) und auch nur nach ausführlicher Beratung zu den möglichen Folgen gelten. Des Weiteren fehlt mir völlig die umfangreiche Problematik zu den Abtretungen an den Sachverständigen, deren prozessuale und materielle Auswirkung auf die Klage. Wenn des Öfteren davon gesprochen wird, dass ein Gutachten unbrauchbar sein soll (ein beliebtes Narrativ der beklagten Haftpflichtversicherungen, das sich nahezu nie erfüllt), dann fehlen korrelierend dazu die Fragen der Zug-um-Zug Forderung unter Abtretung möglicher Ersatzansprüche gegen den Gutachter. Dass für die Behauptung, ein Gutachten sei „unbrauchbar“, wenn es einen zu niedrigen Restwert ansetzt, nicht einmal eine Fundstelle zitiert wird, ist für mich nicht nachvollziehbar (S. 109). Gerade wenn man bedenkt, wie sehr der Streit um die Regionalität von Restwertangeboten bei boomendem Online-Kaufmarkt bedenkt. Dass dann bei der Höhe des Honorars und der Nebenkosten (nicht erwähnt) der Streit um die Anwendung der BVSK-Honorarumfrage nicht einmal erwähnt wird, ist bedauerlich (S. 110).

Auch die Debatte um die Mietwagenkosten (ab S. 79) wird meiner Ansicht nach zu versicherungsfreundlich und mit zu alten Zitaten geführt. Die aus den Ausführungen erkennbare Tendenz geht klar in Richtung billigerer Fraunhofer-Mietspiegel. Dies verkennt die gerichtliche Realität und die Mietwagenpreise fern der Ballungszentren. Hier wäre, aus Sicht des Geschädigten, eine objektivere Darstellung geboten gewesen.

Auch in anderen Kapiteln finden sich kleinere Dinge, die angegangen werden könnten. So wird zur Klageerhebung (§ 16) von der Prüfungsfrist des Versicherers gesprochen und dem nachfolgend möglichen Anerkenntnis mit Kostenfolge nach „§ 91a ZPO“ (S. 167). Dort stand diese Kostenfolge noch nie, sondern in § 93 ZPO. Auch die Erläuterung von Altschäden (S. 170) ist zweifelhaft. Natürlich ist die Klage abzuweisen, wenn kein abgrenzbarer Neuschaden zu ermitteln ist. Aber ebenso natürlich ist es zuvor Aufgabe des insoweit sachverständig beratenen Gerichts, zu klären, welche Schäden dem Unfallgeschehen zuzuordnen sind, dies entgegen der Behauptung des Kapitels. Nur wenn diese Zuordnung gerade nicht gelingt, ist die Klage abzuweisen. Dieses Prozedere kann man mit viel gutem Willen aus den nachfolgenden Absätzen zusammenstückeln, aber das kann in der Darstellung besser gemacht werden.

Im Kapitel zu den Unfällen im Ausland (§ 18) wird die Pflicht zur Anwendung ausländischen materiellen Rechts erwähnt. Jedoch sollten hier auch Ausführungen zum anzuwendenden Prozessrecht erfolgen und zur hoch umstrittenen Frage, ob Beweisregeln Teil des materiellen Rechts oder des Prozessrechts sind (Anscheinsbeweis). Zudem sollte auf die Notwendigkeit von Rechtsgutachten hingewiesen werden, da den erkennenden deutschen Gerichten oft nicht einmal die Rechtsnormen bekannt sind, die sie zur Anwendung bringen müssten.

Knapp 50 Seiten stark ist der Anhang (§ 24) mit Checklisten, Arbeitshilfen und zahlreichen Mustern zu verschiedenen Klagesituationen. Hier sollte auch einmal eine kritische Durchsicht erfolgen, da in einigen Punkten Änderungsbedarf bestünde. So ist in Muster III., Klage zum Fahrzeugschaden mit 50% Haftung, in der rechtlichen Würdigung zum angeblich unabwendbaren Ereignis für die Klägerin § 7 Abs. 2 StVG zitiert. Dass diese Norm das „unabwendbare Ereignis“ im Wortlaut trug, dürfte etliche Jahre her sein. Zudem wird für die Behauptung der technischen Unabwendbarkeit Zeugenbeweis für die bisherige Fehlerfreiheit des Motors angeboten. Ob sich ein Gericht für diese Behauptung auf die Erinnerung eines Zeugen verlassen würde, wage ich zu bezweifeln. Für die spätere Schadenshöhe wird auch kein Sachverständigenbeweis angeboten, was ebenfalls untypisch ist. Auch zu den vorgerichtlichen Anwaltsgebühren, sofern diese überhaupt in den Mustern enthalten sind (z.B. nicht in II. und III. wiederum atypisch), sollte in den Mustern in der Regel etwas zum Rechtsgrund stehen und nicht nur die Gebührenberechnung an sich (so in Muster IX., wo der Rechtsgrund für eine Zahlungspflicht nicht erkennbar ist).

Was bleibt als Fazit? Das Buch gibt einen guten ersten Überblick über die Vielzahl von Problemkreisen, die zum Thema Unfallregulierung auf den klägerischen Anwalt zukommen. Je nach Temperament und Mitwirkungsbereitschaft des Mandanten kann das weitere Verfahren viel oder wenig Arbeit bedeuten. Wünschenswert wäre, dass das Werk für die nächste Auflage gründlich aktualisiert und kritisch durchgesehen wird, Auslassungen beseitigt und Ergänzungen vorgenommen werden, um dem praktischen Ansatz und der Brauchbarkeit Genüge zu tun.

Montag, 27. März 2023

Rezension: Sachverständigenbeweis im Verkehrs- und Strafrecht

Buck / Gieg, Sachverständigenbeweis im Verkehrs- und Strafrecht, 3. Auflage, Nomos 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Das Praxishandbuch zum Sachverständigenbeweis im Verkehrs- und Strafrecht erscheint nach fast 10 Jahren in einer überarbeiteten Neuauflage (Link zur Besprechung der Vorauflage) und soll als Schnittstelle zwischen empirischer Wissenschaft und juristischer Umsetzung in rechtlich verwertbare Erkenntnisse dienen. Die Hinzuziehung von Sachverständigen muss in immer mehr Fallkonstellationen erfolgen und ebenso häufig sind dann auch die Versuche der jeweils vom Ergebnis des Gutachtens nachteilig betroffenen Partei, die Herangehensweise, die Ergebnisse oder manchmal schlicht den guten Ruf des Gutachters anzugreifen. Die Tätigkeit im forensischen Bereich erfordert also auf Sachverständigenseite nicht nur profunde Fachkenntnisse, sondern auch manchmal ein dickes Fell (nur als Beispiel: Befangenheitsanträge gegen den Sachverständigen, S. 293 ff.).

Das Bearbeiterteam wurde im juristischen Bereich (Gieg und Luckey), aber auch im bei den Wissenschaftlern ergänzt. Inhaltlich ist das Werk dem bewährten Konzept treu geblieben und vereint eine Vielzahl möglicher Teilgebiete des Verkehrsrechts, in welchen gutachterlich aufzuklärende Fragestellungen zur Sprache kommen können. Dabei gibt es technisch durchaus Überschneidungen zwischen dem Zivilrecht und dem Strafrecht, wenngleich die rechtlichen Vorgaben für das erkennende Gericht natürlich unterschiedlichen Grenzen unterliegen. Hier gilt es dann vor allem seitens des Gerichts, den Sachverständigen in tatsächlich Hinsicht nicht einmal ansatzweise in die Unannehmlichkeit zu bringen, sich mit möglichen rechtlichen Erwägungen auseinandersetzen zu müssen.

Die Erläuterungen beginnen mit der Unfallanalytik in Teil 1, führen dann über in Teil 2 mit der morphologischen Identifikation von Personen und weiter zu Teil 3, der Verkehrsmesstechnik. Anschließend werden in Teil 4 Alkohol und andere berauschende Mittel im Hinblick auf die Fahrtüchtigkeit betrachtet. Im letzten Teil 5 geht es dann um die Unfallflucht.

Was auffällig ist: ein riesiges aktuelles Thema der vergangenen Jahre ist im Buch nur rudimentär bzw. gar nicht enthalten: die Auslese der Datenspeicher von Fahrzeugen. Es wird zwar als Möglichkeit in § 1 Rn. 26 kurz erwähnt, aber weder erklärt noch als (verpflichtendes) Aufklärungselement des Sachverständigen in die Waagschale geworden. Dies mag bei Verkehrsunfällen, die im zivilrechtlichen Bereich zu begutachten sind, noch verzeihbar sein, da man dort mit der herkömmlichen Spurenanalyse die erforderlichen Tatsachen ermitteln kann. Jedoch vergibt das Handbuch sich des Weiteren im strafrechtlichen Bereich die Analyse der illegalen Straßenrennen, die inzwischen nahezu ausschließlich mit der Auslese der gesammelten Fahrzeugdaten erfolgt. Weder gibt es technische Ausführungen dazu, welches Datenmaterial die Fahrzeuge vorhalten (Unfallspeicher, GPS-Daten, Videoaufzeichnungen etc.), noch gibt es juristische Kapitel zur Frage, wie man an diese Daten gelangt und wie gut die Zusammenarbeit mit den Autokonzernen dabei ist. 

Was darüber hinaus fehlt, ist die Frage, ob bei Tötungs- oder Körperverletzungsdelikten der Fahrer das Tatopfer überhaupt wahrnehmen konnte. Dies muss gerade bei Unfällen bei Nacht oft durch ein lichttechnisches Gutachten aufgeklärt werden.

Schließlich vermisse ich in § 2 auch einen Abschnitt zur medizinischen Begutachtung von Unfallverletzungsfolgen, die ich als Tatrichter ja parallel zur biomechanischen Einwirkung auf den Geschädigten in Auftrag geben muss. Die Notwendigkeit wird bspw. auf S. 252 angedeutet und weit vorher werden einige Grundlagen zu Art und Aufbau der von einem Unfall betroffenen Gliedmaßen und Gelenke erörtert. Aber es wird im Ergebnis nichts dazu gesagt, dass und wie der Tatrichter darauf zu achten hat, ob z.B. degenerative Prozesse als alternative oder gar einzige Kausalität vorhanden waren, die eine Verantwortlichkeit des Schädigers insoweit ausschließt. Dies wäre das Gebiet eines Mediziners, der im Kapitel jedenfalls nicht zu Wort kommt. Im juristischen Kapitel wird das Thema natürlich kurz aufgegriffen (S. 275), aber eher als vorausgesetztes Wissen.

Die Gestaltung des Werks ist erwartungsgemäß lebendig und verknüpft, jedenfalls im technischen Teil, den Fließtext mit Graphiken, Lichtbildern, Skizzen und Schaubildern. Manche Elemente sind zwar in ihrer Sinnlosigkeit befremdlich (Auflistung von Urteilen/Verfahren zur Unfallflucht auf S. 688 ohne jede nähere Erläuterung), bleiben aber zum Glück singulär. In den juristischen Teilen gibt es zwar weniger bildliche Variationsmöglichkeiten, aber die Autoren bieten Aufzählungen, Beispiele und Praxistipps und ermöglichen so eine rasche Rezeption des Gelesenen. Es gibt ein echtes Fußnotensystem.

Die technischen Ausführungen kann ich nicht bewerten. Es ist jedoch erfreulich zu sehen, mit welcher Detaildichte gerade die forensische Biomechanik oder die anthropologische Vergleichsbegutachtung ausgeführt worden sind. Ebenfalls zu loben ist, dass in § 7 nicht mehr alle antiken Messverfahren heruntergebetet werden, sondern eine Auswahl für aktuell gebräuchliche Messgeräte getroffen wurde. Im zivilrechtlichen Teil überzeugt die klare Sprache von Luckey, der als Zielgruppe eben nicht nur Juristen, sondern auch Sachverständige adressiert und seine Praxishinweise entsprechend breit variiert. Im strafrechtlichen Bereich präsentiert Gieg gewohnt präzise und detailreich viele problematische Aspekte der Begutachtung. So widmet er sich zu Recht ausführlich (S. 415 ff.) der Beweisantragstellung für die Frage der Fahrereigenschaft bzw. des Alternativfahrers, aber auch für die standardisierten Messverfahren (S. 537 ff.). Ebenso erörtert er zutreffend die weiterhin zu befürchtenden Uneinheitlichkeit der OLG-Rechtsprechung zur erweiterten Akteneinsicht (v.a. S. 556/7).

Was bleibt als Fazit? Wer als Jurist ein Gutachten verstehen und ggf. angreifen möchte, muss die Herangehensweise des jeweiligen Sachverständigen nachvollziehen können. Dies wird mit dem vorliegenden Werk ermöglicht und zwar gut verständlich. Die begleitenden juristischen Kapitel sind notwendig und ebenfalls gut zu rezipieren. Die oben beschriebenen Auslassungen des Handbuchs sind jedoch bedauerlich und man möchte hoffen, dass die Folgeauflage im strafrechtlichen Bereich entsprechend zulegt.

Donnerstag, 4. August 2022

Rezension: Handbuch der Kfz-Schadensregulierung

Himmelreich / Halm / Staab, Handbuch der Kfz-Schadensregulierung, 5. Auflage, Luchterhand 2022

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Das Handbuch zur Kfz-Schadensregulierung ist ein zivilrechtlicher Klassiker im Verkehrsrecht und schon die Namen der Autorinnen und Autoren zeigen in beeindruckender Weise, dass sich in diesem Werk geballtes Wissen aus der Regulierungspraxis versammelt hat, sowohl aus Justiz und Anwaltschaft, aber auch aus dem Versicherungsbereich. Dass die Autorinnen und Autoren auch mit Bild und kurzem Werdegang vorgestellt werden, macht die Lektüre der jeweiligen Kapitel teilweise einfacher, gerade wenn ein Thema aus Geschädigtensicht und aus Sicht des Versicherers mit unterschiedlichen Nuancen und Schwerpunkten dargestellt werden kann.

Inzwischen umfasst das Werk mit Verzeichnissen knapp 2000 Druckseiten und hat zum Glück noch eine Papierstärke aufzuweisen, die ein Durchscheinen der Folgeseite zwar nicht verhindert, aber doch so vermindert, dass die fortlaufende Lektüre nicht zu sehr gestört wird.

Die Gestaltung des Handbuchs ist textlastig, aber das Werk ist gut zu lesen. Dies liegt an der zum Teil kleinteiligen Untergliederung in Randnummern und Absätze, dazu gibt es farbig hervorgehobene Exkurse, Praxistipps und Beispielsfälle und einen optisch abgesetzten Fußnotenapparat, der so auch ein wenig mehr Informationen beinhalten kann als wenn die Fundstellen in den Fließtext platziert worden wären. So können bspw. Entscheidungen kurz auf einen Nenner gebracht werden, um Besonderheiten hervorzuheben oder das Zitat zu rechtfertigen (vgl. pars pro toto Kap. 19, S. 1117). Wünschen würde ich mir allerdings den einheitlichen Fettdruck von Leitwörtern, um auch einmal im Text rasch suchen zu können, wenn es nur um ein Detailproblem geht.

Ein erstes Kapitel führt zu Rechtsbegriffen und zum Schadensmanagement ein, bevor es anschließend zu den großen Unterthemen geht: Haftung, Sachschäden und Personenschäden, jeweils mit mehreren Kapiteln, etwa zu Haftungsquoten, Haftungsprivilegien, Totalschaden, Nebenkosten oder Schmerzensgeld. Weitere Teile befassen die Leser mit Öl- und Umweltschäden, dem Versicherungsvertrag, dem Versicherungsbetrug sowie Auslandsschäden.

Wie es von einem Handbuch zu erwarten ist, liegt der Vorteil vor allem in der zusammenhängenden Lektüre der einzelnen Themenbereiche, um einen Überblick bzw. eine Einweisung in einen Bereich aus Praktikersicht zu bekommen. Ob man dann mit allen Details übereinstimmt oder in bestimmten Punkten doch eine andere Sichtweise bevorzugt, kann wie schon beschrieben von der prozessualen Position, aber auch von regionalen Besonderheiten der Rechtsprechung abhängen. Dennoch ist gerade das Grundlagenwissen und seine Einordnung aus Praktikersicht für das verkehrsrechtliche Verständnis enorm wichtig und rechtfertigt für sich gesehen schon die Auseinandersetzung mit dem Handbuch. Beispielhaft können dafür die Erläuterungen zum Anscheinsbeweis herangezogen werden (Kap. 1, S. 41 ff.), wo unter reichhaltiger Zitierung der Rechtsprechung die Problematik von Beweis und Erschütterung des Anscheins aufbereitet wird, aber auch die detailreichen Ausführungen zum Betrieb eines Kfz (Kap. 4, S. 219 ff.), innerhalb derer sowohl klassische Fallgestaltungen, aber auch atypische Situationen wie der Einsatz des Kfz als Arbeitsmaschine (S. 231) thematisiert werden.

Weitere (Unter-)Kapitel, die ich mir mit besonderem Interesse angesehen habe, beschreiben Bereiche abseits des klassischen Kollisionsunfalls. Dazu gehören Unfälle, die unter (vermeintlichem) Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht ausgelöst wurden. Hierzu erörtert das zugehörige Kapitel (S. 467 ff.) u.a. die schwierige Beweissituation für den Geschädigten, etwa bei Bäumen oder Baustellen als Schadensursache. Dazu gehören aber auch Unfälle mit nicht voll verantwortlichen Beteiligten, sodass Kapitel wie das zur Haftungsbeschränkung nach § 1664 BGB (S. 581 ff.) lesenswert sind. Dort wird die Dualität der Norm und ihre Auswirkung auf die Haftungsfindung herausgearbeitet, aber auch die Ansicht des BGH zur gestörten Gesamtschuld. Schlussendlich möchte ich auf das Unterkapitel zum Rückstufungsschaden hinweisen (Kap. 16, S. 977 ff.). Hier wird sehr gut nachvollziehbar der Unterschied zwischen Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung dargestellt, sodass schon bei der Geltendmachung möglicher angeblicher erlittener Schäden genau geprüft werden muss, ob eine kausale Verursachung überhaupt gegeben ist.

Die Arbeit mit dem Handbuch ist ertragreich und die Lektüre macht Spaß, da man von dem Wissen der jeweiligen Verfasser rasch profitieren und die gewonnenen Erkenntnisse in den eigenen Arbeitsprozess einfügen kann, sei es zustimmend oder in Abgrenzung zur eigenen Ansicht. Manchmal wirken die Fundstellen der einzelnen Kapitel ein wenig betagt, da könnte für die Folgeauflage eine Auffrischung gut tun. Insgesamt ist das Handbuch – wie auch in den Vorauflagen (Besprechung 3. Auflage, 2. Auflage) – sehr zu empfehlen und ein guter Ratgeber im verkehrsrechtlichen Dezernat.

Dienstag, 8. März 2022

Rezension: Handbuch Verkehrsrecht

Himmelreich / Halm, Handbuch Verkehrsrecht, 7. Auflage, Luchterhand 2022

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl


Das Handbuch zum Verkehrsrecht, ehemals Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, gehört schon jetzt zu den Klassikern dieses Rechtsbereichs, das an Literaturauswahl ja nicht arm ist. Jedoch ist es nach wie vor eine Kunst für sich, die Bandbreite des Verkehrsrechts, die sich immer wieder erweitert, in einem Buch zu erfassen und praxistauglich aufzubereiten. Mit über 3000 Seiten inklusive der Verzeichnisse ist das Werk auch haptisch ein Schwergewicht, inhaltlich ist es das ohnehin. Dafür sorgt seit Jahren die kluge Autorenauswahl, die zahlreiche bekannte Namen und Spezialisten des Verkehrsrechts versammelt. Zwar unterliegt auch dieses Werk der üblichen Fluktuation, altersbedingt, aber auch berufsbedingt, da ja die Schreiberei doch nur eine Nebentätigkeit ist. Dennoch sind einige der Autoren schon seit Jahren Garant für die Inhalte, sodass man auch die Kontinuität des Werks zu schätzen lernt. Dass die Autoren mit kurzem Lebenslauf und Bild erfasst werden, ist ein schöner Service für die Nutzer des Werks und natürlich auch eine gute Werbemaßnahme für die praktisch tätigen Autoren.

Die Gestaltung ist bekannt und bewährt, hat jedoch auch nach wie vor ihre Tücken. Allem voran ist dies das Dünndruckpapier, das die nachfolgenden bzw. vorangehenden Seiten bei der Lektüre durchscheinen lässt. Das ist bei Büchern dieses Umfangs wohl schwer zu vermeiden, aber dennoch unangenehm. Die Fließtexte sind eng, aber mit genügend Abstand gedruckt. Ich vermisse jedoch fett gedruckte Leitwörter als durchgehendes Gestaltungsmittel: einige Kapitel nutzen es, andere nicht. Das sollte das Lektorat eigentlich vereinheitlichen. Die Fußnoten sind abgesetzt und umfangreich. Die Texte werden ergänzt durch optisch abgesetzte Hinweise oder Fallbeispiele.

Das Werk ist grob zunächst in acht Teile untergliedert, die dann jeweils etliche Kapitel unter sich vereinen. So gelingt es, einen echten Rundblick über das Verkehrsrecht zu geben, andererseits kann es manchenorts dann eben auch nur zu einem Überblick genügen. Mitunter sind die Fundstellen und Literaturnachweise auch ein wenig betagt, worauf man vielleicht für die Folgeauflage ein Auge haben könnte.

Thematisch dominiert das Verkehrszivilrecht mit Haftungsrecht, Vertragsrecht und Versicherungsrecht. Das dürfte auch die praktische Realität widerspiegeln. Weitere Teile befassen die Nutzer mit dem Verkehrsstrafrecht und dem Bußgeldrecht, mit dem Verkehrsverwaltungsrecht oder auch mit verkehrsrechtlichen Bezügen zum Arbeitsrecht. Ebenfalls erfasst wird das Gefahrgutrecht. Ein eigener Teil ist dem Sachverständigen im Verkehrsrecht gewidmet, wobei auch ein Blick auf eine mögliche Haftung gelegt wird. Die anwaltsrechtlichen Bezüge vereinen das Berufsrecht und das Gebührenrecht. Den Abschluss bilden Sonderthemen wie das Oldtimerrecht, steuerrechtliche Fragen oder das Fuhrparkmanagement.

Den positiven Gesamteindruck habe ich schon an früherer Stelle dargestellt (Rezension zur 5. Auflage), sodass ich mich diesmal auf ausgewählte Kapitel beschränken möchte. Zum ersten ist dies das Unterkapitel „Mithaftung“ (S. 71 ff.). Dort werden thematisch sinnvoll sowohl das Mitverschulden, die Sonderrolle von Kindern, aber auch die Haftungsquotenbildung nach § 17 Abs. 2 StVG zusammengetragen. Die Aufbereitung erfolgt dabei sehr instruktiv, sodass man sich im konkreten Fall an den allgemeinen Prüfungskriterien orientieren und anschließend Vergleichsfälle in der tabellarischen Auflistung von Quotenbeispielen suchen kann. Hiernach habe ich mir den Rückstufungsschaden (S. 504 ff.) als Teil des möglichen Ersatzanspruches näher angesehen. Schon in der Überschrift wird klargestellt, dass es sich dabei um die Höherstufung in der eigenen Kaskoversicherung handelt und in einem Unterpunkt dann herausgearbeitet, dass die Höherstufung des Geschädigten in der eigenen Haftpflichtversicherung kein adäquat kausaler Schaden ist, den der Unfallgegner verursacht hat (S. 513, Fn. 1264).

Des Weiteren habe ich einen Blick in das Versicherungsrecht geworfen, u.a. in das Unterkapitel zu den Aufklärungsobliegenheiten (S. 1407 ff.) und natürlich in das große Kapitel um Versicherungsbetrug (S. 1553 ff.). Das Unterkapitel zu den Obliegenheiten ist schon vom Duktus her stark versicherungsgeneigt – dem Autor sei es nachgesehen, es ist sein Beruf –, aber auf diese Weise gehen, gerade was die versicherungsrechtliche Einschätzung der Unfallflucht und daraus entstehende Obliegenheiten angeht, einige Nuancen verloren, die man als VN-Vertreter aber kennen sollte und die sich insbesondere in der jüngeren Rechtsprechung (vgl. Krenberger, jurisPR-VerkR 5/2022 Anm. 1 m.w.N.) und in der einschlägigen Kommentarliteratur zu § 142 StGB, z.B. BeckOK StGB/Kudlich § 142 Rn. 98; MüKoStGB/Zopfs § 142 Rn. 139-141; BeckOK StVR/Krenberger § 142 Rn. 73-75) auch finden. Wenn hier ein wenig einseitig bestimmte OLG-Entscheidungen präsentiert werden oder auf S. 1413 auf die „Kommentierung zu § 142 StGB“ verwiesen wird, in der zugehörigen Fußnote aber keine Kommentierung enthalten ist und bspw. auch ein Binnenverweis auf S. 1856 ff. in das verkehrsstrafrechtliche Kapitel fehlt, dann hat man unweigerlich den Eindruck, dass der Abschnitt vielleicht einmal durchgesehen werden könnte.

Im Kapitel zum Versicherungsbetrug wird der Brückenschlag zur Praxis besonders gut vorgenommen, indem die typischen Charakteristika und Indizien für einen gestellten Unfall nicht nur theoretisch benannt werden, sondern mit einer Checkliste oder auch häufigen Fallgestaltungen in der Praxis, sowohl im Haftpflicht- als auch im Kaskobereich transparent gemacht werden. Gerade im amtsgerichtlichen Bereich, wo die vermeintlich harmlosen Fälle mit geringen Schadenssummen verhandelt werden, können solche Ausführungen erhellend sein. Insbesondere die Ausführungen zum Betrug beim Glasschaden mit dem Konnex zur intensiven Bewerbung des Austauschservices sind dabei sehr lehrreich.

Schließlich habe ich mit großem Interesse die Kapitel zum Arbeitsrecht studiert. Insbesondere die Bezüge zu Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sind gut verständlich aufbereitet, also u.a. ob der Arbeitgeber ein Schreiben zur Vermeidung eines Fahrverbots erstellen darf oder soll (S. 2288) und darüber hinaus, ob ein und welcher Kündigungsgrund vorliegen könnte, wenn eine Fahrerlaubnisentziehung oder ein Fahrverbot drohen, schlimmstenfalls wegen Alkohol am Steuer (S. 2298 ff.). Diese Ausführungen sind auch für den jeweils erkennenden Richter erhellend, da diesem jedenfalls inzident eine grobe arbeitsrechtliche Überprüfung einer vorgetragenen drohenden oder ausgesprochenen Kündigung obliegt, wenn es um die Anordnung einer Maßregel, Nebenstrafe oder Nebenfolge geht.

Das Fazit zur umbenannten neuen Auflage ist und bleibt klar: das Werk bietet einen tollen Gesamtüberblick, hält einen reichhaltigen Wissensfundus patenter Autoren vor und hilft dank plastischer Darstellungen schnell zu Verständnis in entsprechenden Fallgestaltungen. Das Handbuch kann Dezernatseinsteigern ebenso empfohlen werden wie etablierten Praktikern.

Sonntag, 13. Februar 2022

Rezension: Regulierung von Auslandsunfällen

Bachmeier, Regulierung von Auslandsunfällen, 3. Auflage, Nomos 2022

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Fast 10 Jahre seit Erscheinen der Erstauflage hat dieses ungemein wichtige Werk für das (verkehrs-)zivilrechtliche Dezernat die dritte Auflage zu verzeichnen. Schon die Rezeption der Vorauflagen war sehr positiv (hier die Besprechungen: erste Auflage, zweite Auflage) und an diesem Eindruck hat sich auch weiterhin nichts geändert. Im handlichen Format mit fast 800 Seiten inklusive der Verzeichnisse kommen die verschiedenen Konstellationen des Verkehrsunfalls mit Auslandsbezug zur Sprache, dazu kommen zahlreiche Länderberichte zu klassischen deutschen Urlaubsländern. Im Vorwort verweist Bachmeier darauf, dass noch zahlreiche Rechtsfragen ungelöst sind und auch die europäische Zusammenarbeit im Zivilrecht ausbaufähig ist. Zum Glück für die Rechtsanwender gibt es dann Spezialwerke wie dieses, das zumindest die Probleme aufzeigt und Lösungsansätze bereithält.

Die Gestaltung des Werks ist typisch für die NomosAnwalt-Reihe. Die Texte sind zwar gut und mit vielen Randnummern untergliedert, die Schriftgröße ist aber recht klein, sodass die Lektüre nach einer Weile doch anstrengend wird. Echte Fußnoten erleichtern die Rezeption der Materie im Fließtext und bieten viele Verweise auch auf Internet-Quellen. Nachdem die zahlreichen Autoren der Länderberichte auch als Experten engagiert wurden, ist es ein toller Service, dass auch deren (berufliche) Kontaktdaten im Autorenverzeichnis stehen. Nachdem es sich ausnahmslos um Anwälte bzw. Professoren handelt, besteht auch nicht die Gefahr unbotmäßiger Rechtsberatung.

Im ersten, allgemeinen Teil, wird die Unfallschadensregulierung bei Auslandsbeteiligung dargestellt. Dies umfasst zum einen die gerichtlichen Rahmenbedingungen, sodann den Inlandsunfall mit ausländischen Fahrzeugen, den Inlandsunfall mit ausländischen Militärfahrzeugen, den Auslandsunfall mit inländischen Fahrzeugen sowie Auslandsunfälle in Drittländern, sprich außerhalb der EU. Ein Anhang komplettiert diesen ersten Teil, in dem Internetadressen zum Zugang zum ausländischen Recht aufgelistet werden, aber auch Webseiten mit generellen Informationen zur Rechtslage. Hinzu kommt ein Glossar mit typischen IPR-Ausdrücken, was die Scheu vor der Lektüre entsprechender Texte nehmen kann. Schließlich sind einige Muster enthalten, um Rechtsauskünfte u.ä. einzuholen.

In den Kapiteln werden, wenn auch zum Teil nur kurz, prozessual heikle Themen benannt, etwa die fehlerhafte Bezeichnung des Beklagten, wenn ein Korrespondent zur Regulierung des Schadens eingesetzt wird, der aber eben nicht passivlegitimiert ist (S. 50). Deutlich umfangreicher ist das Kapitel zum Unfall eines Deutschen im Ausland, da insbesondere die Frage des anzuwendenden Rechts immer noch nicht eindeutig entschieden ist, wenn der Grenzbereich zwischen Prozessrecht und materiellem Recht betroffen ist (S. 105 zum Anscheinsbeweis). Sehr interessant ist auch das Unterkapitel zum an den Amtsgerichten nicht besonders häufig genutzten Europäischen Beweisaufnahmeverfahrens, das man über Zentralstellen des jeweiligen Bundeslandes initiieren kann. Nachdem inzwischen über § 128a ZPO auch die Online-Verhandlung mit ausländischen Zeugen möglich ist, hätte ich mir, gerade wenn Videokonferenzen nach der EuBewVO angesprochen werden (S. 150), noch eine praktische Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile gewünscht: immerhin wird die Videoverhandlung inzwischen mit großer Begeisterung auch bei Inlandssachverhalten durchgeführt. Zu Recht wird der Tele-Inaugenscheinnahme eine Absage erteilt (S. 153). Interessant ist auch die Erwähnung der Dash-Cam-Rechtsprechung des BGH, die ja als Teil des Prozessrechts auch auf Fälle mit Auslandsbeteiligung angewendet werden kann (S. 154).

Länderberichte liegen anschließend vor zu den Staaten Belgien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Niederlande, Österreich, Polen, Schweiz, Spanien und Türkei. Diese sind stets gleich aufgebaut: zunächst gibt es einen Abschnitt zur Anspruchsprüfung zur Haftung dem Grunde nach, später zur Haftung der Höhe nach. Dann geht es um die Durchsetzung der Ansprüche und am Ende werden wichtige Arbeitsmittel an die Hand gegeben. Aufgrund einiger aktueller Fälle im Dezernat habe ich mir den Länderbericht zu Belgien näher angesehen. Aus bereits eingeholten Rechtsgutachten ist die Haftungsgrundlage zwar rasch klar, aber dass auch einmal konkrete Verkehrsregeln – wie hier – für die Haftung dem Grunde nach benannt und erläutert werden, findet man selten. In Ergänzung mit den Ausführungen zur Beweislastverteilung und zu den zuzusprechenden Schadenspositionen möchte ich meinen, dass ich fortan gestützt auf die sehr detaillierten Ausführungen bei technisch halbwegs klarem Fahrverhalten einen Fall auch ohne Rechtsgutachten entscheiden könnte. Insofern: großes Lob für diesen Länderbericht, den ich aus eigener Anschauung prüfen konnte.

Bislang hatte ich jedes Auflage dieses Werks in meiner Handbibliothek im Gericht stehen und habe es immer wieder zu Rate ziehen können. Angesichts noch denkbarer weiterer Länderberichte dürfte auch die nächste Auflage wieder zahlreiche Rechtsanwender bei Auslandsunfällen bei der Falllösung unterstützen. Aus meiner Sicht ist das Handbuch ein Muss für den Verkehrszivilrechtler.

 

Samstag, 29. Januar 2022

Rezension: Straßenverkehrsrecht

Burmann / Heß / Hühnermann / Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Auflage, C.H. Beck 2022

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Der „kleine“ Kommentar zum Straßenverkehrsrecht erscheint alle zwei Jahre in neuer Auflage und jedes Mal gibt es Neuerungen, die den Autoren viel Arbeit machen. Inzwischen ist die Rechtsprechung zu den Dieselfällen im Überfluss vorhanden und muss entsprechend in den Ausführungen kanalisiert und bewertet werden. Der BGH konkretisiert das verbotene Kraftfahrzeugrennen sukzessive. Und das Gesetz zum autonomen Fahren aus dem Juli 2021 muss auch seine Berücksichtigung finden. Schon anhand dieser breitgefächerten Aufstellung der Themen kann man näherungsweise abschätzen, wie umfangreich und flexibel dieser Kommentar ist. Etwa 2200 Seiten mit Anhängen und Verzeichnissen harren der Lektüre durch die Rechtsanwender. Inzwischen ist eine fünfte Bearbeiterin (Wimber) zum Team gestoßen und hat die anspruchsvolle Kommentierung des Sachschadens übernommen.

Durch die komprimierte Form der Kommentierung, also von so vielen Normen auf verhältnismäßig engem Raum, müssen die Bearbeiter Schwerpunkte setzen, aber auch an geeigneter Stelle Themen inkorporieren, für die es keine eigene Kommentierung geben konnte. Schön zu sehen ist dies z.B. bei § 23 StVO, wo passend zu den Pflichten des Fahrzeugführers auch Abstecher in die StVZO gemacht werden, um einige der dort normierten Pflichten des Fahrzeughalters anzusprechen, u.a. das Fahrtenbuch oder die Betriebsverantwortlichkeit. Diesbezüglich würde es mir klug erscheinen, wenn man im Anhang II, wo die StVZO im Text abgedruckt ist, auf die Kommentierungen hinweisen würde. Denn so besteht die Gefahr, dass man sie nur durch Zufall entdeckt – im Inhaltsverzeichnis sind sie z.B. auch nicht erwähnt.

Glanzstück des Kommentars sind meiner Ansicht nach - neben der wunderbar detaillierten Kommentierung zu § 249 BGB - die Erläuterungen zu den unfallrelevanten Normen der StVO. Die Kommentierungen vereinen Grundlagenwissen und Einzelfälle und führen auf diese Weise die Leser zu mancher Erkenntnis, die sich nicht aus jedem anderen Werk zum Verkehrsrecht ergibt, seien es Kommentare oder vor allem Handbücher. Denn während der Lektüre wird rasch klar, dass die jeweiligen Autoren die Normen und das systematische Zusammenspiel der Grundbegriffe des Verkehrsrechts von Grund auf verstanden haben und auf dieser Wissensbasis viel effektiver Wissen bei den Lesern platzieren können als dies durch die Aneinanderreihung von Sonder- und Einzelfällen aus der Judikatur je denkbar wäre. So werden Schutzzweck der Norm, Anscheinsbeweis, Haftungsverteilung und gefahrerhöhende Aspekte von Fahrverhalten mit Leben gefüllt und die Argumentation im eigenen konkreten Fall wird wesentlich erleichtert, manchmal sogar erst ermöglicht, wenn man konsequent mit diesem Kommentar arbeitet. Im direkten Zusammenhang zu lesen sind natürlich die Erläuterungen zur Gefährdungshaftung im StVG, wo ebenfalls in erfreulicher Breite und erstaunlicher Tiefe bspw. der Betrieb eines Kfz oder die Unabwendbarkeit erklärt werden.

Natürlich könnte ich bei zahlreichen Normen kritisch einhaken, Auslassungen monieren, fehlende Auseinandersetzung mit umstrittener Rechtsprechung beklagen oder die eine oder andere Fehlverweisung benennen. Dies ist aber bei einem so breiten Kommentaransatz gar nicht zu vermeiden und kein Werk dieses Umfangs wird wohl den Stempel der Vollständigkeit und Fehlerfreiheit für sich reklamieren wollen. Wichtig sind vielmehr der Gesamteindruck und der Nutzen für die Rechtsanwender und da hat dieser „kleine“ Straßenverkehrsrechtskommentar nach wie vor eine Vorreiterrolle, was Präzision und Aktualität angeht. Aus meiner Sicht gehört dieses Werk auf den Schreibtisch jedes Verkehrsrechtlers, bei Einsteigern in das Themengebiet sollte der Kommentar ohnehin Pflichtlektüre sein.

Donnerstag, 6. Januar 2022

Rezension: Schmerzensgeld-Beträge 2022

Hacks / Wellner / Häcker / Offenloch, Schmerzensgeld-Beträge 2022, 40. Auflage, Anwaltverlag 2022

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Eine große Anzahl von Rechtsanwendern wartet jedes Jahr auf die neue Schmerzensgeldtabelle. Trotz einiger Autorenwechsel ist es ein schönes Zeichen, dass RAin Susanne Hacks weiterhin als Namensgeberin die Tabelle ziert. Fast 1000 Seiten umfasst das großformatige Druckwerk inzwischen, sodass man nach ein paar Mal Schlepperei fast schon Schmerzensgeldansprüche prüfen möchte.

Die Mehrzahl der Nutzer dürfte inzwischen parallel oder überwiegend die Online-Recherche nutzen, da die Schmerzensgeldtabelle auch als Hilfsmittel im Internet verfügbar ist. Dennoch ist gerade die gedruckte Zusammenstellung für den Gesamtüberblick und für den Vergleich von verwandten Entscheidungen höchst hilfreich, sodass ich das gedruckte Werk nicht für die Arbeit im Dezernat missen möchte.

Eingangs findet sich ein „Allgemeiner Teil“, der die Nutzer des Werks über die Grundlagen des Schmerzensgeldanspruchs informiert. Dabei wird auch die Diskussion um die richtige Bemessung angesprochen, also die Frage, ob ein taggenaues Schmerzensgeld oder die Bemessung nach ausfüllungsbedürftigen Faktoren vorzugswürdig ist. Erfasst werden auch Folgefragen wie etwa die Anrechnung nach dem Sozialrecht oder prozessuale Anforderungen an die Geltendmachung des Anspruchs. Auch das „neue“ Hinterbliebenengeld wird skizziert. Natürlich kann diese Einführung kein Lehrbuch und keinen Kommentar ersetzen, aber die Grundzüge auf einen Blick aufbereitet zu bekommen, ist ein wichtiger Baustein der Tabelle.

Den Großteil des Werks nehmen dann die Entscheidungen deutscher Gerichte ein, die auf verschiedene Art und Weise zusammengestellt und sortiert sind. Zuerst wird nach Art der Verletzung unterschieden, dann nach häufigen Verletzungsarten und sodann nach besonderen Verletzungsarten, Verletzungsursachen und Verletzungsfolgen. Weitere Abschnitte thematisieren Entscheidungen zu Kapitalabfindungen und final erfolgt eine Zusammenstellung nach der Höhe des Schmerzensgeldes. Die Darstellung erfolgt dann natürlich immer nur nach den Nummern der schon zuvor mit Details abgedruckten Entscheidungen. Eine individuelle Sortierung und Suche kann man dann mit dem Online-Tool vornehmen, dessen Zugangsdaten auf der Innenrückseite zu finden sind. Den Abschluss bildet ein kleines unfallmedizinisches Wörterbuch, das vielleicht auf die Schnelle den „Pschyrembel“ ersetzen kann.

Durch die Aufbereitung der Entscheidungen erhält man neben den reinen Sachinformationen (Gericht, Entscheidungsdatum, Aktenzeichen, Verletzung, Schmerzensgeldbetrag) weitere Aspekte mitgeteilt. Dazu gehört die Anpassung des ausgeurteilten Betrages auf das Jahr 2021, was bei länger zurückliegenden Entscheidungen natürlich zu einer Steigerung führen kann, die nicht zwingend mit der Realität aktueller Entscheidungen übereinstimmt. Hinzu kommen aber auch Informationen zum Verletzten selbst, zu Dauer und Umfang der Behandlung und möglicher Arbeitsunfähigkeit, die eine Vergleichbarkeit für den eigenen Fall viel eher ermöglichen als die bloßen Rahmenbedingungen. Auch die Zusammenfassung der besonderen Umstände des Falles, etwa Mithaftung, Heilungsprozess, fehlende ärztliche Aufklärung, Diagnosefehler, mittelbare Beeinträchtigung in der Lebensführung oder im Privatleben etc. ermöglicht eine differenzierte Argumentation für den eigenen Fall.

Natürlich ist die Arbeit mit der Tabelle trotz der guten Kategorisierungsarbeit keine Sache von Sekunden, denn man sucht ja nicht nur nach einem Schlagwort oder einer Zahl, sondern muss die Umstände des eigenen Falls mit den Rahmenbedingungen der vorgestellten Urteile abgleichen. Wer sich dieser Mühe unterzieht, wird mit der Schmerzensgeldtabelle einen fundierten, zuverlässigen und auch geduldigen Begleiter im Prozessalltag haben.

Meiner Ansicht nach gehört die Schmerzensgeldtabelle in Druckform und als Online-Tool in die Handbibliothek jedes Zivilrechtlers, der mit Haftungsfällen zu tun hat. Die akribische Arbeit der Autoren und des Verlags ist für die Rechtsanwender echtes Geld wert.

 

Montag, 25. Januar 2021

Rezension: OWiG

Göhler, OWiG, 18. Auflage, C.H. Beck 2021

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

 


Nach wenigen Jahren ist der Göhler nun wieder in einer Neuauflage erschienen und wartet mit einem weiteren Bearbeiterwechsel auf: anstelle von Gürtler bearbeitet nun Thoma dessen bisherigen Bereich, sodass der Göhler weiterhin seinem Ruf als Ministeriumskommentar gerecht wird. Über 1600 Seiten inklusive Verzeichnissen (allerdings auch mit zahlreichen unkommentierten weiteren Gesetzen, deren Abdrucks man in Zeiten der Internetrecherche eigentlich nicht mehr bedürfte) harren der Lektüre durch die Rechtsanwender. Im Vergleich zur Vorauflage mussten v.a. die Kommentierungen zum Einziehungsverfahren nach § 29a und zur elektronischen Aktenführung angepasst werden, aber auch die heterogene Rechtsprechung zu Details des standardisierten Messverfahrens musste rezipiert werden. Der Gesamtblick auf das Bußgeldrecht, der schon immer ein Markenzeichen dieses Werks war, ermöglicht es aber auch, eher unbeachtete Änderungen studieren zu können, wenn bspw. in §§ 49a-c die Auswirkungen des neu gestalteten (europäischen und deutschen) Datenschutzrechts verarbeitet werden.

Gerade die Kommentierung des § 29a darf als sehr gelungen bezeichnet werden. Die dargestellten Parallelen zum StGB und vor allem die sinnvollen Beispiele erleichtern das Verständnis für die Norm erheblich, vor allem wenn es um die Frage des Abzugs von Aufwendungen (Rn. 10 ff.) oder die Anwendung des Opportunitätsprinzips mangels einer Härtefallregelung (Rn. 24) geht.

Die Gestaltung des Kommentars hat weiterhin Verbesserungspotential, gerade was die Mischung aus Nachweisen sowohl im Fließtext als auch in echten Fußnoten angeht, was das dichte Schriftbild betrifft und wenn man die Binnenordnung von teilweise über die Jahre gewachsenen, aber dennoch (oder gerade deswegen) einer Neuordnung durchaus zugänglichen Kommentierungen einzelner Paragraphen betrachtet. Gerade Letzteres ist aber eine echte Mammutaufgabe und die neuen Bearbeiter brauchen da auch erst einmal eine gewisse Einarbeitungszeit. 

Inhaltlich fällt manchmal auf, dass viele Diskussionen aufgegriffen werden, aber vereinzelt in ihrer Aktualiät etwas hinterherhinken, immerhin mit einer recht klaren und betroffenenfreundlichen Positionierung (z.B. § 60 Rn. 49a: erweitertes Akteneinsichtsrecht). Generell würde man sich an mancher Stelle eine Auffrischung von Fundstellen wünschen. Auch erfolgt mitunter eine Positionierung der Autoren, die nicht weiter dogmatisch begründet wird (gesehen z.B. bei § 33 oder § 47). Das ist nicht weiter schlimm, denn ein Kommentar darf auch einmal nur Stellung nehmen. Aber man sollte es in einer Fachdiskussion oder bei Zitierung in einer Gerichtsentscheidung dann eben nicht als gegen andere Entscheidungen belastbare Fundstelle werten, sondern eben als das, was es ist: eine Meinung.

Durch zahlreiche Einleitungen vor großen Abschnitten gelingt es den Autoren, nicht nur das Normengefüge zu erläutern, sondern auch ein großes Gesamtbild des Bußgeldrechts zu zeichnen, was auch rechtspolitische und internationale Aspekte mit einfließen lässt. Zudem wird so der Blick auf die Verknüpfungen zur StPO, zum Verwaltungs- und auch zum Verfassungsrecht geschärft, was wiederum dem kundigen Rechtsanwender einen wichtigen Rückbezug zu § 47 OWiG ermöglicht.

Eine weitere Stärke des Kommentars ist zudem, dass das gesamte Verfahrensrecht, also auch abseits der Hauptverhandlung, ebenbürtig ausgearbeitet wird. Die Erläuterungen zur Vollstreckung des Bußgeldbescheides (§ 90) erfassen so z.B. auch mittelbare und unmittelbare Nebenfolgen, aber auch das selten bekannte gerichtliche Verfahren nach § 103 zur Geltendmachung von Vollstreckungshindernissen wird ausführlich dargestellt.

Auch in der Neuauflage bleibt das Fazit, das schon zur Vorauflage getroffen wurde, gleich: der Göhler ist im Bußgeldrecht unverzichtbar, sowohl für den Erstzugriff, für die Absicherung gefundener Erkenntnisse oder auch zur Vertiefung vorhandenen Wissens. Es ist kein reiner Praktikerkommentar, was sich aber bei der Recherche eher positiv auswirkt: Denn auf diese Weise bleibt die ganzheitliche Sicht auf die Materie bei der Lektüre gewahrt.

Montag, 13. April 2020

Rezension: Messungen im Straßenverkehr

Burhoff / Grün, Messungen im Straßenverkehr, 5. Auflage, ZAP 2020

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl



Im angenehmen Rhythmus von drei Jahren erscheint das Handbuch (hier der Link zur Vorauflage) von Burhoff und Grün zu den Messverfahren und ergänzt so die weiteren Handbücher zum Straf- und Verkehrsrecht. Nunmehr ist die fünfte Auflage erschienen und wartet mit bald 1100 Seiten auf. Der Großteil der Seiten ist dabei den inhaltlichen Ausführungen vorbehalten, welchen anschließend noch ein Teil mit Arbeitshilfen folgt, die fast 200 Seiten umfassen. Enthalten sind dort die Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung in den Bundesländern.

Im Hauptteil findet der Leser drei große Abschnitte vor, wovon der erste (§ 1) den Messverfahren gewidmet ist, der zweite (§ 2) medizinische Aspekte umfasst und der dritte (§ 3) typische Rechtsfragen in Zusammenhang mit gemessenen Verkehrsverstößen beinhaltet.

In den Arbeitshilfen ist das bisher enthaltene Lexikon der Rechtsbegriffe weggefallen. Bei den noch vorhandenen Richtlinien wären ein oder zwei Verbesserungen redaktioneller Art sinnvoll: zum einen sollte im zum Kapitel zugehörigen Inhaltsverzeichnis nicht mit Randnummern, sondern wie in der Inhaltsübersicht ganz vorne mit Seitenzahlen gearbeitet werden, wenn – wie hier – sich eine Randnummer über zahlreiche Seiten erstreckt und jeweils eine Richtlinie umfasst. Zum anderen könnten redaktionelle Hinweise erfolgen, wenn spezifische Rechtsprechung zu einer Richtlinie ergangen ist (z.B. für Baden-Württemberg: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2018 - 2 Rb 9 Ss 794/17, zfs 2018, 353). Auch könnte ein redaktioneller Hinweis dazu erfolgen, ob die in Richtlinien enthaltenen Abstandsvorgaben zwischen Verkehrszeichen und Messstelle auch „nach hinten“ gelten, also zum nächsten Verkehrszeichen. Ebenfalls sinnvoll wäre zusätzlich die Aufnahme von spezifischen Landesrichtlinien und –vorgaben zum Einsatz und zur Aufstellung der hoch umstrittenen Enforcement Trailer sowie zu stationären Anlagen. Vielleicht wird die sechste Auflage da Abhilfe schaffen.

Sodann zum eigentlichen Inhalt. Im ersten Teil findet man ganz klassisch Unterkapitel zum Abstandsmessverfahren und zu den verschiedenen Messsystemen für die Geschwindigkeit, dazu zur Rotlichtüberwachung und zum gewerblichen Personen- und Güterverkehr: insbesondere das kurze Kapitel zu den Wiegungen ist eine sehr empfehlenswerte Lektüre, da es zu diesem Problemkreis nahezu keine ausführliche Literatur gibt. Die einzelnen Kapitel beschreiben verschiedene Messsysteme, Anforderungen und Problempunkte. Flankiert werden die Ausführungen in § 1 aber weiterhin von bedenklichen Ausführungen der (technischen) Autoren zu allerlei rechtlichen Fragen (Bewertung der Rechtsfigur des standardisierten Messverfahrens; Bejubelung der Entscheidung des Saarl. VerfGH vom 5.7.2019 ohne Nennung einer einzigen Entscheidung, die sich dagegen ausgesprochen hat, Stand des Buchs ist November 2019; prominente Nennung der verfehlten Empfehlung des 54. VGT 2016 zum standardisierten Messverfahren u.a.). Dies ist zum einen angesichts von § 3 des Buches weder erforderlich, noch sind die Behauptungen vollständig belastbar. Darüber hinaus hat es einen argen Beigeschmack, wenn sich die Autoren der VUT selbst dafür beweihräuchern, dass bspw. ihre Arbeit angeblich aufzeige, dass die PTB ihre eigenen Vorgaben nicht umsetze (S. 14). Dazu sei nur anzumerken, dass es in der einschlägigen und maßgebenden instanzgerichtlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung positiv gesagt Entscheidungen allenfalls in überschaubarer Anzahl gibt, die diesen behaupteten Zusammenhang ebenfalls so sehen. Ein bisschen weniger Eigenwerbung wäre in einem solchen Handbuch doch angebracht (vgl. auch das „VUT-Prüfschema“, S. 21).

Das Kapitel zu den medizinischen Aspekten gefällt mir nach wie vor am besten, da hier sehr schön der morphologische Bildvergleich beschrieben wird und so der Befürchtung Einhalt geboten wird, es würde sich hier um eine Art Kaffeesatzlese, nur mit Pixeln, handeln. Insbesondere der wichtige Hinweis darauf, dass diese Art der Begutachtung gerade keine Merkmalshäufigkeiten liefern kann (und diese aufgrund des Gutachtenstyps auch gar keine Rolle spielen können), sollte Pflichtlektüre für alle Juristen sein, die sich mit Ordnungswidrigkeiten befassen. Bei der Frage der notwendigen Einhaltung von Warte- und Kontrollzeit bei der Atemalkoholmessung sollte, nachdem in § 3 Rn. 158 auf § 2 Rn. 119 verwiesen wird, auch (endlich) umgekehrt der Binnenverweis auf die Darstellung der Rechtsprechung erfolgen. Auch die neuere Rechtsprechung zur Hypoventilation (z.B. OLG Zweibrücken zfs 2019, 290) dürfte gerne in beiden Kapiteln aufgenommen werden .

Die rechtlichen Ausführungen in § 3 werden von Burhoff und nun neu von Niehaus gewohnt souverän mit der bekannten hohen Nachweisdichte geführt. Wie immer würde ich an der einen oder anderen Stelle etwas anders schreiben oder differenzierter behaupten, aber das sind Kleinigkeiten oder Darstellungsvorlieben, die nichts an der hohen Qualität der Ausführungen ändern. Nur ein Beispiel: Niehaus legt vorbildlich ab S. 804 dar, wie der Streit um die Reichweite des Akteneinsichtsrechts bei standardisierten Messverfahren zu entscheiden sein sollte. Allerdings liefert auch er (noch) keine genaue Begründung dafür, warum der Betroffene auch Einsicht in die gesamte Messreihe erhalten sollte. Hier hätten gerne einige Sätze zu den klassischen Einwänden (Datenschutz, Verhältnismäßigkeit) erfolgen können, dazu auch einige technische Ausführungen dazu, was denn der Sachverständige mit der gesamten Messreihe anstellen könnte, wenn es sich nicht um ein einen aufmerksamen Messbetrieb erforderndes Gerät handelt: welche Erkenntnisse kann er gewinnen, die sich dann auch auf die konkrete Einzelfallmessung auswirken würden? Denn zu solchen Details habe ich auch in § 1 nichts gefunden, was ich sofort in eine diese Einsicht bejahende Entscheidung hätte übernehmen können.

Das Handbuch gehört trotz der genannten Kritikpunkte zu den Büchern, mit denen man sich als Bußgeldrechtler auseinander setzen muss. Dass einige Aspekte einseitig dargestellt werden, ist zu verschmerzen, denn auch in zivilrechtlichen Kommentaren fällt die Ausarbeitung des § 249 BGB je nach Autor für und gegen die Haftpflichtversicherungen aus – man muss es eben wissen und für sich gewichten. Die gebotenen technischen Details sind erfreulich vielfältig, die flankierenden rechtlichen Ausführungen nützlich. Die kombinierte Nutzung mit dem OWi-Handbuch von Burhoff wird durch viele interne Verweise sinnvoll gefördert.

Mittwoch, 25. März 2020

Rezension: Der Autokauf

Reinking / Eggert, Der Autokauf, 14. Auflage, Luchterhand 2020

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Andrae & Simmer, Saarbrücken



Seit nunmehr 40 Jahren existiert dieses Handbuch zum Autokaufrecht und belegt damit, wie wichtig dem Deutschen sein Auto ist. Mittlerweile hat das Werk 1.500 Seiten Umfang. Wie eh und je wird unterteilt zwischen dem Verkauf neuer Kraftfahrzeuge und dem An- und Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge sowie dem Autoleasing.

Jedem der genannten Bereiche ist ein eigener umfangreicher Abschnitt gewidmet. Der Aufbau unterscheidet sich gegenüber den Vorauflagen nicht und kann daher mittlerweile wohl schon als „altbekannt“ bezeichnet werden. Die sehr feine Untergliederung im Inhaltsverzeichnis erlaubt, zusammen mit dem Stichwortverzeichnis (es gibt um genau zu sein sogar zwei Verzeichnisse, eines zum Autokauf und eines zum Leasing), ein schnelles Auffinden der gesuchten Informationen.

Die Aktualisierung des Werkes brachte nun, wie könnte es anders sein, auch die Neuerungen rund um den sogenannten Dieselskandal in das Werk mit ein. Redaktionsschluss war im August 2019 und damit kurz vor der mündlichen Verhandlung im VW-Musterfeststellungsverfahren. Zu diesem Zeitpunkt existierte schon ein Gutteil obergerichtlicher Rechtsprechung, die von den Autoren verwertet wurde.

Auch die Auswirkungen der Förderung von Elektromobilität auf das Leasing, die Thematik des „Widerrufsjokers“ sowie die einschlägigen Entscheidungen europäischer Gerichte (z. B. jene zur Frage der Begrenzung der Haftungsdauer/Verjährung in AGB) haben Eingang in das Werk gefunden.

Dass das Werk am Puls der Zeit operiert, ist z.B. dadurch erkennbar, dass im Stichwortverzeichnis auch die „Abschalteinrichtung“ mit mehreren Fundstellen verzeichnet ist. Unter der Rn. 624g und den fortfolgenden Randnummern sind die neueren Informationen insbesondere auch in Punkto Dieseltechnik zu finden. Dort wird der Zusammenhang zwischen einer unzulässigen Abschalteinrichtung und der EG-Typgenehmigung dargestellt. Auch werden Brücken geschlagen zum Fahrzeugzulassungsrecht. Auch die Überschrift „Mangelhaftigkeit der Fahrzeuge aus dem VW-Konzern mit Motor EA189“ findet sich mittlerweile in dem Werk. Darauf folgend werden die verschiedenen Aspekte der Dieselfälle in der dem Werk eigenen Art und Weise aufgearbeitet. Es werden die Fragen der Beschaffenheitsvereinbarung, der Behebbarkeit eines solchen Mangels und noch viele weitere diskutierte Aspekte angesprochen. Auch auf Fahrzeuge anderer Hersteller wird Bezug genommen.

Nicht nur für die Einarbeitung, sondern auch für die vertiefte Bearbeitung von Dieselfällen findet der Sachbearbeiter hier viele wichtige Informationen, die er für eine treffende Auseinandersetzung mit der Thematik benötigt.

Auch die übrigen im Autokaufrecht auftauchenden Fragestellungen beantwortet das Werk gewohnt kompetent und ausführlich. Es handelt sich nach wie vor um ein Werk, das in der Bibliothek nicht fehlen sollte, wenn man sich regelmäßig mit Autokauffällen zu befassen hat. Mit 189,00 € ist das Werk angesichts seines Umfangs auch sicherlich nicht zu teuer bezahlt.


Sonntag, 9. Februar 2020

Rezension: Schmerzensgeldtabelle 2020

Slizyk, Schmerzensgeldtabelle 2020, 16. Auflage, C.H. Beck 2020

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl



Die Beck’sche Schmerzensgeldtabelle ist ein Klassiker im Verkehrs- und Schadensrecht und hat in den jährlichen Besprechungen der Praktiker immer gut abgeschnitten. Inzwischen ist die Verbindung von Print und Online weiter vorangeschritten, denn zusätzlich zum großformatigen, über 900 Seiten starken Werk erhält man einen Freischaltcode, mit dem man ein Modul bei Beck-Online für ein Jahr nutzen kann.

Das Buch vereint nach wie vor eine handbuchartige Einführung zum Schmerzensgeld und sodann mehr als 4300 Entscheidungen zum Thema, die mit den wesentlichen Grunddaten abgebildet und nach verschiedenen Themen sortiert sind.

Im Rahmen der einleitenden Ausführungen zum Schmerzensgeld wird einerseits die Rechtsprechung des BGH, andererseits rechtliches Grundlagenwissen aufbereitet, sodass man auch als Einsteiger in die Materie wertvollen Wissensgewinn erzielen kann. Die Erläuterung der Funktionen einer Schmerzensgeldzahlung ist auch hinreichend ausdifferenziert, um im Ernstfall eine sinnvolle Argumentationsgrundlage zu haben. Immerhin darf nicht vergessen werden, dass auch im Rahmen von Adhäsionsentscheidungen Schmerzensgeldentscheidungen denkbar sind, wo die Begründung mitunter schwieriger ist und man deshalb auch auf die Funktionen der Zahlung zurückgreifen muss. Erfreulich sind die ergänzenden Ausführungen zu Kinderunfällen, prozessualer Geltendmachung und steuerrechtlicher Betrachtung.

Die gesammelten und ausgewerteten Entscheidungen werden in drei große Teile untergliedert, sodass man einmal eine Auflistung „Von Kopf bis Fuß“ vorfindet, sodann so genannte „alltägliche Verletzungen“ und schließlich „besondere Verletzungen und Verletzungsfolgen“. Zu letzteren zählen etwa die Schockschäden oder Schäden mit Fernwirkung, Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder die Wertung vorsätzlicher Handlungen.

Es handelt sich bei der Tabelle um ein gutes und bewährtes Arbeitsmittel, das nicht nur Fakten und Sortierung liefert, sondern auch den dogmatischen Unterbau. Zur Absicherung des eigenen Begründungskonzepts ist das Werk ebenso hilfreich wie zur erstmaligen Orientierung für eine Schmerzensgeldbemessung. Insofern fällt das Fazit leicht: Jedes Jahr aufs Neue wertvoll.