Samstag, 10. August 2024

Rezension: GWB

Bechtold / Bosch (Hrsg.), Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, 10. Auflage C.H. Beck 2021

Von RA Dr. Peter Gussone, Berlin

Der Bechtold gehört unter Kartellrechtlern aller Couleur, seien sie aus Justiz, Verwaltung, Hochschule oder Anwaltschaft, sicherlich zu den Standardwerken. Er dürfte in kaum einer Bibliothek fehlen. Die mittlerweile 10. Auflage des Werkes aus der orangen Reihe des Beckverlags ist mit Stand Mai 2021 erschienen. Sämtliche, insbesondere den Bereich der Digitalwirtschaft betreffenden Änderungen der 10. GWB-Novelle konnten berücksichtigt werden. Die Neuauflage ist für Oktober 2024 angekündigt (siehe Coverabbildung).

Ein zentraler Bestandteil der Novelle ist die Modernisierung der Missbrauchsaufsicht. Die wohl bedeutendste Änderung erfolgt dabei durch den neu eingeführten § 19a GWB. Er ermöglicht dem Bundeskartellamt erstmals ein frühzeitiges Eingreifen bei Wettbewerbsgefährdungen durch bestimmte große Digitalkonzerne. Unternehmen, denen aufgrund ihrer strategischen Stellung und ihrer Ressourcen eine besondere marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt, kann das Bundeskartellamt bestimmte Verhaltensweisen vorbeugend untersagen. Beispiele für solche Verhaltensweisen sind die Selbstbevorzugung von konzerneigenen Diensten oder die Behinderung des Marktzutritts von Dritten durch die Verarbeitung wettbewerbsrelevanter Daten.

Die Fusionskontrolle wurde weiter entbürokratisiert. Die meisten Zusammenschlussvorhaben sind in Deutschland erst anmeldepflichtig, wenn die beteiligten Unternehmen weltweit bzw. im Inland bestimmte Mindestumsätze erzielen. Künftig unterliegen Zusammenschlüsse nur dann der Kontrolle, wenn u.a. ein beteiligtes Unternehmen in Deutschland mindestens einen Jahresumsatz von 50 Millionen Euro macht, statt bisher 25 Millionen und außerdem ein anderes beteiligtes Unternehmen einen Jahresumsatz in Deutschland von mindestens 17,5 Millionen Euro erzielt, statt bisher fünf Millionen. Das Bundeskartellamt kann künftig außerdem Unternehmen in bestimmten Wirtschaftszweigen auch unterhalb der Umsatzschwellen dazu verpflichten, Zusammenschlüsse anzumelden. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen, u.a. Schwellenwerte, erfüllt sein und das Bundeskartellamt muss zunächst in einem der betroffenen Wirtschaftszweige eine Sektoruntersuchung durchgeführt haben, § 39a GWB.

Ein weiterer Schwerpunkt der Novelle war die Umsetzung der sog. ECNplus-Richtlinie. In Angleichung an das auf EU-Ebene bestehende System sind Unternehmen und ihre Mitarbeiter künftig verpflichtet, in einem gewissen Rahmen an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken.

Ein wichtiger Schritt ist zudem die Stärkung der Kartellbehörden im gerichtlichen Bußgeldverfahren, wonach das Bundeskartellamt auch nach Einspruch gegen eine Bußgeldentscheidung – statt wie bisher nur die Generalstaatsanwaltschaft – zuständige Verfolgungsbehörde bleibt und im gerichtlichen Bußgeldverfahren künftig über dieselben Rechte wie die Staatsanwaltschaft verfügt.

Auch im Bereich der Bußgeldvorschriften enthält die Novelle verschiedene Neuerungen. So sind neue Regeln in Bezug auf Geldbußen gegen Unternehmensvereinigungen vorgesehen. Außerdem hat das Kronzeugenprogramm nun eine gesetzliche Verankerung erfahren. Weiter werden mit der Novelle die Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen des Bundeskartellamtes abgesenkt, um auch so die Möglichkeit für ein schnelleres und effizienteres Eingreifen in gefährdeten Märkten zu verbessern. Auch bei der Akteneinsicht gibt es für die Praxis relevante Änderungen. Während die Anhörung in Kartellverwaltungs-verfahren künftig auch mündlich erfolgen kann, sorgen konkretisierte Bestimmungen zur Akteneinsicht von Verfahrensbeteiligten und Dritten für Rechtsklarheit in Verfahren.

Schließlich wird die etablierte Praxis, eine informelle Beratung von Unternehmen durch Schreiben des oder der Vorsitzenden einer Beschlussabteilung vorzunehmen, nun im Gesetz normiert.

Sämtliche Änderungen des GWB durch das sog. Digitalisierungsgesetz (10. GWB-Novelle) werden in gewohnter Prägnanz und Übersichtlichkeit im Bechtold kommentiert. Wissenschaftliche Tiefe war dabei nie das Ziel des Kommentars, der vor allem dem Praktiker einen schnellen Blick auf die wesentlichen Fragestellungen ermöglichen möchte. Dies gelingt durchweg: Fettdruck im Text erleichtert die Orientierung, auf Mindermeinungen wird, wenn auch knapp, verwiesen und die wichtigste Rechtsprechung findet sich an den entsprechenden Stellen.

Der Bechtold ist auch deshalb praktisch, weil er stets eine Konkordanzliste und eine konsolidierte Gesetzesfassung des aktuellen GWB enthält. So kann man nicht nur unmittelbar schauen, welche Normen neu sind bzw. Vorgängernormen entsprechen. Man sieht auch im Gesetzestext selber in der konsolidierten Fassung anhand von Unterstreichungen die Änderungen direkt im Wortlaut. Wer schon einmal versucht hat, Vergleichbares schnell zu googlen, wird wissen, dass solche Übersichten schwer zu finden sind.

Schließlich machen gut ein Viertel des Werkes die Anhänge aus (ab S. 917). Hier finden sich die wesentlichen Relevanztexte des europäischen und deutschen Kartellrechts bzw. der Kartellrechtspraxis des Bundeskartellamtes (z.B. Bußgeldleitlinien und die diversen Leitfäden des Amtes).