Bechtold / Bosch (Hrsg.), Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, 10. Auflage C.H. Beck 2021
Von RA Dr. Peter Gussone, Berlin
Der Bechtold gehört unter Kartellrechtlern
aller Couleur, seien sie aus Justiz, Verwaltung, Hochschule oder Anwaltschaft,
sicherlich zu den Standardwerken. Er dürfte in kaum einer Bibliothek fehlen. Die
mittlerweile 10. Auflage des Werkes aus der orangen Reihe des Beckverlags ist
mit Stand Mai 2021 erschienen. Sämtliche, insbesondere den Bereich der
Digitalwirtschaft betreffenden Änderungen der 10. GWB-Novelle konnten
berücksichtigt werden. Die Neuauflage ist für Oktober 2024 angekündigt (siehe
Coverabbildung).
Ein zentraler Bestandteil der Novelle ist
die Modernisierung der Missbrauchsaufsicht. Die wohl bedeutendste Änderung
erfolgt dabei durch den neu eingeführten § 19a GWB. Er ermöglicht dem
Bundeskartellamt erstmals ein frühzeitiges Eingreifen bei Wettbewerbsgefährdungen
durch bestimmte große Digitalkonzerne. Unternehmen, denen aufgrund ihrer
strategischen Stellung und ihrer Ressourcen eine besondere marktübergreifende
Bedeutung für den Wettbewerb zukommt, kann das Bundeskartellamt bestimmte
Verhaltensweisen vorbeugend untersagen. Beispiele für solche Verhaltensweisen
sind die Selbstbevorzugung von konzerneigenen Diensten oder die Behinderung des
Marktzutritts von Dritten durch die Verarbeitung wettbewerbsrelevanter Daten.
Die Fusionskontrolle wurde weiter
entbürokratisiert. Die meisten Zusammenschlussvorhaben sind in Deutschland erst
anmeldepflichtig, wenn die beteiligten Unternehmen weltweit bzw. im Inland
bestimmte Mindestumsätze erzielen. Künftig unterliegen Zusammenschlüsse nur
dann der Kontrolle, wenn u.a. ein beteiligtes Unternehmen in Deutschland
mindestens einen Jahresumsatz von 50 Millionen Euro macht, statt bisher 25
Millionen und außerdem ein anderes beteiligtes Unternehmen einen Jahresumsatz
in Deutschland von mindestens 17,5 Millionen Euro erzielt, statt bisher fünf
Millionen. Das Bundeskartellamt kann künftig außerdem Unternehmen in bestimmten
Wirtschaftszweigen auch unterhalb der Umsatzschwellen dazu verpflichten,
Zusammenschlüsse anzumelden. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen, u.a.
Schwellenwerte, erfüllt sein und das Bundeskartellamt muss zunächst in einem
der betroffenen Wirtschaftszweige eine Sektoruntersuchung durchgeführt haben, § 39a
GWB.
Ein weiterer Schwerpunkt der Novelle war
die Umsetzung der sog. ECNplus-Richtlinie. In Angleichung an das auf EU-Ebene
bestehende System sind Unternehmen und ihre Mitarbeiter künftig verpflichtet,
in einem gewissen Rahmen an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken.
Ein wichtiger Schritt ist zudem die
Stärkung der Kartellbehörden im gerichtlichen Bußgeldverfahren, wonach das
Bundeskartellamt auch nach Einspruch gegen eine Bußgeldentscheidung – statt wie
bisher nur die Generalstaatsanwaltschaft – zuständige Verfolgungsbehörde bleibt
und im gerichtlichen Bußgeldverfahren künftig über dieselben Rechte wie die
Staatsanwaltschaft verfügt.
Auch im Bereich der Bußgeldvorschriften
enthält die Novelle verschiedene Neuerungen. So sind neue Regeln in Bezug auf
Geldbußen gegen Unternehmensvereinigungen vorgesehen. Außerdem hat das
Kronzeugenprogramm nun eine gesetzliche Verankerung erfahren. Weiter werden mit
der Novelle die Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen des
Bundeskartellamtes abgesenkt, um auch so die Möglichkeit für ein schnelleres
und effizienteres Eingreifen in gefährdeten Märkten zu verbessern. Auch bei der
Akteneinsicht gibt es für die Praxis relevante Änderungen. Während die Anhörung
in Kartellverwaltungs-verfahren künftig auch mündlich erfolgen kann, sorgen
konkretisierte Bestimmungen zur Akteneinsicht von Verfahrensbeteiligten und
Dritten für Rechtsklarheit in Verfahren.
Schließlich wird die etablierte Praxis,
eine informelle Beratung von Unternehmen durch Schreiben des oder der
Vorsitzenden einer Beschlussabteilung vorzunehmen, nun im Gesetz normiert.
Sämtliche Änderungen des GWB durch das
sog. Digitalisierungsgesetz (10. GWB-Novelle) werden in gewohnter Prägnanz und
Übersichtlichkeit im Bechtold kommentiert. Wissenschaftliche Tiefe war dabei
nie das Ziel des Kommentars, der vor allem dem Praktiker einen schnellen Blick
auf die wesentlichen Fragestellungen ermöglichen möchte. Dies gelingt durchweg:
Fettdruck im Text erleichtert die Orientierung, auf Mindermeinungen wird, wenn
auch knapp, verwiesen und die wichtigste Rechtsprechung findet sich an den entsprechenden
Stellen.
Der Bechtold ist auch deshalb praktisch,
weil er stets eine Konkordanzliste und eine konsolidierte Gesetzesfassung des
aktuellen GWB enthält. So kann man nicht nur unmittelbar schauen, welche Normen
neu sind bzw. Vorgängernormen entsprechen. Man sieht auch im Gesetzestext
selber in der konsolidierten Fassung anhand von Unterstreichungen die Änderungen
direkt im Wortlaut. Wer schon einmal versucht hat, Vergleichbares schnell zu
googlen, wird wissen, dass solche Übersichten schwer zu finden sind.
Schließlich machen gut ein Viertel des
Werkes die Anhänge aus (ab S. 917). Hier finden sich die wesentlichen
Relevanztexte des europäischen und deutschen Kartellrechts bzw. der
Kartellrechtspraxis des Bundeskartellamtes (z.B. Bußgeldleitlinien und die
diversen Leitfäden des Amtes).
