Hoeren / Pinelli, IT-Vertragsrecht, 3. Auflage, DeGruyter 2022
von Dr. iur.
Carina Wollenweber-Starke, LL.M., Wirtschaftsjuristin, Wiehl
Das 410-seitige
Hardcover-Werk „IT-Vertragsrecht“ von Prof. Dr. Thomas Hoeren und Rechtsanwalt
Stefan Pinelli erscheint bereits in der 3. Auflage. Es handelt sich um ein
Handbuch für den Praktiker, welches als Leitfaden für die Erstellung und
Bearbeitung von IT-Verträgen mit dem Schwerpunkt „Software“ dienen soll.
Insgesamt ist
das Werk in 9 Kapitel gegliedert. Das 1. Kapitel beschäftigt sich mit dem
Schutz von IT-Produkten. Dargestellt wird bspw. die Entstehungsgeschichte des
GeschGehG und die Neuerungen im Vergleich zu §§ 17-19 UWG. Im 2. Kapitel wird
das namensgebende „IT-Vertragsrecht“ auf 16 Seiten näher beleuchtet. Daran
anschließend folgen 5 Kapitel zu unterschiedlichen, häufig anzutreffenden
Vertragsarten (z.B. Softwareüberlassung, -erstellung, -vermietung, -leasing,
-wartung und Pflege). Anzumerken ist, dass die Abschnitte über
Softwarevermietung und Softwareleasing lediglich 6 bzw. 8 Seiten umfassen und
demnach nicht sonderlich umfangreich ausfallen. Dagegen schlagen die Kapitel
über Softwareüberlassung und Softwareerstellung mit 98 bzw. 88 Seiten zu Buche.
Bei Kapitel 4 zu Softwareerstellungsverträgen fällt insbesondere die agile
Programmierung auf, die in der Praxis von großer Wichtigkeit ist. Im 7. Kapitel
thematisieren die Autoren u.a. die Arbeitnehmerüberlassung. Kapitel 8 geht auf
besondere Softwareverträge ein. Thematisiert werden hier u.a. Cloud Computing und
Open Source Software wie z.B. die General Public License (GPL) und die Apache
Software License. Das 9. und damit letzte Kapitel widmet sich auf 10 Seiten dem
Datenvertragsrecht.
Gesetzgebung,
Rechtsprechung und Literatur wurden bis Januar 2022 berücksichtigt. Die zum
01.01.2022 in Kraft getretenen Regelungen in Bezug auf Verträge über Digitale
Produkte in den §§ 327 bis 327u BGB konnten noch Berücksichtigung finden.
Obwohl
gelegentlich Musterklauseln vorhanden sind (z.B. S. 192 f.:
Gewährleistung/Haftung, sogar unterteilt in B2B und B2C; S. 298:
Leasingvertrag), ist das Werk nicht als Klausel- oder Vertragssammlung
anzusehen. Es gibt demnach z.B. keinen ausgestalteten
Softwareerstellungsvertrag, obwohl in Fußnote 1100 geschrieben steht, dass sich
dieser im Anhang befinden solle. Allerdings werden regelmäßig Beispiele für
Klauseln genannt, welche zulässig (z.B. S. 179: Haftungsausschluss) bzw.
unzulässig (z.B. S. 64: Online-Erschöpfung; S. 163 f.: Ausschluss von
bestimmten Gewährleistungsrechten in AGB; S. 171 f.: Mängelrüge; S. 178 f.:
ebenfalls Haftungsausschluss) sind. Gelegentlich umschreiben die Autoren nur,
wie eine Klausel auszusehen bzw. nicht auszusehen hat, geben dann aber kein
Beispiel dafür (z.B. S. 117: Auditklausel; S. 327: insolvenzfeste Überlassungsverpflichtung),
sodass der Leser wieder auf sich allein gestellt ist.
Auf S. 191
empfehlen die Autoren pauschal, das UN-Kaufrecht in Verträgen nicht mehr
explizit auszuschließen. Da dennoch Unterschiede in beiden Rechtsordnungen
(BGB/HGB und UN-Kaufrecht) bestehen, welche allerdings nicht näher thematisiert
werden, ist höchst verwunderlich, dass eine solche pauschale Empfehlung
ausgesprochen wird. Auf Seite 351 wiederum wird empfohlen, deutsches Recht
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts zu wählen. Dieser Widerspruch sollte in der
nächsten Auflage dringend aufgelöst werden, damit der Leser eine eindeutige
Empfehlung erhält.
Besonders
spannend sind die gelegentlichen Vergleiche mit anderen Rechtsordnungen (z.B.
S. 42: Grenzziehung zwischen Idee und Form bei einer Software in den USA; S.
43: Schöpfer bei computergenerierter Software in Großbritannien; S. 56:
Vervielfältigung bei RAM-Kopien in Australien).
Auch weitere
interessante Fakten werden aufgegriffen (z.B. S. 141: Gesetzesentwurf zum
Wahlrecht des Verkäufers; S. 222: geplanter Gesetzesentwurf zur Änderung der
InsO in 2007 und 2012, welcher sich allerdings nie durchgesetzt hat). Sehr
praxisrelevant sind die auf Seite 344 gelisteten Länder, für welche im
Datenschutzrecht ein Angemessenheitsbeschluss besteht. Allerdings ist diese
Liste nicht aktuell (z.B. Japan ist nicht gelistet). Es wäre auch vorteilhafter
gewesen, einen Link für den Leser in die Fußnote aufzunehmen, damit sich dieser
stets auf dem Laufenden halten kann.
Insbesondere der
Abgas-Skandal findet regelmäßig Einzug in das Werk (z.B. S. 160: vorsätzliche
sittenwidrige Schädigung), was aufgrund der Softwarethematik nicht
verwunderlich ist.
Zudem wird auch
immer wieder Bezug genommen auf veraltete Normen und deren aktuelle Position im
Gesetz (z.B. S. 88: § 651 BGB a.F., jetzt § 650 BGB; S. 121: § 434 BGB a.F.).
Dies wird insbesondere für diejenigen Leser von Bedeutung sein, die noch mit
der älteren Fassung vertraut sind.
Positiv zu
erwähnen sind auch die regelmäßigen Vergleiche (z.B. S. 261: Nacherfüllungsrecht
im Kauf- und Werkvertragsrecht).
Wenig bekannte
Begriffe werden dem Leser erläutert (z.B. S. 66: Dongle-Abfrage).
Mitunter fällt
auf, dass englischsprachige Zitate vorhanden sind, welche aber nicht ins
Deutsche übersetzt werden (z.B. S. 71: Präambel der
EU-Softwareschutzrichtlinie; S. 104: CPU-Klausel), sodass der Leser zum
Verständnis auch des Englischen mächtig sein muss.
Das Werk begnügt
sich nur mit Text. Es gibt keine Abbildungen, Tabellen, Diagramme etc. Der Text
wird auch nur durch ein neues Kapitel oder Unterkapitel unterbrochen. Es gibt
z.B. keine Hervorhebungen von Empfehlungen für die Praxis wie Kästchen oder
Ausrufezeichen und auch keine Wiederholungen am Ende eines Kapitels (Ausnahme:
S. 120: Hauptleistungspflichten und Nutzungsrechte bei
Softwareüberlassungsverträgen; sehr kurzes Fazit jeweils S. 284 zur agilen
Programmierung und S. 403 f. zum Datenvertragsrecht). Dies ist sehr schade, da
sich so wirklich wichtige Empfehlungen im Text verstecken (z.B. S. 159:
Mitverschulden bei mangelnder Datensicherung; S. 223: Mitwirkungspflichten und
Pönalen im SLA) und sich kaum einprägen. Für den Leser können seitenweise Text
ohne Auflockerung (z.B. S. 25-35: Datenbankschutz) monoton werden.
Zudem ist
anzumerken, dass zwar die regelmäßige Unterscheidung zwischen B2B- und
B2C-Verträgen (z.B. S. 139: Verkürzung der Verjährungsfrist in AGB) und auch
zwischen Individualabrede und AGB sehr wichtig ist. Allerdings ist mitunter
nicht immer eindeutig, in welchem Bereich sich der Leser momentan befindet
(z.B. S. 165: Ausschluss der Gewährleistung). Hier wäre eine klarere Trennung
wünschenswert, welche ggf. mit Tabellen a.ö. Hilfsmitteln hätte erreicht werden
können.
Sprachlich fällt
auf, dass der Text teilweise sehr verklausuliert ist. Zwar wird ein Jurist das
Geschriebene verstehen können; dennoch wäre es nicht verkehrt gewesen, wenn
sich die Autoren für eine etwas einfachere Sprache entschieden hätten (z.B.
168: „Auf der Ebene von Einkaufsbedingungen folgt daraus gleichzeitig, dass es
dem Verwender als Besteller nicht in die Hand gegeben ist, die Voraussetzungen
einer verschuldensunabhängigen Garantiehaftung formularmäßig auszubedingen,
wenn und soweit eine derartige Einstandspflicht nicht Ergebnis eines
Individualvertrags (…) ist.“; S. 354: „Wird der Hinweis vergessen, ist es zu
unterlassen, die Software ohne Hinweis zu verbreiten.“).
Zudem ist
anzumerken, dass insbesondere bei den sog. Kardinalpflichten vermehrt
Wiederholungen mit z.T. identischem Wortlaut innerhalb von wenigen Seiten
auftauchen (S. 176, 183, 185). Dies gilt ebenso für die Abnahme (S. 240, 243
und 278). Hier wären Verweise auf die entsprechenden Seiten ausreichend
gewesen.
In Bezug auf
Abkürzungen fällt z.T. eine gewisse Uneinheitlichkeit auf. Z.B. wird auf den
Seite 142 „Business to Consumer“, „Business to Business“ und „Europäischer
Gerichtshof“ geschrieben, obwohl auf den Seiten 139 bzw. 141 noch von „B2B“ und
„EuGH“ die Rede war.
Der Inhalt wird
knapp in einer Inhaltsübersicht und detaillierter im Inhaltsverzeichnis
wiedergegeben. Es sind ein Abkürzungsverzeichnis und ein allgemeines
Literaturverzeichnis vorhanden. Vor jedem Kapitel wird die spezifische
Literatur dargestellt. Das Werk schließt mit einem Stichwortverzeichnis. Ein
Rechtsprechungsverzeichnis sucht der Leser vergebens. Auch die Normen aus dem
Gesetzestext, auf welche Bezug genommen wird, sind nicht enthalten (Ausnahme:
S. 254: § 648a Abs. 4 BGB), sodass sich der Leser den Text z.B. im Internet
anschauen müsste.
Mit Hilfe des
Fettdrucks wird auf besonders wichtige Informationen hingewiesen. Die
umfangreichen Quellen (z.B. Gerichtsentscheidungen und Literatur) befinden sich
in der Fußzeile. In befinden sich auch weitergehende Erläuterungen (z.B. S.
179: salvatorische Klausel). Insgesamt existieren 1873 Fußnoten. Die Kopfzeile
gibt an, in welchem Kapitel und Unterpunkt sich der Leser momentan aufhält.
Randnummern gibt es jedoch nicht. Wenn innerhalb des Werkes verwiesen wird, was
eher selten der Fall ist, wird auf Seiten verweisen (z.B. S. 285: zum Cloud
Computing). Auf Seite 317 wird nach oben verwiesen, ohne die konkrete Stelle
anzugeben. Der Leser müsste dann selbst blättern oder das Inhaltsverzeichnis
bemühen, was umständlich ist.
Fazit: In
unserem täglichen Leben nimmt die Bedeutung des Digitalen immer mehr zu. Daher
verwundert es auch nicht, dass sich dies auch im Rechtlichen widerspiegelt.
Insgesamt kann das Werk zu dieser Thematik noch empfohlen werden. Allerdings
haben die Autoren durchaus noch Potential nach oben
und mit ein paar Eingriffen kann das Werk noch leserfreundlicher und besser
gestaltet werden. Dazu zählt, dass besonders wichtige Empfehlungen für die
Praxis zusätzlich gekennzeichnet werden sollten. Auch eine kurze
Zusammenfassung am Ende eines Kapitels wäre hilfreich, damit sich der Leser das
Geschriebene besser einprägen kann.






