Wolf
/ Neuner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 10. Auflage, C.H. Beck 2012
Von
RiAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl
Alle Jahre wieder
geschieht es, dass eines der „großen“ Lehrbücher neu aufgelegt wird, so wie diesmal
das Lehrbuch zum BGB AT, das mit einem neuen verantwortlichen Bearbeiter, Neuner, nach 10 Jahren überarbeitet und
aktualisiert auf den Markt kommt. Groß kann man diese Werke nicht nur wegen des
opulenten Umfangs bezeichnen, sondern auch, weil sie in ihrer Art Meilensteine
juristischer Literatur sind, an denen sich Nachfolger und Konkurrenten
ausrichten und messen müssen. Begründet von Larenz,
fortgeführt bis zur 9. Auflage von Wolf,
hat dieses Werk tausende von Studenten begleitet und bereichert. Und selbst
wenn sich bei dem einem oder anderen während der Erstlektüre eine leichte
Überforderung eingestellt haben könnte, erkannte man rasch, dass die
Ausführungen im Gegensatz zur hektischen Skriptenliteratur etwas Zeitloses
hatten, auf das man immer wieder zurückgreifen konnte. Es ist dann umso
schöner, wenn man - fernab der Zwänge, sich das Recht erst einpauken und
anschließend Prüfungen bestehen zu müssen - solche Werke im Berufsleben wieder
zur Hand nehmen und tatsächlich darin schmökern kann, selbst um Problemen, die
in der Praxis auftreten, einfach einmal wieder auf den Grund zu gehen, aber
auch, um der Ankündigung des neuen Bearbeiters neugierig nachzugehen, dass
zentrale Teile des Werks neu verfasst wurden. Immerhin ist Neuner bereits als Autor exzellenter und anwendungsfreundlicher Ausbildungsliteratur
hervorgetreten, sodass man gespannt sein darf, wie er das Larenz’sche Erbe fortsetzt.
Zur Gestaltung nur
wenige Worte: das Buch ist ausschließlich textlastig, das aber in angenehmer
Aufmachung. Fettdruck, Kursivdruck, Kleindruck als Einschub, Beispiele, Randnummern
und gute Untergliederungen ermöglichen die flüssige Lektüre, gleichzeitig aber
auch das Querlesen nach problematischen Stichworten. Der Fußnotenapparat ist reichhaltig,
ebenso die Verzeichnisse zu Beginn und am Ende des Buches.
Beginnend mit einer
ausführlichen Einleitung zum Verhältnis der Rechtszweige zueinander, zum Aufbau
der Privatrechtsordnung und des BGB, zum Geltungsbereich und zur Entwicklung
des BGB sowie zu seinen Grundprinzipien führt Neuner den Leser sodann zu den natürlichen und juristischen
Personen. Deren Rechtsfähigkeit, das Namensrecht oder die Verbrauchereigenschaft
sind immer wieder in neuen Nuancen aufkommende rechtliche Dauerbrenner. Ergänzt
wird der Abschnitt mit Kapiteln zu Verein und Stiftung. Weitere Abschnitte thematisieren
die Rechtsverhältnisse samt Rechtsdurchsetzung und Verjährung, aber auch die
Rechtsgegenstände, darunter Sachen, Nutzungen und Lasten, aber auch
unkörperliche Gegenstände, die in Form von geistigen Werken oder dem
ausfüllungsbedürftigen Begriff des Vermögens immer wieder und aufs Neue die
Kreativität der Juristen herausfordern - soviel zum vermeintlich „trockenen“
Thema BGB AT.
Anschließend gelangt
der Leser aber zum Herzstück des Buches, dem Kapitel über die Rechtsgeschäfte.
Willenserklärungen, Verträge, Willensmängel, Wirksamkeitsvoraussetzungen,
Stellvertretung sowie abrundende Abschnitte zu Bedingung, Befristung und
Unwirksamkeit komplettieren dabei den Blick auf das Sujet. Es ist
unvermeidlich, dass auch Ausflüge ins Schuldrecht unternommen werden, was aber
den assoziativen Blick des Lesers trefflich schult, etwa wenn es um die Störung
der Geschäftsgrundlage oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geht.
Einige lesenswerte
Passagen sollen noch betont werden, auch um Lektüreanreize für den Erstleser zu
setzen. Ganz klassisches Wissen offeriert das Werk zur Technik der Auslegung
von Gesetzen (S. 29 ff.), verknüpft dies aber gleichsam mit ausführlichen Beispielen
aus älterer und neuerer Rechtsprechung, um die stete Aktualität der Grundtechniken,
aber auch die Gefahren, die bei allzu folgenorientierter Gesetzesauslegung
entstehen können, aufzuzeigen (S. 31). Fortgesetzt wird das Wissen um diese
Techniken immer wieder, etwa im Unterkapitel zum Verbot des Insichgeschäfts (S.
604), wo sich der Leser mit der teleologischen Reduktion der Norm auseinander
setzen darf. Sogar Ausflüge in rechtsphilosophisches Grundwissen unternimmt der
Leser, wenn er sich der Lektüre des Buches en detail widmet. Dies betrifft
bspw. die Problematik der Anerkennung einer Person, aber auch die Prämisse der
Willensfreiheit (S. 93 f.). Wie selbstverständlich wird im Zuge des
Namensrechts auch das relativ neue Problemfeld rund um Domain-Namen samt
jüngerer Rechtsprechung eingeflochten (S. 132 und 137). Für jede Klausur
wissenswert sind die diversen Gestaltungsrechte, die das BGB, das HGB oder das
Arbeitsrecht vorsieht, sodass das hierzu kompakt aber instruktiv geschriebene
Unterkapitel eine weitere Lektüreempfehlung ist (S. 220 ff.). Gleiches gilt für
die grundlegende Unterscheidung in Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte samt
Trennungs- und Abstraktionsprinzip, die nicht nur als Basisthema leicht
verständlich aufbereitet (S. 324 ff.), sondern praktisch orientiert direkt mit
Anwendungsbeispielen aus dem Insolvenzrecht oder dem Gewerblichen Rechtsschutz verknüpft
wurde, um dem Leser die Vielschichtigkeit der vorhandenen Problemkomplexe zu
verdeutlichen. Ebenfalls praktisch und kompakt angelegt sind die Erläuterungen
zu Zugangshindernissen von Willenserklärungen, mit denen man sich im
prozessualen Alltag ständig befassen muss (S. 365). Schließlich ist am Beispiel
der Frage der Verkehrswesentlichkeit einer Sache im Rahmen der
Irrtumsanfechtung positiv zu erwähnen, dass und wie der Leser in bestehende
Meinungsstreitigkeiten eingeführt, aber auch mit einem Lösungsangebot
ausgestattet wird (S. 468 ff.).
Insgesamt kann man die
Neuauflage zum BGB AT nur mit Nachdruck zur Lektüre und intensiven Bearbeitung
empfehlen und das ab dem ersten Semester. Für Anfänger dürfte die Heranziehung
als Komplementärwerk eher lohnenswert sein, etwa nachdem man sich Grundkenntnisse
mittels eines dünnen Lehrbuchs angeeignet hat. Persönlich hat mir die von Neuner dezent, aber nachhaltig
vorgenommene Aktualisierung des Werks gefallen, sodass man immer wieder aufs
Neue „Aha-Erlebnisse“ auch zum BGB-AT erfahren kann.