Ahlers, Verbraucherschutz durch deliktsrechtliche Transformationsnormen, 1. Auflage, Nomos 2018
Von
Dr. Sebastian Felz, Rheinbach
Im Februar 2020 bejahte der BGH (BGH,
Urt. v. 27.02.2020 – VII ZR 151/18) die Haftung einer Prüfstelle i.S.d.
Medizinprodukterechts gegenüber Patientinnen für die Folgen der Verwendung von
Silikonbrustimplantaten des französischen Unternehmens Poly Implant Prothèse
(PIP). Die Klägerin, eine Krankenkasse, machte geltend, sie habe die Kosten für
Revisionsoperationen der Patientinnen getragen, denen Silikonbrustimplantate
des Herstellers PIP eingesetzt worden seien, und die bei ihr versichert waren. Die
Durchführung dieses Konformitätsbewertungsverfahrens berechtigte PIP als
Hersteller von Medizinprodukten, auf richtlinienkonform gefertigten
Brustimplantaten eine CE-Kennzeichnung anzubringen, und ist nach dem aktuell
noch geltenden § 6 Abs. 1 Medizinproduktegesetz (MPG) Voraussetzung dafür, dass
Medizinprodukte auf dem Unionsmarkt in den Verkehr gebracht werden dürfen. Allerdings
wurde hier Industriesilikon verwandt, das für die Verwendung im menschlichen
Körper ungeeignet war.
Eine Haftung der Prüfstelle nach § 823
Abs. 2 BGB sei gegeben, so der BGH. Bei den im Medizinproduktegesetz
getroffenen Regelungen zum EU-Konformitätsbewertungsverfahren und den Rechten
und Pflichten der Prüfstelle bei Medizinprodukten handele es sich um Gesetze im
Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, die dem Schutz eines Anderen dienen. Die hier
maßgebliche Regelung zum EU-Konformitätsbewertungsverfahren solle gerade dem
Schutz der Gesundheit der Endempfänger der Medizinprodukte dienen; der
Individualschutz der einzelnen Patienten stehe im Vordergrund.
Dieser aktuelle Fall spiegelt par
excellence die Verzahnung zwischen dem öffentlichen Recht
(Medizinprodukterecht) und dem privatrechtlichem Deliktsrecht wider, welche
durch Transformationsnormen wie § 823 Abs. BGB verbunden werden. Transformationsnormen
als Instrumente des subjektivrechtlichen Drittschutzes und die Befugnis Dritter,
objektivrechtliche Normen durchzusetzen, sind der Untersuchungsgegenstand der
Dissertation von Philipp Ahlers.
Neben dem § 823 Abs. 2 BGB untersucht
Philipp Ahlers auch § 3a UWG sowie rechtsvergleichend dazu den tort of
breach of statutory duty.
Es stellt sich für den Autor zunächst die
Frage, was überhaupt ein „Schutzgesetz“ (um die deutsche Terminologie zu
verwenden) in qualitativer Hinsicht sei. Des Weiteren fragt er, inwieweit das
Privatrecht in das öffentliche Recht eingreifen könne und solle?
Albers geht in acht Schritten vor.
Zunächst fragt er – nach einer Einleitung – im ersten Kapitel nach den
Grundlagen der Rechtsnatur und den Funktionen von Transformationsnormen. Dann
untersucht er § 3a UWG als lauterbarkeitsrechtliche Transformationsnorm des
deutschen Rechts. Das dritte Kapitel stellt er unter die Überschrift
„Entwicklung und Haftungsvoraussetzungen der auf Kompensation ausgerichteten
Transformationsnormen“. Im vierten Kapitel untersucht er die Durchsetzung des
Produktsicherheitsrechts in England und darauffolgend die Durchsetzung des
Produktsicherheitsrechts in Deutschland (Kapitel fünf). Die
Untersuchungsergebnisse werden abschließend in einer Zusammenfassung
dargestellt, vor die der Autor im sechsten Kapitel eine rechtsvergleichende
Auswertung zur Durchsetzung des Produktsicherheitsrechts setzt.
Zunächst stellt der Autor fest, dass es
im englischen wie im deutschen Deliktsrecht um den Ausgleich entstandener
Schäden aber auch um Prävention gehe. Daneben stellt Ahlers die Frage, ob
Transformationsnormen auch eine Steuerungsfunktion zukomme. Der „tort of breach
of statutory duty“ sowie dem § 823 Abs. 2 BGB misst er keine dem
Interessenausgleich zwischen Privatrechtssubjekten überschießende
Steuerungsfunktion zu. Allerdings komme ihnen – wie auch § 3a UWG – eine
Konkretisierungs- bzw. Indizierungsfunktion zu. Das bedeutet, dass sie
anzeigen, welches Verhalten zwischen Privaten zulässig bzw. unzulässig sei. Ahlers
kann die restriktive Handhabung des „tort of breach of statutory duty“ durch
englische Gerichte nachweisen. Wenn die Auslegung der Intention des Gesetzgebers
durch die Gerichte ergibt, dass der Gesetzgeber durch einen Rechtsbehelf in der
Bezugsnorm einen Schadensersatzanspruch schaffen wollte, spricht eine Vermutung
dafür, dass der Anspruch aus einem „tort of breach of statutory law“ wegfallen
solle. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Pflicht für einen begrenzten
Personenkreis Schutz entfalten sollte. Der Individualschutzzweck ist auch im
deutschen Recht entscheidend. Interessant ist die von Ahlers geführte
Diskussion über die Erweiterung der Verkehrspflichten in § 823 Abs. 1 BGB durch
Übernahme von Wertungen aus dem Produktsicherheitsrecht. So spricht Ahlers sich
z. B. für eine erweiterte Haftung des Quasi-Herstellers (§ 2 Nr. 14 ProdSG)
oder des Einführers aus (§§ 3 und 6 ProdSG).
Die Durchsetzung des
Produktsicherheitsrechts in England durch Transformationsnormen wird durch das
Produkthaftungsrecht fast vollständig verdrängt. Eine weitere Möglichkeit der
Durchsetzung des Produktsicherheitsrechts besteht durch das Strafrecht
(compensation order). Ein Verfahren, das wie das deutsche Adhäsionsverfahren,
selten genutzt wird.
Dem Lauterkeitsrecht (hier: § 3a UWG) komme
ebenfalls eine Präventionsfunktion zu, allerdings arbeitet Ahlers eine Position
heraus, die von der herrschenden Meinung abweicht. Seiner Auffassung nach könne
§ 3a UWG nur dem Schutz der Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit der Verbraucher
und nicht dem Schutz weiterer Rechtsgüter (z. B. Gesundheitsschutz) dienen. Die
Bezugsnorm müsse auch den Wettbewerb schützen (Schutzzweckkongruenz).
Andernfalls unterminiere das Lauterkeitsrecht das öffentliche Recht. Interessanterweise
kenne das englische Recht die Möglichkeit der Durchsetzung des
Produktsicherheitsrechts durch das Lauterkeitsrecht nicht.
Eine Kleinigkeit sei zur Fußnote 1138
vermerkt. Wenn der Autor dort schreibt, dass der „Leitfaden für die Umsetzung
der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfaßten Richtlinien“,
welchen die Europäische Kommission veröffentlicht hat, im Sommer 2017 nicht
mehr für ihn abrufbar gewesen sei, kann der Leitfaden allerdings immer noch auf
der Interseite des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union gefunden
werden: https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/4f6721ee-8008-4fd7-acf7-9d03448d49e5.
Auch wenn der Autor den Leitfaden nicht mehr gefunden hat, stimmt das Zitat
trotzdem.
Philipp Ahlers hat eine sehr aktuelle,
wichtige Frage aufwerfende und beantwortende sowie informierte
rechtsvergleichende Studie geschrieben, die gerade in der Auseinandersetzung
mit der so genannten „herrschenden Meinung“ die argumentative Stärke des Autors
zeigt und dies sehr zur großen Freude des Lesers, der mit großem
Erkenntnisgewinn belohnt wird.

