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Donnerstag, 17. Dezember 2020

Rezension: Verbraucherschutz durch deliktsrechtliche Transformationsnormen

Ahlers, Verbraucherschutz durch deliktsrechtliche Transformationsnormen, 1. Auflage, Nomos 2018

Von Dr. Sebastian Felz, Rheinbach

 


Im Februar 2020 bejahte der BGH (BGH, Urt. v. 27.02.2020 – VII ZR 151/18) die Haftung einer Prüfstelle i.S.d. Medizinprodukterechts gegenüber Patientinnen für die Folgen der Verwendung von Silikonbrustimplantaten des französischen Unternehmens Poly Implant Prothèse (PIP). Die Klägerin, eine Krankenkasse, machte geltend, sie habe die Kosten für Revisionsoperationen der Patientinnen getragen, denen Silikonbrustimplantate des Herstellers PIP eingesetzt worden seien, und die bei ihr versichert waren. Die Durchführung dieses Konformitätsbewertungsverfahrens berechtigte PIP als Hersteller von Medizinprodukten, auf richtlinienkonform gefertigten Brustimplantaten eine CE-Kennzeichnung anzubringen, und ist nach dem aktuell noch geltenden § 6 Abs. 1 Medizinproduktegesetz (MPG) Voraussetzung dafür, dass Medizinprodukte auf dem Unionsmarkt in den Verkehr gebracht werden dürfen. Allerdings wurde hier Industriesilikon verwandt, das für die Verwendung im menschlichen Körper ungeeignet war.

Eine Haftung der Prüfstelle nach § 823 Abs. 2 BGB sei gegeben, so der BGH. Bei den im Medizinproduktegesetz getroffenen Regelungen zum EU-Konformitätsbewertungsverfahren und den Rechten und Pflichten der Prüfstelle bei Medizinprodukten handele es sich um Gesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, die dem Schutz eines Anderen dienen. Die hier maßgebliche Regelung zum EU-Konformitätsbewertungsverfahren solle gerade dem Schutz der Gesundheit der Endempfänger der Medizinprodukte dienen; der Individualschutz der einzelnen Patienten stehe im Vordergrund.

Dieser aktuelle Fall spiegelt par excellence die Verzahnung zwischen dem öffentlichen Recht (Medizinprodukterecht) und dem privatrechtlichem Deliktsrecht wider, welche durch Transformationsnormen wie § 823 Abs. BGB verbunden werden. Transformationsnormen als Instrumente des subjektivrechtlichen Drittschutzes und die Befugnis Dritter, objektivrechtliche Normen durchzusetzen, sind der Untersuchungsgegenstand der Dissertation von Philipp Ahlers.

Neben dem § 823 Abs. 2 BGB untersucht Philipp Ahlers auch § 3a UWG sowie rechtsvergleichend dazu den tort of breach of statutory duty.

Es stellt sich für den Autor zunächst die Frage, was überhaupt ein „Schutzgesetz“ (um die deutsche Terminologie zu verwenden) in qualitativer Hinsicht sei. Des Weiteren fragt er, inwieweit das Privatrecht in das öffentliche Recht eingreifen könne und solle?

Albers geht in acht Schritten vor. Zunächst fragt er – nach einer Einleitung – im ersten Kapitel nach den Grundlagen der Rechtsnatur und den Funktionen von Transformationsnormen. Dann untersucht er § 3a UWG als lauterbarkeitsrechtliche Transformationsnorm des deutschen Rechts. Das dritte Kapitel stellt er unter die Überschrift „Entwicklung und Haftungsvoraussetzungen der auf Kompensation ausgerichteten Transformationsnormen“. Im vierten Kapitel untersucht er die Durchsetzung des Produktsicherheitsrechts in England und darauffolgend die Durchsetzung des Produktsicherheitsrechts in Deutschland (Kapitel fünf). Die Untersuchungsergebnisse werden abschließend in einer Zusammenfassung dargestellt, vor die der Autor im sechsten Kapitel eine rechtsvergleichende Auswertung zur Durchsetzung des Produktsicherheitsrechts setzt.

Zunächst stellt der Autor fest, dass es im englischen wie im deutschen Deliktsrecht um den Ausgleich entstandener Schäden aber auch um Prävention gehe. Daneben stellt Ahlers die Frage, ob Transformationsnormen auch eine Steuerungsfunktion zukomme. Der „tort of breach of statutory duty“ sowie dem § 823 Abs. 2 BGB misst er keine dem Interessenausgleich zwischen Privatrechtssubjekten überschießende Steuerungsfunktion zu. Allerdings komme ihnen – wie auch § 3a UWG – eine Konkretisierungs- bzw. Indizierungsfunktion zu. Das bedeutet, dass sie anzeigen, welches Verhalten zwischen Privaten zulässig bzw. unzulässig sei. Ahlers kann die restriktive Handhabung des „tort of breach of statutory duty“ durch englische Gerichte nachweisen. Wenn die Auslegung der Intention des Gesetzgebers durch die Gerichte ergibt, dass der Gesetzgeber durch einen Rechtsbehelf in der Bezugsnorm einen Schadensersatzanspruch schaffen wollte, spricht eine Vermutung dafür, dass der Anspruch aus einem „tort of breach of statutory law“ wegfallen solle. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Pflicht für einen begrenzten Personenkreis Schutz entfalten sollte. Der Individualschutzzweck ist auch im deutschen Recht entscheidend. Interessant ist die von Ahlers geführte Diskussion über die Erweiterung der Verkehrspflichten in § 823 Abs. 1 BGB durch Übernahme von Wertungen aus dem Produktsicherheitsrecht. So spricht Ahlers sich z. B. für eine erweiterte Haftung des Quasi-Herstellers (§ 2 Nr. 14 ProdSG) oder des Einführers aus (§§ 3 und 6 ProdSG).

Die Durchsetzung des Produktsicherheitsrechts in England durch Transformationsnormen wird durch das Produkthaftungsrecht fast vollständig verdrängt. Eine weitere Möglichkeit der Durchsetzung des Produktsicherheitsrechts besteht durch das Strafrecht (compensation order). Ein Verfahren, das wie das deutsche Adhäsionsverfahren, selten genutzt wird.

Dem Lauterkeitsrecht (hier: § 3a UWG) komme ebenfalls eine Präventionsfunktion zu, allerdings arbeitet Ahlers eine Position heraus, die von der herrschenden Meinung abweicht. Seiner Auffassung nach könne § 3a UWG nur dem Schutz der Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit der Verbraucher und nicht dem Schutz weiterer Rechtsgüter (z. B. Gesundheitsschutz) dienen. Die Bezugsnorm müsse auch den Wettbewerb schützen (Schutzzweckkongruenz). Andernfalls unterminiere das Lauterkeitsrecht das öffentliche Recht. Interessanterweise kenne das englische Recht die Möglichkeit der Durchsetzung des Produktsicherheitsrechts durch das Lauterkeitsrecht nicht.

Eine Kleinigkeit sei zur Fußnote 1138 vermerkt. Wenn der Autor dort schreibt, dass der „Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfaßten Richtlinien“, welchen die Europäische Kommission veröffentlicht hat, im Sommer 2017 nicht mehr für ihn abrufbar gewesen sei, kann der Leitfaden allerdings immer noch auf der Interseite des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union gefunden werden: https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/4f6721ee-8008-4fd7-acf7-9d03448d49e5. Auch wenn der Autor den Leitfaden nicht mehr gefunden hat, stimmt das Zitat trotzdem.

Philipp Ahlers hat eine sehr aktuelle, wichtige Frage aufwerfende und beantwortende sowie informierte rechtsvergleichende Studie geschrieben, die gerade in der Auseinandersetzung mit der so genannten „herrschenden Meinung“ die argumentative Stärke des Autors zeigt und dies sehr zur großen Freude des Lesers, der mit großem Erkenntnisgewinn belohnt wird.

Dienstag, 14. Januar 2020

Rezension: Unternehmerfreiheit versus Verbraucherschutz?!

Wiebe, Unternehmerfreiheit versus Verbraucherschutz?!, 1. Auflage, Nomos 2017

Von Dr. Sebastian Felz, Rheinbach



Am 15. März 1962 adressierte der amerikanische Präsident John F. Kennedy eine „Special Message to the Congress on Protecting the Consumer Interest“. Alle Menschen seien Konsumenten beginnt der Kennedy seine Botschaft und forderte vier Konsumentenrechte (das Recht auf Produktsicherheit, das Recht auf Information, das Recht auf Wahlfreiheit, das Recht auf Vertretung und rechtliches Gehör):

„(1) The right to safety--to be protected against the marketing of goods which are hazardous to health or life.
(2) The right to be informed--to be protected against fraudulent, deceitful, or grossly misleading information, advertising, labeling, or other practices, and to be given the facts he needs to make an informed choice.
(3) The right to choose--to be assured, wherever possible, access to a variety of products and services at competitive prices; and in those industries in which competition is not workable and Government regulation is substituted, an assurance of satisfactory quality and service at fair prices.
(4) The right to be heard--to be assured that consumer interests will receive full and sympathetic consideration in the formulation of Government policy, and fair and expeditious treatment in its administrative tribunals.“

Seit 1983 ist der 15. März daher der „Weltverbrauchertag“. Diese Verbraucherschutzrechte der Produktsicherheit, der Sicherheit durch Information, des fairen Preises und funktionierenden Marktes sowie des rechtlichen Gehörs stehen im Spannungsfeld zur unternehmerischen Freiheit der Produzenten und Wirtschaftsakteure. Wie regelt das europäische und das deutsche Recht diesen Interessenausgleich zwischen Unternehmer und Verbraucher, fragt Gerhard Wiebe in seiner 400-Seiten starken Dissertation, mit der er an der Universität Bielefeld promoviert worden ist? Wiebe füllt damit eine Lücke in der Beschäftigung aus öffentlich-rechtlicher Perspektive mit dem Verbraucherschutz bzw. mit dem Recht auf Unternehmensfreiheit und den jeweiligen Interdependenzen. Er beschäftigt sich mit den jeweiligen dogmatischen Ausformungen beider Rechtspositionen auf der Ebene des europäischen Primärrechts und des nationalen Verfassungsrechts. Wiebe unterteilt seine Untersuchung in vier Schritte.

Im ersten Teil wird als Fundament der Analyse die ökonomische Bedeutung des Konsums, die Interessen von Konsumenten, Marktstellung sowie ihre etwaige Schutzbedürftigkeit herausgearbeitet. Weiteren zeichnet Wiebe die Entwicklung des rechtlichen Verbraucherschutzes nach. Hier erkennt der Autor insbesondere die Zersplitterung von verbraucherschutzrechtlichen Regelungen im öffentlichen Recht, da die Regelungen auf unterschiedlichste Schutzgesetze verteilt seien. Ein übergeordnetes Verbraucherschutzkonzept existiere nicht. Eine Synthese dieser verschiedenen Regelungsbereiche sei aufgrund der Gemengelage von verschiedenen Interessenlagen, unterschiedlichen sozio-ökonomischen Denkschulen sowie der dynamischen Schnelllebigkeit der Welt schwerlich zu erreichen. Unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des EuGH zum „Verbraucherleitbild“, in welcher der Verbraucher als durchschnittlich mündig, informiert, aufmerksam und verständig gesehen wird, geht Wiebe vom Leitbild eines „potenziell (Hervorhebung im Original, S. F.) vernünftigen, mündigen und informierbaren Durchschnittsverbrauchers“ aus (S. 74). Im Verlauf der Untersuchung wird sogar der etwas zu hochstehende Begriff der „Verbraucherwürde“ als „wirtschaftlicher Einschlag der Menschenwürde“ eingeführt (S. 143). Eine „Verbraucherpflichtigkeit der Unternehmerfreiheit“, also eine Einschränkungsmöglichkeit auf Ebene des Schutzbereichs des Art. 12 Abs. 1 GG, wird abgelehnt (S. 190). Wiebe lehnt paternalistische Eingriffe des Staates zugunsten des Verbrauchers grundsätzlich ab und will nur in Ausnahmen aufgrund der Schutzpflichten der Grundrechte Eingriffe bei freiwilligen Selbstgefährdungen der Verbraucher in deren Freiheitssphären zulassen (S. 247).

Aufbauend auf diesen ökonomischen, soziologischen und historischen Grundlagen arbeitet der Autor in dogmatischer Feinarbeit die Unternehmensfreiheit auf der einen Seite und auf der anderen Seite den Schutz des Verbrauchers in den Regelungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Europäischen Grundrechtscharta sowie des Grundgesetzes heraus. Dieser zweite Teil der Untersuchung ist das Herzstück (S. 91 bis S. 288) des Buches. In drei Schritten analysiert Wiebe zunächst die dogmatischen Grundlagen der Unternehmerfreiheit (Art. 16 EU-GRCh sowie Art. 12 GG) heraus, dann die rechtlichen Fundamente des Verbraucherschutzes (Art. 169, Art. 114 AEUV sowie Art. 38 EU-GRCh) sowie das Verhältnis beider Rechtsbereiche. Dem Verbraucherschutz, so Wiebe, komme kein absoluter Vorrang gegenüber der Unternehmerfreiheit zu. Beide Rechtspositionen seien zu einem „wohlaustarierten Ausgleich“ zu bringen. Die gesetzgeberische Einschätzungsprärogative sowie die administrative Ermessensausübung im Bereich des Verbraucherschutzes seien anhand folgender Kriterien auszuüben: Die auf validen Fakten beruhende Prognose der Schadenswahrscheinlichkeit und des Schadensumfangs, der Rang des betroffenen Verbraucherschutzgutes, Festlegung des Schutzniveaus (Mindestschutz oder optimaler Schutz), Vorrang des Eigenschutzes des Verbrauchers („Hilfe zur Selbsthilfe“), Vorrang von Kooperation und unternehmerischer Eigenregulierung vor einseitigen Maßnahmen der öffentlichen Hand, Informationspflichten als im Regelfall milderes Mittel, Verbote und Sanktionen als „ultima ratio“, Größe und wirtschaftliche Stärke der regulierten Unternehmen, gesamtwirtschaftliche Folgewirkungen der Verbraucherschutzmaßnahmen sowie Garantie von unternehmer- sowie verbraucherseitigen Rechtsschutzgarantien und Verfahrensteilhabe.

Das Verhältnis zwischen Unternehmensfreiheit und Verbraucherschutz im öffentlich-rechtlichen Verbraucherschutzrecht steht anhand eines Vergleichs der Rechtsmaterien Produkts- und Lebensmittelsicherheit im Fokus des dritten Teils. Hier werden die Adressaten von produktbezogenen Unternehmerpflichten, Sicherheitsvorgaben durch Gesetze und ihre Konkretisierung durch die Normung, Produktinformationspflichten, behördliche Produkt- und Betriebszulassungen, Produktzertifizierungen, Produktbeobachtungspflichten, Risikomanagementsysteme, Pflichten zur Gefahrabwendung, Kommunikations- und Kooperationspflichten, behördliche Nachmarktkontrollen, Risikoermittlung, Betretungsbefugnisse, Auskunfts- und Einsichtsrechte, Prüf- und Besichtigungsbefugnisse, Probenahmen, Verbotsverfügungen, Gefahrhinweise, Anordnung der Konformitätsprüfung, behördliche Informationstätigkeiten, Rücknahmen und Rückrufe sowie die Verhängung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten analysiert und zu vier „Strukturelementen des öffentlich-rechtlichen Verbraucherschutzes“ synthetisiert: Schutz und Vorsorge, Dynamik und Flexibilität, Kommunikation, Kooperation und Beteiligung sowie Eigenverantwortlichkeit.

Kleinere Präzisierungen sind in diesem Kapitel anzubringen. Wenn der Autor schreibt, dass nach § 4 Abs. 3 ProdSG formelle Einwände gegen eine harmonisierte Norm bei der „Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin“ (BAuA) „einzulegen“ seien (S. 313), so ist dies missverständlich. Die BAuA ist als der nationale Knotenpunkt über entsprechende Meldungen „zu unterrichten“. Sie wird nach Prüfung auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Meldung dem zuständigen Ministerium den formellen Einwand zuleiteten. Das Ministerium wird dann ggf. bei der Europäischen Kommission das Verfahren zur Überprüfung der Norm anstoßen. Der „Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukt“ (S. 313) existiert seit 2011 unter dem Namen „Ausschuss für Produktsicherheit“. Das ProdSG kennt den Begriff der „Zertifizierungsstellen“ nicht, sondern spricht von der „Befugnis erteilenden Behörde“ in § 9 ProdSG. Diese Kleinigkeiten minimieren aber die große Leistung der Darstellung nicht. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die von Wiebe geäußerten Zweifel zur Verfassungsmäßigkeit von § 40 Abs. 1a LFGB durch den nach Drucklegung ergangenen Beschluss des BVerfG (Beschl. v. 21. März 2018 - 1 BvF 1/13) und das entsprechende gesetzgeberische Handeln (BGBl. I v. 24.04.2019, S. 498) entkräftet sein dürften.

Im vierten Teil werden aufgrund dieser dogmatischen Analysen rechtspolitische Vorschläge zum öffentlich-rechtlichen Verbraucherschutzrecht sowie dem Ausgleich zwischen Unternehmensfreiheit und Verbraucherrechten gemacht. Wiebe diskutiert eine Staatszielbestimmung „Verbraucherschutz“, die er als Symbolpolitik verwirft. Dann wird eine Stärkung der Strukturen der Verbraucherschutzverbände empfohlen. Des Weiteren sollen diese Interessenverbände stärker in die Normung und Gesetzgebung eingebunden werden. Eine weitere Möglichkeit der Stärkung des Verbraucherschutzes sieht Wiebe in entsprechenden „Selbstverpflichtungen“ zum Verbraucherschutz durch die Industrie. Des Weiteren könnte im Bereich der Eigenüberwachung ein „Verbraucherschutzbeauftragter“ in Unternehmen verstärkend wirken. Eine tarifvertragsähnliche „Verbraucherschutzvereinbarung“ zwischen Unternehmern und Verbraucherschutzverbänden dürfte wegen der schon angedeuteten Schwäche der Verbraucherschutzverbände nicht weiterführend sein, so der Autor. Weitere Möglichkeiten der Stärkung des Verbraucherschutzes könnten durch ein Verbandsklagerecht (in diese Richtung jetzt: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, COM(2018) 184 final) sowie durch einen Verbraucher-Ombudsmann erreicht werden. Ein „Verbraucherschutzgesetz“ dürfte allerdings nur schwer zu verabschieden sein.

Die Arbeit von Wiebe überzeugt durch eine durch und durch gelungene Architektur. Ein breites Fundament aus grundlegenden politischen, historischen und ökonomischen Betrachtungen trägt ein massives Gerüst aus dogmatischen Pfeilern der beiden Rechtsgebiete Unternehmerfreiheit und Verbraucherschutz und ihren Querverstrebungen. Die elegant gewählte Untersuchung der beiden Rechtsgebiete Produktsicherheit und Lebensmittelsicherheit verkleidet das Gebäude, welches schließlich gekrönt wird von rechtspolitischen Erwägungen über die Zukunft des Verbraucherschutzes. Wiebes Untersuchung ist elegant in der Architektur, massiv in der Statik und beeindruckend in seiner endgültigen Form.

Dienstag, 14. Mai 2019

Rezension: Examens-Repetitorium Verbraucherschutzrecht

Schürnbrand / Janal, Examens-Repetitorium Verbraucherschutzrecht: Mit Prüfungsschemata und 6 Klausuren, 3. Auflage, C.F. Müller 2018

Von Gregor Lienemann, München


Anders als etwa Frankreich (code de la consommation) oder Italien (codice del consumatore) kennt die deutsche Rechtsordnung kein Spezialgesetzbuch für das Verbraucherprivatrecht. Hingegen beherbergt das Schuldrecht des BGB die einzelnen b2c-Geschäfte an diversen Regelungsstandorten (§§ 241a, 310 Abs. 3, 312-312k, 355-361, 474-479, 481-487, 491-515, 650a-650v, 655a-655e) und gerät infolge reger Richtlinienproduktion immer mehr aus den Fugen einer Seitenmaterie. Auf der Suche nach einem Kompass, der nicht bloß stiefmütterlich und dabei systematisch durch das unwegsame Gelände des Verbraucherschutzrechts führt, wird man rasch auf die zu besprechende Darstellung von Jan Schürnbrand - fortgeführt von Ruth Janal - stoßen, welche nunmehr in 3. Auflage vorliegt.

Das Werk verzichtet auf Ausführungen zum Verbrauchsgüterkauf, der im Sachzusammenhang mit den Gewährleistungsrechten des Käufers zu behandeln ist (so zutreffend Rn. 1), und zu den außerhalb des Pflichtfachstoffs (vgl. etwa § 11 II Nr. 1b JAG NRW, § 18 II Nr. 1a JAPO Bayern) liegenden Time-Sharing-Verträgen. Es gliedert sich in zwei Teile: theoretische Ausführungen („Verbraucherprivatrecht kompakt“, S. 1-124) werden in 6 Klausuren für die Fallbearbeitung fruchtbar gemacht („Klausurenkurs“, S. 125-208). Bezugnahmen finden sich nur in eine Richtung, nämlich vom dogmatischen zum topischen Teil, sodass primär deduktives Lernen – von abstrakten Rechtsinstituten als „Input“ zu konkreten Rechtsgutachten als „Output“ – mit dem Material des Buchs sinnvoll erscheint. Doch ist auch die vermeintlich graue Theorie durch 34 kurze, aber umso hilfreichere Fallbeispiele aufgelockert, wodurch ein steter Fallbezug des erlernten Wissens aufrechterhalten wird. Und schließlich werden in einem konzisen Anhang (S. 209-214) drei für die verbraucherschutzrechtliche Klausur essentielle Aufbauschemata vermittelt, und zwar zur AGB-Prüfung, zum (prototypischen) Widerrufsrecht nach § 312g BGB sowie zum Rückzahlungsanspruch bei Verbraucherdarlehen.

Am Beginn des theoretischen Abschnitts steht gewissermaßen ein „AT“, der neben den Zentralbegriffen in §§ 13, 14 BGB bündig in die Eigenarten des Verbraucherschutzrechts einführt, besonders in seine unionsrechtliche Überformung durch Richtlinien und die resultierenden Auslegungsfragen. Es schließen sich Erläuterungen zum Recht der AGB (§§ 305-310 BGB) an, die auf engem Raum zwar die wesentlichen Prüfungsschritte (I. Begriff – II. Einbeziehung – III. Inhaltskontrolle), nicht aber die Klauselverbote im Einzelnen oder über das Beispiel der Schönheitsreparaturklauseln (Rn. 75) hinaus die richterrechtlichen entwickelten Fallgruppen des § 307 BGB vorstellen können. Für eine examenstaugliche Aufbereitung des AGB-Rechts ist dies zu dünn, aber unter Hinweis auf die Tragweite der AGB andernorts (vgl. nur § 310 Abs. 1 BGB) in einem Werk von solch spezifischem Zuschnitt allemal gerechtfertigt. Zudem begegnen (Inzident-) Prüfungen von AGB in vier Fällen des Klausurenkurses.

§ 3 des Theorieteils („Schutz des Verbrauchers bei besonderen Vertriebsformen“, S. 37-69) fasst überzeugend Außergeschäftsraum- und Fernabsatzverträge zusammen, da beide b2c-Geschäfte in den §§ 312d-312g, 357 BGB ohnehin parallel laufen. Dem gesetzlichen System folgend werden Widerrufsrecht und -erklärung getrennt erörtert, obwohl es sich um den Tatbestand eines einheitlichen Gestaltungsrechts (so auch Rn. 147) handelt. Besonders wertvoll sind die Passagen zum Widerrufsfolgenrecht mit seinem diffizilen Wertersatzregime (§ 357 Abs. 8 BGB, dazu Klausur 6 passim) und zur Frage, wie Wertungen des Verbraucherschutzes mit denen über die fehlerhafte Gesellschaft (Rn. 165 ff.) konkurrieren.

Nach spärlicher Erläuterung zu den Gegenständen der E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG) liegt sodann ein weiterer Schwerpunkt auf den in §§ 491-515, 655a-655e BGB normierten Verbraucherkreditgeschäften (S. 73-102). Plastisch vermitteln die Autoren hier die besonderen Schutzmechanismen bei der Kreditaufnahme: der auf Existenzgründer (§ 513 BGB) erweiterte Anwendungsbereich, die gesteigerten vorvertraglichen Pflichten zum effektiven Jahreszins und zur Bonitätsprüfung – man erfährt etwa, was sogenannte ninja-Kredite sind (Rn. 194) – und die gegen Entschädigung (§ 502 BGB) mögliche vorzeitige Rückzahlung. Ferner wird der Ratenlieferungsvertrag als „Fremdkörper“ (Rn. 242) in seinem Regelungsumfeld herausgearbeitet und beispielsweise problematisiert, ob Pay-TV-Abos als Sukzessivlieferungen i.S.d. § 510 Abs. 1 S.1 Nr. 2 BGB anzusehen sind.

§ 6 der Darstellung ist den verbundenen und zusammenhängenden Verträgen (§§ 357-361 BGB) gewidmet. Hier wäre neben den kodifizierten Instituten von Einwendungs- und Widerrufsdurchgriff eine vertiefte Fokussierung auf die schwierigen Regresskonstellationen in Verknüpfung mit dem Bereicherungsrecht wünschenswert – Stichworte wie „Anweisungslage“, „Durchgriffskondiktion“ (Rn. 263) und „Kondiktion der Kondiktion“ (Rn. 272) sind nach Meinung des Rezensenten nicht hinreichend.

Im abschließenden § 7 kommen Residuen des Verbraucherprivatrechts zum Zuge, wozu die unbestellte Leistung (§ 241a BGB) und der 2018 eingefügte Verbraucherbauvertrag (§§ 650i-650o BGB) zählen, darüber hinaus aber auch z.B. die Überprüfung von AGB nach dem UKlaG (Rn. 302-304).

Fazit:  In seiner Aktualität und dem erfrischend bündigen Umfang ist der verbraucherschutzrechtliche Wegweiser von Schürnbrand / Janal quasi konkurrenzlos. Über weite Strecken leistet er für ExamenskandidatInnen die kaum zu überschätzende Bändigung einer Normenflut auf ihre Grundstrukturen. Geringfügige Zitierfehler, z.B. in Rn. 197, fallen kaum ins Gewicht. Vielmehr bleibt zu hoffen (und zu erwarten), dass dem hilfreichen Büchlein noch viele Folgeauflagen beschieden sind.

Sonntag, 26. Juli 2015

Rezension Zivilrecht: Verbraucherschutzrecht

Alexander, Verbraucherschutzrecht, 1. Auflage, C.H.Beck 2015

Von Wirtschaftsjurist Christian Paul Starke, LL.M., Kreuztal



Der Autor beginnt sein Werk mit einer kurzen Einführung, in der er insbesondere Zielsetzung und Charakteristika des Verbraucherschutzrechts darstellt sowie die nationale Entwicklung der Rechtssetzung nachzeichnet. Daran anschließend beleuchtet er die europarechtlichen Grundlagen des Verbraucherschutzes, wobei er sowohl auf die primär- als auch auf die sekundärrechtlichen relevanten Vorschriften eingeht und auch die Wirkungsweise der einzelnen Regelungsinstrumente erklärt. Danach analysiert er eingehend die im Bereich des Verbraucherschutzes aufeinandertreffenden Parteien des Verbrauchers und Unternehmers hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Interessenlagen sowie ihrer vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Leitbilder.

Im nächsten Teil stellt der Autor die Verbraucherschutzmechanismen des BGB vor. Dabei geht er detailliert auf die verschiedenen Schutzinstrumente ein, von den Informationspflichten über Widerrufsrechte bis zu den Einschränkungen der Vertragsfreiheit durch einseitig zwingendes Recht zugunsten der Verbraucher. Im Rahmen dessen stellt er auch die AGB-Kontrolle vor. Anschließend geht er auf die allgemeinen Regelungen zu Verbraucherverträgen ein, stellt deren Sonderformen, den Fernabsatz- und den außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag, vor und erläutert kurz die Probleme der unbestellten Leistungen, verbundenen Verträge sowie des Schuldnerverzugs bei Verbraucherbeteiligung. Danach geht er auf die speziellen Fallgruppen Verbrauchsgüterkäufe, Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verbraucher-darlehen und Gewinnzusagen mit den für diese Fälle geltenden Sonderregelungen ein.

Im dritten großen Komplex behandelt der Autor den Verbraucherschutz durch das Wettbewerbsrecht. Dabei legt er einen Schwerpunkt im Bereich des UWG. Er beginnt hier zunächst mit grundlegenden Ausführungen u.a. zu Schutzzweck, Regelungssystematik und Anwendbarkeit des UWG. Danach folgt eine detaillierte Darstellung der einzelnen verbraucherschutzrechtlich relevanten Verbotstatbestände des UWG, geordnet nach ihren Zielsetzungen, dem Schutz vor aggressiver Einflussnahme, dem Schutz der informierten geschäftlichen Entscheidung und dem Schutz vor sonstigen Beeinträchtigungen. Zum Abschluss dieses Bereichs erklärt er noch kurz die auch verbraucherschützenden Regelungen des Kartellrechts.

Im letzten Teil stellt der Autor dann die Mechanismen der Rechtsdurchsetzung im Bereich des Verbraucherschutzrechts dar. Den Schwerpunkt legt er hier auf die Verbandsklagen, insbesondere durch Verbraucherschutzverbände. Er geht hierbei zunächst auf die Berechtigung der Verbände ein, legt dann ihre möglichen Ansprüche dar und erläutert zuletzt noch die Besonderheiten eines solchen Klageverfahrens. Anschließend befasst er sich kurz mit den besonderen Verfahrensregelungen für Zivilverfahren in Verbrauchersachen, den Möglichkeiten und Initiativen zur außergerichtlichen Streitbeilegung sowie den Bestrebungen auf europäischer Ebene zu einer Verstärkung und Verbesserung der staatenübergreifenden Kooperation in Verbraucherschutzangelegenheiten.

Trotz der Komplexität der Materie und der im Gesetz teils vorherrschenden Unordnung gelingt es dem Autor in seinem fast 300-seitigen Werk einen klaren roten Faden zu entwickeln und einen geordneten, logischen Weg durch die Regelungsmaterie zu finden, dem man als Leser problemlos folgen kann. Die Ausführungen sind dabei sehr gut verständlich gehalten und werden durch viele praktische Beispiele, auch aus der Rechtsprechung des BGH und EuGH, immer wieder anschaulich illustriert. Hinzu kommen gelegentliche Schaubilder zu den Gliederungen der Normenkomplexe. Für eine weitergehende Beschäftigung mit den einzelnen Themenbereichen bietet der Autor am Anfang jedes Abschnitts eine große Übersicht an weiterführender Literatur. Auch in den Fußnoten finden sich weitere Quellen zu vertieften Bearbeitung der verschiedenen Fragestellungen. Bei seinen Ausführungen begegnet der Autor den Regelungen stets mit der gebotenen wissenschaftlichen Distanz und einer durchaus kritischen Grundhaltung. Er zeigt gut die teils bestehenden Probleme sowie die schlecht gewählten Lösungsvarianten des nationalen und europäischen Gesetzgebers auf. Wo nötig nimmt er auch die entsprechende europarechtskonforme Rechtsauslegung und –fortbildung der deutschen Normen vor.

Es gelingt ihm so, ein sehr gut lesbares, verständliches und extrem informatives Werk zu gestalten, das eine gelungene Einführung in den doch sonst leider eher etwas stiefmütterlich behandelten Komplex des Verbraucherschutzrechts gibt. Insbesondere die Verzahnung von materiellem Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht und den Rechtsanwendungskomponenten überzeugt und trägt zur Entwicklung eines Verständnisses des Gesamtkomplexes Verbraucherschutz beim Leser bei. Das Buch ist somit eine klare Empfehlung für jeden Juristen, der sich einen Überblick über den hochaktuellen Bereich des Verbraucherschutzrechts verschaffen möchte. Und da dessen Relevanz in Zukunft eher noch weiter zu- als abnehmen wird, vorangetrieben insbesondere durch die Europäische Union, führt an diesem Thema eigentlich kein Weg vorbei.


Mittwoch, 3. Oktober 2012

Rezension Zivilrecht: Verbraucherrecht

Tamm / Tonner (Hrsg.), Verbraucherrecht – Rechtliches Umfeld, Vertragstypen und Rechtsdurchsetzung, 1. Auflage, Nomos 2012

Von stud. iur. Arian Nazari-Khanachayi, Marburg
 

Die deutsche Rechtsordnung wird zunehmend durch den Gedanken des Verbraucherschutzes geprägt. Obgleich sich dieser Gedanke im Zivilrecht entwickelte, ist er heutzutage auf allen Rechtsgebieten zu spüren (näher Tamm S. 19 Rn. 3). Dabei scheint der Verbraucherschutz (zu den Begriffen Verbraucherschutz und Verbraucherrecht Tamm S. 62 ff.) auf die Interessen des Endkonsumenten abzustellen, damit also leicht fassbar zu sein. Wer sich jedoch eingehend mit dieser Materie zu befassen hat, stellt schnell fest, dass dieser Schein trügt. Schwierigkeiten beginnen bereits bei der Frage, wen das Verbraucherrecht in den jeweiligen Rechtsgebieten zu schützen intendiert. § 13 BGB regelt zwar für das „allgemeine“ Zivilrecht den Verbraucherbegriff (näher Tamm S. 33 ff. Rn. 5 ff.), doch andere Rechtsgebiete gehen von anderen Begriffen aus und erfassen den Verbraucher im weiteren oder engeren Sinne (vgl. z.B. zum Urheberrecht Fangerow S. 201 Rn. 4; s. auch Wiedemann S. 135 f. Rn. 1 ff., der prägnant herausarbeitet, warum das Nebeneinander von Verbraucher- und Wettbewerbsschutz im Kartellrecht diffizil sein kann, indessen gleichwohl existiert).

Diese und weitere – weitaus komplexere – Schwierigkeiten sind es, die ein Werk erforderlich machen, welches sich der Aufgabe annimmt, das Verbraucherrecht im Gefüge der deutschen Rechtsordnung unter Berücksichtigung der europarechtlichen Einflüsse darzustellen. Professor Dr. Marina Tamm (Wismar) und Professor Dr. Klaus Tonner (Rostock) haben sich dieser Aufgabe angenommen und mit ihrem 1576 Seiten umfassenden Beratungshandbuch zum Verbraucherrecht meisterhaft bewältigt. Soweit ersichtlich ist das Werk in diesem Gebiet mit dieser Konzeption und in dem Umfang singulär.

Die beiden Herausgeber haben nicht nur ihre eigene – bereits mehrfach ausgewiesene – Expertise im Bereich des Verbraucherrechts in das Buch einfließen lassen. Vielmehr ist es ihnen gelungen, 35 Autoren mit unterschiedlichen Hintergründen für die Ausarbeitung zu gewinnen: Wissenschaftler, Richter und Rechtsanwälte präsentieren das für die praxisbezogene Beratung notwendige Wissen gepaart mit zwei eigenständigen Kapiteln hinsichtlich taktischen Überlegungen zur Rechtsdurchsetzung (Kap. 8 – Verbraucherschutz bei der Rechtsdurchsetzung, S. 1299 ff.; Kap. 9 – Verbraucherschutz im Zwangsvollstreckungsrecht, S. 1417 ff.). Dieses Fundament wird einerseits dadurch verstärkt, dass der Blick an keiner Stelle von der europäischen Determination des Verbraucherrechts weicht, andererseits dem Leser mit Kapitel 10 (Grenzüberschreitender Verbraucherschutz, S. 1477 ff.) die internationale Dimension eröffnet wird.

Konzeptionell besticht das Werk durch eine stringente Herangehensweise. Thematisch wird mit einem Grundlagen-Teil begonnen, welcher von einer Darstellung der Rechtsgebiete im Grenzbereich zwischen dem Öffentlichen Recht und Zivilrecht (Umwelt-, Datenschutz-, Kartell-, Kennzeichnungs- und Urheberrecht) abgelöst wird. Dem folgt das Herzstück, in dem die zivilrechtlichen Ausprägungen und seine unterschiedlichen Facetten angefangen vom vorvertraglichen Bereich (Kap. 3 S. 221 ff.) über das Vertragsrecht (Kap. 6 S. 557 ff.) bis hin zu den speziellen Randbereichen der Herstellergarantien, der Produzenten- und Produkthaftung (Kap. 7 S. 1249 ff.) erläutert werden. Schließlich mündet das Werk in die bereits erwähnten Bereiche der Rechtsdurchsetzung und grenzüberschreitender Verbraucherschutz.

Die Einzelthemen folgen ebenfalls einer – weitestgehend – einheitlichen Struktur. Anhand der Darstellung der Grundbegriffe, -prinzipien und der Systematik des jeweiligen Rechtsgebiets werden die Einfallstore für das Verbraucherrecht im Lichte des EU-Rechts illustriert. Dem unkundigen Leser wird hierdurch zusätzliche Arbeit (Übertragung des erlangten Wissens in ein fremdes Rechtsgebiet) erspart. Der kundige Leser bleibt hierbei jedoch nicht hintenan, weil die den Einzelthemen vorangestellten Inhaltsverzeichnisse ein zielgerichtetes Arbeiten ermöglichen.

Inhaltlich sind zwei Aspekte besonders hervorzuheben: Zum einen bieten die Autoren an gebotener Stelle diverse Beispiele. Auf diese Weise schaffen sie es, die abstrakte Ebene zugunsten einer plastischen Veranschaulichung dann zu verlassen, wenn es notwendig zu sein erscheint: Im Datenschutzrecht gilt gem. §§ 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 S. 1 BDSG ein Einwilligungsvorbehalt. Wann jedoch eine Einwilligung des Betroffenen, dessen personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, rechtswirksam ist, kann mitunter erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Demzufolge liefert Polenz (z.B. S. 102 Rn. 26 f.) Formulierungsbeispiele, die gerichtlich abgelehnt bzw. zugelassen wurden. Hierdurch werden dem Berater die Unannehmlichkeiten abgenommen, die sich ergeben können, wenn Formulierungen erstellt werden müssen, die den abstrakten Vorgaben genügen sollen. An anderer Stelle liefert Tamm (S. 334 Rn. 35) diverse Konstellationen, die von der Rspr. als Freizeitveranstaltung i.S.d. § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB klassifiziert wurden. Weitere Beispiele sind dem gesamten Werk an den gebotenen Stellen zu entnehmen. Nun fragt sich, warum dies eine Besonderheit sein kann, wenn doch auch verschiedenste Kommentierungen Beispiele liefern. Der Unterschied zur herkömmlichen Kommentierung eines Gesetzes besteht im Wesentlich darin, dass das Werk durch seine zahlreichen internen Verweise im Stande ist, gerade die Zusammenhänge des Verbraucherrechts in der deutschen Rechtsordnung zu verdeutlichen. Damit entfällt die mühselige Arbeit, Kommentierungen zu den unterschiedlichsten Rechtsgebieten befragen zu müssen, um ggf. nur eine Frage mit Rechtsgebietsübergreifendem Charakter beantworten zu können.

Zum anderen befindet sich das Buch auf dem Stand vom 01.01.2012 (Vorwort) und verspricht damit höchste Aktualität. Gerade im Bereich des Verbraucherrechts ist ein solches Versprechen von unschätzbarem Wert, weil Gesetzgebung und Rechtsprechung sowohl national als auch europäisch bemüht sind, diese Rechtsmaterie stets fortzuentwickeln. So hat der BGH (Urt. v. 11.11.2010, Az.: III ZR 57/10 = NJW-RR 2011, 916 ff.) beispielsweise entschieden, ein (Sonder-)Kündigungsrecht eines „DSL-Vertrages“ im Falle eines Wohnortwechsels in der Bundesrepublik auch dann nicht zu bejahen, wenn der „DSL-Anbieter“ am neuen Wohngebiet aufgrund einer Netzlücke seine Dienste nicht weiter zur Verfügung stellen kann. Dieses Risiko falle in die Sphäre des „DSL-Kunden“. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Umsetzung der RL 2009/140/EG und RL 2009/136/EG das TKG novelliert (03.05.2012) und diese Gelegenheit genutzt, mit § 46 Abs. 8 TKG ein Kündigungsrecht für den vorstehend beschriebenen Fall einzuführen. Diese und andere Neuheiten des TKG werden äußerst instruktiv von Hoeren (S. 767 ff. Rn. 244 ff.) dargeboten. Bereits hieraus lässt sich entnehmen, dass das Versprechen eingehalten wird, ein höchst aktuelles Werk zu liefern. Doch auch andere aktuelle Entwicklungen des Verbraucherrechts werden durchweg berücksichtigt: z.B. die Neuerung der Vorgaben für die Informationspflichten im Rahmen eines Fernabsatzvertrages (§ 357 Abs. 3 S. 2 BGB), womit die Erleichterung der Erfüllung selbiger bei e-Bay-Geschäften einhergeht (Brönneke S. 400 Rn. 66 f.); erwähnenswert ist ferner die Einarbeitung des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht vom 11.10.2011 (KOM(2011) 635 endg.) (Tonner S. 65 ff. Rn. 54 ff.).

Festzuhalten bleibt, dass das Beratungshandbuch von Tamm/Tonner eine Lücke geschlossen hat. Daher ist zu erwarten, dass es sich nicht nur auf dem Büchermarkt etablieren wird, sondern schon bald im Bücherregal eines jeden Beraters zu finden sein wird, der mit dem Verbraucherrecht in Kontakt zu kommen pflegt. Es wäre ihm jedenfalls dringend zu empfehlen. Entgegen der Vorstellung der Herausgeber über den Leserkreis, kann das Buch auch Studierenden im Schwerpunkbereichsstudium oder bei der Erstellung einer Hausarbeit weiterhelfen, weil die Darstellung der europarechtlichen Zusammenhänge des Zivilrechts mit dieser Aktualität derzeit – soweit ersichtlich – sonst nicht vorzufinden ist (etwas anderes mag für Studierende gelten, wenn die Neuauflage von Langenbucher, Europarechtliche Bezüge des Privatrechts demnächst ebenfalls im Nomos-Verlag erscheinen sollte). Jedenfalls ist eine hervorragende Melange zwischen gebührender Wissensvermittlung und praxisorientiertem Beratungsleitfaden erfolgt. Aus diesem Grunde werden die Herausgeber ihre eigene Zielsetzung voraussichtlich erreichen können und „Impulse für die Vertragsgestaltung und die Rechtsdurchsetzung“ (Tamm S. 19 Rn. 2) geben.