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Donnerstag, 14. März 2024

Rezension: Versicherungsrecht

Staudinger / Halm / Wendt, Versicherungsrecht, 3. Auflage, Nomos 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Der Kommentar zum Versicherungsrecht erscheint in dritter Auflage erstmals im Nomos-Verlag und das gleich in der blauen NK-Reihe. Nachdem dort Werke zum BGB und StGB in mehreren Bänden vorhanden sind, bleibt abzuwarten, ob das jetzt schon umfangreiche Werk in Zukunft in mehrere Bände aufgegliedert werden wird.

Enthalten sind im Kommentar derzeit Erläuterungen zum VVG und zum EGVVG, dazu zur EuGVVO, dem PflVG (a.F.), dem HaftPflG, dem VAG und einigen ausgewählten Versicherungsbedingungen, die an jeweils inhaltlich geeigneten Normen als Anhang mitverarbeitet werden. Diese Art der Darstellung ist zugegebenermaßen gewöhnungsbedürftig, denn man findet bestimmte Normen des VVG nicht mehr auf Anhieb, sondern muss sich über das Inhaltsverzeichnis zurechtfinden. Dass diese Art der Aufbereitung klar zulasten der Nutzungsfreundlichkeit geht, dürfte auf der Hand liegen, auch wenn die gewählte Form der Abfolge der Normen mglw. inhaltlich passender sein mag. Das Team der Bearbeiter vereint viele klangvolle Namen, die bereits aus dem Versicherungsrecht bekannt sind und die sich zudem auf Wissenschaft, Wirtschaft, Anwaltschaft, Behörden und Justiz verteilen. Dies spiegelt auch die große Bandbreite des Rechtsgebiets gut wider.

Das Werk weist mit Verzeichnissen inzwischen über 3200 Seiten auf und ist nicht mehr wirklich als „handlich“ zu bezeichnen. Einen so großen Kommentar ohne Lesebändchen herzustellen, ist fast schon schade, aber das dünne Papier ist ein weiterer qualitativer Minuspunkt bei der Nutzung des Buches: eine angenehme Lektüre ist etwas anderes, wenn wie hier die Schrift nicht nur der Rückseite, sondern auch noch der nächsten Seite durchscheint. Der Aufbau der Kommentierungen ist klassisch und bietet ein kurzes Inhaltsverzeichnis, echte Fußnoten und einen stets vorhandenen Blick auf prozessuale Belange. Nicht vorhanden sind fett gedruckte Schlagworte, sodass man auf etlichen wenig untergliederten Doppelseiten wirklich sehr konzentriert lesen muss.

Inhaltlich ist das Werk bekannt und bewährt (vgl. die Rezension zur Vorauflage 2017), sodass ich meine Durchsicht der Neuauflage auf für mich interessante Normen beschränken konnte. Dies betraf aufgrund eines aktuellen Falles § 69 VVG, in dem es um die Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters vor Ort geht. Denn entgegen der landläufigen Ansicht darf dieser weit weniger für die Versicherung regeln als das Gesetz dies hergibt, wohl aber alle Erklärungen des Versicherungsnehmers in Empfang nehmen (vgl. § 69 VVG Rn. 4). Steht dann in Streit, ob Zusagen zur Reparaturfreigabe erteilt worden sind oder nicht, kann dem Versicherungsnehmer insoweit kein Vertrauenstatbestand in eine von der Versicherung unabhängige Erklärungsmacht des Vertreters zugutekommen: Das Gesetz ist insoweit eindeutig.

Gut gefällt mir bei vielen Normen der Unterabschnitt zur dogmatischen Einordnung und zum Anwendungsbereich der behandelten Regelung. Beispielhaft zu nennen ist hier mit § 81 VVG die Herbeiführung des Versicherungsfalls, wo in Rn. 4 ff. erläutert wird, was unter dem subjektiven Risikoausschluss zu verstehen ist und für welche Versicherungsbereiche die Norm überhaupt anwendbar ist – dies in Abgrenzung zu z.B. § 103 VVG oder § 194 VVG. Dass man aufgrund der oben geschilderten sehr speziellen Anordnung der Kommentierungen nicht ohne weiteres zu § 103 VVG springen und dort weiterlesen kann, sondern erst das Inhaltsverzeichnis für die richtige Seitenzahl bemühen muss, ist wie oben erwähnt ein echtes Manko. Immerhin korrespondieren die Darlegungen in § 103 Rn. 1-2 inhaltlich bestens mit den gerade vorgestellten Rn. in § 81 VVG.

Im kompakten, aber aufschlussreichen Kapitel zu Ziff. 5 AHB 2016 wird sehr schön das Prozessführungsrecht des Haftpflichtversicherers abgebildet (S. 1399). Insbesondere die Fragen, ob und wie der Versicherer sich am Prozess beteiligt und ob der Versicherungsnehmer einen eigenen Anwalt beauftragen darf (und selbst bezahlen muss), werden allesamt aufgegriffen und beantwortet. Gut differenziert wird auch bei der Frage der Bindungswirkung des den Haftpflichtprozess beendenden Ereignisses, also nach Urteil und Vergleich.

In der Kommentierung des PflVG a.F. wird die richterrechtliche Entwicklung verschiedener Begriffe wie der des „Halters“ (§ 1 Rn. 3) oder der des „Gebrauchens“ (§ 6 Rn. 7) zutreffend benannt, wenngleich es mir da mitunter an einigen Begriffen fehlt (z.B. könnte für den Halterbegriff auf § 833 BGB hingewiesen werden). Ungünstig ist, dass sehr freihändig behauptet wird, wie das Strafmaß bei § 6 PflVG üblicherweise ausfalle (in Rn. 11). Die richterliche Praxis lässt diese Behauptung jedenfalls nicht bestehen.

Schließlich habe ich mir den Klassiker in § 2 ARB 2010 angesehen, die Unterscheidung zwischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechtsschutz. Die vorhandenen Gestaltungen mit auflösender und aufschiebender Bedingung in Bezug auf eine spätere vorsätzliche Verurteilung samt möglicher Rückzahlungsansprüche der Versicherung werden prägnant beschrieben und in verschiedene Szenarien aufgefächert. Die Abgrenzung zum Bußgeldrecht erfolgt zutreffend, gerade was vorsätzliche Verstöße angeht. Verziehen sei die Nennung der nicht mehr vorhandenen Verfallsanordnung nach § 29a OWiG.

Man kann die Arbeit mit dem Kommentar zunächst so umschreiben: Wer sucht, der findet, und wer (endlich) gefunden hat, der freut sich. Denn die Kommentierungen sind gut, variantenreich, fundiert, belastbar. Einzig die Orientierung im Werk ist unzulänglich und es wäre Aufgabe des Verlages, hier durch passende Strukturmöglichkeiten Abhilfe zu schaffen, bspw. durch besondere Schattierungen an den Seitenrändern oder andere Dinge, um die Übergänge zwischen Themengebieten für die Rechtsanwender leichter zu machen.

Mittwoch, 20. September 2023

Rezension: Der Versicherungsprozess

Veith / Gräfe / Lange / Rogler, Der Versicherungsprozess, 5. Auflage, Nomos 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Parallel zum großen NomosKommentar zum Versicherungsrecht, der vor kurzem in der dritten Auflage erschienen ist, folgt nunmehr in neuer fünfter Auflage die aktualisierte Version des Prozesshandbuchs. Ein eigenes Handbuch für die verfahrensrechtliche Geltendmachung bzw. Abwehr von Ansprüchen lohnt sich vor allem in den zivilrechtlichen Rechtsgebieten, die eigenen Spezialkammern an den Landgerichten zugewiesen sind, wozu das Versicherungsrecht gehört. Ungeachtet dessen darf nicht übersehen werden, dass auch bei Streitwerten unterhalb von 5000 EUR immer mehr Streitigkeiten vor Gericht ausgetragen werden, sodass ein solches Handbuch eben nicht nur für die spezialisierten Kammern und Fachanwälte interessant ist, sondern auch für die allgemeinen Zivilrechtler an den Amtsgerichten und innerhalb der Anwaltschaft, die in diesem Bereich auch über die Besonderheiten und Fallstricke des Prozesses informiert sein müssen.

Über 1600 Seiten inklusive Verzeichnissen warten inzwischen auf die Rechtsanwender, wenn sie sich durch das Handbuch arbeiten möchten. Das Bearbeiterteam wurde weitgehend konstant erhalten und punktuell ergänzt, was sich auch auf das neue Herausgeberquartett ausgewirkt hat. Bis auf wenige Ausnahmen stammen alle Autoren aus der Anwaltschaft, was für eine kohärente Sicht auf die Materie sorgt, aber zugleich auch überrascht, da im Versicherungsrecht viele Autoren aus der Justiz zu finden sind, die gerade beim Prozessrecht durchaus ihre Perspektive mit einbringen könnten. Das Schriftbild ist bei kleiner Schrift sehr dicht mit wenig Abständen und schmalen Rändern, sodass die durchgehende Lektüre schon nach kurzer Zeit anstrengend wird. Von fett gedruckten Schlagworten als Hervorhebung wird Gebrauch gemacht, aber nicht übermäßig. Das Fußnotenregime ist optisch abgesetzt und zweispaltig, was eine Menge Platz spart. Innerhalb der Kapitel finden sich zur Straffung an vielen Stellen Aufzählungen. Was mir in einem Prozess-Handbuch aber klar fehlt, sind Arbeitshilfen, zusammenfassende Übersichten, Formulierungsvorschläge, Praxishinweise oder auch hervorgehobene taktische Empfehlungen. Reine Deskription ist schon in herkömmlichen Kommentaren enthalten, sodass hier für die Zukunft vielleicht ein wenig Modernität einziehen könnte.

Inhaltlich sind fünf Abschnitte (A-E) geschaffen worden, innerhalb derer dann einzelne Kapitel (§), 25 an der Zahl, einen Allgemeinen Teil und sodann die Versicherungszweige abdecken. Im ersten Abschnitt geht es zunächst ganz allgemein um die Klage gegen den Versicherer, die Klage gegen den Versicherungsnehmer sowie Fragen der Prozessfinanzierung. Anschließend folgen die großen Abschnitte zu den Sachversicherungen, den Personenversicherungen und den Haftpflichtversicherungen, bevor es abschließend um Mischformen geht, darunter die D&O-Versicherung, die Kreditversicherung, aber auch die Rechtsschutzversicherung. Die Kapitel sind naturgemäß unterschiedlich groß, sodass die jeweiligen Autoren nach der Bedeutung ihres Themas Gewichtungen vornehmen können und müssen.

Die einzelnen Kapitel vertiefen sich nicht nur in Spezialwissen, sondern integrieren auch die essentialia negotii des Prozessrechts elegant in die Ausführungen. Infolge dessen kann man auch sein Wissen zu Vortrags- und Beweislast auffrischen und dies dann auf die Besonderheiten der versicherungsrechtlichen Streitigkeit adaptieren. Die Klauseln der Verträge werden stets mit aufgegriffen und erklärt, idealerweise anhand der einschlägigen Rechtsprechung des BGH. Hingewiesen wird auch, sofern passend, auf ungewöhnliche Konstellationen. So führt Lange z.B. sehr informativ zur Frage aus, wie man die durch die DS-GVO geschaffenen Rechte ggf. nutzen kann, um Informationen der Gegenseite zu erhalten, die für die eigene Argumentation erforderlich sind (S. 33 ff.). Dabei wird auch umfassend auf mögliche Einwände eingegangen.

Innerhalb der Kapitel zu den speziellen Versicherungen sind die Erläuterungen eine gute Mischung aus Definition der versicherungsvertraglich genutzten Begriffe und den Auswirkungen auf den Prozess, d.h. wer muss welche Umstände darlegen und beweisen. So wird bspw. bei den versicherten Gefahren der Wohngebäudeversicherung (S. 217 ff.) zunächst aufgeführt, gegen welche Gefahren der Versicherungsnehmer sein Haus versichern kann und wann diese Gefahr tatsächlich als eingetreten angesehen werden kann. Ein Klassiker, selbst vor den Amtsgerichten, ist dabei der Wasserschaden, den Hoenicke gut nachvollziehbar darstellt (S. 223 ff.), etwa die Definition des Rohrbruchs, den Umfang der tatsächlichen Austauschpflicht eines porösen Rohrs oder was überhaupt „aus einem Rohr“ bedeutet. Auch im Kapitel zur privaten Krankenversicherung (S. 637 ff.) stellt Wendt anschaulich dar, welche verschiedenen Heilbehandlungsinstitutionen es für den Versicherungsnehmer gibt und inwieweit der Versicherer in welchem Fall zur Leistung verpflichtet oder zur vorherigen Prüfung berechtigt ist (S. 668). Gleichermaßen werden in den einzelnen Kapiteln aber auch die vielen Pflichten des Versicherers benannt und erläutert, deren Verletzung Folgen für den Versicherungsvertrag oder den Anspruch des Versicherungsnehmers haben können. Dies kann exemplarisch im Kapitel zur Lebensversicherung aufgezeigt werden (S. 561 ff.), wo Schnepp/Kipar nicht nur die zeitliche Entwicklung der verschiedenen Informationspflichten anhand der jeweiligen Verordnungen dokumentieren, sondern auch die möglichen Schadensersatzansprüche des unzureichend beratenen Kunden darlegen (Rn. 243). Nicht fehlen dürfen natürlich die Unterkapitel zum manipulativ oder kollusiv handelnden Versicherungsnehmer, gut zu sehen etwa im Kapitel zur Kfz-Kaskoversicherung (S. 743 ff.), wenn der so genannte manipulierte Unfall vorgestellt wird (S. 798), oder im Kapitel zur Rechtsschutzversicherung (S. 1425 ff.), wenn die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls (S. 1449) mit ihren Konsequenzen v.a. für den Versicherungsnehmer diskutiert wird (Binnendeckungsklage?).

Das Handbuch ist umfangreich, detailliert, präzise und gut die Ausführungen sind durchgehend mit aktueller Rechtsprechung untermauert. Die Autoren stellen die jeweiligen Prozessmöglichkeiten für beide Prozessparteien ausgewogen dar, sodass man kein Handbuch für den „Passivanwalt“ befürchten muss. Schön für die Neuauflage fände ich neben den schon oben genannten gestalterischen Zusätzen eigene bzw. mehr Ausführungen zu Photovoltaik-Anlagen. Diese sind nicht einmal im Sachverzeichnis erwähnt, kommen aber in einigen Fußnoten schon vor, und werden in den nächsten Jahren dank der Heizungswende für viele interessante Streitigkeiten mit hohem Schadenspotential sorgen. Nachdem aber verschiedene Versicherungsarten betroffen sein können, wäre wohl eher ein kurzes Kapitel im Abschnitt E als Zusammenfassung denkbar. Aus meiner Sicht ist das Handbuch durchgehend empfehlenswert, sowohl für den erkennenden Richter, für den Allgemeinanwalt und natürlich den Fachanwalt.

Mittwoch, 26. April 2023

Rezension: Unfallregulierung

Van Bühren / Held, Unfallregulierung, 10. Auflage, Anwaltverlag 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Ein Buch für die Praxis sollte schlank im Umfang und präzise in den Formulierungen sein. Das vorliegende Werk zur Unfallregulierung wird von zwei Experten des Verkehrsrechts verantwortet, umfasst insgesamt nur knapp über 250 Seiten, wovon deutlich weniger als 200 Seiten echter Fließtext sind. Insofern ist schon einmal gewährleistet, dass man das Buch in überschaubarer Zeit durcharbeiten kann.

Das Werk erscheint in der Reihe „AnwaltsPraxis“ und beleuchtet die Beratungssituation des Anwalts des Geschädigten. Dabei kommen nicht nur ganz klassisch in umfangreichen Kapiteln (§§ 8 - 10) die verschiedenen streitigen Schadenspositionen (Sachschaden, Personenschaden, Haushaltsführungsschaden) sowie weitere mögliche Ansprüche (§§ 11-14: mittelbar Geschädigte, Mehrwertsteuer, Anwaltskosten, Verdienstausfall) zur Sprache, sondern auch denkbare Versicherungen als Adressaten der Forderung. Deshalb widmen sich die Autoren neben der Haftpflichtversicherung (§ 3) auch der Fahrzeugversicherung (§ 4), der Fahrerschutzversicherung (§ 5) und der Unfallversicherung (§ 23). Weitere Abschnitte thematisieren u.a. die Schadenminderungspflicht des Geschädigten (§ 7), die schon im Vorwort angesprochen wird („keinen Mietwagen nehmen“ – warum eigentlich nicht?), die Rolle der Rechtsschutzversicherung (§ 15) oder Besonderheiten bei Auslandsbezug (§§ 18, 19).

Die einzelnen Kapitel enthalten neben den reinen Ausführungen noch Beispiele und Praxis- und Beratungshinweise. Es existieren echte Fußnoten, die jedoch, was die Rechtsprechung angeht, reichlich betagt sind. Dass man zu Schadenspositionen (S. 61) ernsthaft auf Überblicksaufsätze aus den Jahren 2006 verweist, dürfte nicht überzeugen. Auch im weiteren Verlauf des Kapitels zum Sachschaden scheinen in den Verweisen auf die Rechtsprechung die letzten 10 Jahre nicht zu existieren, sondern nur vereinzelte Zitate aus den 2010er Jahren und noch weniger aus den vergangenen 2020er Jahren finden ihren Weg in die Fußnoten. Besonders absurd wird das, wenn ein Unterkapitel „Aktuelle Rechtsprechung“ heißt. Da muss sich dann auch das Lektorat selbstkritisch an die eigene Nase fassen.

Die einzelnen Kapitel sind, korrelierend zum Gesamtumfang, knapp und beschränken sich auf das Nötigste. Deshalb wird man viele Passagen finden, nach deren Lektüre man denkt „Aber da gibt es doch noch…“. Doch das ist der Preis kurzer Ausführungen: es ist eine Einleitung und für tiefergehende Erkenntnisse muss man entsprechend umfangreiche Handbücher und Kommentierungen heranziehen. So werden bspw. in der Einleitung viele nützliche Hinweise dazu gegeben, worauf der Anwalt den Mandaten hinweisen muss, um seinen Ansprüchen bestmögliche Geltung zu verschaffen (S. 24). Gewünscht hätte ich mir noch die Konstellation, dass der Mandant (spätestens) nach verlorenem Haftpflichtprozess darauf hingewiesen wird, dass der Anspruch ggf. auch gegen die Privathaftpflichtversicherung des Schädigenden geltend gemacht werden kann (streitig z.B., ob Schaden beim Betrieb oder nur anderweitig durch Fahrzeug verursacht).

Im Bereich der einzelnen Schadenspositionen greift die schon oben genannte Kritik der fehlenden Aktualität. Zusätzlich vermisse ich viele Detailprobleme. Pars pro toto: die Sachverständigenkosten. Da wird (S. 107) davon gesprochen, aus Kostengründen von der Einholung eines Gutachtens abzusehen, wenn der Erfolg der Ansprüche zweifelhaft ist. Das kann jedoch allenfalls für den nicht rechtsschutzversicherten Mandanten (eigener Vorschuss erforderlich) bzw. nicht vollkaskoversicherten Mandanten (gar kein Anspruch bei Unterliegen im Prozess) und auch nur nach ausführlicher Beratung zu den möglichen Folgen gelten. Des Weiteren fehlt mir völlig die umfangreiche Problematik zu den Abtretungen an den Sachverständigen, deren prozessuale und materielle Auswirkung auf die Klage. Wenn des Öfteren davon gesprochen wird, dass ein Gutachten unbrauchbar sein soll (ein beliebtes Narrativ der beklagten Haftpflichtversicherungen, das sich nahezu nie erfüllt), dann fehlen korrelierend dazu die Fragen der Zug-um-Zug Forderung unter Abtretung möglicher Ersatzansprüche gegen den Gutachter. Dass für die Behauptung, ein Gutachten sei „unbrauchbar“, wenn es einen zu niedrigen Restwert ansetzt, nicht einmal eine Fundstelle zitiert wird, ist für mich nicht nachvollziehbar (S. 109). Gerade wenn man bedenkt, wie sehr der Streit um die Regionalität von Restwertangeboten bei boomendem Online-Kaufmarkt bedenkt. Dass dann bei der Höhe des Honorars und der Nebenkosten (nicht erwähnt) der Streit um die Anwendung der BVSK-Honorarumfrage nicht einmal erwähnt wird, ist bedauerlich (S. 110).

Auch die Debatte um die Mietwagenkosten (ab S. 79) wird meiner Ansicht nach zu versicherungsfreundlich und mit zu alten Zitaten geführt. Die aus den Ausführungen erkennbare Tendenz geht klar in Richtung billigerer Fraunhofer-Mietspiegel. Dies verkennt die gerichtliche Realität und die Mietwagenpreise fern der Ballungszentren. Hier wäre, aus Sicht des Geschädigten, eine objektivere Darstellung geboten gewesen.

Auch in anderen Kapiteln finden sich kleinere Dinge, die angegangen werden könnten. So wird zur Klageerhebung (§ 16) von der Prüfungsfrist des Versicherers gesprochen und dem nachfolgend möglichen Anerkenntnis mit Kostenfolge nach „§ 91a ZPO“ (S. 167). Dort stand diese Kostenfolge noch nie, sondern in § 93 ZPO. Auch die Erläuterung von Altschäden (S. 170) ist zweifelhaft. Natürlich ist die Klage abzuweisen, wenn kein abgrenzbarer Neuschaden zu ermitteln ist. Aber ebenso natürlich ist es zuvor Aufgabe des insoweit sachverständig beratenen Gerichts, zu klären, welche Schäden dem Unfallgeschehen zuzuordnen sind, dies entgegen der Behauptung des Kapitels. Nur wenn diese Zuordnung gerade nicht gelingt, ist die Klage abzuweisen. Dieses Prozedere kann man mit viel gutem Willen aus den nachfolgenden Absätzen zusammenstückeln, aber das kann in der Darstellung besser gemacht werden.

Im Kapitel zu den Unfällen im Ausland (§ 18) wird die Pflicht zur Anwendung ausländischen materiellen Rechts erwähnt. Jedoch sollten hier auch Ausführungen zum anzuwendenden Prozessrecht erfolgen und zur hoch umstrittenen Frage, ob Beweisregeln Teil des materiellen Rechts oder des Prozessrechts sind (Anscheinsbeweis). Zudem sollte auf die Notwendigkeit von Rechtsgutachten hingewiesen werden, da den erkennenden deutschen Gerichten oft nicht einmal die Rechtsnormen bekannt sind, die sie zur Anwendung bringen müssten.

Knapp 50 Seiten stark ist der Anhang (§ 24) mit Checklisten, Arbeitshilfen und zahlreichen Mustern zu verschiedenen Klagesituationen. Hier sollte auch einmal eine kritische Durchsicht erfolgen, da in einigen Punkten Änderungsbedarf bestünde. So ist in Muster III., Klage zum Fahrzeugschaden mit 50% Haftung, in der rechtlichen Würdigung zum angeblich unabwendbaren Ereignis für die Klägerin § 7 Abs. 2 StVG zitiert. Dass diese Norm das „unabwendbare Ereignis“ im Wortlaut trug, dürfte etliche Jahre her sein. Zudem wird für die Behauptung der technischen Unabwendbarkeit Zeugenbeweis für die bisherige Fehlerfreiheit des Motors angeboten. Ob sich ein Gericht für diese Behauptung auf die Erinnerung eines Zeugen verlassen würde, wage ich zu bezweifeln. Für die spätere Schadenshöhe wird auch kein Sachverständigenbeweis angeboten, was ebenfalls untypisch ist. Auch zu den vorgerichtlichen Anwaltsgebühren, sofern diese überhaupt in den Mustern enthalten sind (z.B. nicht in II. und III. wiederum atypisch), sollte in den Mustern in der Regel etwas zum Rechtsgrund stehen und nicht nur die Gebührenberechnung an sich (so in Muster IX., wo der Rechtsgrund für eine Zahlungspflicht nicht erkennbar ist).

Was bleibt als Fazit? Das Buch gibt einen guten ersten Überblick über die Vielzahl von Problemkreisen, die zum Thema Unfallregulierung auf den klägerischen Anwalt zukommen. Je nach Temperament und Mitwirkungsbereitschaft des Mandanten kann das weitere Verfahren viel oder wenig Arbeit bedeuten. Wünschenswert wäre, dass das Werk für die nächste Auflage gründlich aktualisiert und kritisch durchgesehen wird, Auslassungen beseitigt und Ergänzungen vorgenommen werden, um dem praktischen Ansatz und der Brauchbarkeit Genüge zu tun.

Donnerstag, 4. August 2022

Rezension: Handbuch der Kfz-Schadensregulierung

Himmelreich / Halm / Staab, Handbuch der Kfz-Schadensregulierung, 5. Auflage, Luchterhand 2022

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Das Handbuch zur Kfz-Schadensregulierung ist ein zivilrechtlicher Klassiker im Verkehrsrecht und schon die Namen der Autorinnen und Autoren zeigen in beeindruckender Weise, dass sich in diesem Werk geballtes Wissen aus der Regulierungspraxis versammelt hat, sowohl aus Justiz und Anwaltschaft, aber auch aus dem Versicherungsbereich. Dass die Autorinnen und Autoren auch mit Bild und kurzem Werdegang vorgestellt werden, macht die Lektüre der jeweiligen Kapitel teilweise einfacher, gerade wenn ein Thema aus Geschädigtensicht und aus Sicht des Versicherers mit unterschiedlichen Nuancen und Schwerpunkten dargestellt werden kann.

Inzwischen umfasst das Werk mit Verzeichnissen knapp 2000 Druckseiten und hat zum Glück noch eine Papierstärke aufzuweisen, die ein Durchscheinen der Folgeseite zwar nicht verhindert, aber doch so vermindert, dass die fortlaufende Lektüre nicht zu sehr gestört wird.

Die Gestaltung des Handbuchs ist textlastig, aber das Werk ist gut zu lesen. Dies liegt an der zum Teil kleinteiligen Untergliederung in Randnummern und Absätze, dazu gibt es farbig hervorgehobene Exkurse, Praxistipps und Beispielsfälle und einen optisch abgesetzten Fußnotenapparat, der so auch ein wenig mehr Informationen beinhalten kann als wenn die Fundstellen in den Fließtext platziert worden wären. So können bspw. Entscheidungen kurz auf einen Nenner gebracht werden, um Besonderheiten hervorzuheben oder das Zitat zu rechtfertigen (vgl. pars pro toto Kap. 19, S. 1117). Wünschen würde ich mir allerdings den einheitlichen Fettdruck von Leitwörtern, um auch einmal im Text rasch suchen zu können, wenn es nur um ein Detailproblem geht.

Ein erstes Kapitel führt zu Rechtsbegriffen und zum Schadensmanagement ein, bevor es anschließend zu den großen Unterthemen geht: Haftung, Sachschäden und Personenschäden, jeweils mit mehreren Kapiteln, etwa zu Haftungsquoten, Haftungsprivilegien, Totalschaden, Nebenkosten oder Schmerzensgeld. Weitere Teile befassen die Leser mit Öl- und Umweltschäden, dem Versicherungsvertrag, dem Versicherungsbetrug sowie Auslandsschäden.

Wie es von einem Handbuch zu erwarten ist, liegt der Vorteil vor allem in der zusammenhängenden Lektüre der einzelnen Themenbereiche, um einen Überblick bzw. eine Einweisung in einen Bereich aus Praktikersicht zu bekommen. Ob man dann mit allen Details übereinstimmt oder in bestimmten Punkten doch eine andere Sichtweise bevorzugt, kann wie schon beschrieben von der prozessualen Position, aber auch von regionalen Besonderheiten der Rechtsprechung abhängen. Dennoch ist gerade das Grundlagenwissen und seine Einordnung aus Praktikersicht für das verkehrsrechtliche Verständnis enorm wichtig und rechtfertigt für sich gesehen schon die Auseinandersetzung mit dem Handbuch. Beispielhaft können dafür die Erläuterungen zum Anscheinsbeweis herangezogen werden (Kap. 1, S. 41 ff.), wo unter reichhaltiger Zitierung der Rechtsprechung die Problematik von Beweis und Erschütterung des Anscheins aufbereitet wird, aber auch die detailreichen Ausführungen zum Betrieb eines Kfz (Kap. 4, S. 219 ff.), innerhalb derer sowohl klassische Fallgestaltungen, aber auch atypische Situationen wie der Einsatz des Kfz als Arbeitsmaschine (S. 231) thematisiert werden.

Weitere (Unter-)Kapitel, die ich mir mit besonderem Interesse angesehen habe, beschreiben Bereiche abseits des klassischen Kollisionsunfalls. Dazu gehören Unfälle, die unter (vermeintlichem) Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht ausgelöst wurden. Hierzu erörtert das zugehörige Kapitel (S. 467 ff.) u.a. die schwierige Beweissituation für den Geschädigten, etwa bei Bäumen oder Baustellen als Schadensursache. Dazu gehören aber auch Unfälle mit nicht voll verantwortlichen Beteiligten, sodass Kapitel wie das zur Haftungsbeschränkung nach § 1664 BGB (S. 581 ff.) lesenswert sind. Dort wird die Dualität der Norm und ihre Auswirkung auf die Haftungsfindung herausgearbeitet, aber auch die Ansicht des BGH zur gestörten Gesamtschuld. Schlussendlich möchte ich auf das Unterkapitel zum Rückstufungsschaden hinweisen (Kap. 16, S. 977 ff.). Hier wird sehr gut nachvollziehbar der Unterschied zwischen Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung dargestellt, sodass schon bei der Geltendmachung möglicher angeblicher erlittener Schäden genau geprüft werden muss, ob eine kausale Verursachung überhaupt gegeben ist.

Die Arbeit mit dem Handbuch ist ertragreich und die Lektüre macht Spaß, da man von dem Wissen der jeweiligen Verfasser rasch profitieren und die gewonnenen Erkenntnisse in den eigenen Arbeitsprozess einfügen kann, sei es zustimmend oder in Abgrenzung zur eigenen Ansicht. Manchmal wirken die Fundstellen der einzelnen Kapitel ein wenig betagt, da könnte für die Folgeauflage eine Auffrischung gut tun. Insgesamt ist das Handbuch – wie auch in den Vorauflagen (Besprechung 3. Auflage, 2. Auflage) – sehr zu empfehlen und ein guter Ratgeber im verkehrsrechtlichen Dezernat.

Donnerstag, 16. Juni 2022

Rezension: Sachversicherung

Martin / Reusch / Schimikowski / Wandt, Sachversicherung, 4. Auflage, C.H. Beck 2022

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Dass das Geld auch bei den Versicherungen nicht mehr allzu locker sitzt, bemerkt man nicht nur in den Prozessen erster Instanz zu den klassischen Kraftfahrt-Haftpflichtschäden, sondern auch bei sonstigen Versicherungsstreitigkeiten. Diese kommen inzwischen nicht nur wie auch schon vorher bei den dafür spezialisierten Kammern der Landgerichte auf den Tisch, sondern selbst bei kleineren Streitwerten zu den Amtsgerichten. Dort ist die Spezialisierung auf Versicherungssachen denkbar gering ausgeprägt, sodass es umso wichtiger ist, passende und zugleich kompakte Kommentare zur Hand zu haben, um den spezialisierten, meist auf der Beklagtenseite agierenden Anwälten im Wissensstand halbwegs ebenbürtig zu sein.

Der vorliegende Kommentar fasst unter dem Titel „Sachversicherung“ zahlreiche Versicherungszweige und deren Allgemeine Versicherungsbedingungen zusammen, darunter Hausratsversicherung, Wohngebäudeversicherung, Leistungswasserversicherung, Glasversicherung oder auch Elementarschadenversicherung. Mit Verzeichnissen umfasst der Kommentar ca. 1900 Seiten und vereint ein breites Spektrum von Autoren unter einem bekannten Herausgeberteam. Die Autoren sind Anwälte, Richter und Wissenschaftler, aber auch Mitarbeiter von Versicherungen.

Die einzelnen Kapitel, 30 an der Zahl, erläutern dabei sowohl allgemeine versicherungsrechtliche Themen als auch spezifische, dem Kommentaroberbegriff geschuldete Fragen. So führt das erste Kapitel in systematische Grundlagen und die AVB an sich ein und wird sekundiert von einem Kapitel zum Eintritt des Versicherungsfalls. Erst dann werden die einzelnen versicherten Gefahren in einzelnen Abschnitten thematisiert. Sodann folgen erneut Kapitel mit allgemeinen Themen, etwa zum Versicherungsort, zum Versicherungswert oder zum Vertragsabschluss. Nicht fehlen dürfen des Weiteren die stets umstrittenen Bereiche der vorvertraglichen Pflichten und der Obliegenheiten vor und nach dem Versicherungsfall, denen jeweils eigene Kapitel gewidmet werden. Gleiches gilt für die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls. Weitere Kapitel befassen die Rechtsanwender u.a. mit der Mehrfachversicherung, mit der Veräußerung der versicherten Sache, der Unterversicherung, einem möglichen Selbstbehalt oder dem Regress des Versicherers.

Insgesamt ergibt sich so ein sehr umfassendes, aber auch thematisch rundes Bild, das von der Zusammenstellung als auch vom Duktus her oftmals eher den Charakter eines Handbuchs hat, ohne dabei die Qualität eines Kommentars zu verlieren. Dies zeigt sich schon bei allgemeinen Fragestellungen wie etwa der Auslegung von AVB nach den Vorgaben des BGH (S. 37 ff.). Hier weist Wandt zutreffend darauf hin, dass die Begriffsauslegung von in den AVB verwendeten Oberbegriffen aus Laiensicht durchaus schwierig zu bestimmen ist und sich mglw. eine Auslegung je nach Art des Versicherungsnehmers aufdrängt: wer hat welchen Kenntnisstand und Verständnishorizont für die versicherten Risiken? Aber auch im „besonderen Teil“ führen die Autoren schön und mit praktischen Beispielen vor Augen, dass auch vermeintlich klare Begriffe nicht einfach zu handhaben sind. So erklärt Spielmann anhand des Leitungswasserschadens (S. 336 ff.) erst einmal genau, was unter „Wasser“, einer „Leitung“ oder sonstigen Einrichtungen zu verstehen ist und wie schwierig sich die Ursachenfindung für einen Schaden darstellen kann und erst recht, ob es sich um einen Primär- oder Folgeschaden handelt. Selbst Details wie die nicht als Rohrbruch erfasste Verschiebung von Rohrverbindungen werden bei der Frage des Eintritts eines solchen „Bruchs“ zur Abgrenzung aufgeführt (S. 349 Fn. 46).

Ebenfalls positiv hervorzuheben ist in vielen Kapiteln, dass die Autoren Probleme konkret aufwerfen und dann Lösungsansätze nicht nur präsentieren, sondern benennen, entwickeln und begründen. Selbst wenn man mit der Meinung des jeweiligen Autors nicht übereinstimmen sollte, kann man die eigene Argumentation anhand der diskutierten Ansätze schärfen und präzisieren. Als pars pro toto mag hier die Frage des Gefahrübergangs vor dem Eigentumsübergang fungieren, die Fortmann ausführlich aufbereitet und dann einer Lösung zuführt (S. 1390 ff.).

Mir gefällt an diesem Kommentar neben der gut lesbaren Darstellung die hohe Nutzbarkeit für den nicht spezialisierten Rechtsanwender, sei es auf Anwalts- oder auf Richterseite, sei es in der Wissensbreite oder im Hinblick auf Details und ausgefallene Rechtsprechung. Die Lektüre führt nämlich nicht nur zu punktuellem Wissen, sondern darüber hinaus zu Verständnis. Was kann ein Kommentar Besseres leisten?

Dienstag, 8. März 2022

Rezension: Handbuch Verkehrsrecht

Himmelreich / Halm, Handbuch Verkehrsrecht, 7. Auflage, Luchterhand 2022

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl


Das Handbuch zum Verkehrsrecht, ehemals Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, gehört schon jetzt zu den Klassikern dieses Rechtsbereichs, das an Literaturauswahl ja nicht arm ist. Jedoch ist es nach wie vor eine Kunst für sich, die Bandbreite des Verkehrsrechts, die sich immer wieder erweitert, in einem Buch zu erfassen und praxistauglich aufzubereiten. Mit über 3000 Seiten inklusive der Verzeichnisse ist das Werk auch haptisch ein Schwergewicht, inhaltlich ist es das ohnehin. Dafür sorgt seit Jahren die kluge Autorenauswahl, die zahlreiche bekannte Namen und Spezialisten des Verkehrsrechts versammelt. Zwar unterliegt auch dieses Werk der üblichen Fluktuation, altersbedingt, aber auch berufsbedingt, da ja die Schreiberei doch nur eine Nebentätigkeit ist. Dennoch sind einige der Autoren schon seit Jahren Garant für die Inhalte, sodass man auch die Kontinuität des Werks zu schätzen lernt. Dass die Autoren mit kurzem Lebenslauf und Bild erfasst werden, ist ein schöner Service für die Nutzer des Werks und natürlich auch eine gute Werbemaßnahme für die praktisch tätigen Autoren.

Die Gestaltung ist bekannt und bewährt, hat jedoch auch nach wie vor ihre Tücken. Allem voran ist dies das Dünndruckpapier, das die nachfolgenden bzw. vorangehenden Seiten bei der Lektüre durchscheinen lässt. Das ist bei Büchern dieses Umfangs wohl schwer zu vermeiden, aber dennoch unangenehm. Die Fließtexte sind eng, aber mit genügend Abstand gedruckt. Ich vermisse jedoch fett gedruckte Leitwörter als durchgehendes Gestaltungsmittel: einige Kapitel nutzen es, andere nicht. Das sollte das Lektorat eigentlich vereinheitlichen. Die Fußnoten sind abgesetzt und umfangreich. Die Texte werden ergänzt durch optisch abgesetzte Hinweise oder Fallbeispiele.

Das Werk ist grob zunächst in acht Teile untergliedert, die dann jeweils etliche Kapitel unter sich vereinen. So gelingt es, einen echten Rundblick über das Verkehrsrecht zu geben, andererseits kann es manchenorts dann eben auch nur zu einem Überblick genügen. Mitunter sind die Fundstellen und Literaturnachweise auch ein wenig betagt, worauf man vielleicht für die Folgeauflage ein Auge haben könnte.

Thematisch dominiert das Verkehrszivilrecht mit Haftungsrecht, Vertragsrecht und Versicherungsrecht. Das dürfte auch die praktische Realität widerspiegeln. Weitere Teile befassen die Nutzer mit dem Verkehrsstrafrecht und dem Bußgeldrecht, mit dem Verkehrsverwaltungsrecht oder auch mit verkehrsrechtlichen Bezügen zum Arbeitsrecht. Ebenfalls erfasst wird das Gefahrgutrecht. Ein eigener Teil ist dem Sachverständigen im Verkehrsrecht gewidmet, wobei auch ein Blick auf eine mögliche Haftung gelegt wird. Die anwaltsrechtlichen Bezüge vereinen das Berufsrecht und das Gebührenrecht. Den Abschluss bilden Sonderthemen wie das Oldtimerrecht, steuerrechtliche Fragen oder das Fuhrparkmanagement.

Den positiven Gesamteindruck habe ich schon an früherer Stelle dargestellt (Rezension zur 5. Auflage), sodass ich mich diesmal auf ausgewählte Kapitel beschränken möchte. Zum ersten ist dies das Unterkapitel „Mithaftung“ (S. 71 ff.). Dort werden thematisch sinnvoll sowohl das Mitverschulden, die Sonderrolle von Kindern, aber auch die Haftungsquotenbildung nach § 17 Abs. 2 StVG zusammengetragen. Die Aufbereitung erfolgt dabei sehr instruktiv, sodass man sich im konkreten Fall an den allgemeinen Prüfungskriterien orientieren und anschließend Vergleichsfälle in der tabellarischen Auflistung von Quotenbeispielen suchen kann. Hiernach habe ich mir den Rückstufungsschaden (S. 504 ff.) als Teil des möglichen Ersatzanspruches näher angesehen. Schon in der Überschrift wird klargestellt, dass es sich dabei um die Höherstufung in der eigenen Kaskoversicherung handelt und in einem Unterpunkt dann herausgearbeitet, dass die Höherstufung des Geschädigten in der eigenen Haftpflichtversicherung kein adäquat kausaler Schaden ist, den der Unfallgegner verursacht hat (S. 513, Fn. 1264).

Des Weiteren habe ich einen Blick in das Versicherungsrecht geworfen, u.a. in das Unterkapitel zu den Aufklärungsobliegenheiten (S. 1407 ff.) und natürlich in das große Kapitel um Versicherungsbetrug (S. 1553 ff.). Das Unterkapitel zu den Obliegenheiten ist schon vom Duktus her stark versicherungsgeneigt – dem Autor sei es nachgesehen, es ist sein Beruf –, aber auf diese Weise gehen, gerade was die versicherungsrechtliche Einschätzung der Unfallflucht und daraus entstehende Obliegenheiten angeht, einige Nuancen verloren, die man als VN-Vertreter aber kennen sollte und die sich insbesondere in der jüngeren Rechtsprechung (vgl. Krenberger, jurisPR-VerkR 5/2022 Anm. 1 m.w.N.) und in der einschlägigen Kommentarliteratur zu § 142 StGB, z.B. BeckOK StGB/Kudlich § 142 Rn. 98; MüKoStGB/Zopfs § 142 Rn. 139-141; BeckOK StVR/Krenberger § 142 Rn. 73-75) auch finden. Wenn hier ein wenig einseitig bestimmte OLG-Entscheidungen präsentiert werden oder auf S. 1413 auf die „Kommentierung zu § 142 StGB“ verwiesen wird, in der zugehörigen Fußnote aber keine Kommentierung enthalten ist und bspw. auch ein Binnenverweis auf S. 1856 ff. in das verkehrsstrafrechtliche Kapitel fehlt, dann hat man unweigerlich den Eindruck, dass der Abschnitt vielleicht einmal durchgesehen werden könnte.

Im Kapitel zum Versicherungsbetrug wird der Brückenschlag zur Praxis besonders gut vorgenommen, indem die typischen Charakteristika und Indizien für einen gestellten Unfall nicht nur theoretisch benannt werden, sondern mit einer Checkliste oder auch häufigen Fallgestaltungen in der Praxis, sowohl im Haftpflicht- als auch im Kaskobereich transparent gemacht werden. Gerade im amtsgerichtlichen Bereich, wo die vermeintlich harmlosen Fälle mit geringen Schadenssummen verhandelt werden, können solche Ausführungen erhellend sein. Insbesondere die Ausführungen zum Betrug beim Glasschaden mit dem Konnex zur intensiven Bewerbung des Austauschservices sind dabei sehr lehrreich.

Schließlich habe ich mit großem Interesse die Kapitel zum Arbeitsrecht studiert. Insbesondere die Bezüge zu Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sind gut verständlich aufbereitet, also u.a. ob der Arbeitgeber ein Schreiben zur Vermeidung eines Fahrverbots erstellen darf oder soll (S. 2288) und darüber hinaus, ob ein und welcher Kündigungsgrund vorliegen könnte, wenn eine Fahrerlaubnisentziehung oder ein Fahrverbot drohen, schlimmstenfalls wegen Alkohol am Steuer (S. 2298 ff.). Diese Ausführungen sind auch für den jeweils erkennenden Richter erhellend, da diesem jedenfalls inzident eine grobe arbeitsrechtliche Überprüfung einer vorgetragenen drohenden oder ausgesprochenen Kündigung obliegt, wenn es um die Anordnung einer Maßregel, Nebenstrafe oder Nebenfolge geht.

Das Fazit zur umbenannten neuen Auflage ist und bleibt klar: das Werk bietet einen tollen Gesamtüberblick, hält einen reichhaltigen Wissensfundus patenter Autoren vor und hilft dank plastischer Darstellungen schnell zu Verständnis in entsprechenden Fallgestaltungen. Das Handbuch kann Dezernatseinsteigern ebenso empfohlen werden wie etablierten Praktikern.

Mittwoch, 28. Oktober 2020

Rezension: COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise

Schmidt (Hrsg.), COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Auflage, C.H. Beck 2020

Von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Wilfried J. Köhler, Köln



2013 erstellte das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe in Zusammenarbeit mit dem Robert-Koch-Institut, dem Paul-Ehrlich-Institut und weiteren Bundesbehörden einen Bericht zur Unterrichtung des Deutschen Bundestages. Es handelte sich um eine Risikoanalyse, in der eine Pandemie beschrieben wurde, die durch ein fiktives „Virus Modi-SARS“ ausgelöst wird.

Das jetzt aufgetretene Corona-Virus SARS-CoV-2 hat hinsichtlich Entstehung, Verbreitung und Auswirkungen eine erschreckende Ähnlichkeit mit dem 2013 beschriebenen fiktiven Virus.

Alle Bundestags-Abgeordneten erhielten mit der Parlamentsdrucksache 17/12051 diesen Bericht zur Kenntnis und – wie üblich – erhielten ihn auch die zuständigen Behörden in den Bundesländern. Im Parlament wurde er nicht erörtert – der Innenausschuss des Deutschen Bundestages verzichtete auf eine mündliche Berichterstattung, so das Plenarprotokoll 17/247, Seite 31784.

Im Bund und in den Bundesländern zogen die politischen und behördlichen Stellen aus der Analyse keine erkennbar konkreten Schlussfolgerungen – Risikovorsorge wurde offensichtlich nicht betrieben. Es konnte deshalb nicht überraschen, dass Bund und Länder durch das Anfang 2020 auftretende reale Virus „auf dem falschen Fuß erwischt“ wurden.

Juristen sollten sich von den Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit dem Virus und seinen Folgen stehen, jedenfalls nicht „auf dem falschen Fuß erwischen lassen“. Deshalb ist es ein wertvoller Beitrag des Beck-Verlags, vielfältige rechtliche Fragen, die die Bewältigung des Virus und seiner Folgen mit sich bringen, in einem Themen-Band erörtern zu lassen. Mit dem von Hubert Schmidt herausgegebenen Werk (1. Auflage Mai 2020) hat der Verlag eine Lücke auf dem Buchmarkt geschlossen. Die vorliegende 2. Auflage soll, so Schmidt, Lösungsansätze herausarbeiten, „damit das Recht seiner … Aufgabe gerecht werden kann“. Dieses Ziel hat das Werk nach meiner Auffassung erreicht.

Die Infektionszahlen gingen zurück, schreibt Schmidt in seinem Vorwort vom August 2020, gleichwohl blieben die rechtlich in den Griff zu bekommenden Folgen der Pandemie. Mit den rechtlichen Folgen hat Schmidt Recht – leider hat sich aber die Hoffnung auf geringere Infektionszahlen nicht erfüllt. Ganz im Gegenteil steigen die Covid-19-Infektionszahlen in der letzten Zeit wieder exponentiell und in gefährlicher Weise. Uns, den Juristen, und der gesamten Gesellschaft bleiben die Probleme und Rechtsfragen ganz gewiss lange Zeit.

Ich gehe deshalb davon aus, dass die 2. Auflage nicht die letzte sein wird. Deshalb auch einige Anmerkungen dazu, welche Themen ich im Werk vermisse – gerade auch weil der Verlag für das Buch mit der Schlagzeile wirbt Alles, was Sie zur Rechtsfragen in der Corona-Krise wissen müssen“. Alle Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit Covid-19 stehen, werden in dem immerhin jetzt schon ca. 700 Seiten umfassenden Buch nicht erörtert.

Es fehlt ein Kapitel über arbeitsrechtliche Fragen, die durch die Covid-19-Pandemie ausgelöst werden. Sicher könnte ein solches zusätzliches Kapitel nur der Anfang eines roten Fadens für die arbeitsrechtliche Bearbeitung von Praxisfragen sein, das Finden eines „roten Anfangsfadens“ würde die juristische Arbeit jedoch erheblich erleichtern und auch der Zielsetzung des Werks entsprechen.

Arbeitsrecht wird im Kapitel „Datenschutz“ von Thomas Haschert nur kursorisch im Zusammenhang mit der Corona-Warn-App behandelt.

Trotz dieser nur punktuellen Behandlung des Arbeitsrechts sind Hascherts Ausführungen – dies gleich zur Klarstellung – sehr nützlich und mit einem erheblichen Erkenntnisgewinn verbunden. Haschert erörtert z.B. die Fragen, ob der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer verpflichten kann, die Corona-Warn-App auf dem privaten oder dem dienstlichen Mobiltelefon zu installieren und zu nutzen. Für das private Gerät lehnt Haschert eine Installationspflicht – m.E. zu Recht – ab und sieht nur bei besonders gelagerten Arbeitsverhältnissen (im Gesundheits- und Pflegebereich mit einem hohen Infektionsrisiko) eine solche Pflicht als möglich an. Mir erscheint eine solche Verpflichtung zu weitgehend und zu stark eingreifend in die informationelle Selbstbestimmung der Arbeitnehmer. Bei einem Diensttelefon sieht Haschert die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber selbst die Installation der App auf dem Mobilgerät vornehmen kann, bleibt aber bei der Pflicht zur Nutzung der App – wiederum zu Recht – vorsichtig. Er empfiehlt sowohl bei der Installation als auch bei der Nutzung eine freiwillige Einigung mit dem Arbeitnehmer. Haschert beschäftigte sich kurz mit den einzelnen Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 BetrVG) und meint, die Rechte des Betriebsrats könnten sich durchaus aus den Nrn. 1, 6 und 7 ergeben. Das scheint mir richtig zu sein. Schließlich betrachtet Haschert die Frage, ob der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über einen Infektionsverdacht informieren muss – unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer über die App eine konkrete Warnmeldung „Erhöhtes Risiko“ erhalten hat oder ob im Umfeld des Arbeitnehmers eine Covid-19-Infektion aufgetreten ist. Richtig ist Hascherts Hinweis auf die Treue- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers, aus der sich durchaus eine Pflicht des Arbeitnehmers ergeben kann, den Arbeitgeber zu informieren. Der Arbeitgeber muss sodann – dies führt Haschert nicht aus – die notwendigen Maßnahmen mit dem Arbeitnehmer besprechen, ihn darauf hinweisen, dass dieser Rücksprache mit dem Gesundheitsamt nehmen muss, und der Arbeitgeber muss – sofern möglich – eine Tätigkeit im Home-Office anordnen.

Ein arbeitsrechtlich wichtiger Aspekt wird im Kapitel zum „Bauvertrag“ (Kapitel 6, Rn 7b), von Thomas Brübach erwähnt – der „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“. Eine nähere arbeitsrechtliche Vertiefung erfolgt dort nicht, was aber auch nicht Thema Brübachs Beitrag ist.

In den von Haschert und Brübach angeschnittenen Problembereichen erschöpfen sich die arbeitsrechtlichen Fragen nicht. Hinsichtlich des Arbeitsschutzstandards zeigt Felz schon die sehr weit reichende Bedeutung dieses Standards auf (Felz, „Aktuelle Diskussion und Rechtsprechung zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“, Arbeitsschutz in Recht und Praxis (ARP) 2020, 335 ff). Die sich aus dem Standard ergebenden Handlungsweisen können eben nicht nur als rechtlich unverbindliche Empfehlungen angesehen werden kann, wie Stimmen in der Literatur meinen. Als „Handlungshilfe“ für Bauunternehmen und Betriebe bezeichnet sie Brübach. Der Standard hat zwingende Bedeutung, wenn die Landes-Verordnungsgeber die Regelungen als verbindlich erklärt haben. Das ist in zahlreichen Bundesländern geschehen. Felz weist im Übrigen auch auf bestehende Leistungsverweigerungsrechte der Arbeitnehmer hin, wenn der CoVArbSchSt nicht eingehalten wird. Kollektivrechtlich dürfte der Standard ebenfalls von Bedeutung sein, weil er Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auslösen kann.

Die sonstigen vielfältigen arbeitsrechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zeigen (nur als Beispiele unter vielen) die Beiträge von Sagan/Brockfeld, „Arbeitsrecht in Zeiten der Corona-Pandemie“, NJW 2020, 1112; Fuhlrott, „Corona und die Auswirkungen auf das Arbeitsrecht“, MDR 2020, 540.

 

Auch wenn nicht alle Rechtsfragen, die aus der Covid-19-Pandemie resultieren, behandelt werden, ist die Bandbreite der Erörterung im vorgelegten Werk beeindruckend. Behandelt werden folgende Themen:

  • Allgemeines Leistungsstörungsrecht und Veranstaltungsrecht 
  • Kreditrecht
  • Mietrecht 
  • Wohnungseigentumsrecht 
  • Heimrecht 
  • Bauvertrag 
  • Reiserecht 
  • Vereins- und Genossenschaftsrecht 
  • Gesellschaftsrecht 
  • Sport 
  • Privatversicherungsrechtliche Probleme der Corona-Krise 
  • Transportrecht 
  • Vertriebsrecht 
  • Zivilverfahren in Zeiten des Corona-Virus 
  • Sanierung und Insolvenz
  • Vergabe- und EU-Beihilfenrecht
  • Öffentliches Recht
  • Entschädigungsansprüche 
  • Straf- und Strafprozessrecht 
  • Datenschutz.

Zum Kapitel Wohnungseigentumsrecht: Frank Zschieschack weist in seinem Beitrag darauf hin, dass Manuskriptschluss für die 2. Auflage der 22.6.2020 war. Deshalb ist klar, dass von ihm lediglich der Entwicklungsstand für das „Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften“ (WEMoG) bis zum genannten Datum berücksichtigt werden konnte, was aber seinen Erörterungen grundsätzlich nicht schadet.

Das Gesetz ist am 22.10.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I 2020, S. 2187) und tritt damit am 1. Dezember 2020 in Kraft. In einer möglichen nächsten Auflage des besprochenen Werks werden die neuen Gesetzesregelungen Berücksichtigung finden können.

Die von Zschieschack aus dem Blickwinkel Juni 2020 aufgeworfene Frage (§ 4 Rn. 7 ff – Seite 91 f), ob überhaupt eine Eigentümerversammlung stattfinden darf oder kann, ist auch jetzt erneut und wohl auch für die weitere Zukunft von großer Bedeutung. Die Bundesländer haben Corona-Schutzverordnungen erlassen, die erhebliche Beschränkungen oder sogar Verbote für „Veranstaltungen“ und für gastronomische Betriebe (in denen in aller Regel Eigentümerversammlungen stattfinden) erlassen, die die Abhaltung von größeren oder auch kleineren Eigentümerversammlungen behindern können.

Zschieschack erörtert sehr nachvollziehbar die Frage der Zumutbarkeit einer Teilnahme an einer Eigentümerversammlung, wenn eine (behördliche) Empfehlung ausgesprochen wurde, an Veranstaltungen bestimmter Größenordnungen nicht teilzunehmen, um die Kontakt- und damit Infektionsmöglichkeiten zu reduzieren. Zu Recht weist Zschieschack darauf hin (§ 4 Rn. 10), dass es einem Wohnungseigentümer bei einer solchen Empfehlung nicht zumutbar ist, eine Eigentümerversammlung zu besuchen. Andererseits kann, so die weitere Überlegung von Zschieschack, für alle Versammlungsteilnehmer die Zumutbarkeit auch betroffen sein, wenn zu erwarten ist, dass Versammlungsteilnehmer aus Risikogebieten anreisen könnten.

Diese Überlegungen berühren unmittelbar die Frage, ob ein Verwalter überhaupt zu einer Eigentümerversammlung einladen darf. Zschieschack meint, die Anforderungen an den Verwalter dürften diesbezüglich nicht überspannt werden. Der Verwalter müsse nicht die Wohnorte der Eigentümer auf Risiken bei der Anreise oder die Risiken anderer Eigentümer durch die Anreise einzelner Teilnehmer aus Risikogebieten prüfen und bewerten. Früher hatte Zschieschack („Eigentümerversammlung in Zeiten des Coronavirus“, NZM 2020, 297, 300) eine etwas schärfere Meinung vertreten: „Ist zum Zeitpunkt der Einladung klar, dass ein Absageanspruch [Anspruch auf Absage der Eigentümerversammlung] besteht, weil entweder Eigentümern die Anreise nicht zumutbar ist oder mit Anreisen aus Infektionsgebieten zu rechnen ist oder fällt die Versammlung gar unter eine Schutzempfehlung nach dem IfSG, ist die Ladung pflichtwidrig und würde Ersatzansprüche begründen.“ Ich halte diese frühere Meinung (auf die Zschieschack auch hinweist) für die richtige; der Verwalter muss aufgrund seiner Fürsorge- und Treuepflicht gegenüber allen Wohnungseigentümern alle Bedingungen für die Durchführung einer Eigentümerversammlung prüfen, werten und berücksichtigen. Dazu gehört auch die Prüfung, ob die einzelnen Wohnungseigentümer in Risikogebieten wohnen und/oder voraussichtlich aus diesen Gebieten anreisen werden. Das galt m.E. schon bisher. Durch das WEModG ist die Stellung des Verwalter deutlich gestärkt worden, auch im Sinne einer „Entmachtung“ der Wohnungseigentümer (z.B. durch die Vertretungsregelung nach § 9b, die eine Einschränkungsmöglichkeit gegenüber Dritten nicht zulässt – vgl. die Einzelheiten bei Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 442 ff). Der Verwalter darf sich wegen seiner, eines echten Organvertreters angenäherten Stellung nicht auf eine Position der Nichtkenntnis oder Nichtkenntnisnahme von Risiken zurückziehen, sondern muss aktiv jede Maßnahme zum Schutz des ihm anvertrauten Verbandes und seiner Mitglieder ergreifen. Dazu gehört auch die genaue Überlegung und Prüfung, in welchem Risikogebiet (mit welcher Inzidenz-Zahl) die Gemeinschaft sich befindet und aus welchem (Risiko-)Gebiet die Eigentümer anreisen könnten. Zu dieser aktiven Handlungspflicht des Verwalters gehört (u.a.) auch eine frühzeitige Anfrage bei den Eigentümern, ob eine Anreise aus einem Risikogebiet oder in das Risikogebiet des Orts der Gemeinschaft beabsichtigt ist. Danach kann der Verwalter erst mit der weiteren konkreten Planung für eine Wohnungseigentümerversammlung beginnen, bei der er auch die aktuelle Entwicklung der Infektionszahlen beobachten muss. Hierbei kann er sich für eine Durchführung / Verlegung / Gestaltung / Absage einer Versammlung auf die im Dashboard des Robert-Koch-Instituts zur Verfügung gestellten Infektions-Zahlen stützen und berufen.

Zschieschack (Rn. 16) weist darauf hin, dass die Einladungsfrage nicht nur die Frage der Anfechtbarkeit von Beschlüssen berührt (vgl. auch Rn. 38 ff mit sehr beachtlichen Überlegungen), sondern auch eine eventuelle Schadensersatzpflicht des Verwalters. Das ist richtig; der Verwalter wird sich zu Pandemie-Zeiten häufiger die Haftungsfrage stellen müssen.

Zschieschack spricht einen interessanten Punkt an – die Maskenpflicht in der Eigentümerversammlung. Nicht ausdrücklich erwähnt er, dass der Verwalter das Hausrecht in der Eigentümerversammlung für die Gemeinschaft ausübt und insofern anordnen kann, dass alle Teilnehmer während der gesamten Versammlung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben. Bei Streit „über die konkrete Anordnung“ rät er jedoch dazu, einen Geschäftsordnungsbeschluss über das Maskentragen herbeizuführen. Die Frage ist allerdings, ob ein Beschluss – der beinhalten könnte, dass keine Masken während der Versammlung getragen werden müssen – überhaupt gefasst werden dürfte oder ob der Schutzanspruch der einzelnen Wohnungseigentümer durch Maskentragen gewährleistet werden muss.

In seinen Randnummern 43 ff beschäftigt sich Zschieschack eingehend mit „Alternativen Möglichkeiten der Beschlussfassung“ in der Eigentümerversammlung und weist dabei darauf hin, dass reine Vertreterversammlungen unzulässig sind, bei denen also die Teilnahme von Eigentümern nicht erlaubt ist. In Verwalterkreisen kursiert eine von einem Verwalterverband gegebene Empfehlung, während der Covid-19-Pandemie gerade solche Vertreterversammlungen abzuhalten. Ein Hochrisiko-Verhalten, das für einen Verwalter schon bittere Folgen hatte. Ihm wurden die gesamten Kosten eines Rechtsstreits auferlegt, weil er – trotz vorheriger Intervention eines Rechtsanwalts – zu einer "Eigentümerversammlung im Vollmachtsverfahren" in sein Büro eingeladen und diese durchgeführt hatte. In dem Einladungsschreiben hatte der Verwalter darauf hingewiesen, wegen der Corona-Krise und der „Kontaktsperre“ sei sein Büro für den Publikumsverkehr geschlossen. Deshalb könne eine Versammlung mit persönlicher Anwesenheit nicht stattfinden. Die Eigentümer sollten ihm als Verwalter Vollmacht erteilen und ihre Abstimmungswünsche in einem der Einladung schon beigefügten vorbereiteten Protokoll mitteilen.

Zu erwartendes Ergebnis einer gerichtlichen Anfechtungs-Entscheidung: Das Amtsgericht Lemgo erklärte die allein durch den Verwalter gefassten Beschlüsse für nichtig und legte dem Verwalter die Kosten des Rechtsstreits auf (Urt. v. 24.8.2020 – 16 C 10/20).

Diese und weitere kürzlich ergangene Entscheidungen (AG Kassel, Urt. v. 27.8.2020 – 800 C 2563/20 – Corona-Pandemie rechtfertigt keine Beschränkung der Personenzahl in einer Eigentümerversammlung / AG Dortmund, Urt. v. 28.5.2020 – 514 C 84/20 – Eine Eigentümerversammlung zur Unzeit liegt nicht vor, wenn die Abstandsregelungen zum Versammlungszeitpunkt eingehalten werden konnten) machen deutlich, wie wichtig es für Verwalter und Wohnungseigentümer ist, die besondere Situation von Eigentümergemeinschaften in der Covid-19-Pandemie zu durchdenken und abgewogene Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen.

Hier leistet Zschieschack eine ganz wesentliche Hilfestellung bei der Bewältigung der Rechtsfragen und bietet entweder unmittelbar überzeugende Ergebnisse an oder doch zumindest den Anfang eines roten Fadens, der aufgenommen und mit eigenen Überlegungen weiter entwickelt werden kann.

 

Reiserecht (§ 7 des Werks – Beitrag von Ansgar Staudinger und Charlotte Achilles-Pujol):

Schon zu Beginn der Covid-19-Pandemie brach der Reisemarkt fast vollständig zusammen. Fluggesellschaften, wie z.B. die Lufthansa, gerieten in eine wirtschaftlich beängstigende Situation, Reiseveranstalter und Reisebüros verzeichneten Buchungseinbrüche und Vertragsrücktritte in einem zuvor nicht vorstellbaren Maß (nach einem Bericht der FAZ vom 28.10.2020 erwartet der Deutsche Reiseverband Umsatzeinbußen von 28 Mrd. Euro bis zum Ende 2020), so dass auch sie in wirtschaftliche Not gerieten und dies auch weiter geraten werden.

Für Privatpersonen oder auch Unternehmen, die Reisen für sich oder ihre Mitarbeiter gebucht hatten, stellten sich die Fragen, ob sie gebuchte Reisen „stornieren“ könnten und ihre bereits erbrachten Anzahlungen oder den bereits gezahlten vollen Reisepreis erstattet bekommen.

Mit diesen Fragen wird man als Rechtsberater/in häufig konfrontiert, auch wenn das Reiserecht nicht das zentral bearbeitete Rechtsgebiet ist. Der Beitrag von Staudinger/Achilles-Pujol ist hierbei ein guter Wegweiser. Er ist – soweit ich das ermitteln konnte – die einzige systematische Bearbeitung des Reiserechts, die fokussiert ist auf die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Pandemie.

Betrachtet werden das Pauschalreiserecht, das Luftverkehrsrecht und das Beherbergungsrecht. Beim Pauschalreiserecht sind herausragend die Erörterungen zu dem Rücktrittsrecht vor Reisebeginn (Rn. 8 ff) und die Kündigungsmöglichkeiten während der Reise (Rn 34 ff).

Für Reisende in der Covid-19-Situation ist § 651 h BGB (und dort Abs. 3) von besonderer Wichtigkeit. Tritt der Reisenden von dem Reisevertrag zurück, kann der Reiseveranstalter grundsätzlich eine angemessene Entschädigung verlangen, § 651h Abs. 1 S. 1 BGB. Angemessene pauschalierte Beträge darf der Veranstalter auch in seinen AGBs festlegen. Wann ein Entschädigungsanspruch nach § 651 h Abs. 3 BGB entfällt, stellen Staudinger/Achilles-Pujol in sich schlüssig und überzeugend dar (§ 7 Rn. 23 ff).

Treten am Bestimmungsort einer Reise oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auf, welche die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, entfällt zwingend der Entschädigungsanspruch (landläufig „Stornogebühren“ genannt) des Reiseveranstalters. Außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Schon jetzt beschäftigen sich mehrere Entscheidungen von Gerichten mit Fragen des Rücktrittsrechts bei Reiseveranstaltungen im Zusammenhang mit der aktuellen Covid-19-Pandemie (AG Rostock, Urt. v. 15.7.2020 – 47 C 59/20; AG Frankfurt/M., Urt. v. 11.8.2020 – 32 C 2136/20; AG Frankfurt, Urt. v. 9.9.2020 – 92 C 1682/20; AG Köln, Urt. v. 14.9.2020 – 133 C 213/20; AG Stuttgart, Urt. v. 13.10.2020 – 3 C 2559/20); es ist absehbar, dass weitere Entscheidungen, auch in höheren Instanzen, ergehen werden.

Die Ausbreitung des Corona-Virus kann grundsätzlich als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB angesehen werden. Staudinger/Achilles-Pujol weisen allerdings zu Recht darauf hin (Rn. 24), es verbiete sich jede schematische Betrachtung, denn maßgeblich blieben vielmehr die Geschehnisse des konkreten Einzelfalles. Ganz maßgeblich sei in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts (also der Rücktrittserklärung). Dabei handele es sich um eine Prognoseentscheidung, für die es auf eine ex-ante-Betrachtung ankomme. Entscheiden ist also, welche Entwicklung am Bestimmungsort der Reise zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (im Sinne einer Prognose) erkennbar wird. Entwicklungen, die erst nach der Rücktrittserklärung eintreten, sind für die bereits abgegebene Rücktrittserklärung im Hinblick auf einen Entschädigungsanspruch unerheblich.

In Rn. 61 wird von den Verfassern ein ganz spannendes Thema angesprochen: Was passiert, wenn der Reisekunde vom Reisevertrag zurücktritt und damit einen Rückzahlungsanspruch gegen Reiseveranstalter erwirbt, dieser jedoch nach dem Eingang der Erklärung insolvent wird? Tritt dann die Insolvenzabsicherung nach § 651r BGB ein? Die Verfasser vertreten die vorsichtige, gleichwohl gut begründete Auffassung, dass dies der Fall sein müsse. Versicherer werden das wohl ganz anders sehen und auf eine Anmeldung im Insolvenzverfahren verweisen. Entscheidungen hierzu gibt es bisher nicht.

 

Rixecker (§ 11 des Werks – Privatversicherungsrechtliche Probleme der Corona-Krise) führt zu dieser konkreten reiserechtlichen Frage nichts aus; allerdings können seine Ausführungen zu Reiseversicherungen (Rn. 48 ff) den reiserechtlichen Teil ergänzen.

Eine für Versicherer und gewerbliche Versicherungsnehmer wichtige und vielleicht existentielle Frage betrifft die Betriebsschließungsversicherung. Als aufgrund der Covid-19-Pandemie behördliche Betriebsschließungsanordnungen ergingen, wollten viele Unternehmer ihre Versicherer, bei denen sie eine solche Versicherung abgeschlossen hatten, in Anspruch nehmen, um ihre durch die Schließung verursachten Ertragsausfälle zu kompensieren.

Die Versicherer wollten aber nicht eintreten und beriefen sich auf ihre Versicherungsbedingungen, die eine Absicherung gegen die aktuelle Covid-19-Pandemie nicht vorsehe. Eine kleine Sonderregelung erreichte die Bayerische Staatsregierung bei einigen Versicherungsunternehmen, die sich dem Druck der Regierung beugten und für einige Branchen (Hotels, Gaststätten pp) eine Auszahlung von 10 – 15 % der in den Policen vereinbarten Tagessätze anboten.

Rixecker behandelt (Rn. 60 ff) schlüssig und in der Bewertung stringent drei unterschiedliche Regelungen in Versicherungsbedingungen:

  • Deckung bei behördlichen Schließungsverfügungen wegen meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserregern, ohne weitere Voraussetzungen,
  • Deckung bei bestimmten, „namentlich“ oder enumerativ aufgeführten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern,
  • Deckung bei den „im Folgenden aufgezählten Krankheiten oder Krankheitserregern“.

Bei der Brisanz und der wirtschaftlichen Tragweite der Entschädigungsangelegenheit war zu erwarten, dass sich eine Vielzahl von Versicherungsnehmern nicht mit 10 – 15 % der vereinbarten Tagessätze abfinden würde und sich zahlreiche gerichtliche Verfahren entwickeln würden. Die Argumente, die Rixecker bei den drei Klauseln (mit weiteren Varianten) darlegt, finden sich auch in den nunmehr vorliegenden erstinstanzlichen Entscheidungen. Die Entscheidung des LG Mannheim vom 29.4.2020 (11 O 66/20) konnte Rixecker noch verarbeiten, die neueren Entscheidungen verständlicher Weise nicht (LG München I v. 1.10.2020 – 12 O 5895/20; LG Oldenburg v. 14.10.2020 – 13 O 2068/20; LG Ravensburg v. 12.10.2020 - 6 O 199/20; LG Ellwangen/Jagst vom 24.9.2020 – 3 O 187/20). Das LG Ellwangen/Jagst führte aus: „In dem … zu entscheidenden Fall sind die Krankheiten namentlich aufgeführt, anders als in dem der Entscheidung des Landgerichts Mannheim entschiedenen Fall (Urt. v. 29.4.2020 – 11 O 66/20), bei dem in den AVB keine enumerative Aufzählung erfolgt war, sondern nur auf die §§ 6 und 7 IfSG verwiesen wurde.“ Durch den Abschluss der Betriebsschließungsversicherung sei eine Betriebsschließung wegen des Covid-19 Erregers nicht versichert worden. „Die Aufführung der Krankheiten nach Ziffer 1.2 a AVB und der Krankheitserreger nach Ziffer 1.2 b AVB ist abschließend. Die Aufzählung der namentlich benannten Krankheiten und Krankheitserreger in Ziffer 1.2 AVB macht für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für diese besonderen, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen will.“

Ich gehe nicht davon aus, dass die Entscheidungen – gleichgültig, ob sie für den Versicherer positiv oder negativ ausgegangen sind – alle in Rechtskraft erwachsen werden, sondern, dass der eine oder andere Fall durch die Instanzen geht. Ergangene und noch zu erwartenden Entscheidungen werden die Diskussion erneut beleben – sicher auch die Ausführungen in einer weiteren Auflage des besprochenen Werks.

 

Das vorliegende Werk kann ich uneingeschränkt zur Lektüre und für die rechtsanwaltliche Arbeit empfehlen. Über die hier im Einzelnen besprochenen Kapitel hinaus sind auch die übrigen stets prägnant verfasst und enthalten eine Vielzahl von wichtigen Argumentationssträngen. Das gestattet es, sich – selbst bei einem „Querlesen“, wie ich es bei einigen Kapiteln praktiziert habe – in die Einzelmaterie schnell einlesen und eigene Gedanken entwickeln zu können.