Kittner / Zwanziger / Deinert / Heuschmid
(Hrsg.), Arbeitsrecht – Handbuch für die Praxis, 9. Auflage, Bund 2017
Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., Essen
Der
Kittner/Zwanziger/Deinert ist einer der Klassiker der arbeitsrechtlichen
Handbücher und erscheint – nunmehr als Kittner/Zwanziger/Deinert/Heuschmid –
bereits in der 9. Auflage. Mehr als zwei Jahre seit dem Erscheinen der
Vorauflage war eine Neuauflage – gerade in einem sich derart schnell
entwickelnden Rechtsgebiet wie dem Arbeitsrecht – unausweichlich. Das Werk
berücksichtigt die Rechtsentwicklung bis Ende April 2017. So finden nunmehr
etwa das Tarifeinheitsgesetz, die AÜG-Reform, das Bundesteilhabegesetz oder
etwa die neue Arbeitsstättenverordnung Berücksichtigung. Neu hinzugetreten ist
auch Johannes Heuschmid, der fortan
den Kreis der Herausgeber um Michael
Kittner, Bertram Zwanziger und Olaf
Deinert komplettiert. Die Zitation des Werks wird dadurch nicht einfacher.
Der Verlag schlägt „Kittner/Zwanziger/Deinert/Heuschmid“ vor (S. XIII);
wohlmöglich wird in der Praxis aber die bereits bislang vielfach verwandte
Abkürzung „KZD“ entsprechend erweitert, „KZDH“ also zur Abkürzung der Wahl.
Das Werk hat seit
der Vorauflage merklich an Umfang – nicht aber an Qualität, soweit sei bereits
an dieser Stelle vorweggenommen – verloren, sodass nun wieder Spielraum nach
oben verbleibt. Man habe das Werk „straffen“
und „entschlacken“ wollen, so die
Herausgeber im Vorwort (S. V). Dabei sind vor allem Besonderheiten einzelner
Branchen entfallen; Besonderheiten für große Gruppen, etwa Beschäftigte im
öffentlichen Dienst, bei Kirchen oder im Bauhauptgewerbe werden hingegen
weiterhin ausführlich dargestellt.
Das Handbuch ist
grob in sechs Teile, diese sind wiederum in grobe Abschnitte und Kapitel
untergliedert. Im ersten Teil werden die Grundlagen erläutert. Sodann werden
Begründung und Inhalt des Arbeitsverhältnisses (Teil 2) sowie die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses (Teil 3) behandelt. Weitere Teile behandeln
Übergreifende Fragen (Teil 4), Besonderheiten (Teil 5) sowie das
arbeitsgerichtliche Verfahren (Teil 6). Jedem Kapitel ist eine eigene
Inhaltsübersicht vorangestellt. Findet man über die Gliederung oder die jeweilige
Inhaltsübersicht einmal nicht direkt zum gesuchten Problem, so hilft das
feingegliederte, 90 Seiten umfassende Sachverzeichnis meist weiter.
Naturgemäß
können nur einige wenige Problemkreise im Rahmen einer Rezension Beachtung
finden. Hoch aktuell ist etwa die Regelung der Rahmenbedingungen des mobilen
Arbeitens. Während Telearbeit nach § 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung
(ArbStättV) einen vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im
Privatbereich des Beschäftigten vorsieht, für den der Arbeitgeber eine mit den
Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der
Einrichtung festgelegt hat, ist mobiles Arbeiten überall möglich. Auch „Home-Office“ fällt, wie Heuschmid treffenderweise ausführt (§
118, Rn. 53), unter den Begriff des mobilen Arbeitens. Mangels eines speziellen
gesetzlichen Rahmens besteht beim mobilen Arbeiten ein großer
Gestaltungsspielraum der Arbeits- und Tarifvertrags-, vor allem aber der
Betriebsparteien. Heuschmid stellt
zunächst den rechtlichen Rahmen dar, etwa hinsichtlich der Einführung von
mobilem Arbeiten, Haftungsfragen sowie dem Betriebsrisiko (§ 118, Rn. 54 ff.).
Eingehend widmet er sich sodann den in der betrieblichen Praxis oft
umstrittenen Fragen der Sicherstellung des Arbeits- und der Einhaltung des
Datenschutzes. Heuschmid stellt
richtigerweise fest, dass mobiles Arbeiten nicht der ArbStättV unterfällt, das
ArbSchG aber Anwendung findet (§ 118, Rn. 60 f.). Besondere Bedeutung komme in
diesem Zusammenhang insbesondere der Gefährdungsbeurteilung zu. Was für
Vorkehrungen aber abgesehen davon zur Einhaltung des Arbeitsschutzes i.S.d. §§
3 ff. ArbSchG zu treffen sind – dazu enthält sich der Autor weitestgehend. In
der Literatur werden insoweit verschiedenste Vorschläge diskutiert, von
regelmäßiger Unterrichtung, über die Mitteilung von neuen Gefährdungsquellen
bis hin zu zeitlichen Beschränkungen der mobilen Arbeit (so etwa Oberthür, NZA 2013, 246). Der
Arbeitgeber kann aber auch dadurch entsprechende Vorkehrungen treffen, indem er
eine bestimmte Ausstattung des „Home-Offices“ verlangt, insbesondere
Schreibtisch, Stuhl und entsprechende Beleuchtung. Im Übrigen könnten Videos zu
ergonomischem Arbeiten, etc. einen wichtigen Beitrag zum Arbeitsschutz leisten.
Heuschmid hingegen bleibt auch in der
beigefügten Checkliste „BV Mobilarbeit“
(zu § 118) insofern vage.
Auch die
Ausführungen zum Datenschutz sind beachtenswert. Insbesondere plädiert Heuschmid dafür, dass der Arbeitgeber „den Beschäftigten zur Mobilarbeit die
entsprechenden Endgeräte kostenlos zur Verfügung stellt“ (§ 118, Rn. 62),
was aber wohl nur in Teilen der Arbeitswelt, insbesondere in Großbetrieben und
Konzernen, realitätsnah sein dürfte. In der erwähnten Checkliste für eine
Betriebsvereinbarung schlägt der Autor sogar vor, ggf. ein „Verbot der Nutzung eigener privater Geräte für arbeitstechnische
Zwecke“ („Checkliste „BV Mobilarbeit“
zu § 118) in entsprechende Vereinbarungen aufzunehmen. Interessant dürfte
allerdings vielerorts sein, wie – rechtlich und technisch – auch eine Arbeit
der Beschäftigten am heimischen Smartphone, Tablet oder Computer ermöglicht
werden kann. Insoweit wären weitere Ausführungen wünschenswert.
Dabei
vernachlässigt Heuschmid nie den
Blick auf das Arbeitnehmerinteresse. So zeigt er durchgängig auf, wo
kollektivarbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen und wie diese
genutzt werden können. Gleiches gilt hinsichtlich der „Arbeitszeit im
Home-Office“ bzw. beim mobilen Arbeiten, bspw. der Fragestellung, wann eine
Unterbrechung der Ruhezeit nach § 5 Abs. 1 ArbZG vorliegt. Richtigerweise sieht
der Autor keine gesetzliche Grundlage, um „im
Fall von geringfügigen Arbeitseinsätzen keine Unterbrechung der Ruhezeit
vorzusehen“ (§ 28, Rn. 48). Denn eine derartige Auslegung würde dem Sinn
und Zweck des Gesetzes erheblich widersprechen.
Wertvoll für die
Beratungspraxis ist das Werk allemal, insbesondere aber dann, wenn es – wie
vorstehend – um Arbeitnehmerinteressen und -mandate geht. So bietet der
Kittner/Zwanziger/Deinert/Heuschmid an vielen Stellen stringente Argumentationslinien
an, um im Sinne von Arbeitnehmern bisher nicht vollends entschiedene
Konstellationen zu lösen bzw. zu gestalten. Das Handbuch stellt insoweit eine
wahre „Fundgrube“ für den arbeitsrechtlichen Praktiker dar.
Sehr positiv
hervorzuheben und äußerst zeitgemäß ist zudem die mitsamt dem Druckexemplar zur
Verfügung gestellte digitale Zugriffsmöglichkeit. In der Praxis führt dies
häufig zu einigem Effizienzgewinn, da mittels Suchfunktion die einschlägigen
Stellen sehr schnell gefunden werden können. Zudem wird das unmittelbare
Nutzbarmachen von Musterformulierungen, Verträgen oder Schriftsatzbausteinen
für eigene Schriftsätze oder Ausarbeitungen durch die digitale Bereitstellung
wesentlich erleichtert. Als Wermutstropfen bleibt, dass sich die Arbeitshilfen
nicht im Druckexemplar wiederfinden. Nach hiesigem Dafürhalten wäre dies
wünschenswert, um ein „gesplittetes Lesen“ vermeidbar zu machen. So gehören die
rechtlichen Ausführungen auf der einen und die praktischen Arbeitshilfen auf
der anderen Seite doch oftmals derart untrennbar zusammen, dass das
„Auseinanderreißen“ den Arbeitsfluss nicht gerade erleichtert.
Preis und
Leistung des Handbuchs stehen in einem äußerst guten Verhältnis, wenngleich das
Druckpapier doch äußerst dünn geraten ist. Gerade bei einem solchen Werk, das
etwa in der betrieblichen Praxis von Betriebsräten durch viele Hände wandern
mag, wäre ein stärkeres Papier wünschenswert.
Das Handbuch
richtet sich – so besagt es der Klappentext – neben den üblichen Adressaten
insbesondere an Gewerkschaftssekretäre, Berater und Betriebsräte. Für sie wird
das „große Standardwerk“
(Verlagsankündigung) einen großen Gewinn darstellen. Die Struktur und
Aufbereitung des Werks ist sehr geeignet, um auch interessierten – und oftmals
durch die betriebliche Praxis vorgebildeten – Laien ein guter Begleiter zu
sein. Aber auch für das Arbeitnehmermandat stellt der
Kittner/Zwanziger/Deinert/Heuschmid eine gelungene Arbeitshilfe dar – genau
das, was man von einem „Handbuch für die Praxis“ erwartet.