Sonntag, 26. Februar 2023

Rezension: Kommunales Personal- und Organisationsmanagement

Böhle (Hrsg.), Kommunales Personal- und Organisationsmanagement, 2. Auflage, C.H. Beck 2022

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Wer in der öffentlichen Verwaltung mit Fragen von Personal und Organisation befasst ist, dem stehen zweierlei Arten von Literatur zur Verfügung: Auf der einen Seite allgemeine, insbesondere arbeitsrechtliche Werke, die nicht speziell auf die öffentliche Verwaltung zugeschnitten sind; auf der anderen Seite solche Werke, die ihren Fokus auf den öffentlichen Dienst legen, sich mithin mit den dort bestehenden Besonderheiten vertieft auseinandersetzen und so vielfach unmittelbar Eingang in die praktische Arbeit finden können. Zwar gibt es eine Vielzahl von Werken mit einer solchen Spezialisierung auf die öffentliche Verwaltung, jedoch bleiben bereits aufgrund der vielen verschiedenen Rechtsvorschriften (bspw. einer Vielzahl von Personalvertretungsgesetzen in Bund und Ländern) sowie des deutlich geringeren betroffenen Personenkreises (weit weniger Personal bei öffentlich-rechtlichen als bei privatrechtlichen Arbeitgebern) oftmals Fragen offen. Dies gilt insbesondere dann, wenn man vom arbeitsrechtlichen Spezialproblem einen Schritt zurücktritt und das gesamte „Personalmanagement“ einer Behörde in den Blick nimmt. In diese Lücke ist vor einiger Zeit das vorliegende, von Böhle herausgegebene Werk „Kommunales Personal- und Organisationsmanagement“ gestoßen, das speziell auf Kommunalverwaltungen abzielt, aber auch in übrigen öffentlichen Verwaltungen entsprechende Verwendung finden kann. Der Autorenkreis speist sich vornehmlich aus Praktikern der öffentlichen Verwaltung sowie der Anwaltschaft, sodass die praktische Nutzbarkeit im Fokus steht.

Doch hinein ins Werk: Was kann es? Was bietet es? Wo liegt der Mehrwert? Zunächst fällt der Aufbau in den Blick. Zehn Kapitel, wiederum unterteilt in kleinere Abschnitte, weisen dem Leser den Weg durch das Werk. Beginnend mit dem überaus wichtig gewordenen Thema der Personalgewinnung (1. Kap.), hin über die berufliche Entwicklung (2. Kap.), die interne Kommunikation (3. Kap.) bis hin zum Organisationsmanagement (4. Kap.) werden eine Vielzahl von Fragestellungen behandelt. Es schließen sich Ausführungen zu Arbeitsbedingungen (5. Kap.), zur Erhöhung bzw. Förderung der Leistungsfähigkeit (6. Kap.), zu Dienstaufsicht und Disziplinarrecht (7. Kap.) sowie zur Haftung (8. Kap.) an. Abgeschlossen und komplettiert wird das Werk durch die beiden Kapitel zur Beendigung von Arbeits- bzw. Dienstverhältnissen (9. Kap.) und zum Renteneintritt bzw. Ruhestand (10. Kap.).

Zunächst habe ich mir den Abschnitt zum Stellenbesetzungsverfahren angesehen (§ 5). Öffentliche Arbeitgeber konnten hier in der Vergangenheit mit starren Fragebögen ohne jegliche Orientierung an der bewerbenden Person, zudem mit einer mehr als fünf Personen umfassenden Auswahlkommission in der Gunst der Bewerberinnen und Bewerber nicht immer rundum überzeugen. Gleichzeitig müssen eine Vielzahl von Rechtsvorschriften eingehalten werden, die ein formelles Verfahren gleichwohl erfordern. Doch ist aufgrund des weithin bestehenden Fachkräftemangels in den letzten Jahren hier ein deutlicher Wandel zu bemerken. Mehr und mehr Behörden versuchen, ihre Verfahren effizienter, schneller und bewerberorientierter zu gestalten. Nach der vorangestellten Inhaltsübersicht widmet sich Hecht der Einstellung von Arbeitnehmern (Rn. 1 ff.), die sie in 20 Schritte einteilt. Die logisch sehr gut nachvollziehbaren Ausführungen haben mich besonders dort überzeugen können, wo die Schnittstellen zum Personalvertretungsrecht (etwa Rn. 4a f.) oder zum Verfassungsrecht (Rn. 6 ff.) ausgeleuchtet werden. Bei der Strukturierung der Vorstellungsgespräche lässt Hecht zwar eine gewisse Orientierung an der bewerbenden Person zu und verlangt, dass der Schwerpunkt „stets auf den Bewerberinnen und Bewerbern“ liegen müsse (Rn. 72). Insgesamt rät sie jedoch dazu, sich „möglichst eng“ an einen strukturierten, einheitlichen Fragebogen zuhalten, um Gleichbehandlung zu sichern und eine gute Aussagekraft zu erreichen (Rn. 71d). Ein Widerspruch, der wohl in jeder Behörde auf verschiedene Art und Weise aufgelöst wird. Rechtliche und personalpraktische Ausführungen greifen prima ineinander und ermöglichen so ein überzeugendes Bild des Stellenbesetzungsverfahrens. Besonders gut gefallen haben mir auch die verschiedenen Gestaltungselemente. Hecht wechselt insofern bedacht zwischen vom Text abgesetzten Auszügen auch Gerichtsentscheidungen (etwa Rn. 13), dem Einsatz von stichpunkthaften Aufzählungen (etwa Rn. 15), Mustertabellen (etwa Rn. 14b) und Beispielen zur Verdeutlichung (etwa Rn. 16) sowie – in Kästen hervorgehobenen – Hinweisen („Beachte“, „Merke“, etwa Rn. 20 f.). Für die praktische Ausgestaltung hervorragend sind die Mustertexte und Formulierungsvorschläge (etwa zur bevorzugten Berücksichtigung von Frauen oder zur möglichen Teilzeitbesetzung in Stellenausschreibungen); dies gilt besonders für die dem Abschnitt beigefügten Anlagen, etwa zur Dokumentation der Vorauswahl. Insgesamt eine sehr gute Zusammenstellung über die Anforderungen an ein Stellenbesetzungsverfahren, die jedem mit Auswahlverfahren befassten Praktiker – insbesondere zur Einarbeitung – zur Verfügung gestellt werden sollte.

Doch auch arbeitsrechtliche Fragen – hier mit besonderem Bezug zur öffentlichen Verwaltung – erhalten gebührend Raum. So werden Fragen der Bezahlung (§ 23), des Leistungsentgelts (§ 24), des Homeoffices (§ 25) der Nebentätigkeiten (§ 26) oder der Arbeitszeit (§ 29) eingehend behandelt. Gleiches gilt für Fragen der Beendigung, so der Kündigung (§ 38) sowie dem Auflösungsvertrag (§ 39). Denn auch die Beendigung von Arbeitsverhältnissen gehört zum Personalmanagement dazu, wahrscheinlich mehr denn je. Barby beginnt die Ausführungen zum „Auflösungsvertrag“ mit einer kleinen Einführung zu Begriff und Zustandekommen (Rn. 1 ff.), um dann die Inhalte möglicher Aufhebungsverträge zu skizzieren (Rn. 7 ff.). Dabei gibt sie hilfreiche Praxistipps zur Gestaltung, etwa zur Urlaubsabgeltung (Rn. 11) oder zur Freistellung (Rn. 21 ff.). Als Anlage beigefügt sind schließlich eine Checkliste für einen Auflösungsvertrag (Rn. 35) sowie ein Muster für einen solchen, letzteres verbunden mit verschiedenen Optionen und etlichen Hinweisen – ein prima Praxishelfer!

Ziel des Werks soll es sein, aufzuzeigen, „wie ein zukunftsorientiertes Personal- und Organisationsmanagement in kommunalen Gebietskörperschaften, Unternehmen und Betrieben gestaltet sein muss, um die wachsenden Herausforderungen der Gewinnung von qualifiziertem Nachwuchs erfolgreich zu bewältigen und Leistungsträger dauerhaft zu binden“ (Umschlag) – ein Ziel, das Herausgeber und Autoren – so kann nach einiger Arbeit mit dem Werk resümiert werden – vollends gelungen ist. Und nicht nur das! Es handelt sich um ein unverzichtbares Werk für Praktiker in Personalabteilungen und Personalämtern von Kommunen, aber auch anderen öffentlichen Verwaltungen. Gerade „Einsteigern“ sei der „Böhle“ daher zur Lektüre empfohlen. Doch auch versierte Praktiker werden ihre Freude an dem Werk finden, das so viele nützliche Hinweise und Optimierungsideen bereithält. Ein Werk, das den Blick aufs Ganze wirft und Personalpraxis, Öffentliche Verwaltung und Arbeitsrecht verknüpft. Der „Böhle“ wird einen bleibenden Platz auf meinem Schreibtisch erhalten.

Rezension: SGB I

v. Koppenfels-Spies / Wenner, SGB I, 3. Auflage, Luchterhand 2023

Von RAin, FAin Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf

Der Kommentar überrascht zunächst durch seinen Umfang. Inkl. Bearbeiter-, Abkürzung- und Inhaltsverzeichnis sowie kommentiertem Teil sind es 451 Seiten, geradezu ein Leichtgewicht unter den Auflagen der Kommentare der letzten Jahre. Das liegt aber keineswegs daran, dass das SGB I so uninteressant bzw. zu vernachlässigen wäre. Im Gegenteil: Das SGB I regelt als allgemeiner Teil alle Bereiche des Sozialrechts. Deshalb kann man dieses Gesetz auf alle Fallgestaltungen jeglicher Art anwenden. In der täglichen Fallbearbeitung – auch in speziellen Sozialgesetzbüchern – spielt es immer wieder eine große Rolle. In der Praxis ist dieser Kommentar dabei eine Hilfe.

Die Auswirkungen des SGB I sieht der Leser besonders deutlich an den zahlreich zitierten Urteilen, die aus allen Gebieten des Sozialrechts stammen (z.B. Rentenversicherung oder Arbeitsförderung oder Unfallversicherung, auch „fachfremde“ Gerichtsbarkeiten wie z.B. der BGH befassen sich damit).

In den Vorauflagen wurden von dem Autorenteam noch die SGB I, IV und X in einem Kommentar zusammen kommentiert. Um dem Umfang des Kommentares vorzubeugen, lösten die Herausgeber das Problem, in dem einige Paragraphen zusammen kommentiert wurden. Ob diese Paragraphen inhaltlich zusammenhingen, war aber Ansichtssache. Jetzt hat jedes SGB seinen „eigenen“ Kommentar und das hilft bei der Orientierung sehr.

Die einzelnen Paragraphen sind in Fließtext im Blocksatz kommentiert. Die jeweiligen Kommentierungen sind in Abschnitte unterteilt, die unter einem Schlagwort zusammengefasst sind, z.B. „Inhalt“, „Erläuterungen“ und „Entstehungsgeschichte“ bei § 51 SGB I. Diese Zwischenüberschriften sind fett gedruckt. Die Absätze sind meist sehr kurz. Da lässt sich verschmerzen, dass keine Schlagwörter in Fettdruck in den Text eingestreut sind. Andererseits wirken die Kommentierungen auseinandergerissen und das ständige Neuansetzen stört den Lesefluss.

Einige der wichtigsten Vorschrift des gesamten Sozialrechts sind die §§ 60 ff. SGB I, „Mitwirkung des Leistungsberechtigten“. Keine deutsche Behörde vergisst, einen Antragsteller auf diese Vorschriften hinzuweisen, noch ehe sie selbst auch nur einen Ermittlungsschritt macht. Dabei gehen die Ansichten, welche Konsequenzen ein Nichtbefolgen hat, auseinander: Während Ämter darin ein Mitwirkungspflicht sehen (muss man machen), sehen Antragsteller darin eine Mitwirkungsobliegenheit (sollte man machen). Gerade im SGB II gehen die Ansichten über die Grenzen der Obliegenheiten sehr auseinander: Während § 60 SGB I von Tatsachen spricht, also konkreten Zuständen, werden im SGB II auch zukünftig eintretende Umstände gewertet. Die Jobcenter stellen also ihre Überlegungen auf Grundlage von Prognosen an. Damit einher geht, dass von ebenfalls im SGB I umschriebenen Leistungen, nämlich der vorläufigen Leistungsbewilligung, sehr häufig Gebrauch gemacht wird.

Einerseits ist positiv hervorzuheben, dass die Fußnoten im Text nur mit Zahlern gekennzeichnet sind und nicht, wie in anderen Werken, die Quellen im Text genannt werden. Andererseits ist es dann umso ärgerlicher, wenn wieder nur auf einen anderen Kommentar verwiesen wird. Was erhoffen sich die Autoren hiervon? Doppelte Verifizierung? Besonders schief ist dann, wenn die zitierte Textstelle in einem anderen Kommentar wieder zurückverweist auf genau den Kommentar, der gerade gelesen wird. Ein literarisches perpetuum mobile sozusagen.

Das soll aber insgesamt die Leistung dieses Kommentares nicht schmälern. Das SGB I – für sich genommen - wird sowieso in der juristischen Literatur viel zu stiefmütterlich behandelt (möglicherweise, weil es allgegenwärtig ist). Stattdessen wird es „en passant“ in anderen Kommentaren, bspw. zum SGB II gleich mit abgehandelt. Das kann natürlich auch daran liegen, dass das SGB I sich in seinen ersten Vorschriften um soziale Rechte dreht und man geneigt ist, diese als selbstverständlich anzusehen, à la „Steht doch schon im Grundgesetz“. In der allgemeinen Wahrnehmung wird das SGB I häufig übergangen, da gibt es nur die Menschenrechte einerseits und die speziellen Rechte aus einzelnen SGB (Arbeitslosengeld, Rente, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende etc.) andererseits und dazwischen scheinbar nichts. Dementsprechend wird dann verzweifelt und vergeblich in den speziellen Gesetzen nach Vorschriften wie Verrechnung, Aufrechnung oder Auszahlung gesucht. Es ist Verdienst dieses Kommentares, dass er sich diesen Vorschriften in aller Ausführlichkeit widmet.

Montag, 6. Februar 2023

Rezension: Games und Recht

Hentsch / Falk (Hrsg.), Games und Recht, 1. Auflage, Nomos 2023

Von Dr. iur. Carina Wollenweber-Starke, LL.M., Wirtschaftsjuristin, Wiehl

Das vorliegende Praxishandbuch „Games und Recht“ der Herausgeber Christian-Henner Hentsch und Felix Falk ist das erste juristische Handbuch zum Thema Videospiele überhaupt. Es ist in 6 Teile bzw. 31 Kapitel (§) unterteilt, welche sich auf insgesamt 561 Seiten erstrecken. Die einzelnen Kapitel sind eher überschaubar gehalten, sodass ein Kapitel selten mehr als 25 Seiten umfasst.

Teil I führt zunächst allgemein in die Games-Branche ein, ohne viel Wert auf die juristischen Aspekte zu legen. Insbesondere Kapitel 1 bietet sehr interessante Fakten aus der Gaming-Industrie (z.B. Übernahme von Zynga durch Take Two Interactive). Die Games-Entwicklung wird in Teil II thematisiert. Schwerpunkte liegen z.B. auf der Finanzierung und Förderung (Kapitel 5), auf dem Urheberrecht (Kapitel 9) und auf dem Schutz durch Marken und Werktitel (Kapitel 11). Im III. Teil gehen die Autoren auf das Publishing ein. Relevant sind insbesondere die Lokalisierung (Kapitel 14) und der Jugendschutz (Kapitel 15). Teil IV widmet sich dem Vertrieb. Besonders hervorzuheben sind die zwingend zu schließenden Verbraucherverträge (Kapitel 18) und der Datenschutz (Kapitel 21). Die virtuellen Gegenstände haben ebenfalls ein eigenes Kapitel erhalten (Kapitel 19). Die Plattformen bilden den Fokus von Teil V, in welchem sich die Autoren u.a. mit dem Kartellrecht (Kapitel 24) befassen. Das Werk schließt im VI. Teil mit den unterschiedlichsten Formen des Marketings. Das komplette Kapitel 30 widmet sich den heutzutage sehr zahlreichen Let´s Playern und den von diesen einzuhaltenden Regelungen und Guidelines, um nicht gegen Gesetze zu verstoßen. Das 31. Kapitel beschäftigt sich ausschließlich mit dem eSport.

Somit orientiert sich die Reihenfolge der Kapitel an dem Verwertungszyklus eines Computerspiels. Berücksichtigt wird das geltende Recht bis April 2022, sodass auch die für die Branche sehr bedeutsamen Regelungen zum Vertrag über digitale Produkte eingepflegt wurden (z.B. S. 292, 299 f.).

Als Zielgruppe werden Geschäftsführer, Inhouse-Juristen, Jugend- und Datenschutzbeauftragte, Beschäftigte der Games-Branche sowie allgemein Interessierte genannt. Die Autoren behandeln nicht nur rechtliche Fragestellungen, sondern es fließen auch viele praktische und wirtschaftliche Aspekte ein (z.B. S. 78: selbst veröffentlichen oder mit Publishing-Partner zusammenarbeiten?). Der praktische Nutzen des Handbuchs zeigt sich z.B. darin, dass auf den S. 54 f. eine Aufzählung von Kanzleien vorhanden ist, die sich auch auf das Games-Recht spezialisiert haben. Besonders interessant gestalten sich die häufigen Hinweise auf die Historie (z.B. S. 214: Entwicklung von Strategiespielen in Deutschland, insbesondere „Die Fugger 2“).

Dass Games und Recht hervorragend zusammenpassen, erkennt der Leser schon daran, dass die Games-Branche ein Innovationstreiber und damit sehr offen für neue Technologien wie Virtual Reality und Blockchain ist. Dadurch ergibt sich eben auch ein großer Regelungsbedarf. Auf Musterklauseln oder gar Musterverträge muss der Leser jedoch in diesem Handbuch verzichten. Zumindest auf den S. 499 f. wird aber die grobe Struktur eines Influencer-Vertrages dargestellt.

Grafiken, Tabellen und Abbildungen zeigen dem Leser interessante Fakten und helfen ihm beim besseren Verständnis. So zeigt bspw. die Abbildung auf S. 36 die Entwicklung der Games-Nutzung nach Spieleplattformen in Deutschland von 2016 bis 2020. In diesem Zusammenhang wird auch der Einfluss der Corona-Pandemie thematisiert. Die Grafik zur Umsatzentwicklung auf S. 37 verdeutlicht sehr gut, warum die Games-Branche ein sehr wichtiger Markt für Deutschland ist. Selten dienen auch Bilder der Auflockerung (z.B. S. 211: Pong). Auf die z.T. sehr bedenklichen Arbeitsbedingungen wird gelegentlich eingegangen (z.B. S. 85).

Obwohl das Handbuch hauptsächlich in der deutschen Sprache verfasst ist, finden sich auch englischsprachige Zitate (z.B. S. 73 f., 80, 82). Dadurch wird sichergestellt, dass bei der Übersetzung der Sinn nicht verloren gehen kann (insbesondere S. 82: the agile manifesto principles). Gelegentlich finden sich Verweise auf ausländische Rechtsordnungen (z.B. S. 218: US-amerikanisches Urheberrecht).

Das Werk nutzt sowohl Randnummern als auch Fußnoten. Wichtige Begriffe werden durch Fettdruck hervorgehoben. Die Randnummern werden auch verwendet, um innerhalb des Werkes selbst präzise verweisen zu können (z.B. S. 513).

Sowohl mit dem Inhalts- als auch mit dem Stichwortverzeichnis findet sich der Leser sehr gut zurecht. Jedem Kapitel sind ein eigenes kleines Inhaltsverzeichnis und ein Literaturverzeichnis vorangestellt. Ein Literaturverzeichnis für das gesamte Werk sucht der Leser jedoch vergebens. Aus dem Bearbeiterverzeichnis kann der Leser erfahren, welche Bearbeiter an welchem Kapitel gearbeitet haben. Die Autoren können auch an der Fußzeile abgelesen werden. Das Abkürzungsverzeichnis gibt Aufschluss über die verwendeten Abkürzungen.

Trotz des Lobs ist noch Verbesserungspotential vorhanden. So geht das Handbuch z.B. nicht darauf ein, wann sog. Bugs und Performanceprobleme als Mangel i.S.d. BGB zu sehen sind, und liefert demnach keine Beispiele aus der Praxis. Schließlich sind nicht-fertige Spiele leider keine Seltenheit mehr. Dies hätte auf den S. 291 ff. näher erläutert werden können. Die Nacherfüllung wird mit gerade einmal einer Randnummer abgehandelt (S. 303). Hier hätten zumindest Day 1 Patches als Option erwähnt werden können. Diese stellen heutzutage keine Seltenheit dar.

Erwähnenswert ist, dass im Werk selbst nicht erläutert wird, was unter einer Blockchain verstanden wird. Stattdessen wird der Leser auf Wikipedia verwiesen (S. 328). Hier wäre zumindest eine sehr vereinfachte Darstellung hilfreich gewesen. Jedenfalls wäre es angebracht, bereits bei der ersten Erwähnung des Wortes auf S. 317 auf die externe Quelle zu verweisen.

Zudem wäre es für den Leser wünschenswert gewesen, wenn Praxistipps deutlich hervorgehoben würden anstatt im Text versteckt zu sein (z.B. S. 298: AGB-Hinweis möglichst prominent im Umfeld der Schaltfläche platzieren). Schließlich handelt es sich bei dem Werk um ein Praxishandbuch und der Leser sollte in die Lage versetzt werden, Fallstricke zielgerichtet zu umgehen und nicht jeden Satz lesen zu müssen.

Fazit: Insgesamt kann das Praxishandbuch dennoch jedem empfohlen werden, der sich für Recht und/oder Videospiele interessiert. Besonders gelungen und interessant ist die Verwebung von Historie, Wirtschaft und Recht und die Darstellung in zahlreichen Grafiken, Tabellen und Abbildungen. Bei Berücksichtigung des Verbesserungspotentials könnte die nächste Auflage sogar noch besser werden. Jedenfalls zeichnet es sich bereits jetzt ab, dass die Games-Industrie einen sehr großen Regelungsbedarf hat und die neuen Technologien dazu beitragen werden, dass sich auch das Recht weiterentwickeln muss, um Schritt halten zu können.

 

Rezension: Rolle und Aufgaben der nominierten Strommarktbetreiber im Gefüge des Elektrizitätsbinnenmarktes

Vacha, Rolle und Aufgaben der nominierten Strommarktbetreiber im Gefüge des Elektrizitätsbinnenmarktes, Nomos 2022

Von Syndikusrechtsanwalt Peer Hennig, Leipzig

Angesichts der aktuellen europäischen Energiekrise stellt die europäische Energiemarktintegration eine Herkulesaufgabe dar. Grenzüberschreitender Stromhandel erlaubt den Ausgleich von Versorgungsengpässen und trägt folglich wohlfahrtssteigernd zur Versorgungssicherheit bei. Marktkopplung heißt in diesem Zusammenhang erstmal Kooperation der Strommarktbetreiber, die die Marktteilnehmer der verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander in Handelskontakt bringen. Vermittels geteilter Handelsbücher sollen günstige Produzenten (Niedrigpreisregionen) mit zahlungskräftigen Abnehmern (Hochpreisregionen) in Kontakt gebracht werden. Allerdings ist dies nur im Rahmen der verfügbaren Durchlassmengen an Kuppelstellen zwischen den einzelnen Energienetzen möglich. Ähnlich den Landesgrenzen zwischen den Mitgliedstaaten sind diese Kuppelstellen oder Engpässe spärlich gesät und lassen nur begrenzten Kapazitäten an Transit zu. Diese bestehenden Kapazitäten bestmöglich zu nutzen und auszubauen, ist Kernbestrebung der europäischen Verordnung für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (kurz CACM).

Vivien Vacha suchte sich für Ihre Dissertation dieses sehr spezielle Feld aus. Wie sie selbst schreibt, haben sie die vielen Stromausfälle in Südafrika zum Energierecht und kindliche Neugierde zu den NEMOs, als Kurzform der nominierten Strommarktbetreiber (engl. Nominated Electricty Market Operators) gebracht.

Erschienen ist die Monografie in der Schriftenreihe Kartell- und Regulierungsrecht, einem „Forum für herausragende Habilitationsschriften und Dissertationen, Monographien und Sammelbände“. Und, so viel sei schon jetzt gestattet, die Arbeit verdient die Aufnahme allemal. Sie kommt in der für den Nomos-Verlag typischen schlicht-schicken Aufmachung daher. Die 270 Seiten sind angenehm bedruckt und der Fußnotenapparat ist kein überbordendes Nebenwerk. Vivien Vacha hat einen flotten Stil, der allerdings von allerhand englischen Begriffen und Textpassagen durchdrungen ist. Dabei wird wohl richtig unterstellt, wer sich vertieft mit dem europäischen Recht oder konkret dem Energiebinnenmarkt beschäftigt, erliegt zwangsweise dieser sprachlichen Eigenheit gemischt deutsch-englischer Kommunikation. Da auch längere englischsprachige Gesetzespassagen nicht übersetzt werden, sollte der geneigte Leser zu eben jenen Spezies gehören. Die Einleitung hat es bereits vermittelt, die Materie ist überaus speziell; entsprechend rar ist Literatur zu den thematisierten Fragestellungen. Ein Großteil der Recherche von Vacha erstreckt sich demgemäß auf Akteure der europäischen Marktkopplung selbst; seien dies Übertragungsnetzbetreiber, NEMOs, deren jeweiligen Einzel- oder Gesamtverbände und öffentliche Stellen. Der Fußnotenverweis auf Emails, wie auf S. 59 Fn. 200, ist ungewöhnlich; hilft dies dem Leser doch zur Nachprüfung kaum weiter.

Sachlich gliedert sich das Werk typisch für eine Dissertation zuerst in die Einführung in den Untersuchungsgegenstand, die Darstellung der rechtlichen Grundlagen, um anschließend in den konkreten Untersuchungsgegenstand einzuführen. Dieser betrifft die „Nominierung“ als Strommarktbetreiber, deren europäische Kooperationsvereinbarungen (Governance), Aufgaben und Funktionen sowie die Finanzierung. Höhepunkt der Arbeit sind die Vorschläge zur Reform der NEMOs beziehungsweise der CACM. Geschlossen wird mit einer Zusammenfassung der Thesen. Etwas überraschend ist, dass sich bereits zwischen Vorwort und Inhaltsverzeichnis eine erste Zusammenfassung drängt. Insgesamt nimmt die Arbeit eine stark kartellrechtliche Perspektive ein, was bei der Schriftenreihe wenig überraschend ist.

Im Untersuchungsgegenstand führt Vacha schonungslos die zentralen Schwachpunkte der CACM prägnant auf: Monopolmärkte, der nicht nur rechtlich schwierige Spagat zwischen Wettbewerb und Kooperationspflicht der NEMOs und die unklaren Regelungen zur Finanzierung eben jener. Zurecht wirft sie die Frage auf, wie sich diese besonderen Anforderungen an NEMOs in die grundsätzliche Entflechtungstendenz der Energiewirtschaft einpflegen.

Darauf folgt (1) eine prägnante Genese der NEMOs im europäischen Markt wie Regelungsgefüge, (2) deren Benennung in einem Mitgliedstaat, bzw. Anerkennung in anderen Mitgliedstaaten im so genannten „Passporting“ und (3) schließlich die Darstellung der Vertragsverhältnisse zwischen den Akteuren und deren interne Organisation durch Gremien und Komitee. Hier bedient sich Vacha anhand der öffentlich verfügbaren Informationen und Vertragswerke, was freilich nur einen Einblick, aber nicht das Gesamtbild darstellen kann. Dies stellt Vacha selbst klar (S. 71, 75). Nichtsdestotrotz schafft es Vacha eine solide Übersicht der Vertragsverhältnisse der NEMOs untereinander und mit den Übertragungsnetzbetreibern, sowie Dritten für die jeweiligen Marktregionen und Marktsegmente Day-Ahead und Intraday zu geben und auch deren historische Entwicklung nachzuzeichnen. Eine komprimierte Zusammenfassung findet sich auf S. 89.

Im wohl werktitelprägenden Abschnitt „Aufgaben und Funktionen der NEMOs“ stellt Vacha die Entwicklung der „aufgrund dieser Verordnung erforderlichen Geschäftsbedingungen oder Methoden“ gem. Art. 9 CACM anhand der Genese der jeweilige Marktkopplungsalgorithmen für Day-Ahead, Intraday kontinuierlich und die Intraday-Auktion dar. Es handelt sich dabei um die Entwicklung des komplexen Rechenprozesses zur Verbindung/Kopplung der verschiedenen Marktgebiete und Handelsbücher der aktiven NEMOs für die jeweiligen Handelszeiten (Algorithmus). Weiter befasst Vacha sich mit der Rolle der NEMOs als Marktbetreiber also als Betreiber der im Rahmen der Marktkopplung gekoppelten Einzelmärkte. Hier haben die NEMOs Vorfeld und Nachfeld Funktionen, die die Marktkopplung letztlich erst ermöglichen. Gesteuert wird dieser Marktkopplungsprozess von der sogenannten Marktkopplungsbetreiberfunktion, die Vacha sinnigerweise direkt im Anschluss darstellt. Richtigerweise spricht sie vom „Herzstück des grenzüberschreitenden Stromhandels“ (S. 118). Es handelt sich um ein Gemeinschaftsfunktion der kooperierenden NEMOs aber auch der Übertragungsnetzbetreiber. Anschließend werden Zentrale Gegenparteien und Transportagenten vorgestellt, welche letztlich die finanzielle und physische Abwicklung der an den Strombörsen abgeschlossenen Geschäften koordinieren und sicherstellen.

Es folgt eine Darstellung der Finanzierung und Überwachung von NEMOs. Insbesondere die in CACM unklar geregelte Kostenerstattung erachtet Vacha - wenig überraschend - für reformbedürftig.

Und mit ihren Reformideen wartet Vacha im folgenden Abschnitt auf. Ihre Gedanken teilen sich in die „kleine Reform“ im Rahmen bestehender Strukturen und den „großen Wurf“ mit einer grundsätzlichen Überarbeitung der europäischen Marktkopplung, respektive CACM. Die Leser mögen sich hier Ihre eigene Meinung zu jedem Reformvorschlag bilden; in jedem Falle ist die Lektüre anregend und anempfohlen. Als Kartellrechtlerin befürwortet Vacha naheliegenderweise eine Stärkung des Wettbewerbs durch Entflechtung wie im übrigen Strommarkt. Dies soll über die Abschaffung von Monopolen und staatlicher Beteiligung sowie sonstiger Intervention gelingen. Diese Punkte werden fundiert vorgetragen.

Als offensichtlich „Außenstehende“ hat Vacha allein aufgrund der öffentlich verfügbaren Informationen einen beachtlichen Beitrag zur europäischen Marktkopplung geschaffen. Erst einmal Ordnung und Struktur in die Fülle dieser Informationen zu bringen und diese in eine stringente und gehaltvolle, weil Historie und Perspektive umfassende, Erzählung zu weben, ist bereits honorabler Verdienst.

Umso mehr angesichts der gegenwärtigen Überarbeitung des Energiemarktdesigns und der anstehenden Reform von CACM lohnt eine Auseinandersetzung mit Vachas Werk und Reformüberlegungen allemal.