Donnerstag, 20. Juni 2024

Rezension: StPO

Gercke / Temming / Zöller, Strafprozessordnung, 7. Auflage, C.F. Müller 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Der Heidelberger Kommentar zur StPO kommt im Hardcoverformat mit ca. 2500 Seiten inklusive Verzeichnissen wuchtig daher und wartet mit einem vielseitigen Autorenteam auf, das die Rechtsanwender durch die Untiefen des Verfahrensrechts leitet. Neben der StPO werden auch ausgewählte Normen des GVG kommentiert.

Die Gestaltung des Werks ist nicht ganz optimal. Die klein gedruckten Fließtexte beinhalten die Hinweise auf Rechtsprechung und Literatur, sodass sich zusammen mit dem zur Hervorhebung eingesetzten Fettdruck ein unruhiges Bild ergibt, das zur durchgehenden Lektüre nicht einlädt. Hinzu kommt, dass die Schrift der vorangehenden bzw. nachfolgenden Seiten durchscheint, sodass auch dies der angenehmen Lektüre im Weg steht. Die Kommentierungen bieten eingangs eine Übersicht zu wichtigen Stichworten, danach den klassischen Aufbau anhand der Randnummern. Bei neu beginnenden Abschnitten wird auch eine Literaturübersicht angeboten. Moderne Elemente wie Schaubilder, Formulierungsvorschläge oder Praxishinweise sind nicht vorhanden. Die rezipierten Quellen sind vielfältig und berücksichtigen sowohl die reichhaltige Kommentarlandschaft als auch die Rechtsprechung, wobei abweichende Ansichten besonders kenntlich gemacht werden.

Obwohl das Werk auf die Praxis zugeschnitten ist, finden sich viele Passagen, die ausbildungsgeeignet aufbereitet sind und in kompakter Form für viel Verständnis bei Referendaren sorgen können. Zu nennen ist hier etwa die Einleitung vor §§ 94 ff. (S. 330 ff., Gecke), wo nicht nur das Spannungsverhältnis zwischen den Rechten der Bürger und dem Ermittlungsinteresse des Staates aufgezeigt wird, sondern auch das Rechtsprinzip der Verhältnismäßigkeit nicht nur beschrieben, sondern in der konkreten Anwendung plastisch begreifbar gemacht wird. Gleiches kann man für die Darstellung der verbotenen Vernehmungsmittel sagen (§ 136a Rn. 21 ff., Ahlbrecht), was ohnehin ein klassisches StPO-Prüfungsthema sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Assessorexamen darstellt. Gerade die Abgrenzung zur kriminalistischen List und zum Verschweigen als Ermittlungstaktik muss beherrscht werden und wird hier schön mit wenigen Absätzen skizziert.

Positiv anzumerken ist zudem, dass der Kommentar sich auch als Kompendium lesen lässt, wenn allgemeine Themen mit einer gewissen Breite erläutert werden und so ein gutes Gesamtverständnis zu einzelnen Aspekten entstehen kann. Dies gilt z.B. für die Rolle der Polizei im Ermittlungsverfahren (§ 163 Rn. 10 ff., Zöller), für ihre vorhandenen Kompetenzen zur Beweiserhebung aber auch für die Benennung unterschriebener Ermittlungsmaßnahmen wie der Einsatz von Informanten oder Lockspitzeln. Gleichermaßen kann hier für allgemeine und knapp, aber gut erfasste Themen auch die Notwendigkeit der Hinzuziehung von Dolmetschern genannt werden, wo insbesondere der Umstand, dass der Anspruch der Angeklagten auch für den Bereich vor der Hauptverhandlung bestehen kann (§ 185 GVG Rn. 4, 5, Schmidt/Schliemann), gut herausgearbeitet worden ist.

Bei der Nutzung im Dezernatsalltag ist positiv auffällig, dass auch Nebenaspekte rund um die Prüfung einer größeren Problematik aufgegriffen werden. So wird bspw. zur Rücknahme des Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft zum einen erläutert, bis wann dies überhaupt zustimmungsfrei erfolgen kann, welche gerichtlichen Maßnahmen zu treffen sind und wie die Sache kostenmäßig abgeschlossen werden kann (§ 411 Rn. 15-18, Brauer). Auch zur Nebenklage wird differenziert ausgeführt, wann die gerichtliche Entscheidung lediglich deklaratorische Bedeutung hat und wann ihr konstitutive Bedeutung zukommt, sodass die prozessuale Stellung der betroffenen Beteiligten sofort klar wird (§ 396 Rn. 18 ff., Weißer/Duesberg). Hinsichtlich der Auslagenentscheidung bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses wird von Beginn an zutreffend auf die Problematik der Billigkeit der Auslagenentscheidung hingewiesen, die eben nur im Ausnahmefall zum Nachteil des Beschuldigten ergehen darf. Auch wird die Unzulässigkeit der Heranziehung einer Vermutung für die Frage der Schuld des Angeklagten betont (§ 467 Rn. 11, Schmidt/Zimmermann).

Der Kommentar bietet einen erfreulichen und tiefgehenden Rundumblick auf das Strafprozessrecht. Eventuell mag ein Leser an mancher Stelle das eine oder andere Detail vermissen, was dann aber der Schwerpunktsetzung der jeweiligen Kommentatoren geschuldet ist und dem guten Gesamteindruck nicht schadet. Die hohe Anwendungsfreundlichkeit der Ausführungen ist ein echtes Plus des Werks und man kann es ab dem Referendariat und vor allem im Gerichtsalltag bedenkenlos einsetzen.

Mittwoch, 19. Juni 2024

Rezension: Strafrichter-Leitfaden

Ziegler, Strafrichter-Leitfaden, 2. Auflage, C.H. Beck 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Der Strafrichter-Leitfaden von Ziegler ist natürlich vornehmlich für Richter gedacht und geschrieben, aber er eignet sich zur Lektüre genauso gut für Referendare während der Strafstation und zur Examensvorbereitung, zudem für Strafverteidiger, um sich (nochmals) in die Denkweise des Strafrichters hineinzuversetzen. Auf mehr als 350 Seiten zu einem unschlagbar günstigen Preis wird das erstinstanzliche Verfahren Stück für Stück anhand von Mustertexten, Checklisten und sogar Dialogen aufbereitet, sodass das Prozessrecht plastisch vor Augen geführt werden kann. Auch wenn der Fokus auf der Hauptverhandlung vor den Landgerichten liegt, kommen weitere Bereiche wie das Jugendstrafrecht, das Berufungs- und das Strafbefehlsverfahren und sogar das Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Sprache. So können Rechtsanwender von der langjährigen Erfahrung des Autors profitieren.

Der Aufbau des Inhalts beginnt mit dem Zwischenverfahren – das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gehört ja thematisch nicht dazu. Zuständigkeit und Wirksamkeit der Anklage müssen ebenso geprüft werden wie der Erlass eines Haftbefehls oder die Eröffnung des Hauptverfahrens. Weiter geht es mit der Terminsverfügung samt Ladungen und Besetzungsmitteilung und danach der eigentlichen Hauptverhandlung. Dort kommen viele Details zur Sprache, immer kompakt und nur bei Bedarf variantenreich. So erhält natürlich die Zeugenvernehmung mehr Aufmerksamkeit als es dies für die Verlesung der Anklage bedürfte. Die Beweisaufnahme im Übrigen mit Urkundenverlesung und Inaugenscheinnahme kommt auch nicht zu kurz. Im Anschluss an den Abschnitt werden noch thematisch passende Exkurse zur Hauptverhandlung angeboten, darunter die Formulierung des Beweisantrags und die möglichen Ablehnungsgründe, aber auch „Störungen“ der Hauptverhandlungen wie ein Befangenheitsantrag oder ein Antrag nach § 238 StPO.

Im zweiten Teil geht es dann um besondere Verfahrensarten, die kursorisch vorgestellt werden, bevor dann im dritten Teil die Urteilsgründe wieder breiteren Raum erhalten. Insbesondere die ausführlichen Vorschläge zur Strafzumessung im Erwachsenen- und Jugendstrafrecht sind wertvoll für die Praxis. Selbst zur Adhäsion und zur Entscheidung nach StrEG finden sich kurze Hinweise. Die Ausführungen werden stets mit gängigen Kommentierungen und Rechtsprechung des BGH untermauert, sodass man sich als Rechtsanwender auf der sicheren Seite weiß.

Nach ca. 200 Seiten Text folgt dann die umfangreiche Mustersammlung (derzeit 80 Stück), die eine Vielfalt von Verfahrenssituationen erfasst. So werden Gutachtensaufträge ausformuliert, der Ausschluss der Öffentlichkeit, eine Einstellungsentscheidung, natürlich Urteilstenorierungen in verschiedensten Fassungen, aber auch eine Revisionsverwerfung nach § 346 StPO.

Mich hat das Werk schon in erster Auflage überzeugt (Link) und auch die zweite Auflage bietet einen rundum guten Eindruck. Für Berufseinsteiger bzw. Dezernatswechsler ist das Buch eine unschätzbare Hilfe. Für erfahrene Praktiker sind die vielen Muster ein guter Leitfaden, um die eigenen Vordrucke ab und an einmal wieder kritisch auf Richtigkeit und Aktualität zu prüfen. Aus meiner Sicht eine klare Empfehlung für Strafrechtler in Ausbildung und Praxis.

Rezension: Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

Achenbach / Ransiek / Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 6. Auflage, C.F. Müller 2024

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Das Handbuch Wirtschaftsstrafrecht ist seit Jahren ein belastbarer Begleiter im strafrechtlichen Dezernat und wurde seit der Erstauflage im Jahr 2004 regelmäßig aktualisiert und neu aufgelegt. In der inzwischen erschienenen sechsten Auflage hat sich das Autorenteam leicht verändert, es gab sowohl Abgänge als auch Zugänge, was aber angesichts der großen Anzahl von Autoren nicht verwundert. Es wirken erstaunlich viele Professoren an dem Handbuch mit, auch eine hohe Anzahl an Rechtsanwälten und schließlich einige Autoren aus der Justiz, der Verwaltung und der Industrie. Das Handbuch hätte sicherlich das geplante Verbandssanktionengesetz gerne thematisch aufgenommen, aber das Gesetz kam ja dann doch nicht, was die Herausgeber im Vorwort auch bedauern. Stattdessen waren viele Entscheidungen einzuarbeiten und zu bewerten, neue Gesetze und Verordnungen aufzunehmen und weiterhin den Unternehmensbezug der behandelten Teilbereiche zu betonen.

Fast 2400 Seiten erwarten die Rechtsanwender, wenn sie sich mit diesem Werk befassen. Wenn man die Dichte der erfassten Themen betrachtet, hätten die Autoren sicherlich auch die dreifache Menge an Ausführungen liefern können. So aber wird in insgesamt fünfzehn Teilen der Bereich des Wirtschaftsstrafrechts aufgegliedert und erläutert. Nachteilig an der großen Anzahl von Seiten ist neben dem schieren Gewicht des Buches die Verwendung sehr dünner Druckseiten, sodass bei der Lektüre die vorangehenden oder nachfolgenden Texte durchschimmern: angenehme Lektüre geht anders.

Die Gestaltung der einzelnen Kapitel ist sehr unterschiedlich. Manche Autoren arbeiten so sparsam mit fett gedruckten Schlagworten, dass man sich mitunter einer einheitlichen Bleiwüste gegenübersieht. Manche nutzen kursiv gedruckte Zitate, andere grau hinterlegte Beispielskästen. Vereinzelt werden auch Aufzählungen als Mittel der Auflockerung genutzt. Hier könnte das Lektorat für mehr Einheitlichkeit sorgen.

Was wird inhaltlich geboten? Die Erläuterungen beginnen mit der Sanktionierung und Zurechnung unternehmensbezogenen Handelns, leiten über zu Compliance und internen Ermittlungen und befassen die Rechtsanwender sodann mit der Vermögensabschöpfung. In weiteren Teilen kommen dann thematisch zugespitzte Oberbegriffe zum Tragen, unter die entsprechende rechtliche Konstellationen subsumiert werden. Dies erfasst den Verbraucherschutz, unter den bspw. das Lebensmittelstrafrecht gezogen wurde. Es erfasst Delikte gegen den Wettbewerb, wozu Korruption in Wirtschaft und Gesundheitswesen zählen, das Kartellrecht oder auch die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen. Im Abschnitt zu den Delikten gegen die staatliche Wirtschaftslenkung kommen der Subventionsbetrug zur Sprache aber auch das Kriegswaffenkontrollrecht. Allgemeine Vermögensdelikte wie Betrug, Untreue und Wucher werden in einem eigenen Teil behandelt. Weitere Teile betreffen Datendelikte, Insolvenzdelikte, gesellschaftsrechtliche Verstöße oder auch Delikte im Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr oder - eine Nummer größer - mit dem Kapitalmarkt. Abgeschlossen wird das Werk mit Kapiteln zu Sanktionen bei Verletzungen des gewerblichen Rechtsschutzes, bei Delikten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts sowie mit der Geldwäsche. So kommen beachtliche mehr als 2330 Seiten an Wissen zusammen.

Leider nicht zur Sprache kommt die recht junge Problematik der europäischen Datenschutzverstöße nach Art. 83 DSGVO, zu welchen der EuGH im Dezember 2023 und damit leider nach Redaktionsschluss der Neuauflage eine für das deutsche Bußgeldrecht spektakuläre Entscheidung getroffen hat, die das vorlegende Kammergericht dann bestätigt und spezifiziert hat. Nachdem die Vorlage durch das Kammergericht und die zugrundeliegende Problematik „Bußgeldbescheid gegen ein Unternehmen“ schon seit einigen Jahren bekannt war, hätte ich im 8. Teil zu den Datendelikten oder im ersten Teil bei der Frage des Unternehmens als Adressat von Sanktionen wenigstens eine Fußnote dazu erwartet, dass die europäische Sicht auf das Bußgeldrecht mglw. eine andere ist als die innerdeutsche und dies trotz der Enttäuschung über das gescheiterte Verbandssanktionengesetz zu gewaltigen Umwälzungen führen könnte (und nun tatsächlich wird). Hier besteht dann für die Folgeauflage Nachtragsbedarf.

Wirft man einen Blick in die einzelnen Abschnitte, wird man fundierte, differenzierte und durch die Bank lesenswerte Ausführungen zu den einzelnen Themen finden. Die Autoren greifen dabei Grundlagen und Spezialwissen gleichermaßen auf und verknüpfen ihre Erläuterungen bei Bedarf bzw. bei Gelegenheit mit prozessualen Fragen. Dies wird deutlich im Kapitel zum Urheberstrafrecht (Kap. 13.1, Urheberstrafrecht, S. 1925, Nordemann), in dem u.a. die Frage des zuständigen Gerichts aufgeworfen wird, die Befugnis der Staatsanwaltschaft, Angaben zu relevanten IP-Adressen einzufordern, ausgearbeitet wird, aber auch die Möglichkeit der Einziehung von Piraterieware thematisiert wird.

Außerdem hervorzuheben sind Passagen, in denen die Autoren komplexe Fragen aufwerfen und sich dann dazu positionieren. Schön zu sehen ist dies bspw. bei der Unternehmensbeteiligung durch Heilberufsangehörige (Kap. 5.3, Korruption im Gesundheitswesen, S. 604, Wegner): Kann die Ausschüttung von Gesellschaftsgewinnen als Vorteil i.S.d. § 299a StGB angesehen werden oder nicht? Hingewiesen wird zutreffend darauf, dass stets noch die Problematik der Unrechtsvereinbarung einer möglichen Strafbarkeit im Wege stünde. Ebenfalls als Beispiel zu nennen ist die Erläuterung des Schutzzweckzusammenhangs bei der Untreue (Kap. 7.2, Untreuer, S. 1138, Lindemann): Hier wird das Grundkonstrukt zuerst präsentiert, danach anhand der BGH-Rechtsprechung konkretisiert, die Kritik aus der Literatur positioniert und das Ganze am Ende sinnvoll zusammengeführt. Dies erfordert zwar an einigen Stellen wahlweise Vorwissen oder die Bereitschaft, einzelne Entscheidungen kurz nachzulesen, um die Argumentation ganz zu verstehen, aber auf einem solchen Niveau schreckt das keinen Rechtsanwender ab.

Das Handbuch hält auch in der neuesten Auflage seine bekannte Qualität und bietet den Rechtsanwendern echten Mehrwert. In seiner Aufmachung ist es ein klares Plus zu herkömmlichen Kommentaren, weil die Autoren zum einen mehr Verknüpfungen schaffen und sich zum anderen ausführlicher zu Streitfragen positionieren können. Ob jeder Leser am Ende mit der zu Einzelpunkten vertretenen Position der Autoren konform geht, ist dabei irrelevant, da man die mögliche Gegenansicht stets präsentiert bekommt und sich so sein eigenes Bild machen kann.

Dienstag, 4. Juni 2024

Rezension: Die Zukunft des Rechts- und Sozialstaats – Festschrift für Rainer Schlegel

Meßling / Voelzke, Die Zukunft des Rechts- und Sozialstaats – Festschrift für Rainer Schlegel, C.H. Beck 2024

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Zum 1. März 2024 ist Rainer Schlegel als Präsident des Bundessozialgerichts in den Ruhestand eingetreten. Dabei trat Schlegel im Verlaufe seines Berufslebens nicht nur als Richter in Erscheinung, sondern auch mit wissenschaftlichen Beiträgen und besonders mit überaus lesenswerten Beiträgen zur Sozialpolitik insgesamt. Beispielhaft für letztere seien hier seine Kritik an subventionierter Teilzeitarbeit und an Minijobs (Link) sowie seine Vorschläge zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung (Link) genannt. Seine vielfältige berufliche Laufbahn, seine langjährige Tätigkeit beim Bundessozialgericht und seine stets interessanten sozialpolitischen Vorschläge gaben nunmehr Anlass zur vorliegenden Festschrift, die von Miriam Meßling und Thomas Voelzke im Verlag C.H. Beck herausgegeben wurde.

Das Werk ist insgesamt in zehn Abschnitte gegliedert, innerhalb derer die Beiträge alphabetisch den Nachnamen der Autoren nach sortiert sind; allein Geleitwort, Abkürzungs- und Inhaltsverzeichnis sowie ein Grußwort des Bundesministers für Arbeit und Soziales sind vorangestellt. Der zehnte Abschnitt enthält gewissermaßen als „Anhang“ die Publikationsliste des Jubilars.

Wie stets können in diesem Rahmen nur einige Beiträge pars pro toto herausgehoben werden. In den staatsrechtlichen Abschnitten hat mich der Beitrag von Axer erfreut, der sich mit „Art. 87 Abs. 2 GG als Gestaltungsvorgabe und -grenze für die Sozialversicherung“ auseinandersetzt (S 81 ff.). Danach werden als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Lediglich solche Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist. Axer setzt sich hiermit unter besonderer Berücksichtigung des BSG-Urteils v. 18.5.2021 (NZS 2022, 57, betreffend Zahlung des GKV-Spitzenverbandes an BZgA) auseinander und erkennt darin eine „Systementscheidung für die Sozialversicherung mittels verselbstständigter Verwaltungseinheiten“ (S. 88). Diese Entscheidung hat vor allem Folgen für die demokratische Legitimation, die untergesetzliche Normsetzung, die Aufsicht über die Versicherungsträger sowie die Finanzautonomie, womit sich der Verfasser eingehend auseinandersetzt. Axer gelangt zu dem Schluss, dass das Grundgesetz den sozialen Versicherungsträgern verfassungsrechtlich einerseits keine Selbstverwaltung zubillige (wie etwa den Kommunen), andererseits aber gleichwohl die Verselbstständigung anerkenne „mit Folgen insbesondere für die demokratische Legitimation und die finanzielle Selbstständigkeit sowie den verfassungsrechtlichen Schutz des Sozialversicherungsbeitrags“ (S. 92).

Ein ganz anderes Thema behandelt Thesling, dessen Beitrag bereits im Titel „Ausgewählte sozialstaatliche Impulse im Einkommenssteuerrecht mit besonderem Fokus auf den Familienleistungsausgleich“ ankündigt (S. 217 ff.). Ausgehend vom verfassungsrechtlichen Rahmen (S. 219 ff.) analysiert der Verfasser einige Regelungen des geltenden EStG. Dabei gehen die Ausführungen leider nur selten über eine Darstellung des Normgefüges hinaus. Immerhin fordert Thesling eine kritische Bestandsaufnahme von § 3b EStG (Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen) und § 35a Abs. 2 und 3 EstG, (Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Renovierungsaufwand), insbesondere auch der in den Normen angelegten Regelungstechnik (S. 223). Die Auseinandersetzung mit dem Familienleistungsausgleich (S. 224 ff.) bleibt leider ebenfalls weitgehend darstellender Art; dort wo sie darüber hinaus geht und sich insbesondere den Grenzen der Gestaltung einer möglichen Kindergrundsicherung widmet (S. 229 f.), bleibt der Beitrag knapp und geht zu wenig in die Tiefe, was angesichts des hochinteressanten Themas etwas misslich ist.

In den Abschnitten zu Sozialpolitik und Sozialrecht habe ich mir zunächst den Beitrag von Zander zur „Reform der Organisation der Sozialversicherungen“ angesehen (S. 349 ff.). Auf eine kurze Bestandsaufnahme und einen Überblick über „Herausforderungen und Notwendigkeit einer Reform“ (S. 351 ff.) folgen Ideen des Verfassers für eine Organisationsreform, die aus seiner Sicht drei Dinge umfassen möge. Erstens sollen Effizienzpotentiale gehoben werden, d.h. Kostentreiber identifiziert und mögliche Einsparungen kommuniziert werden (S. 355). Zweitens sollen Doppelstrukturen abgeschafft werden (S. 356 ff.). Schließlich und drittens sei die Digitalisierung wesentlicher Baustein, um die Effizienz der Verwaltung zu steigern. Dabei nennt Zander in seinem Beitrag durchaus konkrete Beispiele für Effizienzsteigerungen – so etwa die Schaffung einer einheitlichen Aufsichtsstruktur für die Sozialversicherung; ob die Umsetzung eines solchen Vorschlags aber (verfassungs-)rechtlich zulässig und auch politisch durchsetzbar ist, lässt der Verfasser offen.

Unter der Überschrift „Teilzeitarbeit zwischen Privilegierung und Diskriminierung“ greift Greiner eine Kritik des Jubilars an sog. „subventionierter Teilzeit“ (Link) auf. Greiner untersucht darin den „Status quo“ (S. 458 ff.) sowie die verfassungsrechtlichen Implikationen (S. 465 ff.) und spricht sich aufgrund dessen gegen ein Verbot solcher Teilzeitarbeitsverhältnisse aus, die auf nicht objektiv anerkennenswerten Belangen der Beschäftigten gründen; die Beschränkung des Zugangs zu den Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung sieht er jedenfalls kritisch (S. 469). Stattdessen sollten die gesetzlichen Teilzeitansprüche nach Greiners Auffassung eingeschränkt werden, was – jedenfalls unter Beachtung seiner einige Zeilen zuvor geäußerten Annahme, Arbeitnehmer würden gerade in Bereichen großen Fachkräftemangels ihre Arbeitszeitwünsche individuell ohnehin besser durchsetzen können als je zuvor (S. 469) – nicht ganz konsistent erscheint und erst recht wohl nicht zu dem Ergebnis führen dürfte, dass der Jubilar bei seiner Kritik vor Augen hatte.

In der arbeitsrechtlichen Rubrik widmet sich Griese der Geringschätzung von geringfügiger Beschäftigung (S. 857), ein Thema, das auch den Jubilar immer wieder umgetrieben hat. Die Zusammenstellung relevanter rechtlicher Regelungen für geringfügige Beschäftigungen, die Griese hier vornimmt, ist lobenswert, da – wie er selbst richtigerweise konstatiert – die Rechtsverhältnisse geringfügig Beschäftigter in der rechtswissenschaftlichen Literatur weithin nicht ihrer Bedeutung entsprechend berücksichtigt werden (S. 862). Dabei sind einige Kritikpunkte bedenkenswert, so die Grundsatzkritik an fehlenden sozialversicherungsrechtlichen Leistungen für geringfügig Beschäftigte trotz für diese geleisteter Beiträge (S. 859 f.). Teilweise geht Grieses Kritik an den spezifischen Beeinträchtigungen von geringfügig Beschäftigten allerdings fehl. So ist die Kritik daran, dass das Verfahren über die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur für gesetzliche Versicherte Anwendung findet, nachvollziehbar und richtig, nicht aber die Behauptung, dass hiervon geringfügig Beschäftigte besonders betroffen sein sollen (S. 859, leider ohne nähere Begründung). Auch die Kritik an der sog. Pendlerpauschale gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG (S. 861) geht weithin fehl, da die Regelungstechnik in Form des Werbungskostenabzugs denklogisch zu einer Bevorzugung höherer gegenüber geringeren Einkommen führt, womit aber keine spezifische Geringschätzung gegenüber geringfügigen Beschäftigungen verbunden ist. Im Ergebnis fordert Griese – bezugnehmend auf einen Vorschlag des Jubilars – die Streichung der Opt-Out-Option in der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Einbeziehung geringfügig Beschäftigter in die Arbeitslosenversicherung sowie (im Hinblick auf die Pauschalversteuerung) eine Einvernehmensregelung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte (S. 868 f.). Die Idee einer staatlichen Fahrtkostenbezuschussung, mit der Griese das bestehende System der Pendlerpauschale ersetzen will (S. 869), bleibt hingegen vage.

Abschließend bietet die Festschrift noch einige allgemeinere Beiträge zu Verwaltung, Justiz und Gerichtsverwaltung auf. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist hier der Beitrag von Bieresborn zur informationellen Selbstbestimmung und Einwilligung bei Sozialdatenverarbeitung hervorzuheben (S. 921), in dem der Verfasser den Versuch unternimmt, die Einwilligung und ihre Funktion im Rahmen des Sozialdatenschutzes zu untersuchen. Dabei gelangt Bieresborn nach eingehender Auseinandersetzung mit SGB X und DS-GVO zum treffenden Ergebnis, dass die Einwilligung zwar ein zentrales Instrument darstellt, um Sozialdaten rechtmäßig zu verarbeiten, jedoch sei der Gesetzgeber stets aufgefordert, bei der Wahl der Verarbeitungsgrundlage die nicht geringen Anforderungen an eine wirksame Einwilligung und insbesondere die alternativ mögliche Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Datenverarbeitung zu bedenken (S. 935).

Nicht unterschlagen werden sollen schließlich die lesenswerten Beiträge von Kirchberg zu Konkurrentenstreitigkeiten bei obersten Bundesgerichten (S. 1003) sowie Limperg zur Frage nach einer Reform der Wahlen zu den obersten Bundesgerichten (S. 1027), da diese Thematik in der jüngeren Vergangenheit doch immer wieder Kontroversen auslöste.

Die Festschrift enthält insgesamt ein breites Spektrum an Beiträgen, vom Verfassungs- und Europarecht, über den Schwerpunkt Sozialpolitik und Sozialrecht bis hin zu Beiträgen über Verwaltung, Justiz und Gerichtsverwaltung, wobei der Schwerpunkt des Bandes – dem Wirken des Jubilars entsprechend – im Sozialrecht liegt. Die Festschrift lädt den Leser zur Lektüre hoch interessanter Beiträge ein, denen hier der notwendige Raum geboten wird, Probleme ganz grundsätzlich, von einem neuen Blickwinkel aus oder besonders pointiert anzugehen. Dabei sind die Beiträge von unterschiedlicher Länge und auch unterschiedlichem Tiefgang, zeigen aber oftmals neue oder anders begründete Sichtweisen auf bestehende Fragestellungen auf. Mir hat die Lektüre viel Freude bereitet, wobei stets zu bedenken ist, dass Festschriften nicht nur aktuell lesenswert, sondern von bleibendem Wert sind und auch nach Jahren noch gern zitiert werden. Vor allem aufgrund seiner sozialpolitischen Einlassungen, die auf seiner hervorragenden sozialrechtlichen Expertise beruhen, ist zu hoffen, dass Schlegel dem wissenschaftlichen und öffentlichen Diskurs noch lange erhalten bleiben möge.