Samstag, 27. April 2024

Rezension: StGB

Satzger / Schluckebier / Werner, StGB, 6. Auflage, Carl Heymanns 2024

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Der SSW-StGB ist seit Jahren eine feste Bank für Rechtsanwender im Strafrecht und steht selbstverständlich und selbstbewusst neben den anderen Schwergewichten der strafrechtlichen Kommentarliteratur. Das Pendant im Prozessrecht, der SSW-StPO, erscheint meist parallel und bietet so ein Komplettpaket für die Nutzer. Die nunmehr erschienene 6. Auflage erreicht fast die Grenze von 3000 Seiten an Kommentierungen und Verzeichnissen. Eine solche Menge an Stoff in nur einem Band hat leider zur Folge, dass die Seiten relativ dünn sein müssen. Jedoch ist es erfreulich, dass der Durchschein-Effekt gering ist, sodass die durchgehende Lektüre nicht behindert wird.

Die Riege der Bearbeiter ist namhaft und stammt überwiegend aus der Wissenschaft und der Justiz. Anwälte sind als Bearbeiter nicht aufgeführt. Neben dem StGB wird auch das EGStGB kommentiert, wenngleich es natürlich schade ist, dass wegen der zeitlichen Lücke zwischen Redaktionsschluss und Erscheinen des Werks das KCanG und seine Verankerung im EGStGB nicht mehr erfasst werden konnte. 

Das Werk wurde bereits mehrfach hier besprochen (4. Auflage, 3. Auflage), sodass die qualitativ hochwertige Aufbereitung der Materie nicht noch einmal überprüft werden muss, sondern vorausgesetzt werden kann. Der Kommentar wird durchgehend als ausgewogene Mischung zwischen wissenschaftlicher Diskussion und praxisgerechter Darstellung empfunden. Ich habe mir deshalb einige Normen genauer angesehen, um sie u.a. auf Aktualität und die Anwendungstauglichkeit im gerichtlichen Alltag.

Zunächst habe ich einen Blick in § 1 StGB geworfen, konkret in den Abschnitt zum Bestimmtheitsgebot (Rn. 19 ff.). Dort hatte ich natürlich wenigstens eine kurze Auseinandersetzung mit der jüngsten Entscheidung des BVerfG zu § 315d StGB (NStZ 2023, 215) im Hinblick auf das Verschleifungsverbot erhofft. Stattdessen wird dort als „neueste“ Rechtsprechung, die Leitentscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2010 zitiert. Immerhin ist die Entscheidung des BVerfG in § 315d Rn. 15 erfasst. Ein wechselseitiger Verweis wäre für die nächste Auflage geboten.

In der Nähe der zuletzt benannten Fundstelle liegt auch meine nächste Stichprobe: Die Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB. Es ist zunächst einmal positiv zu vermerken, dass drei Praktiker diese auch tatsächlich in der Praxis an den Amts- und Landgerichten so wichtige Norm bearbeiten. Umso mehr erstaunt, dass entgegen der Ansicht der BGH (zugegebenermaßen zum Geräteverstoß, § 23 Abs. 1a StVO, NStZ 2015, 409) der Fahrlehrer generell und nicht abhängig von einem tatsächlichen Eingriff über seine Hilfspedale, als Führer des Fahrzeugs angesehen wird. Es wird zwar argumentiert, aber mich überzeugt es ohne die Differenzierung nach dem tatsächlichen Eingreifen nicht. Nicht benannt wird auch die Problematik des Führens eines E-Scooters durch zwei Personen (LG Oldenburg NZV 2023, 238). Generell sind Elektrokleinstfahrzeuge in den §§ 315c und 316 StGB kaum erwähnt, immerhin kurz bei der Frage der Anwendung der Beweisregel der absoluten Fahruntüchtigkeit, § 316 Rn. 10, allerdings ohne echte Aufarbeitung der in der Rechtsprechung umstrittenen Frage. Dazu passt, dass auch in § 69 Rn. 44 das Führen eines E-Scooters als Streitfrage nur benannt wird, aber keine eigene Position bezogen wird. Das ist für meinen Geschmack zu wenig. Auch eine andere aktuelle Frage im Verkehrsstrafrecht wird nicht aufgegriffen, nämlich die Frage, ob der Zeitablauf für ein Fahrverbot nach § 44 StGB noch relevant sein kann, wenn dieses nicht anlässlich eines verkehrsbezogenen Delikts ausgeurteilt werden soll (vgl. § 44 Rn. 17, fehlend OLG Dresden BeckRS 2022, 17089). Selbst die mit viel Aufmerksamkeit rezipierte Entscheidung des LG Paderborn (NZV 2022, 522) zur Anwendung des § 56 Abs. 3 StGB bei einer durch Handynutzung verursachte fahrlässige Tötung hat ihren Weg nicht in die Kommentierung gefunden (§ 56 Rn. 34-37; übrigens auch nicht bei § 222 Rn. 33). Die Rechtsprechung des EuGH mit verkehrsstrafrechtlichem Bezug ist leider nicht durchgehend rezipiert worden. So findet man die wichtige Entscheidung des EuGH zum Schadensersatz bei den Dieselfällen (NZV 2023, 257) nicht in den ansonsten schönen Ausführungen zum Thema im Rahmen des § 263 StGB (Rn. 282). Die schon deutlich ältere Entscheidung des EuGH zur Unzulässigkeit des Aufbringens von Sperrvermerken auf Führerscheinen von EU-Bürgern (NJW 2021, 1805) wird in § 69b StGB nicht einmal erwähnt. Zugegeben, auf dem Verkehrsstrafrecht liegt zwar mein persönlicher Fokus, aber die Defizite sind schlicht vorhanden im Hinblick auf die genannten aktuellen Entscheidungen und Rechtsfragen.

Positiv zu benennen sind als für einen Kommentar elementare Bestandteile die wertenden Ausführungen der Bearbeiter, wenn es nämlich gilt, Stellung zu beziehen. Dies ist – pars pro toto – vorbildlich geschehen bei § 316 Rn. 34, wenn sich die Bearbeiter nach Wiedergabe der Rechtsprechungslage zur vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt mit einer eigenen Wertung zu Wort melden, oder wenn vor §§ 324 ff. Rn. 60 ff. ausführlich das für und wider der h.M. zur mittelbaren Täterschaft der Amtsträgerstrafbarkeit diskutiert wird. Gleiches gilt, wenn ein Divergieren von Rechtsprechung und Literatur zunächst aufbereitet und dann erläuternd bewertet wird, so geschehen bspw. zur Frage der subjektiven Komponente der Beugung des Rechts, § 339 Rn. 19 ff.

Die Reform des § 64 StGB wurde insbesondere im Hinblick auf die Ursächlichkeit zwischen Tat und Hang zutreffend und leicht eingängig in die bestehende Kommentierung integriert, § 64 Rn. 32-34. Zudem wurde hier die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung schön abgebildet, gerade im Hinblick auf die fehlende Therapiebereitschaft (BGH NStZ-RR 2022, 372). Zudem wird an mehreren Stellen auf die Problematik der Entwöhnungstherapie für Delinquenten mit unzureichenden Sprachkenntnissen eingegangen.

Bei der Kommentierung der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes fällt die vielfältige Darstellung der Konstellationen von Öffentlichkeit und Nichtöffentlichkeit auf, die sich einer schematischen Beurteilung folgerichtig entziehen, § 201 Rn. 3. Gerade Aufnahmen von Privaten im Zusammenhang mit staatlichem Handeln müssen streng im Sinne der Norm subsumiert werden und zutreffend werden deshalb auch Äußerungen von Polizeibeamten im Rahmen der Ausübung von Hoheitsbefugnissen unter den Schutz der Norm gestellt, natürlich unter ausführlicher Nennung der anderen Ansichten.

Sehr anschaulich, auch im Sinne der juristischen Ausbildung, sind die Brandstiftungsdelikte kommentiert. Gerade die schwierigen Zusammenhänge zwischen objektiven Tatbestandsmerkmalen (z.B. Wohnungseigenschaft, § 306a Rn. 7) und dem darauf bezogenen subjektiven Tatbestand (§ 306a Rn. 14 ff.) bei der schweren Brandstiftung werden anschaulich und unter Heranziehung der hierzu in den letzten Jahren zahlreich ergangenen Entscheidungen des BGH erläutert, sodass man nach der Lektüre recht gut insbesondere die Abgrenzung zum Versuch des Delikts vornehmen kann, wenn z.B. die Vorstellung von der Wohneigenschaft nicht mit der Realität übereinstimmt, oder es strafrechtlich richtig einordnen kann, wenn umgekehrt der Wohnzweck bei dem beschädigten Teil des Gebäudes erfüllt gewesen wäre, der Täter insoweit einer Fehleinschätzung der Gebäudenutzung unterlag.

Schließlich habe ich einen Blick in die Kommentierung zu § 130 StGB geworfen, da das Posten und Teilen von höchst bedenklichen Memes inzwischen die Grenzen der §§ 185, 188 StGB weit überschreitet und durch die Meldestellen für Internetkriminalität entsprechend viele Verfahren bei den Amtsgerichten landen. Sehr ausführlich wird in den Erläuterungen auf das Spannungsfeld zwischen Strafbedürfnis und Meinungsfreiheit eingegangen (§ 130 Rn. 4 ff.). Hinzu kommt die Problematik der Begehung „im Internet“, der ebenfalls in der Kommentierung in vielfacher Hinsicht begegnet wird (§ 130 Rn. 7: Veröffentlichungen aus dem Ausland; § 130 Rn. 9: tatsächliche Wirkung von Äußerungen in geschlossenen Internetforen). Auch die Frage des Zugänglichmachens durch Teilen eines Memes in sozialen Medien wird angesprochen und bejaht (§ 130 Rn. 26).

Insgesamt bietet der Kommentar (wie auch bisher) eine grundsolide Auseinandersetzung mit dem StGB, eine vielfach nutzbare Zusammenstellung von altbekanntem Wissen und neuen Erkenntnissen aus der rezipierten Rechtsprechung, sodass der Wissensgewinn bei der Lektüre mit Sicherheit rasch und effektiv eintritt. Partiell, siehe oben, würde ich mir ein wenig mehr aktuelle Bezüge wünschen bzw. eine stärkere Rezeption der aktuellen Rechtsprechung, gerade weil dies in der gerichtlichen Praxis eine notwendige Voraussetzung für die Gewinn bringende Nutzung des Werks ist.

Donnerstag, 18. April 2024

Rezension: Handbuch Vertriebskartellrecht

Bauer / Rahlmeyer / Schöner (Hrsg.), Handbuch Vertriebskartellrecht, 2. Auflage, C.H. Beck

Von RA Dr. Peter Gussone, Berlin

Die Abgrenzung eines eigenständigen Vertriebskartellrechts ist aus Praktikersicht und ökonomischer Sicht sehr naheliegend: Es geht um die Kontrolle vertikaler Wettbewerbsbeschränkungen entlang der Lieferkette; das Horizontalverhältnis zwischen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbern wird damit ausgeblendet. Im Vordergrund steht deshalb auch der Schutz des Wettbewerbs zwischen Anbietern derselben Marke/desselben Produktes (intra-brand Wettbewerb).

Die im März 2024 erschienene 2. Auflage erfolgt kaum 4 Jahre nach der Erstauflage. Die als Herz des Vertriebskartellrechts bezeichnete Vertikal-GVO sowie die entsprechenden Leitlinien der Kommission sind mit Wirkung ab dem 1.6.2022 grundlegend überarbeitet worden. Die baldige Neuauflage war damit zwingend. Die anwenderfreundliche Struktur des Handbuches, auf die gleich eingegangen wird, ist geblieben. Neu sind die ausführlichen und gesonderten Darstellungen bestimmter Vertriebspraktiken wie Dualer Vertrieb und Online-Handelsplattformen. Zudem ist das Werk um den deutschsprachigen Vertriebsraum in Österreich und der Schweiz ergänzt worden. Eine für die Praxis sinnvolle Neuerung, um den Vertrieb in der sog. DACH-Region kartellrechtlich einheitlich einschätzen zu können.

Das Handbuch gliedert sich in sechs Kapitel und ist trotz seines Umfangs von fast 850 Textseiten nebst eines siebzehnseitigen Schlagwortverzeichnisses wirklich gut für das schnelle Nachschlagen strukturiert. Dies ist zugleich der Anspruch des Werkes, dem Praktiker im Unternehmen, Anwaltschaft, Justiz und Exekutive einen profunden, raschen Überblick über die Problembereiche des Vertriebskartellrecht zu geben. Eine akademische Tiefe kann auf diese Weise nicht erreicht werden und ist auch nicht die Zielsetzung der Autoren.

Im ersten Kapitel werden die Grundlagen des Vertriebskartellrecht gelegt. Die Lektüre dieser ersten knapp 130 Seiten geben auch dem noch unerfahrenen Kartellrechtler einen gelungen Überblick über Kartell- und Missbrauchsverbot in vertikalen Beziehungen. Hervorzuheben ist die ökonomische Betrachtung von vertikalen Beschränkungen, die für die rechtliche Praxis unverzichtbar ist. Effizienzen, Nachhaltigkeitserwägungen, Wohlfahrtsbetrachtungen usw. können nun mal mit juristischer Methodenlehre nicht erschlossen werden, sondern wie generell im Kartellrecht muss der Jurist auch Ökonom sein bzw. sich der Hilfe desselben vergewissern.

Das „Herzstück des Vertriebskartellrechts“, die Gruppenfreistellungsverordnung der Kommission für vertikale Wettbewerbsbeschränkungen (Vertikal-GVO), wird mit aktuellem Stand im zweiten Kapitel kommentiert. Die doch sehr grundlegende Reform der Vertikal-GVO im Jahr 2022, die nach über 20 Jahren den Rechtsrahmen deutlich ändert und erweitert, wird leider etwas zu kurz in § 5 dargestellt. Das soll nicht heißen, dass die Autoren die Neuerung nicht ausführlich in den nachfolgenden Kapiteln besprechen. Aber dem Praxisanspruch des Handbuches entsprechend wäre ein grundlegender Überblick, sozusagen alles auf einen Schlag und übersichtlich dargestellt, wünschenswert.

Besondere Vertriebssysteme, die in der Praxis relevant sind, werden im folgenden, dritten Kapitel einzeln beschrieben. Neben klassischen Vertriebssystemen wie selektiver Vertrieb und Franchising wird dabei der Internetvertrieb ausführlich beleuchtet. Im Grunde ist die gewachsene Bedeutung des Internetvertriebs einer der Haupttreiber der Reform der Vertikal-GVO gewesen, die in diesem Bereich erstmals grundlegende Regelungen einführt. Die Darstellung ist hier sehr übersichtlich und ergänzt sich gut mit der ausführlichen Kommentierung der zentralen Verbotsnorm zu Beschränkungen des Internethandels in § 11 im vorherigen Kapitel.

Das vierte Kapitel mit den Darstellungen zu einzelnen Vertriebspraktiken ist im Vergleich zur Vorauflage deutlich erweitert worden. Entsprechend ihrer gewachsenen Bedeutung werden nun beispielsweise Online-Handelsplattform in § 33 eigenständig behandelt. Auch zu Category Management, Dualem Vertrieb, Geoblocking, Bestpreisklauseln und weiteren Vertriebspraktiken findet der Leser ausreichende, überblicksartige Einordnungen. Systematisch nicht ganz zur Kapitelüberschrift „Vertriebsvereinbarungen und -praktiken“ passend sind die Ausführungen zu AGB sowie dem unlauteren Wettbewerb. Hier geht es weniger um Vertriebspraktiken der Wirtschaft als vielmehr um die Darstellung der rechtlichen Grundzüge und Grenzen im Zivil- und Lauterkeitsrecht. Eine Verortung im nachfolgenden Kapitel zum Vertriebskartellrecht im Zivilprozess scheint naheliegender.

Dieses vorletzte Kapitel richtet sich eher an den beginnenden Praktiker in Anwaltschaft und Unternehmen. Es geht um die grundlegenden Zulässigkeitsfragen von der Zuständigkeit der Gerichte bis zur Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess. Ein eigener, knapper Paragraf widmet sich der zivilprozessualen Situation bei Belieferungsansprüchen. Hier geht es in der Praxis für die Unternehmen häufig um viel, wenn z.B. die Belieferung mit Originalersatzteilen durch den Hersteller eingestellt wird. Gleichwohl sind die Ausführungen im 5. Kapitel insgesamt sehr kurz und überblicksartig.

Im abschließenden sechsten Kapitel erfolgt der Blick nach Österreich und in die Schweiz. Diese Ergänzung in der Neuauflage ist, wie eingangs bereits beschrieben, gelungen und für den Praktiker relevant. Die Besonderheiten des jeweiligen Vertriebsrechts, die dem deutschen Juristen nicht immer geläufig sein dürften, lernt man hier gut und auf den ersten Blick.

Die 2. Auflage des „Handbuchs des Vertriebskartellrecht“ ist ein wertvoller Beitrag für die Praxis. Es ist, soweit ersichtlich, relativ konkurrenzlos. Das Vertriebskartellrecht findet man sonst eher bei den Kommentierungen zur Vertikal-GVO beschrieben, aber nicht eigenständig abgegrenzt. Deshalb ist es jedem Juristen zu empfehlen, der sich mit den Grundzügen auf einen schnellen Blick vertraut machen möchte. Auch für Ökonomen scheint es wegen seiner Kompaktheit und Konzentration auf die grundlegenden Problemstellungen geeignet. Wer Vertriebskartellrecht anwendet, muss immer zwei Herzen in seiner Brust haben, ein juristisches und ein ökonomisches.

Montag, 8. April 2024

Rezension: Handbuch des Kapitalanlagerechts

Assmann / Schütze / Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 6. Auflage, C.H. Beck 2024

Von Syndikusrechtsanwalt Peer Hennig, Leipzig

Mit der sechsten Auflage wurde das überaus beliebte Standardwerk Handbuch des Kapitalanlagenrechts herausgegeben von Assmann, Schütze und Buck-Heeb neu überarbeitet und aktualisiert. Das Werk erfreut sich seit jeher hoher Beliebtheit in Wissenschaft und Praxis und jede Neuauflage wird vom geneigten Publikum herbeigesehnt. Die überaus sachkundigen Bearbeiter blieben im Wesentlichen gleich zur Vorauflage; auch die inhaltliche Konzeption des Werks besteht fort. Getreu dem Motto: „never change a winning team“.

Im 1. Teil stellt das Handbuch des Kapitalanlagenrechts den Lebenszyklus der Kapitalanlage dar. Dies umfasst grob die Konzeption, Vermittlung und Abwicklung der Kapitalanlage. Anschließend werden im 2. Teil die einzelnen Kapitalanlagearten vorgestellt. Hier gab es eine Veränderung im Aufbau des Werkes: Im 5. Kapitel „Unverbriefte Kapitalanlagen“ werden unverbriefte nicht fungible gesellschaftsrechtliche Beteiligungen nicht weiter behandelt. Dafür wird sich intensiver aktuellen Erscheinungen, wie dem Crowdlending und Crowdinvesting sowie Kryptowerten, Kryptowährungen und Kryptowertpapieren gewidmet.

Der 3. Teil erörtert die Einzelheiten des Anlegerprozesses, bevor der abschließende 4. Teil noch den Schutz der Anleger bei Insolvenz, insbesondere der Einlagensicherung wiedergibt. In der Vorauflage gab es noch einen 5. Teil zur Besteuerung des Kapitalanlagevermögens, der mit der sechsten Auflage nicht weitergeführt wird – nach Auskunft der Herausgeber, weil sich dieser Teil eher dem Motivationsbereich und Wettbewerb zwischen den Kapitalanlagen zuordnen ließe. Unabhängig davon werden gescheiterte Kapitalanlagen als vermeintliche Steuersparmodelle in den jeweiligen Haftungskapiteln weiter behandelt.

Das Werk ist, wie aus den Vorauflagen gewohnt, überaus aktuell. In der Einführung wird Bezug auf die Nachhaltigkeitsziele (§ 1 Rn. 68h), den EU Listing Act (§ 1 Rn. 90e ff.) und die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor über die DORA (§ 1 Rn. 68q) genommen; im Kapitel der Prospekthaftung findet sich eine Analyse der neuesten Rechtsprechung der Zivilsenate des BGH (§ 5 Rn. 35a ff.) zum Verhältnis von bürgerlich-rechtlicher und spezialgesetzlicher Prospekthaftung. Außerdem wird die Debatte zur rechtlichen Zulässigkeit und wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit von „Payment for Order Flow“, kurz PFOF, aufgegriffen und die erwarteten Maßnahmen auf europäischer Ebene diskutiert (§ 13 Rn. 35). Überdies wurden zur Schwarmfinanzierung (§ 16 Rn. 22) die neuesten Rechtsentwicklungen auf europäischer und nationaler eingepflegt; der Abschnitt zu Krypto Werte, Kryptowährungen und Krypto Wertpapiere endet mit einem umfangreichen Ausblick auf die Rechtslage unter der European Regulation on Markets in Crypto Assets – kurz MiCAR (§ 17 Rn. 61 ff.). Insgesamt sind sowohl die neueste einschlägige Rechtsprechung als auch die relevanten Verlautbarungen der Aufsicht, wie beispielsweise der Emittentenleitfaden der BaFin, analysiert und eingepflegt.

Wenn der Rezensent einen Wunsch äußern darf, ist dieser eine dezidierte Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der Nachhaltigkeitsgesetzgebung auf die Kapitalanlageberatung und Prospekthaftung in einer der Folgeauflagen. Bislang scheint die Literatur sich zumeist auf eine Darstellung der aufsichtsrechtlichen Implikationen zu beschränken (vgl. dazu ESG Compliance).

Das Handbuch des Kapitalanlagenrechts gehört auch in seiner sechsten Auflage zwingend in jede Handbibliothek. Nicht nur stellt es umfassend und anschaulich in einer beeindruckenden Gesamtschau die fragmentierte, komplexe und komplizierte Rechtsmaterie dar, nein sie wird auch höchsten Ansprüchen an Aktualität und Durchdringung gerecht. Deswegen ist das Werk Praktikern wie Wissenschaftlern dringend anempfohlen.