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Mittwoch, 28. Juli 2021

Rezension: StichwortKommentar Nachbarrecht

Jeromin / Klose / Ring / Schulte Beerbühl, StichwortKommentar Nachbarrecht, 1. Auflage, Nomos 2021

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Im Nomos-Verlag erscheinen seit einiger Zeit zu ausgewählten Rechtsgebieten Stichwort-Kommentare und bieten den Rechtsanwendern einen ganz eigenen Zugriff auf die jeweilige Materie. Schon von den roten Handkommentaren des Verlags ist der Blick über den Tellerrand bekannt und bewährt als assoziative Annäherung an das Rechtsgebiet. Die Stichwortkommentare erweitern diesen Horizont noch einmal, indem sie losgelöst von konkreten Gesetzen unter einem Überbegriff die praktisch relevanten Inhalte zusammentragen und auf knappem Raum erläutern.

Das vorliegende Werk thematisiert das Nachbarrecht und bietet folglich einen Blick in mehrere Rechtsbereiche: Zivilrecht, öffentliches Recht und Strafrecht müssen durchforstet werden, um dem Bereich gerecht zu werden. Aus Sicht der forensischen Praxis ist das nur logisch, da man, gerade am Amtsgericht, mit einer Vielzahl von Fallgestaltungen konfrontiert wird, die einen nachbarrechtlichen Bezug haben und sich eben nicht nur um Hecken und Zäune drehen, sondern auch um Mensch und Tier, um Hausrecht, Überbau oder Wegerechte.

Insgesamt 134 Stichworte harren der Lektüre, wobei natürlich der Vorteil eines solchen Kommentars ist, dass man gezielt zu einer Problematik direkt in ein Stichwort springen kann und nicht wie sonst eine Kommentierung nach fett gedruckten Schlagworten durchforsten muss. Die Stichworte sind dabei in ihrer Konkretheit von unterschiedlicher Beschaffenheit, sodass demgemäß auch der Umfang der Bearbeitungen variiert. Dennoch überraschen auf den ersten Blick einige Begriffe angesichts der Erläuterungsgröße wie z.B. die „Dunstabzugshaube“ mit 8 Seiten, der „Gartenzwerg“ mit 11 Seiten oder der „Samenflug“ mit 8 Seiten, wohingegen andere Stichworte kürzer ausgestaltet sind, bei denen man mehr Umfang vermutet hätte. Dennoch zeigt auch der Blick in die genannten Stichworte, dass die jeweiligen Autoren das Sujet umfassend betrachten und, bspw. bei der Dunstabzugshaube, die rechtliche Zulässigkeit der entstehenden Beeinträchtigungen, die Auswirkungen auf WEG- und Mietrecht und denkbare Schadensersatzansprüche sowie öffentlich-rechtliche Aspekte insbesondere bei gewerblicher Nutzung in den Blick nehmen. So hat man als Leser einen netten Aha-Effekt nach erster Verwunderung und auch das macht einen guten Kommentar aus.

Ein klarer Schwerpunkt wird bei Lärm-Immissionen gesetzt, da der „Lärm“ an sich in mehreren Stichworten erörtert wird, aber auch damit zusammenhängende Begriffe eine gesonderte Betrachtung erfahren haben und dann dort (meistens jedenfalls) auf die „Lärm“-Stichworte intern verwiesen wird: „Bauarbeiten“, „Kind“ (im Kontext auch zu lesen „Swimmingpool“), „Musik“, „Party“ oder „Volksfest“. Erfreulich ist aber auch, dass neuere Erscheinungsformen möglicher Beeinträchtigungen durch menschliches Tun ausführlich zur Sprache gebracht werden. Dies betrifft z.B. die Nutzung von Dashcam, Drohne oder auch die Elektromagnetische Strahlung, etwa durch Mobilfunksendeanlagen.

Ganz „klassisches“ Nachbarstreitrecht findet natürlich auch die gebotene Beachtung, sei es bei den „Anpflanzungen an der Grundstücksgrenze“, beim „Überbau“ oder beim „Zaun“. Nur wenige Rechtsanwälte und Richter können solchen Nachbarschaftsverfahren Positives abgewinnen, finden dann aber in diesem Kommentar rasch wichtige Informationen zu den Rechtsgrundlagen und zu möglichen prozessualen Besonderheiten. Schön zu sehen ist dies im Stichwort „Wurzeln“, wo das Selbsthilferecht nach § 910 BGB ausführlich erläutert und anschließend in den prozessualen, aber auch den öffentlich-rechtlichen Kontext gestellt wird (kein vorbeugender Rechtsschutz; Verjährungsfristen gegen Beseitigungsverlangen; Anspruchsmehrheit gegen den Störer etc.).

Die Stichworte selbst werden durch ein erfreulich umfangreiches Sachverzeichnis ergänzt, sodass man notfalls auch darüber gezielt für den eigenen Fall zu einem Suchergebnis gelangen wird.

Schon der Stichwortkommentar zum Familienrecht hat mir gut gefallen und auch andere Werke sind positiv aufgenommen worden (Besprechung der Werke zum Behindertenrecht oder auch zum Wohnungseigentumsrecht). Natürlich ist es sinnvoll, mit einem Grundlagenwissen zur Materie mit diesem Werk zu arbeiten, da dann das gezielte Suchen und Finden wesentlich effektiver vorangeht. Dennoch ist durch die vorausschauende Bearbeitung der Stichworte auch eine interessierte Erstlektüre möglich und erhellend. Insgesamt also ein sehr gutes Werk und ein erfreulicher Einstieg in die erste Auflage.

Was mir persönlich fehlt, sind Stichworte (sowohl insgesamt als auch im Sachverzeichnis) zum Gewaltschutz, bspw. zu Beleidigung, Stalking, Körperverletzung, den daraus resultierenden Ansprüchen und möglichen prozessualen Auswirkungen. Da darf die zweite Auflage gerne nachlegen.

Montag, 23. September 2019

Rezension: Miete | WEG | Nachbarschaft

Klein-Blenkers / Heinemann / Ring, Miete | WEG | Nachbarschaft, Spezialkommentar zu den §§ 535 ff BGB, dem gesamten WEG, den §§ 903 ff BGB, 2. Auflage, Nomos 2019

Von RAG Dr. Alexander Schäfer, Landstuhl



Eine bekannte schwedische Einrichtungshauskette warb mit dem Slogan „Wohnst du noch oder lebst du schon“. Das läuft darauf hinaus, dass die gewählte, womöglich eigene Wohnstatt nicht nur dazu da ist, einen vor den gravierendsten Wetterphänomenen zu schützen. Nein, die Wohnung ist zugleich Lebensmittelpunkt und der Ort der Privatheit, der Ort, wo soziale Beziehungen ausgelebt werden.

Dieser Bedeutung entspricht es, dass auch gesetzgeberisch erheblicher Aufwand getrieben wurde, um das „Wohnen“ zu regeln. Dies mit dem Ziel, einen möglichst umfassenden Interessenausgleich zwischen denjenigen zu erreichen, die dort eine Rolle spielen. Diesen Regelungskomplex möglichst weitgehend zu umfassen, bemüht sich das zu besprechende Kommentarwerk der Herausgeber Klein-Blenkers/Heinemann/Ring, denn es umfasst das BGB-Mietrecht, das gesamte WEG und das BGB-Nachbarschaftsrecht, sprich die §§ 903 ff. BGB. Natürlich umfasst das auch Bereiche jenseits des Wohnens, wie beispielsweise die Gewerbemiete oder die Miete beweglicher Sachen, im Bereich des Nachbarschaftsrecht mit dem § 903 BGB eine Grundnorm des Privatrechts überhaupt.

Dabei stellt der Spezialkommentar eine „Auskoppelung“ aus dem Gesamtwerk „NomosKommentar zum BGB“ dar, vielfach besser bekannt als „Dauner-Lieb“, der in sechs Bänden das gesamte BGB bespricht. Dabei wird in dem hier zu besprechenden Spezialkommentar die Neuauflage der Gesamtausgabe zeitlich schon vorweggenommen, so dass man hier lesen kann, was im Gesamtwerk später abgedruckt sein wird.

Die Kommentierungen sind nicht in erster Linie als Fundstellenkatalog angelegt, sondern weisen relevante Rechtsprechung oder Literatur in Fußnoten nach. Dafür hat man oberhalb der Fußnotenabteilung einen gut lesbaren Fließtext, in dem Themenkomplexe zusammenhängend dargestellt und mit zahlreichen praktischen Beispielen erläutert werden. Damit kann man auch einmal neu in ein Gebiet einsteigen und etwas dazulernen.

Übergreifende Literaturnachweise befinden sich am Beginn jeder Kommentierung. Dabei fällt (positiv) auf, dass vor allem jüngere und jüngste Buch- und Zeitschriftenbeiträge ausgewertet oder nachgewiesen werden, so dass auch aktuelle Diskussionen des Mietrechts abgebildet werden. Soweit in den Fußnoten auf Rechtsprechung verwiesen wird, wird der Schwerpunkt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelegt. Das spiegelt zwar nicht die Vielgestaltigkeit der amtsgerichtlichen Judikatur, bringt dem Rechtsanwender aber diejenigen Entscheidungen nahe, die Leitliniencharakter haben. Vor dem Einstieg in die Kommentierung eines Paragrafen wird ein Inhaltsverzeichnis gestellt, wenn dies aufgrund der Länge der Kommentierung erforderlich ist.

Mich persönlich hat die Zusammenstellung der drei kommentierten Bereiche überzeugt, denn so hat man ein handliches Werk im Regal, dass den größten Teil des wohnbezogenen Privatrechts abdeckt und dabei noch instruktiv ist, also mitunter die Einarbeitung in bislang vernachlässigte Teilbereiche erlaubt. Das ist gerade auch am Amtsgericht, an dem der Rezensent tätig ist, ein Vorteil, denn alle drei Teilbereich kommen mit großer Regelmäßigkeit und immer wieder in anderer Gestalt vor. In Zeiten, in denen fast jedem Praktiker auch die gängigen Datenbanken zur Verfügung stehen, muss ein gedrucktes Werk etwas bieten, dass nicht schiere Informationsmenge ist, sondern schnelle Hilfe auf überschaubarem Raum in haptischer Form. Das hier vorliegende Werk kann man in dieser Weise sehr gut aufgeschlagen neben die zu bearbeitende Akte legen. Besonders gut finde ich insoweit auch die Besprechung des Nachbarschaftsrechts, denn hierzu ist die Literatur knapp. Einziger Wermutstropfen: ein nicht ganz so ausführlicher Bezug zu den landesrechtlichen Vorschriften.

Insgesamt eine Empfehlung für den mit Wohnungsfragen beschäftigten Juristen, sei es am Amtsgericht, in der Kanzlei oder in der Hausverwaltung.

Freitag, 10. November 2017

Rezension: Nachbarschaftsrecht

Gerber / Nasemann, Nachbarschaftsrecht, 2. Auflage, Haufe 2017

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl



Die Nachbarschaftsstreitigkeit gehört vor den Amtsgerichten zu den unangenehmsten Verfahren, hat aber auch vorgerichtlich enormes Stresspotential für die beteiligten Juristen: mehr Emotion als üblich, weniger eindeutiges Recht als gewünscht prägen diese Verfahren, und die Beweislage ist meist diffus. Es gibt aus dem sachenrechtlichen Bereich schon verschiedene Titel, die allerdings mehr auf die Grundstücksrechte abstellen. Zudem gibt es länderspezifische Titel zum Nachbarschaftsrecht. Umso wichtiger ist es, wenn ein Buch wie das vorliegende den Ansatz wagt, beide Linien zu verknüpfen. Die Autorinnen sind in diesem Bereich erfahren und kennen als Beraterinnen bei Haus&Grund München die Materie aus der Praxis. Positiv anzumerken sind schon zu Beginn die Ausführungen, in welchen die Autorinnen zur besseren Nachbarschaftspflege anraten und Beispiele dafür geben (S. 147; Kap. 10, etc.). Kein schlechter Rat in Zeiten zunehmender Egoisierung.

Mit knapp 200 Seiten inklusive schlanker Verzeichnisse ist völlig klar, dass das Buch hier einen Überblicksansatz verfolgt und kein klassisches wissenschaftliches Lehrbuch sein möchte. Sprache, Fragestellungen und gesonderte Hinweise lassen eindeutig darauf schließen, dass der Rechtsanwender zwar auch Adressat des Buches ist, aber eher noch der gewöhnliche Bürger als Rechtssuchender. Das muss nicht verkehrt sein, denn gerade im Nachbarschaftsrecht verbietet sich jede verkopfte Lösung, sondern da ist praktisches Geschick beim Finden von Lösungen gefragt.

Dennoch wäre es angebracht gewesen, gewisse formale Unstimmigkeiten zu vermeiden. So ist schon das erste Kapitel geprägt von einer falschen Untergliederung, denn Grillen auf dem Balkon ist kaum ein tauglicher Unterpunkt zu Zäunen und Hecken. Gleichsam haben die Wärmepumpen als Lärmquelle nichts im Kapitel zu Sportlärm verloren. Hier und auch anderenorts darf das Lektorat in der Folgeauflage gerne noch einen Blick mehr auf das Buch werfen, um solche Kleinigkeiten auszumerzen.

Zu Beginn werden klassische Fragen aus Nachbarschaftskonflikten aufgezeigt und ein Überblick über mögliche Rechtsgrundlagen gegeben. Hiernach folgt der Blick auf das Grundstück, also den Eigentumsbegriff, Grenzverläufe, Einfriedungen, Fahrtrechte, Räum- und Streupflicht und vieles mehr. Schon diese grundstücksbezogene Zusammenstellung zeigt gut auf, wo überall Konfliktpotential und damit Beratungsbedarf besteht. Nach einem kurzen Ausflug ins Baunachbarrecht geht es um Pflanzen in des Nachbars Garten. Besonders lobenswert ist dabei die Übersicht der in den Bundesländern geltenden Grenzabstände. Ungünstig ist allerdings, dass die Gesetze als Grundlage dieser Werte nicht genannt werden.

Das nächste Kapitel widmet sich Einflüssen, die aus dem Miteinander resultieren, sprich Lärm, Gerüche, Tiere aller Art und Größe, aber auch Videoüberwachung. Dem schließt sich ein eigener Abschnitt zum Wohnungseigentümer an. Das Buch endet mit kurzen Kapiteln zu Ansprüchen bei Störungen sowie dem Schlichtungsverfahren.

Die Lektüre des Buches geht rasch voran, es ist informativ geschrieben, aber der Jurist als Zielgruppe wird den Tiefgang ein wenig vermissen, selbst wenn die Bandbreite der gebotenen Konfliktfälle erfreulich hoch ist. Bei manchen Hinweisen und Beispielen fehlt es mir an Belegen zu Rechtsprechung oder Literatur, sodass man manches nicht einmal nachprüfen kann. Lobenswert sind die vielen begleitenden praktischen Tipps zur Dokumentation von Verstößen etc., die man auch als Anwalt seinem Mandanten mit auf den Weg geben kann. Insgesamt ist das Buch unzweifelhaft eine Bereicherung im Rechtsgebiet des Nachbarschaftsrechts und dürfte, um mehr rechtliche Quellen und Hinweise angereichert, gerne noch an Umfang zulegen.

Sonntag, 10. Juli 2016

Rezension: Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

Jeromin, Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, Kommentar, 4. Auflage, Werner 2016

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl



Was hat man als nicht ausgewiesener Verwaltungsrechtler nach der juristischen Ausbildung überhaupt noch mit dem Baurecht zu schaffen? Mehr als einem lieb ist. Denn das Baurecht, vor allem in Gestalt der Landesbauordnungen, regiert auch in die ordentliche Gerichtsbarkeit munter hinein, etwa wenn es um nachbarschaftsrechtliche Auseinandersetzungen oder auch um Bußgeldverfahren geht. Insofern kann man es sich nicht leisten, diesen Teil des besonderen Verwaltungsrechts auf immer zu vergessen. Ausführliche Literatur mit länderspezifischen Besonderheiten ist abgesehen von den großen Flächenstaaten rar, sodass man umso glücklicher ist, wenn man zur Bauordnung eines relativ kleinen Bundeslandes wie Rheinland-Pfalz einen so opulenten Kommentar heranziehen kann wie das vorliegende Exemplar. Die vierte Auflage umfasst inzwischen fast 1300 Seiten und kann über jurion auch online genutzt werden.

Die Gestaltung des Kommentars ist textlastig und dicht gedrängt, immerhin mit echten Fußnoten. Bisweilen unterbrechen Skizzen und graphische Abbildungen zu baulichen Situationen den Fließtext. Insgesamt ist das Layout aber erdrückend und trotz Nutzung von Fettdruck und Randnummern wäre eine leichte Entzerrung des Textbildes wünschenswert. Das Sachverzeichnis ist umfangreich und bietet eine schnelle Orientierung.

Interessant für meinen Arbeitsbereich sind zuvorderst die Ordnungswidrigkeiten. Verfahren mit Bezug zum Baurecht sprengen die aus dem Verkehrsrecht gewohnten Bußgelddimensionen rasch und umso heftiger fällt meist die Gegenwehr seitens des Betroffenen aus. Die Kommentierung durch Jeromin beginnt sinnvoller Weise mit der Abgrenzung der Rechtsnatur von Bußgeld und Zwangsmittel. Hinzu kommt die Erläuterung der verschiedenen Tatbestände, insbesondere die Verstöße gegen Abs. 3, d.h. betreffend Bauprodukte und Bauarten. Im Gegensatz zu den offensichtlichen Verstößen gegen Handlungspflichten der LBO selbst bedarf es hier größerer Sachverhaltsaufklärung und Unterstützung des Gerichts mit technischem Wissen durch die zuständige Behörde. Auf die fehlende Versuchsahndbarkeit wird ebenfalls zutreffend hingewiesen. Nach den allgemeinen Erläuterungen zum Bußgeldverfahren werden anschließend einzelne Tatbestände dargestellt. Wichtig ist hierbei auch der Hinweis auf die Parallelität von Bußgeldverfahren und Handlungen der Behörde, etwa nach § 48 VwfG, bei der Problematik des Erschleichens von Verwaltungsakten. Details sind dann zu allen Tatbeständen in den zugehörigen Normen nachzulesen.

Bezüglich der verschiedenen Anforderungen und Pflichten an den Bauherrn und Grundstücksinhaber ist aus zivilrechtlicher Sicht lobenswert, dass die Autoren meist am Ende der Kommentierungen Ausführungen zum Nachbarschutz tätigen. Denn nur über diese Behelfsbrücke können Ansprüche, etwa nach § 823 BGB oder § 1004 BGB im Nachbarrechtsverhältnis behauptet und durchgesetzt werden. Den schriftsätzlichen Vortrag mit der entsprechenden Behauptung, also ob Drittschutz vorliegt oder nicht, können der Gegner und der Richter dann mit Hilfe des Kommentars bequem überprüfen. Beispielhaft habe ich mir die Kommentierungen zu § 8 LBO durchgesehen. Zum einen wird durch die Nutzung von Abbildungen die Rezeption der verschiedenen Varianten der Norm deutlich erleichtert. Des Weiteren ist der noch in sich ausdifferenzierte Abs. 9 der Norm sehr prägnant und doch umfassend ausgearbeitet worden, sodass in Kombination mit den Schlussrandnummern zum Nachbarschutz rasch klar wird, wie die Abstandssituation auf konkreten Grundstücken rechtlich zu bewerten ist. Insbesondere die 2015 erfolgte Novellierung der LBO wird in diesem Zusammenhang sinnvoll in die Darstellung integriert (Rn. 133b).

Auszugsweise habe ich mir auch die Kommentierungen zu § 62 LBO näher angesehen, da erstaunlicherweise der Bau von Garagen, Carports oder die Pflasterung von Grundstücksteilen zwecks Erstellung eines Stellplatzes durchaus oft Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten ist, etwa wegen dann vereitelter Wegerechte. Insbesondere die Verknüpfung zu § 8 Abs. 9 LBO wird für den Rechtsanwender herausgearbeitet (Rn. 25).


Die rein verwaltungsrechtlich relevanten Normen müssen außerhalb des Fokus dieser Besprechung bleiben, da mir hierzu die praktische Erfahrung fehlt, um die Kommentierung angemessen bewerten zu können. In den für mich relevanten Bereichen jedoch hat mich der Kommentar überzeugt: alle wichtigen Aspekte werden angesprochen, Hinweise auf Rechtsprechung und Literatur ermöglichen eine vertiefende Nachsuche im Detail und die Art der Kommentierung ermöglicht auch branchenfremden Nutzern wie eben dem Zivil- oder Bußgeldrichter eine effektive Arbeit mit dem Werk.

Mittwoch, 29. Mai 2013

Rezension Zivilrecht: Praxishandbuch Nachbarrecht


Grziwotz / Lüke / Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Auflage, C.H. Beck 2013

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl
 

Das Nachbarrecht tangiert den Rechtsanwender in zwei großen Rechtsgebieten, nämlich im Zivilrecht und im öffentlichen Recht. In schlimmen Fällen kann noch das Strafrecht hinzukommen. Nachbarrecht ist dabei mehr als der herüberhängende Ast oder die Frage der Zulässigkeit einer Grenzgarage. Über die geregelten Normen hinaus wurde durch die Rechtsprechung stets Rechtsentwicklung betrieben, gut zu sehen bei den Ausgleichsansprüchen nach § 906 BGB, direkt und analog. Umso wichtiger ist es deshalb für die tägliche Arbeit am Fall, wenn es zusammenfassende Kompendien gibt, an die man sich neben den herkömmlichen Kommentaren wenden kann. Das vorliegende Werk ist ein solches, nunmehr in zweiter Auflage erschienen und mit unter 600 Seiten inklusive Verzeichnissen ein angenehm handliches, aber dennoch ausführliches Handbuch.

Die Gestaltung des Werks ist sehr textlastig, obwohl man hier sehr gut mit Skizzen und Zeichnungen hätte arbeiten können, um Dinge wie Überbau o.Ä. zu erläutern. Vereinzelt werden Tabellen eingesetzt, gerade wenn es darum geht, die landesrechtlichen Unterschiede aufzuzeigen (und wie es der Schutzumschlag auch suggeriert…). Der Fließtext ist angenehm untergliedert, das Fußnotenregime ist vorbildlich, insbesondere weil die zitierten anderen Ansichten mit fetter Eingangsmarkierung versehen sind, um dem Leser den Meinungsstreit zu verdeutlichen. Im sechsten Teil des Handbuchs findet der Leser zahlreiche Mustertexte, so zum Notweg, zu Geh- und Fahrtrechten, zum Grenzbaum oder auch eine Mediationsvereinbarung.

Der Inhalt des Werks ist in fünf Teile untergliedert worden, vier materiell-rechtliche Teile, einer zum Prozessrecht, dazu der genannte Teil mit den Mustertexten. Der erste Teil befasst den Leser einleitend mit dem Grundeigentum und dem Nachbarrecht. Nach begrifflichen Erläuterungen werden zunächst die Befugnisse des Grundstückseigentümers dargestellt, dabei vor allem die Rechte Dritter und die öffentlich-rechtlichen Schranken, woran sich Erklärungen zu Rechtsquellen und Strukturen des Nachbarrechts, insbesondere zu den Wechselwirkungen zwischen Privatrecht und Öffentlichem Recht anschließen. Der zweite Teil thematisiert das Grundstück und seine Grenzen, sodass sich der Leser mitten im bekannten Sachenrecht befindet und sich dort zur Grenzabmarkung, zur Nachbarwand und zum Grenzbaum informieren kann. Im Unterkapitel zu Abstand und Überbau hätte ich mir den Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung zur Frage der Verjährung des Beseitigungsanspruchs und der Folge des weiterhin bestehenden Anspruchs auf Beseitigung des Überbaus auf eigene Kosten schon hier gewünscht (S. 144) und nicht erst in Teil 5 (S. 416). Beim Grenzabstand von Bäumen und Sträuchern wird sehr schön auf die verschiedenen landesrechtlichen Regelungen (S. 155), insbesondere dort vorhandene Ausschlussfristen für den Beseitigungsanspruch hingewiesen (S. 158).

Im dritten Teil werden Einwirkungen auf das Grundstück besprochen, wobei vorliegend nur der privatrechtliche, nicht aber der öffentlich-rechtliche Immissionsschutz aufbereitet werden konnte. Dabei gefallen zum einen die alphabetisch sortierten Immissionen (S. 209 ff.), aber auch die Hinweise zum Ausgleichsanspruch (S. 206). Klassische Streitfälle werden dann in den Unterkapiteln zu Vertiefungen des Nachbargrundstücks (S. 239 ff.) und zu Einwirkungen durch Wasser (S. 258 ff.) angesprochen, die verschiedenen Ansprüche vorgestellt und mögliche Ersatzansprüche diskutiert (S. 247; S. 264). Der vierte Teil fasst die Nutzungen des Grundstücks durch Dritte zusammen, darunter das klassische Notwegerecht, besondere Betretungsrechte sowie die Grunddienstbarkeiten. Sehr schön wird auf die Besonderheit des Notleitungsrechts hingewiesen (S. 292 ff.), aber auch studentische Klassiker wie der gutgläubige Erwerb einer Grunddienstbarkeit kommen immerhin kurz zur Sprache (S. 379). Der prozessuale Teil schließlich widmet sich ausführlich der Klage zum Anspruch aus § 1004 BGB (S. 398 ff.), der Besitzschutzklage (S. 420 ff.) aber auch dem vorläufigen Rechtsschutz (S. 435). Auf knapp 50 Seiten wird zudem der Verwaltungsprozess dargestellt und en passant das materielle Recht knapp erläutert, z.B. der Nachbarbegriff oder die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit einer Anlage. Für sehr lesenswert erachte ich das Schlusskapitel zur Mediation von Nachbarkonflikten, denn letztendlich findet auch im Gerichtsverfahren eine Art Mediation statt: die wenigsten Streitigkeiten kann man mit einem bloßen Urteil befrieden, sondern beide Seiten sollten irgendwie das Gesicht wahren können.

Insgesamt kann ich die Arbeit mit diesem Handbuch für die tägliche forensische Praxis mit Nachdruck empfehlen. Die Ausführungen sind präzise und fundiert, dennoch aber komprimiert. Die Nachschau von Details kann dem Kommentar vorbehalten bleiben, aber das Verständnis von nachbarrechtlichen Zusammenhängen gelingt mit diesem Werk sehr gut.