Mittwoch, 24. Februar 2021

Rezension: Prädikatsexamen

ter Haar / Lutz / Wiedenfels, Prädikatsexamen, 5. Auflage, Nomos 2021

Von Wirtschaftsjurist Christian Paul Starke, LL.M., Bad Berleburg

Das erste und zweite Staatsexamen zählen – nicht ohne Grund – zu den anspruchsvollsten Prüfungen, die es in der deutschen Ausbildungslandschaft gibt. Umso mehr stellt das „Prädikat“ – also 9 Punkte und mehr – in diesen Prüfungen den Heiligen Gral der juristischen Ausbildung dar, um dessen Erreichen sich nicht nur viele Legenden und Mythen ranken, sondern sich auch ein ganzes Geschäftsfeld – die kommerziellen Repetitorien – gebildet hat, das sich aus der Angst vor dem Nichtbestehen ebenso speist wie aus dem Wunsch nach einem Prädikatsexamen. An diesem Befund hat sich bis heute nicht viel verändert, auch wenn das Prädikat mittlerweile – wohl auch aufgrund der seit Jahren sinkenden Absolventenzahl – nicht mehr als formelle Voraussetzungen für viele juristische Berufe gilt. Umso mehr lohnt es sich, den Blick auf die zahlreichen Ratgeber zu richten, die es sowohl in der analogen als auch der digitalen Landschaft zu finden gibt, und die für ein verhältnismäßig geringes Entgelt eine Anleitung zu einer erfolgreiche Examensvorbereitung ohne teures Repetitorium versprechen. Zu den alten Hasen auf diesem Gebiet zählt das vorliegende Werk von ter Haar, Lutz und Wiedenfels, dessen erste Auflage schon 2004 erschienen ist und das nunmehr bereits in der fünften Auflage vorliegt.

Das Werk umfasst insgesamt 227 Seiten, in denen allerdings vom Inhaltsverzeichnis bis zum Sachverzeichnis alles enthalten ist. Auf den Haupttext entfallen davon ca. 155 Seiten, die abschließende Zusammenfassung nicht mitgerechnet. Auffallend an der optischen Gestaltung des Werkes ist vor allem die extrem sparsame Verwendung von Fettdruck; wichtige Stichworte werden hier kaum schnell auffindbar hervorgehoben. Dafür gibt es allerdings immer wieder „Merkkästchen“, in denen wichtige Aussagen noch einmal kurz und prägnant zusammengefasst und durch die Einrahmung auch optisch herausgestellt werden. Ebenfalls sehr positiv zu bewerten sind die zahlreichen Grafiken, Selbsttests und Checklisten, die immer wieder genutzt werden, um den Leser zu einer aktiveren Auseinandersetzung mit dem Gelesenen zu bringen und damit eine der Kernaussagen des Buches unterstreichen: Lies nicht nur, sondern lies aktiv!

Der Aufbau des Buches ist im Wesentlichen dreiteilig: Im ersten Kapitel wird die Examensvorbereitung als Großprojekt für den „Unternehmer Jurastudent“ aufbereitet und analysiert, im zweiten Kapitel widmen sich die Autoren dann ganz der von ihnen präferierten und empfohlenen Methode zur Examensvorbereitung, der privaten Examens-AG, bevor sie ihm dritten Kapitel – unabhängig von dem für die Examensvorbereitung konkret gewählten Organisationsrahmen – auf die einzelnen Lern- und Wiederholungsmethoden eingehen. Den vierten Teil bildet dann eine kurze Zusammenfassung der ersten drei Kapitel. Daran anschließend finden sich im Anhang noch jeweils ein Muster-AG-Plan für das erste und das zweite Examen sowie eine umfangreiche Liste mit Literaturempfehlungen und verschiedene Checklisten für das Projekt Examensvorbereitung.

Das erste Kapitel beginnt mit einer Einleitung in die Arbeit mit dem Buch und gibt einen kurzen Überblick über das Kommende. Daran anschließend wird der Nutzer dazu angehalten, sich über sein konkretes Ziel (Note!) und die äußeren Parameter der Examensvorbereitung Gedanken zu machen: Wann soll das schriftliche Examen stattfinden und wie viel Vorlaufzeit benötige ich bis dahin? Wie lege ich den universitären Schwerpunkt und den staatlichen Teil umeinander? Welche Möglichkeiten der Examensvorbereitung gibt es und welche davon ist die Richtige für mich? Für Letzteres enthält das Buch zudem einen kleinen Selbsttext, anhand dessen man den eigenen Lerntyp bestimmen kann. Den Abschluss des ersten Kapitels bildet dann eine ausführliche Darstellung insbesondere der Vorteile einer privaten Examens-AG, aus der sich bereits ersehen lässt, wohin die Reise im nächsten Kapitel geht und welche Methode die Autoren für die Examensvorbereitung am geeignetsten halten.

Das zweite Kapitel widmet sich dann ganz der privaten Examens-AG, beginnend bei ihrer Gründung bis hin zum Abschluss des Examens – und damit auch der AG – durch die mündliche Prüfung. Den Anfang macht dabei die Wahl des richtigen AG-Typs – stofferarbeitend oder falllösend –, gefolgt von den formalen Strukturen wie einem verbindlichen AG-Vertrag, dem Erstellen des Lernplans sowie Hinweise zu der richtigen Vor- und Nachbereitung und der Durchführung der einzelnen Stunden. Hier finden sich zahlreiche wichtige und gute Hinweise, wie die Examens-AG gestaltet werden kann und sollte, um den maximalen Nutzen für alle Teilnehmer zu erzielen und Frust zu vermeiden. Für Letzteres gibt es im Anschluss daran auch noch einen gesonderten Abschnitt, in dem die potentiell auftretenden Probleme vorweggenommen und Lösungen für diese aufgezeigt werden. Am Ende des Kapitels finden sich zudem noch Hinweise, wie die AG modifiziert werden kann, um sie bereits während des Grundstudiums, zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung oder parallel zum Referendariat zwecks Vorbereitung auf das zweite Examen gewinnbringend einzusetzen. Insbesondere mit Blick auf die Vorbereitung der mündlichen Prüfung werden dabei auch ganz konkrete Hinweise gegeben, auf welche Schwerpunkte man sich in den einzelnen Fachgebieten konzentrieren sollte und wo erfahrungsgemäß das Hauptinteresse der Prüfer liegt.

Das dritte Kapitel richtet sich dann wieder an alle Studierenden, unabhängig davon, für welche Art der Examensvorbereitung sie sich entschieden haben – also auch an diejenigen, die ein kommerzielles Repetitorium besuchen oder den Weg als Einzelkämpfer beschreiten. Zu Beginn erläutern die Autoren hier kurz abstrakt die Funktionsweisen von Gehirn und Gedächtnis und leiten daraus drei Lernphasen ab: Die aufnehmende Input-Phase, die anwendende Verknüpfungs-Phase und die verstehende Anwendungs-Phase. Erklärtes Ziel der Examensvorbereitung ist es dabei, in allen prüfungsrelevanten Rechtsgebieten die dritte Stufe zu erreichen. Daran anschließend befassen sie sich mit den zeitlichen und örtlichen Rahmenbedingungen für ein effektives und vor allem effizientes Lernen und geben Hinweise, wie man für sich selbst die richtigen äußeren Lernbedingungen schafft. Hierzu lässt sich auch der am Ende dieses Kapitels platzierte Abschnitte zum Thema Lernpausen zählen. Zuletzt stellen die Autoren fünf Lernmethoden – das SQ3R Active Reading, das „richtige“ Markieren, das Erstellen eigener Skripten oder Karteikarten, das Lösen von Fällen sowie die Randnummernmethode – vor und geben zudem Tipps für das Wiederholen des Stoffs. Aus diesen drei Punkten entwickeln die Autoren dann letztlich eine Roadmap zur Erstellung des optimalen, auf die eigenen Bedürfnisse zugeschnittenen Lern- und Wiederholungsprogramms.

Den Abschluss des Buches bilden – nach einer kompakten Zusammenfassung der vorherigen Inhalte im vierten Kapitel – die Anhänge. Hier bieten die Autoren zunächst je einen Muster-AG-Plan für das erste und das zweite Staatsexamen, ausgehend von der JAPrO in Baden-Württemberg. Dieser kann aber, nach einem Blick in die entsprechenden Vorschriften des eigenen Bundeslandes, problemlos für jedes andere Prüfungsrecht angepasst werden. Ohnehin lautet der Rat der Autoren für diesen Punkt, nicht blind einen fremden Plan abzuschreiben, sondern sich vielmehr selbst einen eigenen AG-Plan auf Grundlage der jeweils einschlägigen Regelungen zu erarbeiten, um so bereits einen ersten systematischen Überblick über den zu beherrschenden Stoff zu erhalten und dessen Endlichkeit zu erkennen. Einen Muster-Lernplan für eine Vorbereitung ohne entsprechende AG sucht man an dieser Stelle aber leider vergebens. In Anhang 3 geben die Autoren dann einen Überblick über die – ihrer Ansicht nach – empfehlenswerte Literatur zu den einzelnen Rechtsgebieten, auch jeweils wieder für das erste und das zweite Examen. Diese unterteilen sie in Must-Haves, Grundlagenwerke, Vertiefungswerke und Fallsammlungen, so dass hier für jeden Geschmack etwas dabei sein sollte. Ganz zum Schluss gibt es dann auch noch Checklisten für die Vorlaufphase der Examensvorbereitung, die eigentliche Lernphase sowie die Phase kurz vor den schriftlichen Prüfungen, damit auch gar nichts mehr schief gehen kann.

Insgesamt hinterlässt das Buch damit – trotz all seiner unbestreitbaren Stärken – leider nur einen durchwachsenen Eindruck: Wer unter dem Titel „Prädikatsexamen – Der selbstständige Weg zum erfolgreichen Examen“ einen Ratgeber mit konkreten Tipps für alle denkbaren Methoden der Examensvorbereitung erwartet, wird vermutlich enttäuscht werden. Denn auch wenn sich sowohl das erste als auch das dritte Kapitel an alle Examenskandidaten wenden, so stellt das Herzstück des Buches doch das zweite Kapitel über die Vorbereitung mittels einer privaten Examens-AG dar, für die das Herz der Autoren merklich schlägt und die diese auch offensiv bewerben. Dies zeigt sich insbesondere am Ende des Buches, wo es zwar Musterpläne für eine AG, nicht aber für eine individuelle Examensvorbereitung gibt. Daher sei das Buch vor allem all denjenigen Studierenden empfohlen, die noch vor der Frage stehen, wie sie sich auf das Examen vorbereiten sollen und die hierzu noch keine abschließende Entscheidung getroffen haben. Aber auch, wer sich eigentlich schon entschieden hat, ein kommerzielles Repetitorium zu besuchen, sollte das Geld in die Hand nehmen, um sich vielleicht doch noch vom Gegenteil überzeugen zu lassen. Denn im Vergleich zu den mit einem solchen Rep verbundenen Kosten fallen die 24 Euro für dieses Buch kaum ins Gewicht – und sparen möglicherweise viel Geld, das sich an anderer Stelle besser einsetzen lässt. Wer hingegen bereits fest entschlossen ist, den Weg zum Examen alleine zu meistern, wird mit diesem Buch leider nicht glücklich werden, denn er gehört schlicht nicht zur Zielgruppe. Zwar sind auch hier die Hinweise zur Lernmethodik im letzten Teil und die Literaturempfehlungen sehr nützlich, die entsprechenden Seiten kann man sich aber auch problemlos in der Universitätsbibliothek durchlesen. Für die konkrete Planung der Examensvorbereitung und entsprechende Muster-Lernpläne muss man sich in diesem Fall aber an anderer Stelle umsehen.

Rezension: Beweisführung und Lügenerkennung vor Gericht

Geipel, Beweisführung und Lügenerkennung vor Gericht, 1. Auflage, utb 2021

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Als forensisch tätiger Jurist kommt man nicht umhin, sich ständig zu hinterfragen, was den Erkenntnisgewinn in der Hauptverhandlung oder mündlichen Verhandlung betrifft: Kann Voreingenommenheit ausgeschlossen werden? Werden die Grundsätze der Beweiswürdigung, insbesondere das richtige Beweismaß zutreffend angewendet? Wird zu viel Wert auf Realkennzeichen, Bauchgefühl oder vermeintliche Lebenserfahrung gelegt? Werden Indizien richtig gewichtet? Nur wer mit einer gesunden Portion Selbstkritik an sich und den Prozess herangeht, mithin die gedankliche Möglichkeit zulässt, selbst falsch liegen zu können, kann am Ende eine nach juristischen Maßstäben überzeugende Entscheidung verfassen oder entsprechend für Partei oder Mandant vortragen. Dass jedoch diese juristischen Maßstäbe durchaus fragwürdig sind, ist schon der erste Ansatzpunkt des Werks von Geipel, der die Maßgaben der Gesetze und der Rechtsprechung zum Beweis an sich auf ihre Belastbarkeit anprüft und sehr kritisch einstuft. Sodann folgen kleinere Kapitel zur freien Beweiswürdigung und zur konkreten Beweiswürdigung, bevor das letzte große Kapitel die Aussagebewertung und Lügenerkennung thematisiert. Das alles geschieht – inklusive Verzeichnissen – auf kaum mehr als 160 Seiten, sodass von Anfang an klar ist: es handelt sich um einen Überblick, eine Einführung, eine Zusammenfassung und wer sich intensiver mit der Materie befassen möchte, greift zum Hauptwerk des Autors oder zu anderen einschlägigen Werken, etwa von Bender/Nack oder anderen.

Die Kürze bzw. Kompaktheit der Ausführungen schadet grundsätzlich nicht, denn das Thema ist zu wichtig, als dass nicht auch knappe Zusammenfassungen nicht einen Mehrwert für die prozessuale Arbeit liefern könnten. Natürlich sind die Sprünge gerade zwischen Zivil- und Strafrecht, die der Autor vornimmt, von juristischen Anfängern im Studium und prozessualen Anfängern im Referendariat nur schwer nachzuvollziehen und auch als Praktiker hat man in den ersten drei Kapiteln den Eindruck, hier wurde zu stark aus dem Hauptwerk komprimiert und keine einheitliche Linie gefunden. Aber es ist zugegebener Maßen auch schwer, alle relevanten Rechtsanwender auf einem Level durch die Materie zu geleiten. Aus Sicht des Praktikers mit Erfahrung in allen Zweigen der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist das Buch aber auch immer noch ein Gewinn, da sich immer Routinen einzuschleifen drohen oder man Dinge manchmal auch einfach wieder auffrischen sollte, selbst wenn es Kleinigkeiten wie die Einschätzung der persönlichen Anhörung der Parteien oder der Umgang mit Wahrscheinlichkeiten ist.

Persönlich habe ich das vierte Kapitel mit dem größten Interesse und mit der Freude des Wiedererkennens gelesen, da der Autor dort insbesondere Vorgehensweisen entlarvt, die man aus zahlreichen Prozessen kennt und bei sich selbst tunlichst vermeiden sollte. Dazu gehören etwa der Zeuge, dessen Glaubwürdigkeit direkt proportional zu seiner Selbstüberzeugung zu sein scheint (S. 111), oder auch der Unsinn, dass (Polizei-)Beamte eher wahre Aussagen als Zeugen von sich geben als andere Berufsgruppen (S. 114), aber auch schlicht nicht bestehende Aussagekriterien, die aber immer wieder ihren Weg in die Beweiswürdigung finden (S. 127 ff.: fehlender Belastungseifer etc.).

Was bleibt als Fazit? Für den Praktiker, ggf. für den Berufseinsteiger geht die Lektüre schnell von der Hand und man kann sich in einzelnen oder vielen Punkten wieder auf sein Grundhandwerkszeug besinnen. Die Eignung des Werks für Studenten und Referendare bezweifle ich: Dafür bietet es zu wenig Grundlagenkapitel und setzt zu viel prozessuales Wissen voraus. Die Aufnahme in die utb-Reihe „Schlüsselkompetenzen“ ist zwar gut gemeint, aber es bräuchte ein größeres einleitendes Kapitel mit ausführlicherer Darstellung von prozessualem Basiswissen, damit das Werk wirklich von Nutzen für die Universität sein kann. Aber das kann ja in der nächsten Auflage ergänzt werden.

Freitag, 19. Februar 2021

Rezension: Das erbrechtliche Mandat

Kerscher / Krug / Spanke, Das erbrechtliche Mandat, 6. Auflage, zerb 2019

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Dr. Schultheiß, Saarbrücken



Das Werk verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz und hat sich augenscheinlich das Ziel gesetzt, hier tatsächlich alle Stagen der erbrechtlichen Beratung abzudecken. Diesem hehren Ziel kommt es auch recht nahe.

Es befasst sich mit den Fragestellungen rund um den Mandatsvertrag selbst (Annahme, Durchführung und Beendigung des erbrechtlichen Mandats). Darauf folgen dann umfangreiche inhaltliche Ausführungen zu den Situationen einer erbrechtlichen Beratung vor dem Erbfall und nach dem Erbfall. Das Werk erkennt und berücksichtigt, dass eine erbrechtliche Beratung vielfältige Berührungspunkte mit anderen Rechtsbereichen mit sich bringt, beinhaltet doch eine Erbmasse häufig die verschiedensten Vertragsbeziehungen, dinglichen Rechte, Gesellschaftsanteile etc.pp. So befasst sich ein Kapitel auch mit der Berichtigung öffentlicher Register (Grundbuch und Handelsregister). Die übrigen Berührungspunkte werden im Kontext der verschiedenen Mandatslagen dargestellt. Der Fokus liegt aber auf den erbrechtlichen Fragen. Auch widmet sich ein Teil der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche des Mandanten (Auskunftsklage, Erbscheinsverfahren, Pflichtteilsklage etc.). Auch das Internationale Erbrecht wird auf etwa 75 Seiten bedacht, gleich dem auch das Bestattungsrecht.

Über das sehr detaillierte Inhaltsverzeichnis und die gute Aufteilung der einzelnen Themen gelangt man als Berater in der Praxis rasch zu der Stelle, an der man hoffen darf, die Antworten auf die akuten Fragen zu finden. Man wird durch den Aufbau des Werkes sozusagen „in derjenigen Situation abgeholt, in der sich das Mandat gerade befindet und kann punktuell nachlesen, was das Werk in dieser Situation ein Tipps bereithält.

Wurde man etwa von einem nichtehelichen Nachkommen eines Erblassers mandatiert, so findet sich auf Seite 829, ein passend bezeichnetes Kapitel („Das nichteheliche Kind als Mandant“). In diesem Kapitel angekommen erkennt man zunächst, dass die Thematik bereits eine längere Entwicklungsgeschichte hinter sich hat. So wird in einem Vorwort und einer eigenen Unterabteilung einiges Rechtshistorisches zu der Rechtsstellung nichtehelicher Kinder ausgeführt, auch wenn diese Fragen heute nur in den allerseltensten Fällen noch von Bedeutung sein dürften; so etwa, wenn es um die Rechtsstellung nichtehelicher Kinder mit Geburtsdatum vor dem 1. Juli 1949 oder um die Regelungen in der ehemaligen DDR geht. Es werden aber auch die heute noch häufiger auftretenden Diskussionspunkte in diesem Kapitel bedacht. So etwa die Fragen der Vaterschaft, Abstammung Feststellung, Vaterschaftsfeststellung etc. welche von weit größerer Bedeutung in der Praxis sein werden.

Das Werk kann hier nicht jedwede Frage abbilden. So finden sich nicht die vielleicht erwartbaren Stichworte zum „Digitalen Nachlass“ (wer hat Zugriff auf etwa den Facebook Account des Erblassers, wie verhält es sich dabei mit dem Fernmeldegeheimnis usw.); was anhand der aktuellen, intensiven Diskussionen hierzu vielleicht noch zu erwarten gewesen wäre. Jedoch ist „Vollständigkeit“, so es diese überhaupt gibt, in einem – wenngleich über 1800 (kleinformatige) Seiten fassenden – Werk dieser Art nicht ernstlich zu erwarten und objektiv auch kaum zu leisten, sodass dies keinen echten Malus darstellt.

Es gibt wenige derart kompakte und doch umfassende Werke am Markt, was das vorliegende Buch nur wertvoller erscheinen lässt.

Rezension: Corporate Governance

Zenke / Schäfer / Brocke (Hrsg.), Corporate Governance – Risikomanagement, Organisation, Compliance für Unternehmer, 2. Auflage, De Gruyter 2020

Von Dr. iur. Carina Wollenweber-Starke, LL.M., Wirtschaftsjuristin, Bad Berleburg



Das vorliegende Werk „Corporate Governance“ der Herausgeber Zenke/Schäfer/Brocke erscheint zum 2. Mal im Verlag De Gruyter. Auf insgesamt 726 Seiten (inkl. Register) befinden sich 21 thematisch sehr abwechslungsreiche und praxisrelevante Kapitel.

Das sehr kurz gehaltene 1. Kapitel führt zunächst in die Materie ein. Kapitel 2 beschäftigt sich mit der „Implementierung eines Compliance-Management-Systems“. Themen sind u.a. die Compliance-Abteilung und der Compliance-Manager sowie das Risikomanagement allgemein. Im 3. Kapitel geht es um das „Risikomanagement von kleinen und mittleren Unternehmen“. Hervorzuheben ist die Darstellung der unterschiedlichen Risikobewertungsmethoden (S. 50 ff.: z.B. ABC-Analyse, Risk Map). Das 4. Kapitel befasst sich insbesondere mit dem Begriff „Compliance“, aber auch mit dem Ursprung (S. 71 f.) und der Entwicklung in den USA (S. 79 f.). Mit dem Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft („Verbandssanktionengesetz“, S. 153 f.) und der Whistleblower-Richtlinie (S. 158) beschäftigt sich Kapitel 5 mit sehr aktuellen Themen. „Maßnahmen und Regelwerke“ lautet die Überschrift des 6. Kapitels. Augenmerk wird insbesondere auf die Ethikregeln („Code of Conduct“), das Verhalten bei behördlichen Durchsuchungen und den Umgang mit Einladungen, Geschenken etc. gelegt. Kapitel 7 widmet sich der Compliance in der Abschlussprüfung. Im Mittelpunkt steht der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK). Die Zertifizierung von Compliance-Management-Systemen ist Gegenstand von Kapitel 8. Das 9. Kapitel „Absicherung durch Versicherungslösungen“ beschäftigt sich hauptsächlich mit der D&O-Versicherung und der Rechtsschutzversicherung. Ein weiteres compliance-relevantes Rechtsgebiet ist das Arbeitsrecht (Kapitel 10). Besonders erwähnenswert sind hier die Bereiche Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Mindestlohngesetz (MiLoG) und Arbeitnehmerüberlassung. Kapitel 11 „Datenschutzrechtliche Compliance“ bietet einen groben Einstieg in das Datenschutzrecht, indem z.B. die Rechtsgrundlagen, Datenschutzgrundsätze, Betroffenenrechte und die Übermittlung in ein Drittland näher beleuchtet werden. „Cyberkriminalität und Cybersicherheit“ lautet die Überschrift von Kapitel 12. Darin wird u.a. das Lagebild Cyberkriminalität des Bundeskriminalamtes darstellt (S. 357 f.). Aber auch die Notfallplanung und Krisenvorsorge (S. 374 f.) und der Ernstfall (S. 376 ff.) werden thematisiert. Das besonders risikoträchtige Kartellrecht ist Gegenstand von Kapitel 13. Neben einer kurz gehaltenen Einführung zum Kartellverbot, zum Missbrauchsverbot und der Fusionskontrolle geht es um die Hervorhebung der Gefahren bei Kartellrechtsverstößen. Obwohl auch innerhalb des gesamten Werkes immer wieder der Bezug zur Energiewirtschaft gesucht wird, legt Kapitel 14 seinen Fokus einschließlich hierauf. „Tax-Compliance-Management-System“ lautet die Überschrift von Kapitel 15. Das 16. Kapitel schließlich führt die beiden vorangegangenen Kapitel gewissermaßen zusammen, indem es seinen Schwerpunkt auf die strom- und energiesteuerrechtliche Compliance legt. Insbesondere mit den Pflichten der Unternehmensleitung und des Aufsichtsorgans befasst sich die gesellschaftsrechtliche Compliance (Kapitel 17). Im 18. Kapitel wird der Marktmissbrauch in den Vordergrund gerückt. Themen sind z.B. das Insiderrecht mit dem Insiderhandel und das Recht der Marktmanipulation. Der Public Corporate Governance Kodex steht im Mittelpunkt von Kapitel 19. Risikoträchtig und damit sehr relevant ist auch das Strafrecht, welches im recht langen 20. Kapitel ausreichend Beachtung findet. Neben Straftaten wie Untreue und Bestechung geht es auch um das Steuerstrafrecht. Das 21. Kapitel liefert noch einen sehr kurzen Ausblick und weist bereits auf eine mögliche 3. Auflage des Werkes hin.

Im Gegensatz zur 1. Auflage, welche 2015 erschien, sind insbesondere die Themen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG), Digitalisierung, Tax Compliance und die Hinweisgeberschutzrichtlinie hinzugekommen.

Wie der Untertitel „Risikomanagement, Organisation, Compliance für Unternehmer“ bereits erahnen lässt, handelt es sich weniger um eine wissenschaftliche Herangehensweise als vielmehr um eine praxisbezogene. Dabei stehen vor allem die mittelständischen Unternehmen im Fokus, die zumeist im Bereich Compliance noch Aufholbedarf haben. Auffällig ist, dass insbesondere auf Energieversorgungsunternehmen eingegangen wird (z.B. S. 35, 314, 323). Einige Praxistipps sind explizit als solche gekennzeichnet („Hinweis“, „Tipp“) und orientieren sich an den tatsächlichen Bedürfnissen (z.B. S. 321: Analytics Tools). Gelegentlich wird dem Leser gezeigt, wie er es besser nicht machen sollte (z.B. S. 314: keine Differenzierung von Verwendungszwecken; S. 340: keine optische Hervorhebung des Rechts auf Widerspruch). Auch Beispiele werden markant hervorgehoben. Zwar werden viele Musterverträge, Richtlinien etc. angesprochen; dem Leser muss allerdings bewusst sein, dass es sich nicht um ein Formularbuch handelt. Lediglich die wesentlichen Regelungsinhalte werden gelegentlich aufgezeigt (z.B. S. 190 ff. zur Incentive-Richtlinie).

Auffällig sind insbesondere die Diagramme, welche sehr kompakt zusätzliche Informationen liefern (z.B. S. 122: „mögliche Verortung der Compliance-Organisationen“, 130: „personelle Ausstattung der Compliance-Abteilung je nach Unternehmensgröße“, 144: „Compliance-Verstöße“ und 148: „Übersicht über Art des Verstoßes“). Auch generell wird häufig mit Zahlen gearbeitet (z.B. S. 309: Bußgelder und Datenschutzverstöße).

Die Bearbeiter sind noch einmal im Bearbeiterverzeichnis aufgeführt. Wie üblich sind Inhalts-, Abkürzungs-, Literatur- und Stichwortverzeichnis (hier: Register) vorhanden, welche dem Leser gute Dienste erweisen. Darüber hinaus existiert eine sehr ausführliche Rechtsprechungsübersicht inkl. Gericht, Datum, Aktenzeichen, Fundstelle in Zeitschriften und Kurztext. Letzterer sorgt dafür, dass sich der Leser ein gutes Bild vom Gegenstand der Entscheidung machen kann.

In den zahlreichen Fußnoten befinden sich die jeweilige Quelle, Verweise innerhalb dieses Werkes sowie weiterführende Informationen. Der jeweilige Bearbeiter ist unterhalb der Fußnoten zu finden. Mit Hilfe der Randnummern ist ein präzises Verweisen möglich.

Das Werk weist ein sehr stabiles Hardcover auf und auch die Seiten haben eine angenehme Dicke. Der Fettdruck wurde als bewährtes Mittel der Hervorhebung gewählt.

Fazit: Das Werk ist hervorragend geeignet, um einen guten Überblick über Corporate Governance zu erhalten. In Bezug auf die einzelnen, sehr divergierenden Rechtsgebiete wird selbstverständlich weiterführende Literatur vonnöten sein. Ggf. bietet sich auch ein Formularbuch an. Besonders auffällig ist, dass sich die Autoren insbesondere an den Mittelstand richten, welcher höchstwahrscheinlich noch nicht alle erforderlichen Maßnahmen umgesetzt hat. Dieser wird entsprechend für die Materie sensibilisiert, mit einer Vielzahl an Praxistipps versorgt und auf die wesentlichen Gefahren hingewiesen. Hervorzuheben sind auch die weitergehenden Hintergrundinformationen, die sehr beim Verständnis und der Bedeutung von Corporate Governance helfen.

Freitag, 12. Februar 2021

Rezension: Münchener Vertragshandbuch, Bd. 2 Wirtschaftsrecht I

Münchener Vertragshandbuch, Bd. 2 Wirtschaftsrecht I, 8. Aufl., C.H. Beck 2020

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Dr. Schultheiß, Saarbrücken

Der Verlag gibt derzeit das Münchener Vertragshandbuch in sechs Bänden und in mittlerweile 8. Aufl. heraus. Diese untergliedern sich im Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht I, Wirtschaftsrecht II, Wirtschaftsrecht III, Bürgerliches Recht, I und Bürgerliches Recht II. Im vorliegenden Bd. 2 (Wirtschaftsrecht II) werden vielfältige Muster aus den Bereichen Unternehmenskauf/Unternehmensbeteiligung, Internationales Industrieanlagengeschäft, Vertriebsverträge, Bankrecht, Kreditsicherungen, Finanzierungsverträge, Kartellvertragsrecht, Verträge im öffentlichen Bau- und Erschließungsrecht, Public-Private Partnership und Energielieferungsverträge dargestellt.

In der bei Beck'schen Vertragshandbüchern üblichen Form werden viele verschiedene Konstellationen in Vertragsmustern abgebildet, die in diesen Bereichen regelmäßig auftauchen können. Diese Mustertexte finden sich zunächst am Stück abgedruckt und mit vielerlei Fußnoten versehen. Der Fußnotenapparat folgt im Anschluss und enthält Erläuterungen (mal mehr, mal weniger detailliert) dazu, warum konkrete Regelungen so vorgeschlagen werden, wie das der Fall ist. Zu Regelungen, die wegen gesetzlicher Schranken (AGB-Recht, Kartellrecht, etc.) problematisch sein könnten, werden entsprechende Anmerkungen eingeführt. Hierzu wird auch die einschlägige Rechtsprechung bezeichnet, die die Haltbarkeit einer Regelung gefährden könnte, und so eine weitere Recherche ermöglicht.

Am Beispiel des Alleinvertriebsvertrages unter besonderer Berücksichtigung der Interessen des Vertragshändlers (Muster III.8) lässt sich der Nutzen der Vorgehensweise schön aufzeigen. Im Vertriebsrecht schwingen hier häufig kartellrechtliche Fragen mit, da das Kartellrecht z.B. auch zur Unwirksamkeit von Vertragsabreden führen kann. In diesem Fall nimmt der Autor unter einer Fußnote auf knapp zwei Seiten genau zu dieser Thematik Stellung und verweist darauf, welche Regelungen im Formular hier kartellrechtlich relevant werden können (in diesem Falle das eingeräumte Alleinvertriebsrecht und die vereinbarte Gebietsschutzabrede). Im bewundernswerter Weise wird hier in knappen und doch sicheren und verständlichen Worten, zunächst das Verhältnis des deutschen Kartellrechts zum europäischen Kartellrecht aufgeklärt und klargestellt, um welche Regelungen man sich Gedanken machen muss. Folgerichtig geht der Autor dann nur auf das europäische Kartellrecht näher ein, das zwischenzeitlich in aller Regel auch auf innerdeutsche Verhältnisse anzuwenden ist. In kurzen aber sehr gut nachvollziehbaren Ausführungen wird der Leser in die Problematik eingeführt, die zu den Vertriebsvereinbarungen kartellrechtlich zu erkennen ist, welche in dem vorliegenden Muster getroffen werden sollen. Hierdurch lässt sich zumindest ohne weiteres erfassen, ob in dem durch diesen Vertrag abzudeckenden Lebenssachverhalt ein Kartellrechtsproblem existieren kann und gelöst werden muss oder nicht. Auch Lösungsansätze lassen sich anhand der Tiefe der Ausführungen durchaus bereits finden.

Im Kontext des III.8. geht es dabei natürlich im Wesentlichen um vertikale Vertriebsbeschränkungen. An anderer Stelle (Muster VII. A.1 – leicht über das Stichwortverzeichnis zu finden) finden sich aber auch vergleichbare Ausführungen im Rahmen horizontaler Vereinbarungen im Kartellvertragsrecht.

Das Werk vermag natürlich ein gutes Handbuch zu den berührten Rechtsgebieten nicht zu ersetzen. Allerdings sind solche Hinweise im Kontext zu einem konkreten Vertragsmuster von kaum zu unterschätzendem Wert.

Selbstredend gilt für das vorliegende Werk die gleiche Kritik, die man an jedem Vertragshandbuch oder Vertragsmusterbuch wird üben können, nämlich dass nicht alle im täglichen Leben auftretenden Vertragskonstellationen abgebildet werden, etwa teilweise nur eine Seite eines möglichen Geschäftskonstrukts durch ein Muster beleuchtet wird und eine Bearbeitung von der anderen Seite nicht unterstützt ist, oder auch, dass neue in der Lebenswirklichkeit aufgetretene Konstellationen nicht abgebildet werden. Ergänzungsspielraum besteht hier also natürlich weiterhin. Indes darf man wohl davon ausgehen, dass der Beck-Verlag sich dessen bewusst ist und die Folgeauflagen auch für entsprechende Erweiterungen nutzen wird.

Derweil stellt das heute vorliegende Werk in den abgedeckten Bereichen jedenfalls eine hervorragende Arbeitshilfe dar.

Rezension: Die Assessorklausur im Zivilprozess

Knöringer, Die Assessorklausur im Zivilprozess, 18. Auflage, C.H. Beck 2021

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl



Der „Knöringer“ erscheint als Standardwerk der Referendarliteratur in steter Regelmäßigkeit und wird hier im Blog entsprechend mit Besprechungen begleitet (vgl. die Rezensionen zur 15. Auflage, 16. Auflage, 17. Auflage). Inzwischen ist ein neuer Bearbeiter aufgenommen worden, RiOLG Christian Kunnes, der wie auch Knöringer hauptamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter für Referendare war und auch schon anderweitig hervorragende strafrechtliche Ausbildungsliteratur verantwortet. Das Werk umfasst knapp über 350 Seiten inklusive der Verzeichnisse.

Die Gestaltung des Buches hat lediglich einen Schönheitsfehler, nämlich die Verortung der Nachweise in den Fließtext, dazu mit der gewöhnungsbedürftigen Zitierung der Jahre nur mit zwei Ziffern. Ansonsten präsentiert sich das Werk lebendig und das trotz teilweise dichter Textpassagen. Die Untergliederung ist stimmig, die verschiedenen Schriftgrößen für Fließtext, Beispiele und Muster sorgen für visuelle Ablenkung. Die eingeschobenen Schaubilder und Tenorierungen ermöglichen eine effektive Rezeption des zuvor Gelesenen. An geeigneter Stelle werden Ausführungen auch in Aufzählungen bzw. Prüfungspunkten verknappt und so die Übersichtlichkeit für die Leserinnen und Leser vergrößert.

Inhaltlich wird zwar die „Assessorklausur“ in den Titel gestellt, aber de facto ist das Buch eine noch in den ersten Praxisjahren anwendbare Einführung in Prozessführung sowie die Anfertigung von Urteilen und Schriftsätzen im Zivilrecht, jedenfalls wenn man den Grundsatz berücksichtigt, dass ein guter Klageschriftsatz 1:1 als Urteil abgeschrieben werden könnte. Der erste Teil widmet sich der Abfassung des Urteils mit Tenor, Kostenentscheidung, Tatbestand und Entscheidungsgründen. Im zweiten Teil werden „Hauptgebiete des Zivilprozesses“ abgearbeitet, was Ausführungen zu Klagehäufung, Klageänderung, Rechtsnachfolge, Erledigung, Widerklage, Aufrechnung oder Streitgenossenschaft beinhaltet. Hinzu kommen besondere Prozesssituationen wie Streitverkündung, Säumnis, Mahnverfahren oder der einstweilige Rechtsschutz. Ebenfalls enthalten sind Kapitel zur Vorbereitung und zum Ablauf der mündlichen Verhandlung sowie zum Berufungsverfahren. Persönlich hätte ich mir innerhalb dieses Teils manchmal eine andere Untergliederung der Kapitel oder eine andere Reihenfolge vorstellen können, aber an einer Institution wie dem Knöringer muss man diesbezüglich nicht rütteln. Der Schlussteil bietet dann eine Einführung in die Klausurtechnik bezüglich der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage sowie einen ca. 15-seitigen Ausflug in die Anwaltsklausur, der für meinen Geschmack deutlich ausgebaut werden könnte.

Schon in der Referendarzeit habe ich zwar gerne mit dem Knöringer gearbeitet, dies jedoch immer im Abgleich mit Anders/Gehle und Oberheim, dort die Plastizität der Ausführungen zum Teil besser war. Die Visualisierung des Stoffes wird jedoch auch im Knöringer immer besser, sodass die Werke sich diesbezüglich wechselseitig keine Blöße mehr geben. Besonders positiv hervorzuheben ist die Einbettung der Materie in viele Fälle mit Abwandlungen, um der Komplexität einiger Unterkapitel Herr zu werden. Dies kann man sehr schön in § 11 des Buches „Erledigung der Hauptsache“ erkennen, wo insbesondere für die einseitige Erledigterklärung nicht nur Beispiele aufgeführt werden, sondern auch mit einem Unterkapitel zu den „7 wichtigsten Fällen“ (Rn. 11.13 ff.) die Bandbreite prozessualer Varianten schön aufgezeigt wird. Im Zusammenspiel mit praktischen Ausbildungswerken zur Tenorierung (Van den Hövel, Besprechung hier) wird man hier als Referendar schnell Anwendungssicherheit erlangen. Gleiches gilt im Übrigen für besondere Säumniskonstellationen, die ebenfalls (Rn. 20.17 ff.) mit Beispielen und Schaubildern gut verständlich erläutert werden.

Man darf das Buch, so gut es auch ist, nicht unterschätzen: Der Knöringer ist keine leichte Kost und es schadet deshalb nicht, mit zivilprozessualem Vorwissen an die Lektüre heranzugehen, um das angebotene Wissen vollends ausschöpfen zu können. Ansonsten könnte sich ein Überforderungszustand einstellen, der dem Wissenserwerb abträglich wäre.

Im Übrigen kann ich meine bisherige Einschätzung des Buches nur bestätigen: Es gibt kaum ein weiteres Buch, das sich für die Referendarausbildung in Zivilsachen so gut eignet wie der Knöringer, der von Kunnes sicherlich in derselben Qualität und Güte fortgesetzt werden wird. Die daneben bestehende Empfehlung für Richterinnen und Richter beim (Wieder-)Einstieg in ein Zivildezernat kann ebenfalls vollends bestätigt werden.

Dienstag, 9. Februar 2021

Rezension: AMG

Rehmann, AMG, 5.Auflage, C.H. Beck 2020

Von Rechtsanwalt Florian Becker, Rechtsanwälte Dr. Schultheiß, Saarbrücken


 

In die inzwischen fünfte Auflage des Werkes wurde die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung bis September 2019 eingearbeitet und man hat auch die Änderungen z.B. des vierten AMG Änderungsgesetzes und der 2. DSAnpUG-EU vom 20.11.2019 berücksichtigt.

Es handelt sich um einen Kommentar aus der kleinformatigen, orangenen Reihe der Beck‘schen-Gesetzeskommentare, deren bekanntester Vertreter der Thomas/Putzo zur ZPO sein dürfte. Das Werk ist entsprechend geringformatig und hat lediglich einen Umfang von etwas mehr als 1000 Seiten. Gleichwohl erfüllt es die praktischen Anforderungen an einen Kommentar zum Arzneimittelgesetz durchaus. Wissenschaftlich tief greifende Auseinandersetzungen sind nicht enthalten, was aber anhand des Zuschnitts des Werkes natürlich nicht erwartet werden kann und somit in keiner Weise ein Manko darstellt. Vielmehr handelt es sich um eine sehr gute Arbeitshilfe für den Praktiker im täglichen Gebrauch.

Die klare Struktur, das gut lesbare Schriftbild, die saubere Gliederung, insgesamt also der Aufbau und die Herangehensweise des Werkes sind auf diesem Zweck zugeschnitten und dafür hervorragend geeignet.

Alle aktuell 148 Paragrafen des Arzneimittelgesetzes werden zumindest kurz besprochen. Dies nimmt die ersten etwa 800 Seiten des Werkes ein. Danach finden sich mehrere Anhänge, die weitergehende Gesetzestexte (z.B. die unionsrechtlichen Grundlagen, aber auch z.B. die Verordnung über den Großhandel und die Arzneimittelvermittlung) beinhalten. Über das gängige, aber unverzichtbare Sachverzeichnis am Ende finden sich die gewünschten Ausführungen noch schneller.

Für den ersten Zugriff wird dies in der Regel aber auch über die konkrete Norm des doch immerhin noch hinreichend strukturierten Arzneimittelgesetzes möglich sein. Die Kommentierungen zu den einzelnen Normen richten sich in der Regel sehr streng am Tatbestand der Normen aus. Benötigt man z.B. zur Abgrenzung Kenntnisse darüber, was unter dem Begriff der Medizinprodukte zu fassen ist, so gelangt man über die Begriffsdefinitionen in § 2 AMG und das klare Inhaltsverzeichnis rasch zur Rz. 33 in der Kommentierung. Dort wird dann auf insgesamt einer Kommentarseite anschaulich und klar erläutert, was mit diesem Begriff gemeint ist. Die Quellverweise beschränken sich hierbei im Wesentlichen auf höchstrichterliche Rechtsprechung und halten sich in engen Grenzen. Diese Herangehensweise zieht sich durch das gesamte Werk. In der Regel werden hier die notwendigen weiteren Quellen benannt, sodass auch eine tiefergehende Recherche möglich ist. Diese Vorgehensweise fördert den Zweck des Werkes als Nachschlagewerk „für jeden Tag“ und erhöht die Lesbarkeit der Darlegungen.

Allerdings muss unter Umständen bei tiefer gehenden Fragestellungen über das Werk hinaus ein neuer Rechercheansatz verfolgt werden. Allein das „Verfolgen der Quellverweise“ innerhalb des Rehmann wird hierbei vielleicht nicht in jedem Falle ausreichen. Die Vorteile bei der Lesbarkeit und schnellen des Inhaltes überwiegen indes nach Auffassung des Rezensenten dieses kleine Manko deutlich.

Mit einem Preis von 129 € ist das Werk nun nicht billig. Ein derartiges Werk wird aber für den Praktiker nur schwer verzichtbar sein, was den Preis im Ergebnis auch rechtfertigen dürfte.

Montag, 8. Februar 2021

Rezension: Juristische Kommentare: Ein internationaler Vergleich

Kästle-Lamparter / Jansen / Zimmermann (Hrsg.), Juristische Kommentare: Ein internationaler Vergleich, 1. Auflage, Mohr Siebeck 2020

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen


 

Die Literaturform des Kommentars stellt eine Eigenart der juristischen Literatur dar. Entlang der Paragraphen des jeweiligen Gesetzes werden in Kommentaren regelmäßig die einzelnen Normen zunächst aufgeführt und im unmittelbaren Anschluss erläutert. Dabei werden einzelne Begriffe der Norm vom Kommentierenden ausgelegt, Rechtsprechung und Literatur ausgewertet, gefiltert und strukturiert sowie nicht zuletzt vertiefende Hinweise gegeben. Aufgrund des Anwachsens von Gerichtsentscheidungen und auch juristischen Fachveröffentlichungen sind Kommentare mittlerweile geradezu erforderlich, um in der Praxis Rechtsfragen schnell und zielführend lösen zu können. Andernfalls und ohne verfügbaren Kommentar müsste der Praktiker sich bei vielerlei Problemen erst stunden- oder gar tagelang in die Rechtsprechung einlesen, um einen Überblick zu erhalten, was schlechterdings undenkbar wäre.

So klar die Gattung des juristischen Kommentars damit scheint, so wenig war sie doch bislang erforscht worden. Der an der Universität Münster tätige Jurist und Habilitand David Kästle-Lamparter hatte hierzu bereits mit seiner im Jahr 2016 erschienen Dissertation „Welt der Kommentare: Struktur, Funktion und Stellenwert juristischer Kommentare in Geschichte und Gegenwart“ Pionierarbeit geleistet, indem er sich grundlegend mit der Bedeutung, Struktur und Entwicklung von Kommentaren für ein Rechtssystem auseinandersetzte. Zuvor hatte er bereits mit Nils Jansen das vergleichende Werk „Kommentare in Recht und Religion“ herausgegeben (vgl. Besprechung hier im Blog).

In dem nun vorliegenden Buch, das Kästle-Lamparter gemeinsam mit Nils Jansen und Reinhard Zimmermann herausgegeben hat, soll nunmehr vor allem der vergleichende, internationale Blick auf die „Welt der Kommentare“, wie Kästle-Lamparter sie bezeichnet, geworfen werden. In 17 Beiträgen, die wesentlich auf Konferenzbeiträgen einer Tagung an der Universität Münster im Jahr 2019 aufbauen (vgl. den Tagungsbericht von Friedrichs, ZEuP 2020, 231), beleuchten die versammelten Autorinnen und Autoren von ganz unterschiedlichen Warten aus Bedeutung und Struktur von Kommentaren in verschiedenen Rechtskulturen.

Zunächst geht Kästle-Lamparter in einem einführenden Beitrag der Frage nach den sog. „Kommentarkulturen“ nach. Dabei wirft er gewissermaßen Schlaglichter auf die „Kommentarkultur in Deutschland“ (S. 2 ff.), die Entwicklung der Kommentare in der europäischen Rechtsgeschichte (S. 5 ff.) die Gattung der „Kommentare als Element der Rechtskultur“ (S. 14 ff.) und skizziert schließlich das Untersuchungsprogramm für das vorliegende Werk (S. 17 ff.), was vor allem aufgrund der dort genannten „Leitmarken“ lesenswert ist. Die von Kästle-Lamparter aufgeworfene Frage, „[ob] die Konzentration an Kommentaren im juristischen Publikationswesen bald ihren Sättigungspunkt erreicht“ habe (S. 3), lässt er selbst unbeantwortet. Doch scheinen Kommentare aus der gegenwärtigen deutschen Rechtswissenschaft und -praxis nicht hinwegzudenken zu sein, sodass der Sättigungspunkt wohl noch in weiter Ferne liegen dürfte. Insbesondere die erst in ihren Anfängen zu beobachtenden Möglichkeiten und Folgen der Digitalisierung werden hierfür von maßgeblicher Bedeutung sein, was an etlichen Stellen des Bandes durchscheint (s. etwa S. 16 f.; S. 225 f., 433 f.).

In einem zweiten einführenden Beitrag widmet sich Jansen einigen Beobachtungen zu juristischen Literaturformen (S. 25 ff.). Dabei wagt er in 15 Thesen einen Rundumblick auf die juristischen Literaturformen in Deutschland, von Kommentaren und Lehrbüchern, über Gesetzeskommentare und Lehrbücher bis hin zum Verhältnis von Rechtsprechung und Wissenschaft. In seinen Thesen gelangt Jansen etwa zu dem Ergebnis, Kommentare hätten „maßgeblich zum Aufstieg des Rechtsprechungsrechts im 20. Jahrhundert und zur Vorstellung vom positiven Recht als einem Gewebe von Gesetz und Judikatur beigetragen“ (S. 42). Angesichts dessen, dass Kommentare maßgeblich der Systematisierung, Filterung und Aufbereitung von Rechtsprechung dienen, erscheint dieses Bild eines „Gewebes“ als sehr treffend und anschaulich.

Es folgen Beiträge zu Struktur, Bedeutung und Entwicklung von Kommentarliteratur in verschiedenen Rechtskulturen. Jean-Sébastien Borghetti berichtet über juristische Publikationsformen in Frankreich, Francesco Paolo Patti zu Kommentaren zum italienischen Zivilgesetzbuch und Jelle Jansen beleuchtet die Rolle des Kommentars im niederländischen Privatrecht. Weitere Beiträge widmen sich Lateinamerika (S. 123 ff.), Japan (S. 151), Polen (S. 175 ff.), Russland (S. 203 ff.), England (S. 227), USA (S. 277 ff.), Kanada (S. 295 ff.), Südafrika (S. 317 ff.) sowie Israel (S. 331 ff.). Im Anschluss betrachtet Jens Kleinschmidt noch die Kommentarliteratur im europäischen Privatrecht (S. 361 ff.), während Ralf Michaels die Kommentare zum transnationalen Privatrecht näher beleuchtet (S. 395 ff.). Christian Dieffal setzt sich zudem mit der Kommentarkultur im Völkerrecht auseinander (S. 417 ff.), bevor Reinhard Zimmermann abschließend noch einen Blick auf privatrechtliche Kommentare im internationalen Vergleich wirft (S. 441 ff.).

Die Beiträge, überwiegend in deutscher, teilweise aber auch in englischer Sprache verfasst, liefern eine Tour d’Horizon quer durch die Literaturform der Kommentare, wobei jeder einzelne Beitrag spannende Fragen aufwirft und Aspekte zu Tage fördert, die das Denken anregen. Gerade die einzelnen Länderberichte sind insofern überaus lesenswert und schärfen den Blick auf das Ganze.

Den Herausgebern ist damit ein lesenswertes Werk gelungen, das einen interessanten Einblick in die von Kästle-Lamparter „Welt der Kommentare“ genannte Sphäre gibt und dabei stets die internationale Perspektive bewahrt. Gewiss ist es kein Werk für die Rechtspraxis. Stattdessen werden dem Leser hier Beiträge geboten, die sich abseits des Tagtäglichen mit der wohl verbreitetsten Arbeitsgrundlage der Juristen in Deutschland befassen. Das Buch erhellt die „Welt der Kommentare“, einen Bereich, mit dem sich die meisten Juristen wohl bislang nicht vertieft auseinandergesetzt haben, und leistet damit Grundlagenarbeit. Den Herausgebern ist damit ein Werk von bleibendem Wert gelungen.

Samstag, 6. Februar 2021

Rezension: BBiG - Berufsbildungsgesetz

Lakies / Malottke, BBiG – Berufsbildungsgesetz, 7. Auflage, Bund 2021

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

 


Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) gehört zu den Gesetzen, die regelmäßig im Rahmen umfassenderer Werke zum Arbeitsrecht „mitkommentiert“ werden, zu denen aber nur wenig eigenständige Kommentarliteratur auf den Markt gebracht wird. Ich habe mich daher besonders auf die nunmehr vorliegende 7. Auflage des von Thomas Lakies, Richter am Arbeitsgericht Berlin, sowie Annette Malottke, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, herausgegebenen Kommentars gefreut, da doch die Praxis immer wieder berufsausbildungsspezifische Fragen mit sich bringt, die anhand des BBiG zu lösen sind.

Dabei sind zwei Vorbemerkungen voranzustellen. Zum einen darf das vorliegende Werk aus der Reihe „Kommentare für die Praxis“ des Bund-Verlags nicht mit dem im selben Verlag erscheinenden „Basiskommentar zum BBiG“ verwechselt werden, der ebenfalls von Lakies verfasst wird, allerdings primär auf Jugend- und Auszubildendenvertretungen abzielt und daher „auch für Nichtjuristen gut verständlich“ sein soll. Umfang und Tiefe der Bearbeitungen sind im hier vorliegenden Kommentar denn auch um ein Vielfaches höher. Zum anderen – und dies betrifft bereits den Inhalt des Werks – ist der Berufsausbildungsvertrag insbesondere vom Arbeitsvertrag abzugrenzen. Ein Berufsausbildungsvertrag ist dann abzuschließen, wenn jemand eine andere Person zur Berufsausbildung einstellt (§ 10 Abs. 1 BBiG). Zwar sind nach § 10 Abs. 2 BBiG auf den Berufsausbildungsvertrag, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden. Jedoch resultiert hieraus zugleich, dass der Berufsausbildungsvertrag kein Arbeitsvertrag ist (§ 10 Rn. 4). Viele Facetten arbeitsrechtlicher Vorschriften finden gleichwohl Anwendung, was maßgeblich aus dem in § 10 Abs. 2 BBiG verankerten Schutzzweck folgt (vgl. eing. ErfK/Schlachter, 21. Aufl. 2021, § 10 BBiG Rn. 3).

In der 7. Auflage sind nunmehr vor allem die Änderungen durch das Berufsbildungsmodernisierungsgesetz berücksichtigt; Rechtsprechung und Literatur konnten bis Juli 2020 berücksichtigt werden.

Gut gefallen hat mir die Bearbeitung von Malottke zum neuen § 7a BBiG, der die Möglichkeit zur Teilzeitberufsausbildung vorsieht. Nach kurzer Darstellung der historischen Entwicklung (Rn. 1) widmet sich die Bearbeiterin den Fragen der Teilzeit an sich (Rn. 2 f.), des Teilzeitgrades (Rn. 4 ff.) sowie den Auswirkungen der Teilzeit (Rn. 7 ff.). Eine beachtenswerte Auswirkung betrifft die Vergütung des Auszubildenden, die nach § 17 Abs. 5 BBiG entsprechend des Teilzeitgrades gekürzt werden kann. Ist eine Kürzung der Ausbildungsvergütung proportional zur Reduzierung der Arbeitszeit tariflich allerdings nicht vorgesehen, soll nach Auffassung des LAG Düsseldorf eine Kürzung nicht stattfinden dürfen (LAG Düsseldorf, Urt. v. 19.12.2019 – 13 Sa 269/19, öAT 2020, 171). Das BAG sieht dies verständlicherweise nun anders und hält eine Kürzung für zulässig (BAG, Urt. v. 01.12.2020 – 9 AZR 104/20), was Malottke natürlich noch nicht berücksichtigen konnte. Weitere Abschnitte betreffen die Ausbildungsdauer (Rn. 11 ff.) sowie Fragen ihrer Verlängerung (Rn. 15 ff.) und Verkürzung (Rn. 19). Auch die Ausführungen zur Durchführung einer Teilzeitausbildung neben einem Arbeitsverhältnis (Rn. 20 ff.) sowie zur Beteiligung des Betriebsrats (Rn. 25 ff.) überzeugen.

Sehr gelungen ist auch die Neubearbeitung von § 15 BBiG, der durch das Berufsbildungsmodernisierungsgesetz neu gefasst wurde. Lakies widmet sich eingehend den dort zu findenden Regelungen zur Freistellung von Auszubildenden für Zwecke des Berufsschulunterrichts sowie zur Anrechnung dieser Zeiten auf die Ausbildungszeit und nimmt dabei auch Bezug zu korrespondierenden Regelungen im JArbSchG. Die Kommentierung zu § 15 BBiG wird in der Praxis insbesondere für Personalabteilungen eine große Bedeutung haben, da Anrechnungs- und Freistellungsfragen nicht selten auftreten.

Hervorzuheben ist bei alldem, dass Lakies und Malottke stets den Blick über die konkrete Norm hinauswerfen. Dies beginnt bei der gelungenen Schwerpunktsetzung. So werden vielfach relevante Normen ausführlich behandelt (etwa § 10 BBiG), Normen von für die Praxis untergeordneter Bedeutung dagegen knapp oder gar in Form einer zusammenfassenden Kommentierung (z.B. zum Bundesinstitut für Berufsbildung, §§ 89 ff. BBiG). Darüber hinaus werden vielfach Verknüpfungen zwischen den Normen sowie Handlungsempfehlungen für die betriebliche Praxis aufgezeigt und Fragen der Mitbestimmung im jeweiligen Kontext behandelt. Zudem wird stets auf Parallelen zur Handwerksordnung hingewiesen, die vielfach ähnliche oder gleiche Regelungen für den Bereich das Handwerks trifft. Die mannigfachen Verknüpfungen zum Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) haben gar dazu geführt, dass Lakies dieses auf 113 Seiten einer eigenen Kommentierung zugeführt hat. Damit erhält der Leser hier zur BBiG-Kommentierung noch eine weitere Kommentierung hinzu, was auch in der Zusammenstellung prima ist. Gerade diese Gestaltungsbausteine und „Extras“ sind es, die den Lakies/Malottke zu einem wirklichen „Kommentar für die Praxis“ machen.

Insgesamt ist der Lakies/Malottke derzeit mein favorisierter BBiG-Kommentar. Seine Aufgeräumtheit, seine Aktualität sowie die Tiefe der Kommentierungen gestalten die Lektüre sehr angenehm und halten viele Antworten auf praktisch auftretende Fragen rund um das Berufsbildungsgesetz bereit. Wer häufiger mit derartigen Fragen befasst ist, dem sei das Werk überaus empfohlen. Auch bei eingehendem Interesse von Jugend- und Auszubildendenvertretungen sollte die Anschaffung in Betracht gezogen werden. Gleichzeitig werden auch Unternehmen und Behörden – hier vor allem die Personalabteilungen – als „Ausbildungsbetriebe“ ihre Freude an dem Werk haben, um knifflige Fragen rechtlich einwandfreien und zugleich pragmatischen Lösungen zuzuführen.

Rezension: Das neue Gebührenrecht

 Mayer, Das neue Gebührenrecht in der anwaltlichen Praxis, 1. Auflage, Nomos 2021

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

 


Der Wunsch nach Erhöhung der anwaltlichen Vergütung ist ein jährlicher Dauerbrenner und alle paar Jahre erfolgt tatsächlich einmal eine Anpassung des RVG, zuletzt 2013 und nun wieder während der Corona-Pandemie. Diese Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse in Form einer linearen Erhöhung um 10% zuzüglich Besonderheiten im Sozialrecht führt natürlich zu Erläuterungsbedarf. Diesem kommt Mayer in seinem kleinen Kompendium zeitnah und gewohnt zuverlässig nach und knüpft damit nahtlos an seine bekannten Kommentierungen zum Gebührenrecht an (Vgl. die Besprechungen zu den RVG-Kommentaren hier und hier). Die Forderung nach einer konstanten Gebührenerhöhung scheiterte wieder einmal, sodass man sich an einen entsprechenden Zyklus aus Forderungen, Beratungen, Gesetzesentwurf und Erläuterungen gewöhnen muss.

Auf weniger als 200 Seiten werden die Änderungen, Klarstellungen und Neuregelungn präsentiert, wobei die Synopse gut die Hälfte des Werks ausmacht. Die lediglich eine Seite umfassende Einleitung hält die Rechtssuchenden dabei nicht lange auf, sondern die Neuerungen werden sukzessive im Normenteil und im Gebührenteil aufbereitet, dazu noch die korrelierenden Änderungen bei den Gerichtskosten. Dies erfordert natürlich von den Nutzern des Werks gewisse Grundkenntnisse im Gebühren- und Kostenrecht, da Mayer nicht alles noch einmal von Grund auf erläutert. Das ist auch nicht der Sinn und Zweck eines solchen Werks. Immerhin werden aber an geeigneter Stelle die Leitlinien für das Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts bemüht, sodass diesbezüglich zusätzliches Verständnis für vergütungsspezifische Begründungsmuster geschaffen wird (fiktive Terminsgebühr als Anreiz für anwaltliches Handeln, S. 55/56).

Die Gestaltung ist angesichts des notwendigen Rückgriffs auf die tabellarisch angelegte Synopse im zweiten Teil ein wenig ungewohnt, da man bei der Lektüre das Buch drehen muss.

Die Erläuterungen selbst nehmen sowohl die Gesetzesbegründung als auch die gängige Rechtsprechung und Kommentarliteratur in Bezug, sodass auch gut ersichtlich ist, inwieweit bestimmte Entwicklungen bereits gefordert und nötig waren. Dies ist besonders gut zu sehen bei der Entwicklung der Vergütung des Mehrvergleichs nach PKH-Recht (S. 30). Insbesondere wird - fast schon en passant - der wichtige Umstand aus der Gesetzesbegründung erwähnt, dass die Beiordnung auch zum Zweck des Vergleichsabschlusses im PKH-Verfahren zulässig ist, also nicht nur aus prozessökonomischen Gründen gnadenhalber zugelassen werden kann (S. 32, Fn. 51), was auch Auswirkung auf die bisher recht strikte BGH-Rechtsprechung haben könnte. Aber auch an anderer Stelle werden vorhandene Meinungsdifferenzen schön ausgebreitet, um am Ende angesichts der nun vorgenommenen Änderung eine Entwicklung zu prognostizieren (Vergütung des Zeugenbeistands, S. 72/73).

Selbst Entwicklungen, die noch auf die BRAGO zurückgehen, werden knapp aber verständlich transparent gemacht (Vorbemerkung 3.1, S. 51). Manchmal würde man sich allerdings neben der reinen Erläuterung noch ein praktisches Statement wünschen, etwa für die Neueinführung des § 14 Abs. 2 RVG (Anrechnungsvorschrift): Ist die Neuerung aus Sicht von Mayer nun tatsächlich geeignet, die Abrechnungspraxis zu vereinfachen und zu verbessern? Vielleicht wird er dies in seinen Kommentierungen nachholen. Immerhin geht Mayer mit mancher Änderung souverän gelassen und ohne größeren Seitenhieb als ein „(!)“ um, wenn etwa Druckfehler im Gesetz nach mehr als 15 Jahren endlich korrigiert werden.

Wird wie in § 15a RVG die Rechtsprechung des BGH nunmehr in Gesetzesform gegossen, werden die Leser zugleich mit Berechnungsbeispielen versorgt. So wird das Ziel der Reform besser verständlich, sowohl was verschiedene Gegenstandswerte als auch was verschiedene Gebührensätze angeht. Interessant wird sicher noch sein, ob sich die Erhöhung der km-Pauschale (S. 81) auch mittelbar auf andere Vergütungsansprüche übertragen lassen wird (Vergütung nach JVEG, Vergütung von privat beauftragten Sachverständigen etc.).

Wer sich rasch und zielgerichtet über die RVG-Reform informieren möchte, ist bei Mayer genau richtig. An mancher Stelle hätte ich mir noch mehr Diskussion, Einordnung und Ausblick gewünscht, was aber mglw. auch eher der Kommentarliteratur und den Fachzeitschriften vorbehalten bleiben wird. Interessant wäre am Ende als Hilfsmittel noch eine Tabelle mit den gängigsten Gebühren (z.B. die 1,3-Gebühr für vorgerichtliche Tätigkeit mit den neuen Sätzen) gewesen.

Donnerstag, 4. Februar 2021

Rezension: DSGVO - BDSG

Kühling / Buchner, Datenschutz-Grundverordnung - BDSG, 3. Auflage, C.H. Beck 2020

Von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Wilfried J. Köhler, Köln



Die nunmehr vorgelegte 3. Auflage des Kommentars zur DS-GVO und zum BDSG stellt auf ca. 1.850 Seiten erneut den Datenschutz auf der Grundlage des europäischen und bundesdeutschen Rechts dar. Herausgeber sind die Professoren Jürgen Kühling, Regensburg, und Benedikt Buchner, Bremen, die bei der Kommentierung des umfangreichen Stoffs von 21 weiteren Fachleuten des Datenschutzrechts begleitet werden.

Dem Einführungskapitel, den Artikeln der DS-GVO und den Paragrafen des BDSG – und darüber hinaus auch den Untergliederungen der einzelnen Bestimmungen – sind jeweils umfangreiche Literaturverzeichnisse vorangestellt, die eine Fundgrube für weitergehende Recherchen darstellen und einen Zugriff auf die einschlägige Literatur möglich machen.

Im aufschlussreichen Einführungskapitel – Abschnitt über die „grundrechtliche Steuerung des EU-Datenschutzrechts“ – weisen Kühling/Raab darauf hin, dass die „Europäisierung des Datenschutzrechts wenig Anlass zur Sorge um die Gefährdung deutscher Grundrechtsstandards bietet“ und zeigen u.a. die Einflüsse der EMRK und der Grundrechtecharta auf die Entwicklung des europäischen Datenschutzes auf. Auch weitere internationale Standards (der OECD, der Vereinten Nationen und des Europarats) haben die Entwicklung des europäischen Datenschutzrechts bereits bei der Richtlinie 95/46/EG beeinflusst. Eingehend werden sodann (Einführung, ab Rn. 46) die europäischen Harmonisierungsmaßnahmen beschrieben, die schließlich mit der DS-GVO endeten.

In der Zeit zwischen der Unterzeichnung der DS-GVO durch die Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rats (27.4.2016) und dem Datum, ab dem die Verordnung ihre Gültigkeit erlangte (25.5.2018), hatte die breite Öffentlichkeit von dieser Rechtssetzung kaum Kenntnis genommen. Obwohl die Europäische Kommission den Verordnungs-Vorschlag der damaligen EU-Justiz-Kommissarin Viviane Reding schon im Januar 2012 angenommen hatte und er in den Datenschutz-Fachkreisen eingehend diskutiert wurde, beschäftigten sich fast nur Groß-Unternehmen mit der Vorbereitung auf das neue Datenschutzrecht. KMU-Unternehmen und deren Beraterinnen und Berater hatten offensichtlich kein besonderes datenschutzrechtliches Problembewusstsein. Nicht verwunderlich, dass eine regelrechte Datenschutz-Panik in der Öffentlichkeit und bei kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen ausbrach, als Presse, Funk und Fernsehen Ende 2017/Anfang 2018 auf die nunmehr unmittelbar bevorstehende Geltung der DS-GVO hinwiesen und (als publizistisches „Highlight“) die in der DS-GVO verankerten drastischen Sanktionsmöglichkeiten herausstellten.

Erst ab diesem Zeitpunkt beschäftigten sich auch Berater, die Datenschutzrecht nur als Nebengebiet betreiben, mit dem komplexen Thema. Bei der dringend anstehenden Beschäftigung mit diesem komplexen Thema half Unternehmen und beratenden Rechtsanwaltskanzleien schon 2018 die erschienene 2. Auflage des vorliegenden Werks. Die jetzige 3. Auflage setzt diese Hilfestellung in beeindruckender Weise fort.

Die „Panik“-Diskussion Ende 2017 / Anfang 2018 drehte sich vorwiegend um die drohenden Sanktionen bei Verletzung des Datenschutzrechts und um die Frage, welche Arbeits- und Lebensbereiche überhaupt von der DS-GVO erfasst werden (man denke an die abwegige Klingeltableau-Diskussion, die von Verwalterverbänden aufgebracht und von der Boulevardpresse aufgegriffen wurde). Diese Diskussionspunkte sind in der Zwischenzeit völlig verschwunden und durch Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie abgelöst worden. Dabei geht es u.a. um die Corona-App (Fragen der Freiwilligkeit und der Kontaktnachverfolgung) und um die Corona-Schutzverordnungen der Länder, die die Führung von Besucherlisten für z.B. Gaststätten, Frisörbetriebe pp vorsahen (und vorsehen).

Diese aktuellen Probleme werden in dem Werk bereits angesprochen [Art. 1 Rn. 108; Art. 6 Rn. 219 f; Art. 7 Rn. 42 (FN 56); Art. 70 Rn. 9], allerdings nicht sehr ausführlich. Das ist aber im Hinblick auf den Bearbeitungsstand und das Erscheinungsdatum des Werks sowie die rasante Entwicklung der Pandemie und die damit verbundene – nicht wirklich stringente – Rechtssetzung der Bundesländer verständlich und für die Beurteilung des Werks vernachlässigbar.

Wer sich mit weiteren Überlegungen zu dem Thema „Corona-App“ beschäftigen will, findet dies u.a. in dem in der Fußnote 56 (zu Art. 7 Rn. 42) genannten Beitrag von Kühling/Schildbach, Corona-Apps – Daten- und Grundrechtsschutz in Krisenzeiten, NJW 2020, 1545 ff., - und zum Diskussionsgegenstand „Kontaktdaten“ in zwei neueren gerichtlichen Entscheidungen. Der VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.6.2020 – 1 S 1739/20, ZD 2020, 655, hält die Verpflichtung zur Erfassung von Kontaktdaten bei dem Besuch von Gaststätten für (voraussichtlich) verfassungsgemäß und mit den Vorschriften der DS-GVO vereinbar. Der VerfGH Saarland, Beschl. v. 28.8.2020 – Lv 15/20, ZD 2021, 35, sieht es demgegenüber als verfassungswidrig an, wenn private Personen ohne parlamentarische gesetzliche Grundlage zur Erhebung personenbezogener Daten verpflichtet werden; Art. 6 DS-GVO enthalte keine Befugnis zur Erhebung von personenbezogenen Daten, sondern ausschließlich eine Begrenzung der Rechtmäßigkeit der auf anderer Rechtsgrundlage zu erhebenden Daten. Die vom VerfGH beurteilte Corona-Schutzverordnung hatte verpflichtend vorgeschrieben, dass Gaststätten- und andere Gastronomiebetriebe, kulturelle und kirchliche Einrichtungen und Veranstaltungen, Inhaber von Indoor-Spielplätzen oder Bestattungseinrichtungen usw., Vor- und Familienname, Wohnort und Erreichbarkeit sowie die Ankunftszeit je eines Vertreters der anwesenden Haushalte zu erfassen, die Informationen aufzubewahren und auf Anforderung an die Gesundheitsbehörden auszuhändigen haben.

KMU-Unternehmen wurden von mir im Zusammenhang mit ihrer geringen Vorbereitungsarbeit bereits oben angesprochen. Auch für diese Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen gilt die DS-GVO. Art. 30 DS-GVO verpflichtet jeden „Verantwortlichen“, ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten zu führen. Allerdings wollte der europäische Verordnungsgeber solche KMU-Unternehmen vor einem überbordenden und hohen Verwaltungsaufwand schütze. In Absatz 5 des Art. 30 DS-GVO hat er nämlich eine Ausnahmeregelung für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern aufgenommen, gleichzeitig aber wieder Rückausnahmen eingebaut. Die Pflichten des Art. 30 sollen nicht für Unternehmen oder Einrichtungen gelten, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen, „es sei denn, die von ihnen vorgenommene Verarbeitung birgt ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, die Verarbeitung erfolgt nicht nur gelegentlich oder es erfolgt eine Verarbeitung besonderer Datenkategorien gemäß Artikel 9 Absatz 1 …“.

Über die Auslegung dieser Ausnahme- / Rückausnahme-Klausel bestehen unterschiedliche Auffassungen. Nach einer Meinung sind die Rückausnahmen in Art. 30 eng auszulegen, um das im Erwägungsgrund 13 zur DS-GVO postulierte Ziel zu erreichen, KMUs von der Verzeichnisführung zu entlasten. Hartung (Art. 30 Rn. 34 ff) folgt bei seiner Auslegung aber sehr deutlich der strengeren Auffassung der Datenschutzkonferenz und kommt deshalb zum Ergebnis, dass für die Ausnahmen des Abs. 5 wegen der Gegenausnahmen „kaum ein nennenswerter Anwendungsbereich verbleiben dürfte“ (Art. 30 Rn. 39).

Der von der Datenschutzkonferenz (DSK) verbreiteten Meinung kann m.E. jedoch nur mit großer Skepsis begegnet werden – und es ist zu hoffen, dass der EuGH eine Klärung herbeiführt. Die DSK propagiert – schon aufgrund ihrer Zusammensetzung – die behördliche (deutsche) Sichtweise. Soweit sie auch noch die Auffassung vertritt, der europäische Begriff „nicht nur gelegentlich“ ersetze nur das „regelmäßig“ des BDSG, weshalb die DSK auch bei der deutschen Auslegung des Begriffs bleibt (DSK, Hinweise zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, Art. 30 DS-GVO, Stand Febr. 2018, Seite 4), wird m.E. die europäische autonome Auslegungstradition für Rechtsbegriffe nicht beachtet (vgl. zu dieser Auslegungstradition u.a. EuGH, Urt. v. 23.10.2014 – C-302/13, GRUR Int 2014, 1172). Ein europäischer Begriff kann nicht anhand deutscher Begrifflichkeiten ausgelegt werden.

Eine stärkere Auseinandersetzung mit der Ausnahme- / Gegenausnahmeregel – insbesondere abseits „behördlicher“ Auffassungen – erschiene mir deshalb sehr sinnvoll und wünschenswert.

Einer der zentralen datenschutzrechtlichen Begriffe, so Hartung, Art. 4 Nr. 7, Rn. 5, ist der des Verantwortlichen. Die Auslegung dieses Begriffs ist entscheidend dafür, wem die datenschutzrechtliche Verantwortung zugerechnet werden kann. Hartung orientiert sich dabei an den Auslegungen der Art.-29-Datenschutzgruppe; diese amtiert zwar nicht mehr [sie ist seit dem Wirksamwerden der DS-GVO vom Europäischen Datenschutzausschuss (European Data Protection Board – EDPD) abgelöst worden, Art. 68 DS-GVO], ihre Äußerungen wirken aber durchaus noch nach. Unklar ist allerdings, ob der Europäische Datenschutzausschuss allen Auffassungen der Art.-29-Datenschutzgruppe folgen wird. Ganz umfassend wird der Europäische Datenschutzausschuss von Dix in der Kommentierung zu den Art. 68 – 76 (Kap. VII, Abschn. 3 der DS-GVO) behandelt.

Prägnant stellt Hartung die Entstehungsgeschichte des Begriffs und die einzelnen Merkmale für die Bestimmung des Verantwortlichen dar. Für die Bezüge zwischen Datenschutz und Arbeitsrecht wichtig ist die Erörterung der Frage, wie die Betriebs- und Personalräte datenschutzrechtlich einzuordnen sind. M.E. völlig zu Recht übt Hartung Kritik (Art. 4 Nr. 7 Rn. 11 f) an der Auffassung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BW), der Betriebsrat könne als Verantwortlicher im Sinne der DS-GVO betrachtet werden. Im 34. Tätigkeitsbericht für 2018 vom 7.6.2019, Seite 37, hatte der LfDI BW unter der Überschrift „Betriebsrat – eigener Verantwortlicher im Sinne der DS-GVO? Ja!“ genau diese Auffassung vertreten und ausgeführt, auch wenn zutreffen sollte, dass „die Mittel der Verarbeitung in der Regel durch den Arbeitgeber vorgegeben werden“ zeige „die aufsichtsrechtliche Erfahrung, dass die Frage, welches Mittel ein Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben nutzt, in der Regel durch diesen selbst bestimmt wird“. Eine nähere Aufklärung, „welche aufsichtsrechtliche Erfahrung“ der LfDI BW konkret gemacht haben will, erfolgt nicht. Auch die im Tätigkeitsbericht erwähnten „gewichtigeren Argumente“ des LfDI BW für die eigene Entscheidung des Betriebsrats über die konkreten Mittel der Verarbeitung bleiben ohne argumentative Grundlage.

Die von Hartung geäußerte Kritik ist m.E. berechtigt. Eine gute Übersicht zum Diskussionsstand „Betriebsrat als Verantwortlicher“ findet sich im Werk auch bei Maschmann (§ 26 BDSG Rn. 16 und 16a) – allerdings wird die Diskussion in arbeitsrechtlicher und datenschutzrechtlicher Kombination noch vertiefter und umfassender erfolgen müssen, wobei die Funktionen, Befugnisse und Handlungsweisen eines Betriebsrates sehr genau aus dem Blickwinkel beider Rechtsgebiete zu betrachten sein werden.

In Rn. 12 zu Art. 4 Nr. 7 beschäftigt sich Hartung mit der wichtigen Frage der Mit-Verantwortlichkeit und erwähnt die Entscheidungen des BVerwG vom 25.2.2016 und des OLG Düsseldorf vom 19.1.2017, mit denen der EuGH zur Vorab-Entscheidung über diese Frage angerufen wurde. Die schon ergangenen Entscheidungen des EuGH (v. 5.8.2018 – C-210/16 bzw. v. 29.7.2019 – C-40/17) werden dort aber leider nicht erwähnt; sie sind erst bei den Erörterungen von Hartung zu Art. 26 (Rn. 26 und Rn. 38) zu finden.

Beschäftigt man sich mit dem anwaltlichen Berufsrecht und den Bezügen zur DS-GVO, stößt man im Werk auf die Kommentierung von Buchner/Petri zu Art. 6. Es findet sich dort (Rn. 124) die Auseinandersetzung mit der DAV-Stellungnahme 39/2016. Der DAV – Deutscher Anwaltverein (nicht „Deutscher Anwaltsverband“, wie in Fn. 240 bezeichnet) – hatte in dieser Stellungnahme die Forderung aufgestellt, der deutsche Gesetzgeber möge den Anwalt von datenschutzrechtlichen Pflichten im Interesse eines wirksamen Schutzes des Anwaltsgeheimnisses“ befreien, denn die Ausübung der Anwaltstätigkeit liege im Interesse der Rechtspflege. Deshalb solle formuliert werden: „Die Verarbeitung personenbezogener Daten liegt im öffentlichen Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e DSGVO, wenn sie der anwaltlichen Berufsausübung dient.“ Buchner/Petri verneinen, dass Abs. 1 Buchstabe e) des Art. 6 unmittelbar anwendbar ist. Art. 6 bestimmt: „Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: … e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; …“. Hier könnte man aber durchaus darüber diskutieren, ob die rechtsanwaltliche Tätigkeit – soweit sie den Kernbereich der Rechtspflege, also die reine Rechtsvertretung betrifft – nicht doch als im „öffentlichen Interesse“ liegend betrachtet werden kann. Immerhin ist der Rechtsanwalt „ein unabhängiges Organ der Rechtspflege“, § 1 BRAO. Die Argumente von Buchner/Petri, die Tätigkeit von Rechtsanwälten „sei vielfältig und damit mitnichten auf die Rechtspflege beschränkt“ und außerdem durch „Staatsferne“ gekennzeichnet, treffen m.E. den wirklichen Kern rechtsanwaltlicher Tätigkeit nicht. Gerade eine „Staatsferne“ – man kann auch sagen „eine Freiheit von staatlicher Beeinflussung“ – zeichnet die rechtsanwaltliche Tätigkeit in einem demokratischen Gemeinwesen aus und die Tätigkeit unabhängiger Organe steht im Interesse des Rechtsstaats.

Bei einem Werk von ca. 1.850 Seiten können sich meine Erörterungen nur auf einige wenige „Schlaglichter“ beschränken. Aber auch alle weiteren von mir stichprobenartig im Werk angelesenen Problembereiche haben mir umfassende Erkenntnisse und Überlegungsansätze geliefert. Mein Gesamtfazit fällt deshalb sehr positiv aus. Das Werk bietet eine Fülle von grundlegenden Einschätzungen, kritischen Beurteilungen und Meinungen der Bearbeiter, sowie umfassende Literatur- und Rechtsprechungshinweise. Diese Hinweise sind, soweit es die rasante Entwicklung überhaupt zulässt, sehr aktuell. Empfehlenswert ist das Werk m.E. aus diesem Grund auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die nicht ständig mit dem Datenschutzrecht konfrontiert werden.