Bittmann
(Hrsg.), Praxishandbuch Insolvenzstrafrecht, 2. Auflage, De Gruyter 2017
„Dieses Buch ist ein Experiment! Soweit
ersichtlich, gibt es kein strafrechtlich ausgerichtetes Werk, welches neben der
Darstellung des Insolvenzstrafrechts im engeren und weiteren Sinne auch noch
das prozessuale Geschehen in theoretischer wie praktischer Weise sowie die
Grundlagen des Insolvenz- und Gesellschaftsrechts erläutert“, mit diesen Worten
präsentierte Folker Bittmann seine
Erstauflage, die bereits 2004 erschien (Bittmann [Hrsg.], „Insolvenzstrafrecht,
Handbuch für die Praxis“, de Gruyter, Vorwort, V). Spätestens mit der nun
vorliegenden zweiten Auflage wird man feststellen müssen: Das Experiment ist
nicht nur gelungen – es ist zugleich der „Goldstandard“.
Bittmann,
Leitender Oberstaatsanwalt a.D. (Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau), einer der
profiliertesten Insolvenzstrafrechtler der Republik und nunmehr als Rechtsanwalt
bei einer Boutique für Wirtschaftsstrafrecht tätig, hat sein Bearbeiterteam
gegenüber der Vorauflage deutlich erweitert: Inklusive des Herausgebers
beteiligen sich nun neunzehn statt dreizehn Autoren am „Praxishandbuch
Insolvenzstrafrecht“. Ein Autor, Professor Dr.
Wolfgang Joecks (Universität Greifswald, Lehrstuhl für Strafrecht,
insbesondere Wirtschafts- und Steuerstrafrecht), konnte zwar noch sein
Manuskript vollständig erstellen, durfte das Erscheinen des Werks jedoch leider
nicht mehr erleben, da er im August 2016 im Alter von 63 Jahren verstarb (zu
seinen Ehren ist kürzlich im Verlag C.H. Beck die Gedächtnisschrift
„Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerrecht“, herausgegeben von Dünkel/Fahl/Hardtke/Harrendorf/Regge/Sowada,
erschienen; Rezension folgt).
Das Handbuch bleibt seiner
ursprünglichen Ausrichtung treu, dazu beitragen zu wollen, der Praxis „die
Orientierung im beruflichen Alltag zu erleichtern“. Dargestellt werden neben
den spezifischen insolvenzstrafrechtlichen Anknüpfungspunkten insbesondere
insolvenz-, gesellschafts- handels- und steuerrechtliche sowie strafrechtliche
und strafprozessuale Grundlagen. Konsequent den aktuellen Entwicklungen
folgend, wurde auch ein eigenständiger Abschnitt zum Thema „Compliance“
integriert (Bock/Brackmann, § 22).
Neu eingebunden wurden ferner Abschnitte zu „Auslandsgesellschaften“ (C. Brand/M. Brand, § 5), zum Bauforderungssicherungsgesetz
(Sperling, § 13) und zur Vergütung
des Insolvenzverwalters (Büttner,
§ 31).
Spiegelbildlich zu diesen Themenfeldern
setzt sich das Bearbeiterteam aus Vertretern aus Wissenschaft, Insolvenzverwaltung,
Justiz und Anwaltschaft zusammen; das ist gegenüber anderen, ebenfalls erfolgreich
im Markt platzierten Werken (zB Weyand/Diversy,
„Insolvenzdelikte – Unternehmenszusammenbruch und Strafrecht, 10. Aufl., Erich
Schmidt Verlag 2016, Rezension hier verfügbar: Link;
Dannecker/Knierim,
„Insolvenzstrafrecht“, 3. Aufl., C.F. Müller 2018, Rezension hier verfügbar: Link),
ein erstes Alleinstellungmerkmal des Praxishandbuchs.
Das Werk ist in sechs Hauptblöcke unterteilt,
die sich, gewissermaßen der Dramaturgie eines Insolvenzstrafrechtsfalles
folgend, der Informationsbeschaffung (1.), den gesellschaftsrechtlichen
Funktionsträgern (2.), der Strafbarkeit nach verschiedenen Strafvorschriften
(3.), besonderen strafrechtlichen Risiken (4.) und besonderen Verfahrensfragen
(5.) sowie dem Zwischen- und Hauptverfahren (6.) widmen. Abschließend ist ein
gut 40 Seiten umfassendes Stichwortverzeichnis enthalten, welches dem Anwender
einen schnellen Zugang erlaubt, unter anderem zu recht neuen Stichworten wie „Chief
Restructuring Officer“ oder „debt-to-equity swap“; eine Besonderheit ist zudem,
dass zentrale BGH-Entscheidungen als Stichwort zu finden sind, z.B. „Bremer
Vulkan“, „GAMMA“, „TBB“, oder „Trihotel“. Hervorzuheben ist auch das
Literaturverzeichnis, das kaum vollständiger sein könnte, da neben
Standardwerken aus den Bereichen Insolvenz-, Handels- und Gesellschaftsrecht,
(Wirtschafts- und Steuer-)Strafrecht und Strafprozessrecht (u.a.), beispielsweise
zahlreiche Festgaben bzw. Festschriften sowie Dissertationen Eingang gefunden
haben.
Da zwischen dem Zeitpunkt des
Erscheinens der vorliegenden zweiten Auflage und der ersten bereits 13 Jahre
vergangen waren, wäre es nicht sinnvoll, hier die in der Zwischenzeit
umgesetzten Reformwerke bzw. Neuerungen in Rechtsprechung & Co.
nachzuzeichnen. Erwähnt sei allerdings, dass die Auswirkungen der Finanz- und
Wirtschaftskrise sowie die neuen europäischen Gesellschaftsformen (SE, SUP,
Limited) eingebunden wurden. Unklar bleibt m.E., weshalb sich Herausgeber und
Verlag nicht dazu entschieden haben, die Neuauflage um wenige Monate aufzuschieben,
um damals bevorstehende – zT gravierende – Reformwerke vollständig würdigen zu
können, beispielweise im (Insolvenz-)Anfechtungsrecht (vgl. BGBl. I 2017, 654),
im Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (vgl. BGBl. I 2017, 872), Neuerungen
durch das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
(BGBl. I 2017, 866) oder durch das Gesetz zur effektiveren und
praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens (BGBl. I 2017, 3202). Der
Vollständigkeit halber soll aber nicht unerwähnt bleiben, dass jeweils
Bezugnahmen auf – zum Zeitpunkt der Bearbeitung – aktuelle Gesetzentwürfe
erfolgt sind (vgl. zB Smid, § 10
Rn. 136 [Insolvenzanfechtungsrecht]; Goos,
§ 33 Rn. 98 [Vermögensabschöpfung]; Gerloff,
§ 26 Rn. 97 [Konzerninsolvenzrecht]).
Blickt man nur auf die Inhaltsübersicht,
werden bereits die Praxisausrichtung und die Breite des Bearbeiterspektrums deutlich:
Das Werk beginnt mit der zentralen Frage der „Informationsbeschaffung“ (1.),
und stellt hierbei zunächst die übliche Ermittlerperspektive bzw. die Gestaltung
des Ermittlungsverfahrens vor (Bittmann;
Trück; Joecks; Schulze; Reck), beschränkt sich dann jedoch nicht
auf diesen Blickwinkel, sondern bindet darüber hinaus auch die gerichtliche (Schmidt) und anwaltliche Dimension (Gehrmann/Püschel) – jeweils im Brennpunkt
Ermittlungsverfahren – ein. Diese Perspektiven werden später auch für das
Zwischen- und Hauptverfahren (6.) umgesetzt (Bittmann; Schmidt; Joecks; Gehrmann/Püschel). Eine solche multidimensionale Betrachtung bietet
damit nicht nur einen einzigartigen Rundumblick, sondern ist auch geeignet, das
Verständnis der Beteiligten untereinander – insbesondere Staatsanwaltschaft –
Richterschaft – Anwaltschaft – zu fördern, indem die Notwendigkeiten und
faktischen Möglichkeiten bzw. Begrenzungen der jeweils anderen Seite erkannt
werden können.
Nachfolgend sollen nun einzelne
Bearbeitungen herausgegriffen werden, um einen ersten Eindruck zu vermitteln:
Bittmann
verweist im Kapitel „Informationsbeschaffung“ (1.) zutreffend darauf hin, dass
das in § 97 Abs. 1 S. 3 InsO normierte Verwendungsverbot „durchaus
erfolgversprechendes Verteidigungspotential birgt“ (§ 1 Rn. 33). Dies führe, so
Rückmeldungen von Verteidigerseite an ihn, vielfach zu einer Einstellung des
Verfahrens nach § 153a StPO, mithin dazu, dass der Vorwurf einfach „weggedealt“
werde. Etwas ketzerisch, insofern die Rolle eines Staatsanwalts einnehmend,
stellt Bittmann anschließend die Frage
„Wenn das Ergebnis so einfach wäre, warum sollten sich Beschuldigte/Angeklagte
und (renommierte) Verteidiger darauf einlassen[,] anstatt einen Freispruch
mitzunehmen?“. Zwar mag, so Bittmann
weiter, eine Einstellung nach § 153a StPO in Fällen, in denen langes
Procedieren drohe oder andere Vorwürfe im Raum stünden, derentwegen eine
Verurteilung naheliege, ein probater Ausweg sein. Gleichwohl sei informierten
Verteidigern die begrenzte Wirkung dieser Verteidigungsstrategie bewusst
(a.a.O., Rn. 34). Da allerdings zu einem „Wegdealen“ mindestens zwei Akteure gehören,
darf man die Gegenfrage stellen, weshalb sich Staatsanwaltschaften trotz der
begrenzten Wirkung auf einen solchen Abschluss des Verfahrens einlassen? Wie
auch immer: Die Ausführungen treffen den Kern der Ermittlungs- bzw.
Verteidigungspraxis und geben auch einen wertvollen Einblick in die Wertungsspielräume
des jeweiligen Akteurs (hier: Staatsanwaltschaft und Verteidigung).
Eine herausgehobene Rolle in
Insolvenzstrafverfahren nehmen – idR ab einer bestimmten Größe bzw. Bedeutung
des Verfahrens – Wirtschaftssachverständige ein, die regelmäßig als
Wirtschaftsprüfgruppe, bestehend aus Wirtschaftsreferenten und
(Bilanz-)Buchhaltern, bei den Schwerpunktstaatsanwaltschaften für
Wirtschaftskriminalität angesiedelt sind. Bittmann
behandelt dieses Thema daher zu Recht ausführlich (vgl. § 1 Rn. 292 ff.), verweist
in diesem Kontext sogar auf eine einschlägige Dissertation (vgl. Meding, Der Wirtschaftsreferent bei der
Staatanwaltschaft, 2012; ergänzend: Emrich-Katzin,
Schwerpunktstaatsanwaltschaften im Wirtschaftsstrafrecht und die Stellung der
Wirtschaftsreferenten, 2013). Von zentraler Bedeutung ist sein Hinweis an die
Staatsanwaltschaft, bei Einschaltung der Prüfgruppe genau zu unterscheiden, ob
ein Mitglied zu Ermittlungszwecken oder als echter Sachverständiger
herangezogen werden soll; beides sei, so Bittmann
zutreffend weiter, zwar grundsätzlich möglich, jedoch nicht in einem Verfahren
(Rn. 295). Bittmann beschränkt sich
jedoch nicht auf diesen wichtigen Hinweis, sondern stellt zudem ein mögliches
Regelwerk für eine hausinterne Verfügung vor, um damit – im Falle einer
fehlenden Allgemeinverfügung des Justizministeriums bzw. einer Rundverfügung
der Generalstaatsanwaltschaft – „Unklarheiten und unnötige Komplikationen“ zu
vermeiden bzw. deutlich zu mindern (Rn. 304 ff.). Während bereits mit den
vorgenannten Ausführungen zugleich mögliche Einfallstore für die Verteidigung
dargestellt werden, zeichnet die Bearbeitung von Bittmann darüber hinaus aus, auch kritische Betrachtungen nicht
auszublenden, vgl. Fn. 921 „distanziert Gehrmann/Püschel
unten 4/129 ff.“).
Eine weitere zentrale Rolle in
Insolvenzstrafrechtsfällen kommt der „Buchhaltung als wesentliche
Informationsquelle“ (1. Kapitel, § 2) zu. Dieser Teil wird von Steuerberater Hon.-Prof. Dr. Reinhard Reck
(Braunschweig) auf rd. 30 Seiten dargestellt. Es lässt sich als konzentrierte
und kundige Einführung in die Themen betriebliches Rechnungswesen im
Allgemeinen und Finanzbuchführung im Besonderen – unterteilt nach Handels- und
Steuerrecht – lesen. Damit ist dieser Teil insbesondere für Juristen sehr gut geeignet,
die mit dem Terrain Finanzbuchführung (und Bilanz) traditionell wenig vertraut
sind. Ergänzend können, wenngleich im speziellen Brennpunkt „Buchführungsdelikte“
(§§ 283 Abs. 1 Nr. 5-7, 283b StGB - neben der Insolvenzverschleppung
(§ 15a InsO) die wohl praxisrelevantesten Vorschriften des
Insolvenzstrafrechts), die Ausführungen von Dr.
Christian Brand (Universität
Konstanz), herangezogen werden (vgl. insbesondere § 12 Rn. 123 ff.).
Ein letzter Blick: RiOLG Univ.-Prof. Dr. Dennis Bock (Universität
Kiel, Lehrstuhl für Deutsches und Internationales Strafrecht, Strafprozessrecht
und Wirtschaftsstrafrecht) und Rechtsanwältin
Dr. Susann Brackmann (Hamburg) betreuen den neu eingeführten Abschnitt zum
Thema „Compliance“ (3. Kapitel, § 22). Erfahrungen aus der Unternehmens- und
Beratungspraxis zeigen, dass die Etablierung einer Compliance-Kultur bzw. die Einrichtung
eines Compliance-Management-Systems heute faktisch keine Frage des „Ob“ mehr
ist. Dass in der Praxis dennoch Unternehmen ohne ein solches System am Markt
agieren, ist dem Umstand geschuldet, dass nach h.M. bislang (wie Bock/Brackmann zutreffend anführen) keine
allgemeine Compliance-Pflicht oder gar die Annahme einer ungeschriebenen
Verpflichtung hierzu existiert (Rn. 3); soweit Rechtspflichten der
Unternehmensleitung zur Durchführung von Compliance-Maßnahmen bestehen, sind
diese an spezifische Felder geknüpft (vgl. zB §§ 80 WpHG, 25a Abs. 1 und
25e KWG; § 91 Abs. 2 AktG). Die besondere Leistung von Bock/Brackmann ist, neben den Grundlagen auch spezifische Anforderungen
und Bausteine im Sonderbereich „Insolvency Compliance“ vorzustellen (vgl. „zum
Problem der Beachtung insolvenzrechtlicher Spezifika“ Rn. 55 ff.), die derzeit
in anderen Handbüchern bzw. (Praxis-)Kommentaren in dieser umfassenden Weise
nicht verfügbar sind (vgl. insbesondere Rn. 59 ff.).
Zusammenfassung: Die Neuauflage des von Ltd.
OStA a.D. Folker Bittmann
herausgegebenen „Praxishandbuch Insolvenzstrafrecht“ ist der Goldstandard im
Bereich der insolvenzstrafrechtlichen Literatur. Es liefert auf rund 1670
Seiten nicht nur wertvolle Einblicke in die Ermittlungspraxis, sondern verfolgt
vielmehr einen 360-Grad-Ansatz, der sämtliche Perspektiven auf ein
Insolvenzstrafverfahren aufzeigt. Soweit wissenschaftliche Dimensionen auf die
Praxis wirken, werden auch sie behandelt. Gewähr für diesen Ansatz steht ein
Bearbeiterteam, das sich aus Wissenschaft, Justiz, Anwaltschaft und
Steuerberatung zusammensetzt – ein in diesem Monographie-Feld einzigartiges
Spektrum. Exzellent ist auch der neue Abschnitt zum Thema „Compliance“, der
neben allgemeinen Grundlagen auch spezifische Anforderungen und Bausteine im
Sonderbereich „Insolvency Compliance“ vorstellt, und damit zugleich eine wertvolle
Konturierung für ein im deutschsprachigen Raum bislang nur wenig erschlossenes Teilgebiet
von Compliance bietet.