Donnerstag, 25. Januar 2024

Rezension: Datenschutzsanktionenrecht

Klaas / Momsen / Wybitul, Datenschutzsanktionenrecht, CH Beck 2023

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Durch das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) im Jahr 2018 hat das Datenschutzrecht in Europa ein neues Level erreicht. Zwar existierten auch zuvor schon rechtliche Regelungen zum Schutz von personenbezogenen Daten, jedoch wurde erst durch die DS-GVO ein bereichs- und länderübergreifendes Regelungssystem geschaffen, das überdies auch geeignete Sanktionsmöglichkeiten vorsieht. Letztere sollen eine effektive Durchsetzung der in der DS-GVO enthaltenen Regelungen ermöglichen und sicherstellen.

Die schon seit längerer Zeit erscheinenden Kommentare und Handbücher zum nationalen Datenschutzrecht wurden mittlerweile fortentwickelt und legen ihren Schwerpunkt auf die DS-GVO. Ebenso gibt es Werke, die sich der Umsetzung der DS-GVO in der Praxis widmen (so etwa das gelungene Handbuch von Forgó/Helfrich/Schneider, vgl. die Rezension zur 3. Aufl. hier im Blog). Das vorliegende Handbuch von Klaas/Momsen/Wybitul widmet sich nun im Speziellen einem Thema, dem viel (öffentliche) Aufmerksamkeit zukommt und das aus der Unternehmens- und Beratungspraxis nicht hinwegzudenken ist, das aber gleichwohl (soweit ersichtlich) noch nicht eingehend im Rahmen einer systematischen Darstellung aufbereitet wurde. Insofern ist das Unterfangen überaus lobenswert, das Datenschutzsanktionenrecht für die Unternehmens- und Anwaltspraxis aufzubereiten und handhabbar zu machen. Die Darstellungsform des Handbuchs ist insofern hervorragend, da so die verschiedenen rechtlichen Materien (vor allem Datenschutzrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und Strafrecht) derart verzahnt werden können, dass die Systematik bestmöglich ersichtlich wird und es nicht erst des Studiums mehrerer Kommentare bedarf, um das Regelungssystem zu durchdringen. Sofern die Herausgeber angeben, mit dem Werk einen neuen, wissenschaftlich überzeugenden Blick auf das Datenschutzsanktionenrecht werfen zu wollen, der gleichzeitig „dem Rechtsanwender praktisch unmittelbar verwendbare Antworten an die Hand gibt“ (S. V), ist dies – so viel sei vorweggenommen – überzeugend gelungen, was sicherlich auch dem hochkarätig besetzten Autorinnen- und Autorenkreis zu verdanken ist.

Das Handbuch ist insgesamt in sieben Teile gegliedert, die wiederum in einzelne Kapitel unterteilt sind. Nach einer knappen Einleitung von Klaas/Momsen/Wybitul (1. Teil), in der die Entwicklung der Bußgeldpraxis sowie der strafrechtlichen Verfolgung von Datenschutzverstößen kurz angerissen werden und der Gang des Werks nochmals skizziert wird, folgen Ausführungen zum materiellen Bußgeldrecht (2. Teil), zunächst zu den Grundlagen, vor allem dem Verhältnis zwischen europäischem und nationalem Bußgeldrecht (Cornelius), sodann zum materiellen Bußgeldrecht an sich (Wybitul). Anknüpfend daran folgen Ausführungen zur Verfolgung bußgeldbewehrter Datenschutzverstöße (3. Teil). Zunächst setzt sich Thiel mit der prozessualen Durchsetzung auseinander (§ 4), während Basar die andere, anwaltliche Seite beleuchtet (§ 5). Brams widmet sich vertiefend noch den Spezialfällen Data Breach/Cyber Security Incidents (§ 6). Diese Ausführungen sind überaus lesenswert – auch für mit Datenschutzfragen befasste Richterinnen und Richter sowie Praktikerinnen und Praktiker in Aufsichtsbehörden.

Stellen auch Bußgelder den wohl bekanntesten Teil des Datenschutzsanktionenrechts dar, so liegt der Schwerpunkt des vorliegenden Werks wohl im Strafrecht. Im Rahmen des materiellen Strafrechts legt Eisele zunächst die Grundlage, sich dem Verhältnis von Unions- und nationalem Recht widmend (§ 7). Sodann werden die mit datenschutzrechtlichen Fragen zusammenhängenden Straftatbestände behandelt, beginnend bei den strafbaren Datenschutzverstößen nach § 42 BDSG (Klaas, § 8), über die wichtigen diesbezüglichen StGB-Vorschriften (so zu §§ 201, 202a, 202b, 202c, 202d, 203, 204, 206, 269, 274, 303a, 303b, 355 StGB) bis hin zu § 27 TTDSG (§ 23) und § 23 GeschGehG (§ 24). Wie bereits im Bußgeldbereich folgen auch im strafrechtlichen Bereich Ausführungen zur Verfolgung (5. Teil), im Rahmen derer die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts von Klaas thematisiert wird (§ 25), vervollständigt durch Hiéramente, Hinweise zum Ablauf eines Strafverfahrens gebend (§ 26).

Ein weiterer, sehr interessant zu lesender Teil widmet sich gemeinsamen Aspekten von Bußgeldern und Straftatbeständen (6. Teil). Klaas fragt etwa nach dem Verhältnis von Bußgeld- zu Straftatbeständen (§ 27) und beschäftigt sich mit der Auslegung von unwirksamen datenschutzrechtlichen Einwilligungen in wirksame rechtfertigende Einwilligungen (§ 28). Nadeborn/Lamsfuß untersuchen die Möglichkeit von Einziehungsmaßnahmen infolge von Datenschutzverstößen (§ 29) und Brodowski die „Ermittlung von Datenschutzverstößen im digitalen Raum“ (§ 30). Hervorzuheben sind zudem die Ausführungen von Jungkind/Petzinka zur Compliance sowie von Brodowski zu „Melde-, Mitwirkungs- und Rechenschaftspflichten im Spiegel von nemo tenetur“ (§ 32).

Abgeschlossen wird das Werk mit einem Beitrag zum Datenschutzsanktionenrecht in den USA (7. Teil). Dass das Handbuch auch über die üblichen Verzeichnisse, betreffend Autorinnen und Autoren, abgekürzt zitierter Literatur, Inhalt und Abkürzungen verfügt, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.

Sehr interessant und für die Praxis überaus bedeutsam ist der Ansatz des Werks, bei ungeklärten oder strittigen Fragen sowohl die anwaltliche Seite als auch die Behördenseite (Barbara Thiel, LfD Niedersachsen a.D.) zu Wort kommen zu lassen, was ausdrücklich hervorgehoben wird (S. 6). Zwar gab es auch zuvor bereits Werke, die zu bestimmten Themen verschiedene betroffene Seiten Ausführungen machen ließen (so etwa bei Lukas/Dahl zur Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, vgl. Rezension hier im Blog). Neu sei hier jedoch, dass die divergierenden Ansichten nun jeweils in Einschüben zu finden seien, und zwar auch in Kapiteln, die eigentlich von Autorinnen bzw. Autoren der „anderen Seite“ bearbeitet würden. An sich eine sehr zeitgemäße Idee, gerade für ein Praxishandbuch. So kann sich die Praxis bereits im Vorfeld mit Argumenten der gegnerischen Seite vertraut machen und diese bei der eigenen Strategie und Taktik berücksichtigen. Allerdings hakt es – jedenfalls in der aktuellen Auflage – noch an der Umsetzung: So enthalten die (zudem sehr wenigen dementsprechenden) Einschübe keine abweichenden Ansichten als unmittelbaren Text, sondern weisen lediglich auf entsprechende Stellen im Werk hin (Bsp.: „Siehe zur Gegenposition --> § 3 Rn. 9 ff.“ [§ 4 Rn. 71]). Insofern ist der Ansatz innovativ und kann einen hohen praktischen Nutzen bieten. Allerdings wünsche ich mir sehr, dass die Einschübe die abweichenden Ansichten unmittelbar als Text (ggf. mit Vertiefungshinweis) enthalten und zudem die Anzahl erheblich gesteigert werden mag.

Hervorragend sind die weiteren Gestaltungsmittel, die einen erheblichen Mehrwert für den praktischen Einsatz bieten: Hervorgehobene Querverweise, Hinweise, Praxistipps und Verfahrenshinweise, Beispiele und die herausgehobene Darstellung verschiedener Rechtsansichten zu einer bestimmten (Auslegungs-)frage. Zu erwähnen ist zudem die hochwertige Verarbeitung des vorliegenden Exemplars, das auf zu dünnes Kommentarpapier verzichtet und damit auch Anreiz zum „Schmökern“ bietet. Für letzteres würde ich mir für die kommende Auflage allerdings ein Lesebändchen wünschen. In Anbetracht des zwar angemessenen, aber gleichsam hohen Anschaffungspreises sollte dies von Verlagsseite verkraftbar sein und die praktische Arbeit mit dem Werk nochmals verbessern können.

Da sich das Datenschutzsanktionenrecht laufend fortentwickelt und insbesondere durch den EuGH weiterhin geprägt wird – seit Erscheinen des vorliegenden Werks hat der EuGH etwa in der für das Datenschutzsanktionenrecht bedeutsamen Sache „Deutsche Wohnen“ entschieden (Urt. v. 05.12.2023, C-807/21, ECLI:EU:C:2023:950, Link) –, werden sich weitere Auflagen anbieten, was dem Werk (und vor allem den Leserinnen und Lesern) auch sehr zu wünschen ist. Mir gefällt der spezielle Fokus auf das Sanktionenrecht, der das andernorts regelmäßig über diverse Kommentarstellen verteilte Wissen systematisch bündelt und damit den Zugang zum sowie die Vertiefung im titelgebenden Rechtsbereich erleichtert. Die Qualität der Bearbeitungen ist hervorragend und wissenschaftlich fundiert, was auch der umfangreiche Fußnotenappart belegt. Zusammenfassend kann ich mir sehr gut vorstellen, dass der Klaas/Momsen/Wybitul ein treuer Begleiter in der Unternehmens- und Beratungspraxis, aber auch für Aufsichtsbehörden und Gerichte werden mag. Ihnen allen sei dieses Werk empfohlen.

Mittwoch, 24. Januar 2024

Rezension: Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht

Dodegge / Roth, Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht, 6. Auflage, Reguvis 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Auch die Neuauflage des bewährten Praxiskommentars zum Betreuungsrecht ist ein echtes Schwergewicht und harrt mit fast 1200 Seiten inklusive Verzeichnissen der Lektüre durch die Rechtsanwender. Der Kommentar weicht vom Üblichen ab, indem er nicht die einzelnen Gesetze chronologisch abarbeitet, sondern unter großen Themenstichwörtern die Kommentierungen subsumiert. So finden sich die Teile A-J und widmen sich der Betreuung, dem Betreuer, Genehmigungen, der Vergütung, aber auch Nebengesetzen. Ergänzt wurde, passend zur Neuordnung des Betreuungsrechts, eine Synopse zwischen altem und neuem Recht. Dass das Werk weiterhin von nur zwei Autoren gestemmt wird, ist eine beachtliche Leistung.

Da es die hier genutzte Art der Aufbereitung des Stoffes naturgemäß weniger einfach macht, zu bestimmten Fragen zielgerichtet zu recherchieren, gibt es neben dem kleinteiligen Inhaltsverzeichnis und dem Stichwortverzeichnis zusätzlich ein Verzeichnis der kommentierten Vorschriften mit Fundstelle, sodass man über diese Funktion passgenau zu Erläuterungen geführt werden kann. Und auch zu Beginn jedes großen Abschnitts gibt es noch einmal eine detaillierte Übersicht über den Inhalt des jeweiligen Teils. Weiterhin vorhanden ist ein Verzeichnis der Übersichten und Muster, was dem Charakter des Praxiskommentars bestens entspricht.

Die Gestaltung des Werks erleichtert sowohl eine punktuelle Lektüre als auch, was die Einteilung in große Themenblöcke geradezu voraussetzt, ein durchgehendes Lesen zu einem bestimmten Teilbereich. So wirken die Erläuterungen stellenweise auch eher wie ein Handbuch und nicht so sehr wie ein Kommentar, was aber den Rechtsanwendern, die gerade im Betreuungsrecht handhabbare Lösungen benötigen, nur zugutekommt. Die Fußnoten sind optisch abgesetzt und stören den Lektürefluss nicht. Wichtige Normen sind im Volltext abgedruckt, aber eben nicht singulär, sondern thematisch orientiert, sodass man auch einmal mehrere Paragraphen am Stück zu sehen bekommt, bevor es dann zu den eigentlichen Ausführungen kommt. Innerhalb der Textblöcke sorgen sparsam verwendete Fettungen von Schlagwörtern für eine gewisse Anleitung bei der Lektüre oder der spezifischen Suche. Innerhalb der Erläuterungen werden graphisch hervorgehobene Binnenverweise eingesetzt, um auf weitere Problemfelder aufmerksam zu machen. Bspw. wird direkt bei der Frage der Einschränkung der Betreuung, die ja einer Teilaufhebung gleichkommt, darauf verwiesen, welche Handlungspflichten den Betreuer nach Beendigung der Betreuung noch treffen (S. 21). Gleichermaßen wird auf die vorhandenen Muster verwiesen, wenn dies thematisch passt.

Der Ansatz des Kommentars geht über die reine Erläuterung einzelner Normen hinaus, sondern schafft Problembewusstsein, arbeitet mithin assoziativ. Auf diese Weise können nicht nur in der Lektüre von Kommentaren geschulte Volljuristen sinnvoll mit dem Werk arbeiten, sondern auch Berufsbetreuer oder ehrenamtliche Betreuer, die nur angesichts ihrer Aufgabe mit rechtlichen Belangen konfrontiert werden. Durch den umsichtigen Ansatz werden aber viele Schwierigkeiten direkt angesprochen und können mitbedacht werden, um Nachteile für die betreute Person oder auch Haftungsgefahren für den Betreuer zu vermeiden. Beispielhaft genannt werden können die Ausführungen zu Rechtsgeschäften von beschränkt Geschäftsfähigen, in welchen in § 1825 BGB Bezug genommen wird. Volljuristen kennen diese Problematik des BGB AT seit dem ersten Semester, aber hier wird darauf Rücksicht genommen, dass Betreuer mglw. nicht das Recht des Vertragsschlusses beherrschen, sodass nicht nur die Normen abgedruckt, sondern auch die Kernfragen mit erläutert werden (S. 35 ff.).

Im Rahmen der Umstellung des Betreuungsrechts geschah vielerorts das Erwartete: zahlreiche Berufsbetreuer haben ihre Tätigkeit zum 30.06.2023 aufgegeben und der Nachwuchs an Berufsbetreuern ist angesichts der gestiegenen Ausbildungsvorgaben spärlich. Dies führte stellenweise dazu, dass die Betreuungsbehörde daran erinnert werden musste, dass auch sie subsidiär als Betreuerin in Betracht kommt, § 1818 Abs. 4 BGB. Wie dies dann zu handhaben ist, welche Vergütungsansprüche bestehen und welche Befreiungen für die Behörde gelten, wird kompakt, aber gut nachvollziehbar dargestellt (S. 138 ff.). Ebenfalls lesenswert sich die Ausführungen zum Erlöschen der Vorsorgevollmacht (S. 254 ff.): was passiert, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig geworden ist? was passiert bei Tod des Bevollmächtigten? welche Auswirkungen hat die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens? All dies wird, natürlich thematisch sinnvoll sortiert, gut nachvollziehbar erläutert.

Große Themen des Betreuungsrechts werden im Praxiskommentar auch mit dem gebotenen Umfang behandelt. So wird bspw. die betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung ausführlich besprochen (S. 694 ff.), mit einer Einführung zur überhaupt bestehenden Möglichkeit einer solchen Maßnahme, mit einem Überblick zur rechtlichen Handlungsbandbreite und natürlich zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Anordnung bzw. gerichtlichen Genehmigung. Nicht nur hier, sondern auch an vielen anderen Stellen betonen die Autoren die Notwendigkeit staatlicher Mäßigung, um durch Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu stark eingreifende oder belastende Maßnahmen zu vermeiden. Schön zu sehen ist dies auch bei den verfahrensrechtlichen Ausführungen, wenn es um die Vorführung des Betroffenen zur psychiatrischen Begutachtung geht (S. 774).

Ich kannte den Kommentar schon aus den Vorauflagen und bin nun auch von der Neuauflage überzeugt. Die Reform des Betreuungsrechts wurde gut und teilweise kritisch abgebildet. Der Anwendungsnutzen des Werks ist hoch und dies bestätigt die Bezeichnung als Praxiskommentar voll und ganz.

Montag, 15. Januar 2024

Rezension: Strafrecht Besonderer Teil I

Kindhäuser / Schramm, Strafrecht Besonderer Teil I, 11. Auflage, Nomos 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Das von Schramm seit der 9. Auflage fortgeführte Lehrbuch zum Besonderen Teil 1 von Kindhäuser befasst die Leserinnen und Leser mit Straftaten gegen die Persönlichkeitsrechte sowie gegen Staat und Gesellschaft. Diese sehr abstrakte Einteilung ermöglicht die Zusammenfassung ganz unterschiedlicher Abschnitte des StGB und steht neben dem Lehrbuch zum Besonderen Teil 2, das sich den Vermögensdelikten widmet. Kindhäuser hatte für Studierende ein vollständiges Lehrbuchprogramm entworfen, sodass man aus seiner Feder Werke zum Allgemeinen Teil des StGB, zum Besonderen Teil des StGB und zur Strafprozessordnung nutzen konnte, um sich auf die Klausuren und Examina vorzubereiten. All diese Werke sind nun an verschiedene Nachfolgeautoren übergegangen, die jedoch in den jeweiligen Werken durch Binnenverweise die bisherige Kohärenz aufrechterhalten.

Im ersten Teil werden Straftaten gegen die Persönlichkeitsrechte umschrieben, wozu die Kapiteldelikte ebenso gehören wie Körperverletzung, Freiheitsdelikte, Sexualdelikte oder Datendelikte. Lobenswert ist, dass und wie die Umsetzung des zu erlernenden Stoffes in Klausurstrukturen erfolgt. Es finden sich stets Hinweise zur gutachterlichen Prüfung, zum Aufbau des Tatbestands, zu konkurrenzrechtlichen Fragestellungen und an geeigneter Stelle, quasi vor der Klammer, gibt es sogar einführende erläuternde Passagen, so etwa zu den Begriffen List, Gewalt und Drohung, mit denen man im Rahmen des 18. Abschnitts des StGB fehlerfrei operieren muss (S. 145 ff.). Es ist sehr erfreulich, dass nicht nur die Klausurenklassiker rund um die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie damit zusammenhängende Probleme wie etwa die Einwilligung zur Sprache kommen, sondern, wenngleich teilweise sehr kompakt zusammengefasst, auch Tatbestände wie die Verletzung der Unterhaltspflicht, die sexuelle Nötigung oder auch das Ausspähen von Daten. Hat der Gesetzgeber durch Neuregelungen wie den § 184k StGB, die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen, Schnittmengen zu bisherigen Normen geschaffen (§ 201a StGB), wird darauf eigens aufmerksam gemacht und eine Lösung der (vermeintlichen) Kollision gleich mitgeliefert (S. 215).

Der zweite Teil muss dann alle sonstigen Delikte zusammenfassen, sodass sich Straftaten gegen die Staatsgewalt, gegen die Religion, Urkundendelikte, gemeingefährliche Delikte oder Amtsdelikte versammelt finden. Auch hier wird auf praktische Probleme neuer Erscheinungsformen von Kriminalität hingewiesen, etwa bei dem Tatbestand der Volksverhetzung, der nicht so effektiv gegen die Hasskriminalität zum Einsatz gebracht wird, wie er das vom Impetus her zu tun in der Lage wäre (S. 317). Dafür wird auf § 192a StGB hingewiesen (S. 235), der die Sanktionshürde deutlich niedriger ansetzen und zu mehr Verurteilungen bei entsprechenden Äußerungen führen könnte. Auf diese Weise werden die Leserinnen und Leser direkt mit Fragen der Rechtsdurchsetzung konfrontiert. Gleiches gilt für die rechtliche Einordnung aktueller Rechtsprobleme, etwa im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und dem Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (S. 432). Schließlich ist erfreulich, dass das verbotene Kraftfahrzeugrennen inklusive der Rezeption aktuellster Rechtsprechung so umfangreich in dem Lehrbuch zur Sprache gebracht wird (S. 464 ff.).

Alle Kapitel ermöglichen mit Wiederholungs- und Vertiefungsfragen samt Randnummernangabe zur Lösung eine nochmalige Bestätigung des rezipierten Wissens. Innerhalb der Kapitel werden Fälle mit Lösungen genutzt, um die Theorie in Rechtsanwendung fortzuführen. Fett gedruckte Leitwörter bieten Orientierung innerhalb der Fließtexte.

Das fast 550 Seiten inklusive Verzeichnissen starke Lehrbuch bietet für Studierende einen schönen ersten Einstieg in den Besonderen Teil des StGB. Die im Werk behandelten Delikte haben naturgemäß unterschiedliche Examensrelevanz. Diesem Aspekt wird durch die erkennbare Gewichtung der einzelnen Normen Genüge getan, sodass man während der Lektüre ein Gefühl dafür bekommt, in welchen Teilbereichen eine vertiefte Recherche für Klausuren und Examina angezeigt ist. Die Ausführungen sind gut verständlich, bieten eine problemorientierte Hinführung zu streitigen Fragen und legen stets den Fokus auf die Anwendung des angelesenen Wissens in einer universitären Prüfung.


Samstag, 13. Januar 2024

Rezension: Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Heidel, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, 1. Auflage, Nomos 2024

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Unter der Herausgeberschaft von Heidel ist pünktlich zur Neufassung der §§ 705 ff. BGB ein Kommentar aus der roten Nomos-Reihe erschienen, wobei die Bezeichnung als „Handkommentar“ angesichts des stattlichen Gewichts und Umfangs (ca. 1000 Seiten inklusive Verzeichnissen) nur noch im Vergleich zu den noch größeren Kommentaren der blauen Reihe des Verlages gerechtfertigt ist. Der Kommentar ist eine Auskopplung aus dem bewährten NK-BGB und musste angesichts der Aktualität gesondert jetzt schon erscheinen. Heidel ist einer der fleißigsten Autoren im Bereich des Gesellschaftsrechts und hat parallel Kommentare zum AktG und zum HGB sowie weitere Praxisliteratur zum Personengesellschaftsrecht unter seiner Verantwortung. Dies garantiert einen umfassenden und wissenden Blick auf die Neuregelungen. Das Autorenteam ist mit neun Akteuren überschaubar und bietet eine Mischung aus Anwaltschaft, Wissenschaft und Justiz.

Erfreulich ist, dies gleich zu Beginn, dass die Leser sich durch das recht dicke Papier ungehindert der durchgehenden Lektüre zuwenden können und nicht die Ausführungen der Folgeseiten durchschimmern und so das Lesen erschweren. Die Fußnoten sind zahlreich und umfangreich und vom eigentlichen Kommentartext separiert. Innerhalb der Kommentierung sorgen Fettungen von Schlagwörtern für Orientierung, teilweise begleitet von kursiv gedruckten Bestandteilen, wenn bspw. Zitate aus Urteilen eingeflochten werden (z.B. § 710 BGB, Rn. 28 mit entsprechender BGH-Zitierung). Ebenfalls enthalten sind Beispiele in Form von Auflistungen (z.B. § 705 Rn. 64: Rechte der GbR u.v.m.). Eingangs der Kommentierungen finden sich spezifische Literaturhinweise und vor jeder Norm eine ausführliche Inhaltsgliederung.

Was dieser Handkommentar noch nicht hat, sind themenübergreifende Abschnitte am Ende, in welchen das (neue) Personengesellschaftsrecht vertiefend in Bezug zu anderen Rechtsgebieten gesetzt wird. Diese Beigaben finden sich zwar manchmal in Kommentaren der roten Reihe, aber vielleicht werden Folgeauflagen des GbR-Kommentars damit ausgestattet werden, wenn sich das Werk vom NK-BGB inhaltlich emanzipieren sollte. Das heißt natürlich nicht, dass nicht innerhalb der Kommentierungen Hinweise auf z.B. das Insolvenzrecht oder das Steuerrecht sowie natürlich das Prozessrecht (pars pro toto: Anhang II zu § 705 BGB: Die GbR im Verfahrensrecht, S. 269 ff.) zu finden wären.

Hintergrund der eigenen Kommentierung des BGB-Gesellschaftsrechts ist natürlich das MoPeG, mit welchem die GbR, die OHG und die KG maßgebend umstrukturiert worden sind. Die Neuerungen betreffen dabei nicht nur Neugründungen von Gesellschaften, sondern auch die Bestandsgesellschaften stehen vor entsprechenden Herausforderungen. Parallel zu diesem Kommentar ist übrigens auch das BGB-Vertrags- und Prozessformularbuch in 5. Auflage 2024 erschienen.

Passend zur großen Umstellung des Gesellschaftsrechts erhalten die Rechtsanwender eine regelrecht opulente Einleitung, die sowohl den Reformbedarf des Personengesellschaftsrechts als auch den Weg der Gesetzgebung bis zum Endergebnis nachzeichnet. Dies ist gerade in der Umbruchphase ein wichtiger Wissensbaustein, um bei Auslegungsfragen den Telos der Legislative korrekt zu erfassen. Noack erläutert hier vorab die Kernpunkte der Reform, etwa die Abschaffung des Gesamthandsprinzips (S. 33) oder den Wegfall eines besonderen Haftungsmaßstabs (S. 39). Parallel dazu fasst auch Heidel in der Kommentierung zu § 705 BGB (dort ab Rn. 7 ff.) die Genese der jetzigen Reform mitsamt der wegweisenden BGH-Rechtsprechung zusammen. Das wirkt zwar ein wenig redundant, sorgt aber dafür dass die Rechtsanwender kein Detail verpassen, gerade wenn es z.B. um die klare Abgrenzung zur juristischen Person geht (S. 44 der Einleitung; dazu § 705 Rn. 59).

Nach der Einführung folgt eine Synopse mit den Änderungen des BGB, die nicht nur die GbR, sondern auch den früheren nicht rechtsfähigen Verein, § 54 BGB, betreffen. Die nunmehr möglichen Rechtsformvarianten der GbR werden anhand der Erläuterung des Gesetzgebers sowie anhand des Leitbilds der GbR ausführlich erörtert (§ 705 Rn. 282 ff.). Mögliche Folgefragen wie z.B. die Vollstreckung gegen die nunmehr registrierte GbR werden in den zugehörigen Normen behandelt (z.B. § 722 Rn. 6).

Neben den Änderungen bereits bestehender Normen (z.B. die Beiträge der Gesellschafter, § 706 BGB a.F., nunmehr § 709 BGB; oder die Vertretung der Gesellschaft, §§ 714, 715 BGB a.F., nunmehr § 720 BGB) sind naturgemäß die echten Neuerungen im BGB den ersten Blick in die Kommentierungen wert. Dazu gehören bspw. das neue Gesellschaftsregister (§ 707 BGB), die Übertragung und der Übergang von Gesellschaftsanteilen (§ 711 BGB) oder auch die Gesellschafterklage (§ 715b BGB).

Gerade die Einführung des Subjektregisters, das dem Handelsregister nachgebildet ist, stellt die Justiz vor große Herausforderungen, da es keine Übergangszeit gibt. Der Zweck des Registers, seine Funktionen und die Rechtsfolgen der Eintragung oder Nichteintragung werden knapp, aber gut nachvollziehbar beschrieben, vor allem der faktische Registrierungszwang (§ 707 Rn. 17 ff.). Die Verweise in das HGB und die zugehörigen Verfahrensnormen des FamFG werden ausführlich benannt, wobei bezüglich des eigentlichen Registrierungsverfahrens klug mit Binnenverweisen gearbeitet wird, um Doppelungen zu vermeiden.

In der Kommentierung zur schon erwähnten Gesellschafterklage wird zu Recht die Problematik der „subsidiären Zulässigkeit“ aufgegriffen und breit erörtert (§ 715b Rn. 20 ff.). Die durchaus streitbaren Ausführungen von Heidel zeigen, mit wieviel Grundlagenwissen zur bisherigen Rechtslage und Rechtsprechung man in eine Diskussion gehen sollte, um keine Überraschung erleben zu müssen.

Die Vielzahl der Neuerungen bei zugleich fortbestehenden Rechtsfragen zeigen, dass es bei der Reform des Personengesellschaftsrechts mitunter nicht mit einem knappen Praxisbüchlein getan ist. Der vorliegende Kommentar wird vielen Rechtsanwendern in der Übergangszeit gute Dienste leisten, indem nicht nur die neue Rechtslage erläutert wird, sondern zugleich noch bestehende Zusammenhänge aufgezeigt werden, ohne deren Kenntnis man manche neue Problematik gar nicht vollständig erfassen kann. Aus meiner Sicht ist das Werk eine klare Empfehlung für eine große Bandbreite von Nutzern, sowohl in der Justiz als auch in der Anwaltschaft.

Rezension: General Data Protection Regulation

Spiecker gen. Döhmann / Papakonstantinou / Hornung / De Hert (Hrsg.), General Data Protection Regulation, 1. Auflage, Beck/Nomos/Hart 2023

Von Wirtschaftsjurist Dr. iur. Christian Paul Starke, LL.M., Wiehl

Der Volksmund sagt bekanntlich: „Was lange währt, wird endlich gut!“ Nach zahlreichen Verschiebungen ist im September 2023 endlich der – ursprünglich für Anfang 2022 angekündigte – international ausgerichtete und folgerichtig in englischer Sprache verfasste, von Indra Spiecker gen. Döhmann, Vagelis Papakonstantinou, Gerrit Hornung und Paul De Hert herausgegebene Kommentar zur DSGVO erschienen. Nach so langer Wartezeit und mit Blick auf die großen Namen der Herausgeber – Indra Spiecker gen. Döhmann und Gerrit Hornung werden dem datenschutzaffinen Leser bereits als Mit-Herausgeber des fantastischen DSGVO-Kommentars des leider im letzten Jahr verschiedenen Spiros Simitis bekannt sein – und Bearbeiter sind die Erwartungen natürlich sehr hoch. Umso gespannter darf man sein, ob das Werk diesen hohen Ansprüchen genügen kann.

Das Werk umfasst insgesamt rund 1.200 Seiten für die 99 Artikel der DSGVO inklusive einer 75-seitigen Einleitung. Bei der Orientierung im Werk wird der Leser durch ein sehr umfangreiches, 40 Seiten umfassendes Stichwortverzeichnis unterstützt. Dessen Orientierungsfunktion wird zudem durch ein Inhaltsverzeichnis für die jeweilige Einzelkommentierung sowie durch im laufenden Text enthaltene Hervorhebungen wesentlicher Begrifflichkeiten in Fettdruck ergänzt. Die Auswahl der Begriffe ist dabei meist gut gelungen und erleichtert das Auffinden der relevanten Abschnitte, zumal die Verwendung des Fettdrucks sparsam erfolgt und damit ihrer Highlighter-Funktion gerecht wird. Ein umfassendes Literaturverzeichnis sucht man hingegen vergeblich – stattdessen gibt es zu Beginn jeder Kommentierung eine spezifische Literaturliste mit den verwendeten Werken. Diese bietet eine gute Unterstützung bei der Recherche zu konkreten Spezialproblemen, ist häufig aber doch verhältnismäßig kurz.

Die Kommentierungen befinden sich auf dem Rechtsstand von Anfang 2023. Somit sind zahlreiche wegweisende Entscheidungen des EuGH aus dem gerade abgelaufenen Jahr – z.B. das Facebook-Urteil zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, das Urteil zu den Voraussetzungen des datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruchs in der Rechtssache Österreichische Post und die Entscheidung über den Einwand des Rechtmissbrauchs bei datenschutzfremd motivierten Auskunftsersuchen – notwendigerweise unberücksichtigt geblieben. Dies ist zu bedauern, hat der EuGH doch gerade mit diesen Entscheidungen für Rechtssicherheit bei zentralen Streitfragen gesorgt.

Die Kommentierung der jeweiligen Norm beginnt stets mit einer allgemeinen Einführung, in der insbesondere Sinn und Zweck der Regelung beleuchtet werden, eine Einordnung in den Gesamtkontext des europäischen Rechts erfolgt und die Norm in den historischen Kontext – insbesondere mit Blick auf die alte Datenschutz-Richtlinie und das Gesetzgebungsverfahren zur DSGVO – eingeordnet wird. Hieraus lassen sich zahlreiche wertvolle Erkenntnisse für die Auslegung gewinnen. Danach folgen die Einzeldarstellungen, die sich in ihrem Aufbau unmittelbar an der Normstruktur orientieren. Diese Kommentierungen lassen in ihrem Detailgrad leider häufiger Tiefe und Vollständigkeit der Darstellung vermissen. Exemplarisch sei hier zunächst Art. 15 Abs. 4 DSGVO herausgegriffen, bei dem die Frage, ob die Einschränkung des Ausnahmetatbestands allein auf das Recht auf Kopie – unter Ausklammerung des Rechts auf Auskunft – vom Gesetzgeber so gewollt war oder ein bloßes Redaktionsversehen darstellt, nicht näher thematisiert, sondern belegt durch eine einzige Fundstelle als Fakt dargestellt wird. Auch wird die Frage, welche Rechte neben den namentlich in den Erwägungsgründen benannten Urheberrechten und Geschäftsgeheimnissen noch eine Einschränkung des Rechts auf Kopie rechtfertigen können, kaum beleuchtet. Ähnlich verhält es sich bei der – in der Praxis bis zur Entscheidung des EuGH im Oktober 2023 sehr wichtigen – Frage, ob der Einwand des Rechtsmissbrauchs einem Auskunftsersuchen gem. Art. 15 DSGVO entgegengehalten werden kann, welches offenkundig ausschließlich datenschutzfremde Zwecke verfolgt. Hier fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der in der deutschen Rechtsprechung lebhaft geführten Diskussion – stattdessen wird im Wesentlichen nur auf die Vorlage des BGH an den EuGH aus März 2022 hingewiesen. Dies wird dem Ausmaß der praktischen Bedeutung und der Uneinigkeit in der deutschen Rechtsprechung in den letzten Jahren nicht gerecht. Gerade an dieser Stelle wäre es für deutsche Nutzer interessant gewesen, zu erfahren, ob eine vergleichbare Diskussion auch in anderen Rechtsordnungen geführt wird, und umgekehrt für Nutzer aus anderen Staaten ein Hinweis auf die in Deutschland geführte Diskussion für ihre Argumentation in Auseinandersetzungen mit Betroffenen und/oder Aufsichtsbehörden nützlich gewesen. Ein ähnlicher Befund ergibt sich auch bei Art. 82 DSGVO hinsichtlich der – lange Zeit stark umstrittenen – Frage, ob bereits die Verletzung der DSGVO zur Begründung eines Schadens und damit eines Schadensersatzanspruchs des Betroffenen genügt. Diese – in Deutschland insbesondere von den Arbeitsgerichten vertretene – Position findet in der Kommentierung bedauerlicherweise keinerlei Erwähnung. Gerade bei einem solch risikobehafteten Thema wie dem Schadensersatzanspruch wäre es für den praktischen Rechtsanwender – sei er Anwalt oder Unternehmensjurist – spannend gewesen, einen Überblick über die Rechtsprechungspraxis in den verschiedenen EU-Staaten zu erhalten, um sich ein fundiertes Bild machen und somit die Risiken beurteilen zu können. Zumindest hätte aber ein Hinweis auf den Meinungsstreit und ein Fußnotenverweis auf eine ausführliche Darstellung der Positionen zum Pflichtprogramm einer vollständigen Kommentierung gehört.

Insgesamt kann dem Werk somit leider nur ein durchwachsenes Zeugnis ausgestellt werden. Zwar ist es äußerst erfrischend, dass nun endlich auch für den deutschen Nutzer ein Werk bereitsteht, dass die DSGVO nicht schwerpunktmäßig durch die nationale Brille betrachtet, sondern den Blick über den deutschen Tellerrand hinaus schweifen lässt und sich mit den Auslegungen in anderen Mitgliedsstaaten auseinandersetzt. Zu bedauern ist dabei allerdings, dass die Analyse der Rechtsprechung sich in weiten Teilen auf den EuGH beschränkt, dessen Urteile den meisten Lesern ohnehin bekannt sein dürften – für die eigene Argumentation gegenüber Betroffenen, Aufsichtsbehörden und Gerichten wäre es aber gerade interessant gewesen, zu erfahren, wie andere nationale Gerichte die Regelungen auslegen. Zudem macht sich bemerkbar, dass eine Vielzahl der Autoren aufseiten der Aufsichtsbehörden verwurzelt sind, weshalb es häufig an einer kritischen Auseinandersetzung mit den strengen Ansichten des EDSA und der nationalen Aufsichtsbehörden fehlt, welche in vielen Fällen dringend geboten wäre, um die DSGVO für die Praxis handhabbar zu machen. Allgemein fällt auf, dass zahlreiche Meinungsstreite nicht thematisiert, sondern eine Position ohne Hinweis darauf, dass diese umstritten ist, dargestellt wird. Folglich kann das Werk gerade Unternehmensjuristen und Anwälten, welche primär Unternehmen beraten, sowie Richtern nicht empfohlen werden, da es wesentliche Diskussionen und Positionen, die für den Verantwortlichen vorteilhaft sind, auslässt. Dies ist sehr zu bedauern und sollte in der nächsten Auflage durch eine ausgeglichenere Darstellung korrigiert werden.