Donnerstag, 30. Juni 2022

Rezension: Die Innenhaftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft bei Kollegialentscheidungen

Bestmann, Die Innenhaftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft bei Kollegialentscheidungen – Unter besonderer Berücksichtigung der Business Judgement Rule, Nomos 2022

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Die Vorstandshaftung bei Aktiengesellschaften ist ein stets lohnenswerter Untersuchungsgegenstand. Trotz der grundsätzlichen Durchdringung des Themas ergeben sich doch immer wieder interessante Facetten, die eine eingehendere Analyse gewinnbringend erscheinen lassen. Dies gilt auch für die kürzlich vorgelegte Arbeit von Katharina Bestmann mit dem Titel „Die Innenhaftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft bei Kollegialentscheidungen“. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der mittlerweile in § 93 Abs. 1 S. 2 AktG kodifizierten Business Judgement Rule, nach der eine Pflichtverletzung dann nicht vorliegt, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Insofern ist es folgerichtig, dass die im Jahr 2021 von der Universität Erfurt als Dissertation angenommene und nunmehr bei Nomos erschienene Arbeit den Untertitel „Unter besonderer Berücksichtigung der Business Judgement Rule“ trägt.

Das vorliegende Druckwerk befindet sich, Rechtsprechung und Literatur betreffend, auf dem Stand von Sommer 2021. Es ist in zehn Teile gegliedert. Zunächst skizziert Bestmann die Ausgangslage sowie den Gang der sich anschließenden Untersuchung (A.). Sodann stellt die Verfasserin das gesetzliche Konzept der Innenhaftung von Vorstandsmitgliedern dar (B.).

Es folgt die grundsätzliche Klärung der Begrifflichkeit des „Kollegialorgans“ (C.), was für den Untersuchungsgegenstand der Haftung bei Kollegialentscheidungen naturgemäß elementarer Bestandteil ist. Dies zeigt sich sogleich an der Einordnung des aus mehreren Mitgliedern bestehenden Vorstands einer Aktiengesellschaft als ein derartiges Kollegialorgan (D.).

Sodann widmet sich die Verfasserin der Analyse der individuellen Pflichtverletzung bei Kollegialentscheidungen (E.). Da die Haftung stets auf der individuellen Pflichtverletzung des Vorstandsmitglieds beruht, eine Haftung für Pflichtverletzungen anderer Vorstandsmitglieder mithin nicht besteht (S. 224), ist die individuelle Pflichtverletzung besonders in den Blick zu nehmen. Hier zeigt sich die Wohlstrukturiertheit des Werks besonders deutlich. Fein aufgegliedert nach dem jeweiligen Verhalten des Vorstandsmitglieds (Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung, Abwesenheit) erörtert Bestmann, ob daraus jeweils eine Pflichtverletzung des jeweiligen Vorstandsmitglieds folgt. Besonders gut gefallen hat mir hier die Auseinandersetzung mit der Pflichtverletzung des sog. „überstimmten Vorstandsmitglieds“ (S. 228 ff.). Zwar kommt die Verfasserin hier zu dem Ergebnis, dass bei einem rechtmäßigen Abstimmungsverhalten eines Vorstandsmitglieds bereits keine Pflichtverletzung angenommen werden kann (S. 229); jedoch erscheint es nicht vollends ausgeschlossen, dass in einem derartigen Fall noch weitere Pflichten hinzutreten können, um schließlich nicht haften zu müssen. Richtigerweise wird eine Pflicht zur Herbeiführung der Beschlussunfähigkeit des Kollegialorgans im Falle einer sich anbahnenden rechtswidrigen Kollegialentscheidung kurz wie prägnant abgelehnt (S. 230). Ist ein pflichtwidriger Beschluss allerdings zustande gekommen, kann sich hieraus für den „Überstimmten“ – und auch für ein sich enthaltendes Vorstandsmitglied (S. 253) – die Obliegenheit ergeben, gegen die Ausführung des Beschlusses vorzugehen (S. 231 ff.). Dabei differenziert Bestmann hier zwischen gesellschaftsinternen sowie -externen Maßnahmen. Die Maßnahmen müssen geeignet und zumutbar sein (S. 255), eine Klageerhebung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Beschlusses lehnt die Verfasserin aber – jedenfalls in Form einer pauschalen Verpflichtung – ab (S. 252).

Es folgt eine Auseinandersetzung mit der Business Judgement Rule bei Kollegialentscheidungen (F.). Bestmann arbeitet hier die besonderen Voraussetzungen für die Haftung heraus, die dadurch entstehen, dass ein Vorstandsmitglied nicht allein entscheidet, sondern sich an einer Kollegialentscheidung beteiligt. Insbesondere wird auch dargelegt, dass die Haftungsprivilegierung durch die Business Judgement Rule individuell zu beurteilen ist, mit der Folge, dass sie bei der gleichen Entscheidung zugunsten des einen Vorstandsmitglieds eingreifen, dem anderen Vorstandsmitglied hingegen versagt bleiben kann (S. 263). Hier ist vor allem zu berücksichtigen, ob die Entscheidung „auf einer adäquaten Informationsermittlung“ gründet (S. 269). Bestmann setzt sich dabei eingehend mit der Überprüfungspflicht durch die anderen Vorstandsmitglieder auseinander und verlangt im Ergebnis jedenfalls regelmäßig eine Überprüfung im Hinblick auf „Plausibilität und damit die inhaltliche Nachvollziehbarkeit und Widerspruchsfreiheit der zur Verfügung gestellten Informationen“ (S. 267). Wie sich Interessenkonflikte eines Vorstandsmitglieds (vgl. eing. hierzu kürzlich Meyer, Interessenkonflikte im Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft, 2021, vgl. Besprechung hier im Blog) auf das Eingreifen der Business Judgement Rule bei Kollegialentscheidungen auswirken, sei zwar nicht gänzlich geklärt (S. 271); jedenfalls sei die Haftung bei Kollegialentscheidungen aber stets individuell zu beurteilen, sodass der Interessenkonflikt eines Vorstandsmitglieds die Abstimmungsentscheidung der übrigen Vorstandsmitglieder nicht prägend einwirkt (S. 285).

Wenngleich es nicht den Schwerpunkt der Untersuchung bildet, so habe ich mich über den Teil „Weitere Aspekte der Innenhaftung bei Kollegialentscheidungen“ (G.) sehr gefreut, vervollständigt er doch das Gesamtbild. Bestmann geht hier in gebotener Kürze auf die Fragen des Verschuldens (S. 290), der Kausalität (S. 292) sowie der gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber der Gesellschaft (S. 295) ein, erörtert die Voraussetzungen der gesamtschuldnerischen Haftung (S. 305) und skizziert anschließend noch die Vornahme des „Innenregresses“ zwischen den Mitgliedern des Vorstandes (S. 307 ff.) bzw. zwischen den Mitgliedern von Aufsichtsrat und Vorstand (S. 321).

Interessant für die Praxis erscheinen mir auch die Gestaltungsvorschläge (H.), die aus der Arbeit folgen, nach ihrer Lektüre aber auch „auf der Hand“ liegen. Einerseits schlägt Bestmann einen fortlaufenden Informationsaustausch der Vorstandsmitglieder vor, möglichst in Form regelmäßiger Besprechungen (S. 327), zudem – vor allem bei größeren Organen – die Einführung eines „IT- gestützten Management-Informationssystems“ (S. 328). Andererseits empfiehlt sie richtigerweise die „umfassende Dokumentation der Entscheidungsfindung“ (S. 329).

Aus der Untersuchung heraus ergeben sich zudem Anregungen für eine Reform der Regelungen. Diesbezügliche Vorschläge unterbreitet Bestmann (I.) einerseits im Hinblick auf eine „Gesetzliche Konkretisierung der Geschäftsleiterpflichten“, andererseits hinsichtlich einer Begrenzung dieser Pflichten. Abschließend fasst die Autorin ihre Ergebnisse dann noch einmal in Thesen zusammen (J.).

Insgesamt ist das Werk überaus lesenswert, beginnend mit der Gliederung, die mir überaus gut gefallen hat. Überdies ist nicht zu übersehen, dass die Verfasserin keine Mühen ausgelassen hat, um die Ausführungen mit einem sehr fundierten, wissenschaftlichen Fußnotenapparat zu versehen – die Quellenauswertung beeindruckt mit ihrem Umfang. Naturgemäß handelt es sich hier nicht um ein Grundlagenwerk zur Vorstandshaftung oder zur Business Judgement Rule, sondern vielmehr um eine grundlegende Arbeit in der überaus praxisrelevanten Schnittstelle der Haftung bei Kollegialentscheidungen. Sie ist damit nicht nur für Vorstandsmitglieder in Aktiengesellschaften – sowie deren Justiziare und Berater – relevant, sondern auch für andere Kollegialorgane interessant. Zu denken ist hier etwa an mehrköpfige Vorstände von gesetzlichen Krankenkassen (§ 35a SGB IV), bei denen die Business Judgement Rule zwar keine Anwendung findet, die Grundsätze über die Haftung von Kollegialorganen aber gleichwohl bedeutend sind. So ist die Organisation der Orts-, Innungs-, Betriebskrankenkassen und Ersatzkassen doch mittlerweile der Organisation der Aktiengesellschaft in wesentlichen Aspekten nachgebildet (vgl. dazu etwa Balzer, NZS 1994, 1 [3]).

Nach alldem bleibt festzuhalten, dass Bestmann mit dem vorliegenden Werk eine überaus lesenswerte Untersuchung vorgelegt hat. Wer regelmäßig mit Kollegialentscheidungen – insbesondere bei Vorständen von Aktiengesellschaften – befasst ist, für den wird die Lektüre dieser Arbeit sehr gewinnbringend sein. Dies gilt sowohl für die grundsätzlichen Ausführungen zu Haftung, Kollegialorgan und Business Judgement Rule, aber auch für die tiefergehende Auseinandersetzung mit der individuellen Haftung des Vorstandsmitglieds.

Dienstag, 21. Juni 2022

Rezension: Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen

Welkoborsky / Baumgarten / Berg / Schmid, Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 9. Auflage, Bund 2022

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Die Kommentare zum Personalvertretungsrecht aus dem gewerkschaftlichen Bund-Verlag gehören zur Standardliteratur des Rechtsgebiets. Dies gründet vor allem in ihrer Verbreitung, da sie zur Grundausstattung von Personalratsmitgliedern gehören und vielfach auch Schulungsmaterial bei Grundlagenseminaren darstellen. Was die inhaltliche Tiefe angeht, sind die Bearbeitungen in der Verlagsreihe „Kommentare für die Praxis“ um ein Vielfaches umfangreicher und tiefgehender als die Bearbeitungen in der Reihe „Basiskommentare“. Letztere – wozu auch das hier zu besprechende Werk gehört – zeichnen sich primär dadurch aus, dass sie das Wesentliche behandeln und gleichzeitig auch für Nichtjuristen gut verständlich sein sollen. Zielgruppe sind damit vor allem Personalratsmitglieder, die „einen schnellen und doch fundierten Einstieg in das Landespersonalvertretungsrecht“ (S. 5) erhalten sollen.

Das vorliegende Werk, das in veränderter Zusammensetzung des Autorenteams seit 1977 erscheint, wird in der aktuellen Auflage von Horst Welkoborsky, Birger Baumgarten, Peter Berg und Saskia M. Schmid verantwortet, allesamt erwiesene Praktiker auf dem Gebiet des Personalvertretungsrechts und insbesondere in der Beratung von Arbeitnehmervertretungen. In der 9. Auflage sind nunmehr vor allem die Änderungen berücksichtigt, die in der Zeit der Sars-CoV-2-Pandemie die Handlungsfähigkeit der Personalräte erhalten sollten (etwa elektronische Abstimmung). Zudem konnten Rechtsprechung und Literatur bis Herbst 2021 berücksichtigt werden.

Zunächst habe ich mir die Bearbeitung von § 72 LPVG NW angesehen, der die wesentlichen Mitbestimmungsrechte des Personalrates enthält und auf den auch deshalb ganze 121 Seiten entfallen. Übersichtlichkeit und gute Struktur überzeugen hier auf den ersten Blick, die vorangestellte Inhaltsübersicht erleichtert den direkten Zugriff. Hier bin ich der praktischen Frage nachgegangen, welche Beteiligung § 22 Abs. 1 S. 1 SGB VII meint, wenn bestimmt wird, dass in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten „unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates“ Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind. Eine Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Nr. 6 LPVG NW scheidet insofern aus (dahingehend wohl auch Rn. 126); allerdings kommt die Qualifizierung der Bestellung eines Sicherheitsbeauftragen als Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen einschließlich Maßnahmen vorbereitender und präventiver Art“ (§ 72 Abs. 4 Nr. 7 LPVG NW) in Betracht. Hier heißt es in der vorliegenden Kommentierung, es kämen insofern „Mitbestimmungsrechte bei (…) Sicherheitsbeauftragten (§ 22 SGB VII) (…) in Betracht“ (Rn. 133). Das ist einerseits richtig und andererseits doch unvollständig: Kommen Mitbestimmungsrechte nur „in Betracht“ (weitere Voraussetzungen?) oder bestehen die Mitbestimmungsrechte? Und wie weit reicht die Mitbestimmung (nur Bestellung oder auch Abberufung)? Hier hilft der Kommentar dem Leser dann leider nicht mehr weiter. Immerhin – und das ist wichtig bei einem Werk „für den ersten Zugriff“ – wird das Problembewusstsein geschaffen. Zur Auflösung der Fragen an dieser Stelle: Die Bestellung des Sicherheitsbeauftragten (§ 22 SGB VII) unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats (OVG Münster Beschl. v. 15.12.1999 – 1 A 5101/97.PVL, BeckRS 1999, 17662; BVerwG NVwZ-RR 1995, 94), hinsichtlich der Abberufung ist dies hingegen umstritten (gegen ein Mitbestimmungsrecht Richardi/Dörner/Weber/Kaiser/Annuß, 5. Aufl. 2020, § 75 BPersVG, Rn. 442; für ein Mitbestimmungsrecht Kohte/Faber/Feldhoff, Gesamtes Arbeitsschutzrecht, § 22 SGB VII, Rn. 22; LPK-SGB VII/Zakrzewski, 5. Aufl. 2018, § 22 SGB VII, Rn. 10).

Angesehen habe ich mir auch die Ausführungen zum Mitwirkungsrecht des Personalrates bei „Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs“ (§ 73 Nr. 1 LPVG NW). Der Tatbestand in allgemeiner Hinsicht wird hier zunächst prägnant dargestellt (Rn. 3). Gut gefällt mir die Auseinandersetzung mit den Begrifflichkeiten der sozialen, persönlichen und innerdienstlichen Angelegenheiten. Hier wird treffend der Schluss gezogen, dass aufgrund des Auffangbegriffs der „innerdienstlichen Angelegenheiten“ der Anwendungsbereich relativ weit gezogen ist, den Tatbestandsmerkmalen „sozial“ und „persönlich“ daher nicht allzu viel Bedeutung zugemessen werden sollte (Rn. 3). Schön auch, dass hier einige Beispiele genannt werden; so können innerdienstliche Angelegenheiten etwa Verwaltungsanordnungen zur Behandlung von Arbeitsmitteln oder zur Benutzung von privaten Pkws zu dienstlichen Zwecken sein (Rn. 4). Etwas zu pauschal erscheint es mir hingegen, „Regelungen zur Vertretungs-, Zeichnungs- oder Anweisungsbefugnis“ unter den Tatbestand der „innerdienstlichen Angelegenheiten“ subsumieren zu wollen (so aber unter Rn. 4). Vielmehr wird man hier mit dem OVG Berlin annehmen müssen, dass „Zuständigkeitsregelungen für den inneren Dienstbereich, in denen festgelegt wird, welche Befugnisse (insbesondere Entscheidungs-, Anordnungs- und Zeichnungsbefugnisse) dem jeweiligen Inhaber bestimmter Dienstposten (…) zustehen“, gerade keine Anordnungen sind, „die die innerdienstlichen Angelegenheiten der Beschäftigten“ betreffen (OVG Berlin, Beschl. v. 24.01.1997 – 70 BV 4/95). Diese Entscheidung, der zuzustimmen ist, sollte auch im Kommentar Berücksichtigung finden, selbst wenn der Bearbeiter mit dieser nicht einverstanden sein sollte.

Dazu passt der Hinweis, dass der vorliegende „Basiskommentar“ aus einem gewerkschaftlichen Verlag stammt und daher dezidiert auf der Seite der Arbeitnehmer bzw. hier vor allem auf Seiten der Personalvertretungen steht. Dies macht sich auch in den Bearbeitungen bemerkbar, so etwa, wenn in § 73 Rn. 9 vertreten wird, die Mitwirkung bei einer Stellenausschreibung erstrecke sich auch auf die Festlegung des Anforderungsprofils (in der Fußnote wird sodann aber auf die hiervon abweichende Ansicht des OVG NRW hingewiesen). Diese Meinungsfreudigkeit schmälert jedoch nicht den Wert des Werks, sondern macht die Lektüre ertragreicher, vorausgesetzt, die abweichenden Ansichten werden entsprechend gekennzeichnet.

Einen schönen Mehrwert bietet auch das Register der Entscheidungen des OVG NRW zum LPVG NW, das alle diesbezüglichen Judikate seit 1985 mit Entscheidungsdatum, Aktenzeichen, stichwortartigem Inhalt sowie – soweit vorhanden – Fundstelle chronologisch auflistet. Auch ein Sachverzeichnis fehlt dem Werk nicht; dieses könnte aber m.E. noch etwas ausführlicher ausfallen, um gerade Nichtjuristen den Zugriff zu erleichtern. So hätte ich mir hier etwa einen Eintrag zur „Dienstanweisung“ gewünscht.

Insgesamt haben die Autoren ihr Ziel erreicht, „eine verständliche Darstellung des LPVG NRW“ vorzulegen, „die Personalräten, Gewerkschafterinnen und Gewerkschaftern, aber auch allen anderen Praktikerinnen und Praktikern bei der täglichen Rechtsanwendung hilft“ (S. 5). Dies trifft vor allem auf die Prägnanz der Ausführungen zu, die stets versuchen, das Wesentliche darzustellen und doch auch Beispiele anzuführen, um die Kommentierungen gewissermaßen „mit Leben zu füllen“ und handhabbar zu machen. Diese Prägnanz geht natürlich zulasten der Ausführlichkeit – einerseits im Hinblick auf die Tiefe der rechtlichen Ausführungen (was in der Praxis vielfach aber verschmerzbar ist), andererseits aber auch im Hinblick auf die berücksichtigte Judikatur, da bereits aus Platzgründen nicht jede gerichtliche Entscheidung entsprechend gewürdigt werden kann. Für Praktiker in der öffentlichen Verwaltung sowie in der Beratung von öffentlichen Arbeitgebern und Personalratsmitgliedern wird daher regelmäßig ein Blick in die tiefergehenden Kommentare, etwa von Bülow (vgl. Rezension zur 2. Auflage hier im Blog) und insbesondere in das Loseblattwerk von Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, sinnvoll und zweckmäßig sein. Der „Basiskommentar“ zum LPVG NW aus dem Bund-Verlag sollte gleichwohl das Standardwerk für Personalratsmitglieder sein; ihnen ist vielfach mit den Ausführungen bereits hinreichend geholfen – und ihnen sei dieses Werk auch vollumfänglich empfohlen.

Samstag, 18. Juni 2022

Rezension: Bankrechts-Handbuch

Ellenberger / Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Auflage, C.H.Beck 2022

Von Syndikusrechtsanwalt Peer Hennig, Leipzig

In seiner 6. Auflage mit Stand Dezember 2021 erfährt das Bankrechts-Handbuch endlich seine herbeigesehnte Modernisierung. Viel hat sich seit der letzten Auflage 2017 getan im schnelllebigen und entwicklungsreichen Bank- und Kapitalmarktrecht. Das Bankrechts-Handbuch als Standardwerk für Praxis bewegt sich wieder auf der Höhe der Zeit.

Und das trotz umfangreicher Änderungen bei Herausgeberschaft und Autorenteam. Herausgegeben wird die Neuauflage vom Vizepräsident des Bundesgerichtshofs und Vorsitzendem Richter im Bankrechtssenat Prof. Dr. Jürgen Ellenberger, dessen fachliche Expertise außer Frage steht, sowie Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann-Josef Bunte der seit der Erstauflage das Werk betreut und damit auch nach Vorwort Kontinuität vermittelt. Auch das Autorenteam wurde sinnvoll und ausgewählt verstärkt und verdient weiterhin das Prädikat hochkarätig.

Die Gliederung des Bankrechts-Handbuch wurde modifiziert und damit einzelne Kapitel sinnvoll neu gruppiert in den Abschnitten Allgemeine Grundlagen; Zahlungsverkehr; Einlagen- und Kreditgeschäft; Kapitalmarkt, Wertpapier-, Geld- und Auslandsgeschäft; sowie Öffentliches Bankrecht. In einem stetig anwachsenden Werk ist dies ein wertvoller Entwicklungsschritt und erhält den intuitiven Zugang zu den jeweiligen Bearbeitungsebenen im fulminanten Gesamtwerk.

Bestehenden Kapitel wurden umfassend modernisiert. Es finden sich die prominenten Nachhaltigkeitsthemen eingewebt in bestehende Abschnitte und gänzlich neue zu bedeutenden Themen wie Datenschutz und FinTechs. Virale Rechtsfälle, wie der Cum-Ex-Skandal, werden ebenso aufgearbeitet wie die ersten Erfahrungen mit KapMUG und Musterfeststellungsklage wiedergegeben werden.

Das AGB-Recht erfährt spürbar eine höhere Gewichtung. Es wird prominenter platziert und ansprechender geordnet. Kleinigkeiten wie die Anpassung der Bankrechts-Handbuch-Überschriften an die Nummerierung der AGB-Banken verschlanken das Inhaltsverzeichnis optisch und sind bei der kommentarartigen Struktur dieser Bankrechts-Handbuch-Teile wesentlich intuitiver. Allein überrascht der redaktionelle Flüchtigkeitsfehler ab Nr. 13 AGB-Banken, wo das „S“ der (S)icherheiten vor die AGB wandert.

Datenschutz bei Bankgeschäften beschäftigt die Institute seit 2018 mit dem Inkrafttreten der DSGVO noch viel stärker als zuvor. Geradezu drakonische Strafen bei Datenschutzverstößen befehlen die Auseinandersetzung mit und die Beachtung der Thematik. Dem Autor Kirschhöfer gelingt die Darstellung spielerisch. Gewährt er zuerst gestrafft Einblick in Ziele und Grundsätze des Datenschutzrechts, überträgt er diese dargelegten Prinzipien anschließend zur Vertiefung auf gut gewählte praxisrelevante Fragestellungen. Neben Klassikern um die Aufzeichnung von Telefongesprächen im Spannungsfeld zu MiFID II und WpHG werden auch Innovationen wie RoboAdvisory, Multibanking-Applikationen, Beyond-Banking und Embedded Finance besprochen. Eine sinnvolle wie notwendige Erweiterung des Werks.

Bedauerlich ist, dass die 2021 neu eingeführten elektronischen Wertpapiere im Sachregister recht stiefmütterlich behandelt werden. Der Verweis geht lediglich auf die einführenden § 83 Grundlagen des Kapitalmarktrechts ohne weitergehende interne Verweisung. Mit der Folge, dass sich die geneigte Leserschaft umständlich über das Inhaltsverzeichnis die verstreuten Fundstellen suchen muss. Am aussagekräftigsten sind schließlich – etwas überraschend – die Ausführungen von Omlor und Möslein in § 34 FinTech und PayTech; dabei hätte sich intuitiv so manch andere Stelle angeboten. Vielleicht rührt diese Entwicklung aus der vereinfachten Schlagwortsuche in der Onlinedatenbank. Dort findet man unmittelbar die Ausführungen in § 34. Es wäre allerdings eine bedauerliche Entwicklung, wenn sich das Bankrechts-Handbuch schleichend aus der analogen Sphäre zurückzieht, weil dort seine Nutzbarkeit erschwert wird.

Auch wenn das Bankrechts-Handbuch mit einigen formalen Schwächen daherkommt, ist und bleibt es inhaltlich von ausgesuchter Qualität. Den neuen Herausgebern gelingt die Transition mit dem ausgesprochen hochwertigen Autorenteam tadellos. Wichtige Entwicklungen wurden aufgenommen und der Bestand übersichtlich neu geordnet und nicht nur verwaltet, sondern gehaltvoll ausgebaut – wie bei einem guten Wein hatte die Neuauflage genügend Zeit zum Reifen.

Daher wird das Werk uneingeschränkt empfohlen für all diejenigen, die sich mit dem Bank- und Kapitalmarktrecht befassen. Es gehört schlichtweg in die bank- und kapitalmarktrechtliche Bibliothek oder zumindest in das georderte Onlinemodul; wobei der Rezensent freilich das gebundene Werk favorisiert. Visualisiert es doch eindrücklich, wie umfangreich die behandelte Rechtsmaterie geworden ist.

Donnerstag, 16. Juni 2022

Rezension: Fachlexikon der Sozialen Arbeit

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. (Hrsg.), Fachlexikon der Sozialen Arbeit, 9. Auflage, Nomos 2022

Von RAin, FAin für Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V ist ein Zusammenschluss öffentlicher und privater Träger Sozialer Arbeit, der 1880 gegründet wurde. 1980, anlässlich des 100jährigen Bestehens des Vereins, erschien das Fachlexikon erstmals. Seitdem hat es sich zu einem interdisziplinären Standardwerk der Extraklasse entwickelt. Auf 1089 Seiten das „geballte Wissen“ der Sozialen Arbeit, übergreifend von Zivilrecht, Strafrecht, öffentlichem Recht (mit seiner kleinen, aber feinen Untergruppe Sozialrecht). Von 24-Stunden-Pflege über Empowerment und Soziale Distanz bis Zweckbetrieb sind Artikel zu jedem erdenklichen Begriff vorhanden. Ein so umfassendes Werk erfordert die Mitarbeit von 664 Autoren (Hut ab vor den Lektoren, die eine Mammutaufgabe zu bewältigen hatten). Das Stichwortverzeichnis ist 29 Seiten lang, das Abkürzungsverzeichnis umfasst nur 12 Seiten, beinhaltet aber so manchen Leckerbissen: Schon mal vom AdÜbAG (=Adoptionsübereinkommens – Ausführungsgesetz) gehört? Oder vom ThürSinnbGG (=Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz)?

Aufgebaut ist das Lexikon alphabetisch. Das hat den Vorteil, dass der Leser sich nicht – wie in einem Hand- oder Lehrbuch – erst einmal durch die verschiedenen (Rechts-) Gebiete lesen muss, um zuerst zu entscheiden, zu welchem Rechtsgebiet sein Problem wohl gehört. Z.B. kann das Stichwort „Kindeswohl“ sowohl zum Familienrecht, zum Strafrecht, zum Sozialrecht oder zum Verwaltungsrecht gehören. Auf der anderen Seite stehen dann die Bereiche, die mit Rechtswissenschaften nicht zwingend etwas zu tun haben, z.B. Frühförderung, Heilpädagogik, die Bahnhofsmission oder „Balanced Scorecard“ (Wirtschaftswissenschaftlicher Begriff). Gerade für juristisch oder sozialpädagogisch nicht vorgebildete Leser (besser: Nutzer) empfiehlt sich das Lexikon, weil es eben nach Stichwörtern aufgebaut ist.

Zu den einzelnen Schlagwörtern sind alle Artikel in ein bis zwei Spalten gedruckt, Verweise auf andere Begriffe sind mit Querpfeilen versehen. Für die bessere Lesbarkeit ist es nicht gerade förderlich, dass in jedem Artikel gegendered wird, zumal das auch nicht einheitlich geschieht: Ein Autor schreibt von „Therapeuten und Therapeutinnen“, ein anderer von „Bewohner/innen“. Und warum heißt es im Artikel über die Arbeitsagentur „Geschäftsführer/in“, aber „Arbeitgeber“. Gibt es keine Arbeitgeberinnen? Bevor man einer guten Sache einen Bärendienst erweist, sollte man darauf verzichten. Unter jedem Artikel ist der Verfasser namentlich genannt, im Autorenverzeichnis ist dann aufgeführt, in welcher beruflichen Funktion er/sie im zivilen Leben tätig ist. Anders als die Unart in juristischen Kommentaren, in denen im Bearbeiterverzeichnis Bearbeiter XY gelistet ist, der die „§§ 31 Abs. 2, 112 Abs. 1 - 4, 120 – 132, 222 Nr. 3 – 8“ etc. bearbeitet hat. Das hat den Vorteil, dass der Nutzer auch direkt erkennen kann, ob der Autor auch über praktische Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet verfügt. Gerade das ist in der Sozialen Arbeit ein Standortvorteil.

In der Vergangenheit wurde an dem Lexikon bemängelt, dass die zitierte Literatur unmittelbar im Text nicht mit Auflage bzw. Erscheinungsjahr gekennzeichnet war. Dieser Mangel ist jetzt behoben. Allerdings ist generell nur wenig Literatur genannt, im Gegensatz zu Kommentaren, bei denen Zitate von Literatur und Autoren durchaus 1/3 des Umfangs ausmachen. Anstelle dessen sind häufig aktuelle Statistiken (z.B. Anzahl der in Pflegeberufen Tätigen) erwähnt.

Definition und Dokumentation, aktuell, fachübergreifend, verständlich – mehr will man von einem Standardwerk nicht. Das Fachlexikon erfüllt alle diese Anforderungen.

Rezension: Sachversicherung

Martin / Reusch / Schimikowski / Wandt, Sachversicherung, 4. Auflage, C.H. Beck 2022

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Dass das Geld auch bei den Versicherungen nicht mehr allzu locker sitzt, bemerkt man nicht nur in den Prozessen erster Instanz zu den klassischen Kraftfahrt-Haftpflichtschäden, sondern auch bei sonstigen Versicherungsstreitigkeiten. Diese kommen inzwischen nicht nur wie auch schon vorher bei den dafür spezialisierten Kammern der Landgerichte auf den Tisch, sondern selbst bei kleineren Streitwerten zu den Amtsgerichten. Dort ist die Spezialisierung auf Versicherungssachen denkbar gering ausgeprägt, sodass es umso wichtiger ist, passende und zugleich kompakte Kommentare zur Hand zu haben, um den spezialisierten, meist auf der Beklagtenseite agierenden Anwälten im Wissensstand halbwegs ebenbürtig zu sein.

Der vorliegende Kommentar fasst unter dem Titel „Sachversicherung“ zahlreiche Versicherungszweige und deren Allgemeine Versicherungsbedingungen zusammen, darunter Hausratsversicherung, Wohngebäudeversicherung, Leistungswasserversicherung, Glasversicherung oder auch Elementarschadenversicherung. Mit Verzeichnissen umfasst der Kommentar ca. 1900 Seiten und vereint ein breites Spektrum von Autoren unter einem bekannten Herausgeberteam. Die Autoren sind Anwälte, Richter und Wissenschaftler, aber auch Mitarbeiter von Versicherungen.

Die einzelnen Kapitel, 30 an der Zahl, erläutern dabei sowohl allgemeine versicherungsrechtliche Themen als auch spezifische, dem Kommentaroberbegriff geschuldete Fragen. So führt das erste Kapitel in systematische Grundlagen und die AVB an sich ein und wird sekundiert von einem Kapitel zum Eintritt des Versicherungsfalls. Erst dann werden die einzelnen versicherten Gefahren in einzelnen Abschnitten thematisiert. Sodann folgen erneut Kapitel mit allgemeinen Themen, etwa zum Versicherungsort, zum Versicherungswert oder zum Vertragsabschluss. Nicht fehlen dürfen des Weiteren die stets umstrittenen Bereiche der vorvertraglichen Pflichten und der Obliegenheiten vor und nach dem Versicherungsfall, denen jeweils eigene Kapitel gewidmet werden. Gleiches gilt für die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls. Weitere Kapitel befassen die Rechtsanwender u.a. mit der Mehrfachversicherung, mit der Veräußerung der versicherten Sache, der Unterversicherung, einem möglichen Selbstbehalt oder dem Regress des Versicherers.

Insgesamt ergibt sich so ein sehr umfassendes, aber auch thematisch rundes Bild, das von der Zusammenstellung als auch vom Duktus her oftmals eher den Charakter eines Handbuchs hat, ohne dabei die Qualität eines Kommentars zu verlieren. Dies zeigt sich schon bei allgemeinen Fragestellungen wie etwa der Auslegung von AVB nach den Vorgaben des BGH (S. 37 ff.). Hier weist Wandt zutreffend darauf hin, dass die Begriffsauslegung von in den AVB verwendeten Oberbegriffen aus Laiensicht durchaus schwierig zu bestimmen ist und sich mglw. eine Auslegung je nach Art des Versicherungsnehmers aufdrängt: wer hat welchen Kenntnisstand und Verständnishorizont für die versicherten Risiken? Aber auch im „besonderen Teil“ führen die Autoren schön und mit praktischen Beispielen vor Augen, dass auch vermeintlich klare Begriffe nicht einfach zu handhaben sind. So erklärt Spielmann anhand des Leitungswasserschadens (S. 336 ff.) erst einmal genau, was unter „Wasser“, einer „Leitung“ oder sonstigen Einrichtungen zu verstehen ist und wie schwierig sich die Ursachenfindung für einen Schaden darstellen kann und erst recht, ob es sich um einen Primär- oder Folgeschaden handelt. Selbst Details wie die nicht als Rohrbruch erfasste Verschiebung von Rohrverbindungen werden bei der Frage des Eintritts eines solchen „Bruchs“ zur Abgrenzung aufgeführt (S. 349 Fn. 46).

Ebenfalls positiv hervorzuheben ist in vielen Kapiteln, dass die Autoren Probleme konkret aufwerfen und dann Lösungsansätze nicht nur präsentieren, sondern benennen, entwickeln und begründen. Selbst wenn man mit der Meinung des jeweiligen Autors nicht übereinstimmen sollte, kann man die eigene Argumentation anhand der diskutierten Ansätze schärfen und präzisieren. Als pars pro toto mag hier die Frage des Gefahrübergangs vor dem Eigentumsübergang fungieren, die Fortmann ausführlich aufbereitet und dann einer Lösung zuführt (S. 1390 ff.).

Mir gefällt an diesem Kommentar neben der gut lesbaren Darstellung die hohe Nutzbarkeit für den nicht spezialisierten Rechtsanwender, sei es auf Anwalts- oder auf Richterseite, sei es in der Wissensbreite oder im Hinblick auf Details und ausgefallene Rechtsprechung. Die Lektüre führt nämlich nicht nur zu punktuellem Wissen, sondern darüber hinaus zu Verständnis. Was kann ein Kommentar Besseres leisten?

Sonntag, 12. Juni 2022

Rezension: Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

David / Dinter, Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht, 1. Auflage, C.F. Müller 2021

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Obwohl die Masse der veröffentlichten Entscheidungen in Bußgeldsachen im Straßenverkehr verortet ist, darf nicht unterschätzt werden, wie vielschichtig der OWi-Bereich in der Praxis tatsächlich ist. Dies betrifft dann nicht nur das Kartellrecht, das weitere öffentliche Recht wie z.B. Baurecht oder Abfallrecht, sondern eben auch das Kapitalmarktrecht, das vorwerfbares Fehlverhalten der Marktteilnehmer entsprechend sanktionieren muss. Bedenkt man zudem, dass die Höhe des Bußgeldes sich am Umsatz des falsch handelnden Unternehmens orientieren kann, wirkt der 2021 neu erlassene Bußgeldkatalog im wahrsten Sinne wie „Peanuts“. Die beiden Herausgeber sind selbst seit Jahren durch Veröffentlichungen zum Thema präsent und haben weitere Rechtsanwender für das Handbuch gewinnen können, um die Thematik mit einem Gesamtüberblick vorzustellen. Dies betrifft dann eben nicht nur das klassische Sanktionenrecht, sondern auch Verteidigungsmöglichkeiten sowie das unvermeidbare Thema Compliance.

Insgesamt acht Kapitel harren der Lektüre. Die Autoren halten sich dabei nie mit Allgemeinplätzen auf, sondern fokussieren stets das Bußgeldrecht auf die hier behandelte Spezialmaterie. Eingangs wird das Bußgeldverfahren der Wertpapieraufsicht vorgestellt. Schon bei scheinbar banalen Aspekten merken die Leser, dass man in diesen Bußgeldverfahren ein bisschen anders denken muss als bei herkömmlichen Verstößen, die vor dem Amtsgericht abgeurteilt werden. So sind die Fragen der Beteiligung am Verfahren sowie der Verwertung von Erkenntnissen zu beantworten, die Rolle der BaFin zu klären und die ihr zur Verfügung stehenden Handlungsmöglichkeiten vorzustellen. Weitere Unterkapitel thematisieren die Verfahrensrechte, mögliche Einstellungsgründe und den Erlass des Bußgeldbescheids durch die BaFin. Das zweite Kapitel ist dann das materiell-rechtliche Pendant und erläutert die Ahndungspraxis der BaFin, wobei zwischen direkten Verstößen gegen kapitalmarktrechtliche Bußgeldvorschriften und Pflichtverletzungen nach § 130 OWiG abgegrenzt wird. Die Zurechnung nach § 9 OWiG kommt ebenso zur Sprache wie die Sanktionierung juristischer Personen nach § 30 OWiG. Bei der Zumessung wird auf die Parallelität zwischen § 17 WpHG und § 17 OWiG hingewiesen, aber auch die denkbaren Zumessungskriterien werden angesprochen, darunter die Auswirkung eines vorhandenen Compliance-Systems. Noch konkreter wird es dann im dritten Kapitel, das verschiedene Delikte nach dem WpHG vorstellt. Dazu gehören Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten, die Pflicht zur Meldung von Eigengeschäften oder die Marktmanipulation. Mit ca. 150 Seiten ist dieses Kapitel zu Recht sehr ausführlich gehalten. Die folgenden Kapitel widmen sich den Verwaltungssanktionen und den öffentlichen Bekanntmachungen sowie dem Rechtsschutz hiergegen.

Im sechsten Kapitel wird die Verteidigung in kapitalmarktrechtlichen Bußgeldverfahren vorgestellt, passender und sinnvoller Weise geschrieben von einem Rechtsanwalt. Gleich zu Beginn wird schön auf das Verteidigungssubjekt eingegangen und klargestellt, dass man juristische Personen nicht verteidigen kann, sondern diesen eine Stellung nur als Nebenbeteiligter zukommt, ohne dass das deren Rechte wesentlich schmälern würde. Wichtig ist dabei jedenfalls, den richtigen Zeitpunkt zu erkennen, ab welchem das Unternehmen eine Stellung als Quasi-Betroffener für sich reklamieren kann (S. 366). Erfreulich umfangreich wird auch auf die Stellung des Verteidigers abgestellt, der sich zum einen mit einem Interessenskonflikt konfrontiert sehen kann, wenn er das betroffene Unternehmen auch anderweitig berät, der zum anderen aber auch Beratungs- und Hinweispflichten hat, um das Unternehmen vor Folgekosten zu bewahren. Gut gefällt auch die nicht abschließende, abwägende Überlegung, wie mit der BaFin Kontakt aufgenommen werden sollte. Die hier vertretene Vorgehensweise (S. 377) ist mir jedenfalls auch aus der eigenen (nicht kapitalmarktrechtlichen) Praxis sympathisch. Wenn die Waffengleichheit zur Behörde angesprochen und auch das Gebot der Aktenvollständigkeit benannt wird, dann aber für den Fall der Unvollständigkeit die Dienstaufsichtsbeschwerde als Option vorgeschlagen wird, ist mir das ein bisschen zu heftig, insbesondere da das meiner Ansicht nach vorrangige Verfahren nach § 62 OWiG nicht erwähnt wird (S. 380). Es wäre zudem interessant gewesen, wie der Autor die Rechtsprechung des BVerfG zur Akteneinsicht (NZV 2021, 41 ff.) für das Kapitalmarktecht anwendbar erachtet. Dass am Ende noch nach den verschiedenen Verteidigungszielen differenziert wird, ist sehr umsichtig, gerade weil die (unechte) Verständigung in solchen Bußgeldverfahren durchaus relevant werden kann (S. 392).

Das siebte Kapitel befasst die Leser mit dem Bußgeldregress gegen Führungskräfte und Versicherungsmöglichkeiten. Die Abgrenzung zu den Beraterfällen des BGH ist gut nachvollziehbar, ebenso der Ansatz, einen Regress für unvereinbar mit den Zwecken des Ordnungswidrigkeitenrechts zu (S. 400) postulieren. Ob die Rechtsprechung dies auch weiterhin so halten wird, bleibt offen. Den Schlusspunkt setzt das achte Kapitel mit dem europäischen Recht.

Das Buch ist - natürlich - von Spezialisten für Spezialisten geschrieben und hat dementsprechend auch nur einen eingegrenzten Interessentenkreis. Dennoch sind die Ausführungen der Autoren auch allgemein interessant, wenn man die Bandbreite und den Variantenreichtum kennen lernen möchte, die das Bußgeldrecht innehat. Die Ausführungen lesen sich flüssig und schlüssig, sodass auch Einsteiger in die Spezialmaterie, die lediglich Grundkenntnisse im allgemeinen Bußgeldrecht haben, die Materie gut und effektiv rezipieren können.

 

Rezension: Rechtliche Grundlagen psychiatrischer Arbeit

Marschner / Brosey, Rechtliche Grundlagen psychiatrischer Arbeit, 1. Auflage, utb 2022

Von RA'in, FA'in für Sozialrecht Marianne Schörnig

„Rechtliche Grundlagen psychiatrischer Arbeit – ein Studienbuch“ sollte das Buch korrekterweise heißen, denn damit wäre auch die Zielgruppe sofort umrissen: Es richtet sich an Studenten Sozialer Arbeit und bereitet diese schon einmal auf alle rechtlichen Gesichtspunkte vor, mit denen sie in ihrem späteren Berufsleben konfrontiert werden.

Der utb Verlag veröffentlicht in erster Linie Studienliteratur zu sozialer Arbeit. Auch die beiden Autoren haben jeweils Bezug zum Hochschulstudium der Sozialen Arbeit: Rechtsanwalt Dr. Marschner ist Dozent für Recht im Masterstudiengang Mental Health an der Hochschule München, Prof. Dr. Brosey lehrt Zivilrecht an der TH Köln, ist dort Prodekanin und ist Vorstandsmitglied des Betreuungsgerichtstags. Daher wissen die Autoren aus erster Hand, welche Gesetze relevant sind, in welchem Kontext sich die Fragen stellen und vor allem: Wie gefragt wird. Am Ende jedes Kapitels stehen nämlich Wiederholungsfragen; z. B. „Was bedeutet Wunsch- und Wahlrecht?“, „Unter welchen Voraussetzungen darf ein Betreuer oder Bevollmächtigter über Zwang gegenüber der betreuten Person entscheiden?“.

Das Buch ist in 17 Kapitel gegliedert, die teilweise von einer Definition ausgehen, Kapitel 3: „Teilhabe und Selbstbestimmung. 3.1 Inklusion und Teilhabe 3.1.1 Grund- und Menschenrecht 3.1.2 Benachteiligungsverbot 3.2 Das Recht auf Selbstbestimmung und seine Grenzen 3.2.1 Das Recht auf Selbstbestimmung 3.2.2 Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht 3.2.3 Freier Wille.“ Teilweise auch aus Sicht der Betroffenen (Kapitel 15 „Straftaten psychisch kranker Menschen“ und Kapitel 16 „Haftung psychiatrisch Tätiger“). Einige Male nehmen die Autoren ein Schlagwort (Kapitel 10 „Grundzüge des Rehabilitationsrechts“ und handeln die einzelnen Leistungen ab für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur sozialen Teilhabe, Eingliederungshilfe für seelische behinderte Kinder und Jugendliche, Persönliches Budget.

Zu Beginn jeden Kapitels ist in einem farblich gekennzeichneten Kasten zusammengefast, um was es in diesem Kapitel geht und was auf den nächsten Seiten alles erläutert wird. Bspw. Kapitel 7 „Grundbegriffe und Grundsätze des Sozialrechts. In diesem Kapitel geht es um die Klärung sozial-rechtlicher Grundbegriffe als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Sozialleistungen“. Dieses geschieht immer aus dem Blickfeld der psychiatrischen Versorgung. Nicht nur aus Sicht der Betroffenen, die einen Betreuer benötigen, auch aus Sicht der Studenten (potentielle Betreuer im späteren Berufsleben), nicht zuletzt auch aus Sicht der Leistungserbringer (Ergotherapeuten, Pflegefachkräfte, Ärzte, Krankenhäuser, etc.).

Naturgemäß spielt das gesamte Sozialgesetzbuch dabei die größte Rolle. Krankheit und Behinderung sind nun einmal Dreh- und Angelpunkt der gesamten Sozialgesetzgebung. Interessant ist das Kapitel über die Haftung psychiatrisch Tätiger. Hier wird Studierenden vor Augen geführt, dass die Tätigkeit als Betreuer mehr erfordert als zu trösten und sich ggfs. mit Behörden anzulegen. Der Betreuer kann zudem aus mehreren Richtungen haftbar gemacht werden: von Vertragspartnern des Betreuten, von etwaigen Standesorganisationen (Ärztekammern u. a.), vom Staat (Betreuer haben Sorgfalts- und Aufsichtspflichten inne) und nicht zuletzt vom Betreuten selber (Schadensersatzpflichten).

Jedes Kapitel endet mit Vertiefungsmöglichkeiten: Quellenangaben aus dem Internet und weiterführende Literatur.

Für Erstsemester ist das Buch nicht gedacht. Die Leser müssen schon über einen Grundstock an Rechtskenntnissen verfügen, um es nutzen zu können. Überhaupt ist es sehr theorielastig. Durch Fallbeispiele hätten die Autoren den doch recht trockenen Stoff anschaulicher machen können. Andererseits wäre das Buch sehr umfangreich geworden, wenn ein Beispiel für jede Zielgruppe gebracht worden wäre. Dazu sind die Handlungsfelder der psychiatrischen Arbeit zu vielfältig. Anhand einfacher Vertiefungsfragen wie „welche Leistungen kommen nach dem SGB II in Frage?“ könnte der Leser jeweils den Inhalt eines Kapitels „durchackern“ und so überprüfen, ob er das Kapitel verstanden hat. Allerdings werden die Antworten nirgends gegeben, nicht einmal am Ende des Buches. So bleibt dann ein schaler Nachgeschmack.

Donnerstag, 2. Juni 2022

Rezension: SGB IV

v. Koppenfels-Spies / Wenner (Hrsg.), SGB IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, 3. Auflage, Luchterhand 2022

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Die Kommentare zum Sozialversicherungsrecht aus dem Luchterhand Verlag erfreuen sich einiger Beliebtheit. Ehemals herausgegeben von Eichenhofer/Wenner, werden die Bände nunmehr vom Herausgeberduo v. Koppenfels-Spies/Wenner verantwortet. Die Kommentierung der Vorschriften des SGB IV war zunächst Teil eines Kommentars zum SGB I/IV/X, wurde aber mit der 2. Auflage vor fünf Jahren in ein eigenes Werk überführt. Dies folgte einerseits aus dem gewachsenen Umfang, andererseits aber auch aus dem Inhalt. Das SGB IV als gewissermaßen vor die Klammer gezogener „allgemeiner Teil“ des Sozialversicherungsrechts bildet dann doch einen sehr eigenen Teilbereich. Nachdem seit Erscheinen der Vorauflage etliche Regelungen geändert (etwa die Modernisierung der Sozialversicherungswahlen) oder neu eingefügt wurden (man denke nur an das Qualifizierungschancengesetz oder auch die vielfachen Übergangsregelungen in den §§ 120-133 SGB IV) – die Herausgeber sprechen gar von mehr als 30 Änderungsgesetzen, die das SGB IV in diesem Zeitraum betroffen haben (S. V) – und zudem die Sozialversicherungswahlen 2023 „vor der Tür stehen“, habe ich mich bereits auf die Neuauflage gefreut. Neben den gesetzlichen Änderungen waren naturgemäß auch Rechtsprechung und Literatur auf den aktuellen Stand zu bringen.

Angesehen habe ich mir zunächst die Kommentierung zu § 15 SGB IV. Die Norm definiert den Begriff des Arbeitseinkommens für die Zwecke des Sozialversicherungsrechts. Arbeitseinkommen ist danach der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Es gilt, dass Einkommen als Arbeitskommen zu werten ist, wenn es als solches nach dem Einkommenssteuerecht zu bewerten ist (§ 15 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Bigge erläutert die Norm prägnant. Gut gefällt mir, dass bereits zu Beginn der Bearbeitung auf die Bedeutung der Vorschrift etwa für die Höhe der Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge hingewiesen wird (Rn. 1). Richtigerweise wird auch die Maßgeblichkeit des Einkommenssteuerrechts betont (Rn. 5). Etwas misslich ist allein, dass durch die Vorschrift die „volle Parallelität von Einkommenssteuerrecht und Sozialversicherungsrecht“ zwar erreicht werden soll, aber doch – auch entgegen der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/5700, 92) – eben nicht so vollständig erreicht wird, wie die Bearbeitung es hier vermuten lässt. So hat erst kürzlich das LSG Hessen entschieden, dass aus der Vorschrift insbesondere „kein ausnahmsloser Automatismus abgeleitet werden“ könne (LSG Hessen BeckRS 2022, 8002 Rn. 21), sodass im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Betrachtung maßgeblich sein kann. In der vorgenannten Entscheidung mangelte es nach Ansicht des Gerichts den Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern ehrenamtlicher kommunaler Mandatsträger am Gewinnmerkmal, sodass sie keinen Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 SGB IV darstellen (HessLSG BeckRS 2022, 8002 Rn. 22). Damit sind sie zwar grundsätzlich als Einnahmen aus sonstiger selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) einzuordnen und damit in vollem Umfang steuerpflichtig, sind jedoch nicht auch Arbeitseinkommen i.S.v. § 15 Abs. 1 SGB IV. Die Parallelität wird hier durchbrochen.

Angesehen habe ich mir auch die Bearbeitung von § 35a SGB IV. Die Ausführungen zu Kompetenzen und Berichtspflichten des Vorstands, der „das zentrale hauptamtliche Organ“ (Rn. 2) in der Organisation der Orts-, Betriebs-, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen ist, werden von Löcher prägnant dargestellt. Durch das FüPoG II wurde in Abs. 4 ein Satz 2 neu eingefügt, wonach ein mehrköpfiger Vorstand stets mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein muss. Wenngleich die Herausgeber im Vorwort ausdrücklich hierauf hinweisen (S. V), wurde die Kommentierung an dieser Stelle nicht aktualisiert (bei der Parallelnorm zur Geschäftsführung übrigens auch nicht, § 36 Rn. 19). Die Ausführungen zum Vorstandsdienstvertrag sind wiederum treffend (Rn. 14 ff.); schön, dass hier auch auf die Übergangsregelung in § 121 SGB IV hingewiesen wird (Rn. 20). Anschließend wird etwa noch die Haftung des „Vorstand[s] der in § 36 Abs. 1 aufgeführten Krankenkassen“ behandelt (Rn. 21), was grundsätzlich lobenswert ist; allein der bereits in der Vorauflage zu findende falsche Normbezug (richtig wäre § 35a Abs. 1) wurde leider nicht korrigiert.

Des Weiteren noch einige Schlaglichter: Die wichtige Entscheidung des BSG zu den Voraussetzungen des in § 37 Abs. 1 SGB IV normierten Selbsteintrittsrechts hat Löcher ebenso eingearbeitet wie die Ergänzungen in § 40 Abs. 2 S. 2 und 3 sowie § 40 Abs. 3 (dort Rn. 13 ff. bzw. Rn. 21 ff.). Die Kommentierung zu § 41 SGB IV überzeugt gleichsam; allein ein Hinweis auf die geltende Empfehlungsvereinbarung der Sozialpartner wäre noch wünschenswert. Die Bearbeitung des Zweiten Titels (insbesondere Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, §§ 43 ff. SGB IV) ist hingegen ziemlich knapp geraten und geht vielfach über eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts nicht hinaus; Literatur und Rechtsprechung werden nur vereinzelt herangezogen; vertiefende Auseinandersetzungen fehlen weithin. Möglicherweise ist dies der Tatsache geschuldet, dass Giesen die Bearbeitung von Dahm übernommen hat und eine umfangreiche Neubearbeitung zeitlich noch nicht möglich war. Hier hoffe ich auf die nächste Auflage und wünsche mir deutlich mehr Tiefgang.

Übersichtlichkeit und Schriftbild haben mir hervorragend gefallen; auch sind die Kommentierungen allesamt prima strukturiert, sodass der Leser hier schnell zur gesuchten Stelle gelangt. Dazu gehört auch, dass den Bearbeitungen jeweils eine Inhaltsübersicht vorangestellt ist. Ein Sachverzeichnis fehlt ebenfalls nicht. Das Papier verfügt zudem über eine angenehme Stärke.

Insgesamt ist der „v. Koppenfels-Spies/Wenner“ ein SGB IV-Kommentar, den man gut zu Rate ziehen kann und der die wesentliche Dinge auch prägnant erläutert, gewiss allerdings mit der kleinen Einschränkung, dass die Hilfestellung im Hinblick auf die Sozialversicherungswahlen im kommenden Jahr doch spärlich ausfällt. Ausführlichkeit und wissenschaftliche Fundierung der Bearbeitungen sind leider etwas schwankend (positiv hervorzuheben ist etwa die Bearbeitung der §§ 7 ff.); gleichwohl stöbere ich immer gerne in dem Werk, wenn Problemstellungen mit SGB IV-Bezug zu lösen sind. Aufgrund der Prägnanz der Ausführungen ist der Kommentar vor allem Praktikern zu empfehlen, so bei Gerichten, Behörden und insbesondere bei Sozialversicherungsträgern.