Bestmann, Die Innenhaftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft bei Kollegialentscheidungen – Unter besonderer Berücksichtigung der Business Judgement Rule, Nomos 2022
Von
Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen
Die Vorstandshaftung bei Aktiengesellschaften ist ein
stets lohnenswerter Untersuchungsgegenstand. Trotz der grundsätzlichen Durchdringung
des Themas ergeben sich doch immer wieder interessante Facetten, die eine
eingehendere Analyse gewinnbringend erscheinen lassen. Dies gilt auch für die kürzlich
vorgelegte Arbeit von Katharina Bestmann mit dem Titel „Die
Innenhaftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft bei
Kollegialentscheidungen“. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der
mittlerweile in § 93 Abs. 1 S. 2 AktG kodifizierten Business Judgement Rule,
nach der eine Pflichtverletzung dann nicht vorliegt, wenn das Vorstandsmitglied
bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf
der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.
Insofern ist es folgerichtig, dass die im Jahr 2021 von der Universität Erfurt als
Dissertation angenommene und nunmehr bei Nomos erschienene Arbeit den
Untertitel „Unter besonderer Berücksichtigung der Business Judgement Rule“
trägt.
Das vorliegende Druckwerk befindet sich,
Rechtsprechung und Literatur betreffend, auf dem Stand von Sommer 2021. Es ist
in zehn Teile gegliedert. Zunächst skizziert Bestmann die Ausgangslage sowie den Gang der sich anschließenden
Untersuchung (A.). Sodann stellt die Verfasserin das gesetzliche Konzept der
Innenhaftung von Vorstandsmitgliedern dar (B.).
Es folgt die grundsätzliche Klärung der
Begrifflichkeit des „Kollegialorgans“ (C.), was für den
Untersuchungsgegenstand der Haftung bei Kollegialentscheidungen naturgemäß
elementarer Bestandteil ist. Dies zeigt sich sogleich an der Einordnung des aus
mehreren Mitgliedern bestehenden Vorstands einer Aktiengesellschaft als ein
derartiges Kollegialorgan (D.).
Sodann widmet sich die Verfasserin der Analyse der
individuellen Pflichtverletzung bei Kollegialentscheidungen (E.). Da die
Haftung stets auf der individuellen Pflichtverletzung des Vorstandsmitglieds
beruht, eine Haftung für Pflichtverletzungen anderer Vorstandsmitglieder mithin
nicht besteht (S. 224), ist die individuelle Pflichtverletzung besonders in den
Blick zu nehmen. Hier zeigt sich die Wohlstrukturiertheit des Werks besonders
deutlich. Fein aufgegliedert nach dem jeweiligen Verhalten des
Vorstandsmitglieds (Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung, Abwesenheit) erörtert Bestmann,
ob daraus jeweils eine Pflichtverletzung des jeweiligen Vorstandsmitglieds
folgt. Besonders gut gefallen hat mir hier die Auseinandersetzung mit der
Pflichtverletzung des sog. „überstimmten Vorstandsmitglieds“ (S. 228
ff.). Zwar kommt die Verfasserin hier zu dem Ergebnis, dass bei einem
rechtmäßigen Abstimmungsverhalten eines Vorstandsmitglieds bereits keine
Pflichtverletzung angenommen werden kann (S. 229); jedoch erscheint es nicht
vollends ausgeschlossen, dass in einem derartigen Fall noch weitere Pflichten
hinzutreten können, um schließlich nicht haften zu müssen. Richtigerweise wird
eine Pflicht zur Herbeiführung der Beschlussunfähigkeit des Kollegialorgans im
Falle einer sich anbahnenden rechtswidrigen Kollegialentscheidung kurz wie
prägnant abgelehnt (S. 230). Ist ein pflichtwidriger Beschluss allerdings
zustande gekommen, kann sich hieraus für den „Überstimmten“ – und auch
für ein sich enthaltendes Vorstandsmitglied (S. 253) – die Obliegenheit
ergeben, gegen die Ausführung des Beschlusses vorzugehen (S. 231 ff.). Dabei
differenziert Bestmann hier zwischen gesellschaftsinternen sowie
-externen Maßnahmen. Die Maßnahmen müssen geeignet und zumutbar sein (S. 255),
eine Klageerhebung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Beschlusses
lehnt die Verfasserin aber – jedenfalls in Form einer pauschalen Verpflichtung
– ab (S. 252).
Es folgt eine Auseinandersetzung mit der Business
Judgement Rule bei Kollegialentscheidungen (F.). Bestmann arbeitet hier
die besonderen Voraussetzungen für die Haftung heraus, die dadurch entstehen,
dass ein Vorstandsmitglied nicht allein entscheidet, sondern sich an einer
Kollegialentscheidung beteiligt. Insbesondere wird auch dargelegt, dass die
Haftungsprivilegierung durch die Business Judgement Rule individuell zu beurteilen
ist, mit der Folge, dass sie bei der gleichen Entscheidung zugunsten des einen
Vorstandsmitglieds eingreifen, dem anderen Vorstandsmitglied hingegen versagt
bleiben kann (S. 263). Hier ist vor allem zu berücksichtigen, ob die
Entscheidung „auf einer adäquaten Informationsermittlung“ gründet (S.
269). Bestmann setzt sich dabei eingehend mit der Überprüfungspflicht
durch die anderen Vorstandsmitglieder auseinander und verlangt im Ergebnis
jedenfalls regelmäßig eine Überprüfung im Hinblick auf „Plausibilität und
damit die inhaltliche Nachvollziehbarkeit und Widerspruchsfreiheit der zur
Verfügung gestellten Informationen“ (S. 267). Wie sich Interessenkonflikte
eines Vorstandsmitglieds (vgl. eing. hierzu kürzlich Meyer,
Interessenkonflikte im Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft, 2021, vgl.
Besprechung hier im Blog)
auf das Eingreifen der Business Judgement Rule bei Kollegialentscheidungen
auswirken, sei zwar nicht gänzlich geklärt (S. 271); jedenfalls sei die Haftung
bei Kollegialentscheidungen aber stets individuell zu beurteilen, sodass der
Interessenkonflikt eines Vorstandsmitglieds die Abstimmungsentscheidung der
übrigen Vorstandsmitglieder nicht prägend einwirkt (S. 285).
Wenngleich es nicht den Schwerpunkt der Untersuchung
bildet, so habe ich mich über den Teil „Weitere Aspekte der Innenhaftung bei
Kollegialentscheidungen“ (G.) sehr gefreut, vervollständigt er doch das
Gesamtbild. Bestmann geht hier in gebotener Kürze auf die Fragen des
Verschuldens (S. 290), der Kausalität (S. 292) sowie der gesamtschuldnerischen
Haftung gegenüber der Gesellschaft (S. 295) ein, erörtert die Voraussetzungen
der gesamtschuldnerischen Haftung (S. 305) und skizziert anschließend noch die
Vornahme des „Innenregresses“ zwischen den Mitgliedern des Vorstandes
(S. 307 ff.) bzw. zwischen den Mitgliedern von Aufsichtsrat und Vorstand (S.
321).
Interessant für die Praxis erscheinen mir auch die
Gestaltungsvorschläge (H.), die aus der Arbeit folgen, nach ihrer Lektüre aber
auch „auf der Hand“ liegen. Einerseits schlägt Bestmann einen
fortlaufenden Informationsaustausch der Vorstandsmitglieder vor, möglichst in
Form regelmäßiger Besprechungen (S. 327), zudem – vor allem bei größeren
Organen – die Einführung eines „IT- gestützten
Management-Informationssystems“ (S. 328). Andererseits empfiehlt sie
richtigerweise die „umfassende Dokumentation der Entscheidungsfindung“
(S. 329).
Aus der Untersuchung
heraus ergeben sich zudem Anregungen für eine Reform der Regelungen.
Diesbezügliche Vorschläge unterbreitet Bestmann (I.) einerseits im
Hinblick auf eine „Gesetzliche Konkretisierung der Geschäftsleiterpflichten“,
andererseits hinsichtlich einer Begrenzung dieser Pflichten. Abschließend fasst
die Autorin ihre Ergebnisse dann noch einmal in Thesen zusammen (J.).
Insgesamt ist das
Werk überaus lesenswert, beginnend mit der Gliederung, die mir überaus gut
gefallen hat. Überdies ist nicht zu übersehen, dass die Verfasserin keine Mühen
ausgelassen hat, um die Ausführungen mit einem sehr fundierten,
wissenschaftlichen Fußnotenapparat zu versehen – die Quellenauswertung
beeindruckt mit ihrem Umfang. Naturgemäß handelt es sich hier nicht um ein
Grundlagenwerk zur Vorstandshaftung oder zur Business Judgement Rule, sondern
vielmehr um eine grundlegende Arbeit in der überaus praxisrelevanten Schnittstelle
der Haftung bei Kollegialentscheidungen. Sie ist damit nicht nur für
Vorstandsmitglieder in Aktiengesellschaften – sowie deren Justiziare und
Berater – relevant, sondern auch für andere Kollegialorgane interessant. Zu
denken ist hier etwa an mehrköpfige Vorstände von gesetzlichen Krankenkassen (§
35a SGB IV), bei denen die Business Judgement Rule zwar keine Anwendung findet,
die Grundsätze über die Haftung von Kollegialorganen aber gleichwohl bedeutend
sind. So ist die Organisation der Orts-, Innungs-, Betriebskrankenkassen und
Ersatzkassen doch mittlerweile der Organisation der Aktiengesellschaft in
wesentlichen Aspekten nachgebildet (vgl. dazu etwa Balzer, NZS 1994, 1 [3]).
Nach alldem bleibt
festzuhalten, dass Bestmann mit dem vorliegenden Werk eine überaus
lesenswerte Untersuchung vorgelegt hat. Wer regelmäßig mit
Kollegialentscheidungen – insbesondere bei Vorständen von Aktiengesellschaften
– befasst ist, für den wird die Lektüre dieser Arbeit sehr gewinnbringend sein.
Dies gilt sowohl für die grundsätzlichen Ausführungen zu Haftung,
Kollegialorgan und Business Judgement Rule, aber auch für die tiefergehende
Auseinandersetzung mit der individuellen Haftung des Vorstandsmitglieds.







