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Mittwoch, 19. Mai 2021

Rezension: RVG Straf- und Bußgeldsachen

Burhoff / Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Auflage, ZAP 2021

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Dass man, wenn doch schon Kommentare (u.a. unter Mitwirkung von Burhoff, Link hier) zum gesamten RVG einbändig erscheinen, ein noch dickeres Werk nur zum RVG in Straf- und Bußgeldsachen herstellen kann - und offensichtlich auch muss -, sagt nicht nur viel über die Gebührenträchtigkeit der Materie aus, sondern auch darüber, wieviel Beratungsbedarf offensichtlich besteht. Das Autorenteam Burhoff/Volpert ist „bekannt und bewährt“ im Gebührenrecht, sodass man sich mit der Neuauflage eines hohen Qualitätsanspruchs der Darstellung sicher sein kann. Fast 2100 Seiten mit Ausführungen, Anhängen und Verzeichnissen harren der Lektüre. Vier Jahre seit der Vorauflage (Besprechung hier) gilt es nunmehr, ein wenig in dem opulenten Werk zu stöbern.

Angenehm für die Nutzer des Werks ist schon der Ansatz, zunächst ein Vergütungs-ABC voranzustellen, das über 700 Seiten stark und damit für den schnellen Einstieg ideal ist. Denn man kann sich anhand der einem selbst gerade drängenden Abrechnungsfrage zielgerichtet zu einem Thema einlesen und wird dann im Werk mit Informationen, Rechenbeispielen, Mustern und nützlichen Querverweisen versorgt. So wird etwa unter dem Stichwort „Rechtsmittel gegen die Wert- und Vergütungsfestsetzung“ ein mehrseitiger Überblick über Erinnerung, Beschwerde, weitere Beschwerde und Wiedereinsetzung gegeben, ergänzt um kurze Unterkapitel zur Anhörungsrüge und zur Besonderheit bei Beratungshilfe. Zur Sprache kommen dabei auch Aspekte, die sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergeben, etwa die Anwendung der Verwirkung nach § 20 GKG auf das Erinnerungsrecht (Rn. 1862) oder die Anwendung des Verschlechterungsverbots (Rn. 1922). Beim Stichwort „Gerichtskosten“ ist es fast schon irritierend zu sehen, wieviel Beratungsbedarf es zur Frage der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG gibt: mehr als 40 Randnummern (Rn. 1124 ff.) dienen dazu, die Details der Abrechnung und Rechtsprechung hierzu abzubilden, darunter z.B. die Frage, ob eine elektronische Akte überhaupt versandt werden kann (Rn. 1127).

Es schließt sich sodann der eigentliche Kommentarteil an, der ausgewählte Normen des RVG in den Fokus nimmt und wiederum auf das Vergütungs-ABC verweist, sodass unnötige Doppelungen im Werk gut verringert und vermieden werden. Die Kommentierungen werden ergänzt um praktische und taktische Hinweise, um die Gebührenansprüche abzusichern. Dies ist bspw. gut zu sehen bei der Pauschgebühr, § 42 RVG, wenn nicht nur das zweistufige Prüfungssystem erklärt, sondern auch auf den richtigen Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt wird (Rn. 19). Daneben werden – an passender Stelle – aber durchaus auch rechtspolitische Einschübe vorgenommen und anhand des Standes der Rechtsprechung begründet, zu sehen bei der Frage der (angeblichen) Unzumutbarkeit gesetzlicher Gebühren (§ 51 RVG, Rn. 38 ff.).

Sodann wird das Vergütungsverzeichnis kommentiert. Als besonders lebendig sind einige Kommentierungen zu benennen, etwa die zu Nr. 4141 VV RVG bzw. Nr. 5115 VV RVG, wenn es um die Frage der Befriedungsgebühr geht. Hier werden mitunter Fehler in der Praxis gemacht, denen die Kommentierung vorbeugen will. Zugleich wird der Grundgedanke der Regelung, die Honorierung der Mitwirkung des Verteidigers, anhand zahlreicher Beispielsfälle erläutert und die teilweise restriktive Rechtsprechung kritisch rezipiert. Dabei ist schon anhand der Beispielsfälle und Kataloge möglicher Mitwirkungshandlungen klar, dass diese Gebühr nur unter besonderen Umständen nicht anfällt und zudem die in der Regelung angelegte Vermutung für den Verteidiger streitet (vgl. Rn. 20).

Neuerungen, selbst wenn diese nun auch schon einige Jahre alt sind, werden treffsicher aufgegriffen und bewertet. Dies kann man bspw. an der Kommentierung zur Gebühr Nr. 4142 VV RVG sehen, wenn die gestiegene Bedeutung der Abrechnungsvorschrift zu Recht betont wird, da die Gerichte nach der Umstellung des Einziehungsrechts fast in allen Fällen mit entsprechendem Einschlag über die Einziehung befinden müssen. Davon klar getrennt wird die Maßnahme nach § 111a StPO (Rn. 9), sodass hierfür zu Recht auf die Rahmenbestimmung der Gebühren verwiesen wird.

Wenn man dieses Werk, das eigentlich ein Hybridkonstrukt aus Handbuch und Kommentar darstellt, als gedrucktes Geld zwischen zwei Buchdeckeln bezeichnen möchte, liegt man jedenfalls nicht falsch. Fehler bei der Abrechnung werden vermieden, Hinweise zur besseren Abrechnung werden gegeben und Argumente für Streitfälle werden ausführlich ausgearbeitet. Mehr kann man als Rechtsanwender eigentlich nicht verlangen, wobei das Buch erfreulicherweise für Anwälte und Gerichte gleichermaßen gut nutzbar ist.

Samstag, 6. Februar 2021

Rezension: Das neue Gebührenrecht

 Mayer, Das neue Gebührenrecht in der anwaltlichen Praxis, 1. Auflage, Nomos 2021

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

 


Der Wunsch nach Erhöhung der anwaltlichen Vergütung ist ein jährlicher Dauerbrenner und alle paar Jahre erfolgt tatsächlich einmal eine Anpassung des RVG, zuletzt 2013 und nun wieder während der Corona-Pandemie. Diese Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse in Form einer linearen Erhöhung um 10% zuzüglich Besonderheiten im Sozialrecht führt natürlich zu Erläuterungsbedarf. Diesem kommt Mayer in seinem kleinen Kompendium zeitnah und gewohnt zuverlässig nach und knüpft damit nahtlos an seine bekannten Kommentierungen zum Gebührenrecht an (Vgl. die Besprechungen zu den RVG-Kommentaren hier und hier). Die Forderung nach einer konstanten Gebührenerhöhung scheiterte wieder einmal, sodass man sich an einen entsprechenden Zyklus aus Forderungen, Beratungen, Gesetzesentwurf und Erläuterungen gewöhnen muss.

Auf weniger als 200 Seiten werden die Änderungen, Klarstellungen und Neuregelungn präsentiert, wobei die Synopse gut die Hälfte des Werks ausmacht. Die lediglich eine Seite umfassende Einleitung hält die Rechtssuchenden dabei nicht lange auf, sondern die Neuerungen werden sukzessive im Normenteil und im Gebührenteil aufbereitet, dazu noch die korrelierenden Änderungen bei den Gerichtskosten. Dies erfordert natürlich von den Nutzern des Werks gewisse Grundkenntnisse im Gebühren- und Kostenrecht, da Mayer nicht alles noch einmal von Grund auf erläutert. Das ist auch nicht der Sinn und Zweck eines solchen Werks. Immerhin werden aber an geeigneter Stelle die Leitlinien für das Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts bemüht, sodass diesbezüglich zusätzliches Verständnis für vergütungsspezifische Begründungsmuster geschaffen wird (fiktive Terminsgebühr als Anreiz für anwaltliches Handeln, S. 55/56).

Die Gestaltung ist angesichts des notwendigen Rückgriffs auf die tabellarisch angelegte Synopse im zweiten Teil ein wenig ungewohnt, da man bei der Lektüre das Buch drehen muss.

Die Erläuterungen selbst nehmen sowohl die Gesetzesbegründung als auch die gängige Rechtsprechung und Kommentarliteratur in Bezug, sodass auch gut ersichtlich ist, inwieweit bestimmte Entwicklungen bereits gefordert und nötig waren. Dies ist besonders gut zu sehen bei der Entwicklung der Vergütung des Mehrvergleichs nach PKH-Recht (S. 30). Insbesondere wird - fast schon en passant - der wichtige Umstand aus der Gesetzesbegründung erwähnt, dass die Beiordnung auch zum Zweck des Vergleichsabschlusses im PKH-Verfahren zulässig ist, also nicht nur aus prozessökonomischen Gründen gnadenhalber zugelassen werden kann (S. 32, Fn. 51), was auch Auswirkung auf die bisher recht strikte BGH-Rechtsprechung haben könnte. Aber auch an anderer Stelle werden vorhandene Meinungsdifferenzen schön ausgebreitet, um am Ende angesichts der nun vorgenommenen Änderung eine Entwicklung zu prognostizieren (Vergütung des Zeugenbeistands, S. 72/73).

Selbst Entwicklungen, die noch auf die BRAGO zurückgehen, werden knapp aber verständlich transparent gemacht (Vorbemerkung 3.1, S. 51). Manchmal würde man sich allerdings neben der reinen Erläuterung noch ein praktisches Statement wünschen, etwa für die Neueinführung des § 14 Abs. 2 RVG (Anrechnungsvorschrift): Ist die Neuerung aus Sicht von Mayer nun tatsächlich geeignet, die Abrechnungspraxis zu vereinfachen und zu verbessern? Vielleicht wird er dies in seinen Kommentierungen nachholen. Immerhin geht Mayer mit mancher Änderung souverän gelassen und ohne größeren Seitenhieb als ein „(!)“ um, wenn etwa Druckfehler im Gesetz nach mehr als 15 Jahren endlich korrigiert werden.

Wird wie in § 15a RVG die Rechtsprechung des BGH nunmehr in Gesetzesform gegossen, werden die Leser zugleich mit Berechnungsbeispielen versorgt. So wird das Ziel der Reform besser verständlich, sowohl was verschiedene Gegenstandswerte als auch was verschiedene Gebührensätze angeht. Interessant wird sicher noch sein, ob sich die Erhöhung der km-Pauschale (S. 81) auch mittelbar auf andere Vergütungsansprüche übertragen lassen wird (Vergütung nach JVEG, Vergütung von privat beauftragten Sachverständigen etc.).

Wer sich rasch und zielgerichtet über die RVG-Reform informieren möchte, ist bei Mayer genau richtig. An mancher Stelle hätte ich mir noch mehr Diskussion, Einordnung und Ausblick gewünscht, was aber mglw. auch eher der Kommentarliteratur und den Fachzeitschriften vorbehalten bleiben wird. Interessant wäre am Ende als Hilfsmittel noch eine Tabelle mit den gängigsten Gebühren (z.B. die 1,3-Gebühr für vorgerichtliche Tätigkeit mit den neuen Sätzen) gewesen.

Mittwoch, 23. Dezember 2020

Rezension: RVG für Anfänger

Enders (Hrsg.), RVG für Anfänger, 19. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Rechtsanwältin Tanja Fuß, MPA, Anwaltskanzlei Fuß, Stuttgart

 


Das Praxishandbuch von Enders behandelt alle gängigen Abrechnungskonstellationen nach RVG und erläutert diese – entsprechend dem Titel des Buches – so, dass es der Leser auch ohne größere Vorkenntnisse versteht.

In einer Einführung wird zunächst auf verschiedene Aspekte wie Beratungshilfe, Terminsvertreter, Aufbau des RVG, Voraussetzungen für das Vorliegen derselben Angelegenheit und Fallstricke eingegangen sowie auf die verschiedenen Gebührenarten und das Thema Auslagen. Danach geht es im Kapitel „Abrechnung der Vergütung“ um Fragen wie Fälligkeit, Vorschuss, Berechnung, Festsetzung und Vergütungsvereinbarung. In einem weiteren Kapitel werden dann allgemeine Gebühren wie die Einigungsgebühr, die Gebühren bei mehreren Auftraggebern, die Hebegebühr und die Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen besprochen. Anschließend geht es um die verschiedenen Verfahrensarten und Verfahrensstadien: von der außergerichtlichen Tätigkeit über den Zivilprozess, die Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Familiensachen und Lebenspartnerschaftssachen, das gerichtliche Mahnverfahren bis hin zur Zwangsvollstreckung, zur besonderen Gerichtsbarkeit (Arbeitsgericht, Verwaltungsgericht, Sozialgericht, Finanzgericht) und zu Straf- und Bußgeldsachen.

Besonders hervorzuheben ist das Kapitel zu den Fallstricken. Darin erfährt man beispielsweise, wann ein Mandant ein Widerrufsrecht bzgl. der Beauftragung des Anwalts hat und was hier zu beachten ist. Am Ende eines Abschnitts gibt es immer eine kurze Zusammenfassung mit den wichtigsten Aspekten. An zahlreichen Stellen gibt es zudem grau unterlegte Praxistipps. Darin werden beispielsweise Tipps gegeben, wie man rechtssicher dokumentiert, dass man den Mandanten auf den Gegenstandswert der Angelegenheit hingewiesen hat. Viele kleinere und größere Beispielsfälle sowie Berechnungsbeispiele, teilweise mit Abwandlungen, veranschaulichen die vorherigen theoretischen Ausführungen. Aber auch die theoretischen Ausführungen an sich sind bereits gut verständlich und nachvollziehbar. Hier merkt man einfach die fast 30-jährige Praxiserfahrung des Autors als Bürovorsteher mehrerer Anwaltskanzleien, als Dozent und als Autor im Bereich Kosten- und Gebührenrecht. Da zudem die Fundstellen unterhalb des eigentlichen Textes angebracht sind, wird der Lesefluss durch sie nicht gestört. Sehr nützlich sind außerdem die zahlreichen Checklisten, etwa zur Erstattung von Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwalts aus der Staatskasse oder zur Anrechnung der Geschäftsgebühr. Gleiches gilt für die tabellarischen Übersichten, beispielweise zu den verschiedenen Verfahrenswerten in Familien- und Partnerschaftssachen.

Sofern es keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, wird die untergerichtliche Rechtsprechung dargestellt und der Autor nimmt Stellung dazu, ob diesen Meinungen seines Erachtens zu folgen ist oder nicht.

Die neue Auflage, die zwei Jahre nach der Vorauflage erschienen ist, berücksichtigt zumindest in Hinweisen schon den Forderungskatalog des DAV und der BRAK in Bezug auf die Anhebung der Gebührentabellen und Anpassungen des RVG, auch wenn die Mitte Dezember 2020 letztendlich beschlossene Reform noch nicht vorlag und daher deren Inhalte noch nicht im Detail bekannt waren.

Fazit: RVG für Anfänger ist eine hervorragende Anleitung für die Gebührenabrechnung nach RVG und vermittelt Abrechnungswissen deutlich praxisnäher und anschaulicher als ein Kommentar, der eher zum Nachschlagen und für Detailfragen geeignet ist. Und für nur 49 EUR ist das Buch ein echtes „Schnäppchen“.

Donnerstag, 24. Oktober 2019

Rezension: RVG

Gerold / Schmidt, RVG, 24. Auflage, C.H. Beck, 2019

Von Richter am Amtsgericht Carsten Krumm, Dortmund


Dieses Buch braucht man freilich nicht vorzustellen. Der „Gerold/Schmidt“ ist in jeder deutschen Anwaltskanzlei und bei allen mit Kostensachen befassten Rechtspflegern und Richtern vorhanden und aus der Praxis als fester Fels in der Brandung nicht wegzudenken.

Mittlerweile ist das Werk auf großformatige 2435 Seiten angewachsen und wird – wie bereits in den letzten Auflagen von Müller-Rabe, Mayer und Burhoff verfasst. Gebührenrechtlich waren auf dem Weg zu dieser Auflage nur geringe Änderungen zu verzeichnen, so dass sich die Autoren vor allem auf eine Aktualisierung der Texte konzentrieren konnten. Da ist es schon unfreiwillig komisch, gleich im ersten Satz des Buches im Vorwort den Fehler entdecken zu können, seit dem Erscheinen der „24. Auflage“ seien Gesetzesänderungen zu verzeichnen gewesen. Dieser kleine „Verschreiber“ ist freilich ohne jede inhaltliche Aussagekraft. Das Buch ist nämlich tatsächlich auch in seinem hohen Alter noch in bester Verfassung.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass – anders als bei anderen Kommentaren – der Gesetzestext des RVG in ungekürzter und unkommentierter Fassung dem eigentlichen Kommentar vorangestellt ist, was der Übersichtlichkeit sehr dienlich ist. Ich selbst würde dies für andere Kommentare auch wünschen.

Statt einer zu erwartenden langen Einführung ins Gebührenrecht geht es bei dem Kommentar gleich in die Kommentierungen. Die Autoren Mayer und Müller-Rabe geben sich bei den ersten Vorschriften erkennbar und auch erfolgreich Mühe, die so genannten Basics des Gebührenrechts darzustellen. Mir selbst gefällt dieses Vorgehen deutlich besser, als abstrakte Einführungstexte. So ist es gerade Anfängern im Bereich des Gebührenrechts anzuraten, die ersten Paragrafenkommentierungen, insbesondere § 1 RVG in Gänze durchzuarbeiten. Wer hier Angst hat, dass Kommentierungen an sich zu abstrakt sein können, der wird sich schnell und gerne eines Besseren belehren lassen. Kurze Teilabschnitte, zahlreiche Zwischenüberschriften und Fettungen wichtiger Stichworte im Text machen die Kommentierungen gut lesbar – Beispiele und echtes Erklären sorgen für den Praxisbezug.

Auch die weiteren Kommentierungen zeichnen sich nicht nur durch die äußerst sorgfältige Pflege der einzelnen Texte aus, sondern auch durch die im Gegensatz zu vielen anderen Standardkommentaren (in anderen Bereichen) anzutreffende hohe Praxistauglichkeit durch eigearbeitete Praxisbeispiele, Berechnungsbeispiele oder Ähnliches. So sind etwa bei der Festsetzung der Vergütung in § 11 unter Rn. 254 Einzelheiten zur Beschlussfassung, einschließlich möglicher Tenorierungen von Müller-Rabe aufgenommen. An zahllosen anderen Stellen finden sich ausführliche und verschieden gestaltete Beispielsrechnungen für die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit. Diese Beispiele sind stets mit Sachverhalten versehen, die kurz und prägnant sind. So kann der abrechnungsberechtigte Anwalt gut erkennen, wie und was er abrechnen kann. Hilfreich sind auch die Muster zu § 4a RVG, also zu der Vereinbarung von Erfolgshonoraren. Vier Beispielsvereinbarungen hierzu hat Mayer in seine Erörterungen aufgenommen.

Der Kommentar ist auch eine Fundgrube hinsichtlich der mit dem Gebührenrecht verwandten Themen. So findet sich etwa in Randnummern 349 ff. zu § 1 RVG eine ausführliche Darstellung der Betreuervergütung (bzw. der Vergütung für Vormünder). Dem schließen sich Darstellungen zur Vergütung von Pflegern (insbesondere Nachlasspflegern und Verfahrenspflegern), Nachlassverwaltern, Verfahrensbeiständen, Testamentsvollstreckern, Insolvenzverwaltern und auch Zwangsverwaltern an. Gerade Berufsanfänger oder Anwälte, die eine lebhafte Allgemeinkanzlei, die „in allen Töpfen rührt“, führen, werden hier sicher gerne auf die Darstellungen zurückgreifen. 

Wichtig ist der Kommentar auch dort, wo kein geschriebenes Recht existiert. So wird richtigerweise im Rahmen des § 48 RVG „Umfang des Anspruchs und der Beiordnung“ die Möglichkeit der eigentlich nicht gewünschten rückwirkenden Beiordnung ausführlich dargestellt (vgl. § 48 RVG Rn. 93) – Müller-Rabe gibt bei seinen Erörterungen deutlich zu erkennen, dass die nachträgliche Beiordnung auch trotz Akzeptanz durch die Rechtsprechung immer noch eine Ausnahme darstellt und an enge Voraussetzungen geknüpft ist.

Müller-Rabe ist auch zu danken für die gut strukturierten gebührenrechtlichen Darstellungen rund um den Mehrvergleich (§ 48 Rn. 141 ff.), der nicht nur in allgemeinen Zivilsachen, sondern gerade auch in Familiensachen eine große Bedeutung hat. Nicht nur, dass er die praxisrelevantesten Konstellationen darstellt und erläutert, wie sie gebührenrechtlich zu behandeln sind. Er hat vielmehr zahlreiche Musterberechnungen hierzu in seinen etwa 10-seitigen Kommentierungstext aufgenommen, anhand derer die Problematik gut nachvollzogen werden kann.

Im strafrechtlichen Bereich ist zu bemerken, dass die zwischen Fertigstellung und Druck der letzten Auflage dem Autor Burhoff in die Quere gekommene Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung mittlerweile hervorragend in die Kommentierungen mit aufgenommen werden konnte. Überhaupt sind die Kommentierungen Burhoffs zu strafrechtlichen und bußgeldrechtlichen Fragen erwartungsgemäß hochklassig. Der Rezensent – selbst in diesem Bereich als Kommentator tätig – ist einmal wieder beeindruckt von der Akribie Burhoffs, was die Pflege und Aktualisierung der Texte der letzten Auflage angeht. Burhoff hat mit dieser Liebe zum Detail auch die Pauschgebühr (§ 51 RVG) kommentiert und aktualisiert. Als ehemals im hierfür zuständigen Senat des OLG Hamm tätiger Richter kennt er die Thematik wie kaum ein anderer. So ist diese Kommentierung für mich auch eines der Highlights des Kommentars.

Ein weitere Großtat sind die Darstellungen Mayers zur Rahmengebühr, § 14 RVG. Über 25 Seiten umfasst die Kommentierung und stellt in diesem Kontext alle erdenklichen Rechtsbereiche dar, auf die das RVG anwendbar ist. Mayer stellt dabei sowohl die Systematik dar, als auch die zu der Norm ergangene, kaum mehr zu überblickende Einzelfallrechtsprechung. Dem Praxisbedarf entsprechend finden sich kurze Sonderabschnitte für Verkehrsunfallsachen und für Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren.

Weiterhin enthält der Kommentar einen fast 400-seitigen Anhang, indem u.a. auch weitere Kommentierungen und Erläuterungen untergebracht sind. Es geht hier etwa um die Gegenstandswerte in der Arbeitsgerichtsbarkeit, um besondere Probleme des einstweiligen Rechtsschutzes oder um gebührenrechtliche Sonderfragen im Rahmen den einzelnen Gerichtsbarkeiten. Schließlich finden sich noch ausführliche Darstellungen von Kostenfestsetzungsproblemen.

Zum Äußeren ist noch zu bemerken, dass Inhaltsübersichten vor den einzelnen kommentierten Vorschriften angebracht sind. Gerade längere Kommentierungen bleiben hierdurch schnell erfassbar. Diese Inhaltsübersichten sind auch den einzelnen Nummern des VV vorangestellt. Schließlich ist noch auf das opulente, 145-seitige Sachverzeichnis am Ende des Buchs hinzuweisen.

Klar also, dass „der Gerold/Schmidt“ Standard und Maßstab der Vergütungsliteratur bleibt.

Freitag, 30. August 2019

Rezension: Kostenrecht

Hartmann / Toussaint, Kostenrecht, 49. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Rechtsanwalt Marco Junk, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Saarbrücken


Der vorliegende Kommentar hat den Anspruch, auf 2410 Seiten alle wesentlichen, für die Praxis wichtigen kostenrechtlichen Normen darzustellen und zu behandeln. Das in der Reihe Beck`sche Kurzkommentare erschienene Werk ist eines der wenigen Bücher auf dem Markt, welches diese Aufgabe so umfassend angeht und dabei alle relevante Regelungen des Kostenrechts prägnant darstellt.

Für den Rechtsanwalt unverzichtbar sind v.a. die Kommentierungen zum GKG sowie zum JVEG und zum RVG inklusive Vergütungsverzeichnis. Aber wichtige Spezialmaterien unterschiedlicher Fachrichtung  z.B. FamGKG oder ArbGG und SGG sind ebenfalls auszugsweise kommentiert.

Auch in vielen weiteren Bereichen wird man in dem Werk, egal in welcher Funktion man mit dem Kostenrecht in Berührung kommt, fündig. Es gibt beispielhaft Kommentierungen zu Justizverwaltungskosten (JVKostG) oder zur Beitreibung (JBeitrG, EBAO). Auch eine Kommentierung zu § 4 RDGEG zur Vergütung von Inkassounternehmen ist vorhanden, rundet das Werk ab und zeigen bereits, dass sich in fast allen kostenrechtlichen Bereichen und zu entsprechenden Fragestellungen ein Blick in den Kommentar lohnt.

Schwerpunkte des Werkes sind aber insbesondere die in der rechtsanwaltlichen Praxis wichtigen Kommentierungen zu GKG und RVG. Beiden ist eine Einführung vorangestellt. Gerade in der Einleitung zum RVG sind dabei wichtige Punkte dargestellt, die als Grundlage in der Mandatsbearbeitung dienen, z.B. zu der Frage des Vergütungsschuldners (Vertragspartner, Staatskasse, Rechtsnachfolger, Prozessgegner), der Vergütungsfestsetzung (ggü. Auftraggeber oder Staatskasse), internationale Fragen (deutscher Anwalt im Ausland, ausländischer Anwalt im Inland, Eu-Anwlt) u.v.m.

Es werden in vielfältiger Art und Weise Lösungen zu praktischen Fragen geboten, z.B. ob und wann man als Rechtsanwalt den Mandanten über entstehende Kosten aufklären muss, ob der Gegenstandswert gegenüber dem Mandanten konkret zu nennen ist, ob man auf PKH hinweisen muss etc.

Grundsätzlich ist die Übersichtlichkeit hervorzuheben. Zu wichtigen Themengebieten sind immer Beispiele in alphabetischer Reihenfolge aufgenommen, wodurch man sich bei konkreten Fragen sehr schnell und ohne große Suche informieren kann, was das Werk  für die Praxis sehr brauchbar macht.

Beispielhaft sei auf § 14 RVG und die Frage, welche Aspekte für die Bestimmung der Beitragsgebühr eine Rolle spielen, verwiesen. Dort sind relevante Gesichtspunkte mit einschlägigen Gerichtsentscheidungen dargestellt. Aspekte wie Aktenumfang, Bürokosten, Dauer des Verfahrens, rechtliche Schwierigkeiten, Verfahrensdauer etc. werden besprochen und erleichtern die Argumentation im konkreten Fall.

Diese übersichtliche Darstellung und Zusammentragung aller relevanten Aspekte in Beispielen gilt auch für die Kommentierung zu den Anhängen und den Vergütungsverzeichnissen z.B. auf Seite 1951 ff zu Nr. 3104 VV RVG  wo kurz und knapp aber sehr hilfreich Fragen zur Terminswahrnehmung alphabetisch besprochen werden wie Antragstellung, Klagerücknahme, Sachstandsanfrage, Telefonat, Termindauer, Verkündung, Versäumnis etc.

Sehr ausführlich im Rahmen der Kommentierung des § 48 GKG und zur Frage der Bestimmung des Streitwertes ist die im Anhang enthaltene Besprechung zu § 3 ZPO bei der auf 58 Seiten Beispiele aus der Rechtsprechung zu sehr vielen Streitwertfragen angesprochen und dargestellt werden, neben Klassikern wie Aufrechnung oder Auskunft auch spezielle Probleme wie  Baulandsachen, Kartellsachen, Markensachen etc.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die wesentlichen, für die Arbeit des Rechtsanwalts notwendigen, Kostengesetze sehr übersichtlich und hilfreich dargestellt werden. Für viele in der Praxis vorkommende Probleme findet man Lösungsansätze, ohne zu jedem einzelnen Kostengesetz, von denen in der täglichen Arbeit viele relevant sind, einen weiteren Kommentar vorhalten oder zu Rate ziehen zu müssen.

Freitag, 5. April 2019

Rezensionen: Fälle und Lösungen zum RVG

Schneider, Fälle und Lösungen zum RVG, 5. Auflage, Anwaltverlag 2019

Von Richter am Amtsgericht Carsten Krumm, Dortmund


„Dieses Buch erschlägt mich!“. Das kam mir als erstes in den Sinn, als ich Schneiders „Fälle und Lösungen zum RVG“ in der Hand hielt. Ein echtes Monsterbuch von über 1600 Seiten. Über 2300 Berechnungsbeispiele aus allen erdenklichen Rechtsgebieten hat Schneider für diese mittlerweile 5. Auflage des Buches zusammengestellt. Die Berechnungsschemata sind zumeist ähnlich aufgemacht: Die Überschrift weist auf das Thema und die Position des abrechnenden Anwalts im Verfahren hin. Anschließend erfolgen einige gebührenrechtliche Basics und schließlich die tabellarische RVG-Rechnung. Teilweise wird anschließend noch auf mögliche Fallabweichungen und ihre Konsequenzen für die Abrechnung hingewiesen.

Für Beginner des Gebührenrechts findet sich in den ersten Buchkapiteln Grundsätzliches, also eine Art „Allgemeiner Teil“. Hierzu zählen etwa eine ca. 40-seitige Einleitung, in der es um Grundbegriffe, wie z.B. den Begriff der Angelegenheit, die Wertermittlung oder auch das Anfallen von Auslagen geht. Wie grundsätzlich zu berechnen ist, wird von Schneider erstmals in § 2 dargestellt. Es folgen dann ausführliche Kapitel zur Geltendmachung von Forderungen gegen die Staatskasse oder auch zu Auslagen oder Geltendmachung von Gebührenforderungen gegen den eigenen Mandanten.

Sodann wird das Buch in einzelne Paragrafen unterteilt nach Themenschwerpunkten. Schneider stellt hier etwa die Prüfung der Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln dar, die Gebührenrechnung in Fällen von Mediation oder bei der Erstellung von Rechtsgutachten. Weitere Schwerpunkte hier zu Beginn sind Fragen der Gebührenberechnung in Beratungshilfesachen, in Mahnverfahren oder auch in Güte- und Schlichtungsverfahren. Einen erwartungsgemäß großen Bereich stellt dann das „normale“ zivilgerichtliche Verfahren dar, das fast 500 Seiten in Anspruch nimmt. Im Anschluss geht es weiter zu den typischen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten, der Berechnung in Familiensachen, verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten, steuer- und sozialrechtlichen Themen, zur Gebührenberechnung im Rahmen der Zwangsvollstreckung und Zwangsversteigerung und schließlich auch zu Fragen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts.

Mit dieser umfassenden Themenpalette wird die anwaltliche Tätigkeit eines „Durchschnittsanwalts“ sicher zu 99 % erfasst.

Es finden sich aber neben Berechnungsvorlagen auch Ausführungen zu anderen mit der Gebührenberechnung ursächlich zusammenhängenden Fragen, wie etwa zur Rechtsdurchsetzung und zu Vergleichsformulierungen. Dabei soll hier nicht der Eindruck vermittelt werden, es handele sich bei dem Werk irgendwie auch um eine Art Formularbuch. Genau das war nicht die Absicht Schneiders. Er zeigt vielmehr das „Wie des Rechnens“, nicht das „Verpacken der Rechnung“.

Für mich interessant waren gerade die OWi- und Strafdarstellungen, da ich selbst auch in diesem Bereich kommentiere. In die Ausführungen hierzu habe ich dann auch intensiver reingeschaut. Die Strafsachen sind natürlich ausführlicher dargestellt als die Bußgeldsachen. Letztere beginnen mit einem Mini-Überblick und allgemeinen Erörterungen zu Beratungstätigkeiten, Gutachten und Prüfungen von Rechtsmittelerfolgsaussichten und den Gebühren des Verteidigers im Rahmen der verschiedenen Verfahrensabschnitte. Schneider stellt die verschiedenen Gebührenstufen und ihre Ermittlung dar und auch die Grundsätze zum Entstehen der Grundgebühr. Für all das braucht er in prägnanter Form nur 3 oder 4 Seiten. Ganz klar: Wer mehr wissen will, muss dann einfach in Kommentaren schauen – bei der ohnehin schon gegebenen Dicke des Buches wäre dies auch gar nicht anders möglich. Sodann arbeitet sich Schneider durch das Bußgeldverfahren und zwar beginnend mit den Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und der einfachsten Konstellation: Abrechnung bei Verteidigung in diesem Verfahrensabschnitt, die damit endet, den Bußgeldbescheid nicht anfechten zu lassen. Schneider stellt hier jeweils die Gebührenberechnung nach Gebührenstufen vor. Wer also derartiges Standardwerk abrechnet, der braucht nur von Schneider abzuschreiben. Gerade Gelegenheitsverteidiger, Berufsanfänger oder selten im Bußgeldrecht tätige anwaltliche „Einzelkämpfer“ werden sich hierüber freuen. Sodann arbeitet sich Schneider gebührenrechtlich mit äußerster Detailversessenheit durch das gesamte OWi-Verfahren: Gerichtliches Verfahren, Trennung und Verbindung, Übergang ins Strafverfahren, Einstellung, Einspruchsrücknahme, Rechtsmittelrecht, Beschlussverfahren und auch eigene Ordnungswidrigkeitenanzeigen sind nur einige der Themen, die abgehandelt werden. Damit ist das Buch ein echter gebührenrechtlicher Fundus. Der Strafabschnitt ist ebenso detailversessen gestaltet und enthält noch zahlreiche weitere Gesichtspunkte. Ich denke, dass man Gebührenrecht in seiner konkreten Anwendung nicht besser als in Schneiders Fallsammlung darstellen kann.

Was mir beim Lesen darüber hinaus sehr gut gefällt ist die klare und unkomplizierte Sprache Schneiders. Zudem werden die Beispiele stets sehr kurz gehalten. Gegebenenfalls sind verschiedene Beispiele zu kombinieren. Die kurz gehalten Beispiele ermöglichen es, den Sachverhalt und die Gebührenrechnung schnell zu überblicken. In nur sehr wenigen Fällen verweist Schneider auf weitere Rechtsprechung oder andere Literatur. Unter dem Großteil der Buchseiten finden sich so auch keine Fußnoten. Letztlich soll das Buch ja auch eher das „Wie“, als das „Warum“ der einzelnen Gebührenberechnung darstellen. Ich denke durchaus, dass das Werk so (wie schon die Vorauflagen) einen riesigen Zuspruch haben wird, zumal es vom anwendenden Rechtsanwalt durchaus auch dahin genutzt werden kann, anhand der Inhaltsverzeichnisse der einzelnen Kapitel zu prüfen, ob nicht gewisse gebührenauslösende Tatbestände in der bisherigen Bearbeitung übersehen wurden. Das Buch ist damit – ähnlich wie ein vernünftiger RVG-Kommentar – sein Geld unbedingt wert!

Sonntag, 24. Februar 2019

Rezension: Fälle und Lösungen zur Abrechnung in Familiensachen

Schneider / Thiel, Fälle und Lösungen zur Abrechnung in Familiensachen, 2. Auflage, Anwaltverlag 2018

Von Christian Stücke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, IT-Recht und Verwaltungsrecht, Helmstedt


In der Serie „AnwaltsGebühren“ des DeutschenAnwaltVerlages erscheint der „Schneider/Thiel“ in nunmehr 2. Auflage. Dabei werben die Verfasser mit einer umfassenden Abhandlung, die eine einfache, sichere und fehlerfreie Abrechnung ermöglicht. Aus tiefster anwaltlicher Seele: wenn das so einfach wäre… Das Werk muss – seinem eigenen Anspruch folgend – also in besonderer Weise überzeugen. Und tatsächlich: es gelingt!

Der höchst praxisgerechte Ansatz, das komplexe familienrechtliche Gebührenrecht über Fälle und Lösungen zu durchdringen, überzeugt. Dies liegt zum einen an der Struktur des Werkes, zum anderen aber auch daran, dass die sage und schreibe mehr als 930 Beispielsfälle in ihrer Breite nur wenig Raum für Lücken lassen.

Dabei würde man dem Werk unrecht tun, wollte man es als reines „Fallbuch“ bezeichnen. Es finden sich natürlich die mit Abrechnungsbeispielen versehenen Fallkonstellationen. In diese Abrechnungen wird jedoch stets mit einem sehr konzentrierten „Überblick“ eingeleitet, in dem wichtige Rahmenbestimmungen oder Erläuterungen zu Abrechnungsbesonderheiten gegeben werden. Diese können anhand eines Fußnotenapparates bei Bedarf vertieft werden. Ein Wurf in das kalte (Abrechnungs-)Wasser erfolgt nicht.

Im Aufbau orientiert sich der „Schneider/Thiel“ am Lauf eines anwaltlichen Mandates. Einleitend werden verhältnismäßig knappe Ausführungen zur Anwendbarkeit der streitwertbasierten Abrechnung auch in Verfahren nach dem FamFG, zur Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe gemacht. Sodann schließen sich die Kapitel zur (außergerichtlichen) Beratung in ihren unterschiedlichsten Abrechnungskonstellationen an.

Auf den ersten Blick vermisst man in diesem Zusammenhang ausführliche Beispiele zur Abrechnung von Beratungshilfe – aber glücklicherweise auch nur auf den ersten Blick. Der Beratungshilfe wird ein komplettes Kapitel gewidmet, welches sich allerdings am Ende des Bandes findet. Den Lesern wird in diesem Zusammenhang etwa die unterschiedliche Praxis der Rechtsprechung in den OLG-Bezirken zum sog. „Beratungshilfeverbund“ übersichtlich in Tabellenform aufgezeigt. Die Positionen, soweit sie dem Mandanten, der Landeskasse oder auch einer Gegenseite in Rechnung gestellt werden können, werden im bewährten „Beispielformat“ dargelegt. Diesem Kapitel schließt sich unmittelbar ein ausführliches Kapitel zum Thema Verfahrenskostenhilfe in unterschiedlichsten Fallgestaltungen an. Auch hier bleibt es nicht bei entsprechenden Beispielen. So wird die Rechtsprechung der OLG etwa zur Erstreckung bewilligter VKH auf Mehrvergleiche anschaulich aufbereitet.

Die Handhabung von Abrechnungen für außergerichtliches wie auch gerichtliches Vorgehen findet sich kapitelweise aufbereitet. Die Kapitel sind ihrerseits nach den zugrunde liegenden Verfahren – sei es nun eine „reine“ Ehescheidung, Sorge und Umgang, güterrechtliche Auseinandersetzung, Unterhalt oder Versorgungsausgleich, untergliedert. Sehr erfreulich ist auch der Umfang, den die Verfasser den möglichen Abrechnungen in Vollstreckungssituationen bis hin zur Teilungsversteigerung geben. Somit erhalten Anwender letztlich eine „A-Z-Versorgung“ über sämtliche Etappen des Mandates.

Dabei vertreten die Verfasser durchweg eine anwaltsfreundliche, gleichwohl auch fachlich sehr fundierte Linie. Vertreten beispielsweise Gerichte die beim Ansatz einer Terminsgebühr überkommene Ansicht, dass die Teilnahme an einem Anhörungstermin die Gebühr nach VV3104 RVG nicht auslöst, kann darauf unter Verweis auf die im Werk dargelegte gesetzgeberische Entwicklung geantwortet werden. Auch zur Beantwortung der Frage, ob eine Terminsgebühr anfallen kann, wenn das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet oder die Beteiligten einen Vergleich schließen, der ohne vorbereitende Besprechung zustande kommt, kann das Werk positiv fruchtbar gemacht werden.

Die Abrechnungsbeispiele sind durchweg geeignet, als „Muster“ für eigene Mandate genutzt zu werden. Das Risiko des Vergessens von Gebührenposten und des Verschenkens von Gebühren wird minimiert. So kann schon eine einzige Gebühr, die mithilfe des „Schneider/Thiel“ nicht vergessen wird, die Anschaffung amortisieren!

Insgesamt ist das Werk mehr als eine vergütungsrechtliche Fällesammlung. Es ist ein Leitfaden durch die Abrechnungspraxis in unterschiedlichsten Verfahrenssituationen. Davon profitieren nicht nur Anwender, die selten im Familienrecht unterwegs sind. Auch langjährig erfahrene Familienrechtler und deren Mitarbeiter wird der „Schneider/Thiel“ durch die wohltuend aufbereitete, sehr fokussierte, knackige Darstellung der Fallkonstellationen überzeugen. Es fällt leicht, die Anschaffung dieses mit 74 € in bester Hinsicht preiswerten Buches nachhaltig zu empfehlen.

Freitag, 1. Februar 2019

Rezension: GKG - FamGKG - JVEG

Binz / Dörndörfer / Zimmermann, GKG - FamGKG - JVEG, 4. Auflage, C.H. Beck 2019

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken


Knapp fünf Jahre nach der Vorauflage ist der beliebte Kompaktkommentar zum Gerichtskostenrecht in neuer Auflage erschienen. Nicht nur die kommentierten Gesetze wurden mehrfach geändert, sondern auch die Rechtsprechung war nicht untätig. Mit beeindruckend aktuellem Rechtsstand (Oktober 2018) warten die Autoren für die Leser und Rechtsanwender auf.

Der Umfang des Kommentars ist mit Verzeichnissen inzwischen doch über die 1000-Seiten-Marke gesprungen. Das ist für die Lektüre durchaus anspruchsvoll, aber das Werk kommt immer noch handlich daher, zumal es in der orangenen Kommentarreihe des Beck-Verlages erscheint und sich damit optimal zum Mitnehmen eignet. Neben den drei im Titel genannten Gesetzen werden auch weitere kostenrechtliche Vorschriften in Anhängen erläutert, darunter das GVG oder das PatKostG.

Die Anordnung der einzelnen Kommentierungen ist sehr lesefreundlich trotz der kompakten Gesamtgestaltung. Dank guter Absatzabstände und gezielten Hervorhebungen kann man neben der Gesamtlektüre auch eine punktuelle Nachsuche betreiben. Die Nachweise sind zahlreich, aber leider in den Fließtext eingebettet. Gelungen sind die vielen internen Querverweise, was auch Doppelungen vermeidet.

Die Kommentierungen selbst beinhalten die wesentlichen Informationen zur Norm selbst, teilweise ihre Entstehungsgeschichte und oftmals Einzelfallkataloge. Außerdem werden wichtige sonstige Normen, etwa aus dem Landesrecht, zum besseren Verständnis bei Bedarf mit abgedruckt. Die Einzelfallkataloge, mit denen auch auf der Banderole des Kommentars geworben wird, überaus lehrreich, etwa bei der Prüfung der Niederschlagung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 GKG, Rn. 7-8). Hier würde ich mir allerdings wünschen, dass in Zukunft neben den dominierenden Beispielen aus dem Zivilrecht die eine oder andere Entscheidung zum Bußgeldrecht aufgenommen wird, die in jüngerer Zeit zahlreich ergangen sind.

Wie auch schon bei der Besprechung der Vorauflage würde ich mir wünschen, dass mehr Hinweise für den Rechtsanwalt und den Richter in die Texte eingestreut werden, gerade wenn es um haftungsrelevante Fragen geht wie etwa bei § 31 GKG, wenn es auf den Vergleichsschluss bei PKH-Bewilligung ankommt (§ 31 GKG, Rn. 6).

Nach wie vor äußerst gut gelungen sind die Darstellungen zur Hilfsaufrechnung im Rahmen des § 45 GKG, sowohl in Bezug auf die Abgrenzung zur Primäraufrechnung als auch für die daraus resultierende Bestimmung des Streitwerts (§ 45 GKG, Rn. 22 ff.). Als generell sehr lesenswert erachte ich auch nach wie vor die Kommentierungen zu Erinnerung und Beschwerde in §§ 66 ff. GKG, wo nicht nur die Grundlagen erläutert werden, etwa über die Formalia der Erinnerungsentscheidung (§ 66, Rn. 34 ff.), sondern auch Details wie selbstverständlich zur Sprache kommen (z.B. § 68 GKG, Rn. 1: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen den Zuständigkeitsstreitwert im Rahmen der Verweisung nach § 281 ZPO).

Im FamGKG sind die Ausführungen zur Bestimmung des Verfahrenswerts in Ehesachen auf engem Raum und dennoch erfreulich präzise zusammengetragen worden (§ 43 FamGKG, Rn. 2 ff.). Gerade der Ermessensspielraum bei der Bewertung von Vermögen wird gut nachvollziehbar anhand der uneinheitlichen Rechtsprechung dargestellt.

Aus dem JVEG möchte ich anstelle vieler weiterer lobenswerter Passagen zwei konkrete Beispiele herausstellen: wie auch in den Kommentierungen zuvor ist der Detailgrad mancher Passagen beeindruckend, so zu sehen bei der Erstattungsfähigkeit sonstiger Auslagen (§ 7 JVEG, Rn. 5). Des Weiteren werden die verschiedenen Spielarten der Festlegung einer abweichenden Sachverständigenvergütung nach § 13 JVEG gut nachvollziehbar abgehandelt (§ 13 JVEG, Rn. 11 ff.).

Auch die Neuauflage des Kommentars bietet wieder profunde und belastbare Informationen für den täglichen Gebrauch. Die Nutzbarkeit des Werks für viele verschiedene Rechtsanwender ist erhalten und ausgebaut worden.

Freitag, 11. Januar 2019

Rezension: RVG Praxiswissen

Schneider, RVG Praxiswissen, 5. Auflage, Nomos-Verlag 2019


Von Rechtsanwältin Tanja Fuß, MPA, Anwaltskanzlei Fuß, Stuttgart



In dem Buch aus der Reihe „Die erfolgreiche Kanzlei“ werden nach zwei kürzeren Teilen zu den Vergütungsquellen und zu den Grundlagen der Vergütung in Teil 3 die einzelnen Gebühren und Auslagen besprochen, bevor es im letzten Teil des Buches um die Abrechnung und die Durchsetzung der Vergütung gegenüber dem Mandanten bzw. der Staatskasse geht. In einem Anhang sind verschiedene Gebührentabellen abgedruckt.

Im ersten Teil geht der Autor auf Ansprüche gegen den Mandanten, die Staatskasse, den Gegner und Dritte ein, auf Kostenerstattungs- und Freistellungsansprüche, auf das Thema Rechtsschutzversicherung, Vergütungsvereinbarung und Vorschüsse. In Teil 2 wird das Gebührensystem dargestellt und Begriffe wie „Angelegenheit“ und „Gegenstandswert“ erläutert. Der dritte Teil ist der mit Abstand umfangreichste. In ihm werden die einzelnen Gebühren und Auslagen erläutert, auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche (Erstberatung, außergerichtlich, gerichtlich) und Rechtsgebiete (Zivilrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht, freiwillige Gerichtsbarkeit, Verwaltungsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Bußgeldsachen, EuGH, Zwangsvollstreckung, Insolvenzrecht) sowie auf Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe eingegangen.

Die theoretischen Ausführungen werden durch zahlreiche kleine Beispielsfälle bzw. Berechnungsbeispiele veranschaulicht. Insgesamt über 400 solcher Beispiele ermöglichen ein schnelles Aneignen des Stoffes für die Anwendung in der Praxis und eine effektive Kontrolle, ob man die Ausführungen wirklich verstanden hat.

Sehr hilfreich sind auch das Muster einer Stundensatzvereinbarung und die Angabe der Internetadresse, unter der man eine Reisekostentabelle mit den höchstmöglichen Entfernungen innerhalb aller deutschen Gerichtsbezirke findet. Diese Entfernungen sind wichtig bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von anwaltlichen Reisekosten bei der Beauftragung eines auswärtigen Anwalts. Allerdings erscheint bei Eingabe der genannten Internetadresse http://wp12264852.server-he.de/2018/reisekostentabelle_2018_4_Auflage.pdf eine Fehlermeldung, über eine google-Suche findet man die Tabelle über die Internetseite http://www.beck-shop.de/fachbuch/dokument/24376465_FFI_Reisekostentabelle_2018_beck.pdf aber dennoch.

Das Buch deckt alle Bereiche und Rechtsgebiete der anwaltlichen Tätigkeit ab. Es erläutert die Strukturen des RVG, vermittelt Grundlagenwissen und behandelt alle wesentlichen Abrechnungskonstellationen. Dabei legt es stets viel Wert auf den Bezug zur Praxis. Die Ausführungen sind kurz und prägnant. Im Regelfall werden kurz die Grundzüge dargestellt und anschließend die verschiedenen Abrechnungskonstellationen durchgegangen und mit einem Beispiel veranschaulicht. Sofern die Rechtslage nicht eindeutig ist, etwa bei der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei einer Verweisung von einem Zivilgericht zu einem Arbeitsgericht oder bei der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Anwalts bei der Beauftragung eines auswärtigen Anwalts durch den im Gerichtsbezirk wohnenden Mandanten, werden beide Meinungen kurz genannt.

Wie umfassend das Gebührenrecht dargestellt wird, merkt man, wenn es bei einer Fallkonstellation um die verschiedenen Varianten geht. So werden etwa bei der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Anwalts alle denkbaren Varianten (Kanzleisitz im Gerichtsbezirk, Kanzleisitz am Wohnsitz des Mandanten, Kanzleisitz an drittem Ort, Wohnsitz Mandant in Gerichtsbezirk, Kanzleisitz nicht in Gerichtsbezirk aber Wohnsitz Anwalt in Gerichtsbezirk, Kanzlei mit mehreren Standorten) nacheinander behandelt und die jeweilige Erstattungsfähigkeit dargestellt.

Zwar sollten gewisse Grundkenntnisse des Gebührensystems vorhanden sein, aufgrund der vielen Beispiele und der Angabe der jeweils einschlägigen Gebührenvorschriften eignet sich das Buch aber auch gut für relative „Anfänger“ im Gebührenrecht. Dementsprechend richtet es sich vor allem an junge Rechtsanwälte, Kanzleimitarbeiter und Wiedereinsteiger.

Die 5. Auflage ist am 12.10.2018 erschienen und damit zwei Jahre nach der vorherigen Auflage. Sie bringt das Werk auf den aktuellen Stand (August 2018) und berücksichtigt insbesondere bereits die neue Rechtsprechung zum Erledigungswert bei der Verkehrsunfallregulierung, zur fiktiven Terminsgebühr, zur Zulässigkeit von Zeittaktklauseln, zur Sittenwidrigkeit und zu berufsrechtlichen Anforderungen bei Vergütungsvereinbarungen sowie zur Einigungsgebühr bei Zahlungsvereinbarungen. Neu aufgenommen wurden ausführliche Hinweise zum Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Gegner, da die Vertretung des Mandanten im Regelfall nicht mit der Abrechnung der entstandenen Gebühren endet. Dies betrifft insbesondere Fragen zur Erstattungspflicht bei einem Anwaltswechsel, bei Mehrwertvergleichen und zur Reisekostenerstattung eines auswärtigen Anwalts.

Mit seinen nicht ganz 600 Seiten und einem Anschaffungspreis von gerade einmal 44 EUR ist das Buch von Schneider daher ein hervorragendes Einstiegswerk für die Abrechnung nach RVG in der Praxis.

Samstag, 5. Mai 2018

Rezension: RVG

Mayer / Kroiß, RVG mit Streitwertkommentar und Tabellen, 7. Auflage, Nomos 2018



Im Nomos Verlag erscheint in 7. Auflage der von Mayer und Kroiß herausgegebene Handkommentar zum RVG mit Streitwertkommentar und Tabellen. War die Vorauflage dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz geschuldet und im Jahr 2013 als erstes Werk aktuell auf dem Markt erschienen (https://dierezensenten.blogspot.de/2014/07/?m=0), beschäftigt sich die aktuelle Auflage zwar mit eher marginalen Gesetzesänderungen aus Sicht des RVG-Anwenders wie dem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung vom 21.11.2016 (BGBl. I 2016, S. 2591). Daneben lösten auch zahlreiche Gesetzesänderungen (insbesondere im Straf- und Strafverfahrensrecht) keine Folgeänderungen des RVG aus. So haben etwa Verteidiger die Änderungen der §§ 73c und 74c StGB gebührenrechtlich aufzuarbeiten, da diese vergütete weitere Tätigkeit erfassen. Das RVG war jedoch hinsichtlich der einschlägigen Nr. 4142 VV nicht zu modifizieren. Indes war die Neuauflage nach mehr als 4 Jahren bereits dazu notwendig, die der Gesetzesnovelle des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes folgende Literatur und Rechtsprechung in das Werk einzupflegen.

Die wohl wichtigste Neuerung dürfte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vergütungsvereinbarung (bzw. zu Anrechnungsfragen) betreffen. Mit diesen beschäftigt sich Teubel (§ 4b Rn. 3-6), wobei nicht unerwähnt bleiben sollte, dass Teubel auch in der 6. Auflage die nunmehr vom Bundesgerichtshof vertretene Auffassung und Argumentation (NJW 2014, 2653; BGHZ 201, 334; BGH NJW 2016, 1391; BGH VersR 2017, 232) nahezu vorweggenommen hat. So sieht der BGH die Regelung des § 4b RVG als lex specialis zu § 134 BGB und spricht dem Rechtsanwalt auch bei unwirksamer Vergütungsvereinbarung die gesetzlichen Gebühren zu. 

Daneben sind mehrere Autorenwechsel zu verzeichnen, wobei insbesondere die Bearbeitung des Vergütungsverzeichnisses Teil 5 durch Krumm besondere Bemerkung verdient. Konnte er hier zwar auf die Kommentierung des Herausgebers Kroiß aus der Vorauflage zurückgreifen, wird gleichwohl schon auf den ersten Blick deutlich, dass die Abschnitte nicht lediglich aktualisiert, sondern massiv ausgebaut wurden. Schon im Umfang stieg die Kommentierung des 5. Teils von (tatsächlich sehr knappen) 12 auf 68 Seiten. Krumm benennt bereits bei den Vorbemerkungen etwa (oft in übersichtlichen Auszählungszeichen gegliedert) die verschiedenen Gebührenarten und schafft so einen „Blick für das Ganze“. Gleiches gilt für die Ausführungen zur Gebührenbemessung des Wahlverteidigers (Rn. 15-25, wo er dem Verteidiger wertvolle Argumentationsgrundlagen liefert). Wie im gesamten Kommentar finden sich auch hier zahlreiche Rechenbeispiele, die daneben das Verständnis deutlich erleichtern.

Formell bleibt die Neuauflage auf dem gleichen hohen Niveau wie frühere Auflagen, nachdem die Kommentierung mit Fußnoten arbeitet, Beispiele, Tabellen und zahlreiche wichtige Praxishinweise enthält, sehr übersichtlich strukturiert ist und dank des Ausbleibens allzu langer Absätze die Orientierung über Randnummern stets problemlos gewährleistet. Schließlich werden besonders wichtige Textstellen durch Fettdruck optisch hervorgehoben, was die Lektüre abermals erleichtert. Ebenfalls erweitert wurde der Anhang mit Tabellen zu den Streitwerten im Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht.

Obgleich der Kommentar nunmehr von 1867 Seiten auf 2010 Seiten angewachsen ist, bleibt der Preis mit 109,00 € gleich. Dafür erhält der Leser ein absolut aktuelles, übersichtliches, und praxistaugliches Werk an die Hand.

Fazit: Absolut empfehlenswert!

Montag, 23. April 2018

Rezension: Kostengesetze

Hartmann, Kostengesetze, 48. Auflage, C.H. Beck 2018

Von Richter am Amtsgericht Carsten Krumm, Dortmund

  
„Der Hartmann“ ist ein Kosten-Klassiker. Das kann man mit Fug und Recht sagen. Nur ganz wenige Bücher im juristischen Geschäft schaffen es, eine stattliche Auflagenzahl von 48 zu erleben. Dabei handelt es sich bei dem Buch von Hartmann tatsächlich um einen in der Praxis unverzichtbaren Helfer, der auf den ersten Blick ein wahres Sammelsurium an Vorschriften zu allen Fragen von Kosten zusammenfasst. Und anders als bei anderen Büchern ist das Kostenrecht einer ständigen Änderung unterworfen. Jede auch nur kleinste verfahrensrechtliche Änderung zieht heute auch Änderungen in Kostenvorschriften nach sich.

Richtigerweise weist der Autor dann auch noch darauf hin, dass aufgrund des Umfanges der Thematik und der ständigen gesetzgeberischen Aktivität in allen Bereichen das Überarbeiten eines derartigen Kommentars schwerste Arbeit ist.

Natürlich gibt es auch Konstanten in dem Kommentar. Es finden sich so etwa seit eh und je das Gerichtskostengesetz und das Kostenverzeichnis als ein großer Kommentierungsbereich. Darüber hinaus ist das Gesetz über die Gerichtskosten in Familiensachen einschließlich des entsprechenden Kostenverzeichnisses enthalten – dieses Gesetz ist nun auch schon einige Jahre alt und so auch in Gänze durchweg praxisnah kommentiert. Aber auch die Kostenvorschriften anderer gerichtlicher Verfahrensordnungen wie etwa des Arbeitsgerichtsgesetzes oder des Sozialgerichtsgesetzes sind enthalten. Darüber hinaus findet sich das Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare ebenso wie das das zugehörige Kostenverzeichnis.

Auch die Vorschriften über die Kosten in landwirtschaftlichen Verfahren werden dargestellt. Einen wesentlichen Teil des Buches nehmen dann die Normen des JVEG ein, in dem es bekanntlich um die Sachverständigen- und Zeugenkosten geht. Justizverwaltungskostengesetz, die Beitreibungsanordnung einschließlich des Justizbeitreibungsgesetzes werden ebenso dargestellt, wie auch Kostenvorschriften im Hinblick auf die Tätigkeit von Gerichtsvollziehern. Alles „schwerer Tobak“, aber an den Stellen, an denen ich mit der Materie bislang in der Praxis in Kontakt gekommen bin sehr gut und vor allem praxisnah dargestellt.

Was mir auch bei der Durchsicht des Buches ausgesprochen gut gefallen hat, ist die komplette Kommentierung des RVG, die über 750 Buchseiten in Anspruch nimmt. Auch wenn es naturgemäß erheblich tiefergehende Kommentierungen mit insoweit deutlich umfangreicheren Rechtsprechungsnachweisen gibt, so reicht für die tägliche praktische Arbeit insbesondere von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern der Kommentierungsumfang ohne weiteres aus.

Auch das notwendige Rundherum des Buches gefällt. Es findet sich zunächst eine gut strukturierte Inhaltsübersicht, mit deren Hilfe man sich thematisch schnell im Buch zurechtfindet. Hilfreich ist auch eine alphabetische Übersicht der einzelnen abgedruckten Vorschriften. Ein ausdrückliches Literaturverzeichnis findet sich nicht. Vielmehr wird richtigerweise von dem Kommentator in den einzelnen kommentierten Gesetzen zu Beginn eine Übersicht über die wichtigste Literatur in diesem Bereich gegeben.

Das Buch ist aber mit einem aus meiner Sicht eher zu kurzen Sachverzeichnis versehen. Für die fast 2300 Seiten Text kommt Hartmann mit einem lediglich 15-seitigen Sachverzeichnis aus. Tatsächlich finden sich dann auch manche zu erwartenden Stichworte im Inhaltsverzeichnis nicht. Beispielhaft zu nennen ist hier die landläufig so genannte „Befriedungsgebühr“, bei der eigentlich auf das Vergütungsverzeichnis zum RVG (nämlich auf 4141 und 5115) verwiesen werden müsste. Wer ohnehin weiß, was er sucht, wird bestens zufrieden sein. Ein Gelegenheitsnutzer würde sich sicher über ein deutlich umfangreicheres Sachverzeichnis freuen.

Abschließend ist ganz klar festzustellen: Wer irgendwie mit Kostenfragen befasst ist, der kommt an dem Werk von Hartmann nicht vorbei. Angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung sämtlicher Kostenfragen sind die für das Werk verlegen 145 € durchaus gut angelegtes Geld.

Samstag, 24. Februar 2018

Rezension: RVG

Gerold / Schmidt, RVG, 23. Auflage, C.H. Beck 2017

Von Richter am Amtsgericht Carsten Krumm, Dortmund

  
Schon vorab ist klar: Der „Gerold/Schmidt“ ist und bleibt das Flaggschiff unter den RVG-Kommentaren. Das eingespielte Autorenteam Steffen Müller-Rabe, Hans-Jochem Mayer und Detlef Burhoff haben mit viel Mühe und Akribie das Werk in Gänze auf den aktuellen Rechtsstand Mitte 2017 gebracht. Dabei hat es der Gesetzgeber mit den Autoren nicht eben gut gemeint. Manche Reformen, wie etwa die zur Vermögensabschöpfung wurden nicht mehr eingearbeitet, obgleich auf dem Buchumschlag behauptet wird, die RVG-Bearbeitung habe den Stand 1.8.2017. Im Vorwort wird dann deutlich: Das Buch ist auf Stand 1.7.2017. Da ist es dann wohl noch entschuldbar, wenn Burhoff etwa in seiner Kommentierung zu Nr. 5116 VV noch vom Verfall schreibt, obgleich dieser seit dem 1.7.2017 nicht mehr existiert. Wie schon geschrieben: Der Gesetzgeber war halt auch zum Leidwesen vieler Autoren sehr aktiv, vielleicht gar zu übereifrig.

Beim Buchaufbau ist zunächst bemerkenswert, dass – sehr hilfreich für die tägliche Arbeit – der Gesetzestext des RVG in unkommentierter Fassung noch einmal im gesamten Text vor die eigentliche Kommentierung vorgesetzt wurde. Dies ist für Standardkommentaren sehr unüblich, jedoch hilfreich.

Für Anfänger im Bereich der Anwaltsvergütung bietet sich sodann an, den Text und die Kommentierung von § 1 RVG in Gänze zu lesen und durchzuarbeiten. Hier werden gebührenrechtliche Grundstrukturen abgearbeitet, die an späterer Stelle im Kommentar stets benötigt werden und die für das Verständnis auch zwingend erforderlich sind.

Was die inhaltlichen Ausführungen des Buches angeht, so sind diese über jeden Zweifel erhaben. Nicht ohne Grund ist der Kommentar das Standardwerk schlechthin in allen Anwaltskanzleien und bei allen Stellen der Justiz, die mit Rechtsanwaltsgebühren befasst sind. Der hohe Verbreitungsgrad liegt nicht nur an der äußerst peniblen Pflege der einzelnen Texte, sondern auch an der im Gegensatz zu vielen anderen Standardkommentaren (in anderen Bereichen) anzutreffenden hohen Praxistauglichkeit. Man kann dies etwa an Stellen bemessen, an denen sich Praxisbeispiele, Berechnungsbeispiele oder Ähnliches finden.

So sind etwa bei der Festsetzung der Vergütung in § 11 unter Rn. 254 Einzelheiten zur Beschlussfassung, einschließlich möglicher Tenorierungen von Müller-Rabe aufgenommen. An zahllosen anderen Stellen finden sich ausführliche und verschieden gestaltete Beispielsrechnungen für die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit. Diese Beispiele sind stets mit Sachverhalten versehen, die kurz und prägnant sind. So kann der abrechnungsberechtigte Anwalt gut erkennen, wie und was er abrechnen kann.

Auch das Vergütungsverzeichnis ist erwartungsgemäß ausführlich und detailliert dargestellt und erläutert. Eine bessere Kommentierung der Befriedungsgebühr nach VV 5115 etwa als die von Burhoff verfasste ist meines Wissens nicht existent. Dabei schafft Burhoff es, einerseits die Systematik an sich darzustellen und andererseits durch einen enorm aufwändigen Fußnotenapparat alle Verästelungen der Rechtsprechung aufzuzeigen.

Auch die Pauschgebühr (§ 51 RVG) hat Burhoff als ehemals im hierfür zuständigen Senat des OLG Hamm tätiger Richter erstklassig kommentiert.

Der dritte Autor, Mayer, verdient klar Lob für die Ausführungen zur Rahmengebühr, § 14 RVG. Eine derartige Kommentierung zu verfassen, die auf alle erdenklichen Rechtsbereiche, auf die das RVG anwendbar ist, eingeht, ist eine äußerst anspruchsvolle Aufgabe, die Mayer auf etwa 25 Seiten gut gelöst hat. Dabei halten sich systematische Darstellungen und Einzelfallrechtsprechung gut die Waage. Dem Praxisbedarf entsprechend finden sich kurze Sonderabschnitte für Verkehrsunfallsachen und für Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren.

Der Kommentar ist schließlich mit einem etwa 400-seitigen Anhang versehen. Hier finden sich nicht nur wie üblich Gesetzestexte, sondern auch nochmals echte Kommentierungen bzw. Erläuterungen. Es geht hier etwa um die Gegenstandswerte in der Arbeitsgerichtsbarkeit, um besondere Probleme des einstweiligen Rechtsschutzes oder um gebührenrechtliche Sonderfragen im Rahmen den einzelnen Gerichtsbarkeiten. Schließlich finden sich noch ausführliche Darstellungen von Kostenfestsetzungsproblemen. Ein opulentes, etwa 130-seitiges Sachverzeichnis schließt das Werk ab.

Alles in allem natürlich (!) ein Buch, dessen Anschaffung sich für jeden lohnt, der sich mit Vergütungsfragen auseinandersetzen muss. Besser geht es nicht.