Burhoff / Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Auflage, ZAP 2021
Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl
Dass man, wenn
doch schon Kommentare (u.a. unter Mitwirkung von Burhoff, Link hier)
zum gesamten RVG einbändig erscheinen, ein noch dickeres Werk nur zum RVG in
Straf- und Bußgeldsachen herstellen kann - und offensichtlich auch muss -, sagt
nicht nur viel über die Gebührenträchtigkeit der Materie aus, sondern auch
darüber, wieviel Beratungsbedarf offensichtlich besteht. Das Autorenteam Burhoff/Volpert ist „bekannt und bewährt“
im Gebührenrecht, sodass man sich mit der Neuauflage eines hohen Qualitätsanspruchs
der Darstellung sicher sein kann. Fast 2100 Seiten mit Ausführungen, Anhängen
und Verzeichnissen harren der Lektüre. Vier Jahre seit der Vorauflage (Besprechung
hier) gilt es nunmehr, ein wenig in dem opulenten Werk zu stöbern.
Angenehm für die
Nutzer des Werks ist schon der Ansatz, zunächst ein Vergütungs-ABC
voranzustellen, das über 700 Seiten stark und damit für den schnellen Einstieg
ideal ist. Denn man kann sich anhand der einem selbst gerade drängenden Abrechnungsfrage
zielgerichtet zu einem Thema einlesen und wird dann im Werk mit Informationen, Rechenbeispielen,
Mustern und nützlichen Querverweisen versorgt. So wird etwa unter dem Stichwort
„Rechtsmittel gegen die Wert- und Vergütungsfestsetzung“ ein mehrseitiger
Überblick über Erinnerung, Beschwerde, weitere Beschwerde und Wiedereinsetzung
gegeben, ergänzt um kurze Unterkapitel zur Anhörungsrüge und zur Besonderheit
bei Beratungshilfe. Zur Sprache kommen dabei auch Aspekte, die sich nicht ohne
weiteres aus dem Gesetz ergeben, etwa die Anwendung der Verwirkung nach § 20
GKG auf das Erinnerungsrecht (Rn. 1862) oder die Anwendung des
Verschlechterungsverbots (Rn. 1922). Beim Stichwort „Gerichtskosten“ ist es
fast schon irritierend zu sehen, wieviel Beratungsbedarf es zur Frage der
Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG gibt: mehr als 40 Randnummern (Rn.
1124 ff.) dienen dazu, die Details der Abrechnung und Rechtsprechung hierzu
abzubilden, darunter z.B. die Frage, ob eine elektronische Akte überhaupt
versandt werden kann (Rn. 1127).
Es schließt sich
sodann der eigentliche Kommentarteil an, der ausgewählte Normen des RVG in den
Fokus nimmt und wiederum auf das Vergütungs-ABC verweist, sodass unnötige Doppelungen
im Werk gut verringert und vermieden werden. Die Kommentierungen werden ergänzt
um praktische und taktische Hinweise, um die Gebührenansprüche abzusichern.
Dies ist bspw. gut zu sehen bei der Pauschgebühr, § 42 RVG, wenn nicht nur das
zweistufige Prüfungssystem erklärt, sondern auch auf den richtigen Zeitpunkt
der Antragstellung abgestellt wird (Rn. 19). Daneben werden – an passender
Stelle – aber durchaus auch rechtspolitische Einschübe vorgenommen und anhand
des Standes der Rechtsprechung begründet, zu sehen bei der Frage der (angeblichen)
Unzumutbarkeit gesetzlicher Gebühren (§ 51 RVG, Rn. 38 ff.).
Sodann wird das
Vergütungsverzeichnis kommentiert. Als besonders lebendig sind einige Kommentierungen
zu benennen, etwa die zu Nr. 4141 VV RVG bzw. Nr. 5115 VV RVG, wenn es um die
Frage der Befriedungsgebühr geht. Hier werden mitunter Fehler in der Praxis gemacht,
denen die Kommentierung vorbeugen will. Zugleich wird der Grundgedanke der
Regelung, die Honorierung der Mitwirkung des Verteidigers, anhand zahlreicher
Beispielsfälle erläutert und die teilweise restriktive Rechtsprechung kritisch
rezipiert. Dabei ist schon anhand der Beispielsfälle und Kataloge möglicher
Mitwirkungshandlungen klar, dass diese Gebühr nur unter besonderen Umständen nicht
anfällt und zudem die in der Regelung angelegte Vermutung für den Verteidiger
streitet (vgl. Rn. 20).
Neuerungen, selbst
wenn diese nun auch schon einige Jahre alt sind, werden treffsicher
aufgegriffen und bewertet. Dies kann man bspw. an der Kommentierung zur Gebühr
Nr. 4142 VV RVG sehen, wenn die gestiegene Bedeutung der Abrechnungsvorschrift
zu Recht betont wird, da die Gerichte nach der Umstellung des Einziehungsrechts
fast in allen Fällen mit entsprechendem Einschlag über die Einziehung befinden
müssen. Davon klar getrennt wird die Maßnahme nach § 111a StPO (Rn. 9), sodass
hierfür zu Recht auf die Rahmenbestimmung der Gebühren verwiesen wird.
Wenn man dieses Werk,
das eigentlich ein Hybridkonstrukt aus Handbuch und Kommentar darstellt, als
gedrucktes Geld zwischen zwei Buchdeckeln bezeichnen möchte, liegt man
jedenfalls nicht falsch. Fehler bei der Abrechnung werden vermieden, Hinweise
zur besseren Abrechnung werden gegeben und Argumente für Streitfälle werden
ausführlich ausgearbeitet. Mehr kann man als Rechtsanwender eigentlich nicht
verlangen, wobei das Buch erfreulicherweise für Anwälte und Gerichte
gleichermaßen gut nutzbar ist.


