Mittwoch, 25. September 2024

Rezension: NK StGB

Kindhäuser / Neumann / Paeffgen / Saliger, NK StGB, 6. Auflage, Nomos 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Der opulente vierbändige „blaue“ StGB-Kommentar von Nomos präsentiert sich bereits in der sechsten Auflage und hat als solches inhaltliches wie haptisches Schwergewicht nur wenige mehrbändige Konkurrenzwerke. Die bald 9000 Seiten inklusive Verzeichnissen werden von einem breit aufgestellten, wenngleich nahezu ausschließlich wissenschaftlich basierten Autorenteam befüllt und aktualisiert. Das macht dieses große Werk natürlich per se zu einer ersten Anlaufstelle für Studenten und Doktoranden, die sich mit dem materiellen Strafrecht befassen und mehr möchten als schnelle Prüfungsschemata. Dennoch habe ich die Normen nicht nur im Hinblick auf die Anwendungsfreundlichkeit für Studenten durchgesehen, sondern auch die Bedürfnisse der Strafrechtspraxis punktuell abgeprüft.

Die Gestaltung des Werks ist klassisch und unverändert. Der Fließtext wird in große Abschnitte mit Randnummern unterteilt, Fußnoten sind separat am Seitenende angesiedelt, wenngleich sich auch im Text Nachweise finden. Fettdruck als Hervorhebung wird eingesetzt, wenngleich sparsam. Vor großen Abschnitten gibt es einleitende Ausführungen sowie eingangs der Normen Literaturübersichten.

Die ersten beiden Bände sind dem Allgemeinen Teil des StGB bis zur Verjährung gewidmet, die Bände 3 und 4 beinhalten dann den Besonderen Teil und sind entsprechend unfangreicher. In Werken wie diesem verschmelzen gerade in den Einleitungskapiteln die Grenzen zwischen Kommentierung und Lehrbuch. Nicht umsonst ist auch die Nachweisfülle auf klassische Ausbildungswerke zum AT hoch, wenn man sich die ersten beiden Bände des Kommentars betrachtet. So kann man sich in ausgiebiger Breite der Lektüre über die Lehre vom Aufbau des Verbrechens hingeben (Band I, S. 544 ff., vor §§ 13 ff.) und dabei nicht nur historische und philosophische Wurzeln entdecken, sondern sich auch sprachlich schulen, indem man bspw. mit den Autoren zwischen der rein beschreibenden Sprache (z.B. wenn Eigenschaften thematisiert werden) und der Metasprache unterscheidet, um die Bedeutung von abstrakten Rechtsbegriffen besser zu verstehen und sich ihrer enormen Reichweite bewusst zu werden. Ebenso wichtig ist die Differenzierung zwischen deskriptiven und wertenden Elementen eines Tatbestands, um auch hier die erforderliche Subsumtion zutreffend auszuführen. Wohlgemerkt: Um Ausführungen wie diese mit Genuss zu lesen, schadet eine gewisse praktische Erfahrung mit dem Strafrecht nicht. Denn eine immer wieder lohnenswerte Wiederkehr zu den Wurzeln strafrechtlicher Rechtsanwendung wird gerade durch solche Kommentare geboten und gewährleistet. Dennoch schadet es keineswegs, sich auch schon während der Ausbildung mit einer gewissen Tiefe auf Kommentarliteratur einzulassen, um sich von der Oberflächlichkeit reiner Repetitorien abzuheben. Das umfasst dann z.B. auch Kenntnisse über die Freiheitskonzeption des StGB (Band I, S. 1005, § 20) oder die Herkunft der „seelischen Störung“ mit Blick auf die Abgrenzung zwischen Psychiatrie und Psychoanalyse.

Zugleich sind die Autoren neben all der Grundlagenarbeit stets bemüht, die Erläuterungen anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung (sofern ihr die h.L. denn zu folgen gewillt ist) mit Leben zu füllen (z.B. S. 1085 mit zahlreichen Beispielen aus der BGH-Rechtsprechung zur Verbindung von affektiver Erregung und Alkoholisierung oder anderen Ursachen bei § 21 StGB). Zutreffend wird auch auf die Ambivalenz der Anwendung des § 21 StGB als Strafzumessungsaspekt hingewiesen, denn sie eröffnet auch den Anwendungsspielraum für Maßregeln nach § 64 oder sogar § 63 StGB (§ 21 StGB. Rn. 22). Aus Praktikersicht hätte ich mir hier freilich noch weitere Hinweise auf die prozessuale Umsetzung gewünscht, also bspw. inwieweit das Tatgericht auch auf die Auswirkung einer diagnostizierten Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei der Vorsatzbildung oder bei subjektiven Mordmerkmalen (z.B. Ausnutzungsbewusstsein?) zu achten hat und welche zeitlichen Aspekte bei Diagnose und rechtlicher Schlussfolgerung zu beachten sind (so z.B. zuletzt BGH, Beschl. v. 13.9.2023 – 4 StR 40/23, NStZ-RR 2024, 54 (Trierer Amokfahrt)). Ebenso hätte das Verhältnis zwischen § 21 StGB und der Bejahung einer besonderen Schwere der Schuld als Problem erwähnt werden können (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Man sieht also: selbst profunde Kommentierungen des StGB haben noch Potential für Erweiterungen, wenn man die prozessuale Komponente mehr in den Blick nähme.

Im zweiten Band habe ich mir zuerst die Kommentierung zum Fahrverbot zu Gemüte geführt und bin von der Klarheit der Ausführungen sehr angetan. Denn so, wie die Autoren die Nebenstrafe erläutern, wird auch schon fortgeschrittenen Studenten und Referendaren nach der Lektüre klar, auf welche Besonderheiten und prozessualen Fallstricke bei der Urteilsbegründung geachtet werden muss. Insbesondere die Loslösung der Anordnung der Nebenstrafe von einem reinen Verkehrsdelikt wird mit anschaulichen Beispielen dargestellt (Band II, S. 164), aber auch die daraus folgende Einengung der Prüfung der Erforderlichkeit, die so genannte „Denkzettelfunktion“ der Nebenstrafe, auf rein verkehrsbezogene Straftaten wird erfasst. Die erste insoweit bestätigende OLG-Entscheidung (OLG Dresden, Beschl. v. 16.4.2021 – 2 OLG 22 Ss 195/21, BeckRS 2021, 8320) wird erfreulicherweise erwähnt (Fn. 138 am Ende), aber für meinen Geschmack hätte die Essenz der Entscheidung, d.h. Irrelevanz des langen Zeitablaufs, wenn es um die reine Pönalisierungsfunktion des Fahrverbots geht, noch stärker herausgehoben werden können. Dass die BGH-Rechtsprechung zur angeblichen „Exklusivität“ zwischen Maßregel und Entziehung der Fahrerlaubnis mit dem gängigen Jargon der Obergerichte wiedergegeben wird, ist schade, aber kaum zu vermeiden (zur Kritik vgl. König DAR 2024, 362: ein echtes rechtliches Ausschlussverhältnis gibt es gerade nicht, da ansonsten ja nicht die „Ausnahme“ mit dem Ziel das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu vermeiden, denkbar wäre).

Ebenfalls einen Blick habe ich in die Kommentierung zu § 56 StGB geworfen, um zu sehen, ob die Entscheidung des LG Paderborn (NZV 2022, 522) zur Versagung der Bewährung bei fahrlässig handelndem Ersttäter wegen eines Handyverstoßes am Steuer (mit Todesfolge) Eingang in die Kommentierung gefunden hat (§ 56, Rn. 28 ff.). Dies war leider nicht der Fall, wenngleich immerhin die Problematik der fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr als eigener Aspekt angesprochen wurde.

Im Rahmen der Einziehungsentscheidungen (§§ 73 ff., Band II, S. 1075 ff.) überzeugen die kohärenten Ausführungen durchweg und auch die prozessualen Verknüpfungen sind lobenswert. Dass § 421 StPO bei § 73 StGB benannt wird (wenngleich nicht mit Anwendungsbeispielen, Rn. 71), nicht aber bei § 73c StGB (Rn. 23 ff.) ist allerdings schade, da man sich gerade bei der Einziehung des Werts von Taterträgen durchaus fragen kann, ob ein „unangemessener“ Vollstreckungsaufwand i.S.d. § 421 Abs. 1 Nr. 3 StGB dann von Gericht und Staatsanwaltschaft bejaht werden könnte, wenn zwar kein geringwertiger Schaden vorlag (d.h. meist mehr als 500 EUR), aber es sich um Schäden aus dem Bereich der Sozialleistungen handelt. Denn Finanzämter oder Krankenkassen dürfen selbst vollstrecken, sodass es bei einer Einziehungsentscheidung i.S.d. § 73c StGB zu einer Parallelität der Vollstreckung käme und der Abstimmungsaufwand zwischen den Behörden durchaus beachtlich wäre. Jedenfalls ist positiv hervorzuheben, wie die Kommentierung sowohl bei § 73 als auch bei § 73c StGB betont, dass das Gericht keinen Ermessensspielraum für die Anordnung der Einziehung hat, selbst wenn ein Schaden durch den Angeklagten bereits ausgeglichen wurde.

In Band III habe ich zunächst die Kommentierung zu § 113 StGB angesehen. Hier bestehen natürlich viele Parallelen zu § 240 StGB, sodass es sehr spannend ist, wie in Rn. 21 ff. (Band III, S. 629) der Gewaltbegriff der beiden Normen aufbereitet und auch abgegrenzt wird. Mit einer Vielzahl von Beispielen und auch Wertungen wird die Materie von der Theorie zu anwendbaren Lösungen transportiert, sodass man danach die weiteren Hürden der Norm, u.a. die Frage der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung, besser überwinden kann. Die Kommentierung greift immer wieder auf Grundlagenwerke bzw. wichtige Zitate zurück, sodass man auch die Genese des Rechtsverständnisses zur konkreten Norm nachvollziehen kann (z.B. Rn. 37). Dass dann bei der rechtsmethodischen Kategorisierung des Rechtsmäßigkeitskriteriums die Vielzahl der Meinungen dargelegt und die „h.M.“ abgelehnt wird, dann am Ende aber (eher zähneknirschend) auf Kommentierungen verwiesen wird (MüKoStGB/Bosch StGB § 113 Rn. 26), die aus praktischer Sicht heraus die genaue Einordnung für überflüssig erachten, zeigt die schwierige Gratwanderung eines Kommentars, der von Wissenschaftlern geschrieben wird. Dass Paeffgen sich mit der angeblichen Irrelevanz aber nicht abfinden möchte und dies anhand der Streitigkeiten um die Irrtumsregelungen anschaulich darlegt, ist wiederum für Studenten ein großer Pluspunkt, da so methodisches Denken erlernt und geschärft werden kann.

Natürlich war auch die Kommentierung des § 142 StGB Pflichtlektüre und auch hier sind die vielseitigen Erläuterungen höchst erfreulich. Dies betrifft vor allem die unvermeidliche Verknüpfung der Norm mit haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen, die sowohl beim Schutzzweck der Norm (Rn. 6), bei der Frage der Begründung versicherungsrechtlicher Obliegenheiten (Rn. 15) oder auch bei der Frage, ob die Feststellung einer Alkoholisierung für den Strafrichter von wesentlicher Bedeutung für die Tatbestandsmäßigkeit ist (Rn. 68), aufgegriffen werden. Zugleich kann man den hohen Praxisbezug der Kommentierung auch daran erkennen, dass sich Kretschmer selbst mit Details wie der angemessenen Verkürzung der Wartezeit bei klarer Haftungslage befasst (Rn. 79). Wiederum für Studenten lesenswert sind die Passagen zur rechtlichen Entwicklung und Einordnung des nicht normierten unvorsätzlichen Sicht-Entfernens als Pendant zum entschuldigten Sich-Entfernen (Rn. 128 ff.), die die Unterschiede zwischen der Rechtsprechung des BGH und des BVerfG schön zusammenfassen.

Die zeitlichen Diskrepanzen zwischen Redaktionsschluss und Rechtsentwicklung dürften verhindert haben, dass in der Kommentierung zu § 240 StGB die „Klimakleber“ Einzug in den Abschnitt zu den Sitzblockaden gefunden haben (Band IV, S. 184, Rn. 124, 158, 179). Die insoweit inzwischen reichhaltige Judikatur wird sicherlich in der 7. Auflage aufgenommen werden. Aus Praktikersicht erfreulich ist das ausführliche Unterkapitel zu Verkehrsnötigungen (Rn. 182 ff.) mit Abgrenzung zum straflosen Bagatellfall und vielen konkreten Beispielen. Gewünscht hätte ich mir bei Rn. 185 f. (Behinderungen beim Überholvorgang) noch korrelierende Erläuterungen zu § 315c Abs. 1 Nr. 2b) StGB, der ja in Zukunft durch das Eingreifen von Assistenzsystem in der Anwendung erheblich eingeschränkt werden dürfte, sodass § 240 StGB hier mehr Bedeutung gewinnen könnte (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 26.6.2023 – 2 ORs 4 Ss 88/23, DAR 2023, 517).

Zuletzt habe ich mir die Brandstiftungsdelikte angesehen, die seit der Reform im Jahre 1998 ein beliebtes Prüfungsobjekt in Klausuren und Examina sind, aber auch die Rechtsprechung mit vielen Detailfragen auf Trab halten. Hier greifen die Kommentierungen zahlreiche dieser Problemkreise auf und binden sie in die Normstruktur und das Verhältnis der Normen untereinander gut ein, sodass man bei der Lektüre Stück für Stück einen guten Gesamteindruck von der Systematik der Brandstiftungsdelikte bekommt. Und ja, in der Tat, die Kommentierung kann man durchaus wie ein Buch am Stück lesen, sie ist kompakt, gut verständlich und eingängig geschrieben, ohne zu langweilen. Zu nennen ist bspw. § 306a Rn. 3, wenn es um die Frage geht, wie der Täter zu behandeln ist, der sich vor der Brandlegung vergewissert hat, dass eine Gefährdung von Menschenleben ausgeschlossen ist. Zu nennen wäre ebenfalls die Frage, wie der Tod eines Tatbeteiligten im Rahmen des § 306c StGB zu bewerten ist (dort Rn. 3).

Man hätte gut und gerne noch viel mehr Normen herausgreifen können, um anhand der einzelnen Passagen zu demonstrieren, wie ausführlich, umsichtig und doch belastbar der Kommentar die Leser und Rechtsanwender versorgt und begleitet. Man kann das Werk – nach der Erstlektüre von Lehrbüchern – schon frühzeitig zur allgemeinen Vertiefung von Studienwissen heranziehen, zur Examensvorbereitung für Detailfragen aber eben auch für praktische Fälle, wenngleich man stets berücksichtigen muss, dass ein so umfangreiches Druckwerk in puncto Aktualität der Rechtsprechung nie mit den Online-Werken Schritt halten kann. Aus meiner Sicht ist der Kommentar eine ideale Ergänzung zu kompakten Kommentaren und Praxishandbüchern, gerade um die Genese von Rechtsbegriffen zu verstehen, Auslegungsfragen beantworten zu können oder auch das eigene Normverständnis zu schulen.

Rezension: Ehrenamt in der funktionalen Selbstverwaltung

Kosney, Ehrenamt in der funktionalen Selbstverwaltung – Grundlagen, Rechte und Pflichten unter besonderer Berücksichtigung des Prüfungswesens im Handwerk, Nomos 2024

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Das Ehrenamt in der funktionalen Selbstverwaltung – dieser Untersuchungsgegenstand ist an sich bereits ein lohnenswerter, steht doch gerade die Selbstverwaltung immer wieder im Fokus, wenn die Partizipation der Betroffenen mit einer gleichzeitig gewollten Professionalisierung in Einklang zu bringen ist und gleichzeitig vielfache Initiativen das Ehrenamt attraktiver machen wollen. Gleichzeitig steht die Selbstverwaltung vor enormen Herausforderungen, was die Ausfüllung ihres Auftrags angeht, flankiert von einer stetig zunehmenden Verrechtlichung sowie teils fehlendem Interesse und Engagement.

Insofern habe ich mich – nach der grundlegenden Arbeit Hadanks zur funktionalen Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung im vorvergangenen Jahr (Rezension hier im Blog) – auf die Lektüre des Werks von Kosney gefreut, der das Ehrenamt in der funktionalen Selbstverwaltung in den Mittelpunkt seiner Arbeit stellt, wobei stets die Besonderheiten im Handwerk als Bezugspunkt dienen. Endlich mal ein Werk, das sich den Rechten und Pflichten der Ehrenamtlichen widmet und wichtige Fragen klärt, etwa „ob Entschädigungsansprüche bestehen, das Amt einfach niedergelegt werden kann, oder ob und inwieweit auch für ehrenamtlich Tätige Amtsausübungs-, Teilnahme-, Treue- oder Verschwiegenheitspflichten gelten“ (S. 26 f.). Die von Burgi betreute und von Drüen mit einem Zweitgutachten bedachte Arbeit von Kosney wurde im Wintersemester 2023/24 von der Ludwig-Maximilians-Universität München als Dissertation angenommen.

Das Werk ist klar strukturiert und gliedert sich – eine Einleitung (§ 1) vorangestellt – in vier Teile, die wiederum in fortlaufende Kapitel unterteilt sind. Im ersten Teil geht Kosney den Grundlagen der Selbstverwaltung und auch des – besonders handwerklichen – Ehrenamts auf den Grund. Dabei erarbeitet er klare Definitionen von Selbstverwaltung (§ 2) und Ehrenamt (§ 3), befasst sich mit dem Ehrenamt in der Handwerksorganisation (S. 71 ff.) und grenzt das Ehrenamt gegen andere Formen der Betätigung ab (S. 104 ff.). Gut gefallen hat mir zudem der vergleichende Blick ins Kommunalrecht (§ 4), was auch im Bereich der Sozialversicherung ein steter Bezugspunkt ist.

Anschließend untersucht der Verfasser im zweiten Teil die verfassungsrechtliche Stellung der Ehrenamtlichen (§ 5) sowie die Bezüge zwischen Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und funktionaler Selbstverwaltung (§ 6).

Der dritte Teil stellt sodann den Kern der Arbeit dar. Kosney analysiert hier eingehend die Rechte und Pflichten im handwerklichen Ehrenamt (§ 7 und § 8). Sehr gut gefallen hat mir die Auseinandersetzung mit den Rechten der Ehrenamtlichen im Handwerk (§ 7. B). Der Verfasser buchstabiert hier wirklich die wesentlichen Rechte im Einzelnen und bezogen auf die jeweiligen Organe aus. Nach kurzen Ausführungen zum Recht auf Zugang zum Amt und zum „freien Mandat“ wird sodann die gesamte Breite der Mitgliedschaftsrechte systematisch abgearbeitet: Antragsrechte von Organmitgliedern, Teilnahmerechte an Sitzungen, Rederechte, Abstimmungs- und Wahlrechte und schließlich das Informationsrecht. Gerade letzteres ist gewissermaßen der „Grundstein“ dazu, dass die Organmitglieder ihr jeweiliges Ehrenamt überhaupt sinnvoll ausüben können. Auch die Ausführungen zu Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot überzeugen, etwa wenn der Verfasser diese Rechte – aufgrund des allgemeinen dahinterstehenden Rechtsgedankens – auch auf die Vorstandsmitglieder der Handwerkskammer überträgt (S. 202). Als Ausdruck eines solchen allgemeinen Rechtsgedankens macht Kosney auch den Entschädigungsanspruch aus § 85 VwVfG („Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls.“) für die Selbstverwaltung im Handwerksrecht fruchtbar (S. 204). Bei der Lektüre der umfassenden Analyse der Regelungen und ihren Lücken konnte ich hier vielfach Parallelen zu anderen Bereichen funktionaler Selbstverwaltung erkennen, etwa auch zu denjenigen im Bereich der Sozialversicherung (dort maßgeblich § 41 SGB IV), was angesichts der ähnlichen Problemlagen hochinteressant erscheint und künftig ggf. noch einmal vergleichend gewinnbringend nutzbar gemacht werden sollte.

Im vierten Teil unterbreitet der Verfasser sodann Reformvorschläge zur Stärkung des Ehrenamts (§ 9). Dabei stellt er zunächst bereits vorgenommene Anpassungen dar (§ 9. A), bevor er anhand von Wünschen ehrenamtlich Tätiger daraus Möglichkeiten zur Gewinnung neuer Ehrenamtler*innen ableitet (§ 9. B). Sofern Kosney hier einen vermehrten Einsatz von Hybridsitzungen sowie einen Ausbau von Weiterbildung und Qualifizierung für Ehrenamtliche fordert, sei darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber diese Wünsche der Ehrenamtlichen im Bereich der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung bereits umgesetzt hat. So wurden hier zwischenzeitlich Ansprüche auf Urlaub und Verdienstausfall zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen (§ 40 Abs. 3 SGB IV) und weitgehende Möglichkeiten von Hybrid- und (wenngleich eingeschränkt) sogar vollständig digitalen Sitzungen (§ 64a SGB IV) geschaffen, die ggf. als Anregungen dienlich sein könnten. Abgerundet wird das Werk schließlich durch eine Zusammenfassung der Ergebnisse (§ 10) sowie ein Literaturverzeichnis.

Wenn Kosney als Ziel des Werks ausgibt, „dass sowohl die Körperschaft als auch der ehrenamtlich Tätige Klarheit über die Rechtsbeziehung zueinander erlangen“ (S. 29), so wird man dieses Unterfangen nach Lektüre des Werks als umfänglich gelungen bezeichnen müssen, insbesondere angesichts der Fülle an rechtlichen Fragen, die der Verfasser behandelt. Die Lektüre des Werks hat meine Erwartungen nicht enttäuscht. Sie schafft systematisch die Grundlagen für die Auseinandersetzung mit den Rechten und Pflichten der Selbstverwaltung im Handwerk. Zugleich eröffnet sie Horizonte für Vergleiche etwa mit der Selbstverwaltung in Kommunen oder der Sozialversicherung, die insbesondere bei der Lückenfüllung rudimentärer gesetzlicher oder untergesetzlicher Regelungen dienlich sein und zu pragmatischen Lösungen führen können. Kosneys Werk ist damit vor allem all jenen zu empfehlen, die in Handwerkskammern, Innungen und Kreishandwerkerschaften mit Selbstverwaltungsfragen befasst sind. Aber auch interessierte, juristisch versierte Ehrenamtliche sowie mit Problemen im Recht der funktionalen Selbstverwaltung Befasste in anderen Bereichen werden von dem Werk profitieren und an ihm Freude haben.

Sonntag, 8. September 2024

Rezension: Umfang des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO

Pulat, Umfang des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO mit Bezug zur arbeitsrechtlichen Praxis, 1. Auflage, Peter Lang 2024

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Nachdem Peisker mit seiner Arbeit zum datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch bereits im vergangenen Jahr wahre Pionierarbeit geleistet und ein hervorragendes Werk vorgelegt hatte (vgl. Rezension hier im Blog), ist nunmehr eine weitere diesbezügliche Monographie erschienen. Darin widmet sich Timo Pulat – etwas spezieller – dem „Umfang des Auskunftsanspruchs“ und dies zudem mit besonderem Bezug zur arbeitsrechtlichen Praxis. Die im Verlag Peter Lang erschiene Arbeit wurde von Professor Dr. Martin Henssler betreut und von Professor Dr. Clemens Höpfner als Zweitgutachter begutachtet.

Zwar liegen mittlerweile einige EuGH-Entscheidungen zu Art. 15 DS-GVO vor, die das Auskunftsrecht zumindest etwas konturieren. Jedoch ist weiterhin sehr vieles unklar, was einerseits äußerst misslich ist, handelt es sich beim Auskunftsrecht doch um ein „Kernrecht“ der DS-GVO, andererseits allerdings auch Raum schafft für das vorliegende Werk von Pulat, der sich so auf einer großen Spielwiese ungeklärter Fragen bewegen und eine Vielzahl von Problemen systematisch behandeln kann.

Das Werk folgt einer klaren Struktur. Nach einer Einleitung führt der Verfasser zunächst kurz in die Systematik des europäischen Datenschutzrechts ein (S. 35 ff.), ein Abschnitt eher einleitender Natur, der jedoch zur eigentlichen Thematik noch nicht viel Wesentliches beiträgt. Anschließend folgen Ausführungen zu den Betroffenenrechten (S. 55 ff.), wobei sich Pulat hier lediglich auf Art. 13, 14 und 20 DS-GVO fokussiert. Erst jetzt kommt der Verfasser auf die eigentliche Thematik zu sprechen, wenn er mit einem Überblick zu Art. 15 DS-GVO (S. 67 ff.) die Grundlagen für seine spätere Untersuchung schafft, um dann bereits ein Zwischenfazit zu ziehen (S. 103 f.).

Endlich widmet sich der Verfasser voll und ganz seinem Untersuchungsgegenstand und stürzt sich hinein ins ungeklärte Terrain des Umfangs des Auskunftsrechts (S. 105 ff.). Nach kurzer Einführung in die besondere Problemlage im Beschäftigungskontext (S. 105 f.) steht zunächst die grundsätzliche Weite des Umfangs des Auskunftsanspruchs im Mittelpunkt. Der Verfasser gelangt insofern zu einem extensiven Verständnis des Auskunftsumfangs (S. 133). Sodann setzt sich Pulat mit den „weiteren Informationen“ (Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO) eingehend auseinander (S. 139 ff.). Hier arbeitet er systematisch den gesetzlichen Anforderungskatalog ab, was mir gut gefallen hat. Allerdings hätte ich mir einen deutlicheren Bezug zum Beschäftigungskontext gewünscht, der hier leider nur hin und wieder gestreift wird (bspw. auf S. 139).

Der Umfang des Anspruchs auf Kopie (Art. 15 Abs. 3 DS-GVO) bildet einen weiteren Schwerpunkt der Untersuchung. Der Verfasser wertet hier die juristische Literatur sowie auch die Stellungnahmen der Datenschutzbehörden und die Rechtsprechung aus und gelangt zum Ergebnis, dass es sich bei Auskunfts- und Kopie-Anspruch um ein einheitliches Recht handle, wobei auch hinsichtlich des Umfangs des Anspruchs auf Kopie ein weites Verständnis zu Grunde zu legen sei (S. 194). Schließlich betrachtet Pulat noch die Einschränkungen des Auskunftsrechts (S. 195 ff.), die sich aus Art. 15 Abs. 4 DS-GVO bzw. Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO sowie dem nationalen Recht ergeben können.

Aufgrund der schnellen Rechtsentwicklung hätte ich mich sehr über eine Angabe gefreut, auf welchem Stand sich das Werk befindet, vor allem die Berücksichtigung von Literatur und Rechtsprechung betreffend. Auch formell finden sich leider einige Mängel, exemplarisch das Literaturverzeichnis. Dort wird etwa der BeckOK DatenschutzR (als aktuelle Auflage) in der 36. Edition von 2021 zitiert (mittlerweile liegt die 48. Edition vor), der Kommentar von Calliess/Ruffert zum EUV/AEUV in der seit 2022 überholten Auflage aus dem Jahr 2016 und das von Anders/Gehle zum Zivilrecht herausgegebene Werk in der 14. Auflage 2020 (dort liegt mittlerweile die 16. Auflage vor), während der BeckOK IT-Recht jedenfalls in der 9. Edition von 2023 zitiert wird, was mindestens inkonsistent erscheint. Der zitierte Kommentar von Gola/Heckmann wird mit dem Titel „Bundesdatenschutzgesetz“ im Literaturverzeichnis aufgeführt, ist aber eigentlich mit „DS-GVO/BDSG“ überschrieben, sodass der Titel zumindest ungenau wiedergegeben ist. Auch fehlen hin und wieder Zeichen (S. 21, letzte Klammer fehlt), ein Lektorat hätte dem Werk wohl gutgetan. Möglicherweise hängen die Inkonsistenzen mit der Überarbeitung zusammen; so deutet der Verfasser an einigen Stellen an, dass erst nach Abschluss der ersten Fassung seiner Ausarbeitung Gerichtsentscheidungen veröffentlicht worden seien, die er an den betreffenden Stellen noch berücksichtigt habe (insbes. wird auf ein BGH-Urt. v. 15.06.2021 [S. 136] sowie eine EuGH-Entscheidung v. 12.01.2023 verwiesen [S. 144], die insofern noch eingearbeitet worden seien), sodass viel Zeit bis zur Drucklegung vergangen zu sein scheint, was der Arbeit inhaltlich in dem sich derart schnell fortentwickelnden Gebiet des Datenschutzrechts einiges an Aktualität nimmt.

Nach dem sehr ausführlichen Werk von Peisker (s.o.) war es für Pulat selbstverständlich schwer, hier nachzulegen und einen Mehrwert zu schaffen. Auch Pulat wollte sich dabei die Auswirkungen des Auskunftsanspruchs im Beschäftigungskontext ansehen und so den Bezug zur arbeitsrechtlichen Praxis in Augenschein nehmen, wobei die Beschränkung auf den Umfang des Anspruchs angesichts des Umfangs der Materie seiner Arbeit sicherlich zuträglich war.

Wer in die Materie gerade „startet“ oder einen ersten Überblick – gerade aus der Sicht von HR – sucht, für den vermag das Werk von Pulat einen systematischen Einstieg darstellen. Dabei führt der Verfasser den Leser wohlstrukturiert durch die Arbeit, sodass ich stets wusste, welches Problem nun gerade untersucht wurde. Allerdings hat mich der Umfang des Kernteils der Untersuchung von gerade einmal knapp über 100 Buchseiten doch enttäuscht, mein Erkenntnisgewinn hielt sich – auch aufgrund der fehlenden Aktualität – leider etwas in Grenzen.

Gleichwohl habe ich dem Werk einige interessante Gedanken entnommen und mich auch am abschließenden Praxisteil „Hinweise zur praktischen Umsetzung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO“ (S. 219 ff.) erfreut, der handbuchartig die Erkenntnisse des Werks zusammenfasst und für Praktiker, vor allem in Unternehmen und Verwaltungen, handhabbar macht. Insgesamt kommt das Werk an Qualität und Umfang der Arbeit von Peisker nicht heran, ist allerdings auch bedeutend günstiger erhältlich und vermag daher für Praktiker eine erste Anlaufstelle zur Beantwortung von Fragen zum Auskunftsrecht im Beschäftigungskontext darstellen.

Rezension: KI-VO

Schwartmann / Keber / Zenner, KI-VO, Leitfaden für die Praxis, 1. Auflage, C.F. Müller 2024

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Dass ein etwas mehr als 300 Seiten starker Leitfaden für die Praxis ein dreiköpfiges Herausgeberteam und ein 23-köpfiges Autorenteam aufweist, ist zumindest erstaunlich und sorgt für erheblichen Koordinierungsbedarf. Dass einige der Autoren auch eher aus dem politisch-beratenden Metier stammen und nicht aus Universitäten, Behörden oder Kanzleien, dürfte der Neuheit der Regelung und deren europäischer Herkunft geschuldet sein. Immerhin haben die Herausgeber den richtigen Anspruch, dass hier Praktiker für Praktiker schreiben, damit das neue Rechtsgebiet schnell Eingang in die Köpfe der Rechtsanwender findet.

Gewöhnen muss sich der klassische Jurist dabei nicht nur (sprachlich) an die technisch dominierte Thematik, sondern z.B. auch an die Nachweise in den Fußnoten: diese verweisen auf Podcasts, Webseiten, sogar auf Amazon-Links, nutzen munter englische und technische Begriffe, ohne dass es ein Glossar gäbe. Dass Letzteres fehlt, erachte ich tatsächlich für einen Makel des Buches. Denn einmal erklärte Abkürzungen muss man sich für den Rest des Werks merken. Immerhin: innerhalb der Kapitel wird der Leser mit allgemeinen Erläuterungen abgeholt, sodass er sich potentiell geführt in die neue Materie begeben kann.

Die KI-Verordnung ist seit dem 1.8.2024 in Kraft und soll die komplexen neuen Informationssysteme in einen rechtlichen Rahmen bringen. Das Handbuch befasst sich deshalb einleitend zunächst mit der zeitlichen und begrifflichen Einordnung der VO, später mit dem Inhalt der VO selbst, dazu mit der Durchsetzung der Regulierung, die mittels der VO angestrebt wird.

Innerhalb der einleitenden Kapitel werden viele Themen zwar nur kurz angeschnitten, aber mögliche Schwierigkeiten werden so präzise angesprochen, dass die Sensibilität der Leser sofort geweckt wird. Zu nennen ist hier etwa die Beschreibung von Open-Source-Modellen, die manchmal den Namen zu Unrecht tragen, da doch Hürden für eine Weiterverarbeitung mit einer hohen Zahl von Nutzern geschaffen werden. Auch ist zu trennen, ob es sich um echte KI-Systeme oder nur unterstützende Werkzeuge anderer Systeme handelt. Ebenfalls spannend liest sich die kurze tabellarische Auflistung, welche Unterstützung KI in gerichtlichen Prozessen oder in der Rechtsberatung liefern könnte, aber auch die Erörterung, wie KI in der Strafverfolgung bereits zum Einsatz kommt oder kommen könnte. Insbesondere die Aufbereitung der ermittelten Daten gleichförmiger Kriminalität unterer Stufe (§§ 242, 248a StGB) könnte den Staatsanwaltschaften Zeitgewinne verschaffen. Dennoch wird hier schon frühzeitig auf Art. 27 KI-VO hingewiesen, der öffentliche Stellen als Anbieter oder Betreiber von KI-Systemen zu einer besonderen Folgenabschätzung zwingt. Das sind dann natürlich nicht nur die Mitglieder der Justiz, sondern z.B. auch Bildungseinrichtungen der öffentlichen Hand. Jedenfalls werden auch später immer wieder die besonderen Bedürfnisse, aber auch Schranken für die Strafverfolgung aufgezeigt, etwa bei dem Einsatz von biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierung nach Art. 5 KI-VO bei Entführungen oder Menschenhandel. Zu Recht kritisch beäugt wird dabei auch der Einsatz von KI-Systemen bei der Vorprüfung zu erstellender richterlicher Entscheidungen. Hier wird bspw. erwogen, eine Begründung für die Übernahme eines Vorschlags der KI geben zu müssen.

Bemerkenswert ist in den weiteren Ausführungen zu den Artikeln der VO selbst, dass die Autoren keineswegs mit Kritik sparen. So wird gleich zu Beginn die Zielsetzung der VO als sehr ambitioniert betitelt und das zu Recht: Wirtschaft fördern, Sicherheit erhöhen, alle möglichen Rechtsgüter schützen. Auch die Komplexität des Zusammenspiels zwischen KI-VO und DSGVO wird frühzeitig pointiert benannt und als zukünftiges Problemfeld identifiziert, später sogar noch einmal aufgegriffen, wenn in einem eigenen Kapitel das Verhältnis der KI-VO zu anderen Rechtsgebieten aufbereitet wird. Ebenfalls als maßgebend für viele weitere Überlegungen wird die Risikoklassifizierung von KI-Systemen herausgearbeitet, zugleich aber auf die Schwierigkeit hingewiesen, dass GPAI-Systeme nicht so einfach einzustufen sein werden. Auch wird die Wirksamkeit der verpflichtenden menschlichen Aufsicht über KI-Systeme (Art. 14 KI-VO) stark angezweifelt, wenn Aufsicht und Anwendung auseinanderfallen. Es könnten noch zahlreiche andere Beispiele folgen, aber es ist generell beruhigend zu sehen, dass die Autoren sich der neuen Verordnung sowie der gesamten Rechtsmaterie mit Vorsicht und Umsicht nähern und widmen.

Neben der Parallelität zum Datenschutzrecht werden in einem eigenen Kapitel auch andere Rechtsgebiete angesprochen, die zur KI-VO in Bezug gestellt werden müssen. Allen voran ist dies das Urheberrecht, weil eine KI ja mit Daten „trainiert“ werden muss. Die Frage der Lizenzierung sowie des rechtmäßigen Zugangs zu Werken ist hochbrisant, da entsprechende Richtlinien zu einem Zeitpunkt geschaffen und formuliert wurden, zu dem an KI-Systeme noch nicht gedacht wurde. Ähnliche urheberrechtliche Fragen stellen sich im Übrigen auch bei Eingaben in die KI, die durch Nutzer vorgenommen werden.

Des Weiteren möchte ich noch die das Kapitel zur deliktischen Haftung hinweisen, in dem u.a. dargelegt wird, wie nach der deutschen ZPO beweisrechtlich zu prüfen ist, ob eine Verwendung gemäß der Gebrauchsanwendung erfolgt (Inaugenscheinnahme von gespeicherten Daten, § 371 ZPO). Zudem wird die sekundäre Darlegungslast des KI-Nutzers im Prozess des Geschädigten betont. Unklar bleibt noch, auf welcher zivilrechtlichen Grundlage ein KI-„Opfer“ Schadensersatz verlangen kann, da bspw. noch nicht abschließend geklärt ist (wie auch?), ob z.B. Art. 29 KI-VO als Schutzgesetzt i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB zu sehen ist.

Schließlich möchte ich besonders lobend erwähnen, dass die Rechtsprechung des EuGH zu Bußgeldern bei Verstoß gegen die DSGVO als übertragbar auf die Regelungen des Art. 99 KI-VO angesehen wird, d.h. Bußgelder auch direkt gegen Unternehmen angeordnet werden dürfen, wenn das OWiG zur Anwendung kommen sollte. Jedoch ist noch unklar, ob bei Verstößen Bußgelder durch nationale Behörden verhängt werden sollen oder ob dies europäische Behörden tun werden. Der Bußgeldkatalog hat es jedenfalls in sich.

Was bleibt als Fazit? Die Materie ist neu und hochkomplex, technisch wie rechtlich. Die Autoren sind redlich bemüht, auch den klassischerweise technisch unkundigen deutschen Juristen mit ins Boot zu nehmen. Viele Aspekte sind noch in der Schwebe und in ihrer Entwicklung kritisch zu prüfen, aber all das arbeiten die Autoren ab und sie bauen darüber hinaus an vielen Stellen die gebotenen Brücken zur nationalen Rechtsanwendung. Man kann nur sagen: ein gelungenes Werk, ein spannendes Thema, ein Buch mit dem Potential für weitere Auflagen, wenn sich die Materie mitsamt der noch zu erlassenden Richt- und Leitlinien sowie der unvermeidbaren Rechtsprechung entwickeln wird.