Kindhäuser / Neumann / Paeffgen / Saliger, NK StGB, 6. Auflage, Nomos 2023
Von
RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl
Der
opulente vierbändige „blaue“ StGB-Kommentar von Nomos präsentiert sich bereits
in der sechsten Auflage und hat als solches inhaltliches wie haptisches
Schwergewicht nur wenige mehrbändige Konkurrenzwerke. Die bald 9000 Seiten inklusive
Verzeichnissen werden von einem breit aufgestellten, wenngleich nahezu ausschließlich
wissenschaftlich basierten Autorenteam befüllt und aktualisiert. Das macht
dieses große Werk natürlich per se zu einer ersten Anlaufstelle für Studenten
und Doktoranden, die sich mit dem materiellen Strafrecht befassen und mehr
möchten als schnelle Prüfungsschemata. Dennoch habe ich die Normen nicht nur im
Hinblick auf die Anwendungsfreundlichkeit für Studenten durchgesehen, sondern
auch die Bedürfnisse der Strafrechtspraxis punktuell abgeprüft.
Die
Gestaltung des Werks ist klassisch und unverändert. Der Fließtext wird in große
Abschnitte mit Randnummern unterteilt, Fußnoten sind separat am Seitenende
angesiedelt, wenngleich sich auch im Text Nachweise finden. Fettdruck als
Hervorhebung wird eingesetzt, wenngleich sparsam. Vor großen Abschnitten gibt
es einleitende Ausführungen sowie eingangs der Normen Literaturübersichten.
Die
ersten beiden Bände sind dem Allgemeinen Teil des StGB bis zur Verjährung
gewidmet, die Bände 3 und 4 beinhalten dann den Besonderen Teil und sind entsprechend
unfangreicher. In Werken wie diesem verschmelzen gerade in den Einleitungskapiteln
die Grenzen zwischen Kommentierung und Lehrbuch. Nicht umsonst ist auch die
Nachweisfülle auf klassische Ausbildungswerke zum AT hoch, wenn man sich die
ersten beiden Bände des Kommentars betrachtet. So kann man sich in ausgiebiger
Breite der Lektüre über die Lehre vom Aufbau des Verbrechens hingeben (Band I, S.
544 ff., vor §§ 13 ff.) und dabei nicht nur historische und philosophische
Wurzeln entdecken, sondern sich auch sprachlich schulen, indem man bspw. mit
den Autoren zwischen der rein beschreibenden Sprache (z.B. wenn Eigenschaften
thematisiert werden) und der Metasprache unterscheidet, um die Bedeutung von abstrakten
Rechtsbegriffen besser zu verstehen und sich ihrer enormen Reichweite bewusst
zu werden. Ebenso wichtig ist die Differenzierung zwischen deskriptiven und
wertenden Elementen eines Tatbestands, um auch hier die erforderliche Subsumtion
zutreffend auszuführen. Wohlgemerkt: Um Ausführungen wie diese mit Genuss zu
lesen, schadet eine gewisse praktische Erfahrung mit dem Strafrecht nicht. Denn
eine immer wieder lohnenswerte Wiederkehr zu den Wurzeln strafrechtlicher
Rechtsanwendung wird gerade durch solche Kommentare geboten und gewährleistet.
Dennoch schadet es keineswegs, sich auch schon während der Ausbildung mit einer
gewissen Tiefe auf Kommentarliteratur einzulassen, um sich von der Oberflächlichkeit
reiner Repetitorien abzuheben. Das umfasst dann z.B. auch Kenntnisse über die
Freiheitskonzeption des StGB (Band I, S. 1005, § 20) oder die Herkunft der „seelischen
Störung“ mit Blick auf die Abgrenzung zwischen Psychiatrie und Psychoanalyse.
Zugleich
sind die Autoren neben all der Grundlagenarbeit stets bemüht, die Erläuterungen
anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung (sofern ihr die h.L. denn zu
folgen gewillt ist) mit Leben zu füllen (z.B. S. 1085 mit zahlreichen Beispielen
aus der BGH-Rechtsprechung zur Verbindung von affektiver Erregung und Alkoholisierung
oder anderen Ursachen bei § 21 StGB). Zutreffend wird auch auf die Ambivalenz
der Anwendung des § 21 StGB als Strafzumessungsaspekt hingewiesen, denn sie
eröffnet auch den Anwendungsspielraum für Maßregeln nach § 64 oder sogar § 63
StGB (§ 21 StGB. Rn. 22). Aus Praktikersicht hätte ich mir hier freilich noch
weitere Hinweise auf die prozessuale Umsetzung gewünscht, also bspw. inwieweit
das Tatgericht auch auf die Auswirkung einer diagnostizierten Beeinträchtigung
der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei der Vorsatzbildung oder bei subjektiven
Mordmerkmalen (z.B. Ausnutzungsbewusstsein?) zu achten hat und welche
zeitlichen Aspekte bei Diagnose und rechtlicher Schlussfolgerung zu beachten
sind (so z.B. zuletzt BGH, Beschl. v. 13.9.2023 – 4 StR 40/23, NStZ-RR 2024, 54
(Trierer Amokfahrt)). Ebenso hätte das Verhältnis zwischen § 21 StGB und der
Bejahung einer besonderen Schwere der Schuld als Problem erwähnt werden können
(§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Man sieht also: selbst profunde Kommentierungen des
StGB haben noch Potential für Erweiterungen, wenn man die prozessuale Komponente
mehr in den Blick nähme.
Im
zweiten Band habe ich mir zuerst die Kommentierung zum Fahrverbot zu Gemüte geführt
und bin von der Klarheit der Ausführungen sehr angetan. Denn so, wie die Autoren
die Nebenstrafe erläutern, wird auch schon fortgeschrittenen Studenten und
Referendaren nach der Lektüre klar, auf welche Besonderheiten und prozessualen
Fallstricke bei der Urteilsbegründung geachtet werden muss. Insbesondere die
Loslösung der Anordnung der Nebenstrafe von einem reinen Verkehrsdelikt wird mit
anschaulichen Beispielen dargestellt (Band II, S. 164), aber auch die daraus folgende Einengung der Prüfung der Erforderlichkeit, die so genannte „Denkzettelfunktion“ der Nebenstrafe, auf rein verkehrsbezogene
Straftaten wird erfasst. Die erste insoweit bestätigende OLG-Entscheidung (OLG
Dresden, Beschl. v. 16.4.2021 – 2 OLG 22 Ss 195/21, BeckRS 2021, 8320) wird
erfreulicherweise erwähnt (Fn. 138 am Ende), aber für meinen Geschmack hätte die
Essenz der Entscheidung, d.h. Irrelevanz des langen Zeitablaufs, wenn es um die
reine Pönalisierungsfunktion des Fahrverbots geht, noch stärker herausgehoben
werden können. Dass die BGH-Rechtsprechung zur angeblichen „Exklusivität“ zwischen
Maßregel und Entziehung der Fahrerlaubnis mit dem gängigen Jargon der
Obergerichte wiedergegeben wird, ist schade, aber kaum zu vermeiden (zur Kritik
vgl. König DAR 2024, 362: ein echtes rechtliches Ausschlussverhältnis gibt es
gerade nicht, da ansonsten ja nicht die „Ausnahme“ mit dem Ziel das Führen
fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu vermeiden, denkbar wäre).
Ebenfalls
einen Blick habe ich in die Kommentierung zu § 56 StGB geworfen, um zu sehen,
ob die Entscheidung des LG Paderborn (NZV 2022, 522) zur Versagung der Bewährung
bei fahrlässig handelndem Ersttäter wegen eines Handyverstoßes am Steuer (mit
Todesfolge) Eingang in die Kommentierung gefunden hat (§ 56, Rn. 28 ff.). Dies
war leider nicht der Fall, wenngleich immerhin die Problematik der fahrlässigen
Tötung im Straßenverkehr als eigener Aspekt angesprochen wurde.
Im
Rahmen der Einziehungsentscheidungen (§§ 73 ff., Band II, S. 1075 ff.) überzeugen
die kohärenten Ausführungen durchweg und auch die prozessualen Verknüpfungen
sind lobenswert. Dass § 421 StPO bei § 73 StGB benannt wird (wenngleich nicht
mit Anwendungsbeispielen, Rn. 71), nicht aber bei § 73c StGB (Rn. 23 ff.) ist
allerdings schade, da man sich gerade bei der Einziehung des Werts von
Taterträgen durchaus fragen kann, ob ein „unangemessener“ Vollstreckungsaufwand
i.S.d. § 421 Abs. 1 Nr. 3 StGB dann von Gericht und Staatsanwaltschaft bejaht
werden könnte, wenn zwar kein geringwertiger Schaden vorlag (d.h. meist mehr
als 500 EUR), aber es sich um Schäden aus dem Bereich der Sozialleistungen handelt.
Denn Finanzämter oder Krankenkassen dürfen selbst vollstrecken, sodass es bei
einer Einziehungsentscheidung i.S.d. § 73c StGB zu einer Parallelität der
Vollstreckung käme und der Abstimmungsaufwand zwischen den Behörden durchaus
beachtlich wäre. Jedenfalls ist positiv hervorzuheben, wie die Kommentierung
sowohl bei § 73 als auch bei § 73c StGB betont, dass das Gericht keinen
Ermessensspielraum für die Anordnung der Einziehung hat, selbst wenn ein
Schaden durch den Angeklagten bereits ausgeglichen wurde.
In
Band III habe ich zunächst die Kommentierung zu § 113 StGB angesehen. Hier bestehen
natürlich viele Parallelen zu § 240 StGB, sodass es sehr spannend ist, wie in Rn.
21 ff. (Band III, S. 629) der Gewaltbegriff der beiden Normen aufbereitet und
auch abgegrenzt wird. Mit einer Vielzahl von Beispielen und auch Wertungen wird
die Materie von der Theorie zu anwendbaren Lösungen transportiert, sodass man
danach die weiteren Hürden der Norm, u.a. die Frage der Rechtmäßigkeit der
Diensthandlung, besser überwinden kann. Die Kommentierung greift immer wieder
auf Grundlagenwerke bzw. wichtige Zitate zurück, sodass man auch die Genese des
Rechtsverständnisses zur konkreten Norm nachvollziehen kann (z.B. Rn. 37). Dass
dann bei der rechtsmethodischen Kategorisierung des Rechtsmäßigkeitskriteriums
die Vielzahl der Meinungen dargelegt und die „h.M.“ abgelehnt wird, dann am
Ende aber (eher zähneknirschend) auf Kommentierungen verwiesen wird (MüKoStGB/Bosch
StGB § 113 Rn. 26), die aus praktischer Sicht heraus die genaue Einordnung für
überflüssig erachten, zeigt die schwierige Gratwanderung eines Kommentars, der
von Wissenschaftlern geschrieben wird. Dass Paeffgen sich mit der
angeblichen Irrelevanz aber nicht abfinden möchte und dies anhand der
Streitigkeiten um die Irrtumsregelungen anschaulich darlegt, ist wiederum für
Studenten ein großer Pluspunkt, da so methodisches Denken erlernt und geschärft
werden kann.
Natürlich
war auch die Kommentierung des § 142 StGB Pflichtlektüre und auch hier sind die
vielseitigen Erläuterungen höchst erfreulich. Dies betrifft vor allem die
unvermeidliche Verknüpfung der Norm mit haftungs- und versicherungsrechtlichen
Fragen, die sowohl beim Schutzzweck der Norm (Rn. 6), bei der Frage der
Begründung versicherungsrechtlicher Obliegenheiten (Rn. 15) oder auch bei der
Frage, ob die Feststellung einer Alkoholisierung für den Strafrichter von
wesentlicher Bedeutung für die Tatbestandsmäßigkeit ist (Rn. 68), aufgegriffen werden. Zugleich kann
man den hohen Praxisbezug der Kommentierung auch daran erkennen, dass sich Kretschmer selbst mit Details wie der angemessenen Verkürzung der Wartezeit bei klarer
Haftungslage befasst (Rn. 79). Wiederum für Studenten lesenswert sind die
Passagen zur rechtlichen Entwicklung und Einordnung des nicht normierten unvorsätzlichen
Sicht-Entfernens als Pendant zum entschuldigten Sich-Entfernen (Rn. 128 ff.),
die die Unterschiede zwischen der Rechtsprechung des BGH und des BVerfG schön
zusammenfassen.
Die
zeitlichen Diskrepanzen zwischen Redaktionsschluss und Rechtsentwicklung
dürften verhindert haben, dass in der Kommentierung zu § 240 StGB die „Klimakleber“
Einzug in den Abschnitt zu den Sitzblockaden gefunden haben (Band IV, S. 184,
Rn. 124, 158, 179). Die insoweit inzwischen reichhaltige Judikatur wird
sicherlich in der 7. Auflage aufgenommen werden. Aus Praktikersicht erfreulich
ist das ausführliche Unterkapitel zu Verkehrsnötigungen (Rn. 182 ff.) mit Abgrenzung
zum straflosen Bagatellfall und vielen konkreten Beispielen. Gewünscht hätte
ich mir bei Rn. 185 f. (Behinderungen beim Überholvorgang) noch korrelierende
Erläuterungen zu § 315c Abs. 1 Nr. 2b) StGB, der ja in Zukunft durch das
Eingreifen von Assistenzsystem in der Anwendung erheblich eingeschränkt werden
dürfte, sodass § 240 StGB hier mehr Bedeutung gewinnen könnte (vgl. OLG
Koblenz, Beschl. v. 26.6.2023 – 2 ORs 4 Ss 88/23, DAR 2023, 517).
Zuletzt
habe ich mir die Brandstiftungsdelikte angesehen, die seit der Reform im Jahre
1998 ein beliebtes Prüfungsobjekt in Klausuren und Examina sind, aber auch die
Rechtsprechung mit vielen Detailfragen auf Trab halten. Hier greifen die
Kommentierungen zahlreiche dieser Problemkreise auf und binden sie in die
Normstruktur und das Verhältnis der Normen untereinander gut ein, sodass man
bei der Lektüre Stück für Stück einen guten Gesamteindruck von der Systematik der
Brandstiftungsdelikte bekommt. Und ja, in der Tat, die Kommentierung kann man
durchaus wie ein Buch am Stück lesen, sie ist kompakt, gut verständlich und eingängig geschrieben, ohne zu langweilen. Zu
nennen ist bspw. § 306a Rn. 3, wenn es um die Frage geht, wie der Täter zu
behandeln ist, der sich vor der Brandlegung vergewissert hat, dass eine Gefährdung
von Menschenleben ausgeschlossen ist. Zu nennen wäre ebenfalls die Frage, wie
der Tod eines Tatbeteiligten im Rahmen des § 306c StGB zu bewerten ist (dort Rn.
3).
Man
hätte gut und gerne noch viel mehr Normen herausgreifen können, um anhand der
einzelnen Passagen zu demonstrieren, wie ausführlich, umsichtig und doch
belastbar der Kommentar die Leser und Rechtsanwender versorgt und begleitet.
Man kann das Werk – nach der Erstlektüre von Lehrbüchern – schon frühzeitig zur
allgemeinen Vertiefung von Studienwissen heranziehen, zur Examensvorbereitung
für Detailfragen aber eben auch für praktische Fälle, wenngleich man stets
berücksichtigen muss, dass ein so umfangreiches Druckwerk in puncto Aktualität
der Rechtsprechung nie mit den Online-Werken Schritt halten kann. Aus meiner
Sicht ist der Kommentar eine ideale Ergänzung zu kompakten Kommentaren und Praxishandbüchern,
gerade um die Genese von Rechtsbegriffen zu verstehen, Auslegungsfragen beantworten
zu können oder auch das eigene Normverständnis zu schulen.



