Donnerstag, 25. Mai 2023

Rezension: Handbuch Geschäftsraummiete

Lindner-Figura / Oprée / Stellmann, Handbuch Geschäftsraummiete, 5. Auflage, C.H. Beck 2023

Von RAin Jennifer Schäfer-Jasinski, Frankfurt am Main

Nach gewohnter Manier erschien nach knapp über fünf Jahren die 5. Auflage des „Handbuch Geschäftsraummiete“ von Lindner-Figura/Oprée/Stellmann mit 1202 Seiten. Seit der letzten Auflage 2017 hat sich einiges getan. Zwischen den Auflagen liegt die COVID-19 Pandemie, die auch die Rechtsprechung im Hinblick auf die Immobilienwirtschaft auf Trab gehalten hat. Dies vorweggenommen, bereiten die Herausgeber bereits im Vorwort auf den überarbeiteten § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) in § 8 des Handbuchs vor. Ein Novum in der Neuauflage ist auch das neu hinzugekommene 24. Kapitel über „Green Leases“ auf den letzten knapp 20 Seiten.

Die Bearbeitenden des Handbuchs kommen wie gewohnt alle aus der juristischen Rechtspraxis. Bis auf Dr. Kai Zehelein, Richter am AG, sind es Rechtsanwälte/Notare und eine Rechtsanwältin.

Als Nachschlagwerk eignet sich das Handbuch hervorragend, um insbesondere einzelne Punkte gezielt nachzulesen, Verbindungen herzustellen und mithilfe der Fußnoten weiter in der jeweiligen Materie Fuß zu fassen oder sich den Details zu widmen. Das umfängliche (Sach-)Register kann zuverlässig zu Rate gezogen werden, um sich im Buch zurecht zu finden. Andernfalls dient für die grobe Orientierung auch die Inhaltsübersicht am Anfang des Buches (1. Teil: Der Mietvertrag, 2. Teil: Durchführung des Mietverhältnisses, 3. Teil: Beendigung des Mietverhältnisses und 4. Teil: Sonderthemen). Das Inhaltsverzeichnis, das sich bis in drei Unterebenen unterteilt, bietet den Lesenden wiederum eine detaillierte Übersicht des Buchinhalts. Die Kapitel werden dabei auch als Paragraphen (§) dargestellt und bezeichnet.

Das Handbuch lässt sich sehr gut lesen. Das liegt nicht nur an dem durchgängig angenehmen und verständlichen Schreibstil, sondern auch ganz pragmatisch an der Seitendicke. Im Gegensatz zu anderen Werken scheinen hier glücklicherweise keine Buchstaben aus den nachfolgenden Seiten durch.

Bemerkenswert ist die Verständlichkeit und Übersichtlichkeit, in der auch komplexere Themen dargestellt werden. Für die Lesenden höchst hilfreich sind die regelmäßigen Fettungen im Fließtext, sodass ein angenehmes Springen bis hin zum gesuchten Thema einfach möglich ist.

Auffallend sind die an verschiedenen Stellen auftauchenden Einrahmungen von Textabschnitten. Diese enthalten hilfreiche Hinweise für die Praxis, worauf unabhängig von der im Fließtext beschriebenen Theorie konkret zu achten ist. Bspw. wird zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten empfohlen, die Konkretisierung der allgemeinen Begrifflichkeiten „Instandhaltung“ und „Instandsetzung“ innerhalb einer detaillierten Tabelle mit jeweiliger Vermieter- oder Mieterzuständigkeit darzustellen, § 14 Rn 204. An manchen Stellen stehen die Praxishinweise unmittelbar hintereinander, was zwei Rechtecke zur Folge hat. Dies kann irritieren, weshalb es wünschenswert wäre, dass auf einen Blick erkennbar ist, welches Thema der jeweilige Praxishinweis behandelt und wie er sich vom angrenzenden Hinweis unterscheidet (zB § 12 Rn 221f.: Im unteren Praxishinweis wäre es angenehm, auch „Insolvenz“ fett zu markieren, um den direkten Unterschied zum oberen Rechteck „Vollstreckung“ zügig zu erkennen). Generell wäre auch innerhalb der rechteckigen Praxishinweise erstrebenswert, darin jeweils ein bis zwei Wörter fett zu markieren, um beim ersten Überfliegen des Textes zu erkennen, welches konkrete Thema der Praxishinweis behandelt (zB bei § 6 Rn 61 oder § 16 Rn 258). Ebenfalls hilfreich wäre eine besondere Kenntlichmachung der angebotenen Vertragsklauseln, die im Fließtext ansonsten – zu Unrecht – nicht die notwendige Aufmerksamkeit erhalten (bspw. § 23 Rn 50).

Das Handbuch behandelt nicht nur alle denkbaren Lebensabschnitte einer Gewerbeimmobilie. Es berücksichtigt auch vorhandene Besonderheiten einzelner Immobilienarten. Dass Gewerberaum nicht gleich Gewerberaum ist, ist in einem speziellen Kapitel kenntlich gemacht. Kapitel 23 befasst sich mit gerne als „Spezialimmobilien“ beschriebenen Immobilienarten, wie bspw. Factory Outlet Centern, Hotels und Flughäfen. Auf den knapp 55 Seiten wird auf die Besonderheiten der einzelnen Immobilienarten eingegangen.

Etwas ungünstig ist der Verweis auf das dem Handbuch beiliegende Lesezeichen, § 1 Rn 8. Wobei „Lesezeichen“ in dem Textabschnitt durch die Fettung an besonderer Bedeutung gewinnt. Das gelbe Lesezeichen mit der Überschrift „Allgemeine und besondere Vorschriften des BGB für die Geschäftsraummiete“ besteht aus einfachem Papier und kann schnell verloren gehen. Vor allem dann, wenn das Handbuch nicht für den Alleingebrauch bestimmt ist, sondern mit anderen geteilt wird. Sinn und Zweck des Lesezeichens ist die Differenzierung, „welche mietrechtlichen Vorschriften für die Geschäftsraummiete im Sinne dieses Buches gelten und welche nicht“. Ein an sich erstrebenswerter Ansatz für einen übersichtlichen Überblick, jedoch mit dem viel größeren Risiko verbunden, das geordnete Lesezeichen zu verlieren. Alternativ ließe sich diese Übersicht auf einer Seite mit Verweis auf das Ende des Buches vor das Sachregister platzieren oder eben direkt an Ort und Stelle.

Für das letzte – erstmalig erschienene – Kapitel des Handbuchs „Green Leases – Der grüne Mietvertrag“, konnte Silvio Sittner, Rechtsanwalt, Notar und Partner der Wirtschaftskanzlei Görg aus Berlin gewonnen werden. Sittner schafft es, den Lesenden einen Überblick über die Materie zu verschaffen, die rechtlichen Stellschrauben aufzuzeigen und anschließend die konkreten Regelungsbereiche zu erläutern. Die Green Lease-Vorgaben sind ständigen Gesetzesänderungen auf nationaler und internationaler Ebene unterworfen. Die Vorfreude diese Entwicklung und Dynamik in Zukunft mitzuerleben, ist bereits jetzt sehr zugegen. Insbesondere in Hinblick auf dieses Kapitel kann die Neuauflage mit Spannung erwartet werden.

Vollständigkeitshalber soll auf die Möglichkeit der gänzlichen Einsicht des Werks bei Beck-online (mit entsprechendem Abo) informiert werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Handbuch ein sehr guter Begleiter im Berufsalltag ist. Als Nachschlagewerk bietet es den Rechtsanwendern eine beachtenswerte Unterstützung.

Rezension: Deutsches und europäisches Kartellrecht

Berg / Mäsch, Deutsches und europäisches Kartellrecht, 4. Auflage, Luchterhand 2022

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Dr. Schultheiß, Saarbrücken

 

Die Neuauflage des etablierten Werkes wurde unter Berücksichtigung der zehnten GWB-Novelle 2021 fertiggestellt und berücksichtigt deshalb natürlich noch nicht die weitergehenden Entwicklungen auf europäischer Ebene, was die Überarbeitung der GVO und begleitenden Leitlinien angeht.

Es ist das Schicksal von Printwerken, hier immer in einem gewissen Umfang den tatsächlichen Entwicklungen hinterherzulaufen, und dies kann daher dem Werk sichtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden. Diese Crux soll dadurch abgemildert werden, dass auch in der Neuauflage in Kooperation mit Wolters Kluwer ein begleitendes online Angebot für den Käufer des Printkommentars zur Verfügung gestellt wird. Der Verlag gibt an, das Werk auch in einer digitalen online Ausgabe zugänglich zu machen, aus der heraus auch verlinkten Inhalte zugänglich würden. Ein Freischaltcode lag der dem Rezensenten vorliegenden Ausgabe nicht bei, sodass dieses Feature leider nicht ausprobiert werden konnte. Sofern es funktioniert, ist dies sicherlich ein sehr positiv aufzunehmendes Angebot.

Das Werk beinhaltet eine Kommentierung der Vorschriften des GWB, der Artt. 101-106 AEUV, der Kartellverfahrensordnung, der Fusionskontrollverordnung und der maßgeblichen Gruppenfreistellungsverordnungen (vertikal, Technologietransfer, Spezialisierung, Forschung und Entwicklung sowie Kraftfahrzeugsektor); natürlich im Zustand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses.

Das Werk hat etwa 2600 Seiten und ist im DIN A5 Format gefertigt, stellt daher im Ergebnis aufgrund des Platzangebotes eher einen Kurzkommentar dar. Das Werk zeichnet sich dabei durch eine klare Strukturierung der jeweiligen Kommentierungen aus, mit einem kurzen Inhaltsverzeichnis, ohne zu umfangreiche Aufzählung von Schrifttum und Fußnoten-Apparate, mit deutlichen Strukturierungen und Hervorhebungen im Text. Ein schnelles Erfassen der Inhalte ist so sichergestellt. Wo Referenzen geschaffen werden, bezieht sich die Kommentierung in der Regel auf Rechtsprechung von EuGH, BGH und ausgewählten OLG, nur vereinzelt auch auf sonstige Literatur und Gesetzesbegründungen. Eine weitergehende Recherche ist so jedenfalls sichergestellt möglich.

Die Darstellungsart macht klar, dass das Werk sich im Wesentlichen an Praktiker im Kartellrecht richtet. Das wird z.B. dadurch deutlich, dass immer wieder (Praxis-)Hinweise und Beispiele in hervorgehobener Art und Weise eingestreut werden; diese sind auch tatsächlich, praktisch nützlich. Die Kommentierung erfolgt jeweils ausgerichtet am Gesetzeswortlaut und enthaltenen Tatbestandsmerkmalen und ist daher absolut praxistauglich. Sie verliert sich nicht in wissenschaftlichen Betrachtungen, sondern versucht zielgerichtet Informationen und Definitionen zu liefern, um die Subsumtion im täglichen Gebrauch zu ermöglichen/erleichtern.

Auch die Besprechung etwa des durch die Zehnte GWB-Novelle neu eingefügten § 19a GWB ist bereits in dieser Form erfolgt, wenngleich aufgrund der Neuheit der Vorschrift die Rechtsprechungsreferenzen natürlich noch nicht umfangreich sind. Gleichwohl erlaubt die Kommentierung schon einen guten Zugriff auf die neue Norm. Das beginnt schon mit der praktisch ausgerichteten Beschreibung des Normzwecks, die hervorhebt, dass die Norm sich im Wesentlichen auf die Gatekeeper der Digitalwirtschaft ausrichtet. An die Grenzen stößt die Kommentierung mangels praktischer Anwendungsfälle derzeit noch bei der Vermittlung des Zugriffs auf neu geschaffene, offene Rechtsbegriffe, wie etwa den „erheblichen Umfang“ der Tätigkeit auf den maßgeblichen Märkten, die hier erfasst werden sollen. Die Ausgestaltung des Kommentars im Übrigen lässt indes die Erwartungshaltung berechtigt erscheinen, dass in den Folgeauflagen auch dieser und andere neue Paragraphen mit weiterem Leben in der Kommentierung gefüllt werden. Den Folgeauflagen darf man mit Spannung entgegensehen.

Für 269 € ist das Werk nicht günstig, anhand seines konzentrierten und gut strukturierten Inhaltes aber sicherlich auch nicht überteuert.

Mittwoch, 3. Mai 2023

Rezension: StPO

Satzger / Schluckebier / Widmaier, StPO, 5. Auflage, Carl Heymanns 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Es ist seit einigen Jahren eine unangenehme legislative Schnelllebigkeit im Bereich der früher fast ehernen Gesetze StGB und StPO zu verzeichnen, die die Kommentatoren der Werke vor enorme Herausforderungen und unter Zeitdruck setzt. Der „SSW“ zur StPO ist inzwischen als Standardwerk nicht mehr verzichtbar und es ist erfreulich, wie viele hochkarätige Autorinnen und Autoren die Herausgeber haben versammeln und halten können, um der großen Aufgabe der aktuellen und vollständigen Aufbereitung von Gesetzgebung und Rechtsprechung Herr zu werden.

Das Werk ist inzwischen mit Verzeichnissen fast 2800 Seiten stark, ein entsprechendes optisches und haptisches Schwergewicht. Allerdings geht die Fülle der zu verarbeitenden Informationen mit einer vielleicht technisch unvermeidbaren Aufmachung einher, die eine angenehme Lektüre verhindert: die verwendeten Druckseiten sind so dünn, dass die Schrift nicht nur der jeweiligen Rückseite, sondern auch der nächsten Druckseite durchscheint. Die Fußnoten sind in den Fließtext platziert, was ebenfalls den Lesefluss stört. Schlagworte werden durch Fettungen hervorgehoben, wenngleich die Autoren in unterschiedlicher Intensität von dieser Gestaltungshilfe Gebrauch machen. Vereinzelt sind sogar Formulierungsvorschläge angeboten (§ 344, Rn. 68), was ich bei einem Praktikerkommentar für wünschenswert und konkret für ausbaufähig erachte.

Der Kommentar ist bekannt und bewährt (vgl. Besprechung der 2. Auflage; Besprechung der 3. Auflage), sodass ich die grundsätzliche Eignung des Werks für die Rechtsanwender voraussetze und mir diesmal nur einige Normen näher angesehen habe.

Zunächst betraf dies die Frage der Nutzung von im Kraftfahrzeug gespeicherten Daten. Hier sind sowohl die Kommentierungen zu § 94 als auch zu § 100k von Belang. Bedauerlicherweise ist zu § 100k die bislang einzige und sehr kritisch rezipierte Entscheidung des OLG Frankfurt aus dem Jahr 2021 nicht in die Kommentierung aufgenommen worden. Ansonsten erfasst die Kommentierung aber viele wichtige Fragestellungen (u.a. Was sind Nutzungsdaten? Wie erfolgt die Abgrenzung zu Kommunikationsdaten? Erforderliche Anwendung des Doppeltürenmodells des BVerfG) und benennt wesentliche Einsatzmöglichkeiten der Norm. Was in der Folgeauflage noch thematisiert werden könnte, wäre die Frage, gegen wen sich die Maßnahme richten darf (Nur Telemedienbetreiber oder der übergeordnete Konzern?) und inwieweit der Beschuldigte echter Nutzer der Daten gewesen sein muss (auch offen gelassen in § 101a Rn. 6 ff.). Der Beschlagnahme von Daten wird zu Recht ein großer Bereich der Kommentierung zu § 94 StPO gewidmet (Rn. 8 ff.) und auch auf die Prüfung der Verhältnismäßigkeit, gerade bei denkbarer Anwendung von § 95 StPO, Wert gelegt (Rn. 37 ff.).

Die seit je her bestehende Verzahnung zum SSW-StGB findet sich als schönes Beispiel in der Kommentierung des § 111a StPO, dessen Bearbeiter auch § 69 StGB im SSW-StGB kommentiert und so durch Querverweise überflüssige Ausführungen vermeiden kann. Die Ausführungen betonen zutreffend die Notwendigkeit einer klaren Beweissituation und die ungeschriebene Erforderlichkeitsprüfung. Weiterhin wird die Relevanz des Zeitablaufs für den Erlass und die mögliche spätere Aufhebung der Maßnahme erläutert. Die Ausführungen zu Ausnahmen für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen verweisen zutreffend auf die Wertungen der § 69a Abs. 2 StGB und § 9 FeV und stellen die Parallelität heraus, da die Fahrerlaubnisbehörde allenfalls Ersatzführerscheine mit Kenntlichmachung der Beschränkung ausgeben darf (Rn. 12). Einzig bei dem Abschnitt zur Beschlagnahme ausländischer Führerscheine (Rn. 24) wird die Rechtsprechung des EuGH (NJW 2021, 1805) ausgelassen, was in der Folgeauflage zu ergänzen wäre.

Die Behandlung elektronisch einzureichender Prozessvorgänge ist mancherorts ausbaufähig. So kommt bspw. die Kommentierung zu § 32d StPO gänzlich ohne Zitierung der reichlichen Rechtsprechung zur Problematik der formwirksamen Einlegung z.B. der Rechtsbeschwerde aus. Hier nur die Gesetzesbegründung zu zitieren, ist für einen solchen Praxiskommentar zu wenig. Auch wurde die BGH-Entscheidung zum Strafantrag per E-Mail (12.5.2022, NJW 2022, 2768) nicht in § 158 StPO erwähnt (Rn. 20). In § 341 wird noch der nicht mehr existente § 41a behandelt (Rn. 26), auch hier fehlt es an Rechtsprechungsnachweisen zu § 32d StPO (in § 345 immerhin eine Fundstelle, Rn. 25), in § 346 findet die elektronische Einlegung keine Erwähnung.

Partiell erstaunt hat mich die Kommentierung zu § 257 StPO, wo zunächst die Umstrittenheit der Widerspruchslösung knapp thematisiert wird, danach aber im Hinblick auf die Revisibilität als weiterer Schritt stets die Antragstellung nach § 238 StPO verlangt wird (Rn. 9). Dies erachte ich für überdenkenswert, denn das Gericht ist, insbesondere bei der Behauptung eines Beweisverwertungsverbots und entsprechendem Widerspruch zu Protokoll i.S.d. § 257 StPO, gerade nicht verpflichtet, einen Zwischenbescheid über sein weiteres Vorgehen zu erlassen oder sich damit in den Urteilsgründen auseinander zu setzen (vgl. OLG Düsseldorf NZV 2022, 492; OLG Karlsruhe NZV 2022, 589), wenngleich ihm diese Handlungsvariante freistünde (BGH NStZ 2007, 719). Für viele Fälle, z.B. bei der gänzlichen Versagung der Erklärungsmöglichkeit, stimme ich der Kommentierung zu, aber eben nicht im Sinne einer generellen Erforderlichkeit.

Zuletzt angesehen habe ich mir § 467 StPO und dort die Kommentierung zur Auslagenentscheidung bei festgestelltem Verfahrenshindernis (Rn. 24-26). Hier erscheint mir die Kommentierung sehr beschuldigtenlastig, insbesondere weil der zweistufige Aufbau und der Ausnahmecharakter der Norm kaum zur Sprache kommt (vgl. dazu v.a. KK-StPO/Gieg StPO § 467 Rn. 10-10b) und die Grundlagenentscheidung des BVerfG (NJW 2017, 2459) nicht einmal erwähnt wird. Dieser Bereich sollte für die Folgeauflage einmal durchgesehen werden.

Was bleibt als Fazit? Der Kommentar ist und bleibt eine sichere Bank für strafprozessuales Wissen, hat – wie jedes Werk – kleinere Schwächen, die aber nicht konzeptional, sondern singulär sind und beseitigt werden können und ist für die Rechtsanwender ein wertvoller Unterstützer. Die Autoren bieten höchsten Praxisbezug und sorgen alle Jahre für aktuelle Einschätzungen der Rechtslage. Aus meiner Sicht nach wie vor ein empfehlenswertes Werk.