Meier / Deinert / Mazur, Handbuch Betreuungsrecht, 3. Auflage, C.F. Müller 2026
Von
VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken
Das
Handbuch zeichnet unter altem Titel aber mit etlichen neuen Namen, was Herausgeberschaft
und Autorenteam angeht. Die Expertise, die neu ins Boot geholt wurde, sucht im
Betreuungsrecht ihresgleichen und sorgt auch in der Neuauflage dafür, dass die
Leserschaft eng an den praktischen Bedürfnissen des Betreuungsrechts entlanggeführt
und mit sowohl mit aktuellem als auch grundlegendem Wissen versorgt wird.
Die
Lektüre des Werks, das sowohl als Hardcovervariante als auch als eBook erhältlich
ist, geht dank der guten Gestaltung und der Fokussierung auf alle betroffenen
Berufsgruppen leicht von der Hand. Die einzelnen Kapitel enthalten neben den
Ausführungen zum jeweiligen Thema grau abgesetzte Beispiele, Aufzählungen,
Muster, Checklisten, Gesetzesauszüge und Hinweise. Ein echtes Fußnotensystem sorgt
dafür, dass der Fließtext tatsächlich am Stück gelesen werden kann. Was ich
persönlich vermisse, sind fett gedruckte Schlagwörter im Text, um bei punktueller
Suche schneller voranzukommen.
Inhaltlich
harren sechs Teile der Lektüre durch die Nutzer. Nach der obligatorischen Einführung
in der Betreuungsrecht geht es zunächst um das gerichtliche Verfahren bis zur
Bestellung eines Betreuers. Die Reihenfolge der Unterpunkte mag vom reinen
gerichtlichen Ablauf diskutabel sein, aber alle wichtigen Punkte sind erfasst
und darüber hinaus werden auch Aspekte integriert, die schon die Zeit nach der
Bestellung betreffen, aber für das Verständnis der Gesamtsystematik
unerlässlich sind, so etwa die Beratung und Aufsicht durch das
Betreuungsgericht gemäß §§ 1861 ff. BGB. Hierauf folgt ein kurzes, aber
wichtiges Kapitel über die Schnittstellen der Betreuungsführung zum Sozialrecht,
das für meinen Geschmack sogar noch mehr Raum beanspruch dürfte. Positiv hervorzuheben
ist in jedem Fall, dass es ein eigenes Unterkapitel zu einzelnen
Sozialleistungen gibt, was abseits des betreuungsgerichtlichen Verfahrens eines
der wichtigsten Arbeitsgebiete der Betreuer im Alltag ist.
Sodann
kommen in Abschnitt D. die einzelnen Aufgaben des Betreuers zur Sprache. Hier
missfällt mir leider schon die Nomenklatur, die sowohl in den Überschriften als
auch in den Kapiteln durchgehend nicht an das seit dem 1.1.2023 geltende
Betreuungsrecht angepasst wurde. Denn es gibt keine „Aufgabenkreise“, sondern
nur einen Aufgabenkreis und dieser unterteilt sich ausweislich § 1815
BGB in „Aufgabenbereiche“. Es ist mühsam, angehenden Berufsbetreuern diese
Unterschiede, die ja gesetzlich verankert sind, nahezubringen, wenn die
Fachliteratur sich nicht die Mühe macht, das Gesetz korrekt abzubilden.
Inhaltlich sind die Ausführungen jedoch ebenso präzise und nutzbringend wie in
den vorangehenden Kapiteln, indem auch wichtige Details herausgearbeitet werden
wie etwa der Umfang der möglichen Vertretung des Betroffenen in gerichtlichen
Verfahren, die eben nicht von der Generalkompetenz des § 1823 BGB erfasst
werden, so z.B. familienrechtliche oder strafrechtliche Prozesse, für die der
Betreuer jeweils einen eigenen Aufgabenbereich benötigt (Kap. D, Rn. 680, 697),
oder der Umstand, dass man für die Unterbringung seines Betroffenen keinen
(förmlichen) „Antrag“ stellen muss (Kap. D, Rn. 787). Auch dass für die Genehmigungsbedürftigkeit
einer über eine gewisse Dauer angeordneten freiheitsentziehenden Maßnahme ohne
wenn und aber auf die Rechtsprechung des BVerfG abgestellt wird (Kap. D, Rn.
813, alles über 30 Minuten), ist erfreulich und klar im Sinne der Betroffenen.
Etwas
genauer müsste der Abschnitt zum Gutachten bei Maßnahmen gemäß § 1831 BGB (Rn.
877) anhand des Meinungsbildes in der Kommentarliteratur herausgearbeitet
werden: es ist gerade umstritten, ob das ärztliche Zeugnis für eine
freiheitsentziehende Maßnahme von einem Arzt für Psychiatrie stammen muss („i.d.R.“
HK-BetrR/Diekmann FamFG § 321 Rn. 12; „häufig“ Jürgens/Marschner FamFG § 321
Rn. 9) oder ob hierfür nicht auch der behandelnde Facharzt (Orthopäde nach Operation
mit Orientierungsschwierigkeiten) oder gar der Hausarzt genügen kann (vgl. BeckOK
FamFG/Günter FamFG § 321 Rn. 3; Sternal/Giers FamFG § 321 Rn. 10; MüKoFamFG/Schmidt-Recla
FamFG § 321 Rn. 23). Nachdem Betreuer bei Begehren der gerichtlichen
Genehmigung häufig schon ein ärztliches Zeugnis organisiert haben, muss für
diese vorab Rechtsklarheit herrschen, von welchem Arzt ein solches Zeugnis akzeptiert
werden kann, um die angestrebte freiheitsentziehende Maßnahme nicht
rechtswidrig werden zu lassen.
Das
letzte größere Kapitel fasst Vergütung und Aufwendungsersatz für den Betreuer
zusammen und beinhaltet bereits vorbildlich die Änderung der gesetzlichen Lage
ab dem 1.1.2026 (Kap. E, Rn. 4). Unterschieden wird zwischen ehrenamtlichen und
beruflich tätigen Betreuern. Wichtig sind gerade für Berufseinsteiger die Hinweise
zum Beginn der Tätigkeit und damit zum Entstehen des Verfügungsanspruchs, der
von der Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses abhängt (Kap. E, Rn. 59).
Ebenfalls hervorzuheben sind die präzisen Erläuterungen zur grundsätzlichen Unzulässigkeit
von Vergütungsvereinbarungen (Kap. E, Rn. 97 ff.), die im Spannungsverhältnis
zu § 30 BtOG kulminieren. Schließlich möchte ich auf die lesenswerten Erläuterungen
zur Abrechnung des Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger hinweisen (Kap. E, Rn.
190 ff.), die anschaulich darlegen, warum die Vergütung nach RVG nicht zwingend
die lukrativere Variante ist.
Das
Schlusskapitel ist dem Registrierungsverfahren vorbehalten, das bezüglich der
nun kodifizierten Fortbildungspflicht nach § 29 BtOG zu Recht bemängelt, dass
diese Vorgabe nicht zum „zahnlosen Tiger“ mutieren darf, sondern Konsequenzen
nach sich ziehen muss, wenn keine Fortbildung betrieben wird (Kap. F, Rn. 166
ff.).
Zusammengefasst
ist und bleibt das Handbuch Betreuungsrecht ein verlässlicher Partner für alle am
Betreuungsverfahren beteiligten Berufsgruppen. Es ist gut verständlich
geschrieben und damit auch für Nicht-Juristen effektiv im Alltag nutzbar, ohne
dabei Qualitätseinbußen zu riskieren. Die Autoren sind allesamt erfahrene
Praktiker im Betreuungsrecht und zeigen dies durch präzise Einschätzungen gerade
hinsichtlich aktueller Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung.
Einziger Wermutstropfen ist die verfehlte, da nicht den Gesetzeswortlaut abbildende
Nomenklatur in Kapitel D., was aber in der Folgeauflage beseitigt werden dürfte.
Daher verdient das Handbuch aus meiner Sicht eine klare Lektüreempfehlung für
angehende und etablierte Berufsbetreuer sowie für die Betreuungsabteilungen der
Gerichte.










