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Montag, 16. Februar 2026

Rezension: Handbuch Betreuungsrecht

Meier / Deinert / Mazur, Handbuch Betreuungsrecht, 3. Auflage, C.F. Müller 2026

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Das Handbuch zeichnet unter altem Titel aber mit etlichen neuen Namen, was Herausgeberschaft und Autorenteam angeht. Die Expertise, die neu ins Boot geholt wurde, sucht im Betreuungsrecht ihresgleichen und sorgt auch in der Neuauflage dafür, dass die Leserschaft eng an den praktischen Bedürfnissen des Betreuungsrechts entlanggeführt und mit sowohl mit aktuellem als auch grundlegendem Wissen versorgt wird.

Die Lektüre des Werks, das sowohl als Hardcovervariante als auch als eBook erhältlich ist, geht dank der guten Gestaltung und der Fokussierung auf alle betroffenen Berufsgruppen leicht von der Hand. Die einzelnen Kapitel enthalten neben den Ausführungen zum jeweiligen Thema grau abgesetzte Beispiele, Aufzählungen, Muster, Checklisten, Gesetzesauszüge und Hinweise. Ein echtes Fußnotensystem sorgt dafür, dass der Fließtext tatsächlich am Stück gelesen werden kann. Was ich persönlich vermisse, sind fett gedruckte Schlagwörter im Text, um bei punktueller Suche schneller voranzukommen.

Inhaltlich harren sechs Teile der Lektüre durch die Nutzer. Nach der obligatorischen Einführung in der Betreuungsrecht geht es zunächst um das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers. Die Reihenfolge der Unterpunkte mag vom reinen gerichtlichen Ablauf diskutabel sein, aber alle wichtigen Punkte sind erfasst und darüber hinaus werden auch Aspekte integriert, die schon die Zeit nach der Bestellung betreffen, aber für das Verständnis der Gesamtsystematik unerlässlich sind, so etwa die Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht gemäß §§ 1861 ff. BGB. Hierauf folgt ein kurzes, aber wichtiges Kapitel über die Schnittstellen der Betreuungsführung zum Sozialrecht, das für meinen Geschmack sogar noch mehr Raum beanspruch dürfte. Positiv hervorzuheben ist in jedem Fall, dass es ein eigenes Unterkapitel zu einzelnen Sozialleistungen gibt, was abseits des betreuungsgerichtlichen Verfahrens eines der wichtigsten Arbeitsgebiete der Betreuer im Alltag ist.

Sodann kommen in Abschnitt D. die einzelnen Aufgaben des Betreuers zur Sprache. Hier missfällt mir leider schon die Nomenklatur, die sowohl in den Überschriften als auch in den Kapiteln durchgehend nicht an das seit dem 1.1.2023 geltende Betreuungsrecht angepasst wurde. Denn es gibt keine „Aufgabenkreise“, sondern nur einen Aufgabenkreis und dieser unterteilt sich ausweislich § 1815 BGB in „Aufgabenbereiche“. Es ist mühsam, angehenden Berufsbetreuern diese Unterschiede, die ja gesetzlich verankert sind, nahezubringen, wenn die Fachliteratur sich nicht die Mühe macht, das Gesetz korrekt abzubilden. Inhaltlich sind die Ausführungen jedoch ebenso präzise und nutzbringend wie in den vorangehenden Kapiteln, indem auch wichtige Details herausgearbeitet werden wie etwa der Umfang der möglichen Vertretung des Betroffenen in gerichtlichen Verfahren, die eben nicht von der Generalkompetenz des § 1823 BGB erfasst werden, so z.B. familienrechtliche oder strafrechtliche Prozesse, für die der Betreuer jeweils einen eigenen Aufgabenbereich benötigt (Kap. D, Rn. 680, 697), oder der Umstand, dass man für die Unterbringung seines Betroffenen keinen (förmlichen) „Antrag“ stellen muss (Kap. D, Rn. 787). Auch dass für die Genehmigungsbedürftigkeit einer über eine gewisse Dauer angeordneten freiheitsentziehenden Maßnahme ohne wenn und aber auf die Rechtsprechung des BVerfG abgestellt wird (Kap. D, Rn. 813, alles über 30 Minuten), ist erfreulich und klar im Sinne der Betroffenen.

Etwas genauer müsste der Abschnitt zum Gutachten bei Maßnahmen gemäß § 1831 BGB (Rn. 877) anhand des Meinungsbildes in der Kommentarliteratur herausgearbeitet werden: es ist gerade umstritten, ob das ärztliche Zeugnis für eine freiheitsentziehende Maßnahme von einem Arzt für Psychiatrie stammen muss („i.d.R.“ HK-BetrR/Diekmann FamFG § 321 Rn. 12; „häufig“ Jürgens/Marschner FamFG § 321 Rn. 9) oder ob hierfür nicht auch der behandelnde Facharzt (Orthopäde nach Operation mit Orientierungsschwierigkeiten) oder gar der Hausarzt genügen kann (vgl. BeckOK FamFG/Günter FamFG § 321 Rn. 3; Sternal/Giers FamFG § 321 Rn. 10; MüKoFamFG/Schmidt-Recla FamFG § 321 Rn. 23). Nachdem Betreuer bei Begehren der gerichtlichen Genehmigung häufig schon ein ärztliches Zeugnis organisiert haben, muss für diese vorab Rechtsklarheit herrschen, von welchem Arzt ein solches Zeugnis akzeptiert werden kann, um die angestrebte freiheitsentziehende Maßnahme nicht rechtswidrig werden zu lassen.

Das letzte größere Kapitel fasst Vergütung und Aufwendungsersatz für den Betreuer zusammen und beinhaltet bereits vorbildlich die Änderung der gesetzlichen Lage ab dem 1.1.2026 (Kap. E, Rn. 4). Unterschieden wird zwischen ehrenamtlichen und beruflich tätigen Betreuern. Wichtig sind gerade für Berufseinsteiger die Hinweise zum Beginn der Tätigkeit und damit zum Entstehen des Verfügungsanspruchs, der von der Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses abhängt (Kap. E, Rn. 59). Ebenfalls hervorzuheben sind die präzisen Erläuterungen zur grundsätzlichen Unzulässigkeit von Vergütungsvereinbarungen (Kap. E, Rn. 97 ff.), die im Spannungsverhältnis zu § 30 BtOG kulminieren. Schließlich möchte ich auf die lesenswerten Erläuterungen zur Abrechnung des Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger hinweisen (Kap. E, Rn. 190 ff.), die anschaulich darlegen, warum die Vergütung nach RVG nicht zwingend die lukrativere Variante ist.

Das Schlusskapitel ist dem Registrierungsverfahren vorbehalten, das bezüglich der nun kodifizierten Fortbildungspflicht nach § 29 BtOG zu Recht bemängelt, dass diese Vorgabe nicht zum „zahnlosen Tiger“ mutieren darf, sondern Konsequenzen nach sich ziehen muss, wenn keine Fortbildung betrieben wird (Kap. F, Rn. 166 ff.).

Zusammengefasst ist und bleibt das Handbuch Betreuungsrecht ein verlässlicher Partner für alle am Betreuungsverfahren beteiligten Berufsgruppen. Es ist gut verständlich geschrieben und damit auch für Nicht-Juristen effektiv im Alltag nutzbar, ohne dabei Qualitätseinbußen zu riskieren. Die Autoren sind allesamt erfahrene Praktiker im Betreuungsrecht und zeigen dies durch präzise Einschätzungen gerade hinsichtlich aktueller Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung. Einziger Wermutstropfen ist die verfehlte, da nicht den Gesetzeswortlaut abbildende Nomenklatur in Kapitel D., was aber in der Folgeauflage beseitigt werden dürfte. Daher verdient das Handbuch aus meiner Sicht eine klare Lektüreempfehlung für angehende und etablierte Berufsbetreuer sowie für die Betreuungsabteilungen der Gerichte.

 

Mittwoch, 24. Januar 2024

Rezension: Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht

Dodegge / Roth, Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht, 6. Auflage, Reguvis 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Auch die Neuauflage des bewährten Praxiskommentars zum Betreuungsrecht ist ein echtes Schwergewicht und harrt mit fast 1200 Seiten inklusive Verzeichnissen der Lektüre durch die Rechtsanwender. Der Kommentar weicht vom Üblichen ab, indem er nicht die einzelnen Gesetze chronologisch abarbeitet, sondern unter großen Themenstichwörtern die Kommentierungen subsumiert. So finden sich die Teile A-J und widmen sich der Betreuung, dem Betreuer, Genehmigungen, der Vergütung, aber auch Nebengesetzen. Ergänzt wurde, passend zur Neuordnung des Betreuungsrechts, eine Synopse zwischen altem und neuem Recht. Dass das Werk weiterhin von nur zwei Autoren gestemmt wird, ist eine beachtliche Leistung.

Da es die hier genutzte Art der Aufbereitung des Stoffes naturgemäß weniger einfach macht, zu bestimmten Fragen zielgerichtet zu recherchieren, gibt es neben dem kleinteiligen Inhaltsverzeichnis und dem Stichwortverzeichnis zusätzlich ein Verzeichnis der kommentierten Vorschriften mit Fundstelle, sodass man über diese Funktion passgenau zu Erläuterungen geführt werden kann. Und auch zu Beginn jedes großen Abschnitts gibt es noch einmal eine detaillierte Übersicht über den Inhalt des jeweiligen Teils. Weiterhin vorhanden ist ein Verzeichnis der Übersichten und Muster, was dem Charakter des Praxiskommentars bestens entspricht.

Die Gestaltung des Werks erleichtert sowohl eine punktuelle Lektüre als auch, was die Einteilung in große Themenblöcke geradezu voraussetzt, ein durchgehendes Lesen zu einem bestimmten Teilbereich. So wirken die Erläuterungen stellenweise auch eher wie ein Handbuch und nicht so sehr wie ein Kommentar, was aber den Rechtsanwendern, die gerade im Betreuungsrecht handhabbare Lösungen benötigen, nur zugutekommt. Die Fußnoten sind optisch abgesetzt und stören den Lektürefluss nicht. Wichtige Normen sind im Volltext abgedruckt, aber eben nicht singulär, sondern thematisch orientiert, sodass man auch einmal mehrere Paragraphen am Stück zu sehen bekommt, bevor es dann zu den eigentlichen Ausführungen kommt. Innerhalb der Textblöcke sorgen sparsam verwendete Fettungen von Schlagwörtern für eine gewisse Anleitung bei der Lektüre oder der spezifischen Suche. Innerhalb der Erläuterungen werden graphisch hervorgehobene Binnenverweise eingesetzt, um auf weitere Problemfelder aufmerksam zu machen. Bspw. wird direkt bei der Frage der Einschränkung der Betreuung, die ja einer Teilaufhebung gleichkommt, darauf verwiesen, welche Handlungspflichten den Betreuer nach Beendigung der Betreuung noch treffen (S. 21). Gleichermaßen wird auf die vorhandenen Muster verwiesen, wenn dies thematisch passt.

Der Ansatz des Kommentars geht über die reine Erläuterung einzelner Normen hinaus, sondern schafft Problembewusstsein, arbeitet mithin assoziativ. Auf diese Weise können nicht nur in der Lektüre von Kommentaren geschulte Volljuristen sinnvoll mit dem Werk arbeiten, sondern auch Berufsbetreuer oder ehrenamtliche Betreuer, die nur angesichts ihrer Aufgabe mit rechtlichen Belangen konfrontiert werden. Durch den umsichtigen Ansatz werden aber viele Schwierigkeiten direkt angesprochen und können mitbedacht werden, um Nachteile für die betreute Person oder auch Haftungsgefahren für den Betreuer zu vermeiden. Beispielhaft genannt werden können die Ausführungen zu Rechtsgeschäften von beschränkt Geschäftsfähigen, in welchen in § 1825 BGB Bezug genommen wird. Volljuristen kennen diese Problematik des BGB AT seit dem ersten Semester, aber hier wird darauf Rücksicht genommen, dass Betreuer mglw. nicht das Recht des Vertragsschlusses beherrschen, sodass nicht nur die Normen abgedruckt, sondern auch die Kernfragen mit erläutert werden (S. 35 ff.).

Im Rahmen der Umstellung des Betreuungsrechts geschah vielerorts das Erwartete: zahlreiche Berufsbetreuer haben ihre Tätigkeit zum 30.06.2023 aufgegeben und der Nachwuchs an Berufsbetreuern ist angesichts der gestiegenen Ausbildungsvorgaben spärlich. Dies führte stellenweise dazu, dass die Betreuungsbehörde daran erinnert werden musste, dass auch sie subsidiär als Betreuerin in Betracht kommt, § 1818 Abs. 4 BGB. Wie dies dann zu handhaben ist, welche Vergütungsansprüche bestehen und welche Befreiungen für die Behörde gelten, wird kompakt, aber gut nachvollziehbar dargestellt (S. 138 ff.). Ebenfalls lesenswert sich die Ausführungen zum Erlöschen der Vorsorgevollmacht (S. 254 ff.): was passiert, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig geworden ist? was passiert bei Tod des Bevollmächtigten? welche Auswirkungen hat die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens? All dies wird, natürlich thematisch sinnvoll sortiert, gut nachvollziehbar erläutert.

Große Themen des Betreuungsrechts werden im Praxiskommentar auch mit dem gebotenen Umfang behandelt. So wird bspw. die betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung ausführlich besprochen (S. 694 ff.), mit einer Einführung zur überhaupt bestehenden Möglichkeit einer solchen Maßnahme, mit einem Überblick zur rechtlichen Handlungsbandbreite und natürlich zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Anordnung bzw. gerichtlichen Genehmigung. Nicht nur hier, sondern auch an vielen anderen Stellen betonen die Autoren die Notwendigkeit staatlicher Mäßigung, um durch Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu stark eingreifende oder belastende Maßnahmen zu vermeiden. Schön zu sehen ist dies auch bei den verfahrensrechtlichen Ausführungen, wenn es um die Vorführung des Betroffenen zur psychiatrischen Begutachtung geht (S. 774).

Ich kannte den Kommentar schon aus den Vorauflagen und bin nun auch von der Neuauflage überzeugt. Die Reform des Betreuungsrechts wurde gut und teilweise kritisch abgebildet. Der Anwendungsnutzen des Werks ist hoch und dies bestätigt die Bezeichnung als Praxiskommentar voll und ganz.

Montag, 3. April 2023

Rezension: Betreuungsrecht

Bienwald / Sonnenfeld / Felix / Glaab / Mazur / Reh / Reinfarth, Betreuungsrecht, Kommentar, Gieseking 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Fast sieben Jahre sind seit der positiv rezipierten Vorauflage (Besprechung: hier) vergangen und pünktlich zur großen Reform des Betreuungsrechts ist auch der etablierte Kommentar von Bienwald neu aufgelegt worden. Knapp über 1500 Seiten an Kommentierungen und Verzeichnissen harren der Bearbeitung und Lektüre. Etliche neue Bearbeiterinnen und Bearbeiter sind zum Autorenteam gestoßen und spiegeln mit ihren Qualifikationen und Erfahrungen die große Bandbreite wider, die das Betreuungsrecht im Alltag erfordert.

Inhaltlich wird über den Kommentartitel dankenswerterweise nach wie vor das materielle Recht und das Verfahrensrecht erfasst. Zunächst wird das BGB kommentiert, sodann kurz die sonstige Pflegschaft, das Vergütungsrecht und anschließend wieder sehr ausführlich das FamFG. Ebenfalls umfangreich zur Sprache kommt das neue Betreuungsorganisationsrecht samt Registrierungsverordnung. Ein wenig versteckt (nämlich in § 1827 BGB) kommt auch § 1358 BGB n.F. vor, der jedoch eher deklaratorisch umschrieben als kommentiert wird, v.a. ohne Nennung eines einzigen der zahlreichen dazu erschienenen Aufsätze. Das sollte für die 8. Auflage abgeändert und der Norm eine eigene echte Kommentierung gegönnt werden (Gleiches gilt im Übrigen für die ZPO-Normen, die Bezug zur Betreuung haben, im Kommentar aber nur irgendwo verborgen angesprochen werden).

Die Kommentierungen sind im Volltext ausgeschrieben und gut lesbar. Teilweise werden mehrere Normen zusammengefasst kommentiert. Die Verknüpfung von Theorie und Praxis wird oft vollzogen, wenngleich ich mir an mancher Stelle noch mehr assoziative Elemente gewünscht hätte. Etwa könnte, wenn es um die Begutachtung zur Frage geht, ob eine Betreuung gegen den Willen eingerichtet werden kann, gleich auf die kürzere Überprüfungsfrist (§ 295 Abs. 2 S. 2 FamFG) nach der gerichtlichen Entscheidung hingewiesen werden (§§ 280-284 FamFG, Rn. 16). Auch könnte mancher Brückenschlag erleichtert werden, wenn z.B. die Fortbildungspflicht für Betreuer erfreulich ausführlich vorgestellt wird, aber dann nicht mitgeteilt wird, dass fehlende Nachweise zu einem Eignungsmangel führen könnten (§ 29 BtOG, Rn. 3). Generell sind aber vor allem die vielen praktischen Überlegungen, wie in welchem Fall vorgegangen werden könnte, lobenswert (z.B. Abgabe eines Verfahrens, wann genau und welche Schritte sollte das abgebende Gericht noch selbst vornehmen?, § 273 FamFG, Rn. 14 ff.) oder auch wenn auf Umsetzungsschwierigkeiten der gut gemeinten gesetzgeberischen Neuregelungen hingewiesen wird (§ 275 FamFG, Rn. 10: adressatengerechte Information über das Verfahren; § 1823 BGB, Rn. 20: keine Illusionen über die unterstützte Entscheidungsfindung). Erörtert werden zudem oft notwendige zeitliche Verfahrensabläufe, wenn die Bestellung eines Verfahrenspflegers sowie die Einholung eines Gutachtens verpflichtend sind (§ 321 FamFG, Rn. 3 ff.). Nur vereinzelt wirken die Vorschläge angesichts der sich schon jetzt abzeichnenden Knappheit geeigneter und bereiter Betreuer und Verfahrenspfleger ein bisschen realitätsfremd (Bestellung verschiedener Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, § 276 FamFG, Rn. 55: glücklich das Gericht, dass eine solche Vielzahl an Auswahlmöglichkeiten hat und die Erkorenen zu den niedrigen Sätzen der Verfahrenspfleger zu arbeiten gewillt sind). Der Kommentar wird durch die vielen Beschreibungen zu den tatsächlichen Abläufen noch nicht zu einem Handbuch, weil ja weiterhin die Untermauerung der Ausführungen durch die zitierte Rechtsprechung im Vordergrund steht. Nachdem aber Adressaten eines solchen Werks auch Berufsbetreuer und Betreuungsbehörden sein sollten, schadet es in keinster Weise, dass die Autorinnen und Autoren sich jederzeit um klare Sprache und flüssige Beschreibungen bemühen, um Transparenz in das System Betreuungsrecht zu bringen.

Innerhalb der Kommentierungen zum materiellen Betreuungsrecht möchte ich auf § 1815 BGB, dort Rn. 23 ff. hinweisen: in alphabetischer Auflistung werden standardmäßige und ungewöhnliche Aufgaben des Betreuers aufgeführt und erläutert, um so den Aufgabenkreis des Betreuers näher eingrenzen zu können. Dies stellt eine sehr hilfreiche Art der Aufbereitung dar, da man so zielgerichtet nachsuchen kann, zum anderen aber auch durch Vergleich thematisch ähnlicher Schlagworte den Umfang eines Aufgabenbereichs besser nachvollziehen kann. Gerade wenn es um die „Vermögenssorge“ geht und daneben besondere Bereiche einzeln benannt werden, verweist die Kommentierung zutreffend darauf, dass dann die konkret gewollten Geschäfte auch zu benennen sind (z.B. Rn. 54 „Versicherungsangelegenheiten“). Hier hätte noch ein interner Hinweis auf § 1823 BGB Rn. 13 gutgetan, wo das alltägliche Problem der ablehnenden Haltung von Banken gegen Betreuer thematisiert wird.

Der Kommentar setzt die Neuregelungen im Betreuungsrecht gut um, verknüpft Gesetz und Praxis, ist klar geschrieben und verständlich und könnte noch ein bisschen mehr an assoziativer und interner Verknüpfung vertragen. Insgesamt ein für die Arbeit im Betreuungsrecht belastbarer und hilfreicher Begleiter, der hinsichtlich der Gesetzesreform gute Orientierung bietet. Selbst wenn man – als Praktiker – mit mancher Einschätzung der Autoren nicht konform gehen sollte, sind die Kommentierungen dennoch wertvoll, da man sich ja in Einzelpunkten immer auch abgrenzen können muss. Dies unterscheidet den Kommentar auch von Werken, bei denen man merkt, dass die Bearbeiter der täglichen Betreuungspraxis nicht mehr nahestehen. Hier aber zeigen die Autoren, dass sie auch Bezug zum täglichen Betreuungsrecht haben und das ist für so ein Werk lebensnotwendig.

Sonntag, 29. Januar 2023

Rezension: Handbuch Betreuungsbehörde

Deinert / Walther, Handbuch Betreuungsbehörde, 5. Auflage, Reguvis 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Unabhängig vom ohnehin gewaltigen Bedarf nach neuer Literatur im Betreuungsrecht zum Beginn der neuen Regelungen ab dem 1.1.2023 darf durchaus einmal betont werden, wie umfangreich dieses Rechtsgebiet im Reguvis-Verlag abgedeckt wird: neben Kommentaren und Werken zum (neuen) Betreuungsrecht finden sich Spezialtitel zur Vorsorgevollmacht, zur Betreuerhaftung oder zur Betreuervergütung, aber eben auch zu den Ebenen unterhalb der Gerichte wie das vorliegende Handbuch rund um die Betreuungsbehörde. Auf etwas weniger als 500 Seiten inklusive Verzeichnissen, Arbeitsunterlagen und Gesetzen werden die Beratungs- und Vorbereitungsarbeiten vor Errichtung der gesetzlichen Betreuung in den Fokus genommen, das Registrierungsverfahren für Betreuer, die Organisation der Behörde und zugehörige Folgefragen. Das neue Betreuungsrecht erforderte eine Neustrukturierung des Werks und dank der erfahrenen Autoren kann man sich guten Gewissens an die Lektüre wagen.

Die Gestaltung des Werks ist lektürefreundlich und bietet neben einem angenehmen Schriftbild Aufzählungen, vereinzelte Tabellen und Praxistipps sowie Fettdruck von Leitbegriffen als Ergänzungen zum Fließtext. Die Fußnoten sind abgesetzt und enthalten viele Hinweise auf Literatur und Rechtsprechung.

Thematisch widmen sich die Autoren zunächst der Struktur und Zuständigkeit der Betreuungsbehörde, wobei auch auf die neue Funktion als Stammbehörde für den Berufsbetreuer eingegangen wird. Gerne hätte ich noch einen Absatz zur Frage gefunden, wie es sich mit ausländischen Staatsangehörigen im Inland, im Ausland lebenden deutschen Staatsangehörigen oder ins Ausland verziehenden unter Betreuung stehenden Personen verhält, was die Zuständigkeit der Behörde angeht. Natürlich stehen diese Informationen in einem Kommentar z.B. zum FamFG, aber aus der Praxis ist mir bekannt, dass selbst eindeutige Fälle aufgrund ihrer Atypizität zunächst für Irritation bei den Behördenmitarbeitern führen können. Vielleicht kann ja in der Folgeauflage kurz dazu ausgeführt werden.

Weiter geht es mit den Aufgaben im Vorfeld von Betreuungen, was ich für die Kernkompetenz der Behörde erachte, da sie mit dieser Filterfunktion die Betreuungsgerichte enorm entlastet. Dazu gehört die Unterstützung von Betreuungsvereinen, die Suche nach geeigneten natürlichen Personen für ehrenamtliche Betreuungstätigkeit, die Beratung hinsichtlich Vorsorgevollmachten samt Beglaubigung von Unterschriften sowie die notwendige Fortbildung von ehrenamtlichen Betreuern und Bevollmächtigten. Selbst die enorm wichtige Bildung örtlicher Arbeitsgemeinschaften wird seitens Autoren erwähnt und erläutert (S. 111).

Im dritten Kapitel kommt dann das Zusammenspiel mit dem Betreuungsgericht zur Sprache. Hier werden nicht nur die rechtlichen Grundlagen erörtert, etwa die förmliche Beteiligung oder die Beschwerdeberechtigung der Behörde, sondern auch Tipps zum methodischen Vorgehen bei Erstellung des Sozialberichts gegeben (S. 163). Auch wenn sich manches banal anhört, kann es nicht oft genug strukturiert beschrieben werden, wie der Betroffene im Mittelpunkt steht und seine Rechte und Bedürfnisse gewahrt werden müssen.

Sodann wird die Behörde als Betreuerin umfassend erläutert, was natürlich implizit auch die Darstellung allgemeiner Belange der Betreuung erfordert, also der Einfluss der Wünsche des Betroffenen, Art und Inhalt einer möglichen Haftung des Betreuers oder die Vergütung des Betreuers. Schön ist auch der notwendige abschließende Hinweis darauf, dass die Behörde oder einer ihrer Mitarbeiter nicht mehr Verfahrenspfleger sein kann (S. 279).

Das Kapitel zur Registrierung von beruflichen Betreuern nimmt erwartungsgemäß viel Platz ein und beantwortet neben der Darlegung der gesetzlich vorgesehenen Abläufe auch Einzelfragen, die sich zwangsläufig stellen: Hat die Behörde bei der Registrierung ein Ermessen (S. 289)? Wie starr sind die gesetzlich vorgegebenen Fristen (S. 307)? Was ist vom Eignungsgespräch zu erwarten und was kann es rechtlich nicht darstellen (S. 333)? Ein bisschen dünn ist das Unterkapitel zur Fortbildung nach § 29 BtOG (S. 361): Hier hätte ich gerne gelesen, inwieweit die Behörde zu Kontrolle und Anmahnung berechtigt und verpflichtet ist und welche Konsequenzen sich aus einer unterlassenen oder unzureichenden Fortbildung ergeben können. Vielleicht ein Aspekt für die Folgeauflage.

Abgeschlossen wird das Werk mit einem Kapitel zum Datenschutz, einzelnen Arbeitsmaterialien und ausgewählten Rechtsgrundlagen als Anhang.

Das Werk bietet auf anspruchsvollem Niveau einen guten Einblick in die Tätigkeit der Betreuungsbehörde, in die Anforderungen an ihre Arbeit, aber auch in die Auswirkungen, die die Entscheidungen der Behörde nach sich ziehen können. Angesichts der aus dem Buch leicht erkennbaren enormen Fülle von Aufgaben, die der Betreuungsbehörde obliegen, sollte eine ordentliche personelle Ausstattung stets hohe Priorität bei den Städten und Landkreisen haben.

Montag, 16. Januar 2023

Rezension: Handkommentar Betreuungsrecht

Jurgeleit, Handkommentar Betreuungsrecht, 5. Auflage, Nomos 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Der von Jurgeleit herausgegebene Kommentar zum Betreuungsrecht darf auch trotz über 1500 Seiten inklusive Verzeichnissen noch berechtigterweise die Bezeichnung „Handkommentar“ führen: er ist nach wie vor handlich und doch noch übersichtlich. Von Vorteil ist dabei, dass die Qualität des Papiers (noch) so gut ist, dass die Lektüre ohne das Durchscheinen der nachfolgenden oder vorgehenden Druckseiten erfolgen kann. Das Autorenteam ist fachlich versiert und bekannt aus zahlreichen anderen Publikationen zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht. Erstaunlich ist allerdings, dass kein Amtsrichter und kein Rechtspfleger für eine Autorenschaft gewonnen werden konnten.

Im Gegensatz zu anderen „Handkommentaren“ des Nomos-Verlages beschränkt sich das vorliegende Werk auf reine Kommentierungsarbeit und hat keine zusätzlichen Schwerpunktkapitel aufzuweisen, die bei vielen anderen der „roten“ Nomos-Kommentare so prägend sind. Das ist jedoch insoweit nicht weiter dramatisch, dass die Kommentierungen an vielen Stellen fast schon handbuchartig erscheinen und man durch die kontinuierliche Lektüre schnell strukturiertes Wissen weit über die punktuelle Recherche erwerben kann. Kommentiert werden – betreuungsrechtsbezogen – das BGB, das EGBGB, das BtOG und das FamFG.

Durchaus erstaunlich ist, dass die Neuregelungen der ZPO keinen eigenen Abschnitt erhalten haben, sondern dies in einer Art Unterkapitel zu § 1823 BGB positioniert wurde (dort ab Rn. 103). Das halte ich für eine Fehlkonstruktion, zumal der in wenigen Randnummern gedrängten Darstellung auch Aspekte wie das leider nicht erwähnte hohe Konflikt- und Missbrauchspotential der Prozessfähigkeits- und Zustellungsnormen z.B. im Mietrecht zum Opfer gefallen sind (vgl. zur Problematik u.a. Kersting, BtPrax 2022, 115).

Die Kommentierung wird von echten Fußnoten und fett gedruckten Schlagwörtern unterstützt. Bei den Fußnoten wird für meinen Geschmack zu oft nur auf die Gesetzesmaterialien verwiesen, obwohl es (das Vorwort spricht von Stand September 2022) zu vielen Detailthemen bereits sehr viele und gute Aufsätze in den einschlägigen Zeitschriften gibt. Werden diese nur peripher oder gar nicht aufgegriffen, geht eine Hauptaufgabe eines Kommentars verloren. Das sollte in der Folgeauflage dringend nachgeholt werden. Beispielhaft sehen kann man dies gleich zu Beginn bei der Kommentierung des neuen Ehegattennotvertretungsrechts: dort schafft es tatsächlich kein einziger Aufsatz zu dieser kritisch rezipierten neuen Norm in die Fußnoten (und es gäbe einige: z.B. Kemper FamRB 2021, 260; Szantay NZFam 2021, 805; Palsherm jM 2022, 454; Kraemer BtPrax 2021, 208; Finger FuR 2022, 571; Götsche FuR 2022, 506; Mazur / Ziegler GuP 2022, 41; Lugani MedR 2022, 91; Spickhoff FamRZ 2022, 1897). Dennoch ist es schön zu sehen, wie umfassend die neue Norm beleuchtet und auf ihre Friktionen und Unzulänglichkeiten gegenüber Arzt und Ehegatte untersucht wird (Rn. 24 ff.; Rn. 41 ff.). Gerade die Situation, dass der Ehegatte sein Notvertretungsrecht nicht wahrnehmen kann oder will, kann zu dringendem Handlungsbedarf führen (Rn. 42, 43). (Noch) Nicht erwähnt werden in Rn. 5 ff. die Fragen zu Annexkompetenzen des vertretenden Ehegatten (Einsicht in Krankenunterlagen ja, Öffnen der Post nein?; Abschluss von Verträgen ja, Zugriff auf Konten oder Vermögen nein?).

Interessante neue Konstruktionen wie die temporäre Suspendierung einer Vollmacht, § 1820 Abs. 4 BGB, werden aufgegriffen und ausführlich erörtert, Rn. 21 ff. und 39 ff. Dabei könnte noch präziser dargestellt werden, dass es sich tatsächlich nur um einen Eingriff in das „Dürfen“, nicht in das „Können“ des Bevollmächtigten handelt; vielleicht geschieht dies in der Folgeauflage? Dies könnte zum einen mit mehr Binnenverweisen, zum anderen mit einer klareren Fokussierung erfolgen, gerade in Rn. 40 der Kommentierung: was für eine Folge hat denn die Suspendierung gegenüber Dritten im Rechtsverkehr? Es werden zwar über die verschiedenen Absätze hinweg alle relevanten Begriffe benannt, aber es bleiben doch Fragen offen, gerade wenn man sich z.B. die pointierte Aufbereitung des Themas von Fröschle im Vergleich dazu ansieht (Das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht, 1. Auflage, C.H. Beck 2022. S. 17).

Schön zu lesen sind die Absätze zur Kontaktpflicht des Betreuers, § 1821 Abs. 5 BGB, Rn. 61 ff., die inzwischen zu einer Hauptpflicht aufgewertet wurde: Der Betreute soll, wenn möglich, wieder in die Selbständigkeit geführt und nicht nur verwaltet werden. Auch beim Heimaufenthalt geht Kontakt vor Effizienz. Die Kontaktaufnahme ist in Bezug auf Anlass und Frequenz deshalb auch zu Recht Teil des Jahresberichts, § 1863 BGB, und ein möglicher Entlassungsgrund, § 1868 BGB.

Die oben schon erwähnte hohe Anwendbarkeit des Kommentars zeigt sich stets, wenn die Autoren die Norm auf den Rechtsverkehr herunterbrechen und damit die Kernkommentierung zugunsten der Rechtsanwender überschreiten. Neben den schon erwähnten Ausführungen zu neuen Regelungen finden sich auch zu ganz klassischen Fragen entsprechende umfangreiche Unterkapitel, so etwa zu den Auswirkungen des Einwilligungsvorbehalts auf den außergerichtlichen Bereich (§ 1825 BGB, Rn. 44 ff.): was geschieht mit Willenserklärungen? was mit Verträgen?

Eine hohe Praktikabilität zeigt sich zudem in den Unterabschnitten zur Bedeutung der jeweiligen Norm für das Betreuungsgericht. Die Tätigkeit am Betreuungsgericht führt zudem für alle Beteiligten zu viel Publikumsinteraktion, sodass auch die Außenwirkung des Tätigwerdens stets mitbedacht werden muss. Dies kommt etwa in den Ausführungen zur Aufsicht durch das Betreuungsgericht, § 1862 BGB, schön zum Tragen, wenn zum einen die zu überwachenden Pflichtwidrigkeiten beim Führen der Betreuung vielfältig aufbereitet werden, zum anderen aber auch auf das richtige Augenmaß bei der Wahl möglicher Eingriffe hingewiesen wird (Rn. 8).

Im Bereich des Verfahrensrechts gefallen insbesondere die Ausführungen zu § 278 FamFG, wenn es um Art, Ausgestaltung und Intensität der Anhörung des Betroffenen, der Inaugenscheinnahme und der Hinzuziehung eines Verfahrenspflegers oder auch der Dokumentation dieser Vorgänge (instruktiv Rn. 39, 40) geht. Die Untermauerung der Kommentierung durch die Rechtsprechung ist akribisch, wenngleich man sich dort wie hier (also in der BGH-Rechtsprechung als auch im Kommentar) als Amtsrichter ein wenig mehr Realitätsbezug zu den Anhörungssituationen wünschen würde. Denn der Erkenntnisgewinn aus den Anhörungen oder gar aus der Inaugenscheinnahme ist in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle denkbar gering, gerade weil auch der Entscheidungsspielraum des Richters angesichts der Anforderungen an die ärztlichen Gutachten ebenso gering geworden ist, was die Kommentierung in § 280 FamFG, Rn. 2, ungewollt deutlich zum Ausdruck bringt: das Gericht soll sich auch bei offensichtlichen Beeinträchtigungen bloß nicht dazu aufschwingen, Entscheidungen ohne einen (Fach-)Arzt zu treffen. Wozu man dann überhaupt noch einen Volljuristen für „Entscheidungen“ über die Betreuung benötigt, wäre eigentlich eine grundlegende Debatte wert.

Abschließend möchte ich noch auf die Kommentierung zu § 317 FamFG hinweisen, wo die selten genutzte Möglichkeit erörtert wird, dem Betroffenen Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, worauf der Verfahrenspfleger folgerichtig zu entlassen wäre (Rn. 7).

Was bleibt als Fazit? Der Kommentar ist und bleibt für die Rechtsanwender eine sichere Bank. Die Eindrücke aus den Vorauflagen (Besprechung der 3. Auflage, Besprechung der 4. Auflage) bestätigen sich auch unter dem neuen Recht. Die Autoren verschaffen den Nutzern einen sicheren Zugang zu den Neuregelungen und setzen diese in Bezug zum bisherigen Recht, soweit es erhalten geblieben ist. An mancher Stelle dürfte noch ein wenig kosmetische Nacharbeit nötig sein, aber insgesamt ist dieser Handkommentar, gerade wegen des differenzierten Fokus auf die einzelnen Verfahrensbeteiligten, nur zu empfehlen.

Freitag, 16. Dezember 2022

Rezension: Betreuungsrecht kompakt

Brosey / Lesting / Loer / Marschner, Betreuungsrecht kompakt, 9. Auflage, C.H. Beck 2022

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Bücher zum neuen Betreuungsrecht sind wegen der Gesetzesänderungen zum 1.1.2023 Pflicht für viele Rechtsanwender, sodass der Bedarf in den Monaten der Vorbereitung entsprechend groß ist. Je nachdem, welcher Berufsgruppe man angehört, und je nachdem, ob es nur um einen Überblick oder Detailinformationen geht, ist die Auswahl zwischen verschiedenen Werken möglich, wobei die (gedruckten) Kommentare meist später auf dem Markt sind als die flexibleren Lehr- und Handbücher. Das vorliegende Werk erscheint bereits in der 9. Auflage, was aber angesichts der enormen Umwälzungen der Betreuungsrechtsreform wenig hilft. Immerhin ist das Autorenteam eingespielt und besteht aus Vertreterinnen und Vertretern aus Wissenschaft, Justiz und Anwaltschaft.

Mit dem Attribut „kompakt“, bei dennoch über 300 eng bedruckten Seiten an Texten und Verzeichnissen, macht das Werk nicht den Versuch, sich als allwissende Lösung zu präsentieren. Dennoch sorgt das Erscheinen in der Reihe „Aktuelles Recht für die Praxis“ natürlich für die Erwartung, dass nicht nur das neue Recht abgebildet und die Genese der Reform nachgezeichnet wird, sondern dass die konkrete Anwendung im Vordergrund steht und denkbare Problemfälle aufgezeigt und einer möglichen Lösung zugeführt werden.

Von der Gestaltung her ist das Werk angenehm zu lesen. Ein gut unterteiltes Schriftbild mit fett gedruckten Schlagwörtern und echte abgetrennte Fußnoten machen eine kontinuierliche Lektüre möglich. Was mir für ein Werk, das auf die Praxis abzielt, fehlt, sind Praxistipps, Hinweise, Beispiele, Schaubilder, Formulierungshilfen. Zugegeben, soll es ja nur eine „kompakte“ Darstellung des Betreuungsrechts sein, aber die Visualisierung und Konkretisierung von Fragestellungen sollte eigentlich inzwischen zum Standardhandwerkszeug eines Werks „für die Praxis“ gehören, so „kompakt“ es auch sein mag.

Was wird inhaltlich geboten? In insgesamt 10 Kapiteln, unterteilt in A.-J. wird das Betreuungsrecht aufgegliedert. Nach einer kurzen Einleitung folgen zunächst die Voraussetzungen der Betreuerbestellung, danach deren Umfang und die Auswahl des Betreuers. Nach knappen Ausführungen zu Änderungen und Ende der Betreuerbestellung werden die Wahrnehmung der Aufgaben durch den Betreuer sowie dessen sonstige Rechte und Pflichten auf über 100 Seiten aufbereitet. Anschließend geht es um das gerichtliche Verfahren in Betreuungssachen sowie das Unterbringungsverfahren, ebenfalls auf weit über 100 Seiten, womit die Schwerpunkte des Buches klar hervortreten. Die Kosten werden in einem kleinen Kapitel gestreift, bevor dann Ausführungen zu Betreuungsbehörden und Betreuungsvereinen den Schlusspunkt setzen.

Was innerhalb der Kapitel positiv auffällt, ist der direkte Einbezug der neuen Normen, die im Fließtext an geeigneter Stelle im Volltext abgedruckt sind. Das gefällt mir deutlich besser als ein Textblock am Ende eines Buches, da man so einen direkten Zugang zur neu gestalteten Norm hat. Ebenfalls positiv zu vermerken ist die Binnenverweistechnik, die doppelte Ausführungen überflüssig macht. Allerdings sind vereinzelt Binnenverweise fehlerhaft, da sollte in der Folgeauflage noch einmal bei allen Randnummern eine Prüfung erfolgen.

Stresstest für ein solches Buch ist natürlich, wie gut die Umsetzung des neuen Rechts mit Hilfe der Ausführungen gelingen kann. Hierzu habe ich mir einige Kapitel angesehen und bin recht angetan von den umfangreichen, teilweise erfreulich kritischen Ausführungen, zumal ja die Autorinnen und Autoren zum Erscheinungszeitpunkt des Buches Mitte 2022 noch gar nicht die Fülle der vielen kritischen Beiträge in den Fachzeitschriften erfassen konnten. So wird bspw. der neue Krankheits- und Behinderungsbegriff nicht nur beschrieben, sondern auch mit dem bisherigen sozialrechtlichen Ansatz verglichen und deutliche Kritik an bestimmten Begrifflichkeiten geübt (S. 19 ff.). Neuerungen wie das Ehegattennotvertretungsrecht oder die Suspendierung einer Vollmacht werden aufgegriffen und im Wesentlichen erläutert. Details, die man in anderen Werken allerdings findet (z.B. die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung nach § 1820 BGB für den Rechtsverkehr; das Zusammenspiel zwischen Klinik und Betreuungsbehörde und Gericht bei Geltung des Ehegattenvertretungsrechts), kommen hier nicht zur Sprache. Diese Informationen wären als addendum durchaus in einer Folgeauflage erfreulich. Positiv zu erwähnen sind zudem die mahnenden Ausführungen zur engen Eingrenzung bestimmter Aufgabenbereiche (S. 41), um die Rechte des Betroffenen hinreichend zu wahren. Die Sensibilität der Beteiligten muss hier noch stärker als früher gefordert werden.

Im Kapitel zum Ende der Betreuung (S. 61 ff.) wird leider das gesetzlich festgelegte Ende einer vorläufigen Betreuung, § 302 FamFG, nicht erwähnt, nur textlich umschrieben (S. 67), das könnte vielleicht noch ergänzt werden oder ein Binnenverweis zu Rn. 555 eingefügt werden. Schön ist der deutliche Hinweis auf die Kontaktpflege des Betreuers als elementare Anforderung der Betreuung, die bei Vernachlässigung zur Entlassung führen kann (S. 64).

Die Wünsche des Betroffenen als zentraler Anknüpfungspunkt der Betreuung werden in einem eigenen Unterkapitel ihrer Bedeutung entsprechend thematisiert (S. 73) und einer bloßen Verwaltung und Verwahrung von Betroffenen zu Recht eine deutliche Absage erteilt (S. 75). Auch die reformierte Stellung im Zivilprozess wird erfasst und die große Bedeutung für viele Vorgänge herausgearbeitet (S. 85 ff.). Auch hier zeigt sich wieder der belastbare praktische Ansatz des Werks, da die Rechtsanwender eben gleich mitgenommen und in die wesentlichen praktischen Probleme hineingeführt werden.

Ganz ungeachtet der Neuerungen der Reform sind die Autoren auch bei herkömmlichen Themen auf der Höhe der Zeit, etwa wenn es um die Frage der Verweigerung gebotener Impfungen geht (S. 104), um den Verzicht auf Anhörungen im Rahmen der Corona-Pandemie (S. 193 f.; meiner Ansicht nach hier etwas einseitig behandelt) oder um die Frage, ab wann ein Richter Betreuungssachen übernehmen dürfen sollte (S. 164). Auch die Erläuterungen zur Verfahrenspflegschaft (S. 172 ff.) überzeugen, zumal sogar auf die (selten genutzte) Möglichkeit hingewiesen wird, dem Betroffenen Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und einen eigenen Anwalt zuzuweisen (S. 176). Sehr schön ist auch der klare Hinweis auf die Hürden der Akteneinsicht in die Betreuungsakte durch Dritte und andere Behörden (S. 229), die zu Recht hoch gehalten und von Strafabteilungen und Staatsanwaltschaften eher als lästiges Hindernis betrachtet werden.

Was bleibt als Fazit? Aus betreuungsrichterlicher Sicht gehört dieses Buch mit zum Besten, was man sich Materie überhaupt zur Lektüre heranziehen kann. Materielles Recht und Verfahrensrecht werden sinnvoll verknüpft, die Ausführungen sind kritisch und belastbar, dazu weiterführend und nicht in der Gesetzesbegründung verharrend. Was mir allerdings für einen wirklich guten Gesamtüberblick zum Betreuungsrecht fehlt, sind ausführlichere Beschreibungen zur Vorarbeit der Behörden und Betreuungsvereine, die hier eher am Rande beschrieben werden. Zugegeben gibt es für diesen eher der Verwaltung zugehörigen Bereich viele weitere und spezielle Einzeltitel, z.B. aus dem Reguvis-Verlag. Aber das so wichtige Zusammenspiel zwischen den professionellen Akteuren und die Abstimmung über Detailfragen, die durch die Reform aufgeworfen werden, könnte im Werk größere Beachtung finden. Mglw. müsste dafür das Autorenteam ergänzt werden, da die richterliche Sicht auf diese Bereiche eher eingeschränkt ist. Dennoch ändert dieser Erweiterungswunsch nichts an der sehr guten Qualität dieses Buches. Für die Einarbeitung in das reformierte Recht ist das Werk bedenkenlos zu empfehlen.

Sonntag, 11. Dezember 2022

Rezension: Betreuungsrecht für die Praxis

Schnellenbach / Normann-Scheerer / Giers / Thielke, Betreuungsrecht für die Praxis, 1. Auflage, Gieseking 2022

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Pünktlich zum anstehenden Neubeginn des Vormundschafts- und Betreuungsrechts erscheinen eine Vielzahl neuer Bücher oder neue Auflagen bereits existierender Bücher auf dem Markt: kurze Einführungen, Komplettübersichten, Kommentare, Handbücher, Formularbücher etc. Problematisch beim Betreuungsrecht ist dabei stets die „Fallhöhe“ der Darstellung: soll das Buch nur für Volljuristen gedacht sein oder für alle Akteure des Betreuungsrechts? Letzteres behaupten zwar alle Werke, die nicht spezifische Kommentierungen anbieten, aber es ist sehr schwierig, die Materie so zu beschreiben, dass ehrenamtliche Betreuer noch „abgeholt“, Volljuristen aber nicht gelangweilt werden. Das vorliegende Werk versucht einen Mittelweg, indem die „professionellen“ Akteure des Betreuungsrechts angesprochen werden, sodass ein bestimmter Sockel an Grundwissen und Verständnis für rechtliche Zusammenhänge und Notwendigkeiten vorausgesetzt werden kann. Das ist aus meiner Sicht richtig und konsequent, denn ansonsten schriebe man einen Laien-Ratgeber, nicht aber ein Buch für die Rechtspraxis.

Das Werk umfasst ca. 500 Seiten inklusive Verzeichnissen. Die Autorinnen und der Autor kommen ausschließlich aus der Ministerial- und Gerichtspraxis. Die Gestaltung des Werks ist recht konservativ, d.h. viel Text, Leitworte in Fettdruck, echte Fußnoten, einzelne grau unterlegte Praxistipps und noch vereinzeltere Schaubilder. Natürlich erfordert das neue Recht ab dem 1.1.2023 viel Erläuterung, aber bei einem Buch „für die Praxis“ hätte ich mir deutlich mehr Handreichungen gewünscht, gerade weil das Autorenteam maßgeblich bei der Reform mitgewirkt hat.

Was wird inhaltlich geboten? Zunächst einmal tatsächlich „nur“ das Betreuungsrecht, nicht aber das auch reformierte Vormundschaftsrecht oder andere mit der Reform zusammenhängende Aspekte wie das neue Ehegattennotvertretungsrecht, das nur in Rn. 156 eine winzige Erwähnung findet. Auch prozessuale Folgefragen, etwa zu § 53 ZPO oder § 170a ZPO, kommen nur als „auch neu“-Erwähnung (Rn. 21 ff.) zur Sprache, nicht aber als veritables Rechtsproblem mit Missbrauchspotential zulasten des Betroffenen. Auch hier wäre der Bedarf „für die Praxis“ durchaus ein höherer: die reine Beschreibung muss durch assoziatives Problembewusstsein ergänzt werden, was zahlreiche Aufsätze in Fachzeitschriften bereits beweisen.

Nach einer kurzen Einführung werden erst die Akteure im Betreuungswesen vorgestellt, beginnend mit dem Betroffenen, den Betreuern, Betreuungsvereinen, der Betreuungsbehörde bis zum Betreuungsgericht und dem Verfahrenspfleger. Der Betreuerbestellung ist dann gut ein Fünftel des Buchumfangs gewidmet, der Führung der Betreuung sogar noch mehr. Das ist auch gut so, denn gerade hier stellen sich in der Verfahrensführung viele Probleme ein, die zu lösen sind. Weitere Kapitel behandeln die Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht, die Änderung, Verlängerung und Beendigung der Betreuung. Abrundend werden die Betreuervergütung und die Gerichtskosten erläutert.

Ergänzt werden die Kapitel ab S. 419-485 durch Gesetzestexte. Das ist in meinen Augen in Zeiten von direktem Zugriff auf die Texte im Internet ein überflüssiger Bestandteil eines Buches „für die Praxis“, gerade wenn die Normen nicht zielgerichtet und bei Bedarf bei den Erläuterungen mit abgedruckt sind, um einen passenden Kontext zu generieren.

Die Thematik wird also formell gut abgedeckt. Wie sieht es nun im Detail aus? Da bleiben leider manche Fragen offen, während andere Bereiche ausreichend ausgearbeitet werden. Einige Beispiele:

Die neue Fortbildungsverpflichtung der Betreuer wird in Rn. 72 erwähnt. Leider wird das Attribut „regelmäßig“ nicht mit Leben gefüllt. Der Praktiker wüsste aber gerne, wenn der Betreuer schon die Inhalte der Fortbildung selbständig bestimmen darf, in welchen Abständen er solche Nachweise vorlegen muss. Oder welche Schritte die Behörde einzuleiten hat, wenn die Nachweise ausbleiben. Auch ist die Frage der Qualifizierung der Fortbildenden nicht thematisiert.

Das Schenkungsverbot gegenüber beruflichen Betreuern aus § 30 BtOG wird erwähnt, Rn. 74. Im Halbsatz „Anders als bei ehrenamtlichen Betreuern …“ wäre dann – „für die Praxis“ – sinnvollerweise auf die ebenfalls neue Regelung des § 1854 Nr. 8 BGB und den damit einhergehenden Paradigmenwechsel hinzuweisen gewesen, ggf. per Binnenverweis auf Rn. 622. Das fehlt leider.

Sehr ausführlich wird die Aufgabe der Betreuungsbehörde, öffentliche Beglaubigungen von Vollmachten und Verfügungen vorzunehmen, vorgestellt (Rn. 102 ff.), darunter die Frage, ob die Wirkung der öffentlichen Beglaubigung auf die Lebenszeit des Betroffenen begrenzt ist. Leider wird hier die Verknüpfung mit § 29 GBO gezogen, für welchen die Beglaubigung herangezogen werden könnte, ohne aber zu erwähnen, dass mit einer bloß durch die Behörde beglaubigten Vollmacht gerade keine Grundstücksgeschäfte getätigt werden können, vgl. § 311b BGB (BeckOGK/Schreindorfer BGB § 311b Rn. 264). Das wird jedem Volljuristen mglw. klar sein, aber das Buch richtet sich ja ausdrücklich an alle professionellen Akteure und die sind eben nicht überwiegend Volljuristen.

Die teilweise Neuregelung der Zuständigkeiten innerhalb des Betreuungsgerichts werden plakativ erfasst (Rn. 123 ff.). Dabei kommt auch die nunmehr mögliche Anordnung nach § 1820 Abs. 4 BGB kurz zur Sprache. Sie wird aber leider nicht erörtert und es gibt (wieder einmal) keinen Binnenverweis auf Rn. 658, wo das Thema dann mit allen gebotenen Aspekten aufbereitet wird.

Die Problematik des entgegenstehenden Willens des Betroffenen gegen die Errichtung der Betreuung (Rn. 149 ff.) wird – diesmal sehr schön mit Binnenverweis auf die ggf. erforderliche sachverständige Begutachtung, Rn. 273 ff. – mit den verschiedenen Varianten aufgegriffen und die Konsequenzen werden klar benannt: eine Betreuerbestellung wäre nicht zulässig. Dies ist auch insoweit stimmig, dass durchgehend die rechtliche Betreuung als intensiver Eingriff in die Rechte des Betroffenen dargestellt wird, die nur nach entsprechender Kausalitätsprüfung (Rn. 148) und Erforderlichkeitsprüfung (Rn. 156) überhaupt errichtet werden darf. Die Tätigkeit der Gerichte muss dabei als Filter wirken, um ein Verlagern der Schwierigkeiten einer faktischen Betreuung, sprich pflegerischen Versorgung von eigentlich nicht rechtlich betreuungsbedürftigen Personen auf die beruflichen Betreuungsakteure zu vermeiden. Die Gedanken, die dazu in den vielen Unterkapiteln immer wieder zu finden sind, helfen argumentativ sehr gut weiter. Korrelierend dazu sind die Kapitel zu Unterbringung und unterbringungsähnlichen Maßnahmen zu lesen (Rn. 428 ff.), in denen ebenfalls immer wieder auf die Prüfung der Erforderlichkeit der Entscheidungen zum Nachteil des Betroffenen hingewiesen wird, auch um den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren (Rn. 451).

Ein neues Instrument ist auch die nun in § 1816 BGB normierte Kontaktpflege als Verpflichtung des Betreuers (dazu Rn. 212 f.). Es ist ein immer wiederkehrendes Lamento in betreuungsgerichtlichen Anhörungen in Pflegeeinrichtungen, der Betreuer „komme zu selten vorbei“. Die Abgrenzung zur pflegerischen oder seelsorgerischen Betreuung muss dabei natürlich stets im Vordergrund stehen, aber die nun verankerte Notwendigkeit des Minimums an Austausch mit dem Betroffenen erleichtert – jedenfalls in der Theorie – die Prüfung eines Betreuerwechsels mangels Eignung. Ob nach der Neuschaffung der Zulassungskriterien allerdings noch genug Berufsbetreuer auf dem Markt sein werden, um den Bedarf auch nur ansatzweise abzudecken und in solchen Fällen fehlender Eignung eine hinreichende Auswahl an alternativen Betreuungspersonen zu haben, bleibt abzuwarten.

Sehr gut gefallen hat mir das Unterkapitel zur Begutachtung des Betroffenen (Rn. 276 ff.) inklusive der Frage, wann ein ärztliches Zeugnis genügt. Allerdings hätte auch hier – „für die Praxis“ – mit konkreten Hilfestellungen gearbeitet werden können, etwa mit Vorschlägen für Anhörungsprotokolle mit bestimmten Checklisten, um die Entbehrlichkeit einer Begutachtung auch aktenkundig zu machen. Schön ist insbesondere der Hinweis auf die Möglichkeit von Ordnungsmaßnahmen gegen säumige Sachverständige (Rn. 283): im Betreuungsrecht wird der Gutachtensauftrag von niedergelassenen Ärzten gerne mit dem Hinweis auf eine örtliche Unzuständigkeit oder eine Überlastung rasch abgelehnt. Sollte das Gericht einen Mangel an Gutachtern haben, wäre hier ein geeigneter Hebel, um die ausgewählten Sachverständigen an ihre gesetzlichen Pflichten und die Konsequenzen bei Nichtbeachtung zu erinnern.

Schließlich habe ich mir noch das Unterkapitel zu den Pflichten des Betreuers nach Beendigung der Betreuung näher angesehen (Rn. 783 ff.). Hier werden gerade die Pflichten im Bereich der Vermögenssorge detailreich aufgefächert sowie die Schlussrechnungspflicht mit Fristen erläutert. Was ich mir hier noch gewünscht hätte, wäre ein Hinweis auf die Frage, wie lange der Betreuer noch nach dem Tod des Betroffenen tätig sein muss (wann ist ggf. der Nachlass auseinander gesetzt?) und welchen Vergütungsanspruch er diesbezüglich wie lange hat.

Was kann ich als Fazit ziehen? Das Werk deckt das Betreuungsrecht recht umfassend ab, erläutert die Neuregelungen und vor allem die Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten. Das Buch liest sich dabei flüssig und eingängig. Die Binnenabstimmung gefällt mir teilweise nicht (fehlende Verweisungen in einzelnen Kapiteln) und der Praxisbezug müsste gerade bei einem solchen Titel viel stärker ausgeprägt sein. Es ist kein Mehrwert für den Rechtsanwender, wenn er (zum x-ten Mal) die Genese einer Norm im Gesetzgebungsverfahren nachgezeichnet bekommt oder wenn die auch aus dem Gesetz erkennbaren Voraussetzungen einer Norm nacherzählt werden. Spannend wären vielmehr mögliche Folgeprobleme des neuen Rechts und Antworten hierauf, Anwendungsvorschläge, Checklisten für konkrete Situationen mit materiellem Recht und Prozessrecht, kritische Statements zu konkreten Normen etc. Das kommt für meinen Geschmack zu kurz. Aber vielleicht wird dann die Folgeauflage hiervon ein bisschen mehr enthalten.

Montag, 21. November 2022

Rezension: Das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht

Fröschle, Das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht, 1. Auflage, C.H. Beck 2022

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Es war zu erwarten, dass in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2022 die Titel zum ab 1.1.2023 geltenden neuen Vormundschafts- und Betreuungsrecht in großer Zahl und breiter thematischer Vielfalt auf die Rechtsanwender zukommen werden, ja zukommen müssen. Denn der Gesetzgeber hat zwar mit viel Vorlauf, aber vielen praktischen Unwägbarkeiten ein Teilrechtsgebiet neu geregelt, das zwar durchaus Reformbedarf hatte und immer wieder durch die Rechtsprechung des BGH und des BVerfG austariert werden muss. Aber die neu umgesetzten Ziele und Motive sowie die eingeführten Begrifflichkeiten sind beileibe nicht selbsterklärend – worauf schon das Vorwort zutreffend hinweist, sodass gerade die vielen Rechtsanwender im Vormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsrecht, die nicht zu den Volljuristen zählen, umso mehr gute Anleitungen und Ratschläge brauchen, um die Umstellung zum Jahreswechsel zu bewältigen. Das vorliegende Buch möchte auf weniger als 200 Seiten einen Überblick zum neuen Recht geben und zugleich die Rechtsanwender unterstützen. Das ist ein hehres Ziel, zumal Fröschle nicht sparsam mit deutlicher Kritik am neuen Recht ist und schon im Einführungskapitel Missstände aufzeigt (S. 3).

Nach einer kurzen Einführung werden die oben schon genannten drei Bereiche in großen Kapiteln vorgestellt. Einem Schlusskapitel ist dann ein Überblick zu weiteren Rechtsgebieten vorbehalten, die im Zuge der Reform Änderungen erfahren haben bzw. erfahren werden.

Was bei der Lektüre sofort auffällt, ist der angenehme erzählende Tonfall, in dem Fröschle die Materie vorstellt und zugleich einordnet. So wird schon bei den Voraussetzungen zur Errichtung der gesetzlichen Betreuung auf eine ganz wesentliche Neuerung hingewiesen, nämlich auf die (allerdings nicht ganz vollständige) Angleichung der Betreuungsbedürftigkeit an das moderne Verständnis von Behinderung, sodass eine Abkehr von der bisher erforderlichen psychischen Erkrankung erfolgen kann und auch Menschen mit anderweitigem Unterstützungsbedarf von einer Betreuung profitieren können, wenn sonstige niederschwellige Hilfsangebot nicht mehr ausreichen sollten (S. 6/7). Was an dieser Stelle noch schön gewesen wäre, wäre ein Abgleich mit den Erfordernissen des FamFG, das ja weiterhin in § 280 Abs. 1 S. 2 FamFG ein psychiatrisches Sachverständigengutachten verlangt. Dies wirkt nun reichlich unpassend, wenn doch jedwede Beeinträchtigung zur Errichtung einer Betreuung führen kann.

Die neu geschaffenen Maßnahmen der Kontrollbetreuung bei vorhandener Vollmacht, § 1820 Abs. 3 BGB, sowie das gerichtliche Vertretungsverbot, § 1820 Abs. 4 BGB, werden – ebenso wie zuvor die Vollmachtserteilung an sich – ausführlich und mit kritischem Blick vorgestellt (S. 13 ff.). Wie auch in anderen Bereichen des Gesetzes weist Fröschle dabei auf Formulierungen hin, die seitens des Gesetzgebers nicht hinreichend erläutert oder definiert worden sind, sodass hier eine enorme Auslegungsarbeit durch die Gerichte vorgenommen werden muss. Zudem werfen die mit den Normen gewünschten Folgen erhebliche rechtliche Rätsel auf, die Fröschle auch als solche benennt. Insbesondere die Konstruktion des Handlungsverbots unterscheidet nicht hinreichend, ob es sich um ein juristisches Können oder ein juristisches Dürfen handelt (S. 17). Das ist einigermaßen erschreckend, wenn man bedenkt, mit wieviel Vorlauf und Diskussionsarbeit diese Reform verbunden war.

Dass daneben auch viel reine abbildende Darstellung erfolgt, etwa wenn das neue System der Berufsbetreuerbestellung samt Registrierungsverfahren beschrieben wird, ist dem Autor nicht vorzuwerfen. Manches ist in der Darstellung auch noch ausbaubar, etwa wenn zum Thema der erweiterten Unterstützung die Schwerpunktregelungen der Bundesländer noch nicht erwähnt werden (S. 41). Sehr akribisch werden in den verschiedenen Unterkapiteln die neuen gestiegenen Dokumentationspflichten des Betreuers festgehalten.

Im Kapitel zum Vormundschaftsrecht möchte ich gerne auf die schöne Erläuterung des Auswahlverfahrens hinweisen (S. 115 ff.). Auch hier weist Fröschle auf Widrigkeiten und Widersprüche hin, bietet Kriterien oder Erläuterungen an und erleichtert so das Verständnis enorm. Selbst sperrige Teilfragen wie die Aufsicht des Familiengerichts über das Handeln des Vormunds werden mit zahlreichen Hinweisen auf rechtliche Besonderheiten übersichtlich abgebildet (S. 134/5).

Geradezu amüsant ist noch ein Aspekt, den Fröschle im Schlusskapitel zum neuen Ehegattenvertretungsrecht herausarbeitet (S. 180): muss denn der Ehegatte das ihm neu zugewiesene Vertretungsrecht auch ausüben? Anders gefragt: wäre dies eine Pflicht und durchsetzbar? Hier lautet die klare Antwort „Nein“. Bei der Problematik der zeitlichen Befristung des Ehegattenvertretungsrechts (S. 181) hätte ich mir noch Überlegungen zum Übergang in eine dann ggf. nötige gesetzliche Betreuung gewünscht, also inwieweit schon im Vorfeld eine Information an Betreuungsbehörde und Gericht geht, sodass dieser Übergang hindernisfrei und zeitnah erfolgen kann.

Was bleibt als Fazit? Das Buch ist lehrreich, hilfreich und bietet einen guten ersten Eindruck und Überblick zur neuen Rechtsmaterie. Viele Probleme werden benannt, viele Lösungsideen werden aufgezeigt, aber Fröschle kann nicht alle Defizite des Gesetzgebers alleine lösen. Das, was er den Rechtsanwendern mit diesem Buch jedoch anbietet, erfüllt das eingangs erwähnte Versprechen der Unterstützung vorbehaltlos.

Mittwoch, 28. September 2022

Rezension: Das neue Betreuungsrecht

Joecker, Das neue Betreuungsrecht, 2. Auflage, Reguvis 2022

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Das zum 1.1.2023 geltende neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht wird nicht nur für viel Arbeit in den Behörden und bei den Gerichten sorgen, sondern auch für eine Welle von neuen Büchern, Kommentaren und Arbeitshilfen. Dies ist nicht nur angesichts der neuen Normen erforderlich, sondern auch um den Paradigmenwechsel im Betreuungsrecht abzubilden, der dann sukzessive in der Praxis ankommen muss.

Ungeachtet der vielen inhaltlichen Detailfragen ist es bei einem solch großen Umbruch immer wichtig, die Grundlagen der gesetzlichen Arbeit mit in die Überlegungen einzubeziehen. Dies ermöglicht das vorliegende Werk und das erstaunlicherweise schon in der zweiten Auflage. Erstaunlich deshalb, weil das Buch weder vorgibt, das neue Betreuungsrecht inhaltlich umfassend maßgebend zu erläutern, und es auch tatsächlich gar nicht tut. Stattdessen wird eine erfreulich lange Einführung in das neue Recht angeboten, um danach das neue Recht, vor allem das BGB, aber auch das BtOG, das VBVG, ZPO und FamFG bezüglich der neuen Inhalte abzubilden, ergänzt um die Ausführungen der Gesetzesbegründung. Auf diese Weise hat man als Rechtsanwender nicht das Problem, mit Synopsen, PDF-Dokumenten und anderen Materialien hin- und herzujonglieren, sondern man kann sich sukzessive die neuen Normen ansehen und punktgenau die zugehörigen Motive und Erläuterungen des Gesetzgebers zur Kenntnis nehmen. Auf den ersten Blick ist das natürlich ein simples Konzept, aber genau das benötigt man in der Umbruchphase eines Rechtsgebiets: schnellen Zugriff auf die neue Norm und die zugehörigen Informationen, warum die Norm nun so ausgestaltet ist. Denn wenn es später einmal Auslegungsfragen geben wird, so wird man nie umhinkommen, den Willen des Gesetzgebers zu erforschen. Und den findet man dann zielgerichtet genau bei der Norm, um die es geht und nicht nach mühsamer Suche in den Online-Dokumenten des Deutschen Bundestags. Ergänzt werden die zu den Normen sortierten Materialien zum Teil mit Anmerkungen des Autors.

In der Einleitung wird knapp, aber übersichtlich für die am Verfahren Beteiligten getrennt dargestellt, welche markanten Änderungen im neuen Recht zu erwarten sind, also bspw. für die Betreuungsbehörden, die Gerichte, die Betreuer und Betreuungsvereine.

Vorwerfen kann man dem Werk allenfalls, dass es auch in der Einführung meist nur abbildet und für einzelne Aspekte kein Problembewusstsein schafft, obwohl dies gewissermaßen auf der Hand läge. Dies gilt z.B. für die Änderungen bei Prozessfähigkeit und Zustellungsfragen (S. 23), wo sich manipulative Tendenzen, etwa von Vermietern, durchaus leicht hinzudenken lassen, denen es dann zu begegnen gilt (vgl. Kersting, BtPrax 2022, 115 ff.). Gleiches gilt für die neue Möglichkeit der temporären Suspendierung der Vorsorgevollmacht: auch hier hätte man gerade aus amtsrichterlicher Perspektive das eine oder andere Wort verlieren können (dazu vgl. Böhm, FamRZ 2022, 1253 ff.), gerade weil es sich um die zweite Auflage handelt und nicht mehr um ein aus wenigen vorhandenen Materialen zu erstellendes Erstwerk zum neuen Recht.

Das Buch ergänzt die neuen Lehrbücher und Kommentare zum Betreuungsrecht und eignet sich hervorragend für den Erstzugriff auf das neue Recht: was wird eigentlich geregelt und warum wurde das getan? Ausgehend von diesem Wissensgewinn kann man sich dann mit den inhaltlichen Erläuterungen weiterführender Werke befassen.

Donnerstag, 16. Juni 2022

Rezension: Fachlexikon der Sozialen Arbeit

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. (Hrsg.), Fachlexikon der Sozialen Arbeit, 9. Auflage, Nomos 2022

Von RAin, FAin für Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V ist ein Zusammenschluss öffentlicher und privater Träger Sozialer Arbeit, der 1880 gegründet wurde. 1980, anlässlich des 100jährigen Bestehens des Vereins, erschien das Fachlexikon erstmals. Seitdem hat es sich zu einem interdisziplinären Standardwerk der Extraklasse entwickelt. Auf 1089 Seiten das „geballte Wissen“ der Sozialen Arbeit, übergreifend von Zivilrecht, Strafrecht, öffentlichem Recht (mit seiner kleinen, aber feinen Untergruppe Sozialrecht). Von 24-Stunden-Pflege über Empowerment und Soziale Distanz bis Zweckbetrieb sind Artikel zu jedem erdenklichen Begriff vorhanden. Ein so umfassendes Werk erfordert die Mitarbeit von 664 Autoren (Hut ab vor den Lektoren, die eine Mammutaufgabe zu bewältigen hatten). Das Stichwortverzeichnis ist 29 Seiten lang, das Abkürzungsverzeichnis umfasst nur 12 Seiten, beinhaltet aber so manchen Leckerbissen: Schon mal vom AdÜbAG (=Adoptionsübereinkommens – Ausführungsgesetz) gehört? Oder vom ThürSinnbGG (=Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz)?

Aufgebaut ist das Lexikon alphabetisch. Das hat den Vorteil, dass der Leser sich nicht – wie in einem Hand- oder Lehrbuch – erst einmal durch die verschiedenen (Rechts-) Gebiete lesen muss, um zuerst zu entscheiden, zu welchem Rechtsgebiet sein Problem wohl gehört. Z.B. kann das Stichwort „Kindeswohl“ sowohl zum Familienrecht, zum Strafrecht, zum Sozialrecht oder zum Verwaltungsrecht gehören. Auf der anderen Seite stehen dann die Bereiche, die mit Rechtswissenschaften nicht zwingend etwas zu tun haben, z.B. Frühförderung, Heilpädagogik, die Bahnhofsmission oder „Balanced Scorecard“ (Wirtschaftswissenschaftlicher Begriff). Gerade für juristisch oder sozialpädagogisch nicht vorgebildete Leser (besser: Nutzer) empfiehlt sich das Lexikon, weil es eben nach Stichwörtern aufgebaut ist.

Zu den einzelnen Schlagwörtern sind alle Artikel in ein bis zwei Spalten gedruckt, Verweise auf andere Begriffe sind mit Querpfeilen versehen. Für die bessere Lesbarkeit ist es nicht gerade förderlich, dass in jedem Artikel gegendered wird, zumal das auch nicht einheitlich geschieht: Ein Autor schreibt von „Therapeuten und Therapeutinnen“, ein anderer von „Bewohner/innen“. Und warum heißt es im Artikel über die Arbeitsagentur „Geschäftsführer/in“, aber „Arbeitgeber“. Gibt es keine Arbeitgeberinnen? Bevor man einer guten Sache einen Bärendienst erweist, sollte man darauf verzichten. Unter jedem Artikel ist der Verfasser namentlich genannt, im Autorenverzeichnis ist dann aufgeführt, in welcher beruflichen Funktion er/sie im zivilen Leben tätig ist. Anders als die Unart in juristischen Kommentaren, in denen im Bearbeiterverzeichnis Bearbeiter XY gelistet ist, der die „§§ 31 Abs. 2, 112 Abs. 1 - 4, 120 – 132, 222 Nr. 3 – 8“ etc. bearbeitet hat. Das hat den Vorteil, dass der Nutzer auch direkt erkennen kann, ob der Autor auch über praktische Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet verfügt. Gerade das ist in der Sozialen Arbeit ein Standortvorteil.

In der Vergangenheit wurde an dem Lexikon bemängelt, dass die zitierte Literatur unmittelbar im Text nicht mit Auflage bzw. Erscheinungsjahr gekennzeichnet war. Dieser Mangel ist jetzt behoben. Allerdings ist generell nur wenig Literatur genannt, im Gegensatz zu Kommentaren, bei denen Zitate von Literatur und Autoren durchaus 1/3 des Umfangs ausmachen. Anstelle dessen sind häufig aktuelle Statistiken (z.B. Anzahl der in Pflegeberufen Tätigen) erwähnt.

Definition und Dokumentation, aktuell, fachübergreifend, verständlich – mehr will man von einem Standardwerk nicht. Das Fachlexikon erfüllt alle diese Anforderungen.

Sonntag, 12. Juni 2022

Rezension: Rechtliche Grundlagen psychiatrischer Arbeit

Marschner / Brosey, Rechtliche Grundlagen psychiatrischer Arbeit, 1. Auflage, utb 2022

Von RA'in, FA'in für Sozialrecht Marianne Schörnig

„Rechtliche Grundlagen psychiatrischer Arbeit – ein Studienbuch“ sollte das Buch korrekterweise heißen, denn damit wäre auch die Zielgruppe sofort umrissen: Es richtet sich an Studenten Sozialer Arbeit und bereitet diese schon einmal auf alle rechtlichen Gesichtspunkte vor, mit denen sie in ihrem späteren Berufsleben konfrontiert werden.

Der utb Verlag veröffentlicht in erster Linie Studienliteratur zu sozialer Arbeit. Auch die beiden Autoren haben jeweils Bezug zum Hochschulstudium der Sozialen Arbeit: Rechtsanwalt Dr. Marschner ist Dozent für Recht im Masterstudiengang Mental Health an der Hochschule München, Prof. Dr. Brosey lehrt Zivilrecht an der TH Köln, ist dort Prodekanin und ist Vorstandsmitglied des Betreuungsgerichtstags. Daher wissen die Autoren aus erster Hand, welche Gesetze relevant sind, in welchem Kontext sich die Fragen stellen und vor allem: Wie gefragt wird. Am Ende jedes Kapitels stehen nämlich Wiederholungsfragen; z. B. „Was bedeutet Wunsch- und Wahlrecht?“, „Unter welchen Voraussetzungen darf ein Betreuer oder Bevollmächtigter über Zwang gegenüber der betreuten Person entscheiden?“.

Das Buch ist in 17 Kapitel gegliedert, die teilweise von einer Definition ausgehen, Kapitel 3: „Teilhabe und Selbstbestimmung. 3.1 Inklusion und Teilhabe 3.1.1 Grund- und Menschenrecht 3.1.2 Benachteiligungsverbot 3.2 Das Recht auf Selbstbestimmung und seine Grenzen 3.2.1 Das Recht auf Selbstbestimmung 3.2.2 Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht 3.2.3 Freier Wille.“ Teilweise auch aus Sicht der Betroffenen (Kapitel 15 „Straftaten psychisch kranker Menschen“ und Kapitel 16 „Haftung psychiatrisch Tätiger“). Einige Male nehmen die Autoren ein Schlagwort (Kapitel 10 „Grundzüge des Rehabilitationsrechts“ und handeln die einzelnen Leistungen ab für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur sozialen Teilhabe, Eingliederungshilfe für seelische behinderte Kinder und Jugendliche, Persönliches Budget.

Zu Beginn jeden Kapitels ist in einem farblich gekennzeichneten Kasten zusammengefast, um was es in diesem Kapitel geht und was auf den nächsten Seiten alles erläutert wird. Bspw. Kapitel 7 „Grundbegriffe und Grundsätze des Sozialrechts. In diesem Kapitel geht es um die Klärung sozial-rechtlicher Grundbegriffe als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Sozialleistungen“. Dieses geschieht immer aus dem Blickfeld der psychiatrischen Versorgung. Nicht nur aus Sicht der Betroffenen, die einen Betreuer benötigen, auch aus Sicht der Studenten (potentielle Betreuer im späteren Berufsleben), nicht zuletzt auch aus Sicht der Leistungserbringer (Ergotherapeuten, Pflegefachkräfte, Ärzte, Krankenhäuser, etc.).

Naturgemäß spielt das gesamte Sozialgesetzbuch dabei die größte Rolle. Krankheit und Behinderung sind nun einmal Dreh- und Angelpunkt der gesamten Sozialgesetzgebung. Interessant ist das Kapitel über die Haftung psychiatrisch Tätiger. Hier wird Studierenden vor Augen geführt, dass die Tätigkeit als Betreuer mehr erfordert als zu trösten und sich ggfs. mit Behörden anzulegen. Der Betreuer kann zudem aus mehreren Richtungen haftbar gemacht werden: von Vertragspartnern des Betreuten, von etwaigen Standesorganisationen (Ärztekammern u. a.), vom Staat (Betreuer haben Sorgfalts- und Aufsichtspflichten inne) und nicht zuletzt vom Betreuten selber (Schadensersatzpflichten).

Jedes Kapitel endet mit Vertiefungsmöglichkeiten: Quellenangaben aus dem Internet und weiterführende Literatur.

Für Erstsemester ist das Buch nicht gedacht. Die Leser müssen schon über einen Grundstock an Rechtskenntnissen verfügen, um es nutzen zu können. Überhaupt ist es sehr theorielastig. Durch Fallbeispiele hätten die Autoren den doch recht trockenen Stoff anschaulicher machen können. Andererseits wäre das Buch sehr umfangreich geworden, wenn ein Beispiel für jede Zielgruppe gebracht worden wäre. Dazu sind die Handlungsfelder der psychiatrischen Arbeit zu vielfältig. Anhand einfacher Vertiefungsfragen wie „welche Leistungen kommen nach dem SGB II in Frage?“ könnte der Leser jeweils den Inhalt eines Kapitels „durchackern“ und so überprüfen, ob er das Kapitel verstanden hat. Allerdings werden die Antworten nirgends gegeben, nicht einmal am Ende des Buches. So bleibt dann ein schaler Nachgeschmack.