Donnerstag, 30. Dezember 2021

Rezension: Strafrecht Allgemeiner Teil

Baumann / Weber / Mitsch / Eisele, Strafrecht Allgemeiner Teil, 13. Auflage, Gieseking 2021

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Dieses seit über 60 Jahren bestehende Werk zum Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches könnte man durchaus als "Tübinger Lehrbuch" bezeichnen, stammt die Erstauflage doch aus der Feder des dortigen Ordinarius Baumann, die dann von Prof. Weber, Prof. Mitsch und Prof. Eisele fortgeführt wurde. Zwischen den Neuauflagen lagen bzw. liegen durchaus längere Zeiträume, was die Autoren im Vorwort aber markant erläutern: „Das Ausmaß wirklicher inhaltlicher Innovation und qualitativen Fortschritts ist überschaubar.“ Wohl wahr. Man braucht also zu Studienbeginn nicht zwingend die tagesaktuelleste Neuauflage eines AT-Werks, sondern ein belastbares Lehrbuch, das die Grundlagen und Zusammenhänge verständlich erläutert. Das leistet das immer noch unter den Titel „Baumann/Weber“ bekannte Lehrbuch in vorzüglicher Weise und das seit Jahrzehnten. Dass das Werk neben seinem Status als Ausbildungswerk auch für die Wissenschaft eine wichtige Erkenntnisquelle ist, zeigt die hohe Anzahl von Zitierungen in anderen Grundlagenwerken, Kommentaren und Aufsätzen.

Das Werk ist über 800 Seiten stark, ist dank relativ dünner Seiten noch handlich, bringt aber gerade wegen der dünnen Seiten Nachteile mit sich, da die Schrift der nächsten Seite durchscheint und die Lektüre unangenehm hindert. Das Lehrbuch ist textlastig, zwar mit verschiedenen Elementen wie abgesetzten Beispielen, Fettdruck, echten Fußnoten oder kleiner gedruckten vertiefenden Einschüben. Aber moderne Erscheinungen wie Grafiken, Schaubilder, Schemata oder Ähnliches sucht man vergeblich. Die Randnummern beginnen in den einzelnen Kapiteln jeweils neu, sodass man für das Auffinden von Fundstellen aus dem Sachverzeichnis manchmal ein bisschen mehr Zeit als nötig für das Blättern einplanen muss. Ein Online-Zugriff auf das Werk wird nicht angeboten.

Das Werk ist in mehrere Teile untergliedert, die wiederum in Kapitel (§) sortiert sind. Eingangs erhält man allgemeines Wissen, etwa zu Straftheorien, zum Wesen des Strafrechts, zu Systematik und Geschichte des StGB sowie zur Strafgerichtsbarkeit inklusive Erläuterungen zum Europäischen Strafrecht sowie zum Völkerstrafrecht. Sodann wird das Strafgesetz vorgestellt, der Aufbau der Normen, die verfassungsrechtlichen Anforderungen und Grenzen sowie Auslegungsmethoden. Nunmehr folgt ein erster Schwerpunkt der Darstellung, nämlich die Straftat an sich mit den Prüfungsvoraussetzungen, mit gängigen Diskussionen und Ansatzpunkten sowie mit einzelnen Unterkapiteln zu besonderen Problemkonstellationen, etwa zum Dazwischentreten des Opfers (S. 186 ff.) oder zu den Einschränkungen des Notwehrrechts (S. 343 ff.), jeweils samt der dazu ergangenen Judikatur sowie gut gesetzten internen Verweisen. Auch in der Praxis immer wieder virulente Problemkonstellationen wie die (notwendige, aber fehlende bzw. die erteilte, aber fehlerhafte) behördliche Genehmigung werden aufgegriffen und in der gebotenen Kürze präsentiert (S. 391 ff.).

Im nächsten großen Abschnitt kommen dann besondere Erscheinungsformen der Straftat zur Sprache. Hier finden sich dann Unterlassung, Versuch, Beteiligung, aber auch Konkurrenzen, Zweifelsgrundsatz und Wahlfeststellung. Gerade im Bereich der Teilnahme kommen viele durchaus komplizierte Fragen auf den Tisch, die aber sehr pragmatisch aufbereitet und beantwortet werden, sodass die Grundproblematik erkannt wird und man sich bei entsprechendem Bedarf vertiefend anhand der angegebenen Fundstellen einlesen kann. Dies betrifft z.B. den Zusammenhang zwischen § 28 und §§ 211, 212 StGB, der in erfreulicher Knappheit gut verständlich erfasst wird (S. 714 bzw. 716) oder die auch in der Praxis immer wieder schwierige Behandlung von Abweichungen des Haupttäters bei der Tatausführung im Vergleich zum Anstiftervorsatz (S. 695). Auch hier wird anhand der einschlägigen BGH-Zitate schnell eine sichere Basis für den Wissenserwerb geschaffen, die dann ggf. erweitert werden kann. Der letzte, insgesamt recht kleine Abschnitt ist den Rechtsfolgen der Straftat vorbehalten und unterscheidet in Grundzügen zwischen den Strafen und sonstigen Sanktionen.

Das Lehrbuch bietet, wie oben schon erwähnt, für Studierende einen guten Ersteinstieg in die Materie und kann als Begleitung bis zum ersten Staatsexamen dienen. Dies liegt am gut strukturierten Aufbau, an der wohltuend klaren Sprache, an der pragmatischen Herangehensweise und der gut dosierten Aufnahme von Streitfragen und Diskussionsansätzen. Die vielen Beispiele im Text und in den hervorgehobenen Passagen fördern die Rezeption der Theorie. Die interne Zitierung sowie die Querverweise in das korrelierende Lehrbuch zum Besonderen Teil des StGB ermöglichen zudem ein effektives Arbeiten, was während des Studiums ein unschätzbarer Vorteil ist. Das Lehrbuch ersetzt keine praktischen Anwendungskurse an der Universität, aber das wäre auch gar nicht der Zweck eines solchen Grundlagenwerks. Das Werk ist ein Evergreen und wird noch Generationen von Studierenden das notwendige Wissen zum StGB vermitteln.

Dienstag, 21. Dezember 2021

Rezension: MarkenG - UMV

Kur / v. Bomhard / Albrecht, MarkenG - UMV, Kommentar, 3. Auflage, C.H.Beck 2020

Von Rechtsanwalt Florian Decker, RAe Dr. Schultheiß, Saarbrücken

Bereits zum dritten Mal legen die Autoren den Kommentar in Druckversion vor. Es handelt sich hierbei um den Text des Beck‘schen Online Kommentars zum Markenrecht in seiner Printfassung. Die vorliegende Neuauflage berücksichtigt die Änderungen seit der 2. Aufl., die im Jahre 2018 erschienen war. Insbesondere die Änderungen des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes wurden eingearbeitet. Der Stand des Werkes ist etwa Mitte 2020. Kommentiert werden neben dem deutschen Markengesetz auch die Regelungen der Unionsmarkenverordnung.

Wie schon in den Vorauflagen zeichnet sich das Werk durch eine praxisorientierte Herangehensweise bei der Kommentierung aus, die allerdings mit einer durchaus nicht nur oberflächlichen Kommentierungstiefe aufwarten kann, sondern die auch wissenschaftlichen Maßstäben absolut genügt. Im Rahmen des Umfangs von nicht einmal 3000 Seiten wird eine große Vielfalt und Tiefe an Informationen geboten, die für die tägliche Arbeit im Markenrecht in der Regel vollkommen ausreichend ist.

Auch (immer noch veränderliche und daher weiterhin) aktuelle Themen wie der Brexit werden berücksichtigt und an mehreren Stellen im Werk konkret aufgegriffen, so etwa bereits in der Einleitung in den Rz. 97-102.4. Nachteil des Printwerkes ist, dass gerade derart aktuelle Darstellungen sich schnell überholen. So war etwa zum Zeitpunkt der Drucklegung die Übergangsfrist nach dem Austrittsvertrag noch nicht abgelaufen. Gleichwohl finden sich in der Darstellung schon sehr konkrete Hinweise darauf, wie die Rechtslage auch nach Ende der Übergangsfrist voraussichtlich sein wird. Weitere Einzelheiten werden anhand der Kommentierung der UMV bei Art. 1 Rn. 15 ff. aufgenommen. Diese gehen in ihrer Tiefe so weit, dass die Probleme für den Praktiker greifbar gemacht werden und es ermöglichen, anhand frei zugänglicher, aktuellerer Quellen den aktuellen Stand der Dinge zu erarbeiten. Mehr kann man von einem gedruckten Kommentarwerk an dieser Stelle nicht erwarten.

Diese wie auch die sonstigen Ausführungen sind inhaltlich und grafisch so aufbereitet, dass der Zugriff auf die Informationen schnell erfolgen kann (drucktechnische Hervorhebungen von Schlagworten, sinnvolle Überschriften, feine Gliederung, gute Verknüpfung im Schlagwortverzeichnis am Ende des Werkes) und man die Ansätze für Falllösung und ggf. nötige weitere Recherche schnell findet. Durch Angabe der zentralen Quellen wird auch eine weitere Recherche ermöglicht, ohne dass der Text mit ausufernden Fußnoten / Quellverweisen bis zur Unlesbarkeit überladen würde, wie dies in anderen Werken mitunter der Fall ist.

Die Ausführungen erfolgen in ganzen Sätzen, obwohl es sich um ein vergleichsweise kurzes Kommentarwerk handelt. Sie sind daher gut lesbar und der Inhalt auch deswegen schnell und zutreffend erfassbar.

Der praktische Ansatz manifestiert sich auch positiv z.B. bei der Kommentierung zu Art. 123 UMV betreffend die Unionsmarkengerichte, bei der nicht nur lapidar auf nationalstaatlichen Regelungen verwiesen sondern eine konkrete Auflistung abgedruckt wird, die Mitgliedsland für Mitgliedsland die zuständigen Markengerichte angibt.

Auch die Abgrenzungen und Verknüpfungen zu den nationalstaatlichen Regelungen werden prägnant herausgearbeitet (so etwa zu Art. 124). Hierbei zeigt sich dann auch die Stärke des Werkes dahingehend, dass nicht nur die europarechtlichen sondern eben auch die nationalen Regelungen zum Markenrecht in der BRD in einem einzigen Werk kommentiert wurden, sodass der Praktiker tatsächlich auch in der Regel nur das eine Buch zur Hand nehmen muss.

Mit einem Preis von 199 €, der auf den ersten Blick nicht gerade niedrig erscheint, ist das Werk indes in jedem Falle angemessen bezahlt. Die Investition lohnt für den Praktiker, zumal das Werk nach und nach zum Standardkommentar zu werden verspricht.

Sonntag, 19. Dezember 2021

Rezension: Europarechtliche Grenzen der Tätigkeiten von Normungsorganisationen

Masuhr, Europarechtliche Grenzen der Tätigkeiten von Normungsorganisationen. Eine Untersuchung am Maßstab des EU-Wettbewerbsrechts und der Grundfreiheiten, 1. Auflage, Nomos 2019

Von Dr. Sebastian Felz, Rheinbach

Seit über 100 Jahren bestimmen Normen und Standards die Produktwelt der Industriegesellschaft. Die Binnenmarktharmonisierungsrechtsakte des „New Approach“ wie zum Beispiel die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG enthalten Vorgaben für das Vorliegen der Konformitätsvermutung für solche Produkte, die nach europäischen und harmonisierten Normen hergestellt worden sind. Im Umwelt- und Technikrecht werden Normen in Bezug genommen, um die gesetzlichen Anforderungen an Produkte oder Richtwerte zu konkretisieren. Die Rechtsprechung benutzt Normen, um beispielsweise den Fahrlässigkeitsmaßstab des deliktischen Verhaltens nach § 823 Abs. 1 BGB auszufüllen. Auch wenn Normen und Standards im Regelfall freiwillige Übereinkünfte von privaten Wirtschaftsakteuren sind, können Sie aufgrund der eben dargestellten Anwendungsfälle häufig eine enorme wirtschaftssteuernde Kraft entfalten. Maya Sofie Masuhr stellt deshalb in ihrer Dissertation, die an der Europa-Universität Vidarina Frankfurt (Oder) verfasst worden ist, die Frage, welche europarechtlichen Grenzen die Tätigkeit von Normungsorganisationen gesetzt werden können oder zu setzen sind.

Ein wichtiger Anstoß für ihre Untersuchung stellt die EuGH-Entscheidung „Fra.bo“ (EuGH, Urt. v. 12.7.2012, Rs. C-171/11) dar, in der der EuGH – aufgrund einer Vorlage des OLG Düsseldorf – entschied, dass der „Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches – DVGW“ bei seiner Normungs- und Zertifizierungstätigkeit an die Grundfreiheiten des AEUV gebunden ist (zuletzt dazu: Saria, Private Normung als staatliche Maßnahmen, EuZW 2020, S. 53 und S. 90). Unbeantwortet lassen konnte der EuGH die alternativ gestellte Frage des OLG Düsseldorf, ob der DVGW an die Regeln des EU-Wettbewerbsrechts (Art. 101 f. AEUV) gebunden sei. Diese Antwort gibt die Autorin. Sie führt dieses Unterfangen in sechs Kapiteln durch. Nach der Einleitung (Kapitel 1) werden im zweiten Kapitel die begrifflichen Grundlagen gelegt und sowohl die nationalen als auch die drei europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC und ETSI) untersucht und vorgestellt. Im europäischen Vergleich kommt die Autorin dabei zu dem Ergebnis, dass die überwiegende Zahl der Normungsorganisationen privatrechtlich verfasst ist. Gleiches gilt für die drei europäischen Normungsorganisationen die als private und gemeinnützige Vereine organisiert sind.

Im dritten Kapitel geht es um die Wirkungen von Normen sowohl in rechtlicher als auch in ökonomischer Hinsicht. Hier stellt Masuhr zunächst die Einbindung von Normen im Bereich des europäischen Produktsicherheitsrechts dar. Danach können Hersteller, die ihre Produkte nach harmonisierten Normen produzieren, die Vermutungswirkung für sich in Anspruch nehmen, dass sie durch normgemäßes Produzieren die Sicherheitsziele der jeweiligen Harmonisierungsrechtsakte einhalten. Im Bereich des Umwelt- und Technikrechts werden die verschiedenen Fallgestaltungen der Nutzbarmachung von Normen durch normergänzende bzw. normkonkretisierende Verweisungen sowie normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften erläutert. Schließlich wird anhand der Konkretisierung von Verkehrssicherungspflichten im Zivilrecht, der Frage nach dem Anscheinsbeweis im Zivilprozessrecht und der Problematik der anerkannten Regeln der Technik im privaten Baurecht die Rolle der Normen im Privatrecht beleuchtet. Aus ökonomischer Sicht wird die Normung im Hinblick auf die Rationalisierung von Herstellungsprozessen, die damit einhergehende Senkung von Transaktionskosten, die Kompatibilität von Produkten im gesamten Netzwerk der Wirtschaft als mögliche Effekte der Förderung von Wettbewerb und Innovation positiv gesehen. Es kann aber auch passieren, dass Innovationen sich nicht durchsetzen können, weil die Wechselkosten, um die neuen Technologien zu nutzen, für die Marktteilnehmer zu hoch sind. Hier kann die Normung hemmend wirken.

Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt im fast 200 Seiten umfassenden vierten Kapitel dieser Dissertation, welches schlicht mit der Überschrift „Grenzen“ überschrieben ist. Die Autorin weist nach, dass die Tätigkeit in den Normungsorganisationen unter die kartellrechtlichen Vorschriften (Art. 101 ff. AEUV) des Europarechts fällt. In den Normungsorganisationen kommen insbesondere Wirtschaftsakteure zusammen, die dem Unternehmerbegriff unterfallen. Auch die nationalen Normungsorganisationen können dem Begriff der „Unternehmensvereinigung“ subsumiert werden. Die Verabschiedung einer Norm sei regelmäßig sowohl eine Vereinbarung zwischen Unternehmen als auch eine abgestimmte Verhaltensweise bzw. ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung. Da die Ausgestaltung der einzelnen Normen sehr weitgehend den einzelnen Normungsorganisationen überlassen ist, können weder staatliche Aufträge noch spätere staatliche Verweise in Gesetzen die privatautonome Gestaltung beeinflussen. Als mögliche Rechtfertigungsgründe für dieses abgestimmte Vorgehen kommen in Betracht: Ein transparentes, diskriminierungsfreies und beispielsweise in Bezug auf finanzielle Aufwendungen angemessenes Verfahren der Erarbeitung einer Norm für alle interessierten Marktteilnehmer. Im Lichte des Art. 101 Abs. 3 AEUV stellt sich insbesondere die Frage, ob eine Norm der Verbesserung der Warenerzeugung bzw. der Förderung des technischen Fortschritts dient. Hier muss im Einzelfall abgewogen werden, ob durch die Norm mögliche Kosteneinsparungen, die Erzielung von Größenvorteilen, der vereinfachte Marktzutritt für neue Wettbewerber oder mögliche innovationsfördernde Wirkung des Standards festzustellen sind. Negativ fiel die Prüfung aus, wenn die Norm innovationshindernde Wirkungen entfaltet oder sich Marktschließungseffekte zeigen. Des Weiteren ist bei der Vermarktung von Normen durch die entsprechenden Normungsorganisationen darauf zu achten, dass diese Monopolisten auf den jeweiligen Märkten der Standardisierung ihre marktbeherrschende Stellung nicht durch beispielsweise überhöhte Verkaufspreise der Normen ausnutzen. In Staaten wie Polen oder Frankreich, in welchen der Staat auf die jeweiligen Normungsorganisationen sehr großen Einfluss besitzt oder sie als Teile des Staates organisiert hat, muss die Vorgabe des Art. 106 AEUV beachtet werden, dass auch staatliche Organisationen den Wettbewerbsvorschriften des Europarechts unterliegen. Auch privatrechtlich organisierte Organisationen im Bereich der Normung und Standardisierung können Adressaten der Grundfreiheiten sein, wenn ihre Standards als Hindernisse zum Binnenmarktzugang Wirkungen entfalten können, so die Fra.bo-Rechtsprechung des EuGH. Eine solche hindernde Wirkung wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn faktische Bindungswirkungen von dem jeweiligen Standard ausgehen. Diese Bindungswirkung ist aus den jeweiligen rechtlichen und ökonomischen Marktbedingungen zu folgern. Die Normungsorganisationen können sich jedoch auch auf ihre Grundfreiheiten und Grundrechte als jeweiliger Rechtfertigungsgrund berufen. Möglich ist es auch, die Beschränkungen durch Normen und Standards etwa durch zwingende Gründe des allgemeinen Interesses (Förderung des Wettbewerbs, Umweltschutzes oder Verbraucherschutzes) zu rechtfertigen. Was sind die Folgen, wenn Normen und Standards gegen das europarechtliche Kartellverbot verstoßen? Wettbewerbsbeschränkenden Normen, so Masuhr, sind nach Art. 101 Abs. 2 AEUV nichtig. Kaufverträge über Normen, deren Preisgestaltung aufgrund der marktbeherrschenden Stellung missbräuchlich ist, sind nach § 134 BGB nichtig. Aufgrund möglicher Verstöße gegen die Grundfreiheiten sind Staaten, Normungsorganisationen und Zertifizierungseinrichtungen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.8.2013 – VI-2 U (Kart) 15/08) verpflichtet, solche Normen nicht zu beachten und nicht zu verwenden. Des Weiteren können sich Schadensersatz-, Unterlassung- und Beseitigungsansprüche aus den §§ 33 und 33a GWB sowie 280, 241 und 823 Abs. 2 BGB ergeben.

Maya Sofie Masuhr hat eine überzeugende Antwort auf die zweite Vorlagefrage des OLG Düsseldorf (BeckEuRS 2011, 578567) durch ihre Analyse der wettbewerbsrechtlichen Bindungen von Normungsorganisationen unter sorgfältiger und umfassender Auswertung von Literatur und Rechtsprechung vorgenommen, die aufgrund eines klaren Aufbaus und einer präzisen Sprache sehr gut zu lesen ist.

Rezension: Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Grabosch [Hrsg.], Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, 1. Auflage, Nomos 2021

Von Dr. iur. Carina Wollenweber-Starke, LL.M., Wirtschaftsjuristin, Bad Berleburg

Das vorliegende Werk „Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ aus der Reihe Nomos Praxis erscheint in der 1. Auflage. Es umfasst insgesamt 293 Seiten inkl. Stichwortverzeichnis. Als Herausgeber ist Robert Grabosch aufgeführt. Weitere Autoren sind Christoph Engel, Daniel Schönfelder und Peter Thalhauser.

Wie der Titel bereits vorwegnimmt, beschäftigt sich das vorliegende Werk mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), welches am 11.06.2021 vom Bundestag beschlossen wurde. Aufgrund der Aktualität ist es nicht verwunderlich, dass es sich um eines der ersten Bücher zu dieser Thematik handelt. Dem eigentlichen Werk vorangestellt sind ein Geleit- und ein Vorwort. Das Werk beinhaltet insgesamt 9 Kapitel (§). Der jeweilige Autor ist in der Fußzeile vermerkt.

Das 1. Kapitel stellt die Einleitung zum Werk dar und ist erwartungsgemäß sehr kurz gehalten. Insbesondere die Zitate machen den Einstieg sehr interessant. Die wichtigsten Grundlagen, Prinzipien und Begriffe werden im 2. Kapitel vorgestellt. Besonders hervorzuheben sind hier die Erkenntnisquellen von Verstößen (S. 52: z.B. Medienberichte) sowie die Indikatoren für Risiken i.S.d. LkSG (S. 61 ff.: z.B. Anzahl und Rate der Todesfälle aufgrund arbeitsbedingter Verletzungen). Um den persönlichen und zeitlichen Anwendungsbereich geht es im überschaubaren Kapitel 3. Im 4. Kapitel werden die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken aufgeführt. Als menschenrechtliche Risiken werden insbesondere Kinder- und Zwangsarbeit und als Umweltrisiko die Aus- und Einfuhr von Abfällen angesehen. Die einzelnen Sorgfaltspflichten werden vom Herausgeber in Kapitel 5 thematisiert. Zu nennen sind hier bspw. die Etablierung eines Risikomanagementsystems und eines Beschwerdeverfahrens sowie die Sicherstellung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen. Kapitel 6 widmet sich der öffentlich-rechtlichen Durchsetzung. Die Änderungen im Zivil- und Zivilprozessrecht ergeben sich aus dem 7. Kapitel, welches nur wenige Seiten umfasst. Thalhauser beleuchtet im 8. Kapitel die Sorgfaltspflichten in ausländischen Rechtsordnungen wie insbesondere in den Niederlanden, den USA und der Schweiz. Es ist für den Leser sehr interessant, auch über den „Tellerrand“ des LkSG zu blicken. Das 9. und somit letzte Kapitel schließt mit den Versuchen zur internationalen Harmonisierung der Sorgfaltspflichten, hier durch die mögliche EU-Richtlinie zur unternehmerischen Sorgfalt und den UN-Vertragsverhandlungen über Wirtschaft und Menschenrechte. Auch hier ist die Seitenanzahl sehr begrenzt.

Als Anhang ist der Gesetzestext sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache vorhanden. Beide Texte werden als Synopse direkt gegenüberstellt. Aufgrund der Tatsache, dass naturgemäß sehr oft auf das LkSG verwiesen wird, muss sich der Leser nicht die Mühe machen und noch andere Quellen aufsuchen, sondern hat alles im vorliegenden Werk vereint. Leider stimmt ein Verweis auf das BDSG nicht: So wird auf S. 163 auf § 4 f Abs. 3 S. 2 BDSG verwiesen, obwohl es sich dabei um die alte Fassung haltet. In einer Folgeauflage sollte der Verweis unbedingt berichtigt werden. Der Verweis auf S. 198 zum § 41 Abs. 1 Satz 2 BDSG ist wiederum zutreffend.

Der Leser merkt dem Werk die Praxisrelevanz direkt an. So werden zahlreiche Empfehlungen gegeben, wie das Unternehmen das LkSG umsetzen kann und was zu beachten ist. Hier kommt es insbesondere auf den Wissenszusammenhang innerhalb des Unternehmens und innerhalb des Konzerns an (S. 54). Auch Negativbeispiele sind vorhanden, damit der Leser einschätzen kann, worauf das Gesetz nicht abzielt (z.B. S. 40: Entsorgung und nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Produkten durch den Endkunden). Gelungen sind insbesondere die kennzeichnenden Klauseln im Arbeitsvertrag für einen Menschenrechtsbeauftragten (S. 135 f.). Leider ist kein Muster Code of Conduct vorhanden; dies wäre eine sehr schöne Ergänzung des Werkes gewesen. Für die Praxis von erheblicher Wichtigkeit sind allerdings die zahlreichen Links in den Fußnoten (z.B. S. 81: Mindestalter nach Ländern; S. 94 f.: angemessene Löhne).

Besonders hervorzuheben sind die zahlreichen Zusatzinformationen. So erfährt der Leser u.a., dass der einmalige Aufwand zur Umsetzung des LkSG pro Unternehmen ca. 37.500 € beträgt und sich der jährliche Aufwand auf ca. 15.000 € beläuft (S. 42). Darüber hinaus wird bspw. die Anzahl der unmittelbar vom Gesetz betroffenen Unternehmen mitgeteilt (S. 67). Sogar Projekte über die Etablierung von Blockchains zur Sicherstellung der Menschenrechte werden vorgestellt (S. 155 f.). Auf S. 23 f. werden die geläufigsten Menschenrechts- und Umweltübereinkommen gelistet. Besonders interessant ist hier, welche Staaten nicht beigetreten sind. So hat der Leser direkt einen Überblick über die Länder, die er intensiv bei der Umsetzung des LkSG zu beleuchten hat. Darüber hinaus wird aber auch gezielt über Vorwürfe aufgrund von Menschenrechtsverstößen aus China (z.B. S. 49) oder die mangelnde Koalitionsfreiheit (S. 90) berichtet. Gelungen ist, dass das Werk dennoch Handlungsoptionen wie die Einrichtung von Betriebsräten oder alternativen Beteiligungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer nennt (S. 91).

Da das LkSG in Teilen noch auslegungsbedürftig ist, lag es nahe, dass sich das Werk diesen Stellen auch annimmt. Z.B. widmet sich Schönfelder dem Thema, nach welcher Rechtsordnung sich die „Widerrechtlichkeit“ richtet (S. 99), Grabosch untersucht die Ausrichtung der regelmäßigen Risikoanalyse (S. 140 f.) und Engel geht der Frage nach, ob das UWG als Werkzeug zur Umsetzung  von Sorgfaltspflichten nach dem LkSG dienen kann (S. 207).

Es wird immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass noch Unterstützung von der BAFA oder vom Gesetzgeber benötigt wird. So bemängelt Schönfelder zu Recht, dass zu einigen Ländern noch keine Daten bezüglich des angemessenen Lohns vorliegen (S. 95). Derselbe regt auch eine Klarstellung durch den Gesetzgeber zum Thema Klimaauswirkungen als Umweltbeeinträchtigung an (S. 96). Der Leser erkennt daran, dass sich das Werk auch kritisch mit dem Gesetz und insbesondere mit den sich daraus ergebenden Unklarheiten auseinandersetzt.

Das Werk beinhaltet gelegentlich Tabellen (z.B. S. 29 f., 43, 168) und Abbildungen (z.B. S. 120, 127, 129). Relativ selten sind auch farbliche Abbildungen vorhanden (z.B. S. 191, 210). Besonders hervorzuheben ist die Tabelle auf S. 210 aus Kapitel 8, welche ausländische Gesetze auflistet und angibt, wo Überschneidungen zum Anwendungsbereich des LkSG vorhanden sind (z.B. das niederländische Wet Zorgplicht Kinderarbeid zum Verbot von Kinderarbeit). Spannend ist ebenso die Tabelle auf S. 76, die dem Risikobegriff des LkSG den polizeirechtlichen Gefahrbegriff gegenüberstellt. Eine solche Vorgehensweise erscheint sehr sinnvoll, da sich das Polizeirecht im Gegensatz zum LkSG bereits etabliert hat und sich einige Parallelen ergeben.

Besonders wichtige Wörter werden durch Fettdruck hervorgehoben. Durch die Randnummern ist ein präzises Verweisen möglich. In den Fußnoten kann der Leser die jeweilige Quelle, aber auch weitere Informationen finden.

Mit Hilfe des Inhalts- und des Stichwortverzeichnisses sowie der Kopfzeile kann sich der Leser schnell zurecht finden. Am Anfang eines jeden Kapitels befindet sich ein noch feiner gegliedertes Inhaltsverzeichnis, welches ebenfalls bei der Orientierung unterstützt. Darüber hinaus sind ein Abkürzungs-, ein Autoren- und ein Literaturverzeichnis vorhanden. Leider sind im Abkürzungsverzeichnis nicht alle relevanten Abkürzungen aufgelistet. So fehlen bspw. „NRO“ für „Nichtregierungsorganisation“ (z.B. S. 178) und „KMU“ für „kleine und mittlere Unternehmen“ (z.B. S. 212).

Fazit: Da das LkSG bereits ab 01.01.2023 bzw. 01.01.2024 für eine Vielzahl von Unternehmen gültig sein wird, sollten sich die betroffenen Unternehmen schon frühzeitig mit der Materie befassen. Besonders gelungen sind die zahlreichen praxisrelevanten Angaben und interessanten Zusatzinformationen sowie der Abdruck des LkSG im Anhang. Das vorliegende Werk ist sehr gut für einen Einstieg geeignet und kann demnach uneingeschränkt empfohlen werden.

 

Donnerstag, 16. Dezember 2021

Rezension: Tatsachenfeststellung vor Gericht

Bender / Häcker / Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Auflage, C.H.Beck 2021

Von Rechtsanwalt Marc Becker, Leipzig


Die juristische Ausbildung ist geprägt von der Vermittlung und Anwendung des Prozessrechts und des materiellen Rechts In der Praxis steht demgegenüber viel seltener die Lösung und Bearbeitung komplizierter rechtlicher Fragestellungen im Vordergrund. Eine Vielzahl von Verfahren steht und fällt mit der Darlegbarkeit und Beweisbarkeit von Tatsachen. Eine zentrale Bedeutung kommt hierbei der Befragung von Zeugen zu. Gerichte und (Staats-)Anwaltschaft stehen daher häufig vor der Herausforderung, Tatsachen durch Zeugenbefragungen festzustellen und die Aussagen mit Blick auf den Beweiswert zu würdigen.

An diesem Punkt knüpft das vorliegende Werk an, das in 5. Auflage gut und gerne als Standardwerk bezeichnet werden kann. Schon der Untertitel „Glaubhaftigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre“ verrät die Zielrichtung. Das ursprünglich von Armin Nack, Rolf Bender und Wolf-Dieter Treuer begründete Werk wird nunmehr von RiOLG Dr. Robert Häcker und VRiLG Volker Schwarz bearbeitet und weitergeführt.  

Die Ausführungen gliedern sich in folgende Kapitel:

  • Einführung,
  • Der Irrtum,
  • Die Lüge,
  • Prinzipien der Sachverhaltskonstruktion,
  • Beweislehre,
  • Allgemeine Vernehmungslehre,
  • Besonderheiten der Vernehmung im Strafverfahren.

Ausgehend von der Gliederung zeigt sich auch der Ansatz des Buches. Zunächst wird die aussagende Person in den Blick genommen und deren „Mängel“ beim Aussageverhalten werden aufgezeigt. In einem zweiten Schritt werden dann die Konsequenzen für die vernehmende Person aufgezeigt.

Das Buch ist mit zahlreichen Praxisbeispielen – zum Teil in Zitatform – versehen, sodass die theoretischen Ansätze jederzeit sehr gut verständlich sind und ein hoher Wiedererkennungseffekt zu bereits erlebten Vernehmungssituationen erzielt wird. Zudem werden konkrete Vorschläge für verschiedenste Vernehmungs- bzw. Aussagesituationen aufgezeigt.

Die Neuauflage betrifft vor allem inhaltliche Weiterungen zur Vernehmung von Personen unter Hinzuziehung von Dolmetschern sowie die Vernehmung traumatisierter (geflüchteter) Menschen. Sehr instruktiv sind hier die Ausführungen zum Umgang mit dem Dolmetscher. Die Autoren zeigen hier auf, dass in diesen Fallgestaltungen sowohl dem Dolmetscher als auch der zu vernehmenden Person Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, um eine möglichst umfassende Tatsachenfeststellung zu gewährleisten. Auch werden Hinweise gegeben, wie auf ggf. ethnische Spannungen zwischen Volksgruppen des Dolmetschers und der zu vernehmenden Person einzugehen ist. Auch gehen die Autoren auf den Umstand ein, dass gerade bei nicht verbreitenden Sprachen bzw. Dialekten ggf. auch Verständnisschwierigkeiten beim Dolmetscher bestehen können.

Das Buch ist jedem Praktiker uneingeschränkt ans Herz zu legen. Auch wenn die richterliche bzw. staatsanwaltliche Perspektive im Vordergrund steht, sind die Ausführungen auch für die Anwaltschaft von unschätzbarem Wert. Zum einen kann das eigene Frageverhalten für Vernehmungen geschärft werden. Zum anderen wird die eigene Sensibilität für Vernehmungen des eigenen Mandanten oder Zeugen durch Richter oder Staatsanwälte gestärkt. Mit dem Wissen kann hier sachgerecht reagiert und ggf. interveniert werden. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das ohnehin sehr empfehlenswerte Werk auch in 5. Auflage nicht an Qualität eingebüßt hat.