Mittwoch, 31. Juli 2019

Rezension: MüKo BGB Band 3

Münchner Kommentar zum BGB, Bd. 3, Schuldrecht AT II, 8. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Andrae & Simmer, Saarbrücken



Im Rahmen der stetig durchlaufenden Erneuerung des vielbändigen Großkommentars zum BGB veröffentlicht der Verlag aktuell turnusgemäß die mittlerweile achte Neuauflage des vorliegend den Bandes, der sich mit den Vorschriften der §§ 311 - 432 BGB befasst, also gemessen an der Anzahl der kommentierten Normen gegen über der siebten Auflage etwas geschrumpft ist.

Es wurden die Gesetzesänderungen seit der Vorauflage eingearbeitet, darunter zum Beispiel die Bauvertragsrechtsreform, die im vorliegenden Band zum Beispiel §§ 309, 312, 356 b und 357 d BGB betrifft. Es wurde die Änderungen des Reiserechts einbezogen und einiges mehr. Auch die zwischenzeitlichen Gerichtsentscheidungen wurden natürlich bedacht.

Der Autorenkreis wurde ein wenig verändert setzt sich aber nach wie vor aus Wissenschaftlern und praktisch tätigen Juristen zusammen, konkret aus Professoren, Privatdozenten, Richtern, Anwälten und Notaren. Die jeweiligen Fragestellungen können also von verschiedenen Seiten beleuchtet werden.

Die Kommentierung erfolgt in der üblichen Vorgehensweise des Werkes. Die Vorschrift wird zitiert, das Schrifttum wird genannt, es folgt eine sehr umfangreiche und detaillierte Inhaltsübersicht und danach eine Kommentierung im Fließtext. Das Schriftbild ist angenehm. Schlagworte werden hervorgehoben. Treffende und grafisch hervorgehobene Überschriften runden das Bild ab, sodass man recht schnell die gewünschte Stelle finden kann.

Für das schnelle Erfassen des Inhaltes ist der Großkommentar weniger gut geeignet, da ausführlich und nicht auf Straffheit bedacht formuliert wird. Hierin kommt der in der Regel eher wissenschaftliche Ansatz des Kommentars zum Tragen. Man wird zu dem Werk ohnehin dann greifen, wenn eine tiefergehende Fragestellung zu einer Norm zu beantworten ist.

Der Kommentar setzt sich teils auch sehr kritisch mit bestehender Rechtsprechung auseinander und vertritt mitunter deutlich abweichende Auffassungen, was in einem Praktiker-Kommentar eher nicht der Fall sein wird, in der Praxis aber sehr wohl helfen kann. Dies vor allem, weil das Werk bei Gerichten generell einen guten Ruf zu genießen scheint, jedenfalls häufig auch in entsprechenden gerichtlichen Urteilen zitiert wird.

Die Beantwortung der einzelnen Fragen wird in aller Regel schön herausgearbeitet, so dass zwar ein wenig Lesezeit eingeplant werden muss, daraus aber gleichwohl auch für die praktische Bearbeitung zügig eine Beantwortung der Rechtsfrage für den Mandanten „herausgezogen“ werden kann. Es werden auch – soweit möglich – ganz praktische Beispiele in die Kommentierung eingefügt, was die Arbeit mit dem Werk angenehm macht. So zum Beispiel bei der Kommentierung des § 312g Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB, zu dem Ausschluss des Widerrufsrechts bei Verträgen über die Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten wurde. Es wird hier zunächst die Zielrichtung des Gesetzes dargestellt und sauber herausgearbeitet, dass bzw. warum man von der regulären Widerrufsfrist von 14 Tagen ausgehen muss, was die Frage angeht, was als schnell verderblich anzusehen ist bzw. wann das Verfalldatum überschritten sein müsste. Es werden sodann besagte Praxisbeispiele, etwa anhand von Weihnachtslebkuchen gebildet, die das Ganze transparent machen.

Entgegen der Vorgehensweise des Verlages beim MüKo zur ZPO enthält auch in der achten Auflage jeder einzelne Band (so auch der vorliegende) des MüKo BGB ein vollständiges Sachverzeichnis, betreffend ausschließlich die Normen des jeweils vorliegenden Bandes, so dass der Band selbst anhand seiner Struktur (orientiert an der Folge der Normen im Gesetz) und dieses Verzeichnisses gut durchsucht werden kann.

Der Einzelpreis des 1550 Seiten umfassenden Werkes beträgt ansehnliche 169 €. Wer allerdings im Zivilrecht tätig ist, wird das Werk sicherlich häufig benutzen können und gut daran tun, sich hier jeweils auf dem neuesten Stand zu halten. Eine solche Investition kann mithin durchaus lohnend sein, je nach Zuschnitt des jeweiligen Tätigkeitsgebietes.

Dienstag, 30. Juli 2019

Rezension: Fälle zum Staatsorganisationsrecht

Höfling / Rixen, Fälle zum Staatsorganisationsrecht, 6. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Ass. iur. Sonja Peters, MIL (Genf), Bonn



Das Staatsorganisationsrecht ist eines der Rechtsgebiete, welches dem Jurastudenten bereits im ersten Semester begegnet. Insbesondere für den Jura-Neuling, aber auch für den Examenskandidaten, ist das Staatsorganisationsrecht nicht immer leicht zugänglich. Da das Staatsorganisationsrecht auch häufig in klausur- und examensrelevanten Grundrechtsklausuren abgeprüft wird, sollte die Bedeutung dieses Rechtgebiets nicht unterschätzt werden. Die Mitte Februar 2019 erschienene, nunmehr 6. Auflage des Fallbuches zum Staatsorganisationsrecht von Höfling / Rixen bietet Abhilfe.

Auf insgesamt 200 Seiten werden in 16 Fällen, klar strukturiert und gut verständlich, verschiedene prüfungsrelevante Themen im Staatsorganisationsrecht erörtert. Zum einen werden prüfungsrelevante „Standardthemen“, wie Fragen der Gesetzgebungskompetenz, des Gesetzgebungsverfahrens und der Stellung des Bundesrates und des Bundespräsidenten (Fälle 1-6), und Themen zur „parteienstaatlich geprägte[n] Demokratie des Grundgesetzes“ (so in der Einleitung für die Fälle 7-13 beschrieben), wie die Wahlrechtsgrundsätze, partei- und parlamentsrechtliche Fragestellungen sowie das Untersuchungsausschussrecht, thematisiert. Zum anderen werden speziellere Themen, wie das Beamtenrecht (Fall 14), die Äußerungsbefugnis von Hoheitsträgern und die Chancengleichheit politischer Parteien (Fall 15) und das Finanzverfassungsrecht im Bereich der Bildungspolitik (Fall 16) behandelt.

Sowohl im Inhaltsverzeichnis als auch gleich zu Beginn der Darstellung der Fälle werden die Schwerpunkte des jeweiligen Falles genannt. Dadurch ist ein gezieltes Arbeiten mit den Fällen möglich, die den Leser thematisch interessieren. Das chronologische Abarbeiten der Fälle ist dabei nicht erforderlich. Die Fälle bauen nicht aufeinander auf. Zudem werden Themen wie die Gesetzgebungskompetenzverteilung in jedem Fall erklärt, in dem es dem Verständnis des Lösungsvorschlags dient (siehe beispielsweise S. 4 unter I., S. 16 unter I und S. 27 unter I.).

Neben den genannten materiell-rechtlichen Problemstellungen werden prozessuale Fragestellungen und dabei insbesondere die verfassungsgerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten, wie die abstrakte Normenkontrolle (Fälle 2, 3 und 6) sowie die konkrete Normenkontrolle (Fall 14), der Bund-Länder-Streit (Fall 5), die Nichtzulassungsbeschwerde (Fall 9) und das Organstreitverfahren (Fälle 10, 11, 12 und 15) erörtert. Darüber hinaus werden eher unbekannte Rechtsbehelfe des parlamentarischen Untersuchungsausschusses (Fall 11) dargestellt.

Die Fallbearbeitungen sind wie folgt strukturiert: Dem Sachverhalt folgt eine Gliederung des darauffolgend ausformulierten Lösungsvorschlags mit anschließenden Hinweisen zur Falllösung, beispielsweise zur Herangehensweise und zum Schweregrad des Falles. Anschließend wird ein zentraler Themenkomplex des Falles zur Wiederholung und systematischen Aufarbeitung in einem umrahmten Text auf ein bis zwei Seiten zusammengefasst. Solche Themenkomplexe sind beispielsweise die Gesetzgebungskompetenzen (Fälle 1 und 2), das Gesetzgebungsverfahren (Fall 4) oder die Wahlrechtsgrundsätze (Fall 7). Dadurch können wichtige Problemstellungen auch ohne erneutes Lesen des Lösungsvorschlags nachgelesen und wiederholt werden. Ferner bieten weiterführende Leserhinweise unter Nennung der für den Fall oder die behandelte Thematik relevanten Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und unter Nennung von Aufsätzen in Ausbildungszeitschriften dem Leser die Möglichkeit sich noch vertiefter mit bestimmten staatsorganisationsrechtlichen Fragestellungen zu beschäftigen.

Gegenüber der 5. Auflage enthält die vorliegende Fassung einen interessanten aktuellen Fall (Fall 15), dessen Sachverhalt einer jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts um die Äußerungen der ehemaligen Bundesbildungsministerin Wanka auf der Homepage des Ministeriums nachgebildet ist (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 27. Februar 2018, 2 BvE 1/16). In der Fallbearbeitung werden ausdrücklich die weiteren relevanten Urteile des Bundesverfassungsgerichts zur Äußerungsbefugnis von Hoheitsträgern und zur Chancengleichheit politischer Parteien genannt (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2014, 2 BvE 2/14 zu einer Äußerung der ehemaligen Bundesfamilienministerin Schwesig, sowie Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014, 2 BvE 4/13 zu einer Äußerung des ehemaligen Bundespräsidenten Gauck) und auf sie Bezug genommen (siehe beispielsweise Fußnote 37 auf Seite 179 sowie der zweite Absatz auf Seite 180 der Fallbearbeitung). Dadurch ist eine gezielte Auseinandersetzung mit der hoch relevanten Thematik möglich.

Leider bleibt im letzten Fall die jüngst im April 2019 in Kraft getretene Grundgesetzänderung zur Erweiterung der Kompetenzen des Bundes zur Unterstützung von Ländern und Kommunen bei Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur (Stichwort „DigitalPakt Schule“), unerwähnt. Obwohl die Veröffentlichung des Fallbuches nach dem Inkrafttreten der Grundgesetzänderung erfolgte, wäre die Erwähnung der aktuellen Diskussion möglich (Gesetzesänderung wurde von der Bundesregierung im Mai 2018 initiiert) und wünschenswert gewesen.

Fazit: Das aktuelle Fallbuch von Höfling / Rixen stellt für Erstsemester und fortgeschrittene Jurastudenten eine gute Ergänzung zur Arbeit mit einem Lehrbuch bzw. einem Kommentar dar.

Montag, 29. Juli 2019

Rezension: Betriebsprüfung und Steuerfahndungsprüfung

Burkhard, Betriebsprüfung und Steuerfahndungsprüfung, Kommentar, 2. Auflage, Carl Heymanns 2019

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Johannes Berg, Kaiserslautern


Im Verlag Carl Heymanns erscheint in 2. Auflage der von Jörg Burkhard herausgegebene und bearbeitete Kommentar zu Betriebsprüfung und Steuerfahndungsprüfung. Das Werk besteht aus einer Spezialkommentierung der §§ 193-208 AO sowie einem Anhang zu Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Erlassen und „Sonstigem“ wie etwa Statistiken zur steuerlichen Außenprüfung. Der Autor, Rechtsanwalt in Wiesbaden und Spezialist für Steuerrecht, Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, setzt sich zum Ziel, „allen Beratern ein Buch zur Außenprüfung an die Hand zu geben, das nicht nur die Darstellung der Verwaltungs- und Rechtsprechungsmeinungen leistet, sondern darüber hinaus den Zusammenhang zwischen Steuerrecht und Steuerstrafrecht berücksichtigt und zu vielen typischen Konfliktsituationen Gedanken und Lösungsansätze bietet.“

Die Darstellung beginnt zu § 193 AO nach dem Inhaltsverzeichnis, einer Liste der verwandten Standardliteratur und einem Abkürzungsverzeichnis mit der Zulässigkeit der Außenprüfung nach § 193 AO. Hier beschäftigt sich der Autor zunächst mit Materialien und Zweck der Vorschrift, worauf allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Betriebsprüfung dargestellt werden und der Ablauf des Außenprüfungsverfahrens besprochen wird, wobei auch der Zweck der Vorschrift beleuchtet ist. Darauf folgt die eigentliche Kommentierung. Das Werk arbeitet mit Fußnoten, was die Lesbarkeit erheblich fördert. Darüber hinaus finden sich Zitate in grauen Rahmen sowie Fettdruck der wichtigsten Inhalte. Zahlreiche Zwischenüberschriften erleichtern die Verständlichkeit erheblich. Neben Mustern finden sich zahlreiche Anlagen etwa von Standardschreiben der Finanzämter oder Anforderung von Unterlagen sowie Tabellen. Darüber hinaus arbeitet das Werk vielfach mit anschaulichen Beispielen, die ebenfalls gewährleisten, dass selbst Berufsanfänger schnell und sicher Einblick in die Fragen von Betriebsprüfung und Steuerfahndungsprüfung erhalten.

Neuralgische Fragestellungen wie die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen aus § 200 AO bearbeitet der Spezialkommentar äußerst akribisch, wobei die bereits erwähnte Strukturierung und Erläuterung jeweils vom Allgemeinen zum Besonderen und konkret anhand von Beispielsfällen praktisch keine Fragen offenlässt.

Die Sprache des Werks ist klar und einfach. Negativ fällt freilich auf, dass bisweilen in der Terminologie die notwendige Präzision zu vermissen ist. So spricht das Werk etwa von dem „Aussageverweigerungsrecht“ des § 55 StPO (§ 194 Rn. 64).

Dass es sich – wie bereits im Vorwort mit Recht angekündigt – um einen Praktikerkommentar handelt, wird etwa deutlich, wenn Burkhard zu § 199 AO ein Schema zur Umsatzerprobung einer Gaststätte erläutert, wo verschiedene Flaschenbiere, alkoholfreien Getränke, Wein, Spirituosen, Kaffee, Tee, Tabakwaren, Küche, Süßwaren und Ansichtskarten/Andenken in einer vorbereiteten Aufstellung den Unterschiedsbetrag zwischen kalkulierter Brutto-Umsatzrechnung und erklärtem Umsatz ergeben.

Wenngleich das Werk mit 1471 Seiten auch den notwendigen Umfang besitzt, verwundert es im Positiven immer wieder, wie hervorragend es dem Autor gelingt, sowohl grundlegende rechtliche als auch tatsächlich vorkommende praktische Fragen im Detail zu beantworten. Etwa beschäftigt sich das Werk mit der Frage, ob die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Berichtigungsbescheides dadurch berührt wird, dass das Finanzamt § 6 BpO (St) und § 4 Abs. 2 BpO (St) verletzt habe, Relevanz dahingehend erlangt, dass der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf die Beachtung der §§ 6, 4 Abs. 2 BpO (St) habe (§ 200 Rn. 548). Im Anhang der eigentlichen Kommentierung finden sich – wie bereits ausgeführt – zahlreiche für die Praxis gewinnbringende Anlagen. Die Darstellung schließt mit einem sehr übersichtlichen und umfangreichen Stichwortverzeichnis.

Um damit zu einem Fazit zu gelangen: wer – egal auf welcher „Seite“ – mit Betriebsprüfung und Steuerfahndungsprüfung berufsbedingt zu tun hat, sollte auf den Spezialkommentar von Burkhard nicht verzichten. Eine umfassende Darstellung, detailreich, anschaulich, eingängig und wissenschaftlich äußerst fundiert.

Sonntag, 28. Juli 2019

Rezension: Personalbuch 2019

Röller [Hrsg.], Personalbuch 2019, Arbeitsrecht – Lohnsteuerrecht – Sozialversicherungsrecht, 26. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Rechtsanwalt Marc Becker, Leipzig


Am Anfang jedes Jahres steht die Neuauflage des „Küttner“ an, der seit vielen Jahren zu einem der absoluten Standardwerke des Arbeitsrechts zu zählen und sicher auf unzähligen Schreibtischen in Kanzleien, Personalabteilungen und Betriebsratsbüros zu finden ist.

Die 26. Auflage mit Rechtsstand vom 1. Januar 2019 wurde von einem unveränderten Autorenteam aus Richterinnen und Richtern, Anwälten und einem Staatssekretär bearbeitet. Über einen Zugangscode im Buch ist das Werk auch in der Onlinedatenbank des Verlages nutzbar. Besonderheit ist hier – und aus meiner Sicht positiv hervorzuheben – dass jeweils zum 1. Juli, 1. Oktober und 1. Januar Aktualisierungen der einzelnen behandelten Stichworte zur Verfügung gestellt werden und so der jeweils aktuelle Rechtsstand abgebildet wird. Ebenfalls ausschließlich online verfügbar sind die zum Werk gehörenden Musterformulare.

Das Personalbuch ist seit jeher als eine Art Stichwortlexikon konzipiert, bei dem sich in alphabetischer Reihenfolge zahlreiche Begriffe des Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrechts finden. Unter jedem Stichwort werden in drei Abschnitten die jeweils einschlägigen arbeitsrechtlichen, lohnsteuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragen erläutert. Diese Gestaltung stellt aus meiner Sicht schon einen herausragenden Mehrwert des Werkes dar. Gerade in der praktischen Arbeit führt diese oft dazu, dass man z.B. bei der arbeitsrechtlichen Recherche zu einem bestimmten Begriff noch einmal „querliest“ und in einem der anderen Bereiche wertvolle Anregungen für die Mandatsbearbeitung erhält. Als Arbeitsrechtler werden einem so auch der Zugang zu Fragen des Sozial- und Steuerrechts erleichtert und wertvolle Hinweise für die vertiefte Recherche gegeben. Im Übrigen ermöglicht es das Werk auch, sich einen Überblick zu einem bestimmten Themenbereich ohne Bezug zu einem konkreten Gesetz zu verschaffen (z.B. Auslandstätigkeit, Grenzgänger, Bereitschaftsdienst).

Das Werk umfasst in der aktuellen Auflage insgesamt 472 Stichworte auf insgesamt 3138 Seiten, deren Übersicht sich sowohl im Inhaltsverzeichnis als auch auf einem lose beiliegenden Faltblatt findet. Allein das Sachverzeichnis umfasst 253 Seiten. Umfangreichen Stichworten bzw. Abschnitten sind jeweils noch einmal kurze Inhaltsübersichten vorangestellt. Zitiert wird im Werk im Fließtext und nicht in Fußnoten, was nach meinem persönlichen Geschmack den Lesefluss stört, aber sicher aus Formatierungs- und Platzgründen vorzugswürdig ist.

Ein jährlich erscheinendes Werk unterlieg in der Regel keinen großen Änderungen. In die aktuelle Auflage wurden folgende Stichworte neu aufgenommen:
·         Hamburger Modell
·         Null-Stunden-Verträge
·         Mobiles Arbeiten
Zudem erfolgte eine Erweiterung des Stichwortes Datenschutz. Im Übrigen betreffen die Änderungen gesetzliche Neuregelungen und Urteile des EuGH und des BVerfG.

Ein genauerer Blick soll auf das Stichwort Mobiles Arbeiten geworfen werden. Röller liefert hier zunächst eine kurze Definition und rechtliche Einordnung des mobilen Arbeitens und weist darauf hin, dass in Deutschland bislang kein gesetzlicher Anspruch auf diese Form der Tätigkeit besteht. Vertieft wird die Frage nach der Arbeitszeit bei mobilem Arbeiten behandelt, da sich in diesem Zusammenhang Schwierigkeiten hinsichtlich der Einhaltung der Höchstarbeitszeit und der gesetzlichen Ruhepausen ergeben. Röller verzichtet hier weitgehend auf Lösungsvorschläge (Stichwort: ununterbrochene Ruhezeit) und stellt vielmehr den aktuellen Stand der Diskussion umfassend dar. Noch keine Berücksichtigung konnte in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des EuGH zur Pflicht zur umfassenden Erfassung der Arbeitszeit finden (EuGH vom 14.05.2019 - C-55/18). Diesbezüglich darf man gespannt sein, welche Gestaltungsvorschläge hier Eingang in eine der nächsten Ausgaben finden werden.

In einem aktuellen Fall hatte ich mich mit dem Stichwort Elternzeit zu befassen und habe deswegen den Küttner zu Rate gezogen. Zur Frage der Verlängerungsmöglichkeit der Elternzeit im zweijährigen Bindungszeitraum gem. § 16 Abs. 1 S. 2 BEEG ist fraglich, ob bei der Geltendmachung (§ 16 Abs. 3 BEEG) auch die siebenwöchige Geltendmachungsfrist gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 BEEG einzuhalten ist. Poeche hebt hier nur hervor, dass eine Verlängerung „unverzüglich“ geltend zu machen sei. Und: „Insoweit gilt nichts anderes als für die Inanspruchnahme der Elternzeit“ (Stichwort Elternzeit Rn. 23). Dies ist jedenfalls missverständlich, da das BAG ausdrücklich entschieden hat, dass das Verlängerungsbegehren gerade nicht der siebenwöchigen Antragsfrist unterfällt (BAG vom 18.10.2011 – 9 AZR 315/10, Rn. 27 ff.). Insoweit wäre eine klarere Formulierung wünschenswert. Zudem wäre es wünschenswert, wenn bei den Erläuterungen zur Verlängerungsmöglichkeit sprachlich genauer zwischen dem Anspruch auf Verlängerung aus wichtigem Grund und der Verlängerung mit Zustimmung des Arbeitgebers unterschieden wird. Beide Sachverhalte sind getrennt in § 16 Abs. 4 BEEG geregelt. Wichtig ist dies vor allem, da die Verlängerung aus wichtigem Grund ein Fernbleiben von der Arbeit ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers ermöglicht, wohingegen die „einfache“ Verlängerung der vorherigen Zustimmung bedarf. Solche Details vermögen allerdings den Gesamteindruck des Werkes nicht zu schmälern, beruhen sie nicht zuletzt auch auf einem subjektiven Eindruck, der aus der eigenen eingehenden Beschäftigung mit dem speziellen Thema herrührt.

Insgesamt hinterlässt deshalb auch die Neuauflage des Küttner wiederum einen hervorragenden Eindruck und die Arbeit mit diesem macht einfach Freunde. Die besondere Konzeption und die inhaltliche Qualität machen das Werk zu einem unverzichtbaren Begleiter im arbeitsrechtlichen Alltag.

Samstag, 27. Juli 2019

Rezension: Einführung in die Praxis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

Bosch / Schmidt / Vondung / Vondung, Einführung in die Praxis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, 10. Auflage, Kohlhammer 2019

Von Richterin Antonia Otto, Frankfurt


Die im April 2019 erschienene 10. überarbeitete Auflage dieses Lehrbuchs hat lange auf sich warten lassen, nachdem die 9. Auflage bereits aus dem Jahr 2012 stammt. Das Werk richtet sich an Studierende und Referendare in der Examensvorbereitung einerseits, bietet aber auch Richtern, Anwälten und Behördenvertretern in der Praxis eine willkommene Gelegenheit, das eine oder andere Detail zum Verwaltungsprozess nachzulesen und die eigenen Kenntnisse zu vertiefen. Gerade bei den – bekanntlich zuletzt in großer Zahl eingestellten – Proberichtern an den Verwaltungsgerichten ist das Werk sehr beliebt, weil es deutlich ausführlicher und praxisbezogener ist als die im Referendariat verwendeten Skripten und anderen Lehrbücher.

Bewährt hat sich offenkundig der Aufbau des Lehrbuchs. Wie bereits die Vorauflage gliedert es sich in insgesamt zehn Teile, die von der Bedeutung, Aufbau und Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit über die Verfahrensbeteiligten, die allgemeinen und besonderen Sachurteilsvoraussetzungen, die Begründetheit und den Verfahrensablauf bis zum vorläufigen Rechtsschutz und den Rechtsmitteln führen. Diese Reihenfolge ist so leicht nachzuvollziehen, dass es keine großen Schwierigkeiten bereitet, einen gesuchten Abschnitt des Verwaltungsprozesses und die damit zusammenhängenden Fragen und Probleme zu finden. Im Unterschied zur Vorauflage sind die einzelnen Kapitel noch übersichtlicher gestaltet. So sind die wesentlichen Aussagen der einzelnen Themenbereiche grau hinterlegt und lassen sich mit einem Blick erfassen. Weniger wichtige und vertiefende Hinweise sind kleiner gedruckt als der übrige Text. Zudem bieten mit Kästen hervorgehobene Zusammenfassungen am Ende der einzelnen Abschnitte wertvolle Zusammenfassungen, Hinweise und Formulierungsvorschläge für Klausur und Praxis. Besonders hilfreich für Praktiker sind schließlich die Fußnoten mit den jeweiligen Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen.

Inhaltlich zeichnet sich das Werk mit insgesamt 547 Seiten durch eine gegenüber anderen Lehrbüchern im Bereich des Verwaltungsprozessrechts deutlich ausgeprägtere Tiefe aus. Diese ist jedenfalls ab dem Referendariat auch erforderlich, um praxistaugliche Entscheidungen abzuliefern. Entgegen der Vorstellung vieler Referendare reicht es nämlich nicht aus, allein mit dem Wissen vom Prozessrecht, das bereits für das erste Examen erlernt wurde, zu arbeiten. Auch wenn dabei auf das vorhandene Grundwissen aufgebaut werden kann, muss dieses im Referendariat und Beruf vertieft werden. Hierzu enthält das vorliegende Werk zahlreiche Erläuterungen, Nachweise aus Rechtsprechung und Literatur sowie Praxisbeispiele, wobei die aktuelle 10. Auflage erwartungsgemäß auf dem neuesten Stand ist.

Mit einem Preis von 46,00 EUR gehört das Werk für Studierende und Referendare zwar zu den etwas teureren Lehrbüchern. Dies rechtfertigt sich jedoch durch den oben beschriebenen Umfang und die Tiefe der Ausführungen. Für Praktiker ist der Preis im Vergleich zu anderen sog. Praxishandbüchern niedrig.

Insgesamt lässt sich sagen, dass das Lehrbuch für beide Zielgruppen äußerst hilfreich ist: für Studierende und Referendare, um einen vertieften Einblick in die Praxis zu bekommen und für Richter, Anwälte und Behördenvertreter, um das theoretische Wissen zu vertiefen und aufzufrischen, ohne dabei den Blick für das tägliche Prozessgeschäft zu verlieren.

Freitag, 26. Juli 2019

Rezension: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts – Band 2

Gummer / Weipert, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts – Band 2, 5. Auflage, C.H. Beck 2019




Aus der Reihe „Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts“ ist parallel zum Band 1, der kürzlich hier besprochen wurde, auch Band 2 erschienen. Das ebenfalls von Hans Gummert und Lutz Weipert herausgegebene Werk schließt da an, wo Band 1 endet, und komplementiert damit die Darstellungen des Personengesellschaftsrechts in der Reihe.

Dementsprechend befasst sich das Werk mit den im Band 1 noch nicht behandelten, etwas komplexeren, in der Praxis aber durchaus weit verbreiteten Rechtsformen der KG (1. Teil) und der GmbH & Co KG (2. Teil). Thematisch in diesen Bereich passend wird auch die Publikums-KG (3. Teil) behandelt, ehe zur Stillen Gesellschaft (4. Teil) und daran anschließend zu den Fragestellungen rund um die fehlerhafte Gesellschaft (5. Teil) mit Blick auf die Stille Gesellschaft und die (Anlage-)Kommanditgesellschaft ausgeführt wird.

Im Vergleich zur Vorauflage sind die Änderungen überschaubar. Die Struktur und der Aufbau wurden beibehalten. Auch auf der Ebene der Autoren gibt es kaum Änderungen. Inhaltlich gab es keine fundamentale gesetzgeberische Neuerung oder Revolution in der Rechtsprechung. So kann das Werk fundiert die Rechtslage unter Einbeziehung der aktuellen Rechtslage darstellen, ohne die bewährte Darstellung zu ändern; und die hat es nach wie vor in sich. Durchweg bemühen sich die Autoren mit Erfolg die zum Teil komplexen Regelungen mit all ihren speziellen Beziehungen nachvollziehbar darzustellen. Ein Gewinn für Erstnutzer wie langjährige Leser dieses Werkes.

Wenn es gleichwohl etwas zu kritisieren gibt, sind es nur Kleinigkeiten. So sind die einzelnen in Paragrafen geordnete Abschnitte zwar mit Kürzeln wie KG, GmbH & Co KG oder StG gekennzeichnet, so dass man sich leicht orientieren kann, in welchem Teil des Werkes man sich befindet. Allerdings hat sich zum Beispiel bei § 95 der sich mit der fehlerhaften Stillen Gesellschaft beschäftigt, der Fehlerteufel eingeschlichen. Hier wird KG statt StG verwendet.

Weiterer Verbesserungsbedarf liegt in der Zitierweise der Gerichtsentscheidungen. Während gerade im ersten Band noch der Eindruck vorherrschte, dass überwiegend mit Aktenzeichen und Entscheidungsdatum zitiert wird, scheint dies bei der Mehrheit der Autoren im Band 2 anders zu sein. Hier wird weiterhin an der überkommenen Zitierung von Fundstellen festgehalten. In Zeiten der Datenbankrecherche ein eher hinderliches Vorgehen zur Angabe von Referenzen. Hier liegt aus Sicht des Rezensenten tatsächlich Verbesserungspotential.

Das war es aber auch schon, was man an dem Werk kritisieren könnte. Inhaltlich ist es über jeden erkennbaren Zweifel erhaben. Es ist eine echte Referenz. Wie schon für Band 1 gilt auch hier, dass jeder Praktiker, gleich ob Anwalt, Richter, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer froh sein sollte, dieses Buch bei Fragen zur KG, GmbH & Co KG, Publikums-KG oder zur Stillen Gesellschaft im unmittelbaren Zugriff zu haben. Selten werden so umfassend wie fundiert, nachvollziehbar wie übersichtlich in einem Werk die relevanten Fragen beantwortet. Ein Musthave auch für die Praktiker, die nur gelegentlich in diesem Bereich praktizieren, gleichwohl aber richtige Lösungen für ihre Fragen suchen. Dank der ausführlichen Darstellung, in der die einzelnen Autoren sich nicht scheuen, ihre Meinung zu vertreten, ist das Buch auch für den wissenschaftlichen Gebrauch geeignet.

Donnerstag, 25. Juli 2019

Rezension: European Union Trade Mark Regulation

Hasselblatt, European Union Trade Mark Regulation, Article-by-Article Commentary, 2. Auflage, C.H. Beck / Hart / Nomos 2018

Von Rechtsanwalt Dr. Norbert Lösing, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Lüneburg


Die Herausgabe der zweiten Auflage des paneuropäischen Kommentars zur Unions­markenverordnung war - im Vergleich zur Aktualisierung des ebenfalls von Prof. Dr. Gordian N. Hasselblatt herausgegebenen Kommentars zur GGV - die noch größere Herausforderung. Auch diese hat der Herausgeber mit seinem Autorenteam glänzend gemeistert. Bei einigen nationalen Berichten zur prozessualen Durchsetzung der Unionsmarkenrechte fehlt für Besitzer des GGV-Kommentars des gleichen Herausgebers allerdings der damit verbundene besondere Mehrwert, da die entsprechenden Berichte, bis auf die vorgenommenen strikt notwendigen Änderungen, in beiden Kommentaren praktisch identisch sind.

Seit der ersten, im Jahr 2015 erschienen Auflage ist der europäische Gesetzgeber im Bereich des Markenrechts nicht untätig geblieben. Nach der Markenreform ist am 16.03.2016 und am 01.10.2017 die neue Unionsmarkenverordnung in Kraft getreten. Sie hat zahlreiche Änderungen mit sich gebracht. Dementsprechend umfangreich ist die Überarbeitung des Kommentars ausgefallen. Die europäische Markenrechtsreform soll die Koexistenz der verschiedenen Markensysteme fördern und das Nebeneinander von Unionsmarken und nationalen Marken vereinfachen. Die Reform erschöpft sich dementsprechend keinesfalls in der Umbenennung der „Gemeinschaftsmarke“ in „Unionsmarke“. Der Wegfall der Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit einer Marke oder die europaweite Einführung der Gewährleistungsmarke sind Beispiele die verdeutlichen, dass eben nicht nur kosmetische Änderungen stattgefunden haben.

Die Zusammensetzung des Autorenteams aus Mitarbeitern der EUIPO, Rechtsanwälten und Richtern verschiedener EU-Länder führt zu einer praxisgerechten und praxisrelevanten Darstellung der anspruchsvollen Materie. Die beibehaltene Aufteilung in Kommentierung der UMV (Teil A), Vorstellung der Maßnahmen nach der sog. Durchsetzungs-Richtlinie (Teil B), Länderberichte (Teil C) sowie Anhänge (Teil D) und Entscheidungsregister (Teil E) hat sich als praxisgerecht erwiesen und bedurfte keiner Änderung oder Ergänzung. Offensichtlich ist die klassische Form eines deutschen Kommentars auch bei den Lesern anderer EU-Länder gut angekommen. Gut angekommen ist mit Sicherheit auch der europäische Ansatz, der den Kommentierungen zugrunde liegt. Erkennbar wird er nicht nur an der Autorenkombination, sondern z.B. auch in der Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuG und des EuGH in Verbindung mit der Rechtsprechung verschiedener - und eben nicht nur einzelner - nationaler Gerichte in der Kommentierung einzelner Vorschriften.

Mit Wirkung zum 1.10.2017 gilt Art. 4 UMV in der geänderten Fassung. Die Voraussetzung der grafischen Darstellbarkeit der Marke ist damit weggefallen. Was zunächst wie eine bahnbrechende Neuheit klingt, ist letztlich dem Fortschritt der Technik geschuldet und in vielen Rechtsordnungen durch die Praxis der Markenämter oder der Rechtsprechung schon bekannt.

Der Gerichtshof der Andengemeinschaft empfahl z.B. in seinem Verfahren 242-IP-2015, "(…) die Darstellung einer anderen Form als einer Grafik zuzulassen, wenn sie besser geeignet ist, ein Zeichen zu identifizieren. Es genügt dabei, dass es in einer Weise dargelegt ist, die es den zuständigen Behörden und der Verbraucheröffentlichkeit ermöglicht, den genauen Gegenstand des dem Inhaber gewährten Schutzes zu bestimmen".

Dies kommt der europäischen Regulierung sehr nahe. Hinsichtlich der Wiedergabe muss in der EU nunmehr das Schutz suchende Zeichen geeignet sein, im Register in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des dem Inhaber einer solchen Marke gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können. Es bleibt bei den in den „Siekmann“-Kriterien herausgearbeiteten Vorgaben, wonach die Darstellung jedenfalls „klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv“ sein muss. Sie muss nur nicht mehr mithilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen grafisch dargestellt werden. Dabei hatte der europäische Gesetzgeber insbesondere moderne Zeichenformen wie Hörmarken, Geruchsmarken, Bewegungsmarken oder Holografien vor Augen. In seiner Kommentierung zu Art. 4 UMV nimmt Hasselblatt den Leser an die Hand und führt ihn durch das Labyrinth der Markenformen. Dabei greift er die entsprechenden Vorgaben aus den Prüfungsrichtlinien auf und geht auf die Herausforderungen und Probleme einzelner Markenformen ein. Seine Bedenken hinsichtlich der hinreichenden Darstellbarkeit einer Geruchsmarke sind nachvollziehbar. Die Registrierung von mehr als einem Dutzend Geruchsmarken in den USA deutet aber darauf hin, dass in Zukunft auch bei der EUIPO Anträge auf Registrierung einer Geruchsmarke Erfolg haben könnten. Allerdings erfolgt die Eintragung in den USA nur bei Erbringung des Nachweises, dass Konsumenten den Geruch mit einem bestimmten Produkt verbinden (zuletzt Geruch der Play-Doh Spielknete von Hasbro, die seit den fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts auf dem Markt erhältlich ist). Der Nachweis erfolgt durch Studien und Umfragen, die vom Anmelder vorzulegen sind und erinnert an die notwendige Vorgehensweise zum Nachweis einer erlangten Verkehrsgeltung einer Benutzungsmarke. Eine solche Benutzungsmarke kennt das Unionsrecht allerdings nicht. Zur Darstellbarkeit des Geruchs trägt eine solche Umfrage in Wirklichkeit auch nicht bei, sondern eher zur Frage der Unterscheidungskraft des Geruchs. Das von Hasselblatt ebenfalls erwähnte Problem der Feststellung der Verwechslungsgefahr im Streitfalle ließe sich daher möglicherweise durch die für die Eintragung in den USA erforderlichen Nachweise lösen, nicht jedoch die Frage der Darstellbarkeit unter Berücksichtigung der „Siekmann“-Kriterien. Die Frage, wie sich die Anmeldungspraxis zukünftig entwickelt, bleibt somit auch nach der Reform spannend. Wer zu dieser Entwicklung beitragen möchte ist gut beraten, die Hinweise und Ratschläge im Kommentar zu beachten.

Ebenso aufschlussreich wie praxisgerecht sind die weiteren Kommentierungen, so auch die von Zenker zur Gewährleistungsmarke (Art. 83 -93 UMV). Diese ist in einigen nationalen Rechtsordnungen schon länger bekannt (z.B. Frankreich, Spanien und Schweden). Im deutschen Rechtssystem waren bis zum 14. Januar 2019 dagegen lediglich Individual- und Kollektivmarken vorgesehen. Die aufgeführten historischen Hintergründe für die Einführung der Gewährleistungsmarke, die Kriterien für deren Differenzierung von den Individual- und Kollektivmarken und auch die Darstellung der Debatte über die im Ergebnis abgelehnte Eintragbarkeit geographischer Herkunftsangaben als Gewährleistungsmarke sind daher wertvolle Wegweiser für die Anwendung dieser Markenkategorie. Bei Gewährleistungsmarken steht, anders als bei den anderen Marken, nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund. Die Markeninhaber müssen neutral sein, dürfen die von ihnen zertifizierten Waren und Dienstleistungen nicht gleichzeitig selbst anbieten und sie müssen in einer Markensatzung ihre Standards hinsichtlich Produkt- und Qualitätseigenschaften sowie die Nutzungsbedingungen transparent offenlegen. Der damit verbundene Aufwand ist durchaus erheblich und Zenker empfiehlt die Prüfung, ob nicht eine Individualmarke, angewandt wie ein Gütesiegel, im Einzelfall nicht ebenfalls einen ausreichenden Schutz bieten kann. Geschützt wird dabei allerdings die Dienstleistung „Qualitätsprüfung“ und nicht das Produkt bzw. die Eigenschaft eines Produkts.

Die Kommentierung der UMV ist ausführlich, sehr gut verständlich und praxisrelevant. Dies gilt in der Regel auch für die einzelnen nationalen Berichte. Sehr gut gelungen ist dies z.B. bei den Berichten zu Österreich, Frankreich und Deutschland, um nur einige wichtige Beispiele zu nennen. Berücksichtigt man die Tatsache, dass der Kommentar im Set mit dem Kommentar zur GGV angeboten wird und ein Erwerb beider Werke für den im gewerblichen Rechtsschutz tätigen Rechtsanwalt sinnvoll ist, wären in einigen Fällen doch stärker differenzierte nationale Berichte in beiden Werken wünschenswert gewesen. Natürlich sind erhebliche Ähnlichkeiten bei den Verfahren zur Durchsetzung von Design- bzw. Markenrechten zu erwarten. Auch kann durchaus nachvollzogen werden, dass bei einigen Länderberichten in beiden Werken auf die gleichen Autoren zurückgegriffen worden ist. Haben diese ihren Beitrag an das jeweilige Rechtsgebiet angepasst, erfüllt die Publikation auch ihren Zweck (so z.B. bei den nur im Detail, insbesondere in den Fußnoten, angepassten Länderberichten für Großbritannien von Scourfield und Slowenien von Bukovnik). Bei fast identischen Berichten in beiden Kommentaren wären Fußnoten mit Beispielen zur Rechtsprechung im jeweiligen Rechtsgebiet als Differenzierungsmerkmal wünschenswert gewesen. Der Länderbericht für Schweden von Dahlman ist in beiden Kommentaren ebenfalls nur minimalistisch angepasst, enthält aber keine Verweise auf die jeweilige Rechtsprechung. Übereinstimmende Darstellungen zur Bestimmung der Schadensersatzhöhe in Verletzungsverfahren hätten durch Beispiele aus der jeweiligen Rechtsprechung unterlegt und damit individualisiert werden können. Wenig überzeugend ist es zudem, wenn die Länderberichte in beiden Kommentaren von vermeintlich unterschiedlichen Autoren stammen (z.B. Dänemark: Mühlbach im GGV-Kommentar und Christiansen im UMV-Kommentar; Spanien: Llevat im GGV-Kommentar und Vallespinosa im UMV-Kommentar), die Berichte aber in beiden Kommentaren praktisch identisch sind und nicht viel mehr als die Kürzel CD durch EUTM ausgetauscht wurden. Im Fall des Länderberichts für Spanien sind an einigen Stellen des UMV-Kommentars selbst diese Änderungen übersehen worden. Für die dritte Auflage des bereits sehr guten Kommentars ist damit weiterer Feinschliff möglich.

Mittwoch, 24. Juli 2019

Rezension: Vereinsrecht

Burhoff, Vereinsrecht, 10. Auflage, nwb 2018

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken


Schon der Untertitel „Ein Leitfaden für Vereine und Mitglieder“ zeigt die Zielrichtung des Buches an: der juristische Laie, der, typisch in Deutschland, zugleich Mitglied in einem oder mehreren Vereinen ist, soll sich anhand der Darstellung des Vereinsrechts in der Satzungs- und Gremienarbeit zurechtfinden und rechtliche Zweifelsfragen beantworten können. Dieser Impetus ist sehr zu begrüßen, denn die klassisch diskutierten gesellschaftsrechtlichen Fragen rund um die Haftung von Organen oder die Haftungszurechnung im Verein tangieren rechtliche Alltagsfragen des herkömmlichen gemeinnützigen Vereins eher selten. Auf über 500 Seiten legt Burhoff die Materie in verständlicher Sprache und sinnvoller Struktur dar.

Auch wenn ein juristisches Lehrbuch nicht ohne lange Textpassagen auskommt, wird durch die Gestaltung des vorliegenden Buches die durchgehende Lektüre erheblich erleichtert, indem viele erläuternde Elemente eingefügt wurden, die die Rezeption des Stoffes befördern. Genutzt werden bspw. graphisch abgesetzte Hinweise, fettgedruckte Schlagwörter, Beispiel(sfäll)e und Aufzählungen bzw. Checklisten. Der umfangreiche Anhang bietet 22 verschiedene Muster, von einer Satzung über eine Einladung zur Mitgliederversammlung über eine Schiedsgerichtsordnung bis hin zu einer Datenschutzerklärung.

Die inhaltliche Darstellung beginnt mit einer Vorstellung des eingetragenen Vereins, seiner Rechtsstellung und Entstehung sowie sehr ausführlich den Regelungen der Satzung des Vereins. Dies umfasst die mindestens notwendigen Aspekte, aber auch Empfehlungen für weitere Regelungen, etwa zum Ausschluss von Mitgliedern. Den Rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder sowie der Mitgliederversammlung widmen sich weitere große Unterkapitel. Naturgemäß wird der Vereinsvorstand mit einem ebenfalls ausführlichen Unterkapitel präsentiert, wobei man selbst als juristischer Laie hier nicht um Details zur Haftung der geschäftsführenden Personen herumkommt, was dann später im Unterkapitel zur Vereins- und Organhaftung noch vervollständigt wird. Abrundende Bereiche finden sich noch zum Zusammenschluss von Vereinen, zum Betreuungsverein oder zum Vereinsregister. Nach einem Zwischenkapitel zum nicht eingetragenen Verein kommt dann am Ende das Steuerrecht zur Sprache, eine große gedankliche Hürde für viele Vereinsfunktionäre. Dass Burhoff hier sehr detailliert auf die Gemeinnützigkeit, die verschiedenen Steuerarten und die Behandlung von Zuwendungen an den Verein eingeht, dürfte für viele Leser schon eine große Hilfe im Vereinsalltag sein, sodass sich das Buch schon allein wegen dieser Informationen „lohnt“.

Recht muss begreifbar sein. Diesem Anspruch wird das vorliegende Lehrbuch voll gerecht, gerade weil das Alltagsverständnis von Nichtjuristen mit klarer Sprache, aber doch den wissenschaftlichen Ansprüchen genügenden Verweisen und Argumentationslinien sinnvoll begründet und gefördert wird. Die zahlreichen Hilfestellungen für den laufenden Vereinsbetrieb sind hervorragend und sorgen für die dringend nötige Unterstützung der Vereinsarbeit für Organe, Gremien und Mitglieder.

Dienstag, 23. Juli 2019

Rezension: Datenschutz im Krankenhaus

Hauser / Haag, Datenschutz im Krankenhaus – mit allen Neuerungen durch die DS-GVO, 5. Auflage, DKVG 2019

Von Christian Stücke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht, Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht, Helmstedt


Kritiker halten der Neuordnung des Datenschutzrechtes, maßgeblich eben auch nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), entgegen, sie habe für mehr Unklarheiten als Klarheiten gesorgt. In der Tat hat die Komplexität des Datenschutzrechts zugenommen. Ist schon für sich genommen zuweilen nicht ganz klar, welche Regelungen im Datenschutz – DSGVO, BDSG, Landesdatenschutzgesetze oder auch Regelungen im TMG - für welche Bereiche zu gelten haben, so gilt dies erst recht in bestimmten Teilbereichen, wie beispielsweise im Zusammenhang mit dem Umgang von Gesundheitsdaten. Damit aber noch nicht genug: Es kommt noch hinzu, dass beim Betrieb von Krankenhäusern zu beachten ist, dass diese häufig in Trägerschaft konfessioneller Einrichtungen stehen. Diese wiederum haben im Rahmen ihrer auch verfassungsmäßig garantierten Selbstverwaltung gesonderte kirchenrechtliche Vorschriften zu beachten. In diesem Zusammenhang ist auch das Datenschutzrecht gesonderten konfessionell nochmals unterschiedlichen Regelungen (insb. der DSG-EKD bzw. des KDG) unterworfen. In diesem ebenso sensiblen, wie auch schwer zu durchdringenden Bereich liefert das vorliegende Werk von Hauser/Haag wertvolle Orientierung und praktische Hilfestellungen bei der Umsetzung der vielfältigen datenschutzrechtlichen Aufgaben.

Dabei haben die Verfasser nicht unbedingt nur rechtlich gesondert vorgebildete Leser im Fokus. Der Stoff ist so aufbereitet, dass auch Personen, die nicht täglich „schwere juristische Kost“ zu sich nehmen müssen, sensibilisiert und gleichsam an die Hand genommen werden. So werden Ärzte oder Mitarbeiter in der Klinikverwaltung – natürlich aber auch Datenschutzbeauftragte - von den Inhalten auch ohne Jurastudium problemlos profitieren können. Sie finden nicht nur sorgfältig aufbereitete Grundlagen, sondern auch verschiedene Checklisten und Musterformulierungen. Mustervereinbarungen – z.B. der verbändeübergreifenden Muster, die von Seiten der Deutschen Krankenhausgesellschaft mit Herstellerverbänden und Ärzteschaft zur Umsetzung von Pflichten aus der Neuregelung des § 203 StGB verfasst wurden, sind im Wortlaut wiedergegeben. Neben den genannten Handreichungen finden sich sogar Handlungsempfehlungen, etwa zum Verhalten bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen.

Bei aller praktischer Ausrichtung erhalten Rechtsanwender über einen nicht zu ausladend gehaltenen Fußnotenapparat die Möglichkeit, sich in die Einzelbereiche vertiefen zu können. Regelmäßig wird das aber im Hinblick auf die erfreuliche Tiefe der Darstellungen nicht nötig werden.

Die Inhalte des Werkes selbst sind sauber strukturiert und leicht lesbar gehalten. Der Lesbarkeit sehr zugänglich ist zudem, dass bei entsprechender Gelegenheit relevante Materialien, Urteilszitate oder Vorschriften selbst aus „versprengten“ Normenwerken im Volltext zitiert werden – bis hin z.B. zu Bestimmungen aus tarifvertraglichen Werken wie dem BMV-Ä. Dies erhält den Lesefluss und spart den Griff in das Regal und aufwändige Suche.

Fast schon obligatorisch werden die Leser über Grundlagen des Datenschutzrechtes und der datenschutzrechtlichen Hintergründe informiert. Die besonderen Herausforderungen des Datenschutzrechts in der potentiellen Konfliktlage zur ärztlichen Schweigepflicht werden erläutert. Lösungswege etwa unter Berücksichtigung unterschiedlichster Einwilligungskonstellationen werden aufgezeigt. Für die praktische Rechtsanwendung gerade im Verhältnis zu den Regelungen des alten Bundesdatenschutzgesetzes wertvoll sind zudem die Ausführungen, in denen die Verfasser die durch die Datenschutzgrundverordnung bedingten Änderungen darstellen.

Die im Band behandelten Einzelpunkte sind derart vielschichtig, dass ein auch nur annäherndes Eingehen den Rahmen dieser Rezension sprengen würde. Denkbare Konstellationen, in denen sich datenschutzrechtliche Probleme zeigen könnten, werden anhand von Fallbeispielen erläutert. Egal ob beim Öffnen von Patientenpost, bei Auskünften an der Pforte, bei Verwendung von Patientenarmbändern oder der Videoüberwachung von Patientenzimmern – überall lauert der Datenschutz. Dies setzt sich natürlich auch in der Kommunikation „nach außen hin“ fort. Gesundheitsdaten müssen dem Hausarzt oder gegenüber Versicherungen kommuniziert werden, sie werden an Sozialversicherungsträger oder dem MDK übermittelt. Zudem werden sie archiviert und über verschiedene Kommunikationskanäle im Internet bewegt. Fragen zur praktischen Lösung? Die Antworten liefert der „Hauser/Haag“. Ein Beispiel?

Exemplarisch die im Grunde genommen häufig banalen Streitigkeiten um die Herausgabe von Patientenakten: besteht überhaupt ein Anspruch auf Herausgabe? (ja!). Wie ist der Anspruch zu erfüllen? Originale? Kopien? Wie sieht es mit den Kosten für Kopien aus – auch hinsichtlich digital vorgehaltener Informationen? Gibt es Vorleistungspflichten? Müssen die Daten zugeschickt werden? Oder sind sie zur Abholung bereit zu legen? Wer ist überhaupt zur Einsicht berechtigt? Patienten? Angehörige? Erben? Wie sieht es mit Minderjährigen aus?

Wie geschrieben: nur ein Beispiel. Die Fragestellungen – auch in anderen Bereichen - werden nicht bloß stichwortartig behandelt, sondern auch unter Verweis auf einschlägige Rechtsnormen und auch passende Entscheidungen von Gerichten behandelt. Das Werk zeigt auch hier eine erfreuliche Tiefe, ohne an Übersichtlichkeit zu verlieren.

Ausführungen zum Datenschutzbeauftragten – natürlich auch wieder unter Berücksichtigung von Besonderheiten in kirchlicher Trägerschaft – runden den Band ab.

Das Fazit: unglaublich vielschichtig und schlicht unverzichtbar. Absolute Kaufempfehlung.

Montag, 22. Juli 2019

Rezension: Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit

Thiele, Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit, 3. Auflage, Kohlhammer 2018

Von Rechtsanwalt Malte Schneider, Helmstedt


In Zeiten von knappen Kassen in deutschen Kommunen Land auf, Land ab gewinnt das Thema der kommunalen Zusammenarbeit aus teils zwingenden Gründen erheblich an Bedeutung. Für viele Kommunen ist es aus wirtschaftlichen Gründen unerlässlich, gemeinsam mit anderen Kommunen wirtschaftlich zusammenzuarbeiten um die notwendigen Kosten auf ein Minimum zu reduzieren. Naturgemäß treffen bei der Zusammenarbeit mehrerer Parteien auch oftmals mehrere Interessen aufeinander, welche alle im Rahmen der Verbandsordnung miteinander in Einklang zu bringen sind. Das Werk von Robert Thiele möchte dem Leser dabei eine Hilfestellung geben um mögliche Fallstricke zu vermeiden.

Das Werk folgt einem recht klassischen Aufbau. Dem Vorwort schließen sich zunächst Inhalts‑ und Abkürzungsverzeichnis an. Es folgt eine Einführung in das Gesetz nebst einem kurzen Abriss über die historische Genese des Gesetzes. Sodann folgt der Abdruck des Gesetzestextes an den sich die eigentliche Kommentierung des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit anschließt. Der Kurzkommentar von Thiele stellt damit für den Verwender eine übersichtliche und klar strukturierte Hilfe dar.

So wird in § 9 des NKomZG beispielsweise die die Errichtung der Verbandsordnung beschrieben. Diese Norm enthält alle Muss-Inhalte der Verbandsordnung. Hier wäre es meiner Meinung wünschenswert gewesen, mehr in die Tiefe vorzudringen. So wird dort unter Randnummer 8 erläutert, „als Grundlage für die Bemessung der Verbandsumlage kommen die wirtschaftlichen Vorteile, die die einzelnen Verbandsmitglieder aus der Aufgabenerfüllung durch den Zweckverband ziehen, die Steuerkraft der Verbandsmitglieder oder ihre Einwohnerzahl oder eine Kombination etwa nach dem Vorbild einer Samtgemeindeumlage in Betracht.“ Während einige dieser Berechnungsmöglichkeiten auf der Hand liegen, ist beispielsweise die Berechnung nach „wirtschaftlichen Vorteilen“ selbst für Juristen wenig greifbar. Hier hätte ich mir gewünscht, einige Praxisbeispiele zu nennen, anhand derer die Möglichkeit einer Berechnung der wirtschaftlichen Vorteile nachvollziehbar wird. Gerade das Thema der Verbandsumlage ist für die beteiligten Kommunen oftmals das Damoklesschwert, so dass hier absolute Rechtssicherheit hinsichtlich der getroffenen Vereinbarung gefordert ist.

Der Autor dieser Rezension ist neben seiner anwaltlichen Tätigkeit auch kommunalpolitisch aktiv und hätte sich daher von dem Werk gewünscht, dass es dem Kommunalpolitiker bei der Planung und Ausarbeitung einer kommunalen Zusammenarbeit insgesamt etwas mehr Arbeitshilfen an die Hand gibt, wie zum Beispiel Formulierungsvorschläge oder Mustertexte. Natürlich ist dem Rezensenten dabei bewusst, dass es sich um einen Kurzkommentar mit einem Umfang von 106 Seiten handelt und in dieser Kompaktheit nicht alle Bedürfnisse und Wünsche der Leser abgedeckt werden können. Auch zu berücksichtigten ist dabei der günstige und angemessen Preis in Höhe von 34 € für das Buch. Zu einem solchen Preis kann man natürlich keinen ausführlichen Praxiskommentar bei Arbeitshilfen etc. erwarten.

Nichtsdestotrotz möchte der Rezensent darauf hinweisen, dass sich das Werk sicherlich sehr gut eignet, um beispielsweise eine bestehende Verbandsordnung in einzelnen Punkten zu prüfen, es jedoch - dem Durchschnittsleser - nicht ohne weiteres gelingen dürfte, anhand dieses Buches eine völlig neue Verbandsordnung auf einem weißen Blatt Papier zu erstellen. Das Werk richtet sich ja eben nicht nur an Juristen, sondern eben auch an Kommunalpolitiker oder auch Verwaltungsmitarbeiter.

Sonntag, 21. Juli 2019

Rezension: Kindertageseinrichtungen in Baden-Württemberg

Schmetz / Stingl, Kindertageseinrichtungen in Baden-Württemberg, 1. Auflage, Boorberg 2018

Von Christian Reckling, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht


Die in Erstauflage erschiene Publikation zum Thema Kindertageseinrichtungen in Baden-Württemberg besticht durch ihre praxisnahe Darstellung, da in Baden-Württemberg festgelegt ist, dass die Zuständigkeit für Kindertageseinrichtungen bei den Städten und Gemeinden liegt, wodurch sich die Kommunalverwaltungen zu sog. Bildungsmanagern entwickeln.

In den sieben Kapiteln auf rund 220 Seiten bieten die Autoren Renate Schmetz und Johannes Stingl eine ausführliche Übersicht über die praxisrelevanten Fallgestaltungen im Kitarecht. Die Schwerpunkte sind gesetzt mit der Bedarfsplanung, die Erläuterungen gehen dann über in bauliche Anforderungen, stellen die Finanzierung und die Trägeraufgaben, den Betrieb einer Kindertageseinrichtung, die Kindertagespflege sowie die Rechtsgrundlagen dar. Nicht zu unterschlagen ist, dass Fragen der Personalbemessung, der Ausbildung und Leistungsfreistellung ebenfalls ausführlich dargestellt werden.

Die aktuelle Rechtsprechung, so z.B. zu den Anstellungsmöglichkeiten von Tagesmüttern in Großtagespflegestellen, und das Bundesförderprogramm »Kinderbetreuungsfinanzierung« 2017–2020 zum weiteren Ausbau der Betreuung sind ebenso eingearbeitet. So wird aber auch Wert darauf gelegt, die Frage der Zusammensetzung der pädagogischen Teams in der Kinderbetreuung ausführlich zu analysieren.

Der Anhang ab S. 203 enthält u.a. ein Muster für die Einrichtung eines Qualitätsmanagements in städtischen Kindergärten und erweist sich als praxistauglich.

Dem Leser wird es sehr leicht gemacht, sich den Inhalt der Kapitel in kurzer Zeit anzueignen. Nicht nur, dass die jeweiligen Einleitungen gelungen sind, auch der Aufbau der einzelnen Kapitel besticht durch eine klare nachvollziehbare Struktur. Auch dem Rechtsanwalt bieten sich zahlreiche Hilfestellungen und dankenswerte Nachweise. Nicht zu unterschlagen ist natürlich auch das Kapitel „Rechtsgrundlagen“, das auch Anmerkungen zum jeweiligen Gesetzestext enthält.

Als äußerst praxisrelevant erweisen sich zudem die Ausführungen zum Kapitel „Der Betrieb einer Kindertageseinrichtung“. Auch an dieser Stelle bietet die inhaltlich ausführliche Darstellung einen schnellen Überblick über die wichtigsten Fallgestaltungen, insbesondere zu den pädagogischen Aspekten.

Durch den recht umfangreichen Erfahrungsschatz der beiden Autoren genießt das Werk einen wahren Fundus an Hilfestellungen und Lösungsmöglichkeiten für das Betreuungsangebot. Besonders wertvoll sind die Handlungsempfehlungen und Tipps für Träger und Kommunalverwaltungen.  

Der Ratgeber und Leitfaden ist insgesamt eine optimale Arbeitshilfe und ein äußerst profundes Nachschlagewerk für Entscheidungsträger in den Kommunen, Beschäftigte in Fachverwaltungen, Ausbildungs- und Studienstätten sowie für die Träger von Kindertagesstätten, der das wichtige und umfangreiche Thema rund um die Kindertageseinrichtungen mit den zentralen Problemen und rechtlichen Grundlagen sehr gut lesbar aufbereitet hat und damit einen wertvollen Impuls gibt. Auch für interessierte Eltern ist das Buch ebenfalls eine nützliche Informationsquelle. Insgesamt ist der Leitfaden uneingeschränkt zu empfehlen.

Samstag, 20. Juli 2019

Rezension: Besonderes Schuldrecht

Brox / Walker, Besonderes Schuldrecht, 43. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Wirtschaftsjurist Christian Paul Starke, LL.M., Bad Berleburg



Entsprechend dem jährlichen Erscheinungsrhythmus ist im März dieses Jahres die neuste – nunmehr 43. – Auflage des von Prof. Dr. Hans Brox begründeten und von Prof. Dr. Wolf-Dietrich Walker von der Universität Gießen fortgeführten Werkes zum besonderen Schuldrecht in der rot-weißen „Grundrisse des Rechts“-Reihe von C.H. Beck erschienen. Mit dieser wurden Literatur und Rechtsprechung auf den Stand von Januar 2019 aktualisiert. Das Werk umfasst insgesamt rund 770 Seiten, wovon 720 Seiten auf den Inhalt entfallen. Als klassisches Lehrbuch ist es auf den studentischen Gebrauch ausgelegt und eignet sich gut, um Markierungen, Unterstreichungen und Anmerkungen vorzunehmen, ohne dass diese unangenehm durchscheinen würden. Allerdings neigt es als Softcover dazu, bei der Arbeit leicht zuzuschlagen und bei regem Gebrauch schnell auszufransen.

Zu Beginn des Werkes findet sich eine ausführliche Übersicht über die sonstigen Lehrbücher, Kommentare und Fallbücher zum Schuldrecht sowie einige – für den normalen studentischen Gebrauch weniger relevante – Werke speziell zur Schuldrechtsreform von 2002. Diese hilft insbesondere Studierenden bei der Suche nach ergänzender Literatur zur Vertiefung oder praktischen Anwendung des Gelernten. Das allgemeine Literaturverzeichnis wird zudem für jedes Unterkapitel – hier bezeichnet als Paragraphen – noch um eine kurze Liste mit konkret themenbezogenen Werken ergänzt, die häufig gute Leseempfehlungen zur Vertiefung einzelner Spezialprobleme enthalten. Dies stellt insbesondere bei der Examensvorbereitung eine wichtige Unterstützung der Leser dar. Das Stichwortverzeichnis am Ende des Werkes umfasst rund 35 Seiten und erleichtert dem Nutzer die Orientierung teils erheblich. Zusätzlich zu diesem enthält das Werk noch ein gesondertes Paragrafenregister. Die Orientierungsfunktion dieser beiden Übersichten wird noch durch die im laufenden Text enthaltenen Hervorhebungen wesentlicher Begrifflichkeiten in Fettdruck verstärkt. Die Auswahl der Begriffe ist dabei meist gut gelungen und erleichtert das Auffinden der relevanten Abschnitte, zumal die Verwendung des Fettdrucks sparsam erfolgt und damit ihrer Highlighter-Funktion gerecht wird. Leichte Kritik ist hinsichtlich der Nachweistechnik zu üben: Zwar arbeitet das Werk mit Fußnoten, was der Übersichtlichkeit sehr zuträglich ist. Hiervon sind allerdings verhältnismäßig wenige vorhanden. Diese sind aber wiederum gut ausgewählt und oft zugleich mit mehreren Fundstellen versehen.

Das Werk ist in 9 Kapitel mit insgesamt 54 Unterkapiteln gegliedert. Dabei folgt es dem Aufbau des Gesetzes. Nach einer kurzen Einführung in Aufbau und Entwicklung des Schuldrechts beginnt Kapitel 1 deshalb direkt mit einem der wichtigsten Bereiche des besonderen Schuldrechts, wenn nicht sogar dem Wichtigsten: dem Kaufvertrag (§§ 1 – 7). Besonders hervorzuheben sind hier die Darstellungen der Pflichten der Vertragsparteien (§ 2) und deren Ansprüche bei einer Pflichtverletzung (§§ 3 – 6). Darüber hinaus befasst sich das Kapitel auch mit dem Tausch (§ 8) und der Schenkung (§ 9). Kapitel 2 behandelt insbesondere die Miet- (§§ 10 – 13) und Pachtverträge (§ 14) sowie die Themen Leasing (§ 15), Leihe (§ 16) und Darlehen (§ 17). Während sich das 3. Kapitel mit Dienst- (§§ 19 – 21) und Behandlungsverträgen (§ 22) befasst, geht es in Kapitel 4 um Werkverträge (§§ 23 – 27) und ähnliche Verträge, wie den z.B. den Pauschalreisevertrag (§ 28). Kapitel 5 widmet sich neben dem Auftrag und den Geschäftsbesorgungs- und Maklerverträgen (§ 29) auch der Verwahrung (§ 30), Beherbergung sowie der Gastwirtshaftung (§ 31). In Kapitel 6 werden u.a. die Bürgschaft (§ 32), der Vergleich und das Schuldanerkenntnis (§ 33) sowie die Wette (§ 34) behandelt. Das 7. Kapitel befasst sich mit der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 35 – 38). Dabei wird zwischen der berechtigten (§ 36), der unberechtigten (§ 37) und der Eigengeschäftsführung (§ 38) unterschieden. In Kapitel 8 wird dann ausführlich die Thematik der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 39 – 43) dargestellt. Zum Abschluss folgt im 9. Kapitel noch das Recht der unerlaubten Handlungen (§§ 44 – 54). Besonders hervorzuheben ist hier die Verletzung von Rechtsgütern und absoluten Rechten (§ 45), die Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 46) sowie die sittenwidrige Schädigung (§ 47). Daneben werden aber z.B. auch die Amtspflichtverletzung (§ 49) und die Haftung mehrerer Personen (§ 51) thematisiert. Für den Leser sind hier der Schadensersatz bei unerlaubter Handlung (§ 52) und der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch (§ 53) besonders wichtig. Doch auch die Gefährdungshaftung z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz (§ 54) bleibt in der Darstellung nicht außen vor.

Positiv hervorzuheben ist, dass das vorliegende Werk sehr viele Beispiele, Schemata und grafische Übersichten enthält, welche dem Leser das Verinnerlichen des Gelesenen enorm vereinfachen. Die Beispiele sind dabei regelmäßig mit Urteilsangaben versehen (z.B. S. 36 zum körperlichen Defekt eines Hundes und zur fehlenden Verkehrssicherheit eines Kraftfahrzeugs). Zudem werden die Schemata durch einen Kasten klar vom restlichen Text abgetrennt. Ebenfalls positiv fallen die zahlreichen kleineren Fälle auf, sodass es sich quasi zusätzlich um ein integriertes Fallbuch handelt. Zur Auflösung der Fälle wird auf eine oder mehrere Randnummern verwiesen, sodass eine räumliche Distanz zwischen Sachverhalt und Falllösung besteht. Der Leser kann sich also erst einmal selbst Gedanken machen, wie der Fall zu lösen sein könnte. Allerdings ist zu beachten, dass die Lösungen nicht im Gutachtenstil präsentiert werden. Der Leser sollte sich dessen bewusst sein und hierzu bei Bedarf zusätzlich auf ein „richtiges“ Fallbuch zurückgreifen. Darüber hinaus beschränkt sich die Darstellung auch nicht nur auf die zwingend notwendigen Ausführungen. Vielmehr wird dem Leser oftmals zusätzlich nützliches Hintergrundwissen mitgeliefert (z.B. S. 62 ff. zur Rechtsprechung zu den Aus- und Einbaukosten bis zum 31.12.2017).

Das Werk richtet sich als Lernbuch primär an Anfänger im juristischen Bereich, sprich Studenten in den ersten Semestern, und dient als Einstieg in das besondere Schuldrecht. Die Sprache sowie die Umschreibung der juristischen Fachbegriffe sind dabei auch für diese Zielgruppe gut verständlich. Darüber hinaus weisen die Texte einen angenehmen Lesefluss auf. Allerdings fällt auf, dass vergleichbare Werke anderer Autoren die doch zumeist als „trockenen Stoff“ empfundene Rechtsmaterie mit mehr Witz auflockern: Dies gilt insbesondere für die kleinen, integrierten Fälle, welche häufig mit interessanten Überschriften und einfallsreichen Geschichten versehen sind. Selbst die Personen werden häufig konkret mit Namen benannt und kommen in den Fällen immer wieder vor, sodass sich ein gewisser Wiedererkennungswert ergibt. Im vorliegenden Werk werden die Personen hingegen nur mit „V“, „K“, „D“ etc. bezeichnet und interessante Überschriften zu den einzelnen Fällen sucht der Leser ebenfalls vergebens. Jedoch ist es Geschmackssache, ob der Leser den einen oder den anderen Stil bevorzugt.

Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass sich das vorliegende Werk besonders für Studierende in den Anfangssemestern als Einführung in Materie des besonderen Schuldrechts eignet. Aber auch solche Leser, welche den Stoff – insbesondere zur Examensvorbereitung – lediglich wiederholen möchte, können bedenkenlos zugreifen. Vor allem die sehr vielen Beispiele und Schemata erleichtern das Lernen enorm. Zwar beinhaltet das Werk auch zahlreiche Fälle. Allerdings sollte der Leser hier besser zusätzlich noch ein extra Fallbuch zu Hilfe nehmen.