Dienstag, 2. Juli 2019

Rezension: Forschungs- und Entwicklungsvertrag

Möffert, Forschungs- und Entwicklungsvertrag, 4. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Dr. Carina Wollenweber-Starke, Wirtschaftsjuristin, LL.M., Bad Berleburg



Das 152-seitige Werk „Forschungs- und Entwicklungsvertrag“ von Franz-Josef Möffert erscheint als 4. Auflage in der Reihe Beck´sche Musterverträge im Verlag C.H. Beck und ist in 4 Teile (A – D) gegliedert.

Teil A enthält sowohl die Einleitung als auch den Textabdruck der Vertragsmuster für einen Forschungs- und einen Entwicklungsvertrag. Der Textabdruck dient dazu, die Verträge ohne Unterbrechung und an einem Stück lesen zu können. In der Einführung ist eine Abgrenzung desjenigen vorhanden, was nicht in diesem Werk enthalten ist. Der Autor äußert sich auch kurz zum Kartell- und AGB-Recht. Dabei spielt insbesondere das „Aushandeln“ eine wichtige Rolle.

Teil B stellt mit den Erläuterungen der Verträge den Hauptteil des Werkes dar. Insgesamt werden 3 Verträge vorgestellt: „Der Forschungsvertrag“ (I.), „Der Entwicklungsvertrag“ (II.) sowie die „Geheimhaltungsvereinbarung“ (III.). Der Text für die Geheimhaltungsvereinbarung ist in Teil A leider nicht vorhanden. Dem Leser wird u.a. erläutert, wie sich Forschungs- und Entwicklungsverträge voneinander abgrenzen lassen: Der Autor geht dazu auf die unterschiedlichen Stadien des Innovationsprozesses ein und stellt den Forschungsvertrag grundsätzlich als Dienstleistungsvertrag zur Gewinnung neuer Erkenntnisse dar, während der Entwicklungsvertrag häufig als Werkvertrag zu qualifizieren sei, bei dem es um die Herstellung eines Prototypen geht. Die Abgrenzung zwischen Dienstleistungs- und Werkvertrag wird insbesondere auf den S. 37 ff. dargestellt. Inhaltlich thematisiert der Autor auch besonders wichtige Bereiche wie z.B. die Vertragsänderung/Change Request (S. 41) und den Umgang mit benötigten Altschutzrechten (S. 28).

Der Forschungsvertrag hat insgesamt 3 Anlagen. Die Muster der Anlagen sind bei den Textabdrucken in Teil A nicht vorhanden, jedoch z.T. bei den Erläuterungen. Anlage 3 (S. 94 ff.) beinhaltet die „Eckdaten eines Lizenzvertrages“. Eigene Erläuterungen dazu sucht der Leser vergebens. Allerdings wird u.a. erwähnt, welche Punkte noch offen und demnach zu einem späteren Zeitpunkt zu klären sind.

Der Entwicklungsvertrag hat 6 Anlagen, die allerdings mangels konkreten Inhalts nur namentlich erwähnt werden (z.B. Terminplan, Schutzrechtsbestand).

Der Teil „Geheimhaltungsvereinbarung“ umfasst 3 Seiten Muster und 4 Seiten Erläuterungen. Dies ist eine nette Dreingabe, da dies zwar nur aufgrund des Titels nicht zu erwarten gewesen ist, aber Geheimhaltungsvereinbarungen regelmäßig im Zusammenhang mit Forschungs- und Entwicklungsverträgen abgeschlossen werden oder schon ein Bestandteil dieser sind. Es handelt sich um eine wechselseitige Geheimhaltungsvereinbarung, wobei es auch Hinweise in den Erläuterungen zur Einseitigkeit gibt (S. 139).

Auf die Teile C und D soll weiter unten eingegangen werden.

Alle Mustertexte sind nur in deutscher Sprache vorhanden. Eine englische Übersetzung wäre insbesondere im Hinblick darauf, dass auch mit Vertragspartnern im nicht-deutschsprachigen Ausland Forschungs- und Entwicklungsverträge und insbesondere Geheimhaltungsvereinbarungen geschlossen werden, wünschenswert gewesen.

Auffällig ist, dass die Verträge auf einen Auftraggeber und einen Auftragnehmer ausgelegt sind. Demnach handelt es sich grundsätzlich um keinen Zusammenarbeitsvertrag, bei welchem mindestens 2 Parteien zusammen an der Forschung bzw. Entwicklung beteiligt sind. Das ist sehr schade, da dieses Szenario in der Praxis durchaus häufig vorkommt, z.B. bei einem Zulieferer und seinem Abnehmer. Ab und an wird doch kurz auf diesen Fall eingegangen (z.B. S. 10 zu entstehenden Schutzrechten durch Arbeitnehmer beider Parteien). Auch widmet sich das Werk nur dem privaten oder industriellen Auftraggeber; der öffentliche Auftraggeber bleibt außen vor.

Die Kapitel stimmen jeweils mit den Paragraphen des jeweiligen Vertrages überein. Am Anfang jedes Kapitels wird der jeweilige Paragraph des Vertrages erneut abgedruckt und durch Fettdruck hervorgehoben. Dadurch wird dem Leser das Suchen in Teil A erspart und er findet sich schnell zurecht. Auch mögliche Varianten werden sowohl in Teil A als auch in Teil B angegeben, sodass die Mustertexte immer identisch sind.

Unterschiedliche Interessenlagen werden – wie bereits kurz erwähnt – durch Varianten berücksichtigt, welche durch ein Kästchen hervorgehoben sind. Z.T. wird darin bereits erläutert, was Inhalt der Variante ist (z.B. S. 9: „Festpreisvereinbarung“). Es steht auch dabei, ob die Variante kumulativ gewählt werden kann oder nicht.

Positiv ist ebenfalls, dass angegeben wird, welche Klauseln bei mehreren Varianten zueinander gehören (z.B. S. 54: Kostenerstattung und Zahlungsbedingungen). Der Leser muss allerdings den Text durchgehen oder eben nach Sinn selbst entscheiden.

Die Varianten innerhalb einer Klausel hätten aber z.B. durch Kursivdruck noch klarer herausgestellt werden können, um der Gefahr zu begegnen, dass sich der Vertragsgestalter eben nicht für eine Variante entscheidet (z.B. S. 41: „Kalenderquartales/-halbjahres“; S. 137: „Sitz des Auftragnehmers (Alternativ: Auftraggebers)“).

Außerdem ist anzumerken, dass Klauseln z.T. auch nur im Fließtext stehen, sodass der Leser in jedem Fall gründlich lesen und sich aktiv für einen Zusatz entscheiden muss (z.B. S. 47: Verweigerung nur aus wichtigem Grund; S. 52 zur Preisanpassung; S. 91 zur Schiedsgerichtsordnung ICC; S. 104 zur Befugnis der Ansprechpartner, Änderungsvereinbarungen abschließen zu dürfen). Dies ist sehr unglücklich, da alle vorgeschlagenen Klauseln auch im Mustertext stehen sollten. Nur selten werden die Klauseln im Fließtext durch Fettdruck kenntlich gemacht (z.B. S. 47). Die Gründe für eine außerordentliche Kündigung werden im Text lediglich aufgezählt und noch nicht als verwendbare Klausel formuliert (S. 86).

Besonders hervorzuheben ist der Praxisbezug des Werkes. Dies wird z.B. auf S. 89 deutlich, auf welcher die Landgerichte, welche jeweils zuständig für Patentstreitigkeiten in ihrem Bundesland sind, aufgelistet werden. Auch die Qualitätssicherung in Verbindung mit DIN EN ISO Normen (S. 58 ff.) sind für den Praktiker nicht mehr wegzudenken und werden in der gebotenen Kürze vorgestellt. Für den Leser ist u.a. auch wichtig zu wissen, wann grobe Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit Forschungs- und Entwicklungsverträgen vorliegen kann (S. 57).

Auch wird gelegentlich Bezug genommen auf das AGB-Recht, sodass der Leser erfährt, wann eine Klausel unwirksam ist (z.B. S. 65: „Übertragungsklausel“). Da dies für den Leser auch bei der Prüfung fremder Verträge sehr wichtig ist, wäre ein Ausbau dieses Bereiches in der nächsten Auflage sehr wünschenswert.

Leider gibt das Werk häufig keine Empfehlungen oder zumindest Höchstgrenzen für Platzhalter (z.B. S. 53 bzw. 55: keinen Vorschlag für die Höhe der Zinsen). Der Leser weiß so gar nicht, woran er sich orientieren kann. Der Autor hätte – unter Verweis auf die Relevanz des Einzelfalles – Beispiele geben können.

Die Erläuterungen zum Forschungsvertrag sind umfangreicher als diejenigen zum Entwicklungsvertrag. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass es zahlreiche Verweise im Werk gibt, wenn sich Erläuterungen ansonsten wiederholen würden. Diese Verweise beziehen sich leider nur auf die jeweilige Klausel mit Absatz und geben nicht die entsprechende Seitenzahl an (z.B. S. 97, 99, 142).

Bereits der Buchrücken weist darauf hin, dass das Werk ohne juristische Vertiefungen auskommen soll und aus der Praxis für die praktische Anwendung verfasst wurde. Im Rahmen der Erläuterungen wird allerdings in der gebotenen Kürze auf allgemeine juristische Aspekte eingegangen (z.B. auf die Unterschiede zwischen Dienstleistungs- und Werkvertrag). Auch finden sich z.B. Erläuterungen zu Patenten, Gebrauchsmustern und dem Arbeitnehmererfindungsgesetz, sodass der Leser die notwendigen Hintergrundinformationen bekommt, um die Klauseln und deren Notwendigkeit auch verstehen zu können.

Dennoch wären ab und an ein paar mehr Erläuterungen sinnvoll gewesen, um Missverständnisse zu vermeiden. So erklärt der Autor auf den S. 65 f., was alles nicht zum Patent angemeldet werden kann und darf. Er sagt jedoch nicht, was ggf. stattdessen möglich wäre (z.B. durch das Urheberrechts- oder das Sortenschutzgesetz), sodass der Leser denken könnte, dass überhaupt kein Schutz möglich ist.

Zum neuen Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) ist lediglich ein kurzer Hinweis auf S. 140 vorhanden. Auch verweist der Mustertext noch auf §§ 17 – 19 UWG (z.B. S. 136), obwohl dies durch das neue GeschGehG abgelöst wird. Auf S. 77 befindet sich noch die „alte“ Definition zum Geschäfts- und Betriebsgeheimnis. Es fragt sich, warum der Autor das GeschGehG nicht direkt in seinem Mustertext berücksichtigt hat, zumal auch die Form der Variante möglich gewesen wäre. Zwar war das Gesetz bei Finalisierung des Werkes noch nicht in Kraft getreten, aber es stand bereits inhaltlich fest. Für die Neuauflage sollte das GeschGehG unbedingt eingearbeitet werden.

Das Werk beinhaltet leider auch Fehler bzw. Ungenauigkeiten. So steht auf S. 57: „Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.“ Dies ist zwar richtig, aber in § 276 BGB ist allgemein von „Fahrlässigkeit“ die Rede, sodass auch die „einfache Fahrlässigkeit“ eingeschlossen ist. Dies könnte für den Leser verwirrend sein, da S. 57 auf eine Ausschließlichkeit von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit hindeutet.

Bedeutsamer ist jedoch der Verweis auf die beschränkte Inanspruchnahme bei der Arbeitnehmererfindung (z.B. S. 67), welche es in dieser Form bereits seit Oktober 2009 nicht mehr gibt. Dies kann für den Leser sehr verwirrend sein. Das Werk scheint an dieser Stelle demnach nach der 3. Auflage in 2008 nicht ordnungsgemäß überarbeitet worden zu sein.

Das Werk beinhaltet ebenfalls gelegentlich Unklarheiten, z.B. S. 7: „innerhalb 10 Tagen“. Dabei ist nicht eindeutig, ob es sich um Kalender- oder Werktage handeln soll. Dies ist aber für die Praxis wichtig. Bspw. auf S. 110 ist wiederum von „Werktagen“ die Rede. An anderen Stellen werden Missverständnisse sorgsam vermieden (z.B. S. 42: „schriftlicher (Textform ausreichend)“), was sehr zu begrüßen ist.

Die aufgezeigten Unstimmigkeiten sollten bei der Neuauflage berichtigt werden.

Die Geheimhaltungsvereinbarung ist zudem nicht optimal gestaltet. So befindet sich auf S. 136 die Auflistung der Ausnahmen zur Geheimhaltung unter 4., welche im Fließtext nur durch ein „oder“ getrennt sind. In der Praxis lässt sich beobachten, dass eine bessere Übersichtlichkeit durch die Verwendung von Bullet Points erzielt werden kann.

Der Forschungsvertrag behandelt unter § 16 „Gerichtsstand“ (S. 18) auch die Rechtswahl. Aus Transparenzgründen sollte die Rechtswahl demnach auch in der Überschrift erscheinen.

Des Weiteren wurde z.T. ein anderer Aufbau im Forschungs- als im Entwicklungsvertrag gewählt, obwohl dies nicht zwangsläufig hätte sein müssen (Z.B. befindet sich die Rechtswahl beim Forschungsvertrag – wie bereits genannt – unter „Gerichtsstand“, während sie im Entwicklungsvertrag unter „Schlussvorschriften“ zu finden ist.).

Besonders gelungen und leserfreundlich ist, dass am Anfang eines Kapitels kurz aufgelistet wird, wie sich die Erläuterungen zu dem jeweiligen Paragraphen gliedern. Dadurch wird der Leser in die Lage versetzt, schnell das für ihn Interessante zu finden. Seitenzahlen sind bei diesen Verweisen jedoch nicht vorhanden. Randnummern werden durch das vorliegende Werk nicht verwendet.

Durch eine angemessene Zahl an Zwischenüberschriften ist der Seitenaufbau allerdings übersichtlich und klar nach Themengebieten strukturiert. In den Texten findet sich eine große Dichte an Informationen, was zwar vorteilhaft und eine der Stärken des Werkes ist, da der Leser Wichtiges erfährt; allerdings muss so beinahe jedes Wort erfasst werden.

Während sich in der Kopfzeile der linken Seite immer das Kapitel mit Namen befindet, kann der Leser in der Kopfzeile der rechten Seite das Unterkapitel sowie dessen Namen finden. Damit werden eine optimale Übersicht und ein schnelles Auffinden gewährleistet.

Sprachlich ist das Werk auf einem hohen, jedoch noch verständlichen Niveau. Nur gelegentlich stören Fehler den Lesefluss. Diese sollten bei einer Neuauflage behoben werden (z.B. S. 137, Nr. 9: „Weder … noch“ in Zusammenhang mit „keinerlei“, wobei „keinerlei“ überflüssig ist).

Positiv hervorzuheben ist, dass die Musterverträge für die Textverarbeitung als Download zur Verfügung stehen. Dadurch muss der Leser die Verträge nicht mühsam abtippen bzw. abtippen lassen. Dies ist ein toller und fortschrittlicher Service für die Praxis, der sich insbesondere bei Formularbüchern mittlerweile etabliert hat.

Die Seiten sind aufgrund ihrer Dicke auch zum selbständigen Markieren geeignet.

Zwar ist kein Literaturverzeichnis vorhanden; der Leser kann die weiterführenden Quellen aber in den Endnoten in Teil C „Weiterführende Hinweise zu Literatur und Rechtsprechung“ finden. Somit weist das Werk nur Endnoten auf, welche sich komprimiert auf den hinteren Seiten befinden. Demnach gibt es keine Fußnoten auf jeder Seite. Dies erscheint sehr gewöhnungsbedürftig und es muss geblättert werden, um die jeweilige Quelle oder Erläuterung lesen zu können. Der Autor gibt an, dass dies zur besseren Übersichtlichkeit erfolgt sei. Dies ist jedoch Geschmackssache und könnte dem einen oder anderen Leser nicht gefallen.

Sowohl das Inhalts- als auch das Stichwortverzeichnis helfen dem Leser, die gewünschte Information schnell zu finden. Das Stichwortverzeichnis bildet Teil D des Werkes. Mit Hilfe des Abkürzungsverzeichnisses können insbesondere die abgekürzten Zeitschriften in den Endnoten ermittelt werden.

Fazit: Aufgrund der Dichte an wichtigen Informationen erfährt der Leser viel über die rechtlichen Hintergründe von Forschungs- und Entwicklungsverträgen. Letztendlich ist Möfferts „Forschungs- und Entwicklungsvertrag“ ein gelungenes Werk, welches dem Praktiker sowohl bei der Gestaltung eigener als auch bei der Prüfung vorgelegter Forschungs- und Entwicklungsverträge empfohlen werden kann, sofern es sich um einen Auftraggeber und einen Auftragnehmer handelt und in der Regel nicht gemeinsam geforscht und/oder entwickelt wird. Insgesamt existieren auch noch ein paar Stellschrauben, um das Werk in der nächsten Auflage noch besser zu machen. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit, den Text noch klarer zu formulieren und eindeutiger hervorzuheben. Außerdem sollten alle Musterklauseln als solche aus dem Mustertext hervorgehen und der Fließtext muss auf den aktuellen Stand gebracht werden.