Von
Dr. Carina Wollenweber-Starke, Wirtschaftsjuristin, LL.M., Bad Berleburg
Das 152-seitige Werk „Forschungs- und
Entwicklungsvertrag“ von Franz-Josef Möffert erscheint als 4. Auflage in der
Reihe Beck´sche Musterverträge im Verlag C.H. Beck und ist in 4 Teile (A – D)
gegliedert.
Teil A enthält sowohl die Einleitung als
auch den Textabdruck der Vertragsmuster für einen Forschungs- und einen
Entwicklungsvertrag. Der Textabdruck dient dazu, die Verträge ohne
Unterbrechung und an einem Stück lesen zu können. In der Einführung ist eine
Abgrenzung desjenigen vorhanden, was nicht in diesem Werk enthalten ist. Der
Autor äußert sich auch kurz zum Kartell- und AGB-Recht. Dabei spielt
insbesondere das „Aushandeln“ eine wichtige Rolle.
Teil B stellt mit den Erläuterungen der
Verträge den Hauptteil des Werkes dar. Insgesamt werden 3 Verträge vorgestellt:
„Der Forschungsvertrag“ (I.), „Der Entwicklungsvertrag“ (II.) sowie die
„Geheimhaltungsvereinbarung“ (III.). Der Text für die Geheimhaltungsvereinbarung
ist in Teil A leider nicht vorhanden. Dem Leser wird u.a. erläutert, wie sich
Forschungs- und Entwicklungsverträge voneinander abgrenzen lassen: Der Autor
geht dazu auf die unterschiedlichen Stadien des Innovationsprozesses ein und
stellt den Forschungsvertrag grundsätzlich als Dienstleistungsvertrag zur
Gewinnung neuer Erkenntnisse dar, während der Entwicklungsvertrag häufig als
Werkvertrag zu qualifizieren sei, bei dem es um die Herstellung eines
Prototypen geht. Die Abgrenzung zwischen Dienstleistungs- und Werkvertrag wird
insbesondere auf den S. 37 ff. dargestellt. Inhaltlich thematisiert der Autor
auch besonders wichtige Bereiche wie z.B. die Vertragsänderung/Change Request
(S. 41) und den Umgang mit benötigten Altschutzrechten (S. 28).
Der Forschungsvertrag hat insgesamt 3
Anlagen. Die Muster der Anlagen sind bei den Textabdrucken in Teil A nicht
vorhanden, jedoch z.T. bei den Erläuterungen. Anlage 3 (S. 94 ff.) beinhaltet
die „Eckdaten eines Lizenzvertrages“. Eigene Erläuterungen dazu sucht der Leser
vergebens. Allerdings wird u.a. erwähnt, welche Punkte noch offen und demnach
zu einem späteren Zeitpunkt zu klären sind.
Der Entwicklungsvertrag hat 6 Anlagen,
die allerdings mangels konkreten Inhalts nur namentlich erwähnt werden (z.B.
Terminplan, Schutzrechtsbestand).
Der Teil „Geheimhaltungsvereinbarung“
umfasst 3 Seiten Muster und 4 Seiten Erläuterungen. Dies ist eine nette
Dreingabe, da dies zwar nur aufgrund des Titels nicht zu erwarten gewesen ist,
aber Geheimhaltungsvereinbarungen regelmäßig im Zusammenhang mit Forschungs-
und Entwicklungsverträgen abgeschlossen werden oder schon ein Bestandteil
dieser sind. Es handelt sich um eine wechselseitige Geheimhaltungsvereinbarung,
wobei es auch Hinweise in den Erläuterungen zur Einseitigkeit gibt (S. 139).
Auf die Teile C und D soll weiter unten
eingegangen werden.
Alle Mustertexte sind nur in deutscher
Sprache vorhanden. Eine englische Übersetzung wäre insbesondere im Hinblick
darauf, dass auch mit Vertragspartnern im nicht-deutschsprachigen Ausland Forschungs-
und Entwicklungsverträge und insbesondere Geheimhaltungsvereinbarungen
geschlossen werden, wünschenswert gewesen.
Auffällig ist, dass die Verträge auf
einen Auftraggeber und einen Auftragnehmer ausgelegt sind. Demnach handelt es
sich grundsätzlich um keinen Zusammenarbeitsvertrag, bei welchem mindestens 2
Parteien zusammen an der Forschung bzw. Entwicklung beteiligt sind. Das ist
sehr schade, da dieses Szenario in der Praxis durchaus häufig vorkommt, z.B.
bei einem Zulieferer und seinem Abnehmer. Ab und an wird doch kurz auf diesen
Fall eingegangen (z.B. S. 10 zu entstehenden Schutzrechten durch Arbeitnehmer
beider Parteien). Auch widmet sich das Werk nur dem privaten oder industriellen
Auftraggeber; der öffentliche Auftraggeber bleibt außen vor.
Die Kapitel stimmen jeweils mit den
Paragraphen des jeweiligen Vertrages überein. Am Anfang jedes Kapitels wird der
jeweilige Paragraph des Vertrages erneut abgedruckt und durch Fettdruck
hervorgehoben. Dadurch wird dem Leser das Suchen in Teil A erspart und er
findet sich schnell zurecht. Auch mögliche Varianten werden sowohl in Teil A
als auch in Teil B angegeben, sodass die Mustertexte immer identisch sind.
Unterschiedliche Interessenlagen werden
– wie bereits kurz erwähnt – durch Varianten berücksichtigt, welche durch ein
Kästchen hervorgehoben sind. Z.T. wird darin bereits erläutert, was Inhalt der
Variante ist (z.B. S. 9: „Festpreisvereinbarung“). Es steht auch dabei, ob die
Variante kumulativ gewählt werden kann oder nicht.
Positiv ist ebenfalls, dass angegeben
wird, welche Klauseln bei mehreren Varianten zueinander gehören (z.B. S. 54:
Kostenerstattung und Zahlungsbedingungen). Der Leser muss allerdings den Text
durchgehen oder eben nach Sinn selbst entscheiden.
Die Varianten innerhalb einer Klausel
hätten aber z.B. durch Kursivdruck noch klarer herausgestellt werden können, um
der Gefahr zu begegnen, dass sich der Vertragsgestalter eben nicht für eine
Variante entscheidet (z.B. S. 41: „Kalenderquartales/-halbjahres“; S. 137:
„Sitz des Auftragnehmers (Alternativ: Auftraggebers)“).
Außerdem ist anzumerken, dass Klauseln
z.T. auch nur im Fließtext stehen, sodass der Leser in jedem Fall gründlich
lesen und sich aktiv für einen Zusatz entscheiden muss (z.B. S. 47:
Verweigerung nur aus wichtigem Grund; S. 52 zur Preisanpassung; S. 91 zur
Schiedsgerichtsordnung ICC; S. 104 zur Befugnis der Ansprechpartner,
Änderungsvereinbarungen abschließen zu dürfen). Dies ist sehr unglücklich, da
alle vorgeschlagenen Klauseln auch im Mustertext stehen sollten. Nur selten
werden die Klauseln im Fließtext durch Fettdruck kenntlich gemacht (z.B. S.
47). Die Gründe für eine außerordentliche Kündigung werden im Text lediglich
aufgezählt und noch nicht als verwendbare Klausel formuliert (S. 86).
Besonders hervorzuheben ist der
Praxisbezug des Werkes. Dies wird z.B. auf S. 89 deutlich, auf welcher die
Landgerichte, welche jeweils zuständig für Patentstreitigkeiten in ihrem
Bundesland sind, aufgelistet werden. Auch die Qualitätssicherung in Verbindung
mit DIN EN ISO Normen (S. 58 ff.) sind für den Praktiker nicht mehr wegzudenken
und werden in der gebotenen Kürze vorgestellt. Für den Leser ist u.a. auch
wichtig zu wissen, wann grobe Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit Forschungs-
und Entwicklungsverträgen vorliegen kann (S. 57).
Auch wird gelegentlich Bezug genommen
auf das AGB-Recht, sodass der Leser erfährt, wann eine Klausel unwirksam ist
(z.B. S. 65: „Übertragungsklausel“). Da dies für den Leser auch bei der Prüfung
fremder Verträge sehr wichtig ist, wäre ein Ausbau dieses Bereiches in der
nächsten Auflage sehr wünschenswert.
Leider gibt das Werk häufig keine
Empfehlungen oder zumindest Höchstgrenzen für Platzhalter (z.B. S. 53 bzw. 55:
keinen Vorschlag für die Höhe der Zinsen). Der Leser weiß so gar nicht, woran
er sich orientieren kann. Der Autor hätte – unter Verweis auf die Relevanz des
Einzelfalles – Beispiele geben können.
Die Erläuterungen zum Forschungsvertrag
sind umfangreicher als diejenigen zum Entwicklungsvertrag. Dies ist dem Umstand
geschuldet, dass es zahlreiche Verweise im Werk gibt, wenn sich Erläuterungen
ansonsten wiederholen würden. Diese Verweise beziehen sich leider nur auf die
jeweilige Klausel mit Absatz und geben nicht die entsprechende Seitenzahl an
(z.B. S. 97, 99, 142).
Bereits der Buchrücken weist darauf hin,
dass das Werk ohne juristische Vertiefungen auskommen soll und aus der Praxis
für die praktische Anwendung verfasst wurde. Im Rahmen der Erläuterungen wird
allerdings in der gebotenen Kürze auf allgemeine juristische Aspekte
eingegangen (z.B. auf die Unterschiede zwischen Dienstleistungs- und
Werkvertrag). Auch finden sich z.B. Erläuterungen zu Patenten, Gebrauchsmustern
und dem Arbeitnehmererfindungsgesetz, sodass der Leser die notwendigen
Hintergrundinformationen bekommt, um die Klauseln und deren Notwendigkeit auch
verstehen zu können.
Dennoch wären ab und an ein paar mehr
Erläuterungen sinnvoll gewesen, um Missverständnisse zu vermeiden. So erklärt
der Autor auf den S. 65 f., was alles nicht zum Patent angemeldet werden kann
und darf. Er sagt jedoch nicht, was ggf. stattdessen möglich wäre (z.B. durch
das Urheberrechts- oder das Sortenschutzgesetz), sodass der Leser denken
könnte, dass überhaupt kein Schutz möglich ist.
Zum neuen Geschäftsgeheimnisgesetz
(GeschGehG) ist lediglich ein kurzer Hinweis auf S. 140 vorhanden. Auch
verweist der Mustertext noch auf §§ 17 – 19 UWG (z.B. S. 136), obwohl dies
durch das neue GeschGehG abgelöst wird. Auf S. 77 befindet sich noch die „alte“
Definition zum Geschäfts- und Betriebsgeheimnis. Es fragt sich, warum der Autor
das GeschGehG nicht direkt in seinem Mustertext berücksichtigt hat, zumal auch
die Form der Variante möglich gewesen wäre. Zwar war das Gesetz bei
Finalisierung des Werkes noch nicht in Kraft getreten, aber es stand bereits
inhaltlich fest. Für die Neuauflage sollte das GeschGehG unbedingt
eingearbeitet werden.
Das Werk beinhaltet leider auch Fehler
bzw. Ungenauigkeiten. So steht auf S. 57: „Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB hat
der Schuldner Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.“ Dies ist zwar
richtig, aber in § 276 BGB ist allgemein von „Fahrlässigkeit“ die Rede, sodass
auch die „einfache Fahrlässigkeit“ eingeschlossen ist. Dies könnte für den
Leser verwirrend sein, da S. 57 auf eine Ausschließlichkeit von Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit hindeutet.
Bedeutsamer ist jedoch der Verweis auf
die beschränkte Inanspruchnahme bei der Arbeitnehmererfindung (z.B. S. 67),
welche es in dieser Form bereits seit Oktober 2009 nicht mehr gibt. Dies kann
für den Leser sehr verwirrend sein. Das Werk scheint an dieser Stelle demnach
nach der 3. Auflage in 2008 nicht ordnungsgemäß überarbeitet worden zu sein.
Das Werk beinhaltet ebenfalls
gelegentlich Unklarheiten, z.B. S. 7: „innerhalb 10 Tagen“. Dabei ist nicht
eindeutig, ob es sich um Kalender- oder Werktage handeln soll. Dies ist aber
für die Praxis wichtig. Bspw. auf S. 110 ist wiederum von „Werktagen“ die Rede.
An anderen Stellen werden Missverständnisse sorgsam vermieden (z.B. S. 42:
„schriftlicher (Textform ausreichend)“), was sehr zu begrüßen ist.
Die aufgezeigten Unstimmigkeiten sollten
bei der Neuauflage berichtigt werden.
Die Geheimhaltungsvereinbarung ist zudem
nicht optimal gestaltet. So befindet sich auf S. 136 die Auflistung der
Ausnahmen zur Geheimhaltung unter 4., welche im Fließtext nur durch ein „oder“
getrennt sind. In der Praxis lässt sich beobachten, dass eine bessere
Übersichtlichkeit durch die Verwendung von Bullet Points erzielt werden kann.
Der Forschungsvertrag behandelt unter §
16 „Gerichtsstand“ (S. 18) auch die Rechtswahl. Aus Transparenzgründen sollte
die Rechtswahl demnach auch in der Überschrift erscheinen.
Des Weiteren wurde z.T. ein anderer
Aufbau im Forschungs- als im Entwicklungsvertrag gewählt, obwohl dies nicht
zwangsläufig hätte sein müssen (Z.B. befindet sich die Rechtswahl beim
Forschungsvertrag – wie bereits genannt – unter „Gerichtsstand“, während sie im
Entwicklungsvertrag unter „Schlussvorschriften“ zu finden ist.).
Besonders gelungen und leserfreundlich
ist, dass am Anfang eines Kapitels kurz aufgelistet wird, wie sich die
Erläuterungen zu dem jeweiligen Paragraphen gliedern. Dadurch wird der Leser in
die Lage versetzt, schnell das für ihn Interessante zu finden. Seitenzahlen
sind bei diesen Verweisen jedoch nicht vorhanden. Randnummern werden durch das
vorliegende Werk nicht verwendet.
Durch eine angemessene Zahl an
Zwischenüberschriften ist der Seitenaufbau allerdings übersichtlich und klar
nach Themengebieten strukturiert. In den Texten findet sich eine große Dichte
an Informationen, was zwar vorteilhaft und eine der Stärken des Werkes ist, da
der Leser Wichtiges erfährt; allerdings muss so beinahe jedes Wort erfasst
werden.
Während sich in der Kopfzeile der linken
Seite immer das Kapitel mit Namen befindet, kann der Leser in der Kopfzeile der
rechten Seite das Unterkapitel sowie dessen Namen finden. Damit werden eine
optimale Übersicht und ein schnelles Auffinden gewährleistet.
Sprachlich ist das Werk auf einem hohen,
jedoch noch verständlichen Niveau. Nur gelegentlich stören Fehler den
Lesefluss. Diese sollten bei einer Neuauflage behoben werden (z.B. S. 137, Nr.
9: „Weder … noch“ in Zusammenhang mit „keinerlei“, wobei „keinerlei“
überflüssig ist).
Positiv hervorzuheben ist, dass die
Musterverträge für die Textverarbeitung als Download zur Verfügung stehen. Dadurch
muss der Leser die Verträge nicht mühsam abtippen bzw. abtippen lassen. Dies
ist ein toller und fortschrittlicher Service für die Praxis, der sich
insbesondere bei Formularbüchern mittlerweile etabliert hat.
Die Seiten sind aufgrund ihrer Dicke
auch zum selbständigen Markieren geeignet.
Zwar ist kein Literaturverzeichnis
vorhanden; der Leser kann die weiterführenden Quellen aber in den Endnoten in
Teil C „Weiterführende Hinweise zu Literatur und Rechtsprechung“ finden. Somit
weist das Werk nur Endnoten auf, welche sich komprimiert auf den hinteren
Seiten befinden. Demnach gibt es keine Fußnoten auf jeder Seite. Dies erscheint
sehr gewöhnungsbedürftig und es muss geblättert werden, um die jeweilige Quelle
oder Erläuterung lesen zu können. Der Autor gibt an, dass dies zur besseren
Übersichtlichkeit erfolgt sei. Dies ist jedoch Geschmackssache und könnte dem
einen oder anderen Leser nicht gefallen.
Sowohl das Inhalts- als auch das
Stichwortverzeichnis helfen dem Leser, die gewünschte Information schnell zu
finden. Das Stichwortverzeichnis bildet Teil D des Werkes. Mit Hilfe des
Abkürzungsverzeichnisses können insbesondere die abgekürzten Zeitschriften in
den Endnoten ermittelt werden.
Fazit: Aufgrund der Dichte an wichtigen
Informationen erfährt der Leser viel über die rechtlichen Hintergründe von
Forschungs- und Entwicklungsverträgen. Letztendlich ist Möfferts „Forschungs-
und Entwicklungsvertrag“ ein gelungenes Werk, welches dem Praktiker sowohl bei
der Gestaltung eigener als auch bei der Prüfung vorgelegter Forschungs- und
Entwicklungsverträge empfohlen werden kann, sofern es sich um einen
Auftraggeber und einen Auftragnehmer handelt und in der Regel nicht gemeinsam
geforscht und/oder entwickelt wird. Insgesamt existieren auch noch ein paar
Stellschrauben, um das Werk in der nächsten Auflage noch besser zu machen. Dies
betrifft insbesondere die Möglichkeit, den Text noch klarer zu formulieren und
eindeutiger hervorzuheben. Außerdem sollten alle Musterklauseln als solche aus
dem Mustertext hervorgehen und der Fließtext muss auf den aktuellen Stand
gebracht werden.