Von RA Dr. Tobias Hermann, Hamburg
Über 10 Jahre
ist es her, seit die Erstauflage dieses Werkes erschienen ist – das sind im
Medienrecht Welten. Höchste Zeit also für eine Neuauflage mit fast 1.500 Seiten
zum Persönlichkeitsrecht. Dabei wurden über 2000 neue Entscheidungen und fast
2000 neue Beiträge neu eingearbeitet. Die drei Herausgeber sind allesamt
Koryphäen im Presse- und Persönlichkeitsrecht, hinzu kommt das Who is who als
Bearbeiter der einzelnen Abschnitte.
Das Werk besteht
aus 12 Teilen, die in einzelne Kapitel und Paragraphen untergliedert sind,
beginnend bei den Grundlagen des Persönlichkeitsrechts bis hin zum
Persönlichkeitsrecht in ausländischen Rechtsordnungen. Untrennbar verbunden mit
dem materiellen Recht sind Fragen des anwendbaren materiellen Rechts oder der
internationalen gerichtlichen Zuständigkeit (Teil 11: Grenzüberschreitende
Persönlichkeitsrechtsverletzungen). Es gibt kein Werk auf dem Markt, was in
dieser Tiefe sämtliche Fragen dieses medienrechtlichen Teilbereichs behandelt
und wohl zu jeder Frage einen Lösungsansatz liefert. Besonders zu erwähnen ist
das Persönlichkeitsrecht im Rechtsverkehr im 9. Teil mit einzelnen
Darstellungen der strategischen Rechtskommunikation sowie kautelarspezifischen
Fragen von Verträgen mit Schauspielern, Moderatoren und Musikern bis hin zu Merchandising-
und Werbeverträgen. Die einzelnen Rechtsfolgen der Verletzung – Unterlassung,
Gegendarstellung, Geldentschädigung etc. - finden sich im 10. Teil.
Im ausführlichen
Sachregister finden sich Treffer zu den Stichwörtern „Böhmermann“, „Kachelmann“
oder „Vererblichkeit von immateriellem Schadensersatz“. Es ist erfreulich, dass
hier nicht nur die Rechtsprechung wiedergegeben wird, sondern auch kritische
Ausführungen dazu zu finden sind. Beuthien
kritisiert hier z.B. die überaus umstrittene Entscheidung des BGH zur
angeblichen Nicht-Vererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung (unter Hinweis
darauf, dass Tote keine Genugtuung mehr erlangen könnten). Diese
Entscheidung ist in der Literatur zu Recht durchweg sehr kritisch kommentiert
worden (siehe nur Beuthien, GRUR
2014, 957-960 unter Verweis auf die Ungleichbehandlung mit dem vererblichen
Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Körperverletzungen oder Hager, JA 2014, 627-629). Der BGH hat bei seiner Entscheidung
nämlich nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Anspruch nicht allein
deshalb entfallen kann, weil der Anspruchssteller einen Tag nach Klageerhebung
verstirbt, zumal die Genugtuung bereits mit dem Erwerb des
Entschädigungsanspruchs eintritt (§ 17 Rn. 18).
Zu den
Kernfragen im Bereich des Persönlichkeitsrechtsschutzes gehört natürlich die
Ermittlung des Inhalts der Äußerung, die vom jeweiligen Adressatenkreis
abhängt, genauso wie die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil
sowie deren Verschränkung. Im Falle einer unwahren Tatsachenbehauptung werden
die Tathandlungen des Behauptens eigener
und Verbreitens fremder Äußerungen
dargestellt, wobei im Falle der Verbreitung dem Kriterium des Zu-Eigen-Machens
besondere Bedeutung zukommt (dazu ausführlich insbes. in § 26).
Gerade auch der Bereich
der zunehmenden Kommerzialisierung des Persönlichkeitsrechts wird hier
ausführlich dargestellt, so dass deutlich wird, dass es sich hier nicht nur um
ein ideelles Abwehrrecht gegen Verletzungen der persönlichen Ehre handelt. Die
Grundsatzentscheidung des BGH zur unerlaubten Werbung mit Politikern in Sachen
„Lafontaine“ findet
sich im Sachregister gleich mit 5 Treffern. Der BGH hat bekanntlich
entschieden, dass Wirtschaftswerbung mit einem meinungsbildenden
„satirisch-spöttischen“ Inhalt von Art. 5 I GG geschützt sei und das
kommerzielle Persönlichkeitsrecht nicht entgegenstehe (siehe dazu: BGH NJW 2007, 689-691 –
Rücktritt des Finanzministers; kritisch: Verfasser,
Der Werbewert der Prominenz – Vermögensrechtliche Ansprüche bei
Zwangskommerzialisierung insbesondere von Politikern, 2012). Auch hier findet
sich eine kritische Auseinandersetzung mit der mittlerweile ausufernd stark
liberalen Rechtsprechung.
Fazit: Für EUR 189,-
bekommt der Käufer ein unverzichtbares Meisterwerk, um sich in dem von Einzelfallentscheidungen
geprägten Rechtsgebiet zu orientieren, in dem es schwer fällt, übergreifende
Leitlinien und Grundprinzipien der Rechtsprechung zu erkennen.