Donnerstag, 11. Juli 2019

Rezension: Strafzumessung

Bruns / Güntge, Das Recht der Strafzumessung, 3. Auflage, Carl Heymanns 2019

Von RLG Christian Wagner, Zweibrücken



Hans-Jürgen Bruns, der mit seinen beiden Werken „Strafzumessungsrecht I, II“ aus den Jahren 1967 und 1974 den Vorgang der Zumessung der Strafe in maßgeblicher Weise wissenschaftlich untersuchte und deshalb als der herausragende Kenner der Materie zu gelten hat, wollte der Praxis mit seiner Arbeit „Das Recht der Strafzumessung“ einen wissenschaftlich fundierten Leitfaden für das Strafzumessungs- und Sanktionenrecht an die Hand geben. „Das Recht der Strafzumessung“ erschien in 2. Auflage letztmalig im Jahr 1985. Güntge, Leitender Oberstaatsanwalt beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht und Honorarprofessor der Christian-Albrechts-Universität Kiel, will an diese Tradition der Verschmelzung von Wissenschaft und Praxis anschließen und legt 34 Jahre später die 3. Auflage vor.

Und – um es vorwegzunehmen – dieses Ziel wird erreicht. Güntge gelingt es, die juristischen Regeln, denen das Recht der Strafzumessung folgen sollte, so darzustellen und die Struktur und Systematik des Strafzumessungsrechts so verständlich aufzuzeigen, dass der Leser sie in seiner praktischen Arbeit ohne weiteres umsetzen kann. Die Grundlagen des Rechts der Strafzumessung und die Methodik des Strafzumessungsaktes werden wissenschaftlich fundiert erläutert. Wer hingegen Musterformulierungen und Textvorlagen für die Urteilsgründe sucht, wird im Bruns/Güntge nicht fündig werden, sondern sollte stattdessen auf die bewährten Werke von Rösch/Stegbauer, Das Urteil in Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2014, oder von Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. 2017, zurückgreifen.

In Teil 1 (Kapitel 1 bis 3) führt Güntge in die Thematik ein. Im 2. Teil des Werkes werden die Strafrahmen und Strafarten erörtert (Kapitel 4 bis 5). Hierbei sei insbesondere auf Kapitel 5 hingewiesen, in dem der Autor die Grundlagen der Geldstrafenentscheidung auf wenigen Seiten in besonders eingängiger Weise darstellt (S.74 bis S. 88). In Teil 3 stellt Güntge die Strafzwecke als wesentliche Ausrichtungspunkte der Strafzumessung dar, wobei er in Kapitel 7 (S. 101 bis 126) eingehend die Rechtsprechung des BGH zu den Strafzwecken darstellt.

Der 4. Teil bildet gleichsam den Kern des Werkes. Hier werden sehr eingehend die Strafzumessungstatsachen und die Strafzumessungsgründe, die zusammen den Strafzumessungssachverhalt bilden, erörtert. In Kapitel 13 (S. 243 bis S. 275) zeigt Güntge auf, welche maßgebliche Rolle die Täterpersönlichkeit für Strafzumessung spielt. Das sich anschließende Kapitel 14 (S. 276 bis S. 299) setzt sich mit der Frage auseinander, ob und inwieweit das Vor- und Nachtatverhalten des Täters bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden kann. Beide Kapitel liefern eine Vielzahl Begründungsansätzen, die der Praxis bei der Zumessung der „richtigen“ Strafe helfen werden.

In Teil 5 zeigt der Autor, wie eine der revisionsgerichtlichen Kontrolle standhaltende Abwägung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren zu erfolgen hat.

Schließlich geht Güntge in Teil 6 auf die sehr praxisrelevanten prozessualen Aspekte der Strafzumessung ein. In Kapitel 18 und Kapitel 19 wird der Begründungszwang nach § 267 III StPO und seine Auswirkungen auf die Darstellung in den Urteilsgründen erörtert (S. 334 bis S. 343). Diese Ausführungen dürften dazu beitragen, revisionsfeste Strafzumessungserwägungen zu verfassen. In den Kapiteln 20 und 21 werden die Ermittlung der Strafzumessungstatsachen und die Anforderungen an ihren Nachweis im Prozess erläutert. In Kapitel 23 sensibilisiert Güntge den Leser nochmals für die Revisibilität materiell-rechtlicher Strafzumessungsfehler und hilft so, nachvollziehbar begründete und damit nicht angreifbare Strafzumessungsentscheidungen zu treffen.

In einer Phase, in der über eine Reform des Strafzumessungsrechts – Stichwort: Sentencing Guidelines – diskutiert wird (Kudlich/Koch, NJW 2018, 2762; Radtke, DRiZ 2018, 250; Kasper, NJW-Beil 2018, 37), versetzt „Das Recht der Strafzumessung“ von Güntge/Bruns den Leser in die Lage, nachvollziehbare, fundiert begründete Strafzumessungsentscheidungen treffen. Und trotz der sehr grundlegenden, wissenschaftlichen Herangehensweise verliert der Autor dabei nie den Bezug zur Praxis aus den Augen. Daher ist das Werk – viel mehr als ein Leitfaden – uneingeschränkt zu empfehlen.