Von RLG Christian Wagner, Zweibrücken
Hans-Jürgen
Bruns, der mit seinen beiden Werken „Strafzumessungsrecht I, II“ aus den Jahren
1967 und 1974 den Vorgang der Zumessung der Strafe in maßgeblicher Weise
wissenschaftlich untersuchte und deshalb als der herausragende Kenner der
Materie zu gelten hat, wollte der Praxis mit seiner Arbeit „Das Recht der
Strafzumessung“ einen wissenschaftlich fundierten Leitfaden für das
Strafzumessungs- und Sanktionenrecht an die Hand geben. „Das Recht der
Strafzumessung“ erschien in 2. Auflage letztmalig im Jahr 1985. Güntge,
Leitender Oberstaatsanwalt beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht und
Honorarprofessor der Christian-Albrechts-Universität Kiel, will an diese
Tradition der Verschmelzung von Wissenschaft und Praxis anschließen und legt 34
Jahre später die 3. Auflage vor.
Und – um es
vorwegzunehmen – dieses Ziel wird erreicht. Güntge gelingt es, die juristischen
Regeln, denen das Recht der Strafzumessung folgen sollte, so darzustellen und
die Struktur und Systematik des Strafzumessungsrechts so verständlich
aufzuzeigen, dass der Leser sie in seiner praktischen Arbeit ohne weiteres
umsetzen kann. Die Grundlagen des Rechts der Strafzumessung und die Methodik
des Strafzumessungsaktes werden wissenschaftlich fundiert erläutert. Wer
hingegen Musterformulierungen und Textvorlagen für die Urteilsgründe sucht,
wird im Bruns/Güntge nicht fündig werden, sondern sollte stattdessen auf die
bewährten Werke von Rösch/Stegbauer, Das Urteil in Straf- und Bußgeldsachen, 3.
Aufl. 2014, oder von Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6.
Aufl. 2017, zurückgreifen.
In Teil 1
(Kapitel 1 bis 3) führt Güntge in die Thematik ein. Im 2. Teil des Werkes
werden die Strafrahmen und Strafarten erörtert (Kapitel 4 bis 5). Hierbei sei
insbesondere auf Kapitel 5 hingewiesen, in dem der Autor die Grundlagen der
Geldstrafenentscheidung auf wenigen Seiten in besonders eingängiger Weise
darstellt (S.74 bis S. 88). In Teil 3 stellt Güntge die Strafzwecke als
wesentliche Ausrichtungspunkte der Strafzumessung dar, wobei er in Kapitel 7
(S. 101 bis 126) eingehend die Rechtsprechung des BGH zu den Strafzwecken
darstellt.
Der 4. Teil
bildet gleichsam den Kern des Werkes. Hier werden sehr eingehend die
Strafzumessungstatsachen und die Strafzumessungsgründe, die zusammen den Strafzumessungssachverhalt
bilden, erörtert. In Kapitel 13 (S. 243 bis S. 275) zeigt Güntge auf, welche
maßgebliche Rolle die Täterpersönlichkeit für Strafzumessung spielt. Das sich
anschließende Kapitel 14 (S. 276 bis S. 299) setzt sich mit der Frage auseinander,
ob und inwieweit das Vor- und Nachtatverhalten des Täters bei der
Strafzumessung Berücksichtigung finden kann. Beide Kapitel liefern eine
Vielzahl Begründungsansätzen, die der Praxis bei der Zumessung der „richtigen“
Strafe helfen werden.
In Teil 5 zeigt
der Autor, wie eine der revisionsgerichtlichen Kontrolle standhaltende Abwägung
der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren zu erfolgen hat.
Schließlich geht
Güntge in Teil 6 auf die sehr praxisrelevanten prozessualen Aspekte der
Strafzumessung ein. In Kapitel 18 und Kapitel 19 wird der Begründungszwang nach
§ 267 III StPO und seine Auswirkungen auf die Darstellung in den Urteilsgründen
erörtert (S. 334 bis S. 343). Diese Ausführungen dürften dazu beitragen,
revisionsfeste Strafzumessungserwägungen zu verfassen. In den Kapiteln 20 und
21 werden die Ermittlung der Strafzumessungstatsachen und die Anforderungen an
ihren Nachweis im Prozess erläutert. In Kapitel 23 sensibilisiert Güntge den
Leser nochmals für die Revisibilität materiell-rechtlicher Strafzumessungsfehler
und hilft so, nachvollziehbar begründete und damit nicht angreifbare
Strafzumessungsentscheidungen zu treffen.
In einer Phase,
in der über eine Reform des Strafzumessungsrechts – Stichwort: Sentencing
Guidelines – diskutiert wird (Kudlich/Koch, NJW 2018, 2762; Radtke, DRiZ 2018,
250; Kasper, NJW-Beil 2018, 37), versetzt „Das Recht der Strafzumessung“ von
Güntge/Bruns den Leser in die Lage, nachvollziehbare, fundiert begründete
Strafzumessungsentscheidungen treffen. Und trotz der sehr grundlegenden,
wissenschaftlichen Herangehensweise verliert der Autor dabei nie den Bezug zur
Praxis aus den Augen. Daher ist das Werk – viel mehr als ein Leitfaden –
uneingeschränkt zu empfehlen.