Dienstag, 9. Juli 2019

Rezension: DSGVO und BDSG

Däubler / Wedde / Weichert / Sommer, EU-Datenschutzgrundverordnung und BDSG-neu, 1. Auflage, Bund 2018

Von Dipl. Jur. Sonja Hagenhoff, Hannover


Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) trat in der EU zum 25.05.2018 in Kraft. Diese in der gesamten EU geltende Verordnung führte zu vielen Ungewissheiten und Spekulationen in der Umsetzung. Ob es die Frage ist, ob Klingelschilder anwendbar sind, oder ob Fotos von Veranstaltungen noch gemacht werden dürfen. Das Thema Datenschutz bietet immer einen Raum für Diskussionen. Auf der einen Seite gibt es das Meinungsspektrum, das eine Regulierung völlig ablehnt. Auf der anderen Seite werden aber starke Regulierungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten gefordert, weil es immer mehr Daten im digitalen Umfeld gibt.

Die Autoren des Kurzkommentars sind Personen, die sich ausgiebig mit dem Bereich des Datenschutzes und des Arbeitsrechtes auseinander setzen und Ihren Beitrag zu der Umsetzung und der Interpretation der DSGVO leisten möchten. Die Autoren möchten in dem Kommentar die realen Probleme der DSGVO und des BDSG-neu angehen und insbesondere die Auswirkungen auf die abhängige Arbeit kommentieren. Denn der Schwerpunkt des Kommentars soll auf dem Beschäftigtendatenschutz liegen. Daher enthält der Kommentar auch Vorschriften aus dem Telemediengesetz, dem Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und des Unterlassungsklagengesetzes, da auch diese Normen die arbeitsrechtliche Seite mit einschließt. Aber auch der Umgang mit Verbraucherdaten möchte sich der Kommentar auseinandersetzen, weil diese sich, nach Angabe der Autoren, einer intransparenten und fremdbestimmten Datenverarbeitung ausgeliefert sehen.

Daher richtet sich die Kommentierung an betriebliche Interessenvertretungen und im Verbraucherschutz engagierte, aber auch Rechtsanwender sollen Anregungen und Empfehlungen erhalten. Die Autoren haben dabei die Rechtsprechung und Literatur bis Februar 2018 berücksichtigt.

Im Umgang mit dem Kommentar kommt es darauf an, wie man den Kommentar benutzen möchte beziehungsweise, wie man mit diesem Kurzkommentar arbeiten möchte. Der Kommentar zeigt an vielen Stellen einen ordentlichen Überblick über die Themen einer Norm auf. So wird bei der Beschreibung des Datenschutzbeauftragten in § 37 DSGVO auch auf spezielle Formen des Datenschutzbeauftragten eingegangen. In § 37 Randnummer 10 ff DSGVO erklären die Autoren den Konzerndatenschutzbeauftragten auf verständliche Weise. Es wird auf die Aufgaben und die Funktion, aber auch die Schwierigkeiten des  Konzerndatenschutzbeauftragten eingegangen.

Auf der anderen Seite ist es schwierig mit dem Kommentar umzugehen, wenn man ein bestimmtes Thema in dem Kommentar sucht. So erschwert das Stichwortverzeichnis den Umgang mit dem Kommentar. Der Kommentar bietet im Stichwortverzeichnis keine Verweisungen. Wenn man zum Beispiel etwas zu Befragungen oder Umfragen sucht, verweist der Kommentar nicht auf die Meinungsforschung oder die Umfrage im Betrieb.

Auch existieren in dem Stichwortverzeichnis wenige Hauptwörter. Anstatt die einzelnen Themen unter dem Stichwort „Sozialdatenschutz“ zu finden, muss man speziell nach den Begriffen Sozialgeheimnis, Sozialschutz – im Beschäftigungsverhältnis, Sozialleistungsträger suchen. Dies hat den Anschein, dass die Autoren in ihrem Stichwortverzeichnis nur die Überschriften aus der Kommentierung genommen haben und in das Stichwortverzeichnis übernommen haben. Dies kann gerade einen Leser, der schnell einen Überblick über ein bestimmtes Thema finden möchte, in die Irre führen.

Auch inhaltlich spezialisiert sich der Kommentar teilweise zu sehr auf seinen Schwerpunkt des Beschäftigtendatenschutzes. So geht der Kommentar in § 26 Randnummer 94 auf die Umfragen zur Arbeitszufriedenheiten ein. Generelle Informationen zu Umfragen oder zur Meinungsforschung fehlen hingegen im Kurzkommentar. Auch sind die Informationen im Kommentar teilweise nicht zusammenhängend. So findet man im Sozialbereich gem. Art. 9 DSGVO die Gesundheitsdaten in den Randnummern 37 ff und in den Randnummern 111ff in Bezug auf Art. 9 Abs. 2 lit. h.) DSGVO.

Auf der anderen Seite werden die angemessenen und besonderen Maßnahmen zum Beschäftigtendatenschutz im Rahmen des Art. 88 Abs. 2 DSGVO (Randnummer 17ff.) ordentlich und verständlich herausgearbeitet. Insbesondere das Verhältnis von Betriebsvereinbarungen und den Kollektivvereinbarungen an sich in Bezug auf den Begriff „Vorschriften“ arbeiten die Autoren sehr verständlich auf. Ebenfalls werden dort die Voraussetzungen der Öffnungsklausel dargestellt. Von dieser Öffnungsklausel hat der deutsche Gesetzgeber übrigens in § 26 BDSG-neu Gebrauch gemacht. Darauf weisen die Autoren in der Randnummer 22 auch hin.

Alles in allem handelt es sich bei dem Kurzkommentar um einen Kommentar, der verständlich in die Probleme der DSGVO insbesondere im Beschäftigtendatenschutz einführt. Einzig das Stichwortverzeichnis kann überhaupt nicht überzeugen. Daher kann man diesen Kommentar denjenigen empfehlen, die Systematisch in die DSGVO eingeführt werden möchten. Eine Suche und Erarbeitung eines bestimmten Themas wird in diesem Kommentar erschwert.