Von Dipl. Jur. Sonja Hagenhoff, Hannover
Die
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) trat in der EU zum 25.05.2018 in Kraft.
Diese in der gesamten EU geltende Verordnung führte zu vielen Ungewissheiten
und Spekulationen in der Umsetzung. Ob es die Frage ist, ob Klingelschilder
anwendbar sind, oder ob Fotos von Veranstaltungen noch gemacht werden dürfen.
Das Thema Datenschutz bietet immer einen Raum für Diskussionen. Auf der einen
Seite gibt es das Meinungsspektrum, das eine Regulierung völlig ablehnt. Auf
der anderen Seite werden aber starke Regulierungen für den Umgang mit
personenbezogenen Daten gefordert, weil es immer mehr Daten im digitalen Umfeld
gibt.
Die Autoren des
Kurzkommentars sind Personen, die sich ausgiebig mit dem Bereich des
Datenschutzes und des Arbeitsrechtes auseinander setzen und Ihren Beitrag zu
der Umsetzung und der Interpretation der DSGVO leisten möchten. Die Autoren
möchten in dem Kommentar die realen Probleme der DSGVO und des BDSG-neu angehen
und insbesondere die Auswirkungen auf die abhängige Arbeit kommentieren. Denn
der Schwerpunkt des Kommentars soll auf dem Beschäftigtendatenschutz liegen.
Daher enthält der Kommentar auch Vorschriften aus dem Telemediengesetz, dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und des Unterlassungsklagengesetzes, da auch
diese Normen die arbeitsrechtliche Seite mit einschließt. Aber auch der Umgang
mit Verbraucherdaten möchte sich der Kommentar auseinandersetzen, weil diese
sich, nach Angabe der Autoren, einer intransparenten und fremdbestimmten
Datenverarbeitung ausgeliefert sehen.
Daher richtet
sich die Kommentierung an betriebliche Interessenvertretungen und im
Verbraucherschutz engagierte, aber auch Rechtsanwender sollen Anregungen und
Empfehlungen erhalten. Die Autoren haben dabei die Rechtsprechung und Literatur
bis Februar 2018 berücksichtigt.
Im Umgang mit
dem Kommentar kommt es darauf an, wie man den Kommentar benutzen möchte
beziehungsweise, wie man mit diesem Kurzkommentar arbeiten möchte. Der
Kommentar zeigt an vielen Stellen einen ordentlichen Überblick über die Themen
einer Norm auf. So wird bei der Beschreibung des Datenschutzbeauftragten in §
37 DSGVO auch auf spezielle Formen des Datenschutzbeauftragten eingegangen. In
§ 37 Randnummer 10 ff DSGVO erklären die Autoren den
Konzerndatenschutzbeauftragten auf verständliche Weise. Es wird auf die
Aufgaben und die Funktion, aber auch die Schwierigkeiten des Konzerndatenschutzbeauftragten eingegangen.
Auf der anderen
Seite ist es schwierig mit dem Kommentar umzugehen, wenn man ein bestimmtes
Thema in dem Kommentar sucht. So erschwert das Stichwortverzeichnis den Umgang
mit dem Kommentar. Der Kommentar bietet im Stichwortverzeichnis keine
Verweisungen. Wenn man zum Beispiel etwas zu Befragungen oder Umfragen sucht,
verweist der Kommentar nicht auf die Meinungsforschung oder die Umfrage im
Betrieb.
Auch existieren
in dem Stichwortverzeichnis wenige Hauptwörter. Anstatt die einzelnen Themen
unter dem Stichwort „Sozialdatenschutz“ zu finden, muss man speziell nach den
Begriffen Sozialgeheimnis, Sozialschutz – im Beschäftigungsverhältnis,
Sozialleistungsträger suchen. Dies hat den Anschein, dass die Autoren in ihrem
Stichwortverzeichnis nur die Überschriften aus der Kommentierung genommen haben
und in das Stichwortverzeichnis übernommen haben. Dies kann gerade einen Leser,
der schnell einen Überblick über ein bestimmtes Thema finden möchte, in die
Irre führen.
Auch inhaltlich
spezialisiert sich der Kommentar teilweise zu sehr auf seinen Schwerpunkt des
Beschäftigtendatenschutzes. So geht der Kommentar in § 26 Randnummer 94 auf die
Umfragen zur Arbeitszufriedenheiten ein. Generelle Informationen zu Umfragen
oder zur Meinungsforschung fehlen hingegen im Kurzkommentar. Auch sind die
Informationen im Kommentar teilweise nicht zusammenhängend. So findet man im
Sozialbereich gem. Art. 9 DSGVO die Gesundheitsdaten in den Randnummern 37 ff
und in den Randnummern 111ff in Bezug auf Art. 9 Abs. 2 lit. h.) DSGVO.
Auf der anderen
Seite werden die angemessenen und besonderen Maßnahmen zum
Beschäftigtendatenschutz im Rahmen des Art. 88 Abs. 2 DSGVO (Randnummer 17ff.) ordentlich
und verständlich herausgearbeitet. Insbesondere das Verhältnis von
Betriebsvereinbarungen und den Kollektivvereinbarungen an sich in Bezug auf den
Begriff „Vorschriften“ arbeiten die Autoren sehr verständlich auf. Ebenfalls
werden dort die Voraussetzungen der Öffnungsklausel dargestellt. Von dieser
Öffnungsklausel hat der deutsche Gesetzgeber übrigens in § 26 BDSG-neu Gebrauch
gemacht. Darauf weisen die Autoren in der Randnummer 22 auch hin.
Alles in allem
handelt es sich bei dem Kurzkommentar um einen Kommentar, der verständlich in
die Probleme der DSGVO insbesondere im Beschäftigtendatenschutz einführt.
Einzig das Stichwortverzeichnis kann überhaupt nicht überzeugen. Daher kann man
diesen Kommentar denjenigen empfehlen, die Systematisch in die DSGVO eingeführt
werden möchten. Eine Suche und Erarbeitung eines bestimmten Themas wird in
diesem Kommentar erschwert.