Von Rechtsanwalt Dr. Norbert Lösing, Lüneburg
Acht Jahre liegen zwischen der 5. und
der hier rezensierten 6. Auflage des Formularbuchs. Es stand zu befürchten, das
Werk werde nicht fortgeführt. Im Vorwort erläutern die Herausgeber die
nachvollziehbaren Gründe für den extrem langen Bearbeitungszeitraum. Autoren
mussten ersetzt und zahlreiche neue Gesetzesvorhaben berücksichtigt werden. Tatsächlich
war der Gesetzgeber im Bereich des Straf- und Strafverfahrensrechts in den letzten
Jahren besonders produktiv. Das Formularbuch musste entsprechend aktualisiert
und erweitert werden. Dies ist gelungen und die Änderungen bis zum Ende der
Legislaturperiode des 18. Deutschen Bundestags 2017/2018 konnten berücksichtigt
werden. Das zusätzliche Kapitel XVII zur Vermögensabschöpfung ist nur ein
Beispiel hierfür.
In dem genannten Zeitraum haben
Strafrechtler den Verlust eines großen Juristen und Mitautors des rezensierten
Werkes zu beklagen. Der im Januar 2014 verstorbene Prof. Dr. Winfried Hassemer,
ehemaliger Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, hat in der Vergangenheit
mit tiefsinnigen Beiträgen zur Bereicherung der Strafrechtswissenschaft
beigetragen und dabei nie die unterschiedlichen Perspektiven aller Beteiligten
an einem Strafverfahren aus dem Auge verloren. Ihn als Autor in diesem Werk zu
ersetzen ist praktisch unmöglich. Seinem Nachfolger Prof. Dr. Matthias Jahn ist
es allerdings hervorragend gelungen, den Verlust abzufedern. Auf dem gewohnt
hohen Niveau werden die Grenzen zulässiger Strafverteidigung aufgezeigt und die
Vorgaben können weiter als Richtmaß einer ordentlichen Strafverteidigung
angesehen werden. Auch in allen anderen Bereichen ist die Qualität der Beiträge,
Erläuterungen und Begründungen sehr hoch und dies nicht nur gemessen am
üblichen Maßstab für Formularbücher.
Der Aufbau des Formularbuchs ist an den
Gang des Strafverfahrens angelehnt und entsprechend übersichtlich. Nach den
ausführlichen Darstellungen zu den Grenzen zulässiger Strafverteidigung folgen
Informationen und Formulare zum Mandatsverhältnis, zur Verteidigung im
Ermittlungsverfahren, zum Verfahrensabschluss ohne Urteil, zur
Untersuchungshaft, zum Zwischenverfahren, zum Vorverfahren vor der
Hauptverhandlung, zur Tätigkeit in der Hauptverhandlung, zu den Rechtsmitteln
und Rechtsbehelfen, zur Wiederaufnahme des Verfahrens, zur Strafvollstreckung,
Begnadigung und zum Vollzug, zum Verfahren in Ordnungswidrigkeiten
einschließlich Verkehrssachen und Rechtsbehelfen und weiteren besonderen
Verfahrensarten wie Jugend-, Steuer-, Wirtschafts- und Umweltstrafsachen sowie
zum Auslieferungsverfahren. Enthalten sind auch grundlegende Informationen zur
internationalen Strafgerichtsbarkeit. Schließlich folgen Abschnitte zur
Vertretung des Verletzten und der Zeugen im Strafverfahren, zu Gebühren und
Honoraren, zur Verfassungs- und der Menschenrechtsbeschwerde sowie abschließend
zur Vermögensabschöpfung.
Zu Recht haben die Herausgeber die
Konzeption des Formularbuchs gewählt und beibehalten. Dieses beschränkt sich
nicht auf eine Aneinanderreihung von Textbausteinen mit entsprechenden
Erläuterungen. Es enthält in vielen Abschnitten gut fundierte Vorbemerkungen,
die in die entsprechende Thematik und den entsprechenden Verfahrensabschnitt
einführen. Die Formulare selbst beschränken sich ebenfalls nicht auf immer
wieder einsetzbare Standardformulierungen, sondern enthalten Beispiele für
gelungene Begründungen. Natürlich ist jeder Fall anders und die formulierten
Beispiele können im Berufsalltag nicht 1:1 übernommen werden, sie können aber
als Vergleichsmaßstab dienen und die eigene Suche nach geeigneten Argumenten
anregen. Die dann in der Regel sehr ausführlichen Anmerkungen zu den Formularen
enthalten unter Verwendung zahlreicher zitierfähiger Quellen hilfreiche
Hinweise. Eine Arbeitserleichterung ist damit garantiert. So enthält das Werk
z.B. nicht nur einen Textvorschlag für einen Beweisantrag auf Vernehmung des
präsenten Zeugen (§ 245 Abs. 2 StPO) in der Hauptverhandlung, sondern auch ein
Muster für ein Selbstladungsschreiben an den Zeugen und den notwendigen
Ladungsauftrag an den Gerichtsvollzieher. Ganz nebenbei wird in den Anmerkungen
an den wichtigen Unterschied zwischen einem präsenten Zeugen und einer nur
gestellten Beweisperson erinnert. Auch ein Berufsanfänger kann damit böse
Überraschungen in der Hauptverhandlung vermeiden. Der Mehrwert des Beck´schen
Formularbuchs für den Strafverteidiger wird an all den Stellen erkennbar, in
denen neben den Formularen und Anmerkungen sorgfältig ausgearbeitete
Arbeitsanleitungen und Checklisten zur Verfügung gestellt werden. Bei dem
anspruchsvollen Thema Revision wird der Benutzer dementsprechend nicht mit mehr
oder weniger gut formulierten Revisionsbegründungen abgespeist, sondern vom
Autor regelrecht an die Hand genommen und angeleitet. Dies hilft bei der
sorgfältigen Urteilsanalyse. Nicht weniger umfangreich sind z.B. die Checklisten
im Abschnitt Jugendstrafsachen, in denen von der Mandatsanbahnung über die Berücksichtigung
der Polizeidienstvorschrift 382 bis zur Einbeziehung der Eltern und
Erziehungsberechtigten eine umfassende Handlungsanweisung zur Verfügung gestellt
wird, die schon bei der Mandatsanbahnung und den ersten Verteidigungsschritten
hilfreich ist. Weitere Checklisten finden sich hier für den Bereich
Vorbereitung der Hauptverhandlung, Besonderheiten der Hauptverhandlung bis hin
zu Verteidigungsstrategien und Plädoyerhinweisen. Übersichtlicher und schneller
kann man Informationen zum Jugendstrafverfahren kaum erhalten.
Selbst in dem für den durchschnittlichen
Verteidiger unwahrscheinlichen Fall einer Verteidigung vor einem
internationalen Strafgerichtshof enthält das Beck´sche Formularbuch erste zielführende
Informationen, wie z.B. die Voraussetzung für die Aufnahme in die
Verteidigerliste am Internationalen Strafgerichtshof. Gut ausgewählt ist
insofern auch das englischsprachige Muster auf Entlassung aus der
Untersuchungshaft, da das Formularbuch damit eine Hilfe in einem frühen Stadium
des Verfahrens bietet. An dieser Stelle wird allerdings niemand erwarten, dass
ein Formularbuch einen Verteidiger in die Lage versetzt, eine erfolgreiche
Verteidigung vor einem internationalen Strafgerichtshof erfolgreich führen zu
können. Welche besonderen Anforderungen an eine solche Verteidigung gestellt
werden, kann man jedenfalls erahnen.
Grundsätzlich pflegt man in einer
Rezension auch einige kritische Punkte aufzugreifen, um sich nicht dem Vorwurf
der „Lobhudelei“ auszusetzen. Muss man, wie im vorliegenden Werk, solche
Kritikpunkte allerdings mit der Lupe suchen, darf eine Rezension auch ohne
Kritik auskommen. An die Herausgeber und Autoren bleibt nur der Appell, den
Zeitabstand zur nächsten Auflage etwas kürzer zu halten. Hoffentlich spielt der
übereifrige Gesetzgeber mit und widersteht der Versuchung, immer weitere Probleme
mit den Mitteln des Strafrechts lösen zu wollen.