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Mittwoch, 26. November 2025

Rezension: Kryptowährungen in der Ermittlungspraxis

Scherrer, Kryptowährungen in der Ermittlungspraxis, 1. Auflage, C.F. Müller 2025

Von StA Dr. Alexander Bleckat

Das Handbuch „Kryptowährungen in der Ermittlungspraxis“ von Michael Scherrer umfasst 203 Seiten, ist im Jahre 2025 im C.F. Müller Verlag erschienen und befasst sich insbesondere mit der zunehmenden Konfrontation der Ermittlungsbehörden mit Kryptowährungen in Ermittlungsverfahren bzw. im Zusammenhang mit Straftaten.

Bereits im Vorwort weist Scherrer dabei auf die Komplexität von Kryptowährungen hin und macht deutlich, dass sein Handbuch, welches sich in zwölf Kapitel untergliedert, dazu dienen soll, eine praxisorientierte Einführung und dauerhafte Hilfestellung in die kriminalistische Arbeit mit Kryptowährungen zu bieten. Aus diesem Grunde war der Rezensent, der sich in seinem Arbeitsalltag schon des Öfteren mit Kryptowährungen beschäftigen musste, sehr gespannt auf die Lektüre des Handbuches.

In der Einführung macht Scherrer vorab deutlich, dass die Ermittlungsbeamten keine Angst vor Berührungspunkten mit Kryptowährungen im Rahmen von Ermittlungen haben müssen, da sie über ausreichend bewährte kriminalistische Techniken – insbesondere der Blockchainanalyse – verfügen. Dies deckt sich mit dem Eindruck des Rezensenten aus der Praxis, da es unter den Ermittlungsbeamten bereits vereinzelte Spezialisten im Bereich der Kryptowährungen und im Umgang mit der Blockchainanalyse gibt, für die die Ermittlungen im digitalen Bereich mit Kryptowährungen keine Hürde mehr darstellen.

Anschließend stellt Scherrer neben den Vorteilen und Eigenschaften der Kryptowährungen heraus, dass es eine Vielzahl von Kryptowährungen gibt, die derzeit gehandelt werden, wobei jedoch der Bitcoin, bei dem es sich um die wohl bekannteste Kryptowährung handelt, einen Marktanteil von 64% aufweist. Bei der Darstellung der Vorteile macht der Verfasser deutlich, wieso Kryptowährungen für Kriminelle so attraktiv sind. Als entscheidendes Argument wird unter anderem aufgeführt, dass diese sekundenschnell und ohne Kontrollinstanz überall hin transferiert oder über eine (Hardware-)Wallet spurlos transportiert werden können. Im Anschluss geht der Verfasser auf die technischen Grundlagen im Zusammenhang mit Kryptowährungen ein und erläutert diese. Im Rahmen dessen geht er unter anderem auf die Blockchain-Technologie ein und erklärt diese – auch für einen technischen Laien – nachvollziehbar.

Im Weiteren geht Scherrer dann darauf ein, dass diskutiert wird, ob Kryptowährungen als Geld eingestuft werden können, wobei er dies selbst für nicht abwegig erachtet, welche Arten von Crypto-Token es gibt und welche Regularien bereits im Zusammenhang mit Kryptowährungen erlassen wurden. Letztendlich schafft Scherrer damit erfreulicherweise gleich zu Beginn seines Werkes einen groben Überblick über das Thema Kryptowährungen, auch im Zusammenhang mit Kriminalität, da er auch eine Vielzahl von prominenten Fällen darstellt.

Bei der Verknüpfung von Kryptowährungen mit Kriminalität geht der Verfasser auf den „Ersten Angriff“, also Spuren von Kryptowährungen am Tatort, in einem eigenen Kapitel ein. Zu Beginn erläutert er, welche Spuren durch Täter hinterlassen werden können, wofür er insbesondere auch die Funktionalität von sog. „Wallets“ erklärt. Ferner kommt der Verfasser auf die unterschiedlichen Arten der Verwahrung – Fremd- und Selbstverwahrung – von Kryptowerten zu sprechen, wobei er dabei auch zu den unterschiedlichen Arten von „Wallets“, insbesondere Hardware- und Software-Wallets, überleitet sowie deren Vor- und Nachteile skizziert.

Im Anschluss geht Scherrer darauf ein, welche Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um Absender und Empfänger einer Kryptowährungstransaktion zu verschleiern, wobei er zu Recht verdeutlicht, dass eine Verschleierung auf kriminelle Aktivitäten schließen lässt. Dabei geht Scherrer unter anderem auf das dezentralisierte Mixing-Verfahren „CoinJoin“ zur Anonymisierung von Bitcoin-Transaktionen ein. Bei diesem Verfahren bündeln mehrere Nutzer ihre Einzahlungen in einer einzigen Transaktion, was – so auch der Verfasser – aus kriminalistischer Sicht die Blockchain-Analyse durch die Ermittlungsbeamten erheblich erschwert. Ferner führt der Verfasser weitere Möglichkeiten von Tätern auf, die eine Nachvollziehbarkeit von Transaktionen durch die Ermittlungsbehörden erschweren können. Dabei wird aus der Sicht des Rezensenten sehr deutlich, dass die Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden zwingend technisch geschult werden müssen, um Straftaten im Zusammenhang mit Kryptowerten und deren Verschleierung nachvollziehen zu können.

Daran anschließend erläutert Scherrer unter anderem die Funktionalität von sog. „Exchanges“, bei den es sich um Dienstleister handelt, die den Handel und die Verwahrung von Kryptowerten anbieten und daher insbesondere für „Einsteiger“ sehr attraktiv sind. Für Ermittler ist dabei von Vorteil, dass eine Verfolgbarkeit von Transaktionen ohne große Mühen gewährleistet ist. Ferner geht der Verfasser auf weitere Möglichkeiten des Handels und der Verwahrung von Kryptowerten ein, um dann zur digitalen Forensik überzuleiten. Dabei erläutert er mögliche digitale Spuren der Täter (z.B. das Auffinden von Seed Phrasen, eines Browserverlaufs zu Wallets, E-Mails oder gespeicherten Dateien auf Endgeräten), die den Ermittlungsbehörden zur Verfügung stehen, um einen Täter hinsichtlich Transaktionen zu identifizieren bzw. die Straftat letztendlich aufzuklären. Außerdem erwähnt Scherrer, dass nach einer Blockchainanalyse, deren Umfang und Vorteile vom Verfasser im Nachgang erklärt werden, zur Aufhebung von Pseudonymität ein behördliches Auskunftsersuchen gegenüber Kryptowährungsdienstleister erfolgen kann, um den Inhaber einer bestimmten Wallet-Adresse zu personalisieren.

In der Privatwirtschaft werden sog. Blockchainanalysetools zur Überwachung von Kryptotransaktionen ihrer Kunden in Echtzeit genutzt, um mögliche Auffälligkeiten zu erkennen, damit die verpflichtende Meldung (z. B. nach dem GwG) an die zuständigen Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden erfolgen kann. Im Jahre 2024 sollen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde 8.700 Verdachtsmeldungen im Zusammenhang mit Transaktionen von Kryptowerten eingegangen sein.

Danach geht der Verfasser auf die technischen Aspekte von Kryptowährungen ein, wobei er insbesondere die sog. „Seed Phrases“, Kryptowährungsadressen und -transaktionen eingehend erläutert. Darüber hinaus stellt er die unterschiedlichen Kryptowerte, die unterschiedlichen Blockchains unterliegen, tabellarisch, historisch und technisch dar. Für den Rezensenten geht der Verfasser etwas zu knapp auf die Sicherungsmaßnahmen bei Kryptowerten ein. Hier hätte durchaus ausführlicher dargestellt bzw. zwischen den jeweiligen Wallets differenziert werden können, inwiefern eine Sicherung von Kryptowerten unter Ausschluss der Einflussmöglichkeit der Täter im jeweiligen Einzelfall, insbesondere bei beteiligten „Exchanger“ bzw. Dienstleistern, möglich ist.

Scherrer stellt zutreffend heraus, dass es in verschiedenen Bereichen (z. B. im Darkweb als Zahlungsmittel, bei BtM-Geschäften/Delikten bei der Terrorismusfinanzierung oder im Bereich des Anlagebetruges) und nicht nur im Cybercrime (z. B. Ransomware) Sachverhalte gibt, in denen Kryptowährungen als Taterlangtes eine Rolle spielen. Aus diesem Grunde verdeutlicht er, dass alle Beteiligten an Ermittlungsverfahren (z. B. Landes- und Bundespolizei, Steuer- und Zollfahndung sowie Verfassungsschutz), auf die er im Einzelnen ausführlich eingeht und bei denen er einen Bezug zwischen deren Tätigkeit und Kryptowährungen herstellt, Aus- und Fortbildungen wahrnehmen sollten, um ein Grundverständnis für digitale Finanzermittlungen zu entwickeln. Dem stimmt der Rezensent vollumfänglich zu. Ebenso ist dem Verfasser dahingehend zuzustimmen, dass die Vermögensabschöpfung eine zentrale und zunehmend komplexe Rolle im Straf- und Ermittlungsverfahren einnimmt, wobei der Verfasser in seinem Handbuch nicht eingehend auf die Möglichkeiten der Vermögensabschöpfung eingeht, was er jedoch auch kenntlich macht. Aufgrund der Komplexität der Vermögensabschöpfung sollten Fortbildungen seitens der Generalstaatsanwaltschaften und Oberlandesgerichte auch fortlaufend für Staatsanwälte/Staatsanwältinnen und Richter/Richterinnen angeboten werden, um Straftaten wirksam bekämpfen zu können.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Handbuch „Kryptowährungen in der Ermittlungspraxis“ von Michael Scherrer seinem Ziel, eine praxisorientierte Einführung und dauerhafte Hilfestellung in die kriminalistische Arbeit mit Kryptowährungen zu bieten, gerecht wird. Im Umkehrschluss eignet sich das Buch damit nicht für eine eingehende wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Thema Kryptowährungen. Diesen Anspruch hat der Verfasser mit seinem Handbuch jedoch auch nie erhoben.

Aus der Sicht des Rezensenten ist das Handbuch folglich jedem Ermittler uneingeschränkt zu empfehlen. Denn die Grundlagen, die in diesem Handbuch vermittelt werden, sollten diesen bekannt sein.

Dienstag, 3. Juni 2025

Rezension: Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Kelp / Mels (Hrsg.), GeschGehG – Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, 1. Auflage, Nomos 2025

Von Dr. iur. Carina Wollenweber-Starke, LL.M., Wirtschaftsjuristin, Gummersbach

Das Werk „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ ist Teil der Reihe „Nomos Handkommentar“ und wurde von Dr. Ulla Kelp und Dr. Philipp Mels herausgegeben. Die erste Auflage erschien im April 2025 und umfasst insgesamt 666 Seiten.

Das GeschGehG, das bereits am 26. April 2019 in Kraft trat, ist ein Ergebnis der europäischen Geschäftsgeheimnis-Richtlinie (EU) 2016/943. Die Kommentierung wird von insgesamt 13 Experten aus Wissenschaft und anwaltlicher Praxis verfasst und zielt darauf ab, eine fundierte und praxisorientierte Darstellung und Analyse zu bieten. Adressaten sind Juristen aus der Praxis, Richter, Wissenschaftler und Studierende.

Jeder der 23 Paragraphen wird durch den entsprechenden Gesetzestext eingeleitet. Ein zusammenhängender Gesetzestext von allen Paragraphen fehlt, sodass Leser auf externe Quellen wie das Internet zurückgreifen müssen. Ein umfassendes Inhaltsverzeichnis erleichtert die Orientierung, indem es auf die jeweilige Randnummer verweist.

Die Autoren behandeln praxisrelevante Themen wie das Reverse Engineering an verschiedenen Stellen (z.B. § 1, Rn. 29; § 3, Rn. 24 ff.). Zudem wird die Bedeutung einer regelmäßigen Bestandsaufnahme von Geschäftsgeheimnissen hervorgehoben (§ 2, Rn. 69 f.). Praktische Empfehlungen für Geheimhaltungsvereinbarungen sind ebenfalls enthalten; jedoch fehlen ausformulierte Musterklauseln. Dies ist etwas bedauerlich, da Leser diese Informationen selbst zusammenstellen oder auf Musterverträge zurückgreifen müssen.

Das Werk nimmt Bezug auf den EU Data Act (z.B. § 2, Rn. 110) und das Hinweisgeberschutzgesetz (Whistle-Blowing) (z.B. § 5, Rn. 86). Das Werk setzt sich auch kritisch mit Gegenstimmen auseinander (z.B. § 2, Rn. 82, Fn. 371; Rn. 92 ff.).

Interessante Zusatzinformationen bereichern das Werk, wie die Entstehungsgeschichte im deutschen Recht (§ 2, Rn. 1) und die Erlaubnis des Reverse Engineerings in anderen EU-Mitgliedsstaaten vor der Richtlinie (§ 3, Rn. 24). Der Bereich der künstlichen Intelligenz wird nur beiläufig erwähnt (z.B. § 2, Rn. 105) und findet insbesondere keinen Eintrag im Stichwortverzeichnis.

Die Sprache ist gut verständlich, sodass ein flüssiges Lesen gewährleistet ist. Zwar für einen Kommentar unüblich, aber für den Leser wünschenswert wäre es gewesen, wenn die Tipps für die Praxis noch deutlicher hervorgehoben worden wären (z.B. durch einen Kasten oder ein Symbol am Rand), insbesondere wenn es sich um Vorkehrungsmaßnahmen handelt. So muss sich der Leser mühevoll die für ihn relevanten Informationen zusammensuchen in einer Welt, in der insbesondere die Zeit ein knapp bemessenes Gut ist.

Ein Code für eine zusätzliche, kostenlose Online-Ausgabe ist – im Gegensatz zu manchen Werken von konkurrierenden Verlagen – leider nicht vorhanden. Mit einem solchen wäre eine gezieltere Suche und das Teilen mit Kollegen besser möglich. Gerade Letzteres wäre praktisch, da nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass sich alle Personen an einem Standort aufhalten.

Die Rechtsprechung und Literatur wurden bis einschließlich September 2024 berücksichtigt. Daher sollte der Leser – wie immer bei einem solchen Zeitversatz – die weiteren Entwicklungen selbst im Blick haben. Das Werk enthält ein allgemeines Inhaltsverzeichnis mit Verweis auf Seiten, ein Abkürzungsverzeichnis und ein Literaturverzeichnis, das jedoch nur Kommentare und keine Aufsätze auflistet. Dies ist etwas bedauerlich, wird jedoch durch kleine Literaturverzeichnisse vor den Kommentierungen der Paragraphen teilweise kompensiert. Ein Stichwortverzeichnis am Ende des Werkes erleichtert die Suche nach spezifischen Themen; jedoch fehlt ein Urteilsverzeichnis. Quellenangaben finden sich jeweils in den Fußnoten, und wichtige Begriffe werden durch Fettdruck hervorgehoben. Die Gliederung mithilfe von Randnummern ermöglicht präzises Verweisen. Der jeweilige Paragraph, Abschnitt und Titel sind in der Kopfzeile ersichtlich, während der Autor in der Fußzeile genannt wird.

Die Seiten des Buches weisen eine angenehme Dicke und ausreichende Stabilität auf. Sie sind dick genug, um insbesondere mit einem gelben Highlighter zu markieren, ohne dass die Farbe durch die Seiten scheint.

Fazit: Der Leser erhält ein sehr gut recherchiertes Werk zum GeschGehG mit vielen wichtigen Hinweisen für die Praxis. Da es sich um einen Kommentar und kein Vertragsmusterhandbuch handelt, ist es nicht verwunderlich, dass keine Musterklauseln für Geheimhaltungsvereinbarungen zu finden sind. Leider werden die Tipps für die Praxis nicht noch deutlicher hervorgehoben. Insgesamt ist das Werk jedem Leser zu empfehlen, der sich mit Geschäftsgeheimnissen und deren Schutz sehr intensiv auseinandersetzen möchte. Der Stellenwert von Geschäftsgeheimnissen kann insbesondere für innovative Unternehmen in einer international vernetzten und cloud-affinen Welt nicht hoch genug eingeschätzt werden.

 

Samstag, 19. Oktober 2024

Rezension: WpIG-Kommentar

Lendermann / Nemeczek / Schroeter, Wertpapierinstitutsgesetz: WpIG - Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten unter Berücksichtigung der Investment Firm Regulation (IFR) und weiterführender Vorschriften, 1. Auflage, C.H. Beck 2024

Von Syndikusrechtsanwalt Peer Hennig, Leipzig

Neu in der Reihe „Graue Kommentare“ von C.H.Beck erschienen, ist der Kommentar von Lendermann / Nemeczek / Schroeter zum Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Erklärtes Ziel der Reihe ist es, am Nabel der Zeit mit stark ausgeprägtem praktischem Fokus zu sein. Und so zeigt sich auch das hier besprochene Werk: Es handelt sich um den ersten Kommentar zum WpIG auf dem Markt – was als solches bereits eine beeindruckende Leistung ist. Ob das Werk auch Standards setzt, soll im Folgenden besprochen werden.

Das Werk kommt im üblichen Charme Beck‘scher Kommentare daher und fügt sich qualitativ und formal souverän in die Reihe ein. Umgang und Arbeit mit dem Werk sind dementsprechend gewohnt einfach und selbsterklärend. Die einzelnen Kommentierungen sind nachvollziehbar gegliedert und jeweils mit einer Übersicht vor der konkreten Normkommentierung versehen. Inhaltlich sind die jeweiligen Kommentierungen einfach zugänglich. Der Fußnotenapparat ist übersichtlich und dennoch informativ weiterführend.

Das Autorenverzeichnis ist gespickt von renommierten Praktikern und Spezialisten aus Verwaltung, Wissenschaft und Anwaltschaft. Mit ihrer Expertise steht auch die Herausgeberschaft für die Qualität der Kommentierung.

Das Werk führt in das noch junge WpIG ein, das ein Spezialgesetz für mittlere und kleinere Wertpapierinstitute ist und neben dem KWG steht. Politisch hatte sich die Überzeugung durchgesetzt, dass die komplexen Regelungen der makroprudenziellen Bankenaufsicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitut nach KWG nicht proportional für die Aufsicht über mittlere und kleinere Wertpapierinstitute sind und somit aufgelockert werden mussten. Das WpIG setzt die europäische Investment Firm Directive (IFD) um und unterteilt - sehr grob gesprochen - in systemrelevante und nicht systemrelevante Institute. Die systemrelevanten Institute unterfallen weiterhin den Regelungen des KWG, die weniger systemrelevanten Institute erfreuen sich nun eines adäquateren Aufsichtsregime aus dem WpIG.

Das Nebeneinander und die teilweise Überlappung von KWG und WpIG abhängig von der Größe des Wertpapierinstitutes führt freilich an einigen Stellen zu Reibung zwischen beiden Gesetzen. Exemplarisch sei auf die Konkurrenzen zwischen § 83 WpIG und § 56 KWG im Strafrecht verwiesen, die in § 83 WpIG unter Rz. 6 besprochen und entsprechend des verfassungsrechtlichen Gesetzlichkeitsprinzips überzeugend gelöst wird.

Detailliert habe ich mir die Zulassungsvoraussetzungen nach § 15 WpIG im komplexen Regel-Ausnahme-Verhältnis der §§ 1, 2 und 3 WpIG angesehen. Sozusagen das Herzstück des WpIG, in dem Begriffe bestimmt und Ausnahmen dazu erklärt werden. Die Anforderungen an die Erlaubnis nach § 15 WpIG werden einfach und anschaulich dargestellt und erleichterten es dem Verfasser, für ihn relevante Rechtsfragen in kurzer Zeit zufriedenstellend zu beantworten. § 15 WpIG ist eng verzahnt mit den Erlaubnisanforderungen an Kreditinstitute nach § 32 KWG. Die Normen stehen in einem Spezialitätsverhältnis zu einander und sind sich systematisch sehr ähnlich, wenn auch nicht wortgleich. Dies führt mitunter zu einigen Interpretationsfragen, wie im Kommentar ausgeleuchtet wird. So wird abweichend vom § 32 Abs. 1 KWG für die Erlaubnispflicht in § 15 WpIG keine „Gewerbsmäßigkeit“ vorausgesetzt. Dies soll stattdessen durch einen Verweis auf den definierten Begriff des Wertpapierinstituts in § 2 Abs. 1 WpIG bereits aufgegriffen sein. Systematisch ist dies wenig überzeugend, schlussendlich aber wohl unerheblich, da in der Anwendung ein gesichertes Verständnis herrscht, dass nur gewerbsmäßig eingerichtete Institute betroffen sein sollen. Auch wollte der Gesetzgeber seiner Begründung nach nur prägnanter formulieren. Ob dies an dieser Stelle angezeigt war, sei dahingestellt. Ein weiteres Zeichen handwerklicher Schwäche des Gesetzgebers ist der in der Gesetzbegründung getroffene Verweis auf § 2 Abs. 2 WpIG (BT-Drs. 19/26929, S. 139), dort wird zwar die Wertpapierdienstleistung definiert, die „Gewerbsmäßigkeit“ allerdings findet sich als definitorisches Merkmal nur in § 2 Abs. 1 WpIG bei der Begriffsdefinition des Wertpapierinstituts.

Das Werk setzt sich kritisch mit dem besprochenen Gesetz auseinander und scheut auch nicht davor missglückte Regelungen an den entsprechenden Stellen (§ 1 Rz. 3) offen anzusprechen. Da das Gesetz noch sehr jung ist, wird häufig auf die Gesetzesbegründung selbst, Verlautbarungen der Verwaltung und Kommentare zu anderen bankaufsichtsrechtlichen Gesetzen verwiesen. Dies passiert jederzeit angemessen und überzeugend. Auf Grundlage und mit Hilfe des Werks werden viele Rechtsfragen zufriedenstellend bearbeitet werden können.

Das Werk wird Standards setzen und die gegenwärtig im Erscheinen befindlichen weiteren Kommentare zum WpIG beeinflussen, wohlmöglich sogar künftig in guter Tradition anderer etablierter Kommentare nur noch nach den Herausgebern benannt werden. Der Kommentar sei unbedingt jedem anempfohlen, der sich mit dem WpIG, also dem Aufsichtsrecht über Wertpapierinstitute, beschäftigt.

Mittwoch, 19. Juni 2024

Rezension: Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

Achenbach / Ransiek / Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 6. Auflage, C.F. Müller 2024

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Das Handbuch Wirtschaftsstrafrecht ist seit Jahren ein belastbarer Begleiter im strafrechtlichen Dezernat und wurde seit der Erstauflage im Jahr 2004 regelmäßig aktualisiert und neu aufgelegt. In der inzwischen erschienenen sechsten Auflage hat sich das Autorenteam leicht verändert, es gab sowohl Abgänge als auch Zugänge, was aber angesichts der großen Anzahl von Autoren nicht verwundert. Es wirken erstaunlich viele Professoren an dem Handbuch mit, auch eine hohe Anzahl an Rechtsanwälten und schließlich einige Autoren aus der Justiz, der Verwaltung und der Industrie. Das Handbuch hätte sicherlich das geplante Verbandssanktionengesetz gerne thematisch aufgenommen, aber das Gesetz kam ja dann doch nicht, was die Herausgeber im Vorwort auch bedauern. Stattdessen waren viele Entscheidungen einzuarbeiten und zu bewerten, neue Gesetze und Verordnungen aufzunehmen und weiterhin den Unternehmensbezug der behandelten Teilbereiche zu betonen.

Fast 2400 Seiten erwarten die Rechtsanwender, wenn sie sich mit diesem Werk befassen. Wenn man die Dichte der erfassten Themen betrachtet, hätten die Autoren sicherlich auch die dreifache Menge an Ausführungen liefern können. So aber wird in insgesamt fünfzehn Teilen der Bereich des Wirtschaftsstrafrechts aufgegliedert und erläutert. Nachteilig an der großen Anzahl von Seiten ist neben dem schieren Gewicht des Buches die Verwendung sehr dünner Druckseiten, sodass bei der Lektüre die vorangehenden oder nachfolgenden Texte durchschimmern: angenehme Lektüre geht anders.

Die Gestaltung der einzelnen Kapitel ist sehr unterschiedlich. Manche Autoren arbeiten so sparsam mit fett gedruckten Schlagworten, dass man sich mitunter einer einheitlichen Bleiwüste gegenübersieht. Manche nutzen kursiv gedruckte Zitate, andere grau hinterlegte Beispielskästen. Vereinzelt werden auch Aufzählungen als Mittel der Auflockerung genutzt. Hier könnte das Lektorat für mehr Einheitlichkeit sorgen.

Was wird inhaltlich geboten? Die Erläuterungen beginnen mit der Sanktionierung und Zurechnung unternehmensbezogenen Handelns, leiten über zu Compliance und internen Ermittlungen und befassen die Rechtsanwender sodann mit der Vermögensabschöpfung. In weiteren Teilen kommen dann thematisch zugespitzte Oberbegriffe zum Tragen, unter die entsprechende rechtliche Konstellationen subsumiert werden. Dies erfasst den Verbraucherschutz, unter den bspw. das Lebensmittelstrafrecht gezogen wurde. Es erfasst Delikte gegen den Wettbewerb, wozu Korruption in Wirtschaft und Gesundheitswesen zählen, das Kartellrecht oder auch die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen. Im Abschnitt zu den Delikten gegen die staatliche Wirtschaftslenkung kommen der Subventionsbetrug zur Sprache aber auch das Kriegswaffenkontrollrecht. Allgemeine Vermögensdelikte wie Betrug, Untreue und Wucher werden in einem eigenen Teil behandelt. Weitere Teile betreffen Datendelikte, Insolvenzdelikte, gesellschaftsrechtliche Verstöße oder auch Delikte im Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr oder - eine Nummer größer - mit dem Kapitalmarkt. Abgeschlossen wird das Werk mit Kapiteln zu Sanktionen bei Verletzungen des gewerblichen Rechtsschutzes, bei Delikten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts sowie mit der Geldwäsche. So kommen beachtliche mehr als 2330 Seiten an Wissen zusammen.

Leider nicht zur Sprache kommt die recht junge Problematik der europäischen Datenschutzverstöße nach Art. 83 DSGVO, zu welchen der EuGH im Dezember 2023 und damit leider nach Redaktionsschluss der Neuauflage eine für das deutsche Bußgeldrecht spektakuläre Entscheidung getroffen hat, die das vorlegende Kammergericht dann bestätigt und spezifiziert hat. Nachdem die Vorlage durch das Kammergericht und die zugrundeliegende Problematik „Bußgeldbescheid gegen ein Unternehmen“ schon seit einigen Jahren bekannt war, hätte ich im 8. Teil zu den Datendelikten oder im ersten Teil bei der Frage des Unternehmens als Adressat von Sanktionen wenigstens eine Fußnote dazu erwartet, dass die europäische Sicht auf das Bußgeldrecht mglw. eine andere ist als die innerdeutsche und dies trotz der Enttäuschung über das gescheiterte Verbandssanktionengesetz zu gewaltigen Umwälzungen führen könnte (und nun tatsächlich wird). Hier besteht dann für die Folgeauflage Nachtragsbedarf.

Wirft man einen Blick in die einzelnen Abschnitte, wird man fundierte, differenzierte und durch die Bank lesenswerte Ausführungen zu den einzelnen Themen finden. Die Autoren greifen dabei Grundlagen und Spezialwissen gleichermaßen auf und verknüpfen ihre Erläuterungen bei Bedarf bzw. bei Gelegenheit mit prozessualen Fragen. Dies wird deutlich im Kapitel zum Urheberstrafrecht (Kap. 13.1, Urheberstrafrecht, S. 1925, Nordemann), in dem u.a. die Frage des zuständigen Gerichts aufgeworfen wird, die Befugnis der Staatsanwaltschaft, Angaben zu relevanten IP-Adressen einzufordern, ausgearbeitet wird, aber auch die Möglichkeit der Einziehung von Piraterieware thematisiert wird.

Außerdem hervorzuheben sind Passagen, in denen die Autoren komplexe Fragen aufwerfen und sich dann dazu positionieren. Schön zu sehen ist dies bspw. bei der Unternehmensbeteiligung durch Heilberufsangehörige (Kap. 5.3, Korruption im Gesundheitswesen, S. 604, Wegner): Kann die Ausschüttung von Gesellschaftsgewinnen als Vorteil i.S.d. § 299a StGB angesehen werden oder nicht? Hingewiesen wird zutreffend darauf, dass stets noch die Problematik der Unrechtsvereinbarung einer möglichen Strafbarkeit im Wege stünde. Ebenfalls als Beispiel zu nennen ist die Erläuterung des Schutzzweckzusammenhangs bei der Untreue (Kap. 7.2, Untreuer, S. 1138, Lindemann): Hier wird das Grundkonstrukt zuerst präsentiert, danach anhand der BGH-Rechtsprechung konkretisiert, die Kritik aus der Literatur positioniert und das Ganze am Ende sinnvoll zusammengeführt. Dies erfordert zwar an einigen Stellen wahlweise Vorwissen oder die Bereitschaft, einzelne Entscheidungen kurz nachzulesen, um die Argumentation ganz zu verstehen, aber auf einem solchen Niveau schreckt das keinen Rechtsanwender ab.

Das Handbuch hält auch in der neuesten Auflage seine bekannte Qualität und bietet den Rechtsanwendern echten Mehrwert. In seiner Aufmachung ist es ein klares Plus zu herkömmlichen Kommentaren, weil die Autoren zum einen mehr Verknüpfungen schaffen und sich zum anderen ausführlicher zu Streitfragen positionieren können. Ob jeder Leser am Ende mit der zu Einzelpunkten vertretenen Position der Autoren konform geht, ist dabei irrelevant, da man die mögliche Gegenansicht stets präsentiert bekommt und sich so sein eigenes Bild machen kann.

Montag, 13. Mai 2024

Rezension: Lebensmittelrecht

Meisterernst, Lebensmittelrecht, 2. Auflage, C.H. Beck 2024

Von RAin Jennifer Schäfer-Jasinski, Frankfurt a.M.

Die zweite Auflage des Lehrbuchs „Lebensmittelrecht“ von Andreas Meisterernst ist ein umfassendes Werk, das sich über 465 Seiten und 24 Kapitel erstreckt. Ein vergleichbares Buch gibt es nicht. Umso erfreulicher ist es, nach der Erstauflage im Jahr 2018 mit der Neuausgabe eine Aktualisierung zu erhalten.

Sowohl für Studierende, als auch für Praktizierende ist das Lehrbuch ist eine unverzichtbare Ressource, da es die Fülle von Gesetzen und Vorschriften aus verschiedenen Rechtsgebieten des Lebensmittelrechts zusammenführt. Das Werk bietet einen umfassenden Überblick über das komplexe und dynamische Geflecht rechtlicher Bestimmungen. Das sehr ausführliche Inhaltsverzeichnis bietet auch dem nicht juristisch geschulten Auge die Möglichkeit, sich zügig dem gesuchten Thema zu widmen. Vor dem Hintergrund, dass u.a. auch viele Naturwissenschaftler sich mit dem Lebensmittelrecht beschäftigen, ist dies von besonderem Wert. Genauso steht es um die Verständlichkeit des Buches, die gleichermaßen für Fachfremde geeignet ist. Persönlich fand ich einige Seiten etwas zu voll (z.B. § 17), weshalb ich es gut fände, weitere stilistische Tricks zur Auflockerung einzuarbeiten. Um die Lesbarkeit weiter zu verbessern, könnten mehr Hervorhebungen wie Fettungen helfen, wichtige Informationen zügiger zu erkennen.

Trotz der Vielzahl von relevanten Gesetzen und Verordnungen sind die Themen klar, nachvollziehbar und verständlich erklärt. Verwendete Fachbegriffe bzw. lebensmittelspezifische Begriffe werden stets erläutert, bevor sie weitere Verwendung finden. Die Verknüpfung der verschiedenen Regelwerke ist besonders gelungen, was es erleichtert, komplexe Zusammenhänge zu verstehen. Bestückt sind die Ausführungen mit regelmäßigen Beispielen, die das vorgenannte entweder veranschaulichen oder detaillierter darlegen. Ausnahmsweise von besonders unschätzbarem Wert ist das Abkürzungsverzeichnis am Anfang des Buches. Insbesondere die Möglichkeit des zuverlässigen Nachschlagens der abgekürzten EU-Richtlinien und Verordnungen des vielseitigen Lebensmittelrechts ist so garantiert.

Im Lehrbuch werden nicht nur theoretische Konzepte erläutert, sondern auch praktische Aspekte des Lebensmittelrechts behandelt. Beispielsweise weist der Autor auf ergänzende Regelungen hin, deren Abhandlung das Lehrbuch sprengen würde, jedoch für die Praxis für den konkreten Fall von Relevanz sind (S. 332). Wünschenswert wären weitere Hilfestellungen bzw. Verweise auf Websites, auf denen man im online-Wirrwarr die passenden Anträge finden kann. Praktischerweise gibt es bereits jetzt schon, insbesondere im Zusammenhang mit EU-Normen, vielmals Verweise auf konkrete Websites der EU. Da diese sehr lang sind, wäre es erstrebenswert in der dritten Auflage mit TinyURLs oder QR-Codes zu arbeiten. Besonders positiv ist auch das ausführliche Stichwortverzeichnis zu erwähnen, das die Orientierung im Lehrbuch deutlich erleichtert und den Zugang zu spezifischen Themen vereinfacht.

Insgesamt ist die zweite Auflage von „Lebensmittelrecht“ von Andreas Meisterernst ein einmaliges Lehrbuch, das sowohl für Studium als auch zum Nachschlagen für Praktizierende im Bereich Lebensmittelrecht unverzichtbar ist. Es bietet eine fundierte und gut strukturierte Darstellung dieser komplexen Materie.

Montag, 8. April 2024

Rezension: Handbuch des Kapitalanlagerechts

Assmann / Schütze / Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 6. Auflage, C.H. Beck 2024

Von Syndikusrechtsanwalt Peer Hennig, Leipzig

Mit der sechsten Auflage wurde das überaus beliebte Standardwerk Handbuch des Kapitalanlagenrechts herausgegeben von Assmann, Schütze und Buck-Heeb neu überarbeitet und aktualisiert. Das Werk erfreut sich seit jeher hoher Beliebtheit in Wissenschaft und Praxis und jede Neuauflage wird vom geneigten Publikum herbeigesehnt. Die überaus sachkundigen Bearbeiter blieben im Wesentlichen gleich zur Vorauflage; auch die inhaltliche Konzeption des Werks besteht fort. Getreu dem Motto: „never change a winning team“.

Im 1. Teil stellt das Handbuch des Kapitalanlagenrechts den Lebenszyklus der Kapitalanlage dar. Dies umfasst grob die Konzeption, Vermittlung und Abwicklung der Kapitalanlage. Anschließend werden im 2. Teil die einzelnen Kapitalanlagearten vorgestellt. Hier gab es eine Veränderung im Aufbau des Werkes: Im 5. Kapitel „Unverbriefte Kapitalanlagen“ werden unverbriefte nicht fungible gesellschaftsrechtliche Beteiligungen nicht weiter behandelt. Dafür wird sich intensiver aktuellen Erscheinungen, wie dem Crowdlending und Crowdinvesting sowie Kryptowerten, Kryptowährungen und Kryptowertpapieren gewidmet.

Der 3. Teil erörtert die Einzelheiten des Anlegerprozesses, bevor der abschließende 4. Teil noch den Schutz der Anleger bei Insolvenz, insbesondere der Einlagensicherung wiedergibt. In der Vorauflage gab es noch einen 5. Teil zur Besteuerung des Kapitalanlagevermögens, der mit der sechsten Auflage nicht weitergeführt wird – nach Auskunft der Herausgeber, weil sich dieser Teil eher dem Motivationsbereich und Wettbewerb zwischen den Kapitalanlagen zuordnen ließe. Unabhängig davon werden gescheiterte Kapitalanlagen als vermeintliche Steuersparmodelle in den jeweiligen Haftungskapiteln weiter behandelt.

Das Werk ist, wie aus den Vorauflagen gewohnt, überaus aktuell. In der Einführung wird Bezug auf die Nachhaltigkeitsziele (§ 1 Rn. 68h), den EU Listing Act (§ 1 Rn. 90e ff.) und die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor über die DORA (§ 1 Rn. 68q) genommen; im Kapitel der Prospekthaftung findet sich eine Analyse der neuesten Rechtsprechung der Zivilsenate des BGH (§ 5 Rn. 35a ff.) zum Verhältnis von bürgerlich-rechtlicher und spezialgesetzlicher Prospekthaftung. Außerdem wird die Debatte zur rechtlichen Zulässigkeit und wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit von „Payment for Order Flow“, kurz PFOF, aufgegriffen und die erwarteten Maßnahmen auf europäischer Ebene diskutiert (§ 13 Rn. 35). Überdies wurden zur Schwarmfinanzierung (§ 16 Rn. 22) die neuesten Rechtsentwicklungen auf europäischer und nationaler eingepflegt; der Abschnitt zu Krypto Werte, Kryptowährungen und Krypto Wertpapiere endet mit einem umfangreichen Ausblick auf die Rechtslage unter der European Regulation on Markets in Crypto Assets – kurz MiCAR (§ 17 Rn. 61 ff.). Insgesamt sind sowohl die neueste einschlägige Rechtsprechung als auch die relevanten Verlautbarungen der Aufsicht, wie beispielsweise der Emittentenleitfaden der BaFin, analysiert und eingepflegt.

Wenn der Rezensent einen Wunsch äußern darf, ist dieser eine dezidierte Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der Nachhaltigkeitsgesetzgebung auf die Kapitalanlageberatung und Prospekthaftung in einer der Folgeauflagen. Bislang scheint die Literatur sich zumeist auf eine Darstellung der aufsichtsrechtlichen Implikationen zu beschränken (vgl. dazu ESG Compliance).

Das Handbuch des Kapitalanlagenrechts gehört auch in seiner sechsten Auflage zwingend in jede Handbibliothek. Nicht nur stellt es umfassend und anschaulich in einer beeindruckenden Gesamtschau die fragmentierte, komplexe und komplizierte Rechtsmaterie dar, nein sie wird auch höchsten Ansprüchen an Aktualität und Durchdringung gerecht. Deswegen ist das Werk Praktikern wie Wissenschaftlern dringend anempfohlen.

Freitag, 10. November 2023

Rezension: ESG-Compliance

Geier / Meringdal / Stille, ESG-Compliance - Taxonomie, Offenlegung, Governance, C.H. Beck 2023

Von Syndikusrechtsanwalt Peer Hennig, Leipzig

25 Millionen Dollar Strafe zahlt die DWS, das Fondshaus der Deutschen Bank, wegen „Greenwashing“. CO2 Zertifikate von Verra sollen wertlos sein, weil lediglich Phantomgutachten über die CO2-Kompensation durch Aufforstungsprojekte ausgestellt wurden. Die Drogeriekette dm darf ihre Produkte nicht mehr „umwelt-“ oder „klimaneutral“ nennen. So unkt es durch die Presse. Dr. Alexander Grau beschreibt diesen neuen „woken“ Kapitalismus als Mogelpackung im SWR2 Wissen Podcast. Was ist nur dran an diesem ganzen Nachhaltigkeits-Brimborium?

Mit der Monografie ESG-Compliance wagen sich Geier / Meringdal / Stille an eine rechtliche Einführung in die Nachhaltigkeitsdebatte. „Eine der größten Herausforderungen der Neuzeit“, wie sie selbst in der Einleitung postulieren. Handelt es sich bei diesem Vorhaben nicht nur um Compliance-Vorgaben, sondern weitreichende Strategieprojekte, die sowohl die Real- als auch die Finanzwirtschaft maßgeblich umgestalten werden. Im Wesentlichen mit der Taxonomie-Verordnung (VO (EU) 2020/852) und der Offenlegungs-Verordnung (VO (EU) 2019/2088) versucht der europäische Gesetzgeber Anreize zum nachhaltigen Wirtschaften zu schaffen. Wie dies gelingt, beleuchten die Autoren instruktiv.

Das in der Reihe „Compliance für die Praxis“ erschienene Werk richtet sich an Praktiker und Studierende – all diejenigen die sich einführend mit dem Thema Nachhaltigkeit befassen wollen. Deshalb erscheint es im reihentypischen tiefblau, wenngleich grün für die ökologische Nachhaltigkeit auch vollends dem Marketing-Zeitgeist entspräche. Wie vom Beck-Verlag gewohnt kommt das Buch optisch gut strukturiert und ansprechend gesetzt daher. Unterfüttert mit Erklärungskästchen, Schaubildern und auf Webausgaben verweisenden QR-Codes, eröffnet sich der Band im wahrsten Sinne. Ein schönes Gestaltungselement sind die vielen Einschubkästen, die die zuvor referenzierten Gesetzesnormen, Gerichtsurteile und Veröffentlichungen wiedergeben. So wird ein stetiges Nachschlagen in den jeweiligen Texten überflüssig. Aufgrund der vielen Texteinfügungen und modernen Verweise (QR-Codes) auf Normtexte überrascht es dann doch, dass die DelVO (EU) 2022/1288 (RTS zur Offenlegungsverordnung) im Anhang komplett abgedruckt wird – immerhin knapp 80 Werkseiten. Das Sachverzeichnis ist kompakt gehalten.

ESG-Compliance beginnt, wie die meisten sinnvoll strukturierten Werke, mit einer Einführung (§ 1) in die Materie und leitet vom europäischen „Green Deal“ in die inhaltsbestimmenden Rechtssätze. Lange Zeit wurde versucht, über die Vermeidung von Nachhaltigkeitsrisiken, wie bspw. BaFin Merkblätter zur Nachhaltigkeit, Verhaltenssteuerung zu betreiben. Mit den neuen Rechtsakten wird nun ein Anreizsystem, statt Verboten etabliert. Diese Rechtsakte sind die Taxonomie-VO (§ 5), mit der ein Klassifizierungssystem zur Einordnung der Wirtschaftstätigkeit nach ökologischen Nachhaltigkeitskriterien geschaffen wird; die Offenlegungs-VO (§ 6), welche dem Finanzsektor Informationspflichten hinsichtlich der Nachhaltigkeit ihrer eigenen Tätigkeit und der angebotenen Palette an Finanzprodukten mitgibt; und der Nachhaltigkeitsberichtserstattung (§ 5) im Rahmen der „nichtfinanziellen Erklärung“ in der Unternehmensberichterstattung über die CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464). Den Rechtssätzen werden jeweils umfangreiche Kapitel zur näheren Darstellung gewidmet.

Bevor es in medias res zu den einzelnen Verordnungen geht, stellen die Autoren erst einmal die Unterschiede im Anwendungsbereich (§ 2) und dem definitorischen Verständnis der „Dimensionen der Nachhaltigkeit“ (§ 3) der jeweiligen Rechtssätze dar. So beachtet die Offenlegungs-VO neben der ökologischen auch die soziale Nachhaltigkeit, wohingegen die Taxonomie-VO eng ökologische Ziele verfolgt. Hier sei der vollständigkeitshalber der kurze Einschub gestatte, dass ESG für die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit - Environmental, Social and (Corporate) Governance steht. Die vergleichende Darstellung bringt einige Vorteile für das Verständnis der unterschiedlichen Wirkweisen von Taxonomie-VO und Offenlegungs-VO, führt in der Folge in den Spezialkapiteln allerdings zu einigen Wiederholungen, die bei konzentriertem Lesen redundant anmuten können. Hier steht das Werk einem Zielkonflikt gegenüber, der zugunsten des Verständnisses gelöst wurde.

Der europäische Gesetzgeber nutzt allerdings nicht allein die Offenlegungs-VO, um im Finanzmarkt die Nachhaltigkeit der Investition zu regulieren. Weitergehende allgemeine Grundsätze für die Anlageberatung und die Produktgestaltung wurden in die Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) eingewebt und es folgen spezifische Produktvorgaben wie die „Green Bonds“ oder eines „EU-Umweltzeichens“ als Label für Anlageprodukte. Allerdings sind diese Vorhaben gegenwärtig noch im Entwurf und werden daher neben anderen spannenden Teilbereichen, wie beispielsweise der Prospekthaftung und der Integrität von ESG-Labels, nur kursorisch in § 7 behandelt. Zivilrechtlicher Haftung, öffentlich-rechtlicher Sanktionen und Bußgeldern wird sich sehr knapp in § 10 des Werks gewidmet. Das ist insoweit schade, weil es gerade für Praktiker eminent wichtig werden wird, die Implikationen der „nachhaltigen“ Anlageberatung als weitere Dimension des verzweigten, kasuistisch geprägten Haftungsrechts korrekt einzuordnen. Gleiches gilt für die Haftungsverantwortung für neue Produktinformationsblätter, bspw. für Green Bonds aber auch klassische bei Prospekten von „nachhaltigen“ Fonds. Jedoch ist dieser Fokus kohärent mit dem Anspruch des Werkes: Es handelt sich um eine Einführung, nicht um eine abschließende Darstellung, die alle Schnittmengen vertieft beleuchtet.

In § 8 findet sich das Herzstück der ESG-Compliance. Zu Beginn wird angemessen erläutert, was Compliance im Unternehmen erwirken soll. Im Grunde eine Selbstverständlichkeit: nämlich die allgemeine Rechtskonformität unternehmerischen Handelns. Welche Anforderungen sich konkret aus dem Themenbereich ESG an die Betriebsorganisation stellen, wird in den einzelnen Abschnitten gut verdeutlicht. Hinsichtlich der sozialen Rechte und Menschenrechte ergeben sich diese insbesondere aus Art. 18 Taxonomie-VO und den dort in Bezug genommen Leitsätzen und -prinzipien. Deren Anforderungen und Wechselwirkungen werden deutlich. Außerdem werden weitere relevante Vorgaben wie der Deutsche Corporate Governance Kodex und das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz dargestellt. Es gibt einen instruktiven Ausblick auf das europäische Pendant, die Corporate Sustainability Due Dilligence Richtlinie. Zudem wird der Blick mit dem UK Bribery Act auf nicht-EU Recht gerichtet, das dennoch, vergleichbar dem Sanktionsrecht, partiell extraterritorial anwendbar ist. Ein eminent wichtiger Hinweis in einer globalisierten Wirtschaftswelt.

ESG-Compliance ist eine gelungene Einführung in die diversen Rechtsakte der Europäischen Union zu den formulierten Nachhaltigkeitszielen. Es ist klar, dass ein Etikettenschwindel dem berechtigten Anliegen einen Bärendienst erweisen würde. Umso wichtiger sind klare Regelungen und deren korrekten Verständnisses. Diese Regelungen werden geordnet vorgestellt und verglichen; es zeigen sich die guten Ausformungen, aber auch noch unvollständige Ansätze, die weiter verfolgt und präzisiert werden müssen. All dies liefert dem geneigten Leser einen soliden Einstieg in das komplexe Thema. Denn obwohl das Thema Nachhaltigkeit in aller Munde ist, sind die konkreten Rechtskenntnisse in der Regel begrenzt. Um dies wirksam zu ändern, empfiehlt sich das Werk uneingeschränkt.

Freitag, 22. September 2023

Rezension: Handbuch Managerhaftung

Krieger / Schneider, Handbuch Managerhaftung, 4. Auflage, Otto Schmidt 2023

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Die Managerhaftung betrifft zwar nur einen sehr kleinen Teil der Bevölkerung unmittelbar persönlich, da es in absoluten Zahlen nicht derart viele Personen gibt, die insofern Haftungssubjekte sein können. Gleichwohl hat die mögliche Haftung von Leitungspersonen doch erhebliche Auswirkungen auf die Steuerung von Unternehmen, Genossenschaften, Vereinen und Stiftungen und damit mittelbar doch erhebliche Implikationen auf die gesamte Gesellschaft. Zudem ist die Höhe der Haftung, die bei größeren Unternehmen schnell auch viele Millionen oder gar Milliarden Euro betragen kann, beachtenswert. Gleichzeitig birgt die Materie überaus spannende Rechtsfragen. Zurecht wird die Managerhaftung daher auch als eine der „Kernmaterien des Gesellschaftsrechts“ (so Lüneborg, MDR 2017, R17) gezählt.

Das von Gerd Krieger und Uwe H. Schneider herausgegebene und im Verlag Otto Schmidt – dort in der Reihe „Handbücher Gesellschaftsrecht“ – erschienene Werk ist in der nun vorliegenden 4. Auflage umfangreich aktualisiert und auf den aktuellen Stand gebracht worden. Dazu gehören neben der Berücksichtigung neuer Rechtsprechung, Literatur und Gesetzgebung auch neue Ausführungen, die sich bislang in der Ausführlichkeit nicht im Werk fanden. So enthält das Werk nunmehr Beiträge zur Haftung des Geschäftsführers der GmbH & Co. KG, zur Anspruchsverfolgung vor staatlichen Gerichten, zu Organhaftungsansprüchen vor Schiedsgerichten, zur Prozessfinanzierung im Kontext der Organhaftung, zur Haftung im Zusammenhang mit dem Lieferkettensorgfaltsgesetz sowie zur Haftung bezüglich des Risikobereichs IT und Digitalisierung. Abgedeckt wird die Themenbreite von 53 Autorinnen und Autoren, darunter einige Vertreter aus der Wissenschaft, überwiegend aber aus der Praxis.

Der Aufbau ist klassisch. Nach den üblichen Bestandteilen Vorwort, Inhalts-, Literatur- und Abkürzungsverzeichnis folgen die sechs Teile des Werks, die wiederum in einzelne Kapitel untergliedert sind. Zunächst werden die Grundlagen behandelt (1. Teil). In diesem Rahmen wird insbesondere die Haftung bei den verschiedenen Gesellschaftsformen behandelt. Sodann folgen Ausführungen zu Rechtsverfolgung und Versicherung (2. Teil). Die Auseinandersetzung mit den besonderen Risikobereichen und Haftungsfolgen (3. Teil) stellt vom Umfang her den Schwerpunkt des Werks dar. Ausführungen zum Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht (4. Teil), zu US-Klagen (5. Teil) sowie zu Pflichtverletzung und öffentlicher Meinung (6. Teil) vervollständigen das Werk.

Herausgegriffen sei das Risiko der Managerhaftung wegen Kartellgeldbußen, das in den vergangenen 20 Jahren stark gestiegen ist. So verhängte zum einen das Bundeskartellamt im Jahr 2021 Geldbußen in Höhe von insgesamt rd. 105 Mio. Euro (https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Jahresbericht/Jahresbericht_2021_22.pdf, Abruf: 19.09.2023, S. 32), nach rd. 847 Mio. Euro und rd. 349 Mio. Euro in den Jahren 2019 und 2020 (BT-Drs. 19/30775, S. 41). Zum anderen folgte aus der Entscheidung ARAG/Garmenbeck (BGH NJW 1997, 1926) eine erhöhte praktische Relevanz der Vorstandshaftung, womit – wenngleich mit leichtem Zeitversatz – auch der Frage der Regressfähigkeit von Kartellgeldbußen erhöhte Aufmerksamkeit zukam. Zwar können Kartellrechtsverstöße zu einer Vielzahl an Schäden für die Gesellschaft führen, jedoch stellen Kartellbußgelder die wohl plakativsten und zumeist höchsten Schadensposten für die Gesellschaft dar. Insofern überrascht es nicht, dass der Organregress bei Unternehmensgeldbußen spätestens seit einem Beitrag von Dreher (Dreher, in: FS Konzen, 2006, S. 85) in der rechtswissenschaftlichen Literatur eingehend diskutiert wird, was wohl nicht nur, aber zumindest auch an der bislang nur spärlich vorliegenden Judikatur hierzu liegen dürfte. Zwar scheinen die Voraussetzungen für einen Regress einer Kartellgeldbuße auf den ersten Blick unzweifelhaft vorzuliegen. Jedoch stellt sich aufgrund der für das in Regress genommene Vorstandsmitglied drohenden „wirtschaftlichen Todesstrafe“ (so Bayer, in: FS Schmidt, 2009, S. 85 [97]) die Frage, ob dies wirklich ein sachgerechtes Ergebnis zu sein vermag – sowohl was den Regress als Ganzes als auch seine Höhe betrifft.

Eingehend angesehen habe ich mir daher das von Dreher verantwortete Kapitel „Risikobereich und Haftung: Kartellrecht“ (S. 1217 ff.). Nach einer üblichen kleinen Inhaltsübersicht folgt eine kurze Übersicht über das berücksichtigte Schrifttum. Überaus gut gelungen ist sodann die Struktur des Beitrags: Zunächst führt Dreher kurz in die Thematik ein (Rn. 39.1 ff.) und gibt einen prägnanten Abriss über das Kartellrecht und die sich aus diesem ergebenden Rechtspflichten (Rn. 39.7 ff.). Sodann stellt er die besonderen kartellrechtlichen Risiken heraus (Rn. 39.29), eine sehr gute Idee, um die Relevanz des Themenfeldes zu veranschaulichen. Es folgen Ausführungen zur „Kartellrechtscompliance als Prävention kartellrechtswidrigen Handelns“ (Rn. 39.59 ff) sowie zur Sanktionierung (Rn. 39.75). Dabei geht Dreher auf die Frage des Organregresses wegen Kartellgeldbußen nur äußerst knapp ein und stellt fest, dass in einem solchen Regress „– nach allerdings bestrittener Ansicht – eine rechtlich nicht akzeptable Entlastung des Unternehmens liegen“ würde (Rn. 39.86).

Eingehend mit dieser Problemstellung setzen sich hingegen Wilsing/Wilhelm in ihrem Beitrag „Risikobereich und Haftung: Geldbußen gegen das Unternehmen“ (S. 1081 ff.) auseinander (ein Querverweis von Dreher [s.o.] hierhin fehlt leider). Wilsing/Wilhelm liefern hier auf gerade mal 21 Seiten eine sehr prägnante Darstellung der derzeitigen rechtlichen Situation. Nach kurzer Einleitung wird zunächst die Unternehmensgeldbuße an sich dargestellt (Rn. 35.4 ff.).  Hervorzuheben ist hier stets § 30 OWiG, wonach das Handeln der Organe bzw. Vertreter von juristischen Personen als Anknüpfungstat der juristischen Person zugerechnet werden kann , sodass insofern Geldbußen gegen die juristische Personen verhängt werden können (Rn. 35.6 f.; s.a. Krenberger/Krumm, 7. Aufl. 2022, § 30 OWiG Rn. 18, die dies als „QuasiOWi“ bezeichnen). Sodann wird der Innenregress entlang der Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 AktG in den Einzelheiten behandelt. Dabei werden die mit dem Organregress wegen Unternehmensgeldbußen an sich bestehenden Probleme nicht als Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit des Regresses, sondern im Rahmen einer wertenden Korrektur des Schadensbegriffs diskutiert (Rn. 35.30 ff.), was dieser doch hoch umstrittenen Rechtsfrage indes nicht vollends gerecht wird. Die Problematik einer möglichen Vorteilsausgleichung hinsichtlich der Anrechnung erzielter unrechtmäßiger Gewinne wird ebenfalls behandelt und richtigerweise von Wilsing/Wilhelm im Ergebnis zugelassen, da die andernfalls eintretende willkürliche Begünstigung der Gesellschaft unbillig wäre (so etwa auch Bayer/Scholz, GmbHR 2015, 449 [455]). Ausführungen zur Verfolgung des Ersatzanspruchs (Rn. 35.39 ff.) sowie zur Versicherbarkeit des Regressrisikos (Rn. 35.47) vervollständigen den lesenswerten Beitrag ebenso wie ein kleiner Ausblick in die künftige Entwicklung. Dabei kann der Beitrag gewiss nur einen – wenngleich gut gelungenen und wohl strukturierten – Überblick über die Problemlage des Regresses wegen Unternehmensgeldbußen liefern, was aber auch dem Handbuchcharakter entspricht.

In gleichem Zusammenhang habe ich mir auch den Beitrag von Seyfarth zu „Organhaftung und Dienstvertrag“ angesehen (S. 263). Der Beitrag ist untergliedert in eine knappe Darstellung der Grundlagen, insbesondere der wichtigen Differenzierung zwischen Anstellungsvertrag und Bestellung (sog. „Trennungstheorie“, Rn. 10.2), Ausführungen zum Vorstands-Dienstvertrag in der AG (Rn. 10.4 ff.), zum Dienstvertrag des GmbH-Geschäftsführers (Rn. 10.31 ff.) sowie zur Rechtslage in weiteren Gesellschaftsformen (Rn. 10.48 ff.). Dabei folgt die Haftung regelmäßig aus der Organstellung (Rn. 10.1). Die Haftung des Vorstands der AG beruht auf § 93 AktG, der zudem in Betracht kommende vertragliche Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Anstellungsvertrag geht nach über­wiegender Auffassung in der vorgenannten aktienrechtlichen Anspruchs­grundlage auf (Fleischer/Fleischer, HdB Vorstandsrecht, 2006, § 11 Rn. 3) und hat keine „eigenständige praktische Bedeutung“ (Rn. 10.9). Eine Abbedingung der Haftung in Satzung oder Anstellungsvertrag ist richtigerweise unzulässig (Rn. 10.11). Gleichwohl gibt es insofern immer wieder Überlegungen, die Haftung de lege ferenda abzumildern, womit sich Seyfarth umfangreich auseinandersetzt (Rn. 10.12 ff.). Insgesamt ein sehr lesenswerter Beitrag.

Das Handbuch gefällt mir deshalb besonders gut, weil es alle relevanten Problemlagen beinhaltet, gleichzeitig aber die Schwerpunkte bewusst setzt, ohne jedoch an der Oberfläche zu bleiben. So sind die Ausführungen stets überaus fundiert, was auch der umfangreiche Fußnotenapparat zeigt. Gut gelungen ist auch, dass der Verlag eine sehr angenehme Lösung für das oftmals mühselige Zitieren von Handbüchern gefunden hat. So fragt sich der geneigte Nutzer bei Handbüchern doch oft, wie die Abfolge von Teil, Abschnitt, Kapitel und Randnummer denn zweckmäßig und wiederauffindbar zitiert werden kann. Anders hier: Sämtliche Randnummern im Werk setzen sich stets aus der Kapitelnummer einerseits und sodann – getrennt durch einen Punkt – der Randnummer innerhalb des Kapitels zusammen. Daran dürfen sich andere Verlage gerne orientieren. Prima auch, dass das Werk über ein Lesebändchen verfügt. So freut es doch gerade bei einem Handbuch den Leser ungemein, wenn er mit Hilfe eines Lesebändchens eine Stelle „vormerken“ kann, um zunächst an anderer Stelle im Werk weiterzulesen oder etwas nachzuschlagen. Das umfangreiche Stichwortverzeichnis lässt im Übrigen keine Wünsche offen; sämtliche von mir testweise gesuchten Stellen im Werk habe ich darüber schnell ausfindig machen können.

Insgesamt handelt es sich bei dem vorliegenden „Handbuch Managerhaftung“ – obgleich es erst in 4. Auflage vorliegt – bereits um einen Klassiker der Literatur im Bereich dieser Teilmaterie des Gesellschaftsrechts. Wie sollte es auch anders sein, wenn namhafte Expertinnen und Experten ihres Fachs eine solch komplexe Materie wie das Organhaftungsrecht in einer dem Gebiet gebührenden Tiefe behandeln. Sowohl Vertreterinnen und Vertreter aus der Wissenschaft als auch aus solche aus der Praxis werden ihre Freude an dem Werk haben. Dabei überzeugt stets die Struktur, die Auffindbarkeit gesuchter Themenkomplexe und die Tiefe der Abhandlungen. Sehr angenehm ist auch die Gliederung, insbesondere die gelungene Unterteilung nach verschiedene Risikobereichen im 3. Teil des Werks. Insofern vermag ich das Werk allen zu empfehlen, die mit den Komplexen der Managerhaftung – gleich ob wissenschaftlich oder praktisch – befasst sind und freue mich auf weitere Auflagen des Werks.

Montag, 6. Februar 2023

Rezension: Rolle und Aufgaben der nominierten Strommarktbetreiber im Gefüge des Elektrizitätsbinnenmarktes

Vacha, Rolle und Aufgaben der nominierten Strommarktbetreiber im Gefüge des Elektrizitätsbinnenmarktes, Nomos 2022

Von Syndikusrechtsanwalt Peer Hennig, Leipzig

Angesichts der aktuellen europäischen Energiekrise stellt die europäische Energiemarktintegration eine Herkulesaufgabe dar. Grenzüberschreitender Stromhandel erlaubt den Ausgleich von Versorgungsengpässen und trägt folglich wohlfahrtssteigernd zur Versorgungssicherheit bei. Marktkopplung heißt in diesem Zusammenhang erstmal Kooperation der Strommarktbetreiber, die die Marktteilnehmer der verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander in Handelskontakt bringen. Vermittels geteilter Handelsbücher sollen günstige Produzenten (Niedrigpreisregionen) mit zahlungskräftigen Abnehmern (Hochpreisregionen) in Kontakt gebracht werden. Allerdings ist dies nur im Rahmen der verfügbaren Durchlassmengen an Kuppelstellen zwischen den einzelnen Energienetzen möglich. Ähnlich den Landesgrenzen zwischen den Mitgliedstaaten sind diese Kuppelstellen oder Engpässe spärlich gesät und lassen nur begrenzten Kapazitäten an Transit zu. Diese bestehenden Kapazitäten bestmöglich zu nutzen und auszubauen, ist Kernbestrebung der europäischen Verordnung für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (kurz CACM).

Vivien Vacha suchte sich für Ihre Dissertation dieses sehr spezielle Feld aus. Wie sie selbst schreibt, haben sie die vielen Stromausfälle in Südafrika zum Energierecht und kindliche Neugierde zu den NEMOs, als Kurzform der nominierten Strommarktbetreiber (engl. Nominated Electricty Market Operators) gebracht.

Erschienen ist die Monografie in der Schriftenreihe Kartell- und Regulierungsrecht, einem „Forum für herausragende Habilitationsschriften und Dissertationen, Monographien und Sammelbände“. Und, so viel sei schon jetzt gestattet, die Arbeit verdient die Aufnahme allemal. Sie kommt in der für den Nomos-Verlag typischen schlicht-schicken Aufmachung daher. Die 270 Seiten sind angenehm bedruckt und der Fußnotenapparat ist kein überbordendes Nebenwerk. Vivien Vacha hat einen flotten Stil, der allerdings von allerhand englischen Begriffen und Textpassagen durchdrungen ist. Dabei wird wohl richtig unterstellt, wer sich vertieft mit dem europäischen Recht oder konkret dem Energiebinnenmarkt beschäftigt, erliegt zwangsweise dieser sprachlichen Eigenheit gemischt deutsch-englischer Kommunikation. Da auch längere englischsprachige Gesetzespassagen nicht übersetzt werden, sollte der geneigte Leser zu eben jenen Spezies gehören. Die Einleitung hat es bereits vermittelt, die Materie ist überaus speziell; entsprechend rar ist Literatur zu den thematisierten Fragestellungen. Ein Großteil der Recherche von Vacha erstreckt sich demgemäß auf Akteure der europäischen Marktkopplung selbst; seien dies Übertragungsnetzbetreiber, NEMOs, deren jeweiligen Einzel- oder Gesamtverbände und öffentliche Stellen. Der Fußnotenverweis auf Emails, wie auf S. 59 Fn. 200, ist ungewöhnlich; hilft dies dem Leser doch zur Nachprüfung kaum weiter.

Sachlich gliedert sich das Werk typisch für eine Dissertation zuerst in die Einführung in den Untersuchungsgegenstand, die Darstellung der rechtlichen Grundlagen, um anschließend in den konkreten Untersuchungsgegenstand einzuführen. Dieser betrifft die „Nominierung“ als Strommarktbetreiber, deren europäische Kooperationsvereinbarungen (Governance), Aufgaben und Funktionen sowie die Finanzierung. Höhepunkt der Arbeit sind die Vorschläge zur Reform der NEMOs beziehungsweise der CACM. Geschlossen wird mit einer Zusammenfassung der Thesen. Etwas überraschend ist, dass sich bereits zwischen Vorwort und Inhaltsverzeichnis eine erste Zusammenfassung drängt. Insgesamt nimmt die Arbeit eine stark kartellrechtliche Perspektive ein, was bei der Schriftenreihe wenig überraschend ist.

Im Untersuchungsgegenstand führt Vacha schonungslos die zentralen Schwachpunkte der CACM prägnant auf: Monopolmärkte, der nicht nur rechtlich schwierige Spagat zwischen Wettbewerb und Kooperationspflicht der NEMOs und die unklaren Regelungen zur Finanzierung eben jener. Zurecht wirft sie die Frage auf, wie sich diese besonderen Anforderungen an NEMOs in die grundsätzliche Entflechtungstendenz der Energiewirtschaft einpflegen.

Darauf folgt (1) eine prägnante Genese der NEMOs im europäischen Markt wie Regelungsgefüge, (2) deren Benennung in einem Mitgliedstaat, bzw. Anerkennung in anderen Mitgliedstaaten im so genannten „Passporting“ und (3) schließlich die Darstellung der Vertragsverhältnisse zwischen den Akteuren und deren interne Organisation durch Gremien und Komitee. Hier bedient sich Vacha anhand der öffentlich verfügbaren Informationen und Vertragswerke, was freilich nur einen Einblick, aber nicht das Gesamtbild darstellen kann. Dies stellt Vacha selbst klar (S. 71, 75). Nichtsdestotrotz schafft es Vacha eine solide Übersicht der Vertragsverhältnisse der NEMOs untereinander und mit den Übertragungsnetzbetreibern, sowie Dritten für die jeweiligen Marktregionen und Marktsegmente Day-Ahead und Intraday zu geben und auch deren historische Entwicklung nachzuzeichnen. Eine komprimierte Zusammenfassung findet sich auf S. 89.

Im wohl werktitelprägenden Abschnitt „Aufgaben und Funktionen der NEMOs“ stellt Vacha die Entwicklung der „aufgrund dieser Verordnung erforderlichen Geschäftsbedingungen oder Methoden“ gem. Art. 9 CACM anhand der Genese der jeweilige Marktkopplungsalgorithmen für Day-Ahead, Intraday kontinuierlich und die Intraday-Auktion dar. Es handelt sich dabei um die Entwicklung des komplexen Rechenprozesses zur Verbindung/Kopplung der verschiedenen Marktgebiete und Handelsbücher der aktiven NEMOs für die jeweiligen Handelszeiten (Algorithmus). Weiter befasst Vacha sich mit der Rolle der NEMOs als Marktbetreiber also als Betreiber der im Rahmen der Marktkopplung gekoppelten Einzelmärkte. Hier haben die NEMOs Vorfeld und Nachfeld Funktionen, die die Marktkopplung letztlich erst ermöglichen. Gesteuert wird dieser Marktkopplungsprozess von der sogenannten Marktkopplungsbetreiberfunktion, die Vacha sinnigerweise direkt im Anschluss darstellt. Richtigerweise spricht sie vom „Herzstück des grenzüberschreitenden Stromhandels“ (S. 118). Es handelt sich um ein Gemeinschaftsfunktion der kooperierenden NEMOs aber auch der Übertragungsnetzbetreiber. Anschließend werden Zentrale Gegenparteien und Transportagenten vorgestellt, welche letztlich die finanzielle und physische Abwicklung der an den Strombörsen abgeschlossenen Geschäften koordinieren und sicherstellen.

Es folgt eine Darstellung der Finanzierung und Überwachung von NEMOs. Insbesondere die in CACM unklar geregelte Kostenerstattung erachtet Vacha - wenig überraschend - für reformbedürftig.

Und mit ihren Reformideen wartet Vacha im folgenden Abschnitt auf. Ihre Gedanken teilen sich in die „kleine Reform“ im Rahmen bestehender Strukturen und den „großen Wurf“ mit einer grundsätzlichen Überarbeitung der europäischen Marktkopplung, respektive CACM. Die Leser mögen sich hier Ihre eigene Meinung zu jedem Reformvorschlag bilden; in jedem Falle ist die Lektüre anregend und anempfohlen. Als Kartellrechtlerin befürwortet Vacha naheliegenderweise eine Stärkung des Wettbewerbs durch Entflechtung wie im übrigen Strommarkt. Dies soll über die Abschaffung von Monopolen und staatlicher Beteiligung sowie sonstiger Intervention gelingen. Diese Punkte werden fundiert vorgetragen.

Als offensichtlich „Außenstehende“ hat Vacha allein aufgrund der öffentlich verfügbaren Informationen einen beachtlichen Beitrag zur europäischen Marktkopplung geschaffen. Erst einmal Ordnung und Struktur in die Fülle dieser Informationen zu bringen und diese in eine stringente und gehaltvolle, weil Historie und Perspektive umfassende, Erzählung zu weben, ist bereits honorabler Verdienst.

Umso mehr angesichts der gegenwärtigen Überarbeitung des Energiemarktdesigns und der anstehenden Reform von CACM lohnt eine Auseinandersetzung mit Vachas Werk und Reformüberlegungen allemal.

Sonntag, 30. Oktober 2022

Rezension: Münchner Anwaltshandbuch Internationales Wirtschaftsrecht

Piltz, Münchner Anwaltshandbuch Internationales Wirtschaftsrecht, 1. Auflage, C.H. Beck 2017

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Dr. Schultheiß, Saarbrücken

In der bekannten Reihe der an ihrer grellroten Farbe unverkennbaren Münchener Anwaltshandbücher veröffentlichte der Verlag 2017 auch eine Ausgabe zum Rechtsbereich des internationalen Wirtschaftsrechts. Die Veröffentlichung erfolgte im zeitlichen und tatsächlichen Zusammenhang mit der Einführung des Fachanwaltstitels für Internationales Wirtschaftsrecht.

Nicht nur für praktizierende oder angehende Fachanwälte in diesem Bereich, sondern für alle Anwälte/Anwältinnen, die mit internationalen Handelsbeziehungen und Vertragsbeziehungen zu tun haben, wird das Werk in jedem Falle von Interesse sein.

Nach allgemeinen Ausführungen zum Umgang mit Mandaten im internationalen Wirtschaftsrecht folgen eingehende Ausführungen zu den einschlägigen Sachthemen. In den Teilen B bis H befassen sich die beteiligten Autoren intensiv mit Fragen des internationalen Zivilprozess- und Schiedsverfahrensrechts, des internationalen Privatrechts, des internationalen Handelsrechts, des internationalen Gesellschaftsrechts, des europäischen Wettbewerbsrechts / Steuerrechts / öffentlichen Rechts, der Haftung (insbesondere für Compliance-Verstöße) und last, yet not least, auch mit der Vertragsgestaltung in grenzüberschreitenden Situationen. Unter diesen Überschriften abgedeckt sind Unterkapitel, die sich etwa im Einzelnen mit dem internationalen Transportrecht, Vertriebsrecht, dem UN-Kaufrecht, dem Kartellrecht und vielem mehr befassen.

Der Aufbau ist gut nachvollziehbar und eingängig. Die Aufbereitung der Informationen ist geprägt von dem bewährten Stil solcher Werke aus dem Hause Beck. Die Kapitel sind didaktisch aufbereitet, streng durchgegliedert und durch entsprechende Überschriften und hervorgehobene Stichworte abgesetzt und gut greifbar gemacht. Immer wieder finden sich Praxis-Tipps und Checklisten nach einzelnen Gedankenabschnitten, die die praktische Arbeit mitunter enorm erleichtern können. So z.B. auf Seite 98 die Checkliste: „Prüfungsschema der Zuständigkeit“, welche auf einer halben Seite sauber darstellt, wie räumlich, persönlich, zeitlich und sachlich über die anwendbare Norm zu befinden ist und wie – gelangt man zur Brüssel IA-Verordnung, innerhalb derselben alsdann die Zuständigkeitsprüfung ablaufen muss. Immer wieder finden sich auch Hinweise zu z.B. weiteren praktisch relevanten Quellen/Arbeitsmethoden wie etwa Datenbanken zu den Entscheidungen betreffend das UN-Kaufrecht. Im Rahmen der Abteilung zur Vertragsgestaltung – z.B. – finden sich mitunter auch Muster für konkrete Klauseln in zwei Sprachen (Deutsch und Englisch), eingebettet natürlich in die üblichen weiteren Informationen rundherum. Die Muster können selbstredend kein Formularbuch ersetzen. Dafür sind im Gegensatz zu auch guten Formularbüchern die Ausführungen zum rechtlichen Hintergrund in diesem Handbuch deutlich tiefgehender und erlauben eine schnellere und bessere Einarbeitung.

Verfügt der Praktiker über ein solches Handbuch und über geeignete Formularvorlagen, so steht der geordneten und erfolgreichen Mandatsbearbeitung bereits fast nichts mehr im Wege. Natürlich werden im Einzelfall auch noch tiefergehende Recherchen notwendig werden, aber ausgehend von den in diesem Handbuch vermittelten Kenntnissen zu den einzelnen Fragestellungen wird eine solche Recherche strukturiert und zügig vonstattengehen können.

Als Ausgangspunkt für die Mandatsbearbeitung stellt ein derartiges Handbuch einen kaum verzichtenswerten Helfer dar, auch wenn es mit 269 € nicht eben billig ist.

Sonntag, 10. Juli 2022

Rezension: Beck'sches Formularbuch Bürgerliches, Handels- und Wirtschaftsrecht

Gebele / Scholz u.a., Beck‘sches Formularbuch, Bürgerliches, Handels – und Wirtschaftsrecht, 14. Auflage, C.H.Beck 2022

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Dr Schultheiss, Saarbrücken

Seit seiner ersten Auflage im Jahre 1978 hat sich dieses Werk als fester Bestandteil im Bücherschrank deutscher Ziviljuristen etabliert. Irgendeine Auflage (im Zweifel auch mehrere) des Werkes wird sich bei fast jeder deutschen Anwaltskanzlei finden lassen.

Aktualität ist auch und gerade bei den hier enthaltenen Vertragsmustern etc. von höchster Wichtigkeit. Daher ist es sehr zu begrüßen, dass nach drei Jahren, seit der letzten Auflage, nun wieder Aktualität geschaffen wurde. Es wurden insbesondere die recht einschneidenden Änderungen der „Digitalgesetzgebung“ der EU beziehungsweise der Bundesregierung berücksichtigt, aber auch die Änderungen im Wohnungseigentümergesetz, im Personengesellschaftsrecht und im Stiftungsrecht. Auch die COVID Pandemie wurde reflektiert. Dies bis zum Redaktionsschluss zum 1. September 2021.

Das Werk deckt wiederum die bekannten Teilbereiche ab, sortiert zunächst nach den einzelnen Büchern des BGB über das Handelsrecht und das Gesellschaftsrecht (Letzteres in sehr großem Umfang) bis hin zum Schiedsverfahrensrecht. Auf fast 2900 Seiten werden dutzende umfangreich ausformulierte und kommentierte Muster dargeboten, von etwa dem Mietvertrag über Wohnraum, über das etwas obskurere Muster einer Vereinbarung zur Entgeltumwandlung (Arbeitsrecht) werden zum Beispiel auch Vorlagen für Factoring-Verträge, für die Vereinbarung im Vorfeld einer heterologen Insemination (Familienrecht), verschiedene Muster für Verschmelzungsverträge und schließlich auch Schiedsklauseln in verschiedener Ausfertigung angeboten, und vieles mehr. Dies geschieht teils sogar in zwei Sprachen (Deutsch und Englisch), wie etwa bei den allgemeinen Lieferbedingungen für Internetverkäufe.

In bekannter Manier sind die einzelnen Musterklauseln mit Fußnoten versehen, in denen sich viele Hinweise zu den Regelungshintergründen, gegebenenfalls bestehenden Problemen bei der Wirksamkeit oder zur abgewandelten Formulierungen entnehmen lassen. Diese Fußnoten ersetzen zwar keine Gesetzeskommentierung, bieten aber den notwendigen Kontext zur vertraglichen Regelung in der Regel in einer nicht unerheblichen Tiefe an, sodass gegebenenfalls von hier an auch weitere Recherche betrieben werden kann, wenn Alternativlösungen gesucht werden müssen, die Quellverweise in den Fußnoten helfen dabei häufig weiter. Allerdings darf man nicht annehmen – was aber auch von einem Formularbuch nicht erwartet werden kann – eine kommentarartige Darstellung zu erhalten.

Die Reflektion der COVID-Pandemie zeichnet sich etwa – dies als Beispiel für die Aktualität des Werkes – darin ab, dass „Covid“ als eigenes Stichwort im Verzeichnis am Ende des Werks zu finden ist. Aber auch darin, dass z.B. im in der Pandemie heftig diskutierten Geschäftsraummietrecht umfangreiche Ausführungen ergänzt worden (III.D.14.3), was die Lock-Down-Wirkungen angeht, also die Frage betrifft, wie der Mietvertrag zu behandeln ist, wenn dessen vertragsgemäße Nutzung von Behörden untersagt wird. Hier holt die „Kommentierung“ der Vertragsklauseln ausnahmsweise so weit aus, wie es auch in einem BGB-Kommentar zu finden sein könnte, allerdings bezogen auf den Vertragsgestaltungskontext und daher mit anderer, zum Werk aber eben sehr gut passender, Zielrichtung.

Für die meisten Fälle des täglichen Juristenlebens insbesondere bei Rechtsanwält*innen wird sich in diesem Werk ein Vertragsmuster finden lassen, das eine gute „Ausgangsmasse“ für die mandatsbezogene, kautelarjuristische Arbeit darstellt.

Mit einem Preis von 149 € ist dieses Werk nicht überteuert, insbesondere bedenkend, dass auch hier, wie bei C.H.Beck üblich, über einen mit der Printausgabe gelieferten Code auch online die Word-Versionen der Formulare abgerufen werden können.

Auch in dieser Auflage kann das Werk insgesamt nur empfohlen werden.